VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 30. September 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Eltern C.________, diese vertreten durch RA Dr. iur. B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) S 2020 19
2 Urteil S 2020 19 A. Der 2012 geborene Versicherte, A.________, wurde am 20. Juni 2012 von seiner Mutter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 2). Die IV- Stelle Zug anerkannte die Geburtsgebrechen Ziff. 495 (schwerer neonataler Infekt) Ziff. 497 (schwere respiratorische Adaptationsstörung), Ziff. 355 (Kryptorchismus) sowie Ziff. 303 GgV (Hernia inguinalis lateralis) und erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (IV-act. 9, 10, 17 und 18). Im Jahr 2018 wurde bei der D.________ AG sodann ein Gutachten eingeholt, welches die Diagnosen atypischer Autismus und leichte intellektuelle Behinderung attestierte (IV-act. 45). Die IV-Stelle anerkannte in der Folge auch das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV (vgl. IV-act. 48). Am 9. Oktober 2018 ging bei der IV-Stelle schliesslich das Anmeldeformular "Hilflosenentschädigung Minderjährige" ein (IV-act. 50), woraufhin die IV-Stelle am 20. März 2019 eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort durchführte (IV-act. 54). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. April 2019 an, er habe ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades (IV-act. 56). Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Mai 2017 eine solche mittleren Grades zu (IV-act. 71). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Februar 2020 liess A.________ beantragen, ihm sei mit Wirkung ab 1. Mai 2015 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit, ab 1. August 2015 für mittelschwere und ab 1. August 2018 für schwere Hilflosigkeit zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag neu entscheide; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, auf den Abklärungsbericht vom 20. März 2019 könne nicht abgestellt werden, da die Abklärungsperson ihn nicht gesehen, geschweige denn bei der Durchführung der sechs Lebensverrichtungen beobachtet habe. Der Bericht sei deshalb oberflächlich. Zudem widerspreche er auch den medizinischen Akten und er sei weder detailliert noch nütze die "Erfahrung und Schulung" der Abklärungsperson etwas. Betreffend die einzelnen Lebensverrichtungen liess der Beschwerdeführer anmerken, er sei beim An- und Ausziehen der Kleider bereits seit Mai 2015 auf Dritthilfe angewiesen. Des Weiteren benötige er auch Hilfe beim Zudecken, weshalb er im Teilbereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen ebenfalls hilflos sei. Diese Hilflosigkeit bestehe seit er zwei Jahre alt sei. Im Bereich der Körperpflege sei sodann festzustellen, dass er die Zähne
3 Urteil S 2020 19 nicht putzen könne, weil ihm die motorischen Fähigkeiten dazu fehlten. Darüber hinaus könne er zwar selber unter die Dusche stehen, die Temperatur des Wassers könne er jedoch nicht selber regulieren. Auch könne er sich nicht selber einseifen und den Schaum abwaschen. Dazu benötige er die Hilfe seiner Eltern (act. 1). C. Mit Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer Videoaufzeichnungen zum Thema Hilflosigkeit beim An-/Ausziehen ins Recht legen (act. 3). D. Den mit Verfügung vom 12. Februar 2020 erhobenen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Abklärungsbericht entspreche den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die geeignet seien, den Beweiswert des Abklärungsberichts in Frage zu stellen. Des Weiteren wurde auf Art. 37 Abs. 4 IVV hingewiesen, wonach bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen sei. Diese Sonderregelung trage dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit bestehe. Vorliegend sei ab Mai 2015 eine Hilfsbedürftigkeit in zwei Lebensverrichtungen und ab Mai 2017 in vier Lebensverrichtungen gegeben (act. 8). F. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 12 und 14). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des
4 Urteil S 2020 19 Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 22. Januar 2020; diese ging am 23. Januar 2020 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 11. Februar 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 22. Januar 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 42 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG (Abs. 1). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Abs. 2). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Art. 42bis Abs. 5 IVG (Abs. 3), wonach Minderjährige, wenn sie lediglich auf
