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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.08.2020 S 2020 54

10 août 2020·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·1,488 mots·~7 min·5

Résumé

Krankenversicherung (Liste mit Leistungsaufschub) | Krankenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 10. August 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeinderat Risch, Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz Beschwerdegegner betreffend Krankenversicherung (Liste mit Leistungsaufschub) S 2020 54

2 Urteil S 2020 54 A. A.________, Jahrgang 1966, ist bei der Concordia, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Luzern (in der Folge Concordia genannt), obligatorisch krankenversichert. Vom 1. August 2015 bis 31. Oktober 2016 bezahlte A.________ die Krankenkassenprämien und/oder Kostenbeteiligungen nicht mehr. Das daraufhin eingeleitete Betreibungsverfahren führte lediglich zu einem Verlustschein (Bg-act. 1). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Bg-act. 2) erliess die Einwohnergemeinde Risch deshalb am 20. Februar 2020 eine Verfügung zur Aufnahme von A.________ in die Liste der Versicherten mit Leistungsaufschub (sog. "schwarze Liste"; Bg-act. 4). Die dagegen erhobene Einsprache (Bg-act. 5) wies die Einwohnergemeinde Risch mit Einspracheentscheid vom 9. April 2020 ab (Bg-act. 7). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Mai 2020 beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. April 2020. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, ihm habe niemand erklärt, dass er die Schulden auch in Raten begleichen könne. Hätte er dies gewusst, hätte er schon lange angefangen, die Schulden abzubezahlen. Er bitte um etwas mehr Zeit. Seit Mai 2019 arbeite er zu 100 % bei der B.________ AG in C.________. Zudem habe er mit der Concordia eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen; ab dem 25. Mai 2020 erfolge ein Dauerauftrag in der Höhe von monatlich Fr. 250.–. Abschliessend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er diverse gesundheitliche Probleme habe und deswegen in Behandlung sei (act. 1). C. Am 15. Juni 2020 überbrachte der Beschwerdeführer dem Gericht einen Zahlungsauftrag der Raiffeisenbank zu Handen der Concordia im Umfang von Fr. 250.– (act. 4). D. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2020 beantragte die Einwohnergemeinde Risch sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dem Gemeinderat Risch würden keine neuen oder weiterführenden Erkenntnisse vorliegen. Der Beschwerdeführer habe auch keine weitere sachverhaltserhellende Belege eingereicht. Aus diesem Grund werde am angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten (act. 6). E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7). In der Folge gingen bei Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein, weshalb der Schriftenwechsel per Mitte Juni 2020 als abgeschlossen gilt.

3 Urteil S 2020 54 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Die Abweichungen werden in Abs. 2 abschliessend aufgelistet. Die Bestimmung über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen und deren Folgen nach Art. 64a KVG sind dem Geltungsbereich des ATSG nicht entzogen, so dass dieses vorliegend anwendbar ist. 2. Nach § 5h Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG; BGS 842.1) kann gegen einen Einspracheentscheid der Gemeinde innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht werden. Die am 8. Mai 2020 persönlich überbrachte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. April 2020 gilt somit als fristgerecht eingereicht. Auch steht die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Zug – bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde D.________, Kanton Zug – ausser Zweifel. Der Beschwerdeführer ist vom Einspracheentscheid vom 9. April 2020 auch direkt betroffen, geht es doch um die Rechtmässigkeit der Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste säumiger Prämienzahler. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten wenigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der

