VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl URTEIL vom 22. Mai 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung Anspruchsberechtigung) S 2025 5
2 Urteil S 2025 5 A. A.________, geboren 1981, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 23. Mai 2022 bis zum 31. Juli 2023 beim B.________ angestellt (AWA pag. 669). Am 31. Juli 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung (AWA pag. 712) und beantragte am 11. August 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 (AWA pag. 708–711). Mit Verfügung vom 29. August 2024 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Wirkung ab dem 8. Juli 2024 wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV (Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme) für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AWA pag. 293 f.). Dagegen erhob die Versicherte am 9. September 2024 Einsprache (AWA pag. 280 f.; vgl. auch Einspracheergänzungen vom 15. und 28. September 2024 [AWA pag. 204 f. und 267 f.]). Mit Schreiben vom 13. November 2024 stellte das AWA die Abweisung der Einsprache und im Sinne einer reformatio in peius die Erhöhung der Einstelldauer von 23 auf 31 Tage in Aussicht. Der Versicherten werde deshalb eine Frist bis zum 22. November 2024 gesetzt, um ihre Einsprache allenfalls zurückzuziehen (AWA pag. 122–128). Die Versicherte liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Wie angekündigt, wies das AWA die Einsprache vom 9. September 2024 mit Entscheid vom 27. November 2024 ab und erhöhte die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 23 auf 31 Tage (AWA pag. 77–84). B. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Januar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids (act. 1). C. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Am 3. März 2026 nahm der (bevollmächtigte) Ehemann der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden,
3 Urteil S 2025 5 wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2024 wurde am 10. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht abgegeben. Die Beschwerde wurde damit – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2024 bis zum 2. Januar 2025 (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) – innert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Zweck der Arbeitslosenversicherung ist es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG umfassen die arbeitsmarktlichen Massnahmen Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen. Nach Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wiedereingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Für die
4 Urteil S 2025 5 Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen müssen die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist, und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme erfüllt sein (Art. 59 Abs. 3 AVIG). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Die von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Programme zur vorübergehenden Beschäftigung bezwecken, die möglichst rasche und dauerhafte berufliche Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der versicherten Personen zu erleichtern. Dies kann am ehesten erreicht werden durch arbeitsmarktnahe Tätigkeiten, welche der Ausbildung und den Fähigkeiten der versicherten Person sowie der Arbeitsmarktlage entsprechen (Erhaltung bzw. Verbesserung der Arbeitsfähigkeit; vgl. dazu die vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene Weisung AVIG AMM, Rz. G1). 2.3 Gemäss der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit (Art. 59 ff. AVIG), wie zum Beispiel an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung (Art. 64a AVIG), teilzunehmen. Für die Teilnahme an einer solchen Massnahme gilt Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sinngemäss (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Nach dieser Bestimmung ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (vgl. auch EVG C 44/06 vom 1. Mai 2006 E. 1.1). Zu den persönlichen Verhältnissen gehören unter anderem der Zivilstand, die Zahl der zu betreuenden Kinder, Betreuungspflichten gegenüber Eltern und Verwandten, die Verwurzelung oder ein Eigenheim am Wohnort sowie die religiöse Überzeugung (Thomas Nussbaumer, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2357 Rz. 297). Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Nussbaumer, a.a.O., S. 2484 Rz. 724). 2.4 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine ar-
5 Urteil S 2025 5 beitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
