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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 24.11.2025 S 2025 23

24 novembre 2025·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·2,863 mots·~14 min·3

Résumé

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung) | ALV übrige

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi URTEIL vom 24. November 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Eckenstein, Hotz Goldmann Advokatur/Notariat, Dorfstrasse 16, Postfach, 6341 Baar Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung) S 2025 23

2 Urteil S 2025 23 A. Die 1971 geborene A.________ erhob mit Anmeldung vom 16. August 2024 (Eingang bei der Verwaltung) bei der Arbeitslosenkasse Zug Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Lohnforderungen für die Monate Januar bis Mai 2024), nachdem über ihre Arbeitgeberin, die B.________ AG, am 6. Juni 2024 der Konkurs eröffnet worden war (ALK pag. 70 ff., 66 f.). Mit Verfügung vom 5. September 2024 lehnte die Arbeitslosenkasse den Antrag ab mit der Begründung, A.________ habe ihre Schadenminderungspflicht verletzt (ALK pag 9 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 15. Januar 2025 ab (ALK pag. 1 ff.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Februar 2025 beantragte A.________, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Gesetz habe (act. 1). C. Die Arbeitslosenkasse beantragte mit Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Nach Aufforderung vom 3. Oktober 2025 reichte die Arbeitslosenkasse dem Gericht die Kopie der Einsprache samt Beilagen nach (act. 5 f.). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von dieser Bestimmung regeln. Von dieser Möglichkeit hat er mit Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) Gebrauch gemacht und festgelegt, dass sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenver-

3 Urteil S 2025 23 fügungen sinngemäss nach den Art. 77 und 119 AVIV richtet (Abs. 1). Artikel 77 AVIV bezieht sich auf Art. 53 AVIG, wonach der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen muss, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). 1.2 Mit Entscheid vom .________ 2024, 10:00 Uhr, hat der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die B.________ AG (seitdem: B.________ AG in Liquidation) den Konkurs eröffnet (ALK pag. 66 f.). Die Arbeitslosenkasse Zug ist als öffentliche Arbeitslosenkasse für den Vollzug des AVIG im Kanton Zug zuständig (§ 1 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGS 845.5). Ausgehend von der Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse Zug ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und 77 AVIV bzw. Art. 53 Abs. 1 AVIG auch die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Zug als Rechtsmittelinstanz gegeben. Hierbei handelt es sich laut § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) um das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Der Einspracheentscheid datiert vom 15. Januar 2025; die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Februar 2025 wurde innert der in Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgeschriebenen Frist eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid der Arbeitslosenkasse direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder wenn sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

4 Urteil S 2025 23 2.2 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkursoder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3d). Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (BGer 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2). Auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (BGer 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 und 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1). 2.3 Bei der Beurteilung der Schadenminderungspflicht hat eine Gesamtbetrachtung der Bemühungen des Arbeitnehmers Platz zu greifen. Dabei ist jedes Vorgehen zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer zunächst unmissverständliche Zeichen (Mahnungen, Einleiten der Betreibung usw.) setzt, aus denen die Ernsthaftigkeit seiner Lohnforderung zu erkennen ist. Er darf jedoch nicht untätig bleiben und zuwarten, bis der Arbeitgeber (beispielsweise) in Konkurs fällt (EVG C 271/05 vom 30. März 2006 E. 4.1). Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden.

5 Urteil S 2025 23 Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt, und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (BGer 8C_61/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2). 2.4 Es kann von der versicherten Person unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht verlangt werden, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen, wenn ihr für ihre Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber bleibt, hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Spätestens nach vier Monaten ohne Lohn ist es dem Arbeitnehmer demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber weiterzuführen. Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (BGer 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Dem Schutzzweck der Insolvenzentschädigung entsprechend sollen nicht Unternehmensrisiken abgedeckt, sondern soziale Härten der Arbeitnehmer vermieden werden (EVG C 254/05 vom 2. März 2006 E. 4.2). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat. Dazu ist namentlich zu klären, ob die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat. 4. A.________ war seit 2019 bei der B.________ AG bzw. deren Offshore- Gesellschaften tätig (ALK pag. 43, 50, 71). Ab September 2023 erhielt sie keine Entschädigung mehr. Dies zog sich bis zum letzten Arbeitsmonat Mai 2024 bzw. zum Konkurs der Arbeitgeberin Anfang Juni 2024 hin, wobei sie namentlich im März 2024 eine Zahlung in Höhe von Fr. 12'000.– mit dem Betreff "SALARY MARCH 2024" erhielt (ALK pag. 57). Am 13. bzw. 26. August 2024 gab die Versicherte ihre Forderungen beim Konkursamt ein (ALK pag. 40, 13). Nachdem sie sich zum Bezug von Insolvenzentschädigung angemeldet hatte, wurde sie von der Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 22. August 2024 aufgefor-