4 Urteil S 2020 54 Versicherer die Betreibung anheben (Abs. 2). Nach Abs. 3 gibt der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die betroffenen Versicherten sowie, pro Schuldner und Schuldnerin, den Gesamtbetrag der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinse und Betreibungskosten) bekannt, die während des berücksichtigten Zeitraumes zur Ausstellung eines Verlustscheines oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben. 3.2 Gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG können die Kantone versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen, welche nur den Leistungserbringern, der Gemeinde und dem Kanton zugänglich ist. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen kantonalen Behörde Meldung über den Leistungsaufschub und dessen Aufhebung nach Begleichung der ausstehenden Forderungen. Der Kanton Zug hat von der Möglichkeit der Führung einer solchen Liste nach Art. 64a Abs. 7 KVG Gebrauch gemacht. Demnach führt gemäss § 5e ff. EG KVG die Durchführungsstelle eine Liste, in die versicherte Personen aufgenommen werden, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen. Nicht auf die Liste aufgenommen werden dürfen minderjährige Versicherte. Nach § 5f Abs. 1 EG KVG erlässt die zuständige Gemeinde die entsprechende Verfügung. Die weiteren Einzelheiten in Bezug auf die Liste gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG werden in § 5 ff. der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG; BGS 842.11) geregelt. 4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Rechtmässigkeit der Aufnahme des Beschwerdeführers in die Liste säumiger Prämienzahler nach Art. 64a Abs. 7 KVG und damit einhergehend der Aufschub der Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung. 4.1 Wie sich aus den Akten ergibt, gab die Durchführungsstelle Krankenversicherungsausstände der Einwohnergemeinde Risch mit Schreiben vom 7. Mai 2019 diejenigen Versicherten sowie den Gesamtbetrag der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bekannt, die während des berücksichtigten Zeitraumes zur Ausstellung eines Verlustscheines geführt haben. Der beiliegenden Liste kann entnommen werden, dass auch für die Forderung der Concordia gegenüber dem

5 Urteil S 2020 54 Beschwerdeführer ein Verlustschein ausgestellt wurde. Die Ausstände des Beschwerdeführers gegenüber der Concordia beliefen sich zum damaligen Zeitpunkt auf Fr. 4'759.95 (vgl. Bg-act. 1). In Anbetracht dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Einwohnergemeinde Risch die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Liste der Versicherten mit Leistungsaufschub verfügte. Daran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers – welcher die Hilfestellung des Sozialdienstes zur Schuldentilgung explizit ablehnte (vgl. Bg-act. 5 und Schreiben vom 2. Juni 2020 [Bg-act. 9]) – nichts. Der Beschwerdeführer erklärte zwar bereits anlässlich des Gesprächs vom 13. Juni 2019, er werde die offene Schuld begleichen (vgl. Bg-act. 3), und auch im Rahmen des Einspracheverfahrens wies er daraufhin, dass er mit der Krankenkasse nun eine Zahlungsvereinbarung getroffen habe und daran sei, die Ausstände in monatlichen Raten zu begleichen (vgl. Bg-act. 5). Einen Nachweis hierfür legte der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides jedoch nicht vor. Mit dem Beschwerdegegner ist zum damaligen Zeitpunkt somit weiterhin von einem Prämienausstand von Fr. 4'759.95 auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Folge im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens eine Ratenzahlung von Fr. 250.– nachweisen konnte (vgl. act. 4), ändert dies nichts daran, dass sich der Ausstand des Beschwerdeführers gegenüber der Concordia immer noch auf über Fr. 4'000.– belaufen dürfte. Dem Beschwerdegegner ist sodann beizupflichten, dass die Löschung des Eintrages in der Liste der Versicherten mit Leistungsaufschub erst erfolgen kann, wenn sämtliche betriebenen KVG-Ausstände gegenüber der Krankenkasse beglichen sind (vgl. Bühler/Egle, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Art. 64a N. 96). Der Beweis dafür, dass die Prämienausstände vollständig bezahlt worden wären, vermag der Beschwerdeführer jedoch gerade nicht zu erbringen. Mangels vollständiger Begleichung der ausstehenden Forderung war bzw. ist die Aufhebung des verfügten Leistungsaufschubs somit weiterhin nicht möglich. Zu guter Letzt ist zu betonen, dass das Gebot der Rechtsgleichheit, d.h. das Gebot für die Verwaltung und die Gerichte, alle Rechtssuchenden vor dem Gesetz gleich zu behandeln, für besondere Milde bzw. Kulanz vorliegend keinen Spielraum offen lässt, auch wenn die persönliche Situation des Beschwerdeführers, unter anderem auch gesundheitsbedingt, nicht ganz einfach sein dürfte. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers auf die Liste der Versicherten mit Leistungsaufschub durch den Beschwerdegegner rechtens ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

6 Urteil S 2020 54 5. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

7 Urteil S 2020 54 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Einwohnergemeinde Risch sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 10. August 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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