6 Urteil S 2025 5 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2024 zur Teilnahme am Programm der vorübergehenden Beschäftigung in der Halle 44 im Bereich Empfang angewiesen worden sei. Der Einsatz hätte vom 8. Juli bis zum 11. Oktober 2024 durchgeführt werden sollen. Die Beschwerdeführerin habe das Programm jedoch nicht angetreten, obwohl ihr die Teilnahme mit Blick auf ihr Alter, die persönlichen Verhältnissen und ihren Gesundheitszustand zumutbar gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der seit August 2023 andauernden Arbeitslosigkeit und der bislang erfolglosen (und in der Qualität ungenügenden) Arbeitsbemühungen sei die Anordnung dieser Beschäftigungsmassahme nachvollziehbar und begründet gewesen. Ein entschuldbarer Grund für den Nichtantritt sei nicht gegeben. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei damit zu Recht erfolgt. Das vom SECO erstellte Einstellraster (vgl. Weisung AVIG ALE Rz. D79) sehe für den zweitmaligen Nichtantritt/Abbruch eines Beschäftigungsprogramms eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Bereich des mittleren bis schweren Verschuldens vor (Nichtantritt: 31 bis 37 Einstelltage; Abbruch: 24 bis 30 Einstelltage). Die verfügte Einstellung für 23 Tage liege unter dem vorgesehenen Raster an zu verhängenden Einstelltagen. Es hätte mindestens eine Einstellung für 31 Tagen erfolgen müssen. Gründe, welche eine Abweichung vom Raster erlauben würden, seien nicht gegeben (AWA pag. 77–82). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass eine Tätigkeit in der Halle 44 nicht mit ihren beruflichen Qualifikationen und Zielen übereingestimmt hätte. Darauf habe sie wiederholt hingewiesen. Als hochqualifizierte Lehrerin bringe ihr eine solche Massnahme keine relevante Berufserfahrung und stehe ihrem Ziel, eine adäquate Anstellung zu finden, entgegen. Die Massnahme in der Halle 44 hätte nichts zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit beigetragen. Nach Art. 59 Abs. 2 AVIG müssten arbeitsmarktliche Massnahmen individuell auf die Bedürfnisse der versicherten Person abgestimmt werden. Die angeordnete Massnahme sei damit nicht zumutbar. Die Teilnahme am Programm in der Halle 44 habe sie sodann auch abgelehnt, weil sie die Zeit für den Spracherwerb und die Anerkennung ihres Lehrerdiploms habe nutzen wollen; dies auch, um dem akuten Lehrermangel entgegenzuwirken. Um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, wäre die Genehmigung eines Deutschkurses auf dem Niveau C1–C2 eine sinnvolle Massnahme. Das Verhalten der RAV-Beraterin sei diskriminierend gewesen. Während sie der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einem Deutschkurs verweigert habe, habe sie dies Klienten aus westeuropäischen Ländern ermöglicht. Selbst wenn das Verhalten der Beschwerdeführerin als Pflichtverletzung gewertet werden sollte, sei die
7 Urteil S 2025 5 Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung unverhältnismässig. Schliesslich sei auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. Der angefochtene Entscheid sei erlassen worden, ohne dass ihr zuvor die Möglichkeit gegeben worden sei, Einsicht in die relevanten Akten zu nehmen oder sich dazu zu äussern (act. 1). 4. 4.1 Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das vom RAV angeordnete Programm der vorübergehenden Beschäftigung im Bereich Empfang in der Halle 44, das vom 8. Juli bis zum 11. Oktober 2024 mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % hätte durchgeführt werden sollen (AWA pag. 341), nicht antrat. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sie für die Missachtung dieser Weisung des RAV zu Recht für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.2 Bei einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG ist im Rahmen der Frage von deren Zumutbarkeit einzig zu prüfen, ob das betreffende Programm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand der versicherten Person angemessen war (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d–i AVIG ist hingegen unbeachtlich (vgl. E. 2.3). 4.3 Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie im Juni 2004 an der Universität C.________, Ukraine, ein Studium im Fachbereich Erziehungswissenschaften abschloss. Von November 2006 bis Februar 2009 besuchte die Beschwerdeführerin in Deutschland Deutschkurse. Von September 2011 bis März 2012 absolvierte sie an der Wirtschaftsschule D.________ in E.________ den Kurs berufsbezogene Sprachförderung ("Deutsch im Beruf") und von Februar bis Juli 2013 an der Wirtschaftsakademie F.________ die Weiterbildung "Professionelles Büromanagement". Von Juli bis November 2004 arbeitete die Beschwerdeführerin als Pädagogin in einem internationalen Jugendzentrum in G.________, Ukraine. Von November 2004 bis November 2006 war sie als Vertriebsmitarbeiterin bei der Parfümerie H.________ in I.________, Ukraine, tätig. Von Juni 2010 bis 2012 arbeitete die Beschwerdeführerin als Lehrerin an einer Sonntagsschule der katholischen Kirche in J.________. Von 2014 bis 2019 war sie als Lehrerin an der Samstagsschule K.________ in L.________, England, tätig. Von Mai 2022 bis Juli 2023 war sie als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache in M.________ angestellt (AWA pag. 672–673).