5 Urteil S 2020 19 lebenspraktische Begleitung angewiesen sind, keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben. 3.2 Artikel 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Bei Minderjährigen gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten (mindestens vier; vgl. KSIH Rz. 8009) alltäglichen Lebensverrichtungen oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. a und b IVV; lit. c gilt nur für volljährige versicherte Personen, siehe Art. 42bis Abs. 5 IVG und Art. 38 Abs. 1 IVV). Eine leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn die minderjährige versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. a und b IVV; vgl. auch lit. c und d; lit. e gilt nur für volljährige versicherte Personen, siehe Art. 42bis Abs. 5 IVG und Art. 38 Abs. 1 IVV). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Je niedriger das Alter des Kindes, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und die Notwendigkeit der Überwachung (vgl. KSIH Rz. 8088). Für die Bemessung der Hilflosigkeit von Minderjährigen dienen die in Anhang III des KSIH zitierten Richtlinien (vgl. KSIH Rz. 8086). 3.3 Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung (im oder ausser Haus)/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte (BGE 127 V 94 E. 3c; 125 V 297 E. 4a). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE
6 Urteil S 2020 19 121 V 88 E. 3c; Urteile EVG U 442/04 vom 25. April 2005 E. 1; H 163/04 vom 7. Juni 2005 E. 2.2.1 und I 296/05 vom 29. Dezember 2005 E. 2.2.2). 3.4 Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung nach Art. 42ter Abs. 3 IVG um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Dabei beträgt der monatliche Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Gestützt auf die entsprechende Delegationsnorm in Art. 42ter Abs. 3 IVG hat der Bundesrat in Art. 39 IVV die Einzelheiten geregelt. Nach Art. 39 Abs. 1 IVV liegt eine intensive Betreuung bei Minderjährigen dann vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist nach Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters (Satz 1). Im Rahmen der Behandlungspflege sind namentlich therapeutische Massnahmen wie das Verabreichen und Einbringen von Medikamenten sowie physio- und ergotherapeutische Massnahmen anrechenbar (KSIH Rz. 8075). Nicht anrechenbar ist indes der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 Satz 2 IVV). Als anrechenbare Grundpflege gelten in der Regel Massnahmen der Körperhygiene (Waschen, Duschen, Baden, Haarpflege, Zahnhygiene, Hand- und Fusspflege, Lagerung, Mobilisation), Massnahmen zur Erhaltung der täglichen Verrichtungen und Funktionen (Esshilfe, Hilfe beim An- und Auskleiden, Hilfe beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen, Toilettenhilfe, pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- und Darmentleerung, Gebrauch von Hilfsmitteln) sowie die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen, für welche die IV Kostengutsprache geleistet hat (KSIH Rz. 8076). Anhang IV des KSIH zeigt den für die Betreuung nicht behinderter Minderjähriger notwendigen Zeitbedarf. 3.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten
7 Urteil S 2020 19 Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil BGer 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4). 4. Strittig und zu prüfen ist, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat und in welchem Ausmass er hilflos ist. Hierzu ist den Akten im Wesentliches Folgendes zu entnehmen: 4.1 Gemäss Stellungnahme des RAD-Arztes F.________, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), vom 19. Oktober 2012 leidet der Versicherte an den Geburtsgebrechen Ziff. 495 (schwerer neonataler Infekt) und Ziff. 497 GgV (schwere respiratorische Adaptationsstörung; IV-act. 8). 4.2 Zu Beginn des Jahres 2013 wurde beim Versicherten sodann die Diagnose Kryptorchismus inguinalis rechts und indirekter breitbasiger Leistenbruch rechts gestellt, was zu einer entsprechenden Operation am 1. Mai 2013 führte (IV-act. 15 f. und 19). Die IV-Stelle anerkannte in der Folge auch die Geburtsgebrechen Ziff. 355 (Kryptorchismus) sowie Ziff. 303 GgV (Hernia inguinalis lateralis; IV-act. 17 f.).
