VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 14. Dezember 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Erlass einer Rückforderung) S 2020 96
2 Urteil S 2020 96 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1982, bezieht seit September 2007 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente (AK-act. 20 ff.). Im Mai 2019 leitete die Ausgleichskasse Zug (AK Zug) von Amtes wegen die Revision der Ergänzungsleistungen ein (AK-act. 157). Im Rahmen dieser Überprüfung stellte sie fest, dass der Versicherte nach dem Tod seiner Grossmutter vom ____ ein Vermächtnis von Fr. 100'000.– erhalten hatte (AK-act. 174 f.). Deshalb berechnete die Ausgleichskasse den EL-Anspruch neu und kam zum Schluss, dass sie dem Versicherten von August 2015 bis Dezember 2018 zu viel Ergänzungsleistungen ausgerichtet hatte. In der Folge forderte sie den Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2019 auf, ihr den Betrag von Fr. 12'029.– zurückzuzahlen (AK-act. 200 ff.). Am 3. Dezember 2019 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung (AK-act. 216), wobei dieses Gesuch von der AK Zug mit Verfügung vom 6. Februar 2020 abgewiesen wurde (AK-act. 224). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 225) wies die AK Zug mit Einspracheentscheid vom 5. August 2020 ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Versicherte habe in Bezug auf die angefallene Erbschaft die Meldepflicht verletzt, weshalb es am guten Glauben fehle und die Rückforderung folglich nicht erlassen werden könne (AK-act. 227 ff.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. August 2020 beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und den Erlass der Rückforderung. C. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2020 beantragte die AK Zug die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu
3 Urteil S 2020 96 den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen, lebt der Beschwerdeführer doch in B.________. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 5. August 2020. Die Beschwerdeschrift wurde am 14. August 2020 der Post übergeben. Die Beschwerde gilt folglich als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der Beschwerdeführer sodann zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält schliesslich einen Antrag und eine Begründung, genügt somit den an sie gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die EL-Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.1 Von einem gutgläubigen Bezug einer Sozialversicherungsleistung wird gesprochen, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen nach objektiver Betrachtungsweise unter den gegebenen Umständen als entschuldbar erscheint. Rechtsunkenntnis stellt indes nicht a priori guten Glauben dar. Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein ist eine Tatfrage, während die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage gilt (EVG C 209/2005 vom 10. Juli 2006 E. 2 mit Verweis auf BGE 122 V 221 E. 3 und weitere Urteile). Der gute Glaube ist zu vermuten und besteht folglich insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat. Ein nur leicht schuldhafter Verstoss gegen die Meldepflicht spricht nach der Praxis nicht gegen den guten Glauben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte
4 Urteil S 2020 96 Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (EVG C 279/2002 vom 31. August 2004 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei gegeben, wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d mit weiteren Hinweisen). 2.2 Eine grosse Härte i.S.v. Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensanteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 3. 3.1 In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug geregelt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Personen und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2). Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Dabei hat die Meldung der Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 31 N 21). 3.2 Des Weiteren bestimmt Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301), dass die Anspruchsberechtigten beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter oder gegebenenfalls
5 Urteil S 2020 96 Drittpersonen oder Behörden, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen haben. Diese Meldepflicht erstreckt sich sodann auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten. Die jährliche Ergänzungsleistung ist sodann bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25, insbesondere Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV). Wie die Akten belegen, wird ein Versicherter bei jeder Mitteilung hinsichtlich Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung aufgefordert zu überprüfen, ob die Zahlen auf dem Berechnungsblatt mit den wirtschaftlichen Verhältnissen übereinstimmten. Auf Seite zwei jeder der jährlichen Verfügungen zur betraglichen Festsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung sind sodann ausführliche Angaben zur Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse zu entnehmen. 4. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die AK Zug mit Einspracheentscheid vom 5. August 2020 den Erlass der Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen wegen fehlenden guten Glaubens zu Recht verneint hat. Demgegenüber wurden deren Bestand sowie Höhe rechtskräftig festgestellt, weshalb sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Der Beschwerdegegnerin ist somit zuzustimmen, dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann, als der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Rückforderungsverfügung vom 25. November 2019 beantragt. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass der gute Glaube nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht verletzt. Sie habe den Beschwerdeführer auf jeder Verfügung sowie auf allen jährlich verschickten Informationsschreiben ausdrücklich auf seine Meldepflicht hingewiesen. Ihm hätte daher bewusst sein müssen, dass er ihr die Erhöhung des Vermögens aufgrund des Vermächtnisses seiner Grossmutter von immerhin Fr. 100'000.– hätte melden müssen. Daran ändere seine irrtümliche Annahme, sie würde jedes Jahr seine Steuererklärungen einsehen, nichts. Weder zwischen der IV-Stelle und der Ausgleichskasse noch zwischen der Steuerverwaltung und der Abteilung Leistungen der Ausgleichskasse gebe es einen automatischen Datenaustausch.
