VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 1. Juni 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA Dr. iur. Lucien W. Valloni, VALLONI Rechtsanwälte, Seefeldstrasse 104, 8034 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Ablehnung der Anspruchsberechtigung) S 2024 134 (S 2023 48)
2 Urteil S 2024 134 A. a) Der 1963 geborene A.________ war zuletzt vom 1. Juli bis 12. Dezember 2021 – infolge fristloser Kündigung endete das ursprünglich bis am 30. Juni 2023 befristete Arbeitsverhältnis frühzeitig – beim B.________, in C.________ (fortan Arbeitgeber), als Fussballtrainer der ersten Mannschaft angestellt. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 wurde das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nach Konflikten mit dem Versicherten – ausgelöst durch schlechte Kommunikation und einen Vertrauensverlust zwischen den Parteien – per sofort aufgelöst (ALK-act. 52 f.). Die letzte Lohnzahlung erfolgte per 12. Dezember 2021 (ALK-act. 42). Am 3. Januar 2022 unterzeichneten der Versicherte und der Arbeitgeber eine Vereinbarung, wonach sich der Arbeitgeber u.a. verpflichtete, dem Versicherten eine Entschädigung von EUR 100'000.– auszuzahlen (ALK-act. 38). Am 4. März 2022 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung (ALK-act. 55) und am 10. März 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (ALK-act. 51). Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 lehnte die Arbeitslosenkasse gestützt auf die erhaltene Zahlung von EUR 100'000.– und deren Qualifikation als Entschädigungszahlung gemäss Art. 337c Abs. 1 OR die Anspruchsberechtigung vom 13. Dezember 2021 bis 12. Oktober 2022 infolge Nichtanrechenbarkeit des Verdienstausfalls ab (ALK-act. 35). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juli 2022 (ALK-act. 33 S. 72 ff.) hiess die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 aufgrund einer Neuberechnung der Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug teilweise gut und eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 5. Oktober 2022. Im Weiteren wurde an der Verneinung der Anspruchsberechtigung für den Zeitraum vom 13. Dezember 2021 bis 4. Oktober 2022 festgehalten (ALK-act. 6). b) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. März 2023 (Poststempel 30. März 2023) liess A.________ folgendes beantragen: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Volkswirtschaftsdirektion Arbeitslosenkasse Rechtsdienst des Kantons Zug vom 28. Februar 2023 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer seit Anmeldung eine vollumfängliche Arbeitslosenentschädigung auszurichten, und zwar auch für die Zeit vom 13. Dezember 2021 bis 4. Oktober 2022. 3. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG höchstens 15 Einstelltage für das leichte Verschulden bei der erfolgten fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages aufzuerlegen und im Übrigen seien die Taggeldleistungen ab Anmeldung bzw. Ablauf der Wartezeit vollumfänglich auszurichten. 4. Subeventualiter sei die Berechnung anzupassen, so dass der Anspruch auf Arbeitslosen-
3 Urteil S 2024 134 entschädigung vor dem 4. Oktober 2022 entsteht, und zwar ab 13. Dezember 2021, und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mithin nur für höchstens 5.39 Monate abgelehnt wird. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Arbeitsverhältnis in C.________ aufgrund des Verbleibens seines Wohnsitzes in der Schweiz nicht berücksichtigt werden dürfe und die erhaltene Zahlung des Arbeitgebers in Höhe von EUR 100'000.– Schadenersatz für Rufschädigung darstelle, weshalb diese Zahlung nicht als Lohnersatz zu qualifizieren sei (S 2023 48 act. 1). c) Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2023 beantragte die Arbeitslosenkasse die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid und führte ergänzend aus, dass die in der Beschwerde aufgeführten Beispiele zur Auslegung der Zahlung von EUR 100'000.– mangels Vergleichbarkeit nicht berücksichtigt werden dürften. Diese Zahlung stelle eine Entschädigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, da durch die Zahlung ein aussergerichtlicher Vergleich inklusive Entschädigungszahlung abgeschlossen und somit eine mögliche Klage zur Anfechtung der fristlosen Kündigung durch den Beschwerdeführer verhindert worden sei (S 2023 48 act. 3). d) Mit Urteil S 2023 48 vom 3. April 2024 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde teilweise gut und änderte den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 dahingehend ab, als es die Anspruchsberechtigung schon ab 25. Mai 2022 bejahte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (S 2023 48 act. 5). e) Gegen dieses Verwaltungsgerichtsurteil erhoben sowohl die Arbeitslosenkasse (S 2023 48 act. 8) als auch der Versicherte (S 2023 48 act. 10) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten. Mit Urteil 8C_254/2024, 8C_266/2024 vom 22. November 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerden teilweise gut. Es hob das kantonale Urteil auf und wies die Sache insbesondere zur neuen Bestimmung des Anteils der Entschädigung für den Image- und Reputationsschaden an die Vorinstanz zurück (S 2023 48 act. 20).
