VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 15. Juni 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Prämienverbilligung (Berechnung) S 2020 33
2 Urteil S 2020 33 A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1960, reichte am 8. Februar 2019 das Formular zum Bezug der individuellen Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2019 bei der Einwohnerkontrolle B.________ ein (AK-act. 1). Gestützt auf die massgebenden Steuerzahlen für das Jahr 2017 sprach ihr die in casu zuständige Ausgleichskasse Zug mit Verfügung vom 19. März 2019 eine Prämienverbilligung von Fr. 205.80 zu (AK-act. 2). Gegen diese Verfügung erhob A.________ Einsprache und machte geltend, ihre finanzielle Situation habe sich stark verändert, weshalb sie eine Neuberechnung gestützt auf die definitiven Steuerzahlen 2018 beantrage (AK-act. 3). Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab und begründete dies unter Hinweis auf § 6ter Abs. 1 und 2 IPVG damit, dass die Differenz zwischen den massgebenden Einkommen der Jahre 2017 und 2018 lediglich 24 % betrage. Da demnach keine Einkommensverminderung um mindestens 25 % vorliege, sei eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruches nicht möglich (AK-act. 6). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. März 2020 beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. März 2020 und die Neuberechnung ihres Prämienverbilligungsanspruchs gestützt auf die Steuerzahlen 2018. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie sei im Jahr 2018/2019 vollumfänglich für den Unterhalt ihres Sohnes aufgekommen. Da er unter Depressionen leide, habe er für das Jahr 2018 keine Steuererklärung ausfüllen können, weshalb er eingeschätzt worden sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie für ihn keinen Steuerabzug habe geltend machen können. Ihr Sohn beziehe jedoch seit Dezember 2019 Sozialhilfe (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Steuerverwaltung habe für das Jahr 2018 ein rechtskräftiges Reineinkommen von Fr. 37'890.– gemeldet. Dies werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Hingegen übersehe sie eventuell, dass eine Neuberechnung nur dann vorgenommen werden könne, wenn eine Einkommensverminderung von mindestens 25 % vorliege. Vorliegend habe das Reineinkommen gemäss Steuerbehörde für das Jahr 2017 Fr. 49'925.– und für das Jahr 2018 Fr. 37'890.– betragen. Dabei handle es sich um eine Einkommensverminderung von 24 %, weshalb keine Neuberechnung vorgenommen werden könne. Wenn die Steuerbehörde im Jahr 2018 keinen Kinderabzug akzeptiert habe, weil der Sohn der Beschwerdeführerin steuerlich eingeschätzt worden sei, könne dies vorliegend nicht
3 Urteil S 2020 33 berücksichtigt werden. Massgebend seien die Angaben der Steuerverwaltung. Davon könne nicht abgewichen werden (act. 3). D. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an Ihren Anträgen fest (act. 5, 7 und 10). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. E. Mit Schreiben vom 15. April 2020 forderte das Verwaltungsgericht die Steuerverwaltung des Kantons Zug auf, dem Gericht die massgebenden Steuerzahlen für die Jahre 2017 und 2018 bzw. die definitiven Veranlagungsverfügungen inkl. Hauptformular zukommen zu lassen (act. 8). Die angeforderten Steuerunterlagen gingen am 20. April 2020 beim Verwaltungsgericht ein (act. 9). F. Am 8. Mai 2020 ging beim Verwaltungsgericht sodann der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Zug betreffend Veranlagung 2018 ein, mit welchem die Steuerverwaltung auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 20. März 2020 gegen die Veranlagungsverfügung 2018 vom 21. Januar 2020 infolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist (act. 12). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen Anwendbarkeit der ATSG-Bestimmungen diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versicherte Person-Krankenversicherung betreffen (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4673). In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung.