6 Urteil S 2020 96 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, er sei beim Bezug der Ergänzungsleistungen gutgläubig gewesen. Ihm sei insbesondere nicht bewusst gewesen, dass er eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse hätte melden müssen. Vielmehr habe die Ausgleichskasse nachlässig gehandelt, indem sie über vier Jahre immer den gleichen Vermögensbetrag für die jährliche Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt habe, obwohl sie gewusst habe, dass er kein reguläres Einkommen habe und es deshalb nicht sein könne, dass sein Vermögen über vier Jahre statisch bleibe. Des Weiteren habe er beim Tod seiner Grossmutter, die ihm sehr nahegestanden habe, schlicht weg nicht daran gedacht, die Ausgleichskasse zu informieren. Seit er Ergänzungsleistungen beziehe, sei er davon ausgegangen, dass die Ausgleichskasse per Ende jedes Jahres seine Steuererklärungen einsehen würde, damit sie die Ergänzungsleistungen für das kommende Jahr berechnen könne. Er habe erst letztes Jahr erfahren, dass es keinen Datenaustausch mit der Steuerverwaltung gebe und wie die EL-Berechnung erfolge. 5. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer im September 2015 ein Vermächtnis seiner am ____ verstorbenen Grossmutter in der Höhe von Fr. 100'000.– erhalten hatte (vgl. AKact. 174 f.). Erstellt ist alsdann, dass der Beschwerdeführer diese Vermögensänderung der AK Zug nicht mitteilte, sodass sie erst anlässlich der im Mai 2019 eingeleiteten periodischen Überprüfung davon erfuhr. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat, hätte er die AK Zug doch unverzüglich über das Vermächtnis seiner Grossmutter und die damit einhergehende erhebliche Vermögensänderung informieren müssen. Der Beschwerdeführer führt zu seiner Rechtfertigung aus, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse hätte melden müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 im Rahmen des Anmeldeformulars auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. AK-act. 4). Über den Hinweis im Anmeldeformular hinaus wurde der Beschwerdeführer auf jeder Verfügung der AK Zug daran erinnert. Im entsprechenden Abschnitt der Verfügungen wurden sodann exemplarisch Sachverhalte aufgeführt, welche meldepflichtig sind. Dabei wurde als meldepflichtige Veränderung jeweils auch die Erhöhung oder Verminderung des Vermögens und als Beispiel hierfür explizit die Erbschaft erwähnt (vgl. z.B. AK-act. 21, 34, 87, 134 und 140). Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer am Ende jedes Jahres zusammen mit der Zustellung des Berechnungsblattes erneut auf seine Meldepflicht hingewiesen wurde (vgl. z.B. AK-act. 23, 44, 55, 57). Aus den Akten geht
7 Urteil S 2020 96 somit hervor, dass der Beschwerdeführer von der AK Zug mehrfach auf seine Meldepflicht bei Änderungen seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse aufmerksam gemacht worden ist. Es musste ihm daher bewusst sein, dass sämtliche Änderungen der Vermögensverhältnisse, worunter auch eine Erbschaft fällt, unverzüglich zu melden sind. Dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht sehr wohl bewusst war, geht schliesslich daraus hervor, dass er der AK Zug in der Vergangenheit Lohnänderungen, den Wegfall einer Rente und eine Vermögensänderung mitgeteilt hat (vgl. AK-act. 25, 40, 49, 60). Vorliegend wird dem Beschwerdeführer nicht unterstellt, er habe in böswilliger Absicht gehandelt. Der gute Glaube entfällt jedoch nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss, dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGer 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und 3.5). Bei Anwendung der unter den konkreten Umständen zu verlangenden Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass ein Vermächtnis in der Höhe von immerhin Fr. 100'000.– Einfluss auf seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat und damit als wirtschaftliche Änderung zu qualifizieren gewesen wäre, die er der AK Zug umgehend hätte melden müssen. Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung in den jeweiligen Verfügungen und Informationsblätter immer wieder an seine Meldepflicht erinnert. Hätte der Beschwerdeführer die in den Verfügungen neben der allgemeinen Meldepflicht beispielhaft aufgeführten Änderungstatbestände mit der von ihm zu erwartenden Aufmerksamkeit studiert, hätte ihm spätestens dabei klar sein müssen, dass durch das Vermächtnis eine meldepflichtige Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag, die er verpflichtet gewesen wäre zu melden. Auch hätte von ihm im Rahmen seiner Meldepflicht verlangt werden können, bei allfällig herrschender Unsicherheit darüber, ob das Vermächtnis einen Änderungstatbestand darstelle, bei der zuständigen Behörde nachzufragen. Der Beschwerdeführer hat mit der unterlassenen Meldung des Vermächtnisses somit nicht das Mindestmass an Sorgfalt und Aufmerksamkeit angewandt, das auch von einem Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen
8 Urteil S 2020 96 Umständen verlangt werden müsste und dadurch eine grobfahrlässige Pflichtverletzung begangen. Damit kann dem Beschwerdeführer der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass er seine Meldepflicht grobfahrlässig verletzt hat, was dazu führt, dass das Vorliegen des guten Glaubens zu verneinen ist. Daran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts. Insbesondere trifft der sinngemässe Vorwurf des Beschwerdeführers, Grund der Rückforderungsverfügung sei die eigene Nachlässigkeit der AK Zug gewesen, gerade nicht zu. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass sie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gesetzeskonform alle vier Jahre (in casu September 2011, Januar 2015 und Mai 2019 [AK-act. 67, 101 und 157]) überprüft hat (vgl. Art. 30 ELV). Wie die Beschwerdegegnerin sodann zutreffend darauf hingewiesen hat, ist sie aufgrund der Anzahl der EL-Bezüger nicht in der Lage, die wirtschaftlichen Verhältnisse bei allen Bezügern jährlich im Detail zu überprüfen und abzuklären. Um erhebliche Veränderungen dennoch zu berücksichtigen, stellt die AK Zug den EL-Bezügern am Ende jedes Jahres das Berechnungsblatt zu, das die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen detailliert ausweist, mit der Aufforderung die Angaben zu prüfen und Änderungen zu melden. Es wäre somit am Beschwerdeführer und gerade nicht an der Beschwerdegegnerin gelegen, die von der AK Zug angenommenen Zahlen, mithin auch das angerechnete Vermögen von Fr. ____ auf Übereinstimmung mit seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu überprüfen und allfällige Änderungen mitzuteilen. Dieser Pflicht war sich der Beschwerdeführer bewusst, hat er der AK Zug doch immerhin im Jahr 2008 Änderungen am erhaltenen Berechnungsblatt mitgeteilt (vgl. AK-act. 25 und 40). Überprüfte der Beschwerdeführer das von der AK Zug in den Jahren 2015 bis 2019 angerechnete Vermögen hingegen nicht, kann der Beschwerdegegnerin kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie in den genannten Jahren den gleichen Vermögensbetrag für die jährliche EL-Berechnung berücksichtigt hat. Schliesslich kann der Beschwerdeführer nach dem soeben Ausgeführten auch aus der irrtümlichen Annahme, die AK Zug würde jedes Jahr seine Steuererklärung einsehen und gestützt darauf seinen EL-Anspruch berechnen, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ein automatischer Datenaustausch zwischen der Steuerverwaltung und der AK Zug, wie von der Beschwerdegegnerin korrekterweise darauf hingewiesen, eben gerade nicht stattfindet. Stellt sich der Beschwerdeführer jedenfalls sinngemäss auf den Standpunkt, ihm sei der Berechnungsmechanismus nicht bekannt gewesen, ist dies nach dem soeben Ausgeführten als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren.
9 Urteil S 2020 96 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen des guten Glaubens als Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung zu Recht verneint hat, hat doch der Beschwerdeführer hinsichtlich des ihm ausgerichteten Vermächtnisses seiner Grossmutter die Meldepflicht grobfahrlässig verletzt. Damit fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob – als weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen – eine grosse Härte vorliegt. Aufgrund des Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2020 als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG) und eine Parteientschädigung kann dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
10 Urteil S 2020 96 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 14. Dezember 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am