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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2020 69

16 septembre 2020·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,250 mots·~16 min·5

Résumé

Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung - Leitentscheid | Erwerbsersatzordnung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 16. September 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung S 2020 69

2 Urteil S 2020 69 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1968, stellte am 24. März 2020 Antrag auf Corona Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende wegen Schliessung des Betriebs aufgrund der Bundesratsmassnahmen (AK-act. 27 ff.). Mit Verfügung vom 22. April 2020 lehnte die Ausgleichskasse Zug den Leistungsanspruch ab mit der Begründung, es liege weder eine Betriebsschliessung noch ein Härtefall vor (AK-act. 33 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 35 ff.) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 ab (AK-act. 45 f.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Juni 2020 (Poststempel 9. Juni 2020) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Mai 2020 und die Auszahlung einer Corona Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende für den Zeitraum vom 18. März bis 27. April 2020. Zur Begründung wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass er fast ausschliesslich als medizinischer Gutachter tätig sei. Seine therapeutische Arbeit als Facharzt für Psychiatrie habe seit Jahren abgenommen und mache nur noch einen minimalen Teil seines Einkommens aus (< 5 %). Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 – keine Leistungen ohne medizinische Dringlichkeit – und führte aus, gestützt darauf seien sämtliche Aufträge zu versicherungsmedizinischen Gutachten gestoppt worden. Dadurch sei ihm seine Haupttätigkeit ab dem 18. März 2020 faktisch untersagt gewesen. Sein Problem sei kein Auftragsmangel gewesen, sondern ein faktisches Verbot des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Durchführung von Gutachten. Darüber hinaus habe das BAG auch das kompensatorische Erbringen von ärztlichen Leistungen explizit untersagt. Insgesamt habe dies eine faktische Schliessung seines "Betriebes" als Gutachter bedeutet, weshalb er ab dem 18. März 2020 bis zur Aufhebung des Gutachtensstopp am 27. April 2020 einen massiven Einkommensverlust erlitten habe (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2020 beantragte die Ausgleichskasse die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall einen grundsätzlich nicht einkommensmässig beschränkten Anspruch auf Entschädigung nur dann vorsehe, wenn eine selbständigerwerbende Person aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleide. Wie alle Arztpraxen falle die Tätigkeit des Beschwerdeführers jedoch nicht unter diese Massnahmen. Eine faktische Schliessung genüge nicht. Artikel 6 Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 enthalte nämlich zahlreiche Ausnahmen von der in Abs. 2 geregelten Betriebsschliessung. So gelte Art. 6

3 Urteil S 2020 69 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 unter anderem nicht für Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht. Die in Art. 6 Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 genannten Ausnahmen hätten allesamt massive Einkommenseinbussen erlitten. Beispielweise hätten auch Taxifahrer, Augenoptiker oder Imbissbetriebe keine Kundschaft mehr gehabt oder nur noch sehr wenige Kunden bedienen können. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb die Arztpraxis des Beschwerdeführers nicht unter die in Art. 6 Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 genannten Ausnahmen fallen sollte. Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer konstant über ein hohes Erwerbseinkommen abrechne. Hätte er zwischen dem 17. März und dem 26. April 2020 einen wesentlichen Erwerbsausfall gehabt, hätte er das beitragspflichtige Einkommen 2020 anpassen müssen, was aber offensichtlich nicht geschehen sei (act. 3). D. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu und setzte ihm eine Frist für allfällige Bemerkungen bis zum 25. August 2020 an. Diese Frist liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen, weshalb der Schriftenwechsel per Ende August 2020 als abgeschlossen gilt. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31; Stand 23. April 2020) ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar, soweit die Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Für die Bestimmungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, Art. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, ist keine entsprechende Abweichung formuliert, so dass das ATSG auch in diesem Rechtsbereich zur Anwendung kommt. Nach Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp.