4 Urteil S 2024 134 B. Daraufhin eröffnete das Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer S 2024 134 ein neues Dossier und räumte den Parteien mit Schreiben vom 9. Januar 2025 Gelegenheit ein, eine Stellungnahme zum Bundesgerichtsurteil einzureichen (act. 6). Davon machten der Beschwerdeführer am 28. Februar 2025 (act. 10) und die Arbeitslosenkasse am 28. Juli 2025 (act. 15) Gebrauch. Nachdem diese Stellungnahmen den Parteien je gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt worden waren (act. 16), gingen am 8. September 2025 (Beschwerdeführer; act. 17) und 10. September 2025 (Arbeitslosenkasse; act. 18) die abschliessenden Stellungnahmen ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Zu den Eintretensvoraussetzungen (E. 1) und zu den massgebenden Gesetzesbestimmungen (E. 5.1 f.), insbesondere zur Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]), sowie zum rechtsrelevanten Sachverhalt (E. 5.3) hat sich das Gericht im Urteil S 2023 48 vom 3. April 2024 bereits eingehend geäussert. Darauf wird verwiesen. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitgeber vergleichsweise dahingehend einigte, dass ihm der Arbeitgeber einen Betrag von EUR 100'000.– zu bezahlen hat. Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer trotz dieser Summe einen Verdienstausfall erlitt, der zu einem anrechenbaren Arbeitsausfall führte. 3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, die er darin erblickt, dass die Beschwerdegegnerin seinen Eventualantrag – Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit um höchstens 15 Tage – im angefochtenen Einspracheentscheid zwar erwähnt habe, eine Auseinandersetzung bzw. Würdigung indessen unterblieben sei (S 2023 48 act. 1 Ziff. 30).
5 Urteil S 2024 134 Dem kann insofern zugestimmt werden, als die Beschwerdegegnerin auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers sowohl im Einspracheentscheid als auch in der Beschwerdeantwort nicht eingegangen ist. Nichtsdestotrotz kann darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdegegnerin mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 daran festgehalten hat, dass ein grosser Teil der erhaltenen Entschädigungszahlung unter Art. 337c Abs. 1 OR fällt und daher bei der Aufschiebung der Anspruchsberechtigung zu berücksichtigen ist. Angesichts dessen lehnte sie die Anspruchsberechtigung vom 13. Dezember 2021 bis 4. Oktober 2022 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls ab, weshalb sich die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung erst gar nicht stellte. Dementsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 4. In materieller Hinsicht ist vorfrageweise zu beurteilen, ob die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in C.________ bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung – entgegen seiner Auffassung, welcher die Massgeblichkeit dieses Arbeitsverhältnisses in C.________ aufgrund seines Wohnorts in der Schweiz verneint – zu Recht berücksichtigt wurde. 4.1 In einem grenzüberschreitenden Sachverhalt sind das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie die gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsverordnungen zu beachten. Massgebend sind dabei in erster Linie die abkommens- und verordnungsrechtlichen Bestimmungen, während Weisungen und Kreisschreiben (namentlich das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Stand 1. Januar 2022) allenfalls als Auslegungshilfe heranzuziehen sind. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durch-
