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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 05.02.2026 S 2025 54

5 février 2026·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,114 mots·~16 min·1

Résumé

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) | AHV-Sozialvers.beiträge

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl URTEIL vom 5. Februar 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) S 2025 54

2 Urteil S 2025 54 A. A.________, geboren 1969, war vom B.________ bis zum C.________ Inhaber des Einzelunternehmens D.________ und der Ausgleichskasse Zug in diesem Zeitraum als Selbständigerwerbender angeschlossen (www.zefix.ch; AK-act. 1 und 14). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 setzte die Ausgleichskasse Zug die persönlichen Beiträge (AHV/IV/EO, FAK, Verwaltungskosten) von A.________ für die Periode vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2022 ausgehend von einem beitragspflichtigen Erwerbseinkommen von Fr. 54'400.– auf Fr. 5'884.85 fest (AK-act. 24). Ebenfalls mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 verlangte sie für die auszugleichenden persönlichen Beiträge des Jahres 2022 Verzugszinsen von Fr. 278.70 (AK-act. 25). Die Ausgleichskasse Zug stützte sich dabei auf die Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung Schaffhausen vom 29. November 2024, mit welcher diese der Ausgleichskasse Zug für das Jahr 2022 ein auf Grundlage einer Ermessensveranlagung festgelegtes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 50'000.– und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 5'000.– gemeldet hatte (AK-act. 19). Gegen die Verfügungen vom 11. Dezember 2024 erhob der Versicherte am 5. Januar 2025 Einsprache, wobei er die Einreichung weiterer Unterlagen in Aussicht stellte (AK-act. 26). Mit Schreiben vom 9. Januar bzw. 17. März 2025 setzte ihm die Ausgleichskasse Zug zur Einreichung dieser Unterlagen eine Frist bis zum 14. Februar bzw. bis zum 18. April 2025. Sie wies dabei darauf hin, dass bei Nichteinreichen innert Frist aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde (AK-act. 27–30). Beide Fristen liess der Versicherte ungenutzt verstreichen. Am 27. März 2025 gewährte die Steuerverwaltung Schaffhausen dem Versicherten auf entsprechendes Gesuch hin für das Jahr 2022 einen Steuererlass (AK-act. 34/12–17). Mit Entscheid vom 5. Mai 2025 wies die Ausgleichskasse Zug die Einsprache vom 5. Januar 2025 ab (AK-act. 33). B. Dagegen erhob A.________ am 8. Mai 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 aufzuheben; eventualiter sei die Forderung der AHV seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzupassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 bewilligte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (act. 2). D. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2025 beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

3 Urteil S 2025 54 E. Mit Replik vom 6. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest (act. 5). Auch die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 1. Juli 2025 an ihrem Antrag fest (act. 7). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) – Zuständigkeit am Ort der Ausgleichskasse – gegeben, da der angefochtene Einspracheentscheid von der Ausgleichskasse Zug erlassen wurde. Der Einspracheentscheid datiert vom 5. Mai 2025 (AK-act. 33) und ist frühestens am 6. Mai 2025 im Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers eingetroffen. Die Beschwerdeschrift wurde am 8. Mai 2025 der Post übergeben. Damit gilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als gewahrt. Der angefochtene Entscheid betrifft die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender. Folglich gilt er als in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. AHVG; Art. 2 f. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; Art. 26 f. des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]).

4 Urteil S 2025 54 2.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHVrechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5; 110 V 369 E. 2a; BGer 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1). 2.4 Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, auf-

5 Urteil S 2025 54 grund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (BGer H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3 mit Hinweis). 2.5 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Im Sinne dieser Grundsätze entfällt die Bindungswirkung einer Steuermeldung über ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen, sofern dieses Einkünfte beider Ehegatten und/oder Lohn beinhaltet. Diesfalls ist die Ausgleichskasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 24 AHVV selber zu ermitteln (BGer H 400/00 vom 23. Dezember 2002 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.6 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungsoder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; BGer 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.7 Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit insbesondere zurückweisen, wenn die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten ist oder wenn sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat (§ 72 Abs. 2 VRG). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie gestützt auf das von der Steuerverwaltung Schaffhausen für das Jahr 2022 gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 50'000.– und das investierte Eigenkapital per 31. Mai 2022 von Fr. 5'000.– die Verfügung vom 11. Dezember 2024 erlas-

