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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.04.2026 S 2025 91

13 avril 2026·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·2,557 mots·~13 min·11

Résumé

Ergänzungsleistungen (Anspruchsberechtigung) | Ergänzungsleistungen

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl URTEIL vom 13. April 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG, MLaw B.________, Hohlstrasse 556, 8048 Zürich gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Anspruchsberechtigung) S 2025 91

2 Urteil S 2025 91 A. Die 1970 geborene Versicherte A.________ bezieht seit dem 1. November 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. AK-act. 8/1). Am 16. März 2025 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse Zug zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV ab dem 1. Juli 2025 an (AK-act. 1). In ihrem Gesuch wies sie darauf hin, dass sie ab dem 1. Juli 2025 keine nachehelichen Unterhaltszahlungen ihres Ex-Mannes mehr erhalte. Sie erhalte nur noch Unterhalt für ihre Tochter C.________. Mit Verfügung vom 10. April 2025 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab, da das Reinvermögen der Versicherten über der Vermögensschwelle von Einzelpersonen von Fr. 100'000.– liege. Zum Reinvermögen zähle auch das Freizügigkeitskonto, da die Versicherte dieses Guthaben beziehen könnte (AK-act. 12). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Mai 2025 Einsprache (AK-act. 13). Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 verlangte die Ausgleichskasse von der Versicherten den Vorsorgeausweis der Sammelstiftung D.________ (AK-act. 15). Die Versicherte reichte daraufhin drei Vorsorgeausweise ein (Vorsorgeausweise der Sammelstiftung D.________, der BVG-Sammelstiftung E.________ und der Sammelstiftung BVG F.________; AK-act. 17–19]). Im E-Mail vom 21. Juli 2025 erklärte sie, dass sie gegen die drei Vorsorgeeinrichtungen Klage erheben werde, da sich keine für die Auszahlung der BVG-Invalidenrente als zuständig erachte (AK-act. 16). Mit Entscheid vom 12. August 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 6. Mai 2025 ab (AK-act. 20). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. September 2025 beantragte die Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 12. August 2025 dahingehend abzuändern, dass ihr Ergänzungsleistungen zuzusprechen seien (act. 1). C. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 23. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Sollte das Gericht die Meinung vertreten, dass die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch zu Unrecht gestützt auf die provisorische Berechnung unter Berücksichtigung einer Rente der Sammelstiftung D.________ abgelehnt habe, müsste das Verfahren zur Festsetzung des EL-Anspruchs bis zum rechtskräftigen Rentenentscheid der zuständigen Vorsorgeeinrichtung sistiert werden (act. 3). D. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 16. Oktober 2025 an ihrem Rechtsbegehren fest. Sie beantragte, das Begehren um Sistierung des Verfahrens sei abzuweisen (act. 5). E. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 23. Oktober 2025 an ihren Anträgen fest (act. 7).

3 Urteil S 2025 91 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist damit zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin in G.________ wohnt, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben. Der Einspracheentscheid erging am 12. August 2025. Die Beschwerde vom 4. September 2025 (Datum des Poststempels) erfolgte damit rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffene ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9–13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14–16 ELG; Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9–13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ELV; SR 831.301]). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleis-

4 Urteil S 2025 91 tung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d und dbis ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV). 2.3 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen. Diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.– (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule sind ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. Bei der Zusprache einer Rente der IV sind Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule ab dem Monat anzurechnen, der dem Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung folgt. Dies gilt auch dann, wenn die Rente rückwirkend zugesprochen wird. Wenn die versicherte Person ihren Anspruch auf eine Invalidenrente der 2. Säule aktiv geltend macht, darf das Freizügigkeitskapital bis zum Entscheid über den Rentenanspruch nicht angerechnet werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rente offensichtlich nicht gegeben sind (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3443.03). Das Recht auf Auszahlung einer Altersleistung in Kapitalform im Sinne von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV; SR 831.425) muss bei der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen grundsätzlich ausser Acht bleiben, wenn der Versicherte gleichzeitig eine Invalidenrente der zweiten Säule beantragt (BGE 150 V 440 E. 4). 2.4 Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden (Art. 19 Abs. 4 ATSG). Insbesondere bei pendenten Verfahren zur Ausrichtung von Rentenleistungen ist von dieser Möglichkeit vermehrt Gebrauch zu machen. Bei negativen Zuständigkeitskonflikten kann sich die Ausrichtung von BVG-Renten ohne Verschulden der versicherten Personen über längere Zeit hinziehen. Die EL-Stellen müssen bei der Ermittlung des EL-Anspruchs aber von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen und nicht von hypothetischen weiteren Einnahmequellen. Hinzu kommt, dass die EL-Stellen seit dem 1. Januar 2021 gestützt auf Art. 20 Abs. 2 lit. c ELG allfällige Rückforderungen mit fälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge verrechnen können. Das Interesse der versicherten Person, keine Sozialhilfe zu beziehen, ist höher zu gewichten als ein hypothetisches Verlustri-