6 Urteil S 2025 23 dert, einige Dokumente bzw. Informationen beizubringen, insbesondere Belege der Bemühungen betreffend Lohneinforderung (ALK pag. 32 f). Mit E-Mail vom 27. August 2024 liess sie über eine Treuhänderin einige Unterlagen einreichen, darunter ein Schreiben von C.________ vom 26. August 2024 (ALK pag. 14 ff.). Darin gab dieser an, dass er mit der Versicherten mehrere "conversations" gehabt bzw. geführt hätte betreffend offene Lohnforderungen von September 2023 bis Mai 2024, und dass er im Dezember 2023 – aufgrund der NASDAQ-Kotierung einer Tochterfirma – und im Frühjahr 2024 – aufgrund der Möglichkeit des Verkaufs einer Einnahmequelle im Senegal – zuversichtlich gewesen sei, dass sich die finanziellen Probleme der B.________ AG würden lösen lassen (ALK pag. 16). Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte die Versicherte nicht adressierte Schreiben an ihre(n) Vorgesetzten C.________ und D.________ resp. eine E-Mail an E.________ vom 29. November 2023, 26. Januar 2024, 8. Februar 2024, 21. März 2024 und 20. April 2024 sowie – als Reaktion auf das Schreiben vom 21. März 2024 – ein Schreiben von D.________, F.________ Ltd., vom 22. März 2024 (worin dieser drei [potenzielle] Einnahmequellen auflistete) ein (Einsprache-Beilagen 3–8). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen was folgt aus: Insbesondere aufgrund der Anzahl der ausstehenden Löhne und der Gesamtsumme im März 2024 von rund Fr. 80'000.– wäre eine konsequente und unmissverständliche Geltendmachung der Ausstände erforderlich gewesen. Aufgrund des Anwachsens der Anzahl der ausstehenden Löhne hätte die Beschwerdeführerin mit einem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen und konsequenter handeln müssen. So hätte sie aufgrund der Situation bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtliche Schritte unternehmen müssen. Die Lohnausstände seien erheblich gewesen und sie habe auch konkret mit einem Lohnverlust rechnen müssen. Damit habe die Beschwerdegegnerin ihre Schadenminderungspflicht verletzt, was eine Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung nach sich ziehe (BF-act. 1). 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe urkundlich nachgewiesen, dass sie ihre Lohnforderungen unmissverständlich und eindeutig geltend gemacht habe. Sie habe die Lohnausstände kontinuierlich und unmissverständlich in mündlicher und schriftlicher Form eingefordert. Das habe dazu geführt, dass ihr im März 2024 noch ein Monatslohn bezahlt worden sei. Sie habe mehrfach schriftliche Zusicherungen und Erklärungen erhalten, dass die Lohnforderungen aufgrund konkreter Transaktionen gedeckt werden könnten. Letztlich seien nur noch sieben Monatslöhne ausstehend geblieben, wovon lediglich

7 Urteil S 2025 23 noch drei in die Periode vor der Konkurseröffnung gefallen seien. Sie habe durch ihre aufsässige Mahntätigkeit bewirkt, dass die Arbeitgeberin noch einen Lohn gezahlt habe, welcher ansonsten in zeitlicher Hinsicht durch die Insolvenzentschädigung [recte wohl: Versicherung] zu tragen gewesen wäre. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie für den Verwaltungsrat der Arbeitgeberin, C.________, bereits seit über 16 Jahren als Assistentin tätig gewesen sei. Damit habe sie sich in einem besonders engen Vertrauensverhältnis befunden und keinen Anlass gehabt, an dessen Beteuerungen, die Lohnausstände begleichen zu können, zu zweifeln. Die finanziellen Schwierigkeiten der Arbeitgeberin seien durch Kontosperrungen im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung entstanden. Diese habe sich als haltlos erwiesen. Trotz späterer Freigabe dieser Vermögenswerte sei die Gesellschaft und deren Geschäftstätigkeit massiv geschädigt worden. Mithin sei eine unbegründete staatliche Intervention Ursprung der wirtschaftlichen Probleme der Gesellschaft gewesen, was bei ihr ein zusätzliches Loyalitätsgefühl gegenüber der Arbeitgeberin ausgelöst habe. Aufgrund dieses Vertrauens- und Loyalitätsverhältnisses zu C.________ habe sie dessen Beteuerungen Glauben geschenkt, dass er die finanzielle Situation wieder in den Griff bekommen würde. Die entsprechenden Beteuerungen seien zudem mit konkret vorgesehenen Transaktionen hinterlegt worden, an welchen sie zum Teil selbst mitgearbeitet habe. Diese Ausgangslage habe sie letztlich auch dazu bewogen, auf weitere für den Geschäftsgang der Arbeitgeberin schädliche Schritte, z.B. Betreibungen, zu verzichten (act. 1). 5.3 Vorliegend erfolgten ab September 2023 keine Lohnzahlungen mehr an die Beschwerdeführerin. Ausweislich der Akten wurden davor die monatlichen Lohnzahlungen regelmässig in der letzten Woche des jeweils aktuellen Monats ausbezahlt (vgl. ALK pag. 57, 59), weshalb der Beschwerdeführerin spätestens Ende Dezember 2023 bewusst sein musste, dass sie für den vierten Monat in Folge keine Lohnzahlung erhalten würde. Folglich handelte sie ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auf eigenes Risiko, wenn sie trotz dieser Umstände weiter (bis zur Konkurseröffnung) für ihre Arbeitgeberin tätig war. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die (Lohn-)Ausstände bei der Arbeitgeberin mündlich und schriftlich geltend gemacht, ist was folgt festzuhalten: Eine mündliche Geltendmachung reichte angesichts der langandauernden Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung der Arbeitgeberin nicht aus. Betreffend die schriftliche Geltendmachung fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die Kopien der die offenen Forderungen betreffenden (behauptetermassen persönlich überbrachten) Schreiben resp. die E-Mail vom 29. November 2023, 26. Januar 2024, 8. Februar 2024, 21. März 2024 und 20. April 2024 nicht innert der mit Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 22. August 2024 gesetzten Frist, son-