6 Urteil S 2025 54 sen habe. Die persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG habe sie aufgerechnet. Die Beschwerdegegnerin sei in Bezug auf die Höhe des gemeldeten Einkommens an die Steuermeldung gebunden. Gemäss Mitteilung der Steuerverwaltung Schaffhausen vom 5. Mai 2025 habe der Beschwerdeführer für das Jahr 2022 keine Deklaration eingereicht. Am 15. Oktober 2024 sei er deshalb nach Ermessen veranlagt worden. Gegen die Steuerveranlagung 2022 habe er gemäss Auskunft der Steuerverwaltung Schaffhausen kein Rechtsmittel erhoben. Wäre er mit der Ermessenstaxation nicht einverstanden gewesen, hätte er dies im steuerrechtlichen Verfahren geltend machen müssen (AK-act. 34/7). 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass ihm und seiner Familie aufgrund ihrer prekären finanziellen Lage im Herbst 2024 die Wohnung gekündigt worden sei. Von der Gemeinde E.________ seien sie daraufhin in einem Hotel untergebracht worden. Der Beschwerdeführer habe eine Postumleitung auf ein Postfach eingerichtet. Den Steuerbescheid vom 15. Oktober 2024 habe er dennoch nicht erhalten. Es sei anzunehmen, dass die Post weiterhin an die alte Adresse in E.________ gesendet worden sei, zu der er keinen Zugang mehr gehabt habe. Aufgrund eines belasteten Verhältnisses zum früheren Vermieter und Hauswart bestehe der begründete Verdacht, dass ihm wichtige Sendungen nicht weitergeleitet oder sogar entsorgt worden seien. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls nie darüber informiert worden, dass an seiner alten Adresse Briefe zugestellt worden seien. Nachdem er Kenntnis vom Zahlungsbefehl der Steuerverwaltung Schaffhausen erhalten habe, habe er umgehend Rechtsvorschlag erhoben; dies mit dem Hinweis darauf, dass die Steuerveranlagung überprüft werden müsse. Erst durch das Schreiben der Steuerverwaltung vom 3. März 2025 habe er davon erfahren, dass am 15. Oktober 2024 ein Steuerbescheid ergangen sei und dass dieser als rechtskräftig gelte. Im Schreiben vom 5. März 2025 zuhanden der Steuerverwaltung habe er auf die Gründe hingewiesen, weshalb er den Bescheid nie erhalten habe. Er habe deutlich gemacht, dass sein Verhalten nicht auf Nachlässigkeit beruht habe, sondern auf tatsächlicher Unkenntnis. Am 27. März 2025 habe ihm die Steuerverwaltung für das Jahr 2022 einen vollständigen Steuererlass gewährt. Die Grundlage der AHV-Forderung sei somit nachträglich weggefallen. Er sei derzeit arbeitslos, wohnungslos und vollständig auf Sozialhilfe angewiesen (act. 1). 3.3 In der Vernehmlassung vom 27. Mai 2025 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass die Steuertaxation der Schaffhauser Steuerverwaltung klar ausgewiesene Irrtümer enthalte. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit gegeben, die Vorbringen aus der Einsprache zu belegen. Er

7 Urteil S 2025 54 habe jedoch auf keines der Schreiben der Beschwerdegegnerin reagiert. Seine Behauptung, erst durch das Schreiben der Steuerverwaltung vom 3. März 2025 erfahren zu haben, dass am 15. Oktober 2024 ein Steuerbescheid ergangen sei, sei nicht glaubhaft. Bereits in der Verfügung vom 11. Dezember 2024 – diese habe der Beschwerdeführer offensichtlich erhalten – habe die Beschwerdegegnerin nämlich darauf hingewiesen, dass sie die definitiven Beiträge gestützt auf die Einkommensmeldung der Steuerbehörde berechnet habe (act. 3). 3.4 In der Replik vom 6. Juni 2025 legte der Beschwerdeführer dar, dass er die Wohnung in E.________ am 23. September 2024 habe verlassen müssen. Das im Januar 2025 versandte Schreiben der Beschwerdegegnerin habe er zwar erhalten. Aufgrund fehlender Unterlagen und seiner damaligen Lebenssituation sei er aber nicht in der Lage gewesen, darauf zu reagieren. Seit Februar 2025 sei er zudem krank geschrieben gewesen. Seine frühere Firma sei nur bis März 2022 aktiv gewesen. Ab April 2022 seien alle Aktivitäten durch die F.________ GmbH übernommen worden. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von Januar bis Ende März 2022 über kein Einkommen verfügt. Er habe zu keinem Zeitpunkt bewusst eine Mitwirkung verweigert oder absichtlich Informationen zurückgehalten (act. 5). 4. 4.1 Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung Schaffhausen vom 5. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer für das Jahr 2022 keine Steuererklärung ab (AK-act. 32). Die Steuerverwaltung Schaffhausen nahm am 15. Oktober 2024 deshalb eine Ermessensveranlagung vor. Im Rahmen dieser Ermessensveranlagung ging sie von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 50'000.– und von einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 5'000.– aus (AK-act. 19). Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung Schaffhausen vom 5. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Veranlagung kein Rechtsmittel (AK-act. 32). Er brachte zwar vor, dass er den Steuerbescheid vom 15. Oktober 2024 trotz Postumleitung von seiner früheren Adresse in E.________ zum Hotel, wo er von der Gemeinde mit seiner Familie untergebracht worden sei, nicht erhalten habe. Dies erscheint jedoch insofern wenig überzeugend, als er die Beitragsverfügung vom 11. Dezember 2024 (AK-act. 24) und das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2025 (AK-act. 27), welche offenbar an dieselbe Adresse (G.________) gesandt wurden, nachweislich erhalten hat (vgl. E. 3.4). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass eine behördliche Sendung rechtsprechungsgemäss nicht erst dann als zugestellt gilt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang genommen hat. Es genügt vielmehr, dass sie in des-