5 Urteil S 2025 91 siko der EL-Stelle (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 313). 2.5 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG; SR 831.20). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b mit Hinweisen). 2.6 Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Insbesondere gilt die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGer 8C_404/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin einspracheweise darauf hingewiesen habe, dass sie bei der Sammelstiftung D.________ eine Invalidenrente beantragt habe. Ihr Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto dürfe bei der Anspruchsprüfung deshalb nicht berücksichtigt werden. Dieser Einwand sei korrekt. Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin derzeit keinen EL- Anspruch. Wie den Berechnungsblättern zu entnehmen sei, ergebe die provisorische Berechnung ihrer BVG-Invalidenrente (mit und ohne Tochter) der Sammelstiftung D.________, dass sie einen Einnahmenüberschuss habe. Unter diesen Umständen könn-

6 Urteil S 2025 91 ten keine Vorschusszahlungen ausgerichtet werden. Vorschusszahlungen würden voraussetzen, dass ein EL-Anspruch nachgewiesen erscheine (AK-act. 20). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, dass sowohl der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente als auch deren Höhe ungewiss seien. Eine abschliessende Berechnung könne noch nicht vorgenommen werden. Es sei ihr nicht möglich, das Freizügigkeitsguthaben zu beziehen, weshalb dieses sowie eine hypothetische Rente auf keinen Fall angerechnet werden dürften (act. 1 Rz. 10). 3.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Vernehmlassung vor, dass sie nicht sämtliche Leistungen mit der PK-Rente verrechnen könne. Gemäss der provisorischen Berechnung hätte die Beschwerdeführerin nicht einmal Anspruch auf die Minimalgarantie (Prämienvergütung an Krankenkasse). Die Beschwerdegegnerin müsste die Prämienvergütung, die sie direkt dem Krankenversicherer auszahlen würde, bei der Krankenkasse zurückfordern. Der Krankenversicherer müsste seinerseits die ausstehenden Prämien wieder bei der Beschwerdeführerin einfordern. Die Beschwerdeführerin habe ohne Zweifel Anspruch auf eine Invalidenrente der 2. Säule. Sollte das Gericht die Meinung vertreten, dass die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch zu Unrecht gestützt auf die provisorische Berechnung einer Rente der D.________ Sammelstiftung abgelehnt habe, müsste das Verfahren bis zum rechtskräftigen Rentenentscheid der zuständigen Vorsorgeeinrichtung sistiert werden. Der Ausgang der berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeit sei für den EL-Anspruch von präjudizieller Bedeutung (act. 3). 3.4 Die Beschwerdeführerin machte in der Replik geltend, dass das etwas aufwändigere Verfahren zur Rückforderung nicht zu ihren Lasten gehen könne. Sie sei gegen eine Sistierung des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin sei auf Ergänzungsleistungen angewiesen, weil sie weder eine Rente der Pensionskasse erhalte noch über die Freizügigkeitsleistung verfügen könne. Sinn und Zweck dieses Verfahrens würde bei einer Sistierung entfallen. Die Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule seien beim Vermögen erst ab dem Zeitpunkt anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit bestehe, diese zu beziehen. Wenn die versicherte Person ihren Anspruch auf eine Invalidenrente der 2. Säule aktiv geltend mache, dürfe das Freizügigkeitskapital bis zum Entscheid über den Rentenanspruch nicht angerechnet werden (act. 5).