8 Urteil S 2020 19 4.3 Mit Arztbericht vom 16. November 2016 hielt Dr. med. G.________, Kinder- und Jugendarzt, die erstmals am 21. Juli 2015 gestellte Diagnose der Autismus-Spektrums- Störung fest. Die Frage, ob ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters bestehe, bejahte er und merkte an, etwa seit vier Jahren (IV-act. 25 S. 1 f.). 4.4 Im Jahr 2018 wurde bei der D.________ AG ein Gutachten eingeholt, welches die Diagnosen atypischer Autismus und leichte intellektuelle Behinderung attestierte. Beurteilend wurde ausgeführt, beim Versicherten hätten sich deutlich vor dem dritten Lebensjahr eine auffällige und beeinträchtigte Entwicklung der rezeptiven und expressiven Sprache, der Entwicklung reziproker sozialer Interaktion, und im Bereich des Spielens manifestiert (IV-act. 45). 4.5 In der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 3. Oktober 2018 gab die Mutter des Beschwerdeführers an, ihr Sohn sei beim Ankleiden auf Dritthilfe angewiesen. Zur Art der Hilfe wurde angemerkt, er brauche länger, ziehe sich manchmal verkehrt an und lasse sich schnell ablenken. Beim Essen wurde eine Hilfe mit "Ja" und "Nein" angegeben. Ausgeführt wurde hierzu, der Versicherte müsse konsequent aufgefordert werden. Auch beim Verrichten der Notdurft wurde die Frage, ob der Sohn auf Dritthilfe angewiesen sei, nicht eindeutig mit "Ja" oder "Nein" angegeben und angemerkt, er putze die Zähne nicht korrekt und der Toilettengang sei immer noch im Training. Betreffend Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde lediglich angegeben, der Sozialkontakt sei manchmal schwierig. Ob der Versicherte in diesem Bereich auf Dritthilfe angewiesen sei, wurde von der Mutter hingegen nicht beantwortet. Beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie bei der Körperpflege benötige er demgegenüber keine Dritthilfe. Schliesslich gab die Mutter an, ihr Sohn benötige keine medizinisch-pflegerische Hilfe, er müsse jedoch überwacht werden, da er die Gefahren noch nicht kenne und einmal einen epileptischen Anfall gehabt habe (IV-act. 50). 4.6 Am 20. März 2019 fand eine Abklärung vor Ort statt. H.________ hielt im gleichentags verfassten Abklärungsbericht hinsichtlich An-/Auskleiden einen Hilfsbedarf ab Mai 2017 fest. Gegenüber der Abklärungsperson gab die Mutter des Versicherten an, das Kleiden sei der Norm entsprechend gewesen. Heute sei das Problem, dass der Versicherte durch Reize leicht ablenkbar sei. Er könne einfach noch nicht bei der gestellten Aufgabe bleiben. Die Eltern würden den Versicherten regelmässig anleiten, vorwärts zu machen. Weiter führte die Abklärungsperson an, die Mutter habe erklärt, dass
9 Urteil S 2020 19 sie nicht mehr als 15 Minuten beim Kleiden benötige. Bei den Verschlüssen (Knöpfe, Reissverschlüsse etc.) habe der Versicherte bis heute Schwierigkeiten und benötige Hilfe. Es wäre zumutbar, auf behinderungsgerechte Kleidung zurückzugreifen. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen konnte anlässlich der Abklärung keine Hilfsbedürftigkeit festgestellt werden. Gemäss Angaben der Mutter sei der Versicherte diesbezüglich selbständig und es bestünden keine Einschränkungen. Der Versicherte habe bereits mit 15 Monaten alleine die Position wechseln können, was noch heute der Fall sei. Betreffend die Lebensverrichtung Essen hielt die Abklärungsperson beim Zerkleinern der Nahrung einen Hilfsbedarf ab Mai 2018 fest. Zu Art und Umfang der Hilfe wurde angegeben, das Essen sei ansonsten der Norm entsprechend gewesen. Die Nahrung werde in der Schule und auch zu Hause für den Versicherten zerkleinert. Es sei ihm bis heute noch nicht möglich, mit dem Messer und mit der Gabel die Speisen zu zerschneiden. Der Versicherte esse sehr langsam und man müsse ihn dazu motivieren. Hinsichtlich Körperpflege wurde ein Bedarf auf Dritthilfe demgegenüber verneint und angegeben, die Körperpflege sei bis heute altersgemäss gewesen. Der Versicherte habe Wasser sehr gern. Die Eltern kontrollierten und leiteten den Versicherten bei Bedarf noch etwas an, was auch dem Alter entspreche. Die Verrichtung (Zahnpflege, Körperpflege