8 Urteil S 2025 23 dern erst im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht hat. Dort führte sie aus, sie hätte es infolge Krankheit, Datenverlust nach Laptop-Schaden und fehlender Sprach- und Rechtskenntnisse unterlassen, rechtzeitig auf die Aufforderung der Arbeitslosenkasse zu reagieren (vgl. Einsprache, S. 3 Ziff. 2). Damit verstrickt sie sich in Widersprüche. Entgegen ihrer Darstellung reagierte sie (via die in G.________ domizilierte H.________ AG) nämlich sehr wohl und fristgerecht – mit E-Mail vom 27. August 2024 – auf das Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 22. August 2024. Zudem sticht ins Auge, dass C.________ in dem mit E-Mail vom 27. August 2024 übermittelten Schreiben vom 26. August 2024 (die) Schreiben der Beschwerdeführerin nicht erwähnte und auch das Schreiben von D.________ datierend vom 22. März 2024, welches insbesondere eine Bestätigung über den Erhalt des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 21. März 2024 enthielt, erst mit der Einsprache Eingang in die Akten gefunden hat. Nicht konsistent ist im Übrigen auch das beschwerdeweise Vorbringen, mit der im März 2024 erhaltenen Zahlung über Fr. 12'000.– würden nur noch drei Monatslöhne in die Periode vor Konkurseröffnung fallen (act. 1 S. 5 Rz. 7), hat doch C.________ mit Schreiben vom 26. August 2024 bestätigt, dass der Lohn September 2023 im März 2024 bezahlt worden sei (ALK pag. 17), wobei den eingereichten Akten auch keine entsprechende Lohnabrechnung zu entnehmen ist. Wie sogleich zu zeigen ist, erübrigen sich allerdings weitergehende Ausführungen zu diesen Umständen. Betrachtet man nämlich den Inhalt der Schreiben resp. der E-Mail der Beschwerdeführerin, ist festzustellen, dass diese im Wesentlichen Aufstellungen der ausstehenden Beträge enthielten mit der Bitte, diese oder Teile davon zu begleichen bzw. Informationen betreffend die Wahrscheinlichkeit einer Auszahlung vor dem Hintergrund der erhofften Einnahmen und ggf. des Auszahlungsdatums zu erteilen. Die Beschwerdeführerin setzte der Arbeitgeberin mithin weder Zahlungsfristen noch drohte sie ihr die Einleitung weiterer (rechtlicher) Schritte an. Dies wäre angesichts der langandauernden Vertragsverletzung durch die Arbeitgeberin und der beträchtlichen Lohnausstände aber – schon im Dezember 2023 und allerspätestens nach dem Schreiben von Ende Januar 2024, als bereits fünf Monatslöhne ausstehend waren und sie mit einem Lohnausfall rechnen musste – klar angezeigt gewesen, zumal (wiederholte) Beteuerungen betreffend die (bald verbesserte) Liquiditätslage resp. diesbezüglich geäusserte Zuversicht des oder der Vorgesetzten – und möge zu diesem resp. diesen ein noch so grosses Vertrauensverhältnis bestehen – nicht geeignet sind, ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten zu rechtfertigen (vgl. BGer 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 5.2 zur Pflicht der versicherten Person, im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich alles Zumutbare zur Wahrung der Lohnansprüche vorzunehmen). Wenn die Beschwerdeführerin – wie sie selbst angibt – bewusst auf die Einleitung der Betreibung verzichtet hat, dann mag dies aus Sicht

9 Urteil S 2025 23 der Arbeitgeberin zwar willkommen sein. Damit nahm sie aber auch bewusst Lohnausfälle in Kauf. Dieses Risiko kann nicht auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden. Nach dem Gesagten ändert am Ergebnis schliesslich auch nichts, dass die Beschwerdeführerin namentlich im März 2024 noch "some funds" in Höhe von Fr. 12'000.–, betitelt mit "SALARY MARCH 2024", erhalten hat (Einsprache-Beilage 8; ALK pag. 57; vgl. aber auch wie oben erwähnt ALK pag. 17, wonach diese Zahlung den Lohn September 2023 betraf). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht verletzt und damit keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat, da sie auch nach vier ausstehenden Gehaltszahlungen bei der Arbeitgeberin verblieb und es unterliess, ihre Forderungen gegenüber dieser in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 7. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

10 Urteil S 2025 23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Seco, Bern. Zug, 24. November 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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