Skip to content

Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 05.02.2026 S 2024 105

5 février 2026·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·2,417 mots·~12 min·1

Résumé

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | ALV-Einstellungen

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller URTEIL vom 5. Februar 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2024 105

2 Urteil S 2024 105 A. Der 1975 geborene A.________ war vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2023 beim Restaurant B.________ und vom 1. Januar bis 30. Juni 2024 bei der C.________ als Pizzaiolo angestellt (AWA-act. 371, 206). Am 27. Februar 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (nachfolgend RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 329) und ersuchte am 4. März 2024 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024 (AWA-act. 322); nachdem er zuvor bereits vom 2. Juli bis 31. Dezember 2023 angemeldet gewesen war (AWA-act. 385, 332). Im Mai 2024 bewarb sich der Versicherte u.a. auf eine unbefristete Stelle als Pizzaiolo mit einem 60–80 %-Pensum bei der D.________ AG (E.________, Zürich; Ansprechperson F.________), wobei sich daraus jedoch keine Anstellung ergab (AWA-act. 196 f.; gemäss Angaben des Versicherten im Formular über die Arbeitsbemühungen im Mai 2024 erfolgte die Bewerbung am 7. Mai 2024 [AWA-act. 196] und gemäss Auskunft der D.________ AG am 21. Mai 2024 [AWA-act. 158]). Auf Rückfrage des RAV teilte die D.________ AG am 19. Juni 2024 mit, der Versicherte habe die Stelle mit einem 60–80 %-Pensum abgesagt, da ihm der Anfahrtsweg zu lange sei (AWA-act. 158). Das RAV informierte den Versicherten mit Schreiben vom 24. Juli 2024 über den in Erfahrung gebrachten Grund, weshalb keine Anstellung zustande kam, und über die Tatsache, dass aufgrund dieser Mitteilung überprüft werden müsse, ob allenfalls wegen Nichtbefolgens von Weisungen Taggelder gesperrt werden müssten. Mit diesem Schreiben gewährte das RAV dem Versicherten das rechtliche Gehör, welches dieser mit E-Mail vom 27. Juli 2024 wahrnahm (AWA-act. 191 f.). Mit Verfügung vom 14. August 2024 kürzte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend AWA) dem Versicherten ab dem 1. Juli 2024 die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld um 53 Tage, weil dieser wiederholt ohne entschuldbaren Grund eine ihm zumutbare Arbeit abgelehnt habe (AWA-act. 186 f.). Die am 19. August 2024 dagegen erhobene Einsprache (AWA-act. 181) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 ab (AWA-act. 48 ff.). B. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 gelangte A.________ an das AWA und ersuchte um Aufhebung der verhängten Sanktion von 53 Tagen (act. 1), woraufhin das AWA das Schreiben mit dem Hinweis, dieses sei innerhalb der Rechtsmittelfrist nach Versand des Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2024 zugestellt worden, an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiterleitete (act. 2). Am 22. Oktober 2024 bat das Verwaltungsgericht A.________ bis zum 11. November 2024 mitzuteilen, ob sein Schreiben vom

3 Urteil S 2024 105 15. Oktober 2024 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 behandelt werden soll, was er daraufhin innert Frist bejahte (act. 3 f.). C. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2024 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. 6), was dem Beschwerdeführer am 28. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Den angefochtenen Einspracheentscheid hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug gefällt, weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde vom 15. Oktober 2024 ist in Anbetracht dessen, dass der mit dem 10. Oktober 2024 datierte Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer frühestens am Folgetag zugehen konnte, fristgerecht eingereicht worden und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

4 Urteil S 2024 105 2. 2.1 Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person sodann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (BGer C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2). Zudem ist dieser Einstelltatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit einem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zu einem Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b). 2.2 Die Einstellung in der Anspruchsentschädigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen (BGE 126 V 130 E. 1). Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (BGer C 30/06 vom 8. Januar 2007 E. 3.2). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen (BGE 123 V 150 E. 1c). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtlicher Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 122 V 34 E. 4c/aa).

5 Urteil S 2024 105 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 dahingehend, sowohl die D.________ AG (Rückmeldung vom 19. Juni 2024) wie auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Antwort zum rechtlichen Gehör vom 27. Juli 2024 hätten die Ablehnung des Beschwerdeführers der Stelle aufgrund des Arbeitswegs nach Zürich bestätigt. Die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingebrachte E- Mail vom 9. August 2024, in welcher festgehalten worden sei, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers nicht weiter berücksichtigt werden könne, da man jemanden gefunden habe, der besser geeignet sei, betreffe eine Stellenbemühung vom 14. August 2024 (Pizzeria G.________, 100 %, unbefristet, H.________) und habe mit der abgelehnten Stelle in Zürich im Mai 2024 nichts zu tun. Die Verbindung I.________–Zürich liege unter 2 Stunden Fahrzeit und sei daher zumutbar. Andere Gründe mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit – im Falle des Beschwerdeführers wiederholt – wiege schwer. Die Höhe der Sanktion (53 Einstelltage) erweise sich aufgrund des Sachverhaltes als verhältnismässig (Bf-act. 1 S. 4 f.). 3.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 15. Oktober 2024 im Wesentlichen vor, die Anschuldigungen, dass er wiederholt zumutbare Arbeitsstellen abgelehnt habe, entsprächen nicht der Wahrheit. Er habe zu keinem Zeitpunkt Arbeitsangebote abgelehnt. Die gegen ihn verhängte Sanktion von 53 Tagen sei unverhältnismässig und basiere auf falschen Annahmen (act. 1). 3.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 53 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. 4.1 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2024 bei der D.________ AG auf eine 60–80 %-Stelle als Pizzaiolo (E.________ Zürich) bewarb und sich aus der Bewerbung keine Anstellung ergab (vgl. Sachverhalt Ziff. A). Bei der besagten Stelle handelte es sich um eine unbefristete Festanstellung mit einem Stundenlohn von Fr. 23.50 mit Beginn ab 1. Juli 2024 (vgl. AWA-act. 158). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er zu keinem Zeitpunkt zumutbare Arbeitsangebote abgelehnt habe. Dabei beliess er es bei einer pauschalen Behauptung, ohne dass er auf die konkreten Umstände in Bezug auf die 60–80%-Stelle eingegangen wäre oder nähere Ausführungen zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten gemacht hätte. Die vom Be-