4 Urteil S 2020 69 Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Handelt es sich beim Anfechtungsobjekt hingegen um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse kennt sowohl das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) als auch das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleisende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) eine entsprechende Ausnahmebestimmung, wonach über solche Beschwerden in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse entscheidet (Art. 84 AHVG und Art. 24 EOG). Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sieht eine solche Ausnahmebestimmung zwar nicht explizit vor. In Anbetracht des Nachfolgenden ist jedoch von einem gesetzgeberischen Versehen auszugehen. In Art. 8 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall wird nämlich festgelegt, dass die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung durch diejenige AHV-Ausgleichskasse erfolgt, die vor dem Entschädigungsanspruch für den Bezug der AHV-Beiträge zuständig war. Dementsprechend erscheint es nur logisch, wenn sich die örtliche Zuständigkeit nach den gleichen Grundsätzen richtet. Nachdem sowohl Art. 84 AHVG als auch Art. 24 EOG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse für zuständig erklären, wäre es systemwidrig, einzig beim Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung davon abzuweichen und das Gericht am Wohnsitz des Beschwerdeführers für zuständig zu erachten. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zug richtet, zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich sodann aus § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1), wonach das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung beurteilt, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 28. Mai 2020. Die Beschwerdeschrift wurde am 9. Juni 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der angefochtene Entscheid betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung hat. Folglich gilt dieser als in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift auch die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

5 Urteil S 2020 69 2. Der Schweizerische Bundesrat hat am 13. März 2020 unter anderem gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) erlassen (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24; Stand 17. März 2020). Diese Verordnung sah in Art. 6 Abs. 1 ein Verbot für öffentliche und private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten sowie in Abs. 2 eine Betriebsschliessung für namentlich folgende öffentlich zugängliche Einrichtungen vor: a. Einkaufsläden und Märkte b. Restaurationsbetriebe c. Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe d. Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks e. Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik Artikel 6 Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 zählte sodann zahlreiche Einrichtungen auf, die nicht geschlossen werden mussten; so galt die Betriebsschliessung unter anderem nicht für Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (lit. m). Den Erläuterungen des BAG zur COVID-19-Verordnung 2 (Stand 17. März 2020) ist zu entnehmen, dass als Gesundheitsfachpersonen im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG; SR 811.21) gelten: Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Hebamme und Entbindungspfleger, Ernährungsberaterin und Ernährungsberater, Optometristin und Optometrist sowie Osteopathin und Osteopath. Nach kantonalem Recht gelten etwa zusätzlich als Gesundheitsfachpersonen: Akupunkteurin und Akupunkteur, Augenoptikerin und Augenoptiker, Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Psychotherapeutin und Psychotherapeut, Heilpraktikerin und Heilpraktiker, Homöopathin und Homöopath, Podologin und Podologe, Therapeutin und Therapeut der traditionellen chinesischen Medizin (TCM). Die von einer Betriebsschliessung ausgenommenen Einrichtungen mussten jedoch die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten (Art. 6 Abs. 4 COVID-19-Verordnung 2). Zudem mussten Spitäler, Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen auf nicht dringend angezeigte

6 Urteil S 2020 69 medizinische Eingriffe und Therapien verzichten (Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). Dies bedeutet, dass Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe verboten waren, die ohne gesundheitliche Nachteile für den Patienten/die Patientin aufgeschoben werden konnten.

7 Urteil S 2020 69 3. 3.1 Um die wirtschaftlichen Folgen der vorübergehenden Schliessung zahlreicher Geschäfte und Einrichtungen sowie des Verbots von Veranstaltungen für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern, erliess der Bundesrat in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht am 20. März 2020 unter anderem die COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall. Artikel 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall regelt die Anspruchsberechtigung. Demnach haben Eltern mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist, sowie Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen und Selbständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung. Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) kann es sich bei den selbständigerwerbenden Anspruchsberechtigten um Musiker, Kleinkünstler oder Autoren, die vom Veranstaltungsverbot beziehungsweise um Barbesitzer, Inhaber und Inhaberinnen von Restaurants, Coiffeurgeschäften, Yogastudios, kleinen Kleiderboutiquen oder Gewerbeläden, die von der Betriebsschliessung betroffen sind, handeln. 3.2 3.2.1 Am 16. April 2020 hat der Bundesrat sodann beschlossen, den Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung auf Selbständige auszuweiten, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, aber dennoch aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden. Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen 2019 zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 90'000.– liegt (Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; sog. Härtefallregelung). Artikel 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall erfasst somit Selbständigerwerbende, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen betroffen sind, indem sie zwar weiter arbeiten dürfen, aber wegen den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus weniger oder keine Kundschaft oder Aufträge mehr haben oder faktisch stillgelegt sind, weil sie beispielsweise die Abstandsvorschriften nicht einhalten können. Dies können beispielsweise Taxifahrer, Hoteliers, Kameraleute, Lieferanten, Physiotherapeuten usw. sein (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-undgesetze/eo-corona.html; zuletzt eingesehen am 9. September 2020). Gemäss den Erläuterungen des BSV zu den Verordnungsänderungen vom 16. April 2020 wird mit

