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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 05.12.2025 S 2025 74

5 décembre 2025·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·2,404 mots·~12 min·3

Résumé

Berufliche Vorsorge (Beiträge) | Berufliche Vorsorge

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl URTEIL vom 5. Dezember 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur Klägerin gegen A.________ AG Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2025 74

2 Urteil S 2025 74 A. Die A.________ AG (vormals: B.________ AG) mit Sitz in C.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 2/475251 vom 25. Februar 2021 rückwirkend per 1. Februar 2021 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 2.1). Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 mahnte die AXA die A.________ AG für den per 31. Dezember 2023 ausstehenden Saldo (KLact. 11). Mit Schreiben vom 19. April 2024 kündigte sie den Anschlussvertrag per 31. Mai 2024 (KL-act. 12). In der Schlussabrechnung vom 30. Mai 2024 wies die AXA ein Total von Fr. 32'966.35 aus und forderte die A.________ AG auf, den offenen Betrag bis zum 29. Juni 2024 zu überweisen. Ansonsten werde der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert (KL-act. 14.1). Daraufhin leitete die AXA Betreibung ein und verlangte von der A.________ AG die Bezahlung von Fr. 32'966.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2024 zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.–. Dagegen erhob die A.________ AG am 7. August 2024 ohne Begründung Rechtsvorschlag (vgl. Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2024; KL-act. 16). In der Folge korrespondierten die AXA und die A.________ AG hinsichtlich eines allfälligen Tilgungsplans, konnten aber keine Einigung erzielen (KL-act. 18). B. Am 15. Juli 2025 erhob die AXA gegen die A.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgende Forderung zu zahlen: Grundforderung Fr. 32'966.35 nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 30.06.2024 Fr. 0.– abzüglich Gutschriften infolge von rückwirkenden Mutationen Fr. 4'128.– Bearbeitungsgebühren (gemäss Kostenreglement) Fr. 600.– Betreibungskosten Fr. 223.05 gesamte Forderung vor Zins Berechnung Fr. 29'661.40 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes E.________, zugestellt am 7. August 2024, sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'500.– Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

3 Urteil S 2025 74 C. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 ersuchte das Verwaltungsgericht die Beklagte, bis zum 18. August 2025 eine Klageantwort einzureichen (act. 2). Die Beklagte liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Da die Beklagte den Sitz im Kanton Zug hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend.

4 Urteil S 2025 74 Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 29'661.40 nebst Zins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 32'966.35 seit dem 30. Juni 2024, Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 600.– und Betreibungskosten von Fr. 223.05 geltend (act. 1). Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. 3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge jedoch insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Es ist einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 25. Februar 2021 rückwirkend per 1. Februar 2021 einen Anschlussvertrag ab. Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags, der Klägerin die mit Fälligkeit per Quartalsende in Rechnung gestellten Beiträge sowie auch die Beiträge gemäss Kostenreglement zu bezahlen (KLact. 2.1).

5 Urteil S 2025 74 4. 4.1 Gemäss Klageschrift setzt sich die offene Forderung wie folgt zusammen (act. 1 S. 3): Beiträge Jahr 2023 Report Saldo Vorjahr Fr. 102.30 Beiträge Fr. 30'095.40 abzüglich geleistete Zahlungen – Fr. 9'050.10 Zinsen Fr. 251.95 geschuldete Forderung Fr. 21'399.55 Beiträge Jahr 2024 Report Saldo Vorjahr Fr. 21'399.55 Beiträge Fr. 10'185.– Mahnkosten Fr. 100.– Vertragsauflösungskosten Fr. 700.– Saldo Schlussabrechnung und provisorische Zinsabrechnung Fr. 32'966.35 abzüglich rückwirkende Mutation per 11. April 2025 – Fr. 4'128.– Bearb.gebühren (gemäss Kostenreglement: vgl. act. 1 S. 1) Fr. 600.– Betreibungskosten (vgl. act. 1 S. 1) Fr. 223.05 Total Fr. 29'661.40 4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt wurde, enthält die eingeklagte Kapitalforderung nebst den Prämienausständen auch Gebühren für die Mahnung von Fr. 100.–, für die Vertragsauflösung von Fr. 700.– und für die Betreibung von Fr. 600.–. Ebenso aufgeführt wurden eine Zinsforderung von Fr. 251.95 und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 223.05. Diese Gebühren, Betreibungskosten und Zinsforderung sind bei der Ermittlung der Prämienausstände ausser Acht zu lassen. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 27'786.40 (Fr. 29'661.40 ./. Fr. 251.95 ./. Fr. 100.– ./. Fr. 700.– ./. Fr. 600.– ./. Fr. 223.05). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte – soweit ersichtlich auch vorprozessual – nicht bestritten. Sie kann gestützt auf die Akten als ausgewiesen gelten. 4.3 Die geltend gemachten Gebühren von Fr. 100.– für die Mahnung, von Fr. 700.– für die Vertragsauflösung und von Fr. 600.– für das Betreibungsbegehren finden ihre Grundlage in Ziff. 4 und 6 des Kostenreglements (KL-act. 5), welches die Beklagte gemäss Ziff. 6 des Anschlussvertrags anerkannt hat (KL-act. 2.1).

