VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl URTEIL vom 11. Mai 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA Dr. iur. Simon Blum, Blum & Partner AG, Chamerstrasse 2, 6302 Zug gegen CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Krankenversicherung (Zahlungsausstand) S 2024 124
2 Urteil S 2024 124 A. A.________, geboren 1973, ist bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) obligatorisch krankenpflegeversichert. Im Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2022 bezahlte der Versicherte die Prämien der CSS nicht. Die CSS mahnte ihn jeweils und leitete am 19. August 2024 Betreibung ein. Am 30. August 2024 erhob der Versicherte gegen den Zahlungsbefehl Nr. B.________ des Betreibungsamtes C.________ Rechtsvorschlag (KV-act. 1–19 und 23). Mit Verfügung vom 25. September 2024 verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung ausstehender Prämien in der Höhe von Fr. 6'878.10, einer offenen Kostenbeteiligung von Fr. 14.05, aufgelaufener Verzugszinsen von Fr. 1'058.40 sowie von Spesen von Fr. 250.–. Der Verzugszins von 5 % gemäss Zahlungsbefehl laufe weiter, bis die Gesamtforderung beglichen sei. Den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. B.________ hob sie auf (KV-act. 24). Die dagegen vom Versicherten am 15. Oktober 2024 erhobene Einsprache (KV-act. 25) wies die CSS mit Entscheid vom 5. November 2024 (KV-act. 26) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte am 26. November 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er vom 31. August 2020 bis zum 29. September 2022 in der Slowakei wohnhaft gewesen sei. Er sei deshalb in diesem Zeitraum nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen und habe keine Prämien bezahlen müssen (act. 1). C. Mit Verfügung vom 28. November 2024 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu bezahlen (act. 2). Am 27. Dezember 2024 (Eingangsdatum) reichte dieser ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ein (einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bezeichnete er nicht; act. 3). Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (act. 4). D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Mit Replik vom 12. Februar 2025 und Duplik vom 25. Februar 2025 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (act. 7 und 9).
3 Urteil S 2024 124 F. Mit Schreiben vom 13. November 2025 forderte das Gericht den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf, bis zum 4. Dezember 2025 weitere Dokumente einzureichen, welche seine Wohnsitznahme in der Slowakei im Zeitraum zwischen Januar 2021 und Juni 2022 belegen könnten (act. 11). Am 10. Februar 2026 reichte der nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. iur. Simon Blum vertretene Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Stellungnahme (act. 15) ein und legte weitere Dokumente (BF II-act. 1– 10) ins Recht. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdegegnerin liess sich zur Stellungnahme vom 10. Februar 2026 am 19. Februar 2026 vernehmen (act. 17). Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer am 6. März 2026 (act. 19). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Es ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gegeben, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in D.________ hat. Der Einspracheentscheid vom 5. November 2024 ging frühestens am 6. November 2024 beim Beschwerdeführer ein. Die Beschwerdeschrift wurde am 26. November 2024 der Schweizerischen Post übergeben. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht auch den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt. Der Wohnsitz definiert sich nach Art. 23–26 ZGB (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Das Bundesgericht
4 Urteil S 2024 124 bestimmt den Wohnsitz in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten auch in internationalen Sachverhalten anhand der Normen des ZGB (BGer 9C_574/2021 vom 21. Juni 2022 E. 8.2 mit Hinweisen). 2.2 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an jenem Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und welchen sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 138 V 23 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die Begründung des Wohnsitzes beinhaltet zwei Voraussetzungen: den objektiv physischen Aufenthalt und die subjektive Absicht dauernden Verbleibens. Aufgrund dessen, dass der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibens nur insofern von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 23 N 5 ff.). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde D.________ am 31. August 2020 nach unbekannt weggezogen sei. Bei der Wiederanmeldung in D.________ per 29. September 2022 habe er nicht angegeben, von welchem Wohnort er zugezogen sei. Die Nichtangabe des Zuzugsortes sei ein Indiz, welches gegen eine vorgängige Wohnsitznahme im Ausland spreche. Zudem habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin auch keine Dokumente wie etwa eine amtliche Bestätigung hinsichtlich eines Wohnsitzes im Ausland oder Belege über entrichtete ausländische Sozialversicherungsabgaben eingereicht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 31. August 2020 bis zum 29. September 2022 der Versicherungspflicht in der Schweiz unterlegen habe (KV-act. 26). 