7 Urteil S 2025 91 4. 4.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (vgl. AK-act. 8/1). Im Recht liegen sodann drei Vorsorgeausweise, nämlich jener der Sammelstiftung D.________ (Arbeitgeberin: H.________ AG), Stand 1. Januar 2018 (AK-act. 17), jener der E.________ (Arbeitgeberin: I.________ AG), gültig ab 1. Januar 2014 (AK-act. 18), und jener der F.________ (Arbeitgeberin: J.________ AG) per 1. September 2017 (AK-act. 19). Dem an die Sammelstiftung D.________ gerichteten Schreiben von Rechtsanwältin Anna-Lea Keller, der Vertreterin der Beschwerdeführerin, vom 12. März 2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab Februar/März 2015 bei der H.________ AG angestellt (und dadurch bei der Sammelstiftung D.________ berufsvorsorgeversichert) gewesen sei. Am 7. Juni 2023 habe die Sammelstiftung D.________ einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine BVG-Invalidenrente abgelehnt. Die Sammelstiftung D.________ habe dies damit begründet, dass bereits vor der ersten IV-Anmeldung im Jahr 2008 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Rechtsanwältin Keller erklärte, dass sie mit dieser Einschätzung nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin sei nach 2008 wieder voll arbeitsfähig geworden. Aus den echtzeitlichen Arztberichten ergebe sich, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Tätigkeit für die H.________ AG eingetreten sei (AK-act. 8). Im an die Beschwerdegegnerin gerichteten E-Mail vom 21. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie gegen die Sammelstiftung D.________, die E.________ und die F.________ Klage erheben werde, da sich keine der drei für die Auszahlung der BVG-Invalidenrente als zuständig erachte. Sie werde seit 2 ½ Jahren von der einen Pensionskasse zur anderen weiterverwiesen (AK-act. 16). 4.2 Wie sich aufgrund der dargelegten Akten ergibt, ist im Zusammenhang mit einem allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine BVG-Invalidenrente streitig, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eingetreten ist. Diese Frage muss offenbar gerichtlich geklärt werden, zumal sich die Sammelstiftung D.________, die E.________ und die F.________ als unzuständig erachten bzw. die Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente ablehnen. Erfahrungsgemäss können derartige Gerichtsverfahren mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen. Sofern die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, bei einer der drei genannten Pensionskassen berufsvorsorgeversichert war, hat sie Anspruch auf eine BVG- Invalidenrente. Falls dies nicht der Fall war, entfällt ein entsprechender Anspruch. Je nachdem, welche Vorsorgeeinrichtung zuständig wäre, würde die Rente sodann auch unterschiedlich hoch ausfallen. Unter diesen Umständen – resp. insbesondere gestützt auf

8 Urteil S 2025 91 das Schreiben von Rechtsanwältin Keller vom 12. März 2025 – kann damit als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf eine Invalidenrente der 2. Säule aktiv geltend macht. Wie erwähnt, ist aktuell noch unklar, ob überhaupt eine der drei genannten Vorsorgeeinrichtungen leistungspflichtig ist. Andererseits kann gestützt auf die gegebene Aktenlage aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Rente offensichtlich nicht gegeben sind. Vor diesem Hintergrund ist das Freizügigkeitskapital der Beschwerdeführerin von Fr. 204'623.– (vgl. AK-act. 1/7) bei der Festsetzung der EL-Leistungen bis zum Entscheid über den Rentenanspruch nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3). Die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vorgenommene Anrechnung einer hypothetischen BVG-Invalidenrente fällt ebenfalls ausser Betracht. Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGer 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Das Interesse der versicherten Person, keine Sozialhilfe zu beziehen, ist höher zu gewichten als ein hypothetisches Verlustrisiko der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.4). Deren Schwierigkeiten bei allfälligen Rückforderungen oder Verrechnungen sind hier deshalb von untergeordneter Bedeutung. Ein Anspruch auf Vorschusszahlungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG ist damit zu bejahen (vgl. dazu die Berechnungsblätter für die Periode ab dem 1. Mai 2025 [AKact. 21–22]). 4.3 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkte, ist sie auf Ergänzungsleistungen angewiesen, weil sie aktuell weder eine BVG-Invalidenrente erhält noch über ihre Freizügigkeitsleistung verfügen kann. Bei einer Sistierung bis zum Entscheid des Berufsvorsorgegerichts über den Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente würde der Sinn und Zweck dieses EL-Verfahrens entfallen. Das Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine Verfahrenssistierung ist unter diesen Umständen zu verneinen. Das Begehren ist daher abzuweisen. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2025 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

9 Urteil S 2025 91 Der durch die Dextra Rechtsschutz AG vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

10 Urteil S 2025 91 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2025 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Vertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 13. April 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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