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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.05.2020 S 2019 31

15 mai 2020·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·11,513 mots·~58 min·5

Résumé

Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 15. Mai 2020 gemäss § 29 GO in Sachen A.________, Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw B.________, gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2019 31

2 Urteil S 2019 31 A.a) Die 1973 geborene A.________, gelernte Tiefbauzeichnerin und seit 1991 in der Schweiz wohnhaft, erlitt am 29. Mai 1999 einen Autounfall mit HWS-Schleudertrauma. Im Januar 2001 meldete sie sich wegen Nacken- und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen, worauf die IV-Stelle medizinische und beruflicherwerbliche Abklärungen tätigte und die Unfallversicherungsakten der Suva beizog. Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 sprach die Suva A.________ eine Integritätsentschädigung von 25 % und eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu. Gestützt auf die Angaben der Suva (reines Unfallgeschehen) sprach die IV-Stelle Zug der Versicherten mit Verfügung vom 20. August 2004 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2000 bis 30. September 2002 und ab 1. März 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Eine erste im Juli 2006 von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevision ergab keine Änderung. Bei der im Dezember 2007 - nach Umzug der Versicherten in den Kanton C.________ - vom Amt für AHV und IV des Kantons C.________ eingeleiteten Rentenrevision konnte ebenfalls keine Änderung festgestellt werden, sodass die bisherige halbe Invalidenrente unverändert blieb. Die Suva nahm 2010 eine Rentenrevision vor und bestätigte die bisherige Rente ebenfalls. Im Februar 2011 verlegte A.________ ihren Wohnsitz wieder in den Kanton Zug. Im Rahmen des von der IV-Stelle Zug im März 2011 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens wurde eine Haushaltsabklärung eingeholt und ein Triagegespräch durchgeführt. Danach wurde A.________ im Oktober/November 2012 in der academy of Swiss Insurance Medicine, Basel (im Folgenden: asim), polydisziplinär abgeklärt. Gestützt auf die gutachterliche Abklärung und eine ergänzende orthopädische Beurteilung durch den Facharzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kündigte die IV-Stelle Zug der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. April 2014 die Aufhebung der Rente an. Nach erhobenem Einwand bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2015 die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente aufgrund einer wesentlichen und dauernden Veränderung des Gesundheitszustandes auf Ende des der Verfügung folgenden Monats. b) Gegen diese Verfügung liess A.________ Beschwerde einreichen, die vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 2016 (S 2015 21) insofern gutgeheissen wurde, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hielt das Verwaltungsgericht in Erw. 6 fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision erfüllt seien. Ein im Wesentlichen veränderter Gesundheitszustand liege nicht vor. In Ermangelung einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage bezüglich des psychischen Zu-

3 Urteil S 2019 31 stands sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, unter anderem in Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zur invalidisierenden Wirkung, und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ob der in diesem Punkt noch lückenhaft abgeklärte Sachverhalt mittels Nachfrage beim Psychiater Dr. D.________ vom asim oder mittels Einholung eines neuen, umfassenden psychiatrischen Gutachtens ergänzt werde, stehe im Ermessen der Beschwerdegegnerin. c) In Nachachtung des verwaltungsgerichtlichen Urteils beauftragte die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Bern, mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens. Eine Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. November 2016 (S 2016 108) ab und das Bundesgericht trat seinerseits mit Urteil vom 6. März 2017 (8C_52/2017) auf die Beschwerde nicht ein. Am 25. Juli 2017 erstattete Dr. E.________ sein Gutachten, das er am 3. Januar 2018 ergänzte, nachdem A.________ Beanstandungen am Gutachten vorgebracht hatte. d) Mit Vorbescheid vom 4. April 2018 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. E.________ im Ergebnis am Entscheid zur Einstellung der IV-Rente, wie er gemäss Verfügung vom 6. Januar 2015 erfolgt sei, festzuhalten sei. Ein Einkommensvergleich, wie er damals vorgenommen worden sei, könne bei voller Arbeits- und Erwerbsfähigkeit entfallen. Am 15. Mai 2018 erhob A.________ dagegen Einwand und am 6. Juni 2018 reichte ihr Rechtsvertreter ein ausführliches Einwandschreiben ein, worin er die weitere Zahlung der halben Rente beantragte und eine nunmehr medico-legal korrekte Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie/Orthopädie verlangte, wobei die psychiatrische Beurteilung durch eine Frau vorzunehmen sei. Im November 2018 wurde der IV-Stelle ein Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. F.________ bzw. der Psychologin lic. phil. G.________ vom 27. September 2018 nachgereicht. e) Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 bestätigte die IV-Stelle die im Vorbescheid angekündigte Aufhebung der halben Invalidenrente [per Ende Februar 2015]. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass auf das den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Beweiskraft von medizinischen Gutachten in der Invalidenversicherung vollumfänglich entsprechende psychiatrische Gutachten von Dr. E.________ vom 25. Juli 2017 abgestellt werden könne. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der IV-Rente sei-

4 Urteil S 2019 31 en gestützt auf die Schlusstitelbestimmungen 6a gegeben. Diesbezüglich könne auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2016 verwiesen werden. Das Gutachten von Dr. E.________ biete nun die bisher gemäss Gericht noch fehlende medizinische Grundlage für eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren. In diesem Sinne sei festzuhalten, dass auch nach nochmaliger Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen bzw. Voraussetzungen für die Rentenaufhebung weiterhin davon ausgegangen werden könne, dass sich die beabsichtigte Rentenaufhebung als richtig und rechtens erweise. Das nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts eingeholte Gutachten bei Dr. E.________ inklusive Nachbegründung halte fest, dass aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht die bisherige Tätigkeit ganztags zumutbar sei; dabei bestehe aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine verminderte Leistungsfähigkeit. Auch in einer den erwähnten Störungen angepassten Tätigkeit sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ganztags eine Tätigkeit zumutbar. Doktor E.________ halte fest, dass eine relevante, langdauernde, über 20 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit, die allfällig einer somatisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit hinzugerechnet werden könnte, aus versicherungspsychiatrischer Sicht aufgrund der anhaltenden Schmerzstörung und der damit verbundenen Defizite für keinen Zeitraum begründbar sei. B. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 14. Februar 2019 (Poststempel: 15. Februar 2019) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und Folgendes beantragen: 1. Es sei die Verfügung vom 15. Januar 2019 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Gesetz zuzusprechen. 3. Es sei die Beschwerdeführerin durch das Gericht begutachten zu lassen. 4. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks erneuter Begutachtung und anschliessendem Neuentscheid zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

