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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 19.02.2026 S 2025 90

19 février 2026·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·2,781 mots·~14 min·7

Résumé

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | ALV übrige

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi URTEIL vom 19. Februar 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG, Hohlstrasse 556, 8048 Zürich Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2025 90

2 Urteil S 2025 90 A. A.a Der 1965 geborene A.________ meldete sich am 16. September 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur öffentlichen Arbeitsvermittlung an (AWA pag. 7 f.). Am 21. Oktober 2024 (Datum des Eingangs bei der Verwaltung) stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2024 (AWA pag. 45 ff.). A.b Mit Schreiben vom 7. November 2024 wurde dem Versicherten eine offene Stelle als Schaltanlagenmonteur zugewiesen mit der Aufforderung, sich darauf – via die Stellenvermittlerin B.________ GmbH, vertreten durch C.________ – zu bewerben (AWA pag. 63 ff.). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2024 teilte die B.________ GmbH dem RAV mit, dass Mitte November 2024 ein persönliches Gespräch mit dem Versicherten stattgefunden habe, jedoch Unterlagen gefehlt hätten und noch immer fehlen würden, weshalb die Bewerbung nicht mehr weiterverfolgt worden sei (AWA pag. 168 f.). Mit Schreiben vom 3. April 2025 teilte das RAV dem Versicherten mit, dass die Geschehnisse bei der B.________ GmbH allenfalls eine Taggeldkürzung zur Folge haben könnten, und gab ihm Gelegenheit, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen (AWA pag. 165). Mit Verfügung vom 24. April 2025 stellte das AWA den Versicherten aufgrund der Ablehnung zugewiesener Arbeit im Umfang von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (AWA pag. 159 f.). Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 erhob der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug "Einsprache gegen die Verfügung vom 28. April 2025" (AWA pag. 205 f.). Die Arbeitslosenkasse leitete die Eingabe zur Behandlung als Einsprache gegen die Verfügung des AWA vom 24. April 2025 an diese weiter (AWA pag. 204). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 lehnte das AWA die Einsprache ab (AWA pag. 210 ff.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. September 2025 beantragte A.________, der Einspracheentscheid sei dahingehend abzuändern, dass von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei. Eventualiter sei die Sanktion bzw. die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf das absolute Minimum zu reduzieren (act. 1). C. Das AWA beantragte vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Ende Oktober 2025 holte das Gericht bei C.________ eine schriftliche Auskunft ein (act. 6 f.) und stellte diese den Parteien zu. In der Folge nahmen die Parteien abschliessend Stellung (act. 8 f.).

3 Urteil S 2025 90 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs.1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 wurde am 2. September 2025 der Schweizerischen Post übergeben und somit – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG – rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde enthält verständliche Anträge und eine Begründung. Auf sie ist folglich einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person sodann in

4 Urteil S 2025 90 der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt. Dieser Einstelltatbestand ist auch dann erfüllt, wenn sie die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit einem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zu einem Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b). Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit (auch als Schaden der Arbeitslosenversicherung) voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGer 8C_491/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2 mit Hinweisen). 2.2 Die Einstellung in der Anspruchsentschädigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen (BGE 126 V 130 E. 1). Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (BGer C 30/06 vom 8. Januar 2007 E. 3.2). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Zweck der Einstellung ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 6. Aufl. 2025, Art. 30 S. 166 f. mit Hinweisen). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung

5 Urteil S 2025 90 zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob das AWA den Beschwerdeführer zu Recht wegen Ablehnung zugewiesener Arbeit im Umfang von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine allfällige Rückforderung bezogener Leistungen durch die Arbeitslosenkasse. Dazu ist festzuhalten, dass das AWA im Sinne des Beschwerdeführers eine von diesem erhobene Einsprache gegen eine – offenbar im selben Zusammenhang bereits ergangene – Rückerstattungsverfügung der Arbeitslosenkasse als Einsprache gegen die diesem Verfahren zugrundeliegende Einstellungsverfügung vom 24. April 2025 behandelt hat. Dies beanstandete der Beschwerdeführer – nach erfolgter Anzeige durch das AWA (AWA pag. 204) – nicht und er nimmt denn auch in der Beschwerde nur Bezug zum Einstellungsentscheid. Prozessuale Nachteile mit Sicht auf die offenbar ergangene Kassenverfügung dürfen ihm dadurch aber selbstverständlich nicht erwachsen. 4. 4.1 Das AWA begründete den Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass der Versicherte im Rahmen des Bewerbungsprozesses bei der B.________ GmbH im November 2024 erforderliche Bewerbungsunterlagen weder zum Bewerbungsgespräch mitgenommen noch nachträglich eingereicht habe. Ein derartiges Verhalten stelle aus Sicht einer potenziellen Arbeitgeberin einen klaren und nachvollziehbaren Grund dar, die Bewerbung nicht weiter zu berücksichtigen. Damit habe er in Kauf genommen, dass der Bewerbungsprozess frühzeitig abgebrochen und die Stelle anderweitig besetzt werde (AWA pag. 213 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er habe beim Vorstellungsgespräch sein vollständiges Bewerbungsdossier physisch übergeben. Im Anschluss an das Gespräch sei das Formular "Rückmeldung STES" ausgefüllt worden, worin festgehalten worden sei, dass er sich beworben habe. Ein Hinweis darauf, dass noch Unterlagen gefehlt hätten, sei nicht ersichtlich. Es seien in den Akten auch keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass er – ausser vom RAV, anlässlich des Beratungsgesprächs im März 2025 – dazu aufgefordert worden wäre, Unterlagen einzureichen (act. 1). 5. Auf Nachfrage des Gerichts gab der Geschäftsführer der B.________ GmbH, C.________, bezogen auf das Bewerbungsverfahren von A.________ vom November