6 Urteil S 2024 134 führungsverordnung, DVO; SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch BGer 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Arbeitslosenversicherung durch den Verweis in Art. 121 Abs. 1 AVIG Anwendung. 4.2 Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (KS ALE 883 B30). Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden; mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 mit Hinweisen; 133 V 137 E. 1.2; 131 V 209 E. 5.3 f.; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82). 4.3 Titel I der GVO (Art. 1 bis 10) enthält allgemeine Bestimmungen zur Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 5 GVO den Grundsatz der Tatbestandsgleichstellung in dem Sinne fest, dass falls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Dies gilt insbesondere bei Grenzgängern mit Wohnort in der Schweiz (vgl. KS ALE 883 F24, F46 und F48). 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli bis 12. Dezember 2021 eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Fussballtrainer bei einem Fussballclub in C.________ ausgeübt hat. Dabei hat er seinen Wohnsitz nicht nach C.________ verlegt, sondern seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz beibehalten (ALK-act. 41). Damit galt er in Übereinstimmung mit Art. 1 lit. f GVO als unechter Grenzgänger (vgl. KS ALE 883 A29). Gemäss Art. 5 GVO i.V.m. Art. 121 Abs. 1 AVIG ist daher in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung die
7 Urteil S 2024 134 Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in C.________ zu berücksichtigen, da diese zu gewissen Rechtswirkungen betreffend die Arbeitslosenversicherung in der Schweiz führen kann. 5. Im Weiteren ist die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles vom 13. Dezember 2021 bis 4. Oktober 2022 infolge der frühzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der erhaltenen Zahlung von EUR 100'000.– zu beurteilen. 5.1 Im Rahmen des Einspracheverfahrens unterbreitete die Arbeitslosenkasse den Sachverhalt dem SECO zur Beurteilung (ALK-act. 13). In der verwaltungsinternen Stellungnahme vom 13. Februar 2023 (ALK-act. 12) führte das SECO aus, der Versicherte habe die vom Verein erhobenen Vorwürfe am 29. Dezember 2021 bestritten und dabei unter anderem geschrieben: "Bevor ich meine Vertragsauflösung gerichtlich anfechte und eine Entschädigung für meine gesamten Schäden beantrage, möchte ich mich mit Ihnen über eine mögliche gütliche Lösung unserer Meinungsverschiedenheiten sowie über die Entschädigung für alle meine Schäden austauschen, insbesondere für die Schäden, die sich aus der Schädigung meines Images als Berufstrainer ergeben." Diese Anfechtung habe zu einer Vereinbarung (aussergerichtlicher Vergleich) vom 3. Januar 2022 geführt, in der die Parteien gegenseitig Zugeständnisse gemacht hätten. Obwohl es in Art. 1 der Vereinbarung heisse, dass der Verein "als Wiedergutmachung für alle Schäden und insbesondere für den Image-, Moral- und Rufschaden infolge der Beendigung seines Arbeitsvertrags […] die Summe […] von EUR 100'000.– netto […] als Schadenersatz […] zu zahlen" bereit sei, sei der eigentliche Zweck der Zahlung dieses Betrags für den Verein ein anderer gewesen. Der Verein habe eine Klage des Versicherten vermeiden wollen, die insbesondere darauf abgezielt habe, die Beendigung seines Arbeitsvertrags anzuzeigen und alle seine "Schäden" geltend zu machen (wozu vermutlich auch sein Anspruch auf Gehalt für die restliche Dauer des Arbeitsvertrags gehört habe). Entgegen der Ansicht des Versicherten könne der Betrag von EUR 100'000.– daher nicht in seiner Gesamtheit als Entschädigung für die Schädigung des Ansehens des Versicherten angesehen werden. Ein grosser Teil dieser Entschädigung falle unter Art. 337c Abs. 1 OR und könne somit bei der Aufschiebung des Anspruchs des Versicherten berücksichtigt werden. Zur Entschädigung für die Schädigung des Images des Versicherten führte das SECO aus, in C.________ gebe es keine Tabelle, die es ermögliche, die Höhe des Schadenersatzes für die Schädigung des Images, der Ehre oder des Rufs einer Person klar festzulegen. Es sei vielmehr Sache des Gerichts, sie je nach Streitfall und Verletzung festzulegen. Ihren Internetrecherchen zufolge belaufe sich der Schadenersatz, der im Falle von Verleumdung zu-