5 Urteil S 2019 31 Im Weiteren wurde beantragt, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Gutachten von Dr. E.________ sei nicht beweiskräftig bei Widersprüchen in der Diagnosestellung und nicht rechtsprechungsgemässer Folgenabschätzung. Er diagnostiziere eine anhaltende Schmerzstörung (F45.4) mit rezidivierenden ängstlich deprimierten Verstimmungen und bei chronischem Zervikozephal- und Lumbovertebralsyndrom, verneine jedoch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40) oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und weitere psychische Störungen, da die Diagnosekriterien für diese beiden Störungen nach seiner Ansicht nicht bzw. nur teilweise erfüllt gewesen seien. Gegen das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung spreche gemäss Gutachten der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen stelle. Ein hartnäckiges Fordern nach medizinischen Untersuchungen sei jedoch kein Diagnosekriterium nach ICD-10. Da sich Gutachter Dr. E.________ offensichtlich nicht an die geltenden Diagnosekriterien halte und eigene Kriterien schaffe, könne seiner Beurteilung keine Beachtung geschenkt werden. Es leuchte sodann auch nicht ein, weshalb das Kriterium des andauernden, schweren und quälenden Schmerzes nach Dr. E.________ nur teilweise erfüllt sein solle. Dies stehe im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie immer Schmerzen von mindestens VAS 2 und im Durchschnitt solche von VAS 8 habe. Auch seine eigenen Beobachtungen bei der Untersuchung sprächen gegen seine Einschätzung, denn er habe selber festgehalten, dass die Beschwerdeführerin schmerzbedingt hin und wieder die Haltung habe verändern müssen und ihr Gesichtsausdruck teilweise schmerzverzerrt gewesen sei. Das Kriterium des Auftritts der Schmerzen in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen beurteile Dr. E.________ als unklar. Bei der Beschwerdeführerin seien jedoch zahlreiche biographische Belastungsfaktoren vorhanden: Vergewaltigungsopfer mit fehlender Möglichkeit einer gelebten Sexualität zu Männern, Unfallopfer, traumatische Erinnerungen an den Bürgerkrieg mit Opfern in der Familie (bosnisches Flüchtlingsschicksal) und Fehlgeburt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er dieses Kriterium als nur teilweise erfüllt betrachte, nachdem er die Reaktion der Beschwerdeführerin, die - auf die Vergewaltigung angesprochen - mit heftigem Weinen und schmerzvermittelnder Unruhe reagiert habe, selber miterlebt habe.

6 Urteil S 2019 31 Das Kriterium der beträchtlich gesteigerten persönlichen oder medizinischen Hilfe und Unterstützung erachte er nur als teilweise erfüllt, erwähne aber nicht, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall im Jahr 1999 in ärztlicher Behandlung stehe und von der SUVA wegen der Unfallfolgen noch immer berentet werde. Die Ausführungen von Dr. E.________ zur Verneinung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht überzeugend, denn alle Diagnosekriterien würden sich als erfüllt erweisen, hätte der Gutachter sich denn die Mühe gemacht, diese sorgfältig zu beurteilen. Seine Aussage, die Kriterien würden nicht oder bloss teilweise erfüllt, sei aktenwidrig und damit willkürlich. Dass der Gutachter vom Gegenteil ausgehe, zeige, dass er alles daran setze, eine ICD-Diagnose zu verweigern. Bezüglich der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bringe Dr. E.________ sodann vor, auch deren Kriterien seien nicht erfüllt, was er aber nicht weiter bzw. unklar begründe. Weshalb er auch diese Diagnose nicht erfüllt sehen wolle, leuchte auch nicht ein, wenn man sich die Diagnosekriterien vor Augen führe. Dass es nach Ansicht des Gutachters überdies keine Rolle spielen solle, ob man auf ICD-10 F45.41 oder F45.4 erkenne, sei offensichtlich unrichtig, stehe doch bei F45.41 eine somatische Ursache – hier das 1999 erlittene Schleudertrauma – als Ursache fest. Dazu geselle sich die stattgehabte Belastung durch die Vergewaltigung, was eine zusätzliche psychische Vulnerabilität mit sich gebracht habe. Weshalb der Gutachter ausgerechnet diese Art der somatoformen Schmerzstörung nicht diskutiere und behaupte, es bestehe zwischen der somatoformen Schmerzstörung und dieser chronischen Schmerzstörung kein Unterschied, überzeuge nicht. Zur Frage nach dem Vorliegen einer Depression halte der Gutachter fest, dass die ICD- Kriterien nicht erfüllt seien. Es fehle gemäss Gutachten eine dauerhafte Hemmung der Psychomotorik, eine wesentliche Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und eine ausgeprägte soziale Inaktivität. Eine relevante depressive Störung bestehe nicht und werde auch zu keinem Zeitpunkt in den Akten nachvollziehbar beschrieben und/oder erörtert. So bemühe der Gutachter als Hauptargument, wonach keine Depression vorliege, dass die Hauptkriterien dafür nicht gegeben seien. Die von ihm mit Fussnote aufgezeigten Hauptkriterien gebe es per 2017 nicht mehr. Von einem psychiatrischen Experten wäre zu erwarten gewesen, dass er, der sich selber minutiös auf die ICD und die angebliche Diagnosetrennschärfe berufen wolle, auf die aktuellste Version der ICD abstütze. Sein Kardi-