6 Urteil S 2025 90 2024 im Wesentlichen was folgt an: Im Vorlauf zum persönlichen Bewerbungsgespräch vom 13. November 2024 habe er mit A.________ telefonisch in Kontakt gestanden. Anlässlich des Telefonats habe er mit ihm das Stelleninserat sowie den Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Position besprochen. Weiter habe er A.________ gebeten, ihm sein Bewerbungsdossier per E-Mail zuzusenden, worauf dieser jedoch vorgeschlagen habe, die Unterlagen direkt zum persönlichen Gespräch mitzubringen. Das persönliche Bewerbungsgespräch habe nicht er mit A.________ geführt, sondern sein Bruder. Dieser habe ihm [C.________] mitgeteilt, dass A.________ keine Bewerbungsunterlagen zum Gespräch mitgenommen habe, solche aber nachträglich per E-Mail an ihn [C.________] senden werde. Dies sei aber nicht geschehen. Nachdem er von A.________ [vor dem Hintergrund des Vorwurfs, er habe keine Bewerbungsunterlagen ein- resp. nachgereicht] darum gebeten worden sei, habe er zwei Mal direkten Kontakt mit der RAV-Beraterin gehabt und anlässlich dessen sein Büro sorgfältig durchsucht, aber keine Unterlagen von A.________ finden können. Zudem habe A.________ nach der Mitteilung über die Einstellung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung zwei- bis dreimal telefonisch Kontakt aufgenommen, wobei er mitgeteilt habe, dass er die Unterlagen nachreichen würde, sodass diese mit dem RAV geprüft werden könnten (act. 7). 6. 6.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2024 zum Bewerbungsgespräch (mit dem Bruder von C.________) bei der B.________ GmbH erschienen ist. Unstreitig ist weiter, dass der Beschwerdeführer im Vorgang zum Gespräch keine Bewerbungsunterlagen eingereicht hat. Laut dem Bruder von C.________ brachte der Beschwerdeführer solche – entgegen dem im Telefonat mit C.________ gemachten Vorschlag – zum persönlichen Gespräch nicht mit. Nach Auskunft von C.________ wurden auch im Nachgang zum Gespräch – obwohl der Beschwerdeführer dazu aufgefordert worden war – keinerlei Unterlagen eingereicht. Bei der B.________ GmbH sind nach Angaben von C.________ bis dato keine Bewerbungsunterlagen von A.________ aktenkundig. Die entgegenstehende, beschwerdeweise vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich des Vorstellungsgesprächs sein vollständiges Bewerbungsdossier physisch abgegeben habe, erscheint als reine Schutzbehauptung. Anlässlich des Beratungsgesprächs beim RAV vom 12. März 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer – ausgehend von der Rückmeldung der B.________ GmbH (vgl. E-Mail der RAV-Beraterin vom 2. April 2025 [AWA pag. 121]) – vereinbart, dass er die Unterlagen von der Stellenzuweisung innert einer Woche zustelle (AWA pag. 115 f.). Nur zwei Tage später meldete er sich via E-Mail bei seiner RAV-Beraterin und gab an, ihm sei unklar,