8 Urteil S 2024 134 gesprochen werde, in der Regel auf EUR 2'500.–. Es werde daher vorgeschlagen, einen Betrag von EUR 2'500.– von der Entschädigung als Schadenersatz abzuziehen. Der Betrag von EUR 2'500.– werde somit bei der Festlegung des Aufschubs des Anspruchs in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 AVIG nicht berücksichtigt. Zusammenfassend kam das SECO zum Schluss, dass die Verweigerung des Anspruchs bis Oktober 2022 korrekt sei. Der Betrag von EUR 97'500.– müsse als Lohn angerechnet werden (Art. 337c Abs. 1 OR). Die restlichen EUR 2'500.– könnten als Schadenersatz betrachtet werden. 5.2 Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_254/2024, 8C_266/2024 vom 22. November 2024 die Sache unter Aufhebung des Urteils S 2023 48 vom 3. April 2024 zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Bundesgericht erachtete es zwar nicht als unhaltbar, nicht die ganze Zahlung von EUR 100'000.– als solche für den Imageschaden zu qualifizieren, die gestützt auf die Beurteilung des SECO vorgenommene betragsmässige Aufteilung in EUR 97'500.– Lohnersatz und EUR 2'500.– Imageschaden stufte es allerdings als willkürlich ein. Dies begründete das Bundesgericht damit, dass die Stellungnahme des SECO vom 13. Februar 2023 weder nachvollziehbar begründet noch durch irgendwelche Belege untermauert sei. Insbesondere bleibe unklar, auf welche Arbeitnehmergruppen sich die Untersuchungen des SECO bezogen hätten resp. inwiefern sich daraus Rückschlüsse hinsichtlich der Imageschäden von professionellen Fussballtrainern rechtfertigten. Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass mit der Entschädigung von EUR 100'000.– insbesondere ("particulièrement") die Wiedergutmachung des Imageschadens bezweckt worden sei, was den Schluss nahe lege, ein Grossteil der Entschädigung sei aufgrund des Reputationsschadens des Trainers geleistet worden. Abschliessend wies es darauf hin, dass im Rahmen der Neubestimmung des Anteils der Entschädigung für den Image- und Reputationsschaden auch der Umstand zu würdigen sei, dass der Versicherte im kantonalen Beschwerdeverfahren ein Mitverschulden an der fristlosen Kündigung eingeräumt habe, was denn auch Eingang in den Vergleich vom 3. Januar 2022 gefunden habe. 5.3 Im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil gewährte das Gericht den Parteien Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Dabei wurde die Arbeitslosenkasse ersucht, sich zu dem auf EUR 2'500.– festgesetzten Anteil der Entschädigung für den Imageschaden zu äussern und mit allfälligen Beispielen zu untermauern. Das Gericht wies die Arbeitslosenkasse darauf hin, dass sie allenfalls auch beim SECO nachzufragen und die Offenlegung der Quellen der getätigten Internetrecherchen zu verlangen habe. Insbesondere solle geklärt werden, auf welche Arbeitnehmergruppen sich die Untersuchungen des SECO bezo-
9 Urteil S 2024 134 gen hätten respektive inwiefern sich daraus Rückschlüsse hinsichtlich der Imageschäden von professionellen Fussballtrainern rechtfertigten (act. 6). Die in der Folge durch die Arbeitslosenkasse beim SECO getätigten Abklärungen brachten insofern keine neuen Erkenntnisse, als das SECO zu den damals getätigten Internetrecherchen keine konkreten Quellenangaben mehr machen und darüber hinaus auch keine Beispiele aus dem internationalen Kontext erbringen konnte. Das SECO schlug zwar vor, die Entschädigung im Verhältnis zwischen drei Monatslöhnen (Art. 337c Abs. 3 OR) und dem Lohnersatz bis zur ordentlichen Beendigung des konkreten Anstellungsverhältnisses (Art. 337c Abs. 1 OR) aufzuteilen, eine Begründung hierfür sucht man jedoch wiederum vergebens (act. 15). Auf die Beurteilung des SECO kann somit weiterhin nicht abgestellt werden. 5.4 Neu liegt jedoch eine rechtliche Beurteilung einer französischen Anwältin vom 28. Februar 2025 vor (BF-Beilage B). Doktor D.________ setzte sich darin eingehend mit der Qualifikation der geleisteten Zahlung von EUR 100'000.– auseinander und kam zum Schluss, dass die geleistete Zahlung rein entschädigenden Charakter habe und nicht der Sozialversicherungsbeitragspflicht unterliege. Sie begründete ihre Schlussfolgerung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des E.________, wonach die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsvertrages an den Arbeitnehmer gezahlten Beträge nicht den Sozialabgaben unterliegen würden, sofern der Arbeitgeber den Nachweis erbringe, dass sie einen ausschliesslich entschädigenden Charakter hätten, mithin keine Gegenleistung für eine erbrachte Arbeit darstellten, sondern einen spezifischen Schaden ausgleichen würden. In ihrer eigentlichen Subsumtion setzte sich Dr. D.