6 Urteil S 2025 74 Die Klägerin hat die Mahnung vom 22. Februar 2024 (KL-act. 11), die Kündigung vom 19. April 2024 (KL-act. 12) und den Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2024 (KL-act. 16) eingereicht. Die ausserordentlichen Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 800.– (Fr. 100.– + Fr. 700.–) für die Mahnung und die Vertragsauflösung sowie von Fr. 600.– für das Betreibungsbegehren sind demnach belegt und nicht zu beanstanden. 4.4 4.4.1 Alsdann verlangt die Klägerin Zinsen von Fr. 251.95 und Verzugszinsen von 5 % seit dem 30. Juni 2024 auf dem Betrag von Fr. 32'966.35 (act. 1 S. 1 und S. 3). 4.4.2 Nach Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Zinsen von 5 % zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Vorliegend enthält der Anschlussvertrag vom 25. Februar 2021 keine explizite Verzugszinsbestimmung (KL-act. 2.1). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen. Es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen; auch hier gilt das Zinseszinsverbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis). Gemäss Ziff. 4 des Anschlussvertrags vom 25. Februar 2021 werden die Beiträge pro Quartal ermittelt und dem Arbeitgeber – also der Beklagten – mit Fälligkeit per Quartals-

7 Urteil S 2025 74 ende in Rechnung gestellt (KL-act. 2.1). Unterbleibt die fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber für die nunmehr fälligen Beiträge einen Zins. 4.4.3 Bei den geltend gemachten Gebühren von Fr. 100.– für die Mahnung, von Fr. 700.– für die Vertragsauflösung und von Fr. 600.– für das Betreibungsbegehren, welche die Klägerin in die Kapitalforderung einbezogen hat, handelt es sich um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe. Diese sind somit nicht zu verzinsen. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstände. Erläuternde Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Zinses von Fr. 251.95 für das Jahr 2023 finden sich in der Klageschrift nicht (vgl. act. 1). Auch aus dem Kontoauszug vom 15. Juli 2025 (KL-act. 19) geht nicht hervor, wie sich dieser Verzugszins zusammensetzt. Unklar ist insbesondere, ob bzw. in welchem Umfang darin unzulässige Zinseszinsen und unzulässige Zinsen auf ausserordentlichen Verwaltungskosten enthalten sind. Unter diesen Umständen können diese Zinsen nicht berücksichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber der geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab dem 30. Juni 2024. Zu diesem Zeitpunkt – 30 Tage nach der Vertragsauflösung – waren sämtliche ausstehenden Beiträge zur Zahlung fällig. Es ist der Klägerin somit ab dem 30. Juni 2024 ein Verzugszins von 5 % auf der Beitragsforderung von Fr. 27'786.40 zuzusprechen. 4.5 Schliesslich macht die Klägerin eine Bearbeitungsgebühr für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.– gestützt auf das Kostenreglement geltend. In der Begründung finden sich keine weiteren Ausführungen dazu. Im Kostenreglement ist in Ziffer 4 "Inkasso" sodann festgehalten, dass bei einer Anerkennungsklage Gebühren in der Höhe von Fr. 1'500.– erhoben werden. Im Grundsatz ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt hat. Die entsprechende Reglementsbestimmung läuft indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel kostenlos sind und überdies praxisgemäss die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als Sozialversicherungsträgerin grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 126 V 143 E. 4b). Zudem hat das Gericht im Rahmen des Klageverfahrens – und nicht die Vor-

8 Urteil S 2025 74 sorgeeinrichtung in ihrem Kostenreglement – über die Voraussetzungen und die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung zu entscheiden. Für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) bleibt kein Raum. Angesichts des soeben Ausgeführten sind der Klägerin somit keine vertraglichen Inkassomassnahmekosten für das vorliegende Verfahren zuzusprechen (VGer ZG S 2022 155 vom 23. Februar 2023 E. 4.4 mit Hinweisen auf SVGer ZH BV.2020.00051 vom 22. Januar 2021 und BV.2020.00017 vom 28. Oktober 2020). 5. 5.1 In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 28'586.40 (Fr. 27'786.40 + Fr. 800.–) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 27'786.40 seit dem 30. Juni 2024 und Fr. 600.– für das Betreibungsbegehren zu bezahlen. 5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes E.________ für den Betrag von Fr. 28'586.40 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 27'786.40 seit dem 30. Juni 2024 sowie für Bearbeitungsgebühren (im Zusammenhang mit dem Betreibungsbegehren) von Fr. 600.– aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die geltend gemachten Betreibungskosten braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. Zu ergänzen ist, dass einzig Gebühren in der Höhe von Fr. 104.– für den Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2024 belegt sind (KL-act. 16). 6. 6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.2 Die mehrheitlich obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

9 Urteil S 2025 74 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 28'586.40 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 27'786.40 seit dem 30. Juni 2024 und Fr. 600.– für das Betreibungsbegehren zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes E.________ wird für den Betrag von Fr. 28'586.40 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 27'786.40 seit dem 30. Juni 2024 sowie für Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 5. Dezember 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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