4 Urteil S 2020 33 2. Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung des Kantons Zug (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht werden. Die am 4. März 2020 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2020 gilt somit als fristgerecht eingereicht. Auch steht die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Zug – bei Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Gemeinde B.________, Kanton Zug, und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung – ausser Zweifel. Die Beschwerdeführerin ist vom Einspracheentscheid vom 3. März 2020 auch direkt betroffen, geht es doch darum, ob die Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs zu Recht abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten wenigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 3. 3.1 Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die Ausgleichskasse, die Gemeindestellen für die Krankenversicherung und die Krankenversicherer sorgen dabei gemeinsam für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung (§ 8 Abs. 1 IPVG). Personen, die aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Beginn des Jahres eine Bescheinigung zu (§ 10 Abs. 1 IPVG). Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis zum 30. April bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten (§ 11 Abs. 1 IPVG). Allerdings haben auch Versicherte, die keine Bescheinigung erhalten haben, ihr Gesuch binnen derselben Frist bei der Gemeindestelle einzureichen (§ 10 Abs. 3 IPVG). 3.2 Für die Bemessung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind Richtprämien massgebend, die der Regierungsrat pro Kalenderjahr festlegt. Dabei orientiert er sich an den Prämien für die gesetzliche Krankenpflegeversicherung (§ 5 IPVG). Die Berechnung des Anspruchs im Allgemeinen wird in § 6 IPVG geregelt. Demnach werden die massgebenden Prämien verbilligt, soweit sie einen vom Regierungsrat festgelegten
5 Urteil S 2020 33 Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Das massgebende Einkommen entspricht der Summe aus dem Reineinkommen und 10 % des Reinvermögens, wobei allfällige abgezogenen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) hinzugerechnet, ein Kinderabzug von Fr. 8'500.– pro Kind dagegen abgezogen wird (Abs. 1). Massgebend für die Berechnung der Prämienverbilligung sind die Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung der vorletzten Steuerperiode bzw. der letzten Steuerperiode für neu zugezogene Personen (Abs. 2). Der Regierungsrat kann die Auszahlung von minimalen Prämienbeiträgen ausschliessen und Obergrenzen für das massgebende Einkommen festlegen, ab denen nur noch ein reduzierter oder kein Anspruch mehr auf Prämienverbilligung besteht (Abs. 3). Liegt das massgebende Einkommen gemäss der dem Durchführungsjahr vorangehenden Steuerperiode 25 % tiefer als das massgebende Einkommen gemäss § 6 Abs. 2 IPVG, wird auf begründetes Gesuch hin darauf abgestellt. Nach Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung erfolgt die definitive Abrechnung (§ 6ter Abs. 1 IPVG). Veränderungen der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse im Durchführungsjahr werden erst im Folgejahr berücksichtigt (§ 6ter Abs. 2 IPVG). 3.3 Der Regierungsrat des Kantons Zug hat für das Durchführungsjahr 2019 folgende Parameter beschlossen: 1.1 Massgebende Prämien (§ 5 IPVG): Die Richtprämien betragen Fr. 4'449.60 für Erwachsene, Fr. 2'956.80 für junge Erwachsene (Jahrgang 1994–2000) und Fr. 1'000.80 für Kinder und Jugendliche (Jahrgang 2001–2018); 1.2 Belastungsgrenze (§ 6 Abs. 1 IPVG): Die massgebenden Prämien werden verbilligt, soweit sie 8,5 % des massgebenden Einkommens übersteigen; 1.3 Kinderabzug (§ 6 Abs. 1 IPVG): Der Kinderabzug beträgt Fr. 8'500.– pro Kind; 1.4 Minimaler Auszahlungsbetrag (§ 6 Abs. 3 IPVG): Ein Prämienbeitrag unter Fr. 50.– pro Jahr wird nicht ausbezahlt; 1.5. Obergrenze für das massgebende Einkommen (§ 6 Abs. 3 IPVG): Pro Fr. 100.–, die das massgebende Einkommen die Grenze von Fr. 60'000.– übersteigt, wird der ordentliche Anspruch auf Prämienverbilligung um 1 % reduziert. Für die Berechnung des Reduktionsfaktors wird das massgebende Einkommen auf die nächsten Fr. 100.– aufgerundet. Übersteigt das massgebende Einkommen Fr. 69'900.–, besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung mehr. 4. 4.1 Den Akten der Ausgleichskasse ist zu entnehmen, dass sich die 1960 geborene, in B.________ wohnhafte Beschwerdeführerin im Februar 2019 bei der Ausgleichskasse Zug für die individuelle Prämienverbilligung 2019 angemeldet hat (AK-act. 1). Demnach