8 Urteil S 2025 54 sen Machtbereich (bzw. Briefkasten) gelangt ist und er sie demzufolge zur Kenntnis nehmen konnte (BGE 122 I 139 E. 1 mit Hinweisen). Diese Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil die an einem Verfahren beteiligten Personen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dafür zu sorgen haben, dass behördliche Akte sie erreichen können (vgl. BGE 123 III 492 E. 1). Im an die Steuerverwaltung Schaffhausen gerichteten Schreiben vom 5. März 2025 bedauerte der Beschwerdeführer denn auch, dass gegen die Veranlagung 2022 kein "Einspruch" mehr möglich sei (AK-act. 34/8). Unter diesen Umständen sind vorliegend keine erheblichen Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Beschwerdeführer die Ermessensveranlagung nicht korrekt eröffnet worden sein könnte. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die steuerliche Ermessenstaxation unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. AK-act. 34/10). 4.2 Eine auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist für das AHV-Durchführungsorgan und für das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (vgl. E. 2.4). Klar ausgewiesene Irrtümer in der Steuerveranlagung, welche ohne Weiteres richtig gestellt werden könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren hat er – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 28 ATSG) – substantiiert dargelegt, welche steuerbaren Einkünfte er im Jahr 2022 erzielt haben soll und entsprechende Belege eingereicht. Auch wenn dem Beschwerdeführer vom 4. Februar bis zum 30. Juni 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (BF-act. 8), wäre es ihm möglich gewesen, zumindest im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entsprechende Belege nachzureichen. Wie sich aus seinen Angaben ergibt, liegt aber offenbar bis heute keine geordnete Buchhaltung vor (vgl. act. 1 und AK-act. 26). Im Weiteren handelt es sich beim von der Steuerverwaltung Schaffhausen gemeldeten Einkommen von Fr. 50'000.– insbesondere auch nicht um ein allfälliges Gesamteinkommen, das hiesse vorliegend um ein Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, das einer Bindungswirkung entgegenstünde. Denn wie der Steuermeldung vom 29. November 2024 zu entnehmen ist, meldete die Steuerverwaltung Schaffhausen zusätzlich auch ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 70'000.– (AK-act. 19). Voraussetzung für den am 27. März 2025 gewährten Steuererlass für das Jahr 2022 war sodann, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2024, das heisst im Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die finanziellen Mittel zur Bezahlung der Steuerschuld fehlten. Auch daraus lässt sich keine Fehlerhaftigkeit der Ermessenstaxation ab-

9 Urteil S 2025 54 leiten. Unter diesen Umständen bleibt somit kein Raum für eine nachträgliche Abklärung der Verhältnisse und eine eigene Ermittlung des Erwerbseinkommens durch die Ausgleichskasse oder das Gericht. Dies würden selbst dann gelten, wenn die Abklärung ergäbe, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum andern ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV; BGE 110 V 369 E. 2b mit Hinweis). Dem Beschwerdeführer wäre es oblegen, sich im Steuerverfahren gegen die Einschätzungen der kantonalen Steuerbehörde zu wehren. Auf das von der Steuerverwaltung Schaffhausen für das Jahr 2022 gemeldete Einkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital ist daher grundsätzlich abzustellen. 4.3 Aufgrund der vorhandenen Akten unklar ist allerdings, ob die Steuerverwaltung Schaffhausen mangels Einreichens der Steuererklärung davon ausging, dass der Beschwerdeführer das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 50'000.– im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 oder im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2022 – zu diesem Zeitpunkt gab er sein Einzelunternehmen auf – erzielte. Wäre ersteres der Fall, müsste das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen entsprechend reduziert werden (Fr. 50'000.– : 12 x 5). Auch wenn vorliegend nicht von einem klar ausgewiesenen Irrtum in der Steuerveranlagung auszugehen ist, ist aus diesem Grund der Beizug der Steuereinschätzungsakten des Jahres 2022 gleichwohl erforderlich. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich insofern als ungenügend abgeklärt. 5. Die Sache ist deshalb in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Steuereinschätzungsakten der Steuerverwaltung Schaffhausen des Jahres 2022 beiziehe und danach über die persönlichen Beiträge und die Verzugszinsen des Jahres 2022 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

10 Urteil S 2025 54 6. 6.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 600.– angemessen erscheint. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung für die Frage der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, es sich nicht um eine komplizierte Sache mit einem hohen Streitwert handelt und sich sein Aufwand für das vorliegende Verfahren in einem vernünftigen Rahmen hielt, ist ihm indes keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 110 V 132 E. 4d).

11 Urteil S 2025 54 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen tätige und danach über die persönlichen Beiträge und die Verzugszinsen des Jahres 2022 neu verfüge. 2. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 600.– auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und – zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv – an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 5. Februar 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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