6 Urteil S 2024 105 schwerdeführer im Zuge des Einsprachverfahrens eingebrachte E-Mail der D.________ AG vom 9. August 2024 über die Absage einer Stelle wegen eines geeigneteren Kandidaten betrifft eine andere Stelle als Pizzaiolo in H.________ in einem 100%-Pensum, wie sich unschwer aus dem Betreff der besagten E-Mail ergibt (AWA-act. 183). Neben der vorliegend im Fokus stehenden Stelle (60–80 %-Stelle als Pizzaiolo; E.________ Zürich) hatte er sich gemäss Formular über den Nachweis der Arbeitsbemühungen im Mai 2024 bei der D.________ AG auf diverse weitere Stellen (als Koch/Pizzaiolo Tournant in einem 100%-Pensum, E.________, Zürich, mit der Ansprechperson F.________; als Pizzaiolo in einem 100 %-Pensum mit der Ansprechperson J.________) sowie direkt bei zwei weiteren G.________-Restaurants (K.________ und H.________) beworben (AWA-act. 196 f.). Aus der besagten E-Mail lässt sich daher für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Auf Rückfrage des AWA zur Bewerbung über die 60–80 %-Stelle gab die D.________ AG über den Grund, weshalb es nicht zu einer Anstellung kam, an, dass der Beschwerdeführer abgesagt habe, weil ihm der Arbeitsweg zu lang sei (AWA-act. 158). Hinweise, dass diese Aussage nicht zutreffend sein könnte, bestehen keine, zumal der Beschwerdeführer selbst auf die Rückfrage des AWA zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit E-Mail vom 27. Juli 2024 antwortete, dass es für ihn schwierig sei, in Zürich zu arbeiten ("Ich habe mit der Köchin des G.________ di Zurich gesprochen und ihr gesagt, dass ich den Test für die L.________ machen muss und dass es für mich schwierig sei, in Zürich zur Arbeit zu gehen"; AWA-act. 191). Es ist nach dem Gesagten mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 mit Hinweisen) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der D.________ AG die Stelle selbst abgesagt hat. Selbst wenn nicht von einer direkten Absage seinerseits ausgegangen würde, hätte er mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen, dass die 60–80 %-Stelle nicht durch ihn besetzt worden wäre. Seine Aussage ist – wenn nicht ohnehin gleich als Absage – zumindest als Ausdruck mangelnder Bereitschaft zum Vertragsschluss und damit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu werten. Entscheidend ist, dass er damit eine Chance versäumt hat, die Arbeitslosigkeit rasch und auch wesentlich früher zu beenden. Mit dem Argument eines zu langen Arbeitsweges machte der Beschwerdeführer einen entschuldbaren Grund (Unzumutbarkeit) für seine Absage geltend. Unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen. Mit seinem Vorbringen zielte der Beschwerdeführer auf Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ab, wonach eine Arbeit unzumutbar ist, wenn ein Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den

7 Urteil S 2024 105 Hin- und Rückweg notwendig sind. Der Beschwerdeführer wohnt(e) an der Adresse I.________, und das E.________ Zürich befindet sich an der Adresse M.________, xxxx Zürich. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nimmt der Weg etwas mehr als eine Stunde in Anspruch (vgl. https://www.google.com/maps), womit die Unzumutbarkeitsgrenze bei weitem nicht erreicht ist. Weitere entschuldbare Gründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. Art. 16 Abs. 2 AVIG). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Verlängerung der Arbeitslosigkeit zumindest in Kauf genommen und dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt. 4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Zur Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der Einstellung bei schwerem Verschulden ist gemäss Bundesgericht vom Mittelwert der Spanne von 31 bis 60 Tagen – das heisst 45 Tagen – auszugehen, wobei erschwerende oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind (BGE 123 V 150 E. 3). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert (Satz 1), und für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Satz 2). Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für die Dauer von 53 Tagen und damit im mittleren oberen Bereich des schweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung ein. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 53 Tagen erscheint angesichts der gegebenen Umstände – vorgängige rechtskräftige Einstellung von 38 Tagen wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit mit Verfügung vom 8. Mai 2024 (AWAact. 266 f.) sowie zudem einige weitere Einstellungen aus unterschiedlichsten Gründen (vgl. AWA-act. 190) – angemessen. Die Dauer der Einstellung ist daher nicht zu beanstanden. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass das Gericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an dasjenige der Verwaltung setzen darf (BGer 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.2.2). Ein triftiger Grund ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal der Einstellraster KAST D79 Ziff. 2.B https://www.google.com/maps

8 Urteil S 2024 105 gemäss AVIG-Praxis für die zweite Einstellung wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne entschuldbaren Grund einen Rahmen von 46 bis 60 Tagen vorsieht. 4.3 Zusammengefasst führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2024. 5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

9 Urteil S 2024 105 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 5. Februar 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

S 2024 105 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 05.02.2026 S 2024 105 — Swissrulings