6 Urteil S 2020 33 steht fest und ist auch unbestritten, dass im Jahr 2019 – massgebend sind gemäss § 4 Abs. 3 IPVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligung beansprucht wird, mithin vorliegend am 1. Januar 2019 – die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Kanton Zug grundsätzlich Anspruch auf Prämienverbilligung haben kann. 4.2 Wie sich aus den Akten des Weiteren ergibt, berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 gestützt auf die Steuerveranlagung 2017 (vgl. § 6 Abs. 2 IPVG) und ging in der Verfügung vom 19. März 2019 von einem massgebenden Einkommen von Fr. 49'925.– (Reineinkommen Fr. 49'925.–; Reinvermögen Fr. 0.–; Kinderabzug Fr. 0.–) aus. Bei einer Richtprämie von Fr. 4'449.60 ergab sich ein Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 205.80 (AK-act. 2). 4.3 Mit Einsprache vom 26. März 2019 machte die Beschwerdeführer geltend, die finanziellen Verhältnisse hätten sich in der Zwischenzeit wesentlich verändert. Sie beantragte daher eine Neuberechnung ihres Prämienverbilligungsanspruchs für das Bezugsjahr 2019 (AK-act. 3). Dabei sei auf das in der definitiven Steuerveranlagung 2018 deklarierte Reineinkommen von Fr. 37'890.– abzustellen (AK-act. 5). 4.4 In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. März 2020 eine Differenz zwischen den massgebenden Einkommen der Jahre 2017 und 2018 von 24 %. Da demnach keine Einkommensverminderung um mindestens 25 % vorlag (vgl. § 6ter Abs. 1 IPVG), verneinte sie eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruches und wies die Einsprache ab (AK-act. 6). 4.5 Im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens beantragt die Beschwerdeführerin erneut eine Neuberechnung ihres Prämienverbilligungsanspruchs für das Bezugsjahr 2019. Zur Begründung führt sie aus, ihr Sohn leide an Depressionen, weshalb er für das Jahr 2018 keine Steuererklärung habe ausfüllen können und eingeschätzt worden sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie für ihn keinen Steuerabzug habe geltend machen können, obwohl sie im Jahr 2018/2019 vollumfänglich für seinen Unterhalt aufgekommen sei und er seit Dezember 2019 Sozialhilfe beziehe. Dadurch hätten sich für sie sehr grosse finanzielle Belastungen ergeben und es liege eine Einkommensminderung von weit mehr als 25 % vor (act. 1, 5 und 10).
7 Urteil S 2020 33 4.5.1 Wie die nachfolgenden Berechnungen zeigen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Dabei ist vorab noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass für die Berechnung der Prämienverbilligung grundsätzlich die Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung der vorletzten Steuerperiode, vorliegend mithin die Steuerzahlen der Steuerperiode 2017 massgebend sind (vgl. § 6 Abs. 2 IPVG). Auf die aktuellen Zahlen des Jahres 2018 kann nur dann abgestellt werden, wenn das massgebende Einkommen des Jahres 2018 25 % tiefer ist als das massgebende Einkommen des Jahres 2017 (§ 6ter Abs. 1 IPVG). Wie das massgebende Einkommen gemäss § 6 Abs. 1 IPVG berechnet wird, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVV; BGS 842.61). Ausgangspunkt ist dabei das Reineinkommen gemäss kantonalem Steuergesetz (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPVV). Weiter sieht Art. 1 Abs. 1 IPVV vor, dass zum Reineinkommen 10 % des Reinvermögens sowie die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) hinzuzurechnen sind und der Kinderabzug in der Höhe von Fr. 8'500.– pro Kind abzuziehen ist. Wie dem angefochtenen Einspracheentscheid zu entnehmen ist, betrug das Reineinkommen gemäss Steuerbehörde für das Jahr 2017 Fr. 49'925.– bzw. für das Jahr 2018 Fr. 37'890.–. Diese Bemessungsgrundlagen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ebenfalls unstrittig ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2018 über kein Vermögen verfügte. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber sinngemäss geltend macht, von der Steuerbehörde hätte für das Jahr 2018 ein Kinderabzug akzeptiert werden müssen, kann dies vorliegend nicht berücksichtigt werden. Denn wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassend zutreffend darauf hingewiesen hat, hat die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Prämienverbilligung auf die rechtskräftigen Steuerzahlen abzustellen (vgl. § 6 Abs. 2 IPVG). In casu hat die Steuerbehörde den Anspruch auf den Kinderabzug für das Jahr 2018 offensichtlich deshalb verneint, weil der Sohn der Beschwerdeführerin per Stichtag (31. Dezember 2018) nicht in Ausbildung war (vgl. Steuerverwaltung-act. 3). Daran ist die Ausgleichskasse gebunden und auch für das Gericht gibt es keine Anhaltspunkte, wonach dies offensichtlich unrichtig wäre. Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass der Unterstützungsabzug für das Jahr 2018 nicht gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dabei ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass das für die Berechnung der Prämienverbilligung massgebende Reineinkommen nicht mit dem steuerbaren Einkommen verwechselt werden darf. Das steuerbare Einkommen kann aufgrund der steuerfreien Beträge (Sonder- und Sozialabzüge) nämlich wesentlich