etc.) erledige er aber selber. Was die Lebensverrichtung Verrichten der Notdurft anbelangt, bejahte die Abklärungsperson die Notwendigkeit der Hilfe Dritter seit Mai 2015 und führte aus, der Versicherte sei bis heute nicht zuverlässig trocken und trage sowohl am Tag als auch in der Nacht Windeln. Zu Hause führe man regelmässig ein WC-Training durch bzw. werde er ca. alle Stunden angeleitet, auf das WC zu gehen. Während schliesslich im Bereich der Fortbewegung ein Hilfsbedarf verneint wurde, bejahte die Abklärungsperson einen solchen im Bereich der Pflege gesellschaftlicher Kontakte ab Mai 2017. Begründend wurde festgehalten, der Versicherte habe mit 22 Monaten gehen und sich der Norm entsprechend selbständig fortbewegen können. Im Verkehr sei der Versicherte sicher und er bewege sich im Wohnquartier selbständig. Demgegenüber habe die sprachliche Entwicklung verspätet eingesetzt und sei bis heute ein Thema. Bei der Behandlungspflege wurde im Abklärungsbericht schliesslich ein zeitlicher Mehraufwand von 10 Minuten festgehalten. Dabei wurde berücksichtigt, dass aufgrund der Neurodermitis zweimal täglich Salben aufgetragen werden müssen. Den Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung verneinte die Abklärungsperson (IV-act. 54). 5. Diese Akten sind nun nach dem im Sozialversicherungsrecht generell herrschenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu würdigen.
10 Urteil S 2020 19 6. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 20. März 2019 und anerkannte eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Bereich des An-/Auskleidens, beim Essen, beim Verrichten der Notdurft und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Nachdem sich die Parteien einig sind, dass die Hilfsbedürftigkeit für den alltäglichen Lebensbereich Essen ab November 2013 zu bejahen ist, und nachdem sie auch darin übereinstimmen, dass der Beschwerdeführer beim Verrichten der Notdurft ab Mai 2015 und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte ab Mai 2017 auf Dritthilfe angewiesen ist, können Weiterungen theoretischer Natur zu diesen Bereichen unterbleiben, zumal keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Fehleinschätzung der Beschwerdegegnerin bestehen. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Bei einem ausgewiesenen zeitlichen Mehraufwand von insgesamt 42 Minuten, davon zehn Minuten für die Behandlungspflege, sind sodann auch die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag gemäss Art. 39 IVV nicht erfüllt. Strittig und zu prüfen ist somit nur, ob die Beschwerdegegnerin einen Hilfsbedarf beim An-/Auskleiden zu Recht erst ab Mai 2017 anerkannt und bei den Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie bei der Körperpflege eine Hilflosigkeit ganz verneint hat. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Abklärungsbericht vom 20. März 2019 die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen erfüllt. Er wurde von einer erfahrenen und qualifizieren Fachperson verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse (Hausbesuch) sowie der gesundheitlichen Situation (Autismus-Spektrum-Störung, Coffin-Siris-Syndrom, Entwicklungsrückstand) des Beschwerdeführers hatte. Auch wurden die von der Mutter anlässlich der Abklärung vor Ort gemachten Angaben berücksichtigt und es ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst bei der Abklärung ebenfalls dabei war, hat die Abklärungsperson den Beschwerdeführer doch neben seiner Mutter als Auskunftsperson aufgeführt. Der Abklärungsbericht führt schliesslich sorgfältig, genau und nachvollziehbar aus, bei welchen Verrichtungen der Beschwerdeführer Hilfestellungen braucht, welcher Art diese sind und wie oft diese anfallen. Der Bericht erlaubt somit eine schlüssige Beurteilung der sich stellenden Fragen. Der Umstand, dass die Abklärungsperson zu anderen Einschätzungen als der Beschwerdeführer gelangt, lässt es jedenfalls nicht zu, einen Abklärungsbericht stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen. Somit kommt dem Bericht, vorbehältlich der Entkräftung durch schlagende Einwände, volle Beweiskraft zu.