7 Urteil S 2025 90 worum es sich bei den verlangten Unterlagen handle (AWA pag. 121 f.). Eine Reaktion auf die Antwort-E-Mail der RAV-Beraterin, worin diese explizit auf die Rückmeldung der B.________ GmbH bzw. die nicht zugestellten Unterlagen Bezug nahm (AWA pag. 121), ist nicht aktenkundig. Dass er anlässlich des Bewerbungsprozesses bei der B.________ GmbH ein Bewerbungsdossier abgegeben habe, machte er bezeichnenderweise erst im Rahmen der Einsprache (bzw. der Beschwerde) geltend, wobei er wohlgemerkt keinerlei Ausführungen dazu machte, woraus diese bestanden haben sollen. Wieso er sodann just im Rahmen des hier interessierenden Bewerbungsprozesses die Bewerbungsunterlagen physisch eingereicht haben will, nachdem er seine Bewerbungen grundsätzlich digital verwaltete (AWA pag. 163), erschliesst sich nicht. Nicht einzusehen ist schliesslich, inwiefern das fälschlicherweise vom Bruder von C.________ ausgefüllte Formular "Rückmeldung STES" – wie es der Name schon sagt, eigentlich ein vom Stellensuchenden auszufüllendes Dokument, worin das Datum und die Modalitäten der Bewerbung zu bezeichnen sind und zu beantworten ist, ob es zu einer Anstellung gekommen ist – bzw. das dortige Fehlen eines Hinweises auf fehlende Unterlagen Beleg dafür sein soll, dass hinreichende (und – so der Beschwerdeführer sinngemäss mutmassend – später durch die Stellenvermittlerin verlegte) Unterlagen eingereicht worden waren, zumal der Vermerk "noch offen" auch dahingehend verstanden werden könnte, dass eben gerade noch (die) Bewerbungsunterlagen einzureichen gewesen waren (AWA pag. 171). Abgesehen davon ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Arbeitsbemühungen aktenkundig wiederholt nicht konsistente bzw. nicht überprüfbare Angaben machte, was seiner Glaubwürdigkeit wenig zuträglich ist (bspw. AWA pag. 176). 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der Stellenvermittlerin im Rahmen des Bewerbungsprozesses vom November 2024 geforderte (Bewerbungs-)Unterlagen (etwa: CV, Zeugnisse, Diplome und Zertifikate [act. 7]) mindestens überwiegend wahrscheinlich nicht beigebracht hat, womit er die anderweitige Besetzung der Stelle in Kauf genommen und den Einstelltatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt hat (vgl. E. 2.1). Nicht von Belang ist dabei, ob zwischen diesem Unterlassen und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit ein Kausalzusammenhang bestand. Mit anderen Worten spielt es keine Rolle, ob das Beibringen der Bewerbungsunterlagen (ob nun physisch oder digital [im Nachgang]) tatsächlich zu einer Anstellung geführt hätte oder nicht. Insofern ist auch unbeachtlich, dass für den Bruder von C.________ anlässlich des persönlichen Gesprächs klar wurde, dass die Stelle für den Beschwerdeführer (wohl) nicht in Frage kam, zumal erstellt ist, dass es sich dabei lediglich um eine (nicht gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserte) Einschätzung handelte (der Bruder von C.________ forderte den Be-

8 Urteil S 2025 90 schwerdeführer auf, die Bewerbungsunterlagen per E-Mail nachzureichen [act. 7], und dieser gab im Rahmen der Einsprache selber an, dass es sich um ein "konstruktives Gespräch" gehandelt habe [AWA pag. 205]). 7. 7.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Verschulden sind die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, damit alle Umstände des konkreten Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 167). 7.2 Gemäss Einstellraster des Seco im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE) ist bei erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen unbefristeten Stelle bzw. eines Zwischenverdienstes aufgrund des schweren Verschuldens eine Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen zu verfügen (AVIG-Praxis ALE D79 2.B). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Diese soll es bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2; 144 V 195 E. 4.2; 141 V 365 E. 2.4). Im Übrigen kommt der Verwaltung bei der konkreten Sanktionszumessung ein Ermessensspielraum zu, den die richterliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich zu respektieren hat, falls ein Eingreifen nicht aus triftigen Gründen angezeigt ist (vgl. BGE 148 V 144 E. 3.1.3; BGer 8C_425/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsgerichts in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich folglich nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).

9 Urteil S 2025 90 7.3 Unter Berücksichtigung der Umstände ist die vorinstanzliche Ermessensbetätigung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass die via die B.________ GmbH vermittelte Stelle anderweitig besetzt wird und mithin ein Schadensrisiko geschaffen, was mit der Ablehnung einer zugewiesenen Stelle gleichzusetzen ist, weshalb das AWA in Einklang mit dem Einstellraster eine Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen verfügen durfte. Die Einstellung von 38 Tagen erfolgte innert dieser Bandbreite und daher rechtmässig. 8. Nach dem Gesagten hat es beim Entscheid des AWA sein Bewenden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

10 Urteil S 2025 90 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Dextra Rechtsschutz AG, MLaw D.________ (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das AWA sowie an das Seco, Bern. Zug, 19. Februar 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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