8 Urteil S 2020 69 dieser Regelung sichergestellt, dass die Entschädigung nur Härtefällen zugutekommt und Personen mit hohen Erwerbseinkommen vom Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeschlossen werden. Personen mit einem höheren Einkommen als Fr. 90'000.– ist ein zeitlich befristeter Einbruch des Erwerbseinkommens zumutbar. Bei Betroffenen mit einem Einkommen von jährlich mehr als Fr. 90'000.– wird somit davon ausgegangen, dass sie genügend Reserven aufgebaut haben, um vorübergehend ohne Einkommen auszukommen. Grund für die Einführung eines jährlichen Mindesteinkommens von Fr. 10'000.– dürfte demgegenüber wohl sein, dass keine Tätigkeiten entschädigt werden sollen, die praktisch als "bezahltes Hobby" betrieben werden, mithin keine Existenz sichern. 3.2.2 3.2.2.1 Massgebend für die Ermittlung des relevanten Einkommens ist das Kreisschreiben des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE; Stand 20. Mai 2020). Gemäss Rz. 1065 KS CE ist Grundlage für die Bemessung der Entschädigung grundsätzlich das Erwerbseinkommen 2019. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Wurden die Aktontozahlungen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so wird – auf Antrag – auf die letzte definitive Beitragsverfügung abgestellt (Rz. 1065.1 KS CE). Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung oder nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des Erwerbseinkommens 2019, das den Aktontorechnungen zugrunde liegt, werden nicht berücksichtigt (Rz. 1068 KS CE). 3.2.2.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 mit vielen weiteren Hinweisen).

9 Urteil S 2020 69 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona Erwerbsersatzentschädigung zu Recht abgelehnt hat. 4.1 Einleitend ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt, der insbesondere für die Invalidenversicherung, Taggeldversicherungen, Anwälte und Gerichte medizinische Gutachten verfasst. Daneben ist er auch noch als ärztlicher Therapeut mit Arztpraxis in B.________ (Kanton ZG) tätig, wobei die ärztlich-therapeutische Arbeit gemäss seinen eigenen Ausführungen nur einen sehr geringen Anteil seiner Gesamttätigkeit ausmacht. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass seine therapeutische Arbeit als Facharzt für Psychiatrie seit Jahren abgenommen habe und finanziell weniger als 5 % seiner Gesamttätigkeit ausmache; er sei fast ausschliesslich als Gutachter tätig. In welchem Umfang der Beschwerdeführer neben seiner Gutachtertätigkeit ärztliche Behandlungen durchführt, kann, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, dahingestellt bleiben. An dieser Stelle ist immerhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch als ärztlicher Therapeut tätig ist und dieser Teil seiner Tätigkeit durch den Lockdown im Zusammenhang mit dem Coronavirus gemäss seinen eigenen Angaben nicht eingeschränkt war. 4.2 Des Weiteren ist unter Hinweis auf die unter Erwägung 3.1 vorstehend dargelegten massgebenden gesetzlichen Bestimmungen festzuhalten, dass Selbständigerwerbende dann einen Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung haben, wenn sie aufgrund der Massnahmen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19- Verordnung 2, mithin wegen einer bundesrechtlich angeordneten Betriebsschliessung oder des Veranstaltungsverbots, einen Erwerbsausfall erleiden (vgl. Art. 2 Abs. 3 COVID- 19-Verordnung Erwerbsausfall). Artikel 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 enumeriert diejenigen Einrichtungen, die aufgrund des Bundesratsentscheides geschlossen werden mussten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend angemerkt hat, durften Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen geöffnet bleiben (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. m COVID-19-Verordnung 2). Eine behördlich angeordnete Betriebsschliessung der Arztpraxis des Beschwerdeführers erfolgte somit nicht. Die Verordnung des Bundesrates sah jedoch vor, dass auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien zu verzichten ist (vgl. Art. 10a Abs. 2 COVID-19- Verordnung 2). Da Spitäler, Kliniken und Arztpraxen somit keine medizinischen Eingriffe und Therapien mehr durchführen durften, die nicht dringend waren, hat die SVA Zürich im Auftrag des BSV am 17. März 2020 die medizinischen Begutachtungen vorübergehend