8 Urteil S 2020 33 tiefer liegen als das für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebende reine Einkommen. Dementsprechend hat die Gewährung bzw. Nichtgewährung des Unterstützungsabzugs keinen Einfluss auf das für die Berechnung der Prämienverbilligung massgebende Reineinkommen. Nach dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse keine Veranlassung hatte, an den von der Steuerverwaltung gemeldeten Steuerzahlen für die Jahre 2017 und 2018 zu zweifeln. Die Beschwerdegegnerin betont vielmehr richtig, dass sie an die Angaben der Steuerverwaltung gebunden sei. Im Übrigen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Steuerbehörde die Steuerveranlagung 2018 auch auf Einsprache der Beschwerdeführerin hin nicht abgeändert hat. Vielmehr hat die Steuerverwaltung des Kantons Zug am 8. Mai 2020 einen Nichteintretensentscheid infolge Fristversäumnis erlassen (vgl. Steuerverwaltungact. 6). 4.5.2 Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sowohl für das Jahr 2017 als auch für das Jahr 2018 zu Recht auf das von der Steuerverwaltung übermittelte Reineinkommen von Fr. 49'925.– bzw. Fr. 37'890.– abgestellt hat. Vergleicht man diese beiden Einkommen zeigt sich, dass das massgebende Einkommen im Jahr 2018 um 24,11 % geringer als noch im Jahr 2017 ausgefallen ist. Eine 25%ige Verminderung des massgebenden Einkommens im Vergleich zum Vorjahr 2017, wie sie für eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs gemäss § 6ter Abs. 1 IPVG vorausgesetzt wäre, ist deshalb nicht ausgewiesen. Bei diesem Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs gestützt auf die Steuerzahlen des Jahres 2018 abgelehnt hat. Gemäss § 6 Abs. 2 IPVG ist für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs des Jahres 2019 somit nach wie vor das Einkommen des Vor-Vorjahres 2017, mithin das Einkommen von Fr. 49'925.– massgebend. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Ausgleichskasse in der Verfügung vom 17. März 2020 den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 gestützt auf die Steuerveranlagung 2018 berechnet hat und dabei von dem von der Beschwerdeführerin bereits für das Jahr 2019 angenommenem massgebenden Einkommen von Fr. 37'890.– ausgegangen ist (vgl. Bfact. 9). Die Beschwerdeführerin ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung der Prämienverbilligung jeweils die Steuerzahlen der vorletzten Steuerperiode massgebend sind (vgl. § 6 Abs. 2 IPVG). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin
9 Urteil S 2020 33 für den Prämienverbilligungsanspruch 2020 denn auch zu Recht auf die Steuerzahlen 2018, mithin auf das Reineinkommen von Fr. 37'890.– abgestellt. Für das Bezugsjahr 2019 kann demgegenüber nur dann auf das Einkommen der Steuerperiode 2018 abgestellt werden, wenn eine Einkommensverminderung von mindestens 25 % vorliegt (vgl. § 6ter Abs. 1 IPVG), was in casu ja gerade nicht der Fall ist. Zu guter Letzt ist zu betonen, dass das Gebot der Rechtsgleichheit, d.h. das Gebot für die Verwaltung und die Gerichte, alle Rechtssuchenden vor dem Gesetz gleich zu behandeln, für besondere Milde bzw. Kulanz vorliegend keinen Spielraum offen lässt, auch wenn die für eine Neuberechnung notwendige 25%ige Verminderung des massgebenden Einkommens in casu lediglich knapp nicht erreicht ist. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs zu Recht verneint hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 5. Da das ATSG in casu nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die Kostenregelung nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1). Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner alten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber aber die Schaffung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberisches Versehen anzunehmen, erschiene es doch als eher befremdend, ja stossend, der unterliegenden Beschwerdeführerin in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzuerlegen. Somit werden der Beschwerdeführerin vorliegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteientschädigung ist bei vollumfänglichem Unterliegen ebenfalls nicht zuzusprechen.
10 Urteil S 2020 33 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 15. Juni 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am