11 Urteil S 2020 19 6.2 Zum Hilfsbedarf in den umstrittenen Lebensverrichtungen ergibt sich Folgendes: 6.2.1 Nach KSIH Rz. 8015 liegt eine Hilflosigkeit im Lebensbereich Aufstehen/Absitzen/ Abliegen vor, wenn die versicherte Person ohne Dritthilfe nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbständig machen, liegt keine Hilflosigkeit vor. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst ausgeführt hat, er könne aufstehen, sich hinsetzen und sich hinlegen (vgl. act. 1 Rz. 20). Dies korrespondiert mit den Angaben der Mutter in der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung vom 3. Oktober 2018 (vgl. IV-act. 50 S. 5) und denjenigen gegenüber der Abklärungsperson (vgl. IV-act. 54 S. 3). Sodann trifft es zwar zu, dass eine versicherte Person in dieser Lebensverrichtung auch dann als hilflos gilt, wenn sie im Bett nicht in der Lage ist, sich selber zuzudecken und zu lagern (KSIH Rz. 8016). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, ergeben sich aus den Akten jedoch keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich im Bett zu lagern. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht geltend gemacht, argumentiert er doch lediglich damit, er könne die Decke nicht ihrem Zweck gemäss verwenden. Er ziehe die Decke über den Kopf oder verstricke sich darin, so dass die Gefahr des Erstickens bestehe. Dementsprechend könne er sich nicht zudecken. Auch hierfür gibt es in den Akten keine Hinweise und eine solche Einschränkung wurde erst im Einwandverfahren und nicht bereits anlässlich der Abklärung zu Hause geltend gemacht. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich vorbringt, von den Eltern könne nicht erwartet werden, dass sie bei sämtlichen Bewegungen wüssten, welche Teilaspekte für die Beurteilung der Hilflosigkeit wichtig seien, erscheint dies insofern nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn selbst wenn eine solche Einschränkung beim Zudecken bestünde, wäre diese vorliegend unbeachtlich, da die Eltern im Rahmen der Schadenminderungspflicht verpflichtet wären, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um die Selbständigkeit ihres Sohnes zu unterstützen. Zu denken ist hier etwa an den Einsatz einer "ZEWI"-Pflegedecke, bei welcher der Beschwerdeführer immer zugedeckt wäre und keine Gefahr des Erstickens bestünde (vgl. dazu Urteil Verwaltungsgericht Bern 200 2019 512 vom 12. November 2019 E. 3.5.3). Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen ist somit keine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen.
12 Urteil S 2020 19 6.2.2 Im Bereich An-/Auskleiden liegt sodann eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder eine Prothese nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (KSIH Rz. 8014). Gemäss den in Anhang III KSIH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen kann sich ein Kind ab drei Jahren unter Anleitung an- und ausziehen, wobei es für einzelne Handreichungen, wie Knöpfe öffnen und schliessen, auf Hilfe angewiesen ist. Ab fünf Jahren zieht ein Kind die Schuhe am richtigen Fuss an und merkt sich die Vorder- und Rückseite der Kleider. Es kann sich mehrheitlich alleine an- und ausziehen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auch mit mehr als 7 1/2 Jahren ohne Dritthilfe nicht anziehen konnte bzw. kann und die Eltern ihn anleiten müssen, bei der Aufgabe zu bleiben und vorwärts zu machen, insofern berücksichtigt, als eine Hilflosigkeit in diesem Bereich ab Mai 2017, mithin ab dem fünften Altersjahr, anerkannt wurde. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, es sei bereits ab Mai 2015 in dieser Lebensverrichtung eine Hilflosigkeit zu verzeichnen gewesen, kann er nicht gehört werden. Weder anlässlich der Abklärung noch aus den Akten ergaben bzw. ergeben sich Anhaltspunkte für eine Hilfsbedürftigkeit ab Mai 2015. Der pauschale Verweis auf einen generellen Entwicklungsrückstand genügt hierfür jedenfalls nicht. Dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht des I.