10 Urteil S 2020 69 gestoppt und sämtliche bestehenden Termine bis zum 19. April 2020 abgesagt (vgl. AKact. 36). Entsprechende Vorkehrungen traf auch die Helsana Versicherungen AG (vgl. AKact. 37). Der Beschwerdeführer war von diesem Gutachtensstopp unbestrittenermassen betroffen. Ebenfalls unbestritten ist, dass diese Massnahme bei ihm zu einem Erwerbsausfall geführt hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kam es jedoch nicht zu einem kompletten Gutachtensstopp, gab es doch immerhin Bereiche, in denen weiterhin Begutachtungen durchgeführt wurden und dies auch zulässig war. Zu denken ist dabei z.B. an die Begutachtungen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der angeordneten fürsorgerischen Unterbringungen oder an das Erstellen von Aktengutachten. Als erstellt gilt hingegen, dass zahlreiche Auftraggeber keine Begutachtungsaufträge mehr erteilten oder diese sistierten, was auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Einschränkung auf dringliche Behandlungen wie dargelegt in Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 geregelt ist, Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall jedoch nur Personen haben, welche Erwerbsausfälle aufgrund von Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 (Veranstaltungsverbot oder Betriebsschliessung) erleiden. Anspruchsberechtigt sind somit nur selbständigerwerbende Personen, die aufgrund des Veranstaltungsverbots oder einer angeordneten Betriebsschliessung einen Erwerbsausfall erlitten haben. Da die Tätigkeit als Arzt oder Gutachter in Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 nicht genannt, die genannten Personen vielmehr von einer Betriebsschliessung explizit ausgeschlossen wurden (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. m COVID-19-Verordnung 2), ist mit der Beschwerdegegnerin und gestützt auf den Wortlaut der zitierten Bestimmung davon auszugehen, dass selbständig erwerbende Ärzte, mithin auch der Beschwerdeführer, keinen Anspruch nach Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall geltend machen können. Eine faktische Betriebsschliessung, d.h. die Beschränkung auf dringend angezeigte Behandlungen, genügt für den Anspruch jedenfalls nicht. 4.3 Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung allenfalls gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall geltend machen kann. Wie bereits unter Erwägung 3.2.1 vorstehend dargelegt, erfasst die Härtefallregelung all diejenigen Selbständigerwerbenden, für die die Massnahmen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 nicht gelten, die aber dennoch aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

11 Urteil S 2020 69 einen Erwerbsausfall erleiden, die mithin nur indirekt von den in Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 geregelten Massnahmen betroffen sind. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die soeben dargelegten Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, war er doch durch die vom Bundesrat getroffenen Massnahmen insofern indirekt betroffen, als er keine oder weniger Begutachtungsaufträge erhielt und er dadurch einen Erwerbsausfall erlitt. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass die Härtefallregelung als zusätzliche Voraussetzung eine Einkommensbandbreite von Fr. 10'000.– bis Fr. 90'000.– vorsieht. Für einen Leistungsanspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall muss das jährliche Einkommen somit zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 90'000.– liegen. Daraus folgt, dass kein Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall besteht, wenn das jährliche Einkommen Fr. 90'000.– übersteigt. Wie den Erläuterungen des BSV zu den Verordnungsänderungen vom 16. April 2020 entnommen werden kann, ist dabei dasjenige Einkommen relevant, auf dem gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) Beiträge für die AHV entrichtet wurden. Es ist auf das Erwerbseinkommen gemäss der aktuellsten Beitragsverfügung des Jahres 2019 abzustellen. Was den vorliegenden Fall anbelangt, ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass die AHV- Akontobeiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 293'900.– berechnet wurden (vgl. AK-act. 1). Dagegen hat der Beschwerdeführer nicht opponiert. Der Beschwerdegegnerin ist zudem zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend macht, aufgrund einer früheren definitiven Beitragsverfügung oder der definitiven Steuerveranlagung 2019 ein tieferes Einkommen zu haben. Es ist daher von einem AHVpflichtigen Einkommen für das Jahr 2019 von Fr. 293'900.– auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung infolge der Härtefallregelung hat, überschreitet das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers die in Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall festgesetzte Einkommensgrenze von Fr. 90'000.– doch erheblich. 4.4 Zusammenfassung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall noch diejenigen von Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt, um einen Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung zu haben. Der Beschwerdeführer ist weder direkt von einer angeordneten Betriebsschliessung oder einem Veranstaltungsverbot i.S.v. Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 betroffen noch lag sein AHV-pflichtiges

12 Urteil S 2020 69 Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 90'000.–. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Corona Erwerbsersatzentschädigung dementsprechend zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG). Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, so dass ihm in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

13 Urteil S 2020 69 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 16. September 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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