________ zunächst mit dem Wortlaut der abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung vom 3. Januar 2022 (ALKact. 38) auseinander. Dabei stellte sie zutreffend fest, dass die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung von keiner Partei in Frage gestellt wurde – der Beschwerdeführer räumt denn auch ein Mitverschulden an der fristlosen Entlassung ein – und die Vergleichsvereinbarung die Zahlung eines endgültigen Pauschalbetrages (netto) von EUR 100'000.– vorsah, die ausdrücklich als von CSG (contribution social généralisé = allgemeine Sozialabgaben) und CRDS (contribution au remboursement de la dette sociale = Abgabe zum Abbau der Sozialschulden) befreit, definiert wurde (Art. 1). Dies stimmt mit dem Bankbeleg vom 26. Januar 2022 überein, woraus hervorgeht, dass die B.________ den Betrag von EUR 100'000.– gemäss den Bestimmungen der Vergleichsvereinbarung überwiesen hat (BF-Beilage A). Was den Zweck der vereinbarten Zahlung anbelangt, stellte Dr. D.________ – wiederum unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Vergleichsvereinbarung (Art. 1) – fest, Ziel der Entschädigung sei es weder gewesen, einen entgangenen Lohn zu kompensieren, noch irgendein Einkommen im Zusammenhang mit einer Arbeits-
10 Urteil S 2024 134 leistung sicherzustellen, sondern ausschliesslich die Schäden auszugleichen, die der Beschwerdeführer infolge der vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsvertrages wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens erlitten habe. Dass der Betrag nicht im Zusammenhang mit einer Arbeitsleistung, sondern als Schadenersatz zur Wiedergutmachung sämtlicher Schäden – insbesondere des Schadens an Image, Ehre und Ruf – gezahlt wurde, bestätigt die Bescheinigung des Fussballclubs vom 2. Juni 2022 (BF-act. 4). Kommt Dr. D.________ in Würdigung des Wortlautes der Vergleichsvereinbarung vom 3. Januar 2022, der Banküberweisung vom 26. Januar 2022 sowie der Bestätigung des Fussballclubs vom 2. Juni 2022 zum Schluss, dass die erfolgte Zahlung von EUR 100'000.– ausschliesslich entschädigenden Charakter habe, erscheint dies nach dem soeben Ausgeführten schlüssig und nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als selbst die Beschwerdegegnerin keinerlei Einwände gegen die rechtliche Beurteilung von Dr. D.________ vorgebracht hat. Vielmehr bezeichnete sie die Einschätzung explizit als in sich nachvollziehbar und die Argumentation von Dr. D.________ als konsistent. Auf weitere Bemerkungen wurde seitens der Beschwerdegegnerin ausdrücklich verzichtet (vgl. Eingabe vom 10. September 2025 [act. 18]). Damit hat es auch seitens des Gerichts sein Bewenden und es besteht keine Veranlassung, diesbezüglich von der rechtlichen Einschätzung abzuweichen. Es ist somit festzuhalten, dass nunmehr der gesamte Betrag von EUR 100'000.– als Entschädigung für den geltend gemachten Image-, Moral- und Rufschaden zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist auch der Gesamtbetrag bei der Festlegung des Aufschubs der Anspruchsberechtigung ausser Acht zu lassen. 6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für die Zeitperiode vom 13. Dezember 2021 bis 4. Oktober 2022 verneint hat. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 aufzuheben und die Sache – vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – zur Festsetzung der Ansprüche des Beschwerdeführers sowie zur Prüfung allfälliger Sanktionen (Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. 7.1 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt
11 Urteil S 2024 134 und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 3'000.– (inklusive Auslagen und MWST) zuzusprechen.
12 Urteil S 2024 134 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache wird – vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – zur Festsetzung der Ansprüche des Beschwerdeführers und zur Prüfung allfälliger Sanktionen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 1. Juni 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am
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