________ vom 22. Mai 2014 (Bf-act. 3) mit zwei Jahren lediglich beim Anziehen half, sich aber nicht selber anzog, war – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat – altersentsprechend. Dies zeigte sich auch anlässlich der Abklärung vom 20. März 2019, hielt die Abklärungsperson doch fest, dass das Kleiden der Norm entsprechend gewesen sei und das Problem heute darin bestehe, dass der Beschwerdeführer durch Reize leicht ablenkbar sei (vgl. IV-act. 54 S. 1). Schliesslich kann auch aus den eingereichten Videoaufzeichnungen von Februar 2020 (Bf-act. 9) keine Hilflosigkeit ab Mai 2015, mithin ab dem 3. Altersjahr abgeleitet werden. Vorab ist festzustellen, dass das Video vom 10. Februar 2020 die gleiche Videosequenz zeigt (blaue Strumpfhose anziehen und Spiderman Pullover abziehen), die bereits in der Videoaufzeichnung vom 5. Februar 2020 ersichtlich ist. Sodann bestätigen die Videoaufzeichnungen, was bereits bei der Abklärung vor Ort im März 2019 festgehalten wurde. So fällt bei beiden Videosequenzen auf, dass das Problem insbesondere darin besteht, dass der Beschwerdeführer leicht ablenkbar ist und er von
13 Urteil S 2020 19 seiner Mutter immer wieder angehalten werden muss, bei der gestellten Aufgabe zu bleiben und vorwärts zu machen. Kann der Beschwerdeführer von seiner Mutter jedoch genügend motiviert werden, ist es ihm möglich, eine Unterhose, ein Unterhemd sowie einen Pullover anzuziehen. Des Weiteren ist auf den Videoaufzeichnungen ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den Knopf und den Reissverschluss seiner Hose zu schliessen und er dabei auf die Hilfe seiner Mutter angewiesen ist. Darüber hinaus braucht er Hilfe beim Erkennen der Vorder- und Rückseite der Kleider und wenn sich ein Kleidungsstück wie z.B. die Strumpf- oder Unterhose verdreht. Diesen soeben dargelegten Umständen hat die Beschwerdegegnerin insofern Rechnung getragen, als sie eine Hilflosigkeit ab dem fünften Altersjahr anerkannt hat, können diese Hilfeleistungen der Mutter doch gerade nicht mehr als altersentsprechend beurteilt werden, da sich ein fünfjähriges Kind mehrheitlich alleine an- und ausziehen kann. Dass ein Kind im Alter von drei Jahren Anleitung beim An- und Abziehen braucht, dass es sich die Vorder- und Rückseite bzw. die Innen- und Aussenseite der Kleider nicht merken kann und dass es bei gewissen schwierigen Kleidungsstücken wie z.B. einer Strumpfhose, die sich verdrehen kann, auf Hilfe angewiesen ist, muss jedoch als altersentsprechend eingestuft werden. Schliesslich ist es wohl nicht unüblich, dass auch ein dreijähriges Kind nicht immer Lust hat, sich unter Anleitung der Eltern selbständig an- und auszuziehen und es auch bei einem gesunden gleichaltrigen Kind zu Situationen kommt, in denen die Mutter dem Kind die Hose raufzieht, nachdem das Kind gefragt wird, ob es Unterstützung brauche bzw. ob es dies nicht alleine könne. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer bei der Videoaufnahme anmerkt, er könne dies in der Schule alleine. Zu guter Letzt trifft es zwar zu, dass im Rahmen des vom I.________ am 7. Juli 2015 durchgeführten VADEMECUM- Tests ein Entwicklungsstand im Bereich D (Selbständigkeit) von 27 Monaten festgehalten wurde (vgl. Bf-act. 11). Vergleicht man jedoch die Auswertungen der Tests aus dem Jahr 2014 mit demjenigen aus dem Jahr 2015, wird ersichtlich, dass der I.________ die Bemerkungen unter "1. Beobachtung" aus dem Jahr 2014 im Jahr 2015 unbesehen übernommen hat. Dies hat insbesondere auch für die Bemerkung "Kleider anziehen helfen" zu gelten, obwohl zwischen dem Test vom 30. September 2014 und demjenigen vom 7. Juli 2015 im Bereich D immerhin ein Entwicklungsfortschritt von 9–15 Monaten festgehalten wurde. Die Auswertung vom 7. Juli 2015 enthält unter "2. Beobachtung" zwar noch neue Anmerkungen, diese äussern sich jedoch nicht zum Bereich An-/Ausziehen. Der Beschwerdegegnerin ist somit zuzustimmen, dass der Auswertung gerade nicht zu entnehmen ist, wie sich der Beschwerdeführer beim Anziehen der Kleider anlässlich des Tests vom 7. Juli 2015 verhalten hat. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer somit auch durch die Einreichung der Auswertung des VADEMECUM-