7 Urteil S 2019 31 nalsargument, es liege keine depressive Episode vor, weil die Beschwerdeführerin die drei angeblichen Eintrittskriterien nicht erfülle, zerfalle zu nichts. Der Gutachter begründe die Ausprägung der Störung als "objektiv" leicht nicht schlüssig. Der Gutachter verkenne hierbei insbesondere, dass das Argument einer teilweisen Arbeitsfähigkeit spätestens nach Ergehen von BGE 141 V 281 und der Ausweitung der Indikatorenpraxis auf alle psychischen Erkrankungen mit BGE 143 V 418 nicht (mehr) gegen das Vorliegen einer IV-relevanten psychischen Erkrankung sprechen könne bzw. dürfe. Der Beschwerdeführerin ihre Teilarbeitstätigkeit nun bei der Beurteilung der Ausprägung der erhobenen Befunde quasi entgegenzuhalten, gehe klar gegen die geänderte Rechtsprechung und sei daher nicht statthaft. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) verneine der Gutachter mangels objektiv psychopathologischer Befunde. Da er die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin offensichtlich bagatellisiere, habe er sich von vornherein nicht objektiv mit der diagnostischen Beurteilung auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin sei nachweislich Opfer einer Vergewaltigung geworden und zwar 1992 im Alter von 19 Jahren. Der Täter sei mit vier Jahren Zuchthaus bestraft worden. Die erlebte Gewalttat sei vom Gutachter verharmlost und als "sexueller Übergriff" dargestellt worden. Während der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hingewiesen, dass der Verkehrsunfall im Jahr 1999 sich zu einem Zeitpunkt ereignet habe, als sie nach der Vergewaltigung "wieder auf die Beine" gekommen sei; darauf gehe der Gutachter nicht ein. Dass diese Vergewaltigung nicht einfach ein "sexueller Übergriff" und auch nicht einfach wegsteckbar gewesen sei, dürfte gerichtsnotorisch sein. Dass die Beschwerdeführerin psychisch belastet sei, zeige sich auch an der Tatsache, dass sie bei Schilderung des Vorfalls während der Untersuchung einen heftigen Weinkrampf erlitten habe, was der Gutachter sogar selber als erwähnenswert erachtet habe. Es dürfte gerichtsnotorisch sein, dass das von der Beschwerdeführerin Erlebte (nebst der Vergewaltigung eine Fehlgeburt und gefallene Verwandte im jugoslawischen Bürgerkrieg) kombiniert mit einem Schleudertrauma bei mittlerweile chronifiziertem Beschwerdebild eine um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit unterhalten könne. Folge dieser Schluss aus der allgemeinen Lebenserwartung [recte wohl: Lebenserfahrung], so handle es sich dabei um eine Rechtsfrage, die nicht nur vom Gutachter zu beantworten sei. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie seit der Vergewaltigung grosse Schwierigkeiten in Beziehungen zu Männern habe. Das Leben einer Beziehung sei ein Bestandteil des Menschseins; sei dieses aufgrund einer Vergewaltigung mit 19 Jahren ge-

8 Urteil S 2019 31 stört, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich dies auch auf die Psyche auswirke. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung werde vom Gutachter nicht bestätigt, da zum "sexuellen Übergriff" bloss spekulative Informationen aufgrund der Auskünfte der Beschwerdeführerin vorlägen. Diese Aussage sei tendenziös. Es wäre für den Gutachter ein Leichtes gewesen, die Beschwerdeführerin eingehender zu befragen oder nach dem Strafurteil zu fragen, da sie ja mitgeteilt habe, dass es zu einer Verurteilung des Täters gekommen sei. Dass es sich nicht bloss um Spekulationen, sondern um harte Fakten handle, ergebe sich aus dem Strafurteil. Ausserdem habe der Gutachter die extreme Reaktion der Beschwerdeführerin selber erlebt, als er sie auf die Vergewaltigung angesprochen habe. Es sei demnach augenscheinlich, dass sie auch über 25 Jahre nach dem Ereignis noch immer an den Folgen leide. Einfach darauf hinzuweisen, das Kriterium "Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass" liege bloss "möglicherweise" vor, sei verkürzt. Vom Gutachter dürfe erwartet werden, dass er die entsprechenden Abklärungen tätige, zumal er auch in den Untersuchungsgrundsatz eingebunden sei und von der Öffentlichkeit entlöhnt werde. Der Gutachter behaupte weiter auch, es würden prädisponierende Faktoren fehlen, obwohl seine Angaben, wonach die Beschwerdeführerin "unsicher, leistungsorientiert und übergenau" sei, für prädisponierende Faktoren sprächen, auch wenn es diese selbst nach seinen Angaben für das Erfüllen der Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" gar nicht brauche. Angesichts der Heftigkeit des Traumas und des jugendlichen Alters der Versicherten damals sei die "Eintrittsschwelle" ohnehin gegeben. In BGE 142 V 343 Erw. 5.2.2 werde darauf hingewiesen, dass der Gutachter auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung insbesondere auch das auslösende Trauma zu referieren habe, das in vielen Fällen nicht nachweisbar sei. Vorliegend verhalte es sich anders, da das stattgehabte Trauma erstellt sei. Der Gutachter hätte die Belastung ergründen oder aber aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus anerkennen müssen, dass ein solches Trauma im Alter von 19 Jahren geeignet sei, eine posttraumatische Belastungsstörung zu unterhalten. Weiter habe es der Gutachter unterlassen, die psychischen Komorbiditäten zu prüfen, denn es sei bekannt, dass posttraumatische Belastungsstörungen häufig komorbid mit anderen Erkrankungen wie Konzentrationsstörungen - die von der Beschwerdeführerin beklagt würden -, Depressionen, Persönlichkeitsveränderungen und sexuellen Problemen - von denen die Beschwerdeführerin ebenfalls berichtet habe - aufträten.