8 Urteil S 2025 5 4.4 Wie sich aus dem Lebenslauf ergibt, verfügt die Beschwerdeführerin über ein Studium der Erziehungswissenschaften und über Arbeitserfahrung als Lehrerin sowie auch als Vertriebsmitarbeiterin bei einer Firma im Bereich Parfümerie. Die Arbeitserfahrung in der Schweiz erschöpft sich allerdings in einer Anstellung von Mai 2022 bis Juli 2023 als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache in M.________. Seit August 2023 war sie stellenlos. Nach zehn Monaten Arbeitslosigkeit wies das RAV die Beschwerdeführerin an, ab dem 3. Juni 2024 an einer dreimonatigen Beschäftigungsmassnahme im Bücherservice der Halle 44 teilzunehmen. Diese Massnahme, welche vom Verwaltungsgericht als zumutbar qualifiziert wurde, brach die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2024 ab (vgl. Urteil S 2024 106 vom 19. Mai 2026). Am 28. Juni 2024 wies das RAV die Beschwerdeführerin erneut an, vom 8. Juli bis zum 11. Oktober 2024 an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung in der Halle 44 – nunmehr im Bereich Empfang – teilzunehmen (AWA pag. 341). Was das Verwaltungsgericht im Urteil S 2024 106 vom 19. Mai 2026 im Zusammenhang mit dem Programm im Bereich Bücherservice erwog (E. 4.4), gilt auch für die Teilnahme am Programm im Bereich Empfang. Angesichts des Werdegangs der Beschwerdeführerin, der bereits länger andauernden Stellenlosigkeit und auch aus Gründen der Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt wäre ihr eine Teilnahme an diesem Programm zumutbar gewesen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügt, um in der Schweiz als Primar- oder Sekundarlehrerin unterrichten zu können. Ihre diesbezüglichen Arbeitsbemühungen waren über einen längeren Zeitraum denn auch nicht erfolgreich (vgl. dazu etwa AWA pag. 419– 421, 496–499). Wie mit der Berufsberaterin am 7. Mai 2024 besprochen, war es aus diesem Grund sinnvoll, den Suchbereich auszudehnen (Sprachkurse im Integrationsbereich, Kinderbetreuung, schulergänzende Betreuung, Stellen im administrativen Bereich und als Allrounderin; vgl. AWA pag. 414 f.). Ein Einsatz im Bereich Empfang in der Halle 44 hätte der Beschwerdeführerin daher auch eine gewisse Arbeitserfahrung gebracht und überdies die Möglichkeit geboten, sich wieder in einem Team zu integrieren (vgl. AWA pag. 81). Es kann sodann davon ausgegangen werden, dass die Betreuungspflichten gegenüber ihren minderjährigen Söhnen (vgl. AWA pag. 672) der Teilnahme nicht entgegenstanden. Dies, nachdem die Beschwerdeführerin bei M.________ vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Vollzeitpensum ausgeübt und sich am 31. Juli 2023 auch dem RAV mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % zur Verfügung gestellt hatte (AWA pag. 712). Zudem ist auch aktenkundig, dass die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, weshalb die Kinderbetreuung gut abgedeckt ist (AWA pag. 415). Im Weiteren geht aus den Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass ihr Al-
9 Urteil S 2025 5 ter oder ihr Gesundheitszustand der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm in der Halle 44 entgegengestanden hätten. Der versicherten Person steht es im Übrigen nicht zu, zu bestimmen, unter welchen Umständen sie an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen will. Dies entscheidet das RAV (vgl. BGer 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.2). Ein entschuldbarer Grund für den Nichtantritt des Beschäftigungsprogramms liegt demnach nicht vor. 4.5 Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Selbst wenn eine Beschäftigungsmassnahme allenfalls nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nehmen würde (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG ist vorliegend nicht anwendbar), würde dies allein noch keine Unzumutbarkeit begründen. Dass die Massnahme in der Halle 44 nichts zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit beigetragen hätte, ist – wie in E. 4.4 erläutert wurde – unzutreffend. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan, inwiefern versicherte Personen aus westeuropäischen Ländern gegenüber jenen aus osteuropäischen Ländern vom RAV bevorteilt werden sollen, indem ihnen Deutschkurse bewilligt werden. Dies erscheint auch nicht plausibel. Das Gesuch um Bewilligung eines Deutschkurses bildet zudem gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zur angefochtenen Verfügung vom 29. August 2024 konnte die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 9. September 2024 Stellung nehmen (AWA pag. 280 f.; vgl. auch Einspracheergänzungen vom 15. und 28. September 2024 [AWA pag. 204 f. und 267 f.]). Ihr Vorbringen, wonach ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den relevanten Akten zu äussern, geht deshalb fehl. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren – das Verwaltungsgericht hat sowohl hinsichtlich der Rechts- als auch der Tatfragen volle Kognition – konnte sie schliesslich Einsicht in sämtliche Akten nehmen und es stand ihr frei, eine weitere Stellungnahme einzureichen. Das Vorliegen einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner rechtfertigen würde, ist unter diesen Umständen jedenfalls zu verneinen. 4.6 Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin deshalb zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
10 Urteil S 2025 5 5.2 5.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 5.2.2 Nach der vom SECO herausgegebenen AVIG Praxis ALE Rz. D79, 3.C wird der zweitmalige Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Versicherten als mittelschweres Verschulden qualifiziert und mit 24 bis 30 Einstelltagen sanktioniert. Der zweitmalige Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Versicherten wird als schweres Verschulden qualifiziert und mit 31 bis 37 Einstelltagen sanktioniert. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1). 5.2.3 Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). 5.2.4 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der
11 Urteil S 2025 5 Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Art. 12 Abs. 2 ATSV). 5.3 Der Beschwerdegegner hat sich bei der Festlegung der Sanktionshöhe für den zweitmaligen Nichtantritt/Abbruch der vorübergehenden Beschäftigung am Einstellraster des SECO orientiert. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits die Beschäftigungsmassnahme im Bücherservice am 18. Juni 2024 zu Unrecht abgebrochen hatte (vgl. Urteil S 2024 106 vom 19. Mai 2026), trat sie die Massnahme im Bereich Empfang in der Halle 44 am 8. Juli 2024 gar nicht an. Dass der Beschwerdegegner unter diesen Umständen – nach erfolgter Ankündigung der reformatio in peius und Gewährung einer Frist für einen allfälligen Rückzug der Einsprache (AWA pag. 122–128) – eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage vornahm, was gemäss SECO die Mindestdauer für einen zweitmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung darstellt, ist nicht zu beanstanden. Eine Korrektur der Einstelldauer durch das Gericht drängt sich nicht auf. Es liegt namentlich kein Ermessensmissbrauch seitens des Beschwerdegegners vor. 6. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
12 Urteil S 2025 5 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 22. Mai 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am