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er seit 2015 einen slowakischen Freund habe, den er mehrmals pro Jahr besucht habe. Per 31. August 2020 sei ihm von seinem Vermieter in D.________ aufgrund von Eigenbedarf die Wohnung gekündigt worden. Zudem sei er zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen. Als die Familie seines slowakischen Freundes geplant habe, ihr Haus zu renovieren, habe sich der Beschwerdeführer kurzerhand bereit erklärt, tatkräftig mitanzupacken und das Projekt auch finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe sich entschieden, in die Slowakei
5 Urteil S 2024 124 auszuwandern. Die ersten Nächte habe er in einem Hotel in Bratislava verbracht. Danach habe er bei seinen Freunden an der E.________ in F.________ gewohnt. Durch den Umbau sei ein Dachstockzimmer entstanden, das er unentgeltlich habe bewohnen können. Der Beschwerdeführer habe sich in der Slowakei mehrmals anmelden wollen. Aufgrund von Formalitäten, Bürokratie und mangelnden Sprachkenntnissen sei ihm dies – trotz der Unterstützung der slowakischen Freunde – aber nicht gelungen. Die Post habe er in F.________ jedoch erhalten. Sein Leben habe er zunächst aus der Erbschaft seines verstorbenen Onkels finanziert. Am 7. Januar 2022 sei das betreffende Konto aber saldiert worden, weil das Geld aufgebraucht gewesen sei. Fortan habe er vom verbliebenen Bargeld gelebt und sei finanziell vom slowakischen Freund und von dessen Familie unterstützt worden. Auf Facebook habe der Beschwerdeführer zahlreiche Bilder von seinem Leben in F.________ gepostet. Er habe in dieser Zeit auch mehrere Versuche unternommen, in der Slowakei eine Anstellung zu finden. Dies sei ihm allerdings – auch aufgrund der Sprachbarriere – nicht gelungen. Im Herbst 2022 habe er seinen Plan, dauerhaft bei seinen Freunden in der Slowakei bleiben zu können, aufgeben müssen. Als der Beschwerdeführer die Schweiz im September 2020 verlassen habe, habe zu seiner Familie nahezu kein Kontakt mehr bestanden. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits am 19. August 2009 verstorben. Zur betagten Mutter, die im Altersheim lebe, sei der Kontakt nahezu abgebrochen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine Schriften mehr gehabt und sein ganzes Leben sei darauf ausgerichtet gewesen, in der Slowakei Fuss zu fassen und zu bleiben. Er sei davon ausgegangen, mit dem relativ grossen Vermögen, das er von seinem Onkel geerbt habe, sein weiteres Leben in der Slowakei finanzieren zu können. Im Zeitraum von September 2020 bis August 2022 habe er seinen Lebensmittelpunkt in F.________ in der Slowakei gehabt. Er sei von seinen Freunden wie ein Familienmitglied geschätzt worden und stehe auch heute noch in regem Kontakt mit der Familie. Diesbezüglich würden auch entsprechende Zeugenaussagen offeriert. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes habe er nicht dem Krankenversicherungsobligatorium unterstanden (act. 1 und 15). 4. 4.1 Aus der Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde D.________ vom 5. Oktober 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2020 nach unbekannt weggezogen sei. Am 29. September 2022 sei er aus unbekannt in die Gemeinde D.________ zugezogen (BF-act. 1).
6 Urteil S 2024 124 Der WhatsApp-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Vermieter ist zu entnehmen, dass ersterem die Wohnung an der G.________ in D.________ per 31. August 2020 gekündigt worden sei (BF II-act. 3). Gemäss den Auszügen aus dem Konto bei der H.________ AG (BF II-act. 2), welche an die Adresse in F.________ adressiert waren, erhielt der Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 eine Zahlung von Fr. 545'807.65 (Erbbetreffnis aus dem Nachlass von I.________) und am 23. März 2021 eine Zahlung von Fr. 489'075.– (Erbbetreffnis gemäss Erbteilungsvertrag vom 17. Dezember 2020 im Nachlass von I.________). Im Zeitraum vom 2. September 2020 bis zum 10. Januar 2022 tätigte der Beschwerdeführer insgesamt 578 Bezüge von diesem Konto. Am 11. Januar 2022 wurde das Konto saldiert, da das Geld aufgebraucht war. Die meisten Bezüge erfolgten von einem Bancomaten mit der Bezeichnung J.________. Ebenfalls häufig waren etwa Bezüge von den Bancomaten K.________ und bei der L.________. Hierbei handelte es sich um Bancomaten in der Slowakei. Hinzu kamen zahlreiche Vergütungen zugunsten einer M.________, zugunsten von N.________ sowie zugunsten eines O.________ und P.________. Hierbei handelte es sich um eine Begünstigte sowie mutmasslich Casinos in der Slowakei. Es kann damit als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer sämtliche Geldbezüge im Zeitraum vom 2. September 2020 bis zum 10. Januar 2022 in der Slowakei – und nicht in der Schweiz – tätigte. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer Facebook-Beiträge mit diversen Fotos eingereicht. Darin finden sich Fotos des Hauses in der Slowakei, bei dessen Umbau der Beschwerdeführer mitgeholfen habe (BF II-act. 4), und Bilder vom 1. Oktober 2020, welche offenbar vom Beschwerdeführer ausgeführte Umbauarbeiten dokumentieren (BF II-act. 6 und 9F). Ebenfalls vorhanden sind Fotos von verschiedenen Familienfeiern in der Slowakei vom 24. Oktober 2020, 26. Dezember 2020, 31. Dezember 2020, 1. Januar 2022, 8. Januar 2022 sowie vom 15. Januar 2022, an denen der Beschwerdeführer teilnahm (BF IIact. 9G–M). Auf weiteren Fotos ist F.________ am 28. November 2020 bei Schneefall zu sehen (BF II-act. 9A–B). Das Foto vom 5. September 2021 (BF II-act. 9Q) zeigt den Beschwerdeführer an einem Festival mit Bekannten/Freunden, jenes vom 3. Mai 2022 an einer Landstrasse (BF II-act. 5) und jenes vom 8. Mai 2022 anlässlich eines Familienausflugs in der Slowakei (BF II-act. 9N). 4.2 Auch wenn unumstritten ist, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Wegzug aus D.________ per 31. August 2020 nicht bei der Gemeinde F.________ angemeldet hat, ergibt sich aufgrund der eingereichten Beweismittel und dessen Aussagen gleich-
7 Urteil S 2024 124 wohl ein durchaus stimmiges Bild davon, dass er seinen Lebensmittelpunkt im vorliegend streitigen Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2022 in der Slowakei hatte. Dies lässt sich insbesondere aus den eingereichten Fotos mit der Familie des slowakischen Freundes und vor allem auch aus den unzähligen Geldbezügen in der Slowakei ableiten. Aufgrund der Geldbezüge kann überdies auch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen September 2020 und Januar 2022 nicht mehr in die Schweiz zurückkehrte. Nach der Saldierung seines Kontos im Januar 2022 lebte er offenbar vom verbliebenen Bargeld und wurde von der Familie seines slowakischen Freundes finanziell unterstützt. Im Weiteren erscheint es auch plausibel, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass ihm die Wohnung in D.________ per 31. August 2020 gekündigt wurde und er damals arbeitslos war, im September 2020 mit der Absicht des dauernden Verbleibens in die Slowakei ausreiste. Sein Motiv war dabei insbesondere, seinen slowakischen Freund und dessen Familie, zu welchen ein sehr enges Verhältnis besteht, beim Umbau des Hauses zu unterstützen. Offensichtlich wollte der Beschwerdeführer in der Slowakei einen neuen Lebensabschnitt beginnen. Es lässt sich ergänzend jedoch der Eindruck nicht verwehren, dass, nachdem das beachtliche und grosszügig investierte bzw. verteilte Vermögen des Beschwerdeführers aufgebraucht war, dieser den Rückhalt aus seinem Umfeld in der Slowakei verloren hat und sich seine Zukunftspläne zerschlagen haben, was ihn schliesslich zur Rückkehr in die Schweiz veranlasst hat. Unter den aktenkundigen Umständen überwiegen die Indizien, welche für eine Wohnsitznahme in der Slowakei sprechen, gegenüber jenen, welche dafür sprechen, dass der Wohnsitz weiterhin in der Schweiz bestand. Es kann damit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im streitigen Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2022 in der Slowakei hatte. Das für eine Versicherungspflicht vorausgesetzte Kriterium des Wohnsitzes gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV erfüllte er folglich nicht mehr. Demnach entfiel auch seine Pflicht zur Zahlung von KVG-Prämien an die Beschwerdegegnerin. Dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin seinen geplanten Wegzug ins Ausland ausweislich der Akten nicht mitgeteilt hatte, vermag daran nichts zu ändern. 5. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2024 daher ersatzlos aufzuheben. 6. 6.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos-
8 Urteil S 2024 124 ten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kosten VO; BGS 162.12) erhebt das Verwaltungsgericht für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–. Sie ist in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie in zweiter Linie nach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der Parteien festzusetzen. Vorliegend wird die Spruchgebühr ermessensweise auf Fr. 800.– festgelegt und der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 2025 bewilligte unentgeltliche Prozessführung (act. 4) erweist sich als gegenstandslos. 6.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.– zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Simon Blum ist ebenfalls gegenstandslos.
9 Urteil S 2024 124 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2024 ersatzlos aufgehoben. 2. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin, an das Bundesamt für Gesundheit, Bern, sowie im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziff. 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 11. Mai 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am