9 Urteil S 2019 31 Zu den Indikatoren nach BGE 141 V 281 sei festzuhalten, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auch zu einem 50 % normalen Alltag berechtige. Der Gutachter habe demgegenüber ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemessen an ihrem Partizipationsniveau die gesamten Einschränkungen wegen regelmässiger beruflicher Tätigkeiten, sozialen familiären Kontakten, Familiengründung, vielfältigen Aktivitäten des täglichen Lebens und Reisen überwinden könne. Dieses vom Gutachter an erster Stelle verwendete "versicherungspsychiatrische" Argument sei durch die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht relativiert worden. Es könne nicht abverlangt werden, dass versicherte Personen, die teilweise arbeitsfähig seien und auch arbeiteten, nur eine vita minima leben dürften. Das Bundesgericht habe im Urteil 9C_899/2017 Erw. 4.2.3 zu Recht auch darauf erkannt, dass auch Diagnosen und Symptome in die Komorbidität einzubeziehen seien, denen Ressourcenhemmung zukomme. Dazu gehörten auch die somatischen Beschwerden. Auch diesem Ansatz sei der Gutachter in keiner Art und Weise gefolgt; er habe zwar verschiedene solche Komorbiditätsfaktoren erwähnt wie ängstlich deprimierte Stimmung, körperliche Missempfindungen. Dazu zu zählen sei auch die "emotionale Vulnerabilität" nach der Vergewaltigung. Es erscheine konsistent, dass eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit nach wie vor ausgewiesen sei. Von einer Verbesserung könne keine Rede sein; auch der Gutachter gehe nicht davon aus, sondern wolle festhalten, dass gar nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Dabei handle es sich nachweislich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, was grundsätzlich nicht IV-relevant sei. Die Revisions-Relevanz wolle man in casu einzig an der 6a-Schlusstitelrevision festmachen. Dazu bedürfte es allerdings einer beweiskräftigen medizinischen Expertise und einer richtigen Bewertung der Indikatoren gemäss BGE 141 IV 281 und der in der Folge ergangenen Rechtsprechung. Da in casu (noch) kein beweiskräftiges Gutachten vorliege, auf dessen Basis die Indikatoren abgehandelt werden könnten, werde an dieser Stelle auf eine detaillierte Abhandlung verzichtet. Bei einer zukünftigen Beurteilung der Indikatoren seien die Bemerkungen dazu jedoch zwingend zu berücksichtigen. Als Fazit sei festzuhalten, dass der Gutachter zwar behaupte, er hätte die Diagnosen F45.40 / F45.41 / F32 / F33 und F43.1 ausführlich und systematisch erörtert. Dies sei jedoch klar widerlegt worden. Es sei auch aufgezeigt worden, dass vom Abstellen auf seine Expertise mangels Verlässlichkeit abzusehen sei. Das Gutachten von Dr. E.________ erfülle die Voraussetzungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise nicht, weshalb

10 Urteil S 2019 31 die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid nicht darauf hätte abstützen dürfen. Dem Untersuchungsgrundsatz sei mit diesem Gutachten bei weitem nicht Genüge getan. Da die Expertise nicht beweiskräftig sei, sei im vorliegenden Fall durch das Gericht für die korrekte und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch Einholung eines Gerichtsgutachtens zu sorgen. Da das Gutachten von Dr. E.________ in (mehr als) einem rechtserheblichen Punkt - nämlich der zentralen Frage der Diagnosestellung und der Folgenabschätzung - an einem Mangel leide, der auch durch Einholung einer Stellungnahme beim Gutachter nicht habe behoben werden können, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin ist - soweit erforderlich - in den Erwägungen einzugehen. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 wurden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. D. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 beantragte die IV-Stelle Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Dr. E.________ komme mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht oder nur teilweise erfüllt seien, weshalb keine Veranlassung bestehe, an den ausführlichen Darlegungen des erfahrenen Facharztes dazu zu zweifeln. Es werde bestritten, dass sich der Gutachter bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes nicht an die geltenden Diagnosekriterien gehalten habe. Der sehr erfahrene und kompetente RAD-Psychiater H.________ habe zum Gutachten Stellung genommen und festgehalten, dass es formal und inhaltlich die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Invalidenversicherung erfülle. Der Gutachter halte sodann fest, dass die Kriterien für die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 zu Beginn der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit möglicherweise erfüllt gewesen seien, dies für den weiteren Verlauf jedoch unklar sei. Was bei dieser Aussage sibyllinisch, also rätselhaft sein solle, sei unklar. Der Gutachter gebe ja im Gutachten sogar die ICD-10-Definition wieder; somit sei davon auszugehen, dass er sie auch berücksichtigt habe. Der Gutachter halte auch fest, dass er beide Subtypen der Kategorie F45.4 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiv habe differenzieren können, weshalb er auf eine Klassifizierung über F45.4 hinaus verzichte. Daran sei nichts auszusetzen; es zeuge im Gegenteil von einer differenziert vorsichtigen und sorgfältigen Diagnosestellung.

11 Urteil S 2019 31 Der Gutachter setze sich ausführlich mit der Diagnose einer depressiven Störung und den diesbezüglichen Angaben des asim-Gutachters Dr. D.________ auseinander. Er gebe mit nachvollziehbarer Begründung an, aus welchen Gründen er diese Diagnose nicht stellen könne. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin gemäss der gutachterlichen Einschätzung die Kriterien (auch die aktuellen) für eine Depression nicht erfülle. Er gebe zur Begründung, dass die psychopathologischen Befunde gar nicht bis leicht ausgeprägt seien, unter anderem an, dass die Beschwerdeführerin imstande sei, regelmässig beruflichen Tätigkeiten nachzugehen, soziale und familiäre Kontakte zu pflegen, vielfältige Aktivitäten des täglichen Lebens auszuführen und Reisen zu unternehmen. Es sei ihr medizinisch möglich und zumutbar, die rein subjektiven Defizite zu bewältigen. Weshalb dies nicht zutreffend sein oder gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprechen solle, sei unklar. Er habe der Beschwerdeführerin auch keineswegs die Teilarbeitsfähigkeit bei der Beurteilung der Ausprägung der erhobenen Befunde entgegengehalten. Er habe vielmehr eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, bei welcher die regelmässige berufliche Tätigkeit eines von mehreren Kriterien gewesen sei. Der Gutachter habe auch den Verdacht auf eine PTBS geprüft und sei mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gekommen, dass diese Diagnose nicht gestellt werden könne; dass er die Vergewaltigung bagatellisiert habe, treffe nicht zu. Bereits im Einwandverfahren sei als Hauptkritikpunkt an seinem Gutachten die angebliche Bagatellisierung der Vergewaltigung thematisiert worden. Diese Kritik habe zunächst im Wesentlichen dazu gedient, das Gutachten von Dr. E.________ als nicht verwertbar erscheinen zu lassen und zu erreichen, dass eine erneute Begutachtung durch eine weibliche Gutachtensperson vorgenommen werde. Die Kritik sei indes nicht berechtigt, habe doch der Gutachter von der Tatsache der Vergewaltigung vom Juni 1992 Kenntnis genommen und setze er sich doch im Gutachten auf Seite 31 mit dem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge dieses sexuellen Übergriffs von 1992 bzw. allenfalls des Unfalls von 1999 auseinander. Diese beiden Geschehnisse kämen als entsprechende Traumata in Frage. Allerdings widersprächen die dokumentierten Angaben zum Auffahrunfall der Annahme eines Ereignisses mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Zum sexuellen Übergriff lägen nur spekulative Informationen aufgrund der Selbstauskünfte der Beschwerdeführerin vor, sodass das Kriterium nur möglicherweise erfüllt sei. Weiter halte der Gutachter fest, dass entsprechende psychopathologische Befunde (wie etwa andauerndes Gefühl von Betäubtsein, emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, vegetative Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, übermässige Schreckhaftigkeit) nie beschrieben worden seien und sie seien auch aktuell nicht vorhanden. Der Gutachter habe in