14 Urteil S 2020 19 Tests, im Rahmen dessen lediglich drei Stichworte zur Hilfsbedürftigkeit beim Anziehen festgehalten wurden, nicht, eine Hilflosigkeit im besagten Lebensbereich bereits ab dem dritten Altersjahr darzutun. Hierfür genügt auch der Verweis auf allfällige unkoordinierte Bewegungen und eine fehlende Balance im Alter von vier Jahren nicht, zumal praktisch zur gleichen Zeit im Bericht des J.________ ein unauffälliges Gang- und Standbild festgehalten wurde (vgl. IV-act. 25 S. 6). Somit ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden bereits ab Mai 2015 auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. Schliesslich ist festzustellen, dass sich am Anspruch des Beschwerdeführers selbst dann nichts ändern würde, wenn eine Hilflosigkeit im Bereich An- und Auskleiden bereits ab Mai 2015 ausgewiesen wäre, wären in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades – Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier Lebensverrichtungen – doch ebenfalls erst im Mai 2017 erfüllt, sodass sich der Anspruch des Beschwerdeführers ohnehin erst ab diesem Zeitpunkt erhöhen würde. 6.2.3 Im Rahmen der Körperpflege ist Hilflosigkeit anzunehmen, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann (KSIH Rz. 8020). Bis zu einem gewissen Alter sind alle Kinder hilflos in Bezug auf die Körperpflege. Ein behinderungsbedingter Mehraufwand kann deshalb diesbezüglich nur vorliegen, wenn sich die Körperpflege im konkreten Einzelfall als besonders aufwendig erweist. Dementsprechend ist in Übereinstimmung mit dem massgebenden Kreisschreiben eine erhebliche und dauernde Dritthilfe im Bereich der Körperpflege – abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall eines Schwerstbehinderten – grundsätzlich erst ab sechs Jahren zu berücksichtigen (vgl. Anhang III KSIH). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen hat, hat die Mutter des Beschwerdeführers bereits in der Anmeldung vom 3. Oktober 2018 eine entsprechende Hilfsbedürftigkeit beim Waschen, Kämmen und Baden/Duschen verneint (vgl. IV-act. 50 S. 5). Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, er könne die Temperatur des Wassers nicht regulieren und sich weder selber einseifen noch den Schaum selber abwaschen, kann darauf mit Verweis auf die "Aussagen der ersten Stunde", welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, nicht abgestellt werden. Weder anlässlich der
15 Urteil S 2020 19 Abklärung noch aus den Akten ergaben bzw. ergeben sich Anhaltspunkte für eine entsprechende Hilfsbedürftigkeit. Darüber hinaus ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass jedes Kind mehrmaliger Aufforderung und Nachkontrolle beim Aufstehen, ins Bett gehen, Händewaschen usw. bedarf. Eine allfällige Hilfe kann deswegen nur anerkannt werden, wenn sie eine bestimmte Intensität erreicht und offensichtlich über das übliche Mass hinausgeht (KSIH Rz. 8088). Dies ist vorliegend offenbar gerade nicht der Fall, hätte die Mutter dies ansonsten doch im Rahmen der Anmeldung erwähnt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch bei einem gesunden Kind ab sechs Jahren noch eine Kontrolle und Anleitung bei der Körperpflege nötig ist und ein Kind erst ab zehn Jahren keine regelmässige Kontrolle mehr braucht (vgl. Anhang III KSIH). Die vom Beschwerdeführer beim Baden und Duschen geltend gemachte Hilfsbedürftigkeit erweist sich somit als altersentsprechend. Anhaltspunkte, dass die Hilfestellungen der Eltern im Bereich der Körperpflege über ein gewisses Anleiten und eine gewisse Kontrolle, wie im Abklärungsbericht festgehalten, hinausgehen, ergaben sich weder anlässlich der Abklärung noch aus den Akten. Schliesslich ist auch hinsichtlich der Zahnpflege eine gewisse Kontrolle und Anleitung altersgerecht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, müssen den Kindern die Zähne einige Jahre nachgeputzt werden, wenn keine Erkrankungen in Kauf genommen werden wollen. Dabei ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass es im Bereich der Körperpflege erst ab zehn Jahren keiner regelmässigen Kontrolle mehr bedarf. Dementsprechend entspricht es auch dem Alter des Beschwerdeführers, wenn die Eltern die Zahnpflege kontrollieren und ihn bei Bedarf anleiten müssen. Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, die Hilfsbedürftigkeit gehe darüber hinaus, da er die Zähne nicht selber putzen könne und dies von seinen Eltern übernommen werden müsse, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Anmeldung lediglich erwähnte, ihr Sohn putze die Zähne nicht korrekt. Dass er die Zähne überhaupt nicht selbständig putzen könne bzw. dass die Zahnpflege komplett von den Eltern übernommen werden müsse, geht aus der Anmeldung demgegenüber nicht hervor (vgl. IV-act. 50 S. 6). Entsprechend erstaunt es auch nicht, wenn im Abklärungsbericht ausgeführt wurde, die Verrichtung (unter anderem der Zahnpflege) erledige der Versicherte unter Anleitung bei Bedarf und einer gewissen Kontrolle selber (vgl. IV-act. 54 S. 5). Zu berücksichtigen ist nun jedoch, dass diese Ausführungen im Rahmen der Beschwerde vehement bestritten werden und geltend gemacht wird, die Eltern würden dem Beschwerdeführer die Zähne putzen. Zwar gibt es keine offensichtlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson die Ausführungen
16 Urteil S 2020 19 der Mutter falsch protokolliert hätte. In Anbetracht der Tatsache aber, dass im Bericht des K.________ vom 14. Juni 2019 (Bf-act. 7) festgehalten wurde, die Eltern würden dem Beschwerdeführer die Zähne mit einer elektrischen Zahnbürste putzen, bestehen immerhin gewisse Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Zähne nicht selber putzen kann, mithin dass der Hilfsbedarf des Beschwerdeführers im Bereich der Zahnpflege über das hinausgeht, was von der Beschwerdegegnerin als altersentsprechend (Anleitung und Kontrolle) eingestuft wurde. Dies wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit Besteck nicht umgehen kann und das Zähneputzen wohl damit vergleichbar ist. Schlussendlich braucht die Einschränkung in diesem Teilbereich jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da der Beschwerdeführer selbst bei Anerkennung der Hilfsbedürftigkeit im Bereich Körperpflege lediglich in fünf der rechtsprechungsgemäss relevanten Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen wäre, was für die Bejahung einer schweren Hilflosigkeit nicht ausreicht, setzt dies doch gerade eine Hilfsbedürftigkeit in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen voraus. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen zu Recht verneint hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Bereich An-/Auskleiden erst ab Mai 2017 eine entsprechende Hilflosigkeit angenommen hat. Was schliesslich die Lebensverrichtung Körperpflege anbelangt, liegen in Bezug auf das Zähneputzen zwar divergierende Angaben vor, doch selbst bei Anerkennung dieser Einschränkung ab Mai 2018 wäre der Beschwerdeführer "nur" in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen, sodass der Beschwerdeführer auch dann "nur" Anspruch auf die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit hätte. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2020 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 8. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d).
17 Urteil S 2020 19 Über die eingereichten Akten – welche vom Gericht eingehend geprüft wurden – hinaus wurden keine konkreten Beweisofferten gestellt. Sodann sind Weiterungen in beweisrechtlicher Hinsicht auch in keiner Weise angezeigt. Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG vorgehalten werden. 9. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
18 Urteil S 2020 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. September 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am