12 Urteil S 2019 31 seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2018 die Schilderung im Zusammenhang mit der Vergewaltigung von 1992 dahingehend ergänzt, dass das Ereignis nachweislich zu einem Urteil mit Zuchthausstrafe für den Täter geführt habe, was das Ereignis in Ergänzung zu den Selbstauskünften der Beschwerdeführerin charakterisiere. Allerdings vermöge dies eine Änderung der im Gutachten differenziert erläuterten Einschätzung nicht zu begründen. Somit sei zu diesem Thema weiterhin zu konstatieren, dass sich der Gutachter aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin einerseits, aber eben auch aufgrund seiner eigenen Beobachtungen und Feststellungen sowie der früheren medizinischen Unterlagen eine psychiatrische Meinung darüber gebildet habe, ob die Vergewaltigung von 1992 eine posttraumatische Belastungsstörung verursacht haben könnte oder bezüglich anderer psychiatrischer Krankheitsbilder eine relevante Rolle spielen könnte. Der Gutachter gehe mit nachvollziehbarer Begründung davon aus, dass dem nicht so sei. Ergänzend halte er dazu in der Stellungnahme vom 3. Januar 2018 fest, dass negative Lebensereignisse, auch wenn sie potentiell traumatisierend sein könnten, nicht zwingend zu einer Störung gemäss ICD-10 führten. Sie blieben jedoch psychisch belastend und führten nicht zuletzt zu Verstimmungszuständen. Die Diskussion der Chronifizierung einer nicht vorliegenden Störung/Krankheit sei allerdings aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht möglich. Somit gehe der Gutachter eben aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse klar davon aus, dass keine solche Störung vorliege. Der Gutachter gebe klar an, dass als mögliche Ursachen für eine posttraumatische Belastungsstörung sowohl der Autounfall als auch der sexuelle Übergriff bzw. die Vergewaltigung in Frage kommen könnten. Dass er nicht konkret auf die Angabe der Beschwerdeführerin eingehe, der Unfall habe sich ereignet, als sie nach der Vergewaltigung wieder auf die Beine gekommen sei, lasse die gutachterlichen Schlüsse nicht als falsch erscheinen. Dass die Beschwerdeführerin durch die Vergewaltigung einige Zeit psychisch belastet gewesen sei, sei ja nie bestritten worden. Aus dem Umstand, dass sie bei der Schilderung der Vergewaltigung kurz mit heftigem Weinen reagiert habe, könne wohl nicht ernsthaft auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung geschlossen werden. Das Verwaltungsgericht habe im Urteil vom 30. März 2016 festgehalten, dass sich aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.________ nicht nur die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, sondern auch die einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Faktoren ergebe, bei welcher Diagnose der Gutachter zum damaligen Zeitpunkt eine Prüfung der Foerster-Kriterien hätte vornehmen müssen, was er indes unterlassen habe. Vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung zur

13 Urteil S 2019 31 invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden reichten die vorliegenden ärztlichen Beurteilungen für eine Rentenaufhebung nicht aus. Das Teilgutachten von Dr. D.________ erlaube eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren nicht, weshalb die IV-Stelle Dr. E.________ mit der erneuten psychiatrischen Begutachtung nach Massgabe der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 beauftragt habe. Dabei dürfe nicht unbeachtet gelassen werden, dass Dr. D.________ zwar damals keine Prüfung nach den Foerster-Kriterien vorgenommen habe, dass er aber immerhin zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht dauerhaft zu 90 % arbeitsfähig sei. Doktor E.________ habe die Begutachtung nach den neuen Kriterien bzw. den Standardindikatoren vorgenommen und sei zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig sei. Damit unterscheide sich seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Ergebnis nicht wesentlich von derjenigen von Dr. D.________. Somit könne nicht die Rede davon sein, dass sich quasi aus den Lebensumständen bzw. den diversen prägenden Ereignissen per se eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergebe. Hinsichtlich der Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei ergänzend festzuhalten, dass der Gutachter keine tendenziösen Aussagen gemacht habe und dass es letztlich in seiner Kompetenz liege, welche Abklärungen und Fragen er für erforderlich halte, um den Gutachtensauftrag richtig zu erfüllen. Immerhin habe sich der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2018 nochmals zur Vergewaltigung geäussert und explizit ausgeführt, dass sich auch die Feststellung, dass die Vergewaltigung von 1992 zu einer Zuchthausstrafe für den Täter geführt habe, nicht zu einer Änderung seiner im Gutachten differenzierten Einschätzung geführt habe. Der Gutachter habe das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung kraft seiner psychiatrischen Kenntnisse und Erfahrungen verneint, was von den Juristen zu akzeptieren sei, solange nicht offensichtlich etwas gegen die entsprechenden Einschätzungen des kompetenten psychiatrischen Gutachters spreche. Er habe sodann die als Ursache für eine posttraumatische Belastungsstörung in Frage kommenden Ereignisse im Gutachten erwähnt und geprüft und sei kraft seiner psychiatrischen Fachkompetenz und Erfahrung zum Schluss gekommen, dass diese Diagnose nicht gestellt werden könne. Im Übrigen habe auch Dr. D.________ Kenntnis von den erwähnten Ereignissen gehabt und diese Diagnose auch nicht gestellt. Was schliesslich die Argumentation mit dem BGer-Urteil 9C_899/2017 betreffe, so könne diese nicht auf den Fall der Beschwerdeführerin übertragen werden. Was der Gutachter aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Vorakten zum sozialen Le-

14 Urteil S 2019 31 ben bzw. den Ressourcen ausführe, sei ja offensichtlich unbestritten. Es könne denn auch nicht davon die Rede sein, dass von der Beschwerdeführerin eine vita minima verlangt werde, um Anspruch auf eine IV-Rente zu haben. Richtigerweise werde ja auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin einen gut geordneten sozialen Kontext, objektiv und subjektiv, aufweise, vielfältige soziale Kontakte pflege und angemessen Aktivitäten des täglichen Lebens ausübe. In nachvollziehbarer Weise gehe der Gutachter daher davon aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin ein Rentenwunsch und weitere nicht krankheitsbedingte soziale Faktoren zu nennen seien. Diese Gesichtspunkte seien aber nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit mit eingegangen, weder positiv noch negativ. Für eine weitergehende Differenzierung habe für den Gutachter keine Veranlassung bestanden, sei ihm doch das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, habe er aber aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Gründe gesehen, welche sie daran hindern sollten, in der angestammten oder einer anderen Tätigkeit zu 100 % erwerbstätig zu sein. Soweit die Frage des Revisionsgrunds angesprochen werde, könne auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2016 verwiesen werden. Unter Erw. 5.5 habe das Gericht festgehalten, dass vom psychiatrischen MEDAS-Teilgutachter Dr. D.________ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt worden sei, jedoch eine Auseinandersetzung nach den damals geltenden Foerster-Kriterien nicht stattgefunden habe. Vor dem Hintergrund der neusten Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden reiche das für eine Rentenaufhebung nicht aus. Unter Erw. 4.1.4 und Erw. 6 stelle das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision erfüllt seien. Auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes komme es dabei nicht an. Ein im Wesentlichen veränderter Gesundheitszustand liege nicht vor. In Ermangelung einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage bezüglich des psychischen Zustands zur Rentenaufhebung sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zurückzuweisen. Mit dem Gutachten von Dr. E.________, auf welches abgestellt werden könne, liege nun die damals gemäss Meinung des Gerichts noch fehlende medizinische Grundlage zur Rentenaufhebung gestützt auf die erwähnten Schlusstitelbestimmungen 6a vor. Insofern stosse das Argument, dass von einer Verbesserung keine Rede sein könne bzw. der Gutachter bloss den gleichen Sachverhalt anders beurteile, vorliegend ins Leere. Die Voraussetzungen für die Rentenaufhebung gestützt auf die Schlusstitelbestimmungen 6a seien offensichtlich gegeben. Da das Gutachten von

15 Urteil S 2019 31 Dr. E.________ nicht an Mängeln leide, bestehe keine Notwendigkeit, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Auf die weiteren Ausführungen ist - soweit erforderlich - in den Erwägungen einzugehen. E. Am 23. Januar 2020 liess die Beschwerdeführerin auf Nachfrage des Gerichts das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. Juli 1995 i.S. I. Z. betreffend unter anderem den Straftatbestand der Vergewaltigung zu den Akten nachreichen. Dieses Strafurteil wurde der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, ATSG, i.V.m. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 28. Januar 1993 in der aktuellen Fassung, BGS 841.1). Verfügungen kantonaler IV-Stellen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) - in Abweichung von Art. 58 ATSG - direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 15. Januar 2019, weshalb das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig ist. Die Beschwerde ist am 15. Februar 2019 und damit fristgerecht eingereicht worden und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 15. Januar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch: BGE 121 V 362 Erw. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 329 Erw. 2.2 f. und 130 V 445 Erw. 1.2.1, mit Verweis auf BGE 129 V 1 Erw. 1.2, 167 Erw. 1, 354 Erw. 1, je

16 Urteil S 2019 31 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist die Aufhebung der halben Invalidenrente per Ende Februar 2015 und damit ein Rentenanspruch ab dem 1. März 2015 streitig (gemäss der ursprünglichen Verfügung vom 6. Januar 2015). Mithin kommen die materiellen Bestimmungen des ATSG und die Bestimmungen der vierten und fünften IV-Revision sowie der IV-Revision 6a zum Tragen. 3. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass verschiedene Fragen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2016 (S 2015 21) bereits verbindlich beantwortet und deshalb einer erneuten Überprüfung nicht mehr zugänglich sind. 3.1 Zunächst steht demnach fest, dass es sich im Fall der Beschwerdeführerin um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (sog. "Päusbonog") handelt und die laufende Rente damit gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a einer Prüfung zu unterziehen und herabzusetzen ist, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG (Revision) nicht erfüllt sind (Urteil vom 30. März 2016 Erw. 3.5). Die Rentenzusprache erfolgte nämlich im Wesentlichen aufgrund des 1999 erlittenen Distorsionstraumas der Halswirbelsäule. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache lag keine vom syndromalen Zustand unabhängige organische und/oder psychische Gesundheitsschädigung vor, die selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs hätte beitragen können. Eine traumatische Hirnverletzung und neurologische Ausfälle (keine Diskushernie, keine Nervenwurzel- oder Rückenmarkkompression) konnten ebenso wie ossäre Läsionen klinisch und bildgebend klar ausgeschlossen werden; von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann notabene erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die hierbei angewandten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind. Eine Rentenrevision in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision bleibt damit möglich und zulässig. Auch die übrigen Voraussetzungen erachtete das Gericht damals als erfüllt: Die Beschwerdeführerin hatte demnach weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeitpunkt der Rentenprüfung seit mehr als 15 Jahren bezogen. Da auch diese Voraussetzungen als erfüllt erachtet werden, ist die Anwendbarkeit von lit. a SchlB IVG 6. IV-Revision gegeben und auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kommt es dabei nicht an (erwähntes Urteil, Erw. 4.1.3 f.). 3.2 Das Verwaltungsgericht hielt sodann fest, dass das bei der asim Basel eingeholte polydisziplinäre Gutachten (Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie mit fallführender inter-

17 Urteil S 2019 31 nistischer Beurteilung) vom 31. Dezember 2012 nicht in allen Teilen zu überzeugen vermöge. Diesem Gutachten könnten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: 1. chronisches Zervikozephalsyndrom (ICD-10: M53.0) - ohne radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik, - klinisch eingeschränkte HWS-Beweglichkeit für Rotation und Reklination, - ohne radiologisch signifikante traumatische oder degenerative Veränderungen (Röntgenaufnahme der HWS vom 16. Juli 2012 und MRI der HWS vom 30. November 1999), - mit möglicherweise Analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente (ICD-10: G44.4), - St.n. wahrscheinlich HWS-Distorsion Grad I nach QTF bei St.n. Autounfall mit Heckkollision am 29. Mai 1999 (ICD-10: S13.4); 2. chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.5) - ohne radikuläre reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik; 3. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0); 4. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden eine Penicillin-Allergie, multiple Unverträglichkeiten auf NSAR (Voltaren, Mefenacid) und Tramal, ein St.n. Exzision eines Fibroadenoms der Mamma links und Curettage bei Menorrhagie und Hypermenorrhoe 2010 sowie ein St.n. Sectio caesarea am 28. Juli 2005 genannt. Das Verwaltungsgericht stellte auf die Beurteilung durch den RAD-Orthopäden Dr. I.________ ab, der sich in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2013 zum orthopädischen asim-Teilgutachten von Dr. J.________ wie folgt äusserte: Bei genauer Betrachtung der Diagnosen und der objektiven klinischen und bildgebenden Befunde lägen bezüglich der HWS-Problematik weder unfallkausale noch unfallfremde Organpathologien vor, die nach Abzug der subjektiven Beschwerden eine massgebliche und dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit auch nur andeutungsweise begründen könnten. Auch die LWS-Symptomatik begründe bei genauer Betrachtung keine massgebliche und dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit in den begutachtungsrelevanten Tätigkeiten. Der Gutachter führe rein deskriptive Diagnosen auf, die sich gemessen an den letztlich objektivierbaren Kriterien jedoch nicht mit den subjektiven Beschwerden vereinbaren liessen. Es mute unkritisch und unreflektiert an, dass er sich offensichtlich ausschliesslich auf die subjektiven Beschwerden der Versicherten abstütze und nicht zuletzt auch nicht ihr tägliches Funktionsniveau kritisch hinterfrage, wobei er selbst auch keine detaillierte Tagesanamnese erhoben habe. Auch das neurologische Begutachtungsergebnis einer unlimitierten Arbeitsfähigkeit lasse er unkritisch und unerklärt im Raum stehen. Die Antwort, warum der rheumatologische Gutachter Dr. J.________ zu einer deutlich anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als die

18 Urteil S 2019 31 übrigen Teilgutachter gelange, bleibe er letztlich schuldig. Vielmehr führe er weder qualitative noch quantitative Funktionseinschränkungen auf, die angesichts der objektiven Befunde und des offensichtlichen Funktionsniveaus ausgerechnet eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit plausibel erklären könnten, weshalb auf sein Begutachtungsergebnis punkto resultierende Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht erachtete das asim-Gutachten grundsätzlich zwar teilweise als beweiswertig. Allerdings konnte es der orthopädischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf lediglich 50 % nicht folgen; diesbezüglich stellte es auf die seiner Ansicht nach zutreffende Einschätzung von RAD-Arzt Dr. I.________ ab, der - nach eingehender Auseinandersetzung mit dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. J.________ - keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht begründen konnte. Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens war das Verwaltungsgericht sodann der Ansicht, dass dieses bezüglich Festlegung der Arbeitsfähigkeit einerseits keine beweiswertigen Aussagen auf Grundlage der damals noch anwendbaren Foerster-Kriterien enthalte und andererseits auch nicht der nach der neuen Bundesgerichtspraxis vorgeschriebenen Prüfung anhand eines Indikatorenkatalogs standhalte. Das Verwaltungsgericht wies deshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück mit dem Auftrag, eine zusätzliche psychiatrische Abklärung vorzunehmen. 4. Diese Abklärung ist mittlerweile erfolgt und es liegen das psychiatrische Gutachten von Dr. E.________ vom 25. Juli 2017 (IV-act. 166) und seine ergänzende Stellungnahme vom 3. Januar 2018 (IV-act. 185) bei den Akten: 4.1 Als Diagnose wird im Gutachten eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit rezidivierenden ängstlich-deprimierten Verstimmungen bei chronischem Zervikozephal- und Lumbovertebralsyndrom festgehalten. Der Gutachter erläutert einlässlich und nachvollziehbar, weshalb er diese Diagnose und nicht jene einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.40) oder einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) als erfüllt erachtet, und erklärt, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht bei dieser Differenzierung keine wesentliche Unterscheidung bestehe. Im Weiteren diskutiert und verwirft der Gutachter ausführlich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Entsprechende objektive psychopathologische Befunde (beispielsweise ein andauerndes Gefühl von Betäubtsein, emotionale

19 Urteil S 2019 31 Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, vegetative Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, übermässige Schreckhaftigkeit) würden nie beschrieben und seien auch aktuell nicht vorhanden. Zu den Kriterien gemäss F43.1 führt er unter anderem aus, dass eine posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass entstehe, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (im Fall der Versicherten kämen aus medizinisch-theoretischer Sicht ein sexueller Übergriff 1992 und ein Auffahrunfall 1999 als entsprechende Traumata in Frage; allerdings widersprächen die dokumentierten Angaben zum Auffahrunfall der Annahme eines Ereignisses von der erwähnten Schwere; zum sexuellen Übergriff lägen nur spekulative Informationen aufgrund der Selbstauskünfte der Versicherten vor, sodass das Kriterium nur möglicherweise erfüllt sei). Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge könnten die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren. Typische Merkmale seien das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit aufträten, wobei die Versicherte auf Nachfrage belastende Erinnerungen an den sexuellen Übergriff bestätige. Ferner fänden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit und Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten; die Versicherte nenne Vermeidungsverhalten gegenüber partnerschaftlichen Kontakten zu Männern seit 2006, mithin 14 Jahre nach dem sexuellen Übergriff; objektive Befunde wie Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen usw. seien nicht vorhanden. Meist trete ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen auf (Schlafstörungen aufgrund körperlicher Schmerzen würden von der Versicherten berichtet; andere objektive Befunde seien nicht zu finden). Angst und Depression seien häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert. Der Beginn folge dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern könne. Der Verlauf sei wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle könne jedoch eine Heilung erwartet werden (im Fall der Versicherten seien rezidivierende depressive Verstimmungen dokumentiert; der Beginn einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung bleibe unklar, ein entsprechender Verdacht werde erstmals 2017 formuliert). Der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 könne somit aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden.

20 Urteil S 2019 31 Die Gesundheitsschädigung im Fall der Versicherten erscheine konkret als anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), die sich ab 1999 nach einem Auffahrunfall entwickelt habe. Es komme dabei zu rezidivierenden ängstlich-deprimierten Verstimmungen, die keinen eigenständigen Krankheitswert hätten. Die mit der Gesundheitsschädigung verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gar nicht bis leicht ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zu vor Eintritt der Gesundheitsschädigung), wie sie von der Versicherten für alle vergleichbaren Lebensbereiche (Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) beschrieben werde, sei - soweit sie somatisch begründbare Defekte übersteige - vollständig durch ihre Selbsteinschätzung zu begründen. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und tatsächlich möglich (vgl. regelmässig beruflichen Tätigkeiten nachgehen, soziale und familiäre Kontakte pflegen, Familiengründung, vielfältige Aktivitäten des täglichen Lebens ausführen, Reise unternehmen). Auch die Versicherte selbst bestätige, dass sie ihre Beschwerden mit entsprechender Anstrengung bewältigen ("überwinden") könne. Eingliederungsmassnahmen seien für die Zeit von 10/2002 bis 10/2004 mit Unterstützung durch die IV als Umschulung zur Sekretärin/Mitarbeiterin Buchhaltung geplant, aber im 02/2003 abgebrochen worden. Nach Zusprache einer Rente sei die Versicherte regelmässig beruflich tätig (meist mit einem 50 %-Arbeitspensum). Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevante ambulante Behandlungsmassnahmen würden für 1992 bis 1994, 2011/2012 und 2016 von der Versicherten genannt, seien jedoch in Art und Weise und im Umfang unklar. Eine entsprechende ambulante Therapie werde ab 06/2017 erstmals dokumentiert. Stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen seien nie durchgeführt worden. Eine aktuelle Psychopharmakotherapie sei sehr gering ausgebaut. Die anhaltende Schmerzstörung stelle grundsätzlich eine Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dar. Dabei könne die Versicherte bei einer (auch psychotherapeutischen) Rezidivprophylaxe bezüglich unspezifischer (ängstlich, depressiv) Syndrome unterstützt werden. Eine Motivation für eine solche Behandlung bestätige die Versicherte teilweise. Es sei ausdrücklich festgestellt, dass neben der anhaltenden Schmerzstörung keine psychisch ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive Komorbidität aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht begründet werden könne. Es würden in den Akten ausserdem keine tatsächlichen Defizite der Persönlichkeit (akzentuierte

21 Urteil S 2019 31 Persönlichkeitszüge, Persönlichkeitsstörung, Persönlichkeitsänderung) dokumentiert. Es seien auch bei der aktuellen Untersuchung (5. Juli 2017) keine entsprechenden Befunde vorhanden. Die Versicherte zeige sich zwar unsicher, leistungsorientiert und übergenau, was aber keinen Krankheitswert habe. Es seien zudem aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine weiteren Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Bewältigung begründen könnten (bspw. durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und/oder durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). In den Akten würden persönliche Ressourcen bestätigt ("gutes Coping", d.h. adaptiver Umgang mit den Beschwerden, Leistungsbereitschaft, Einsichtsfähigkeit). Der soziale Kontext sei subjektiv und objektiv geordnet. Neben der regelmässigen beruflichen Tätigkeit (gegenwärtig bis zu sechs Stunden am Tag) arbeite sie (wenn auch subjektiv reduziert) im Haushalt mit. Sie pflege vielfältige soziale Kontakte (Verwandte, am Arbeitsplatz, Kollegin) und übe angemessen Aktivitäten des täglichen Lebens aus (TV sehen, Zeitung lesen, Reise unternehmen). Sie nenne die Fähigkeit, ihre (subjektiven) Beschwerden mit entsprechender Anstrengung zu überwinden. Beim Verlauf der Störung seien ein Rentenwunsch und weitere nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen (bspw. Herkunft, Migration, fehlender Berufsabschluss, unstete berufliche Integration, Lage am Arbeitsmarkt, Lebensalter, finanzielle Sorgen/Schulden, alleinerziehend, Konflikte mit dem Kindsvater). Diese Gesichtspunkte besässen v.a. sozialarbeiterische Relevanz und würden nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit eingehen (weder positiv noch negativ). Diese Faktoren beeinträchtigten die Motivation zur Leistungssteigerung. Sie erklärten auch die bei der aktuellen Untersuchung erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit (soweit sie nicht durch somatisch begründbare Defekte erklärbar sein sollte). Sie behinderten (als nicht krankheitsbedingte Faktoren) die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Bewältigung der Defizite. Eine relevante (≥ 20 % von 100 %) langdauernde Arbeitsunfähigkeit, die allfällig einer somatisch begründbaren hinzugerechnet werden könnte, sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht aufgrund der anhaltenden Schmerzstörung sowie der damit verbundenen Defizite (inkl. einer rezidivierenden ängstlich-deprimierten Verstimmung) im Fall der Versicherten für keinen Zeitraum begründbar.

22 Urteil S 2019 31 Die Einschätzung gemäss asim-Teilgutachten von Dr. D.________ sei bezüglich der Vermutung einer rezidivierenden Störung spekulativ sowie bezüglich des Attests einer depressiven Episode widersprüchlich. Eine depressive Episode sei nämlich gemäss ICD-10 F3 aufgrund einer (nach Angabe von Dr. D.________) guten affektiven Schwingungsfähigkeit der Versicherten und ihrer tatsächlich fehlenden Antriebsstörung nicht zu begründen. Es fehlten hier die Eingangskriterien einer wesentlichen Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und dauerhaften Hemmung der Psychomotorik. Die weiteren Einschätzungen von Dr. D.________ seien als persönliche Meinung der Fachperson zur Kenntnis zu nehmen; sie könnten nicht bestätigt werden. Bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schrieb Dr. E.________, dass die mit der Gesundheitsschädigung verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde auf der psychisch-geistigen Ebene gar nicht bis leicht ausgeprägt seien. Die Versicherte sei in ihrer Leistungsfähigkeit subjektiv eingeschränkt. Sie beschreibe körperliche Missempfindungen; zusätzlich bestünden ängstlich-deprimierte Verstimmungen. Sie nenne die Fähigkeit, ihre (subjektiven) Beschwerden mit entsprechender Anstrengung zu überwinden. Im sozialen Bereich sei der soziale Kontext subjektiv und objektiv geordnet. Neben der regelmässigen beruflichen Tätigkeit (gegenwärtig bis zu sechs Stunden am Tag) arbeite sie (wenn auch subjektiv reduziert) im Haushalt mit. Sie pflege vielfältige soziale Kontakte (Verwandte, am Arbeitsplatz, Kollegin) und übe angemessen Aktivitäten des täglichen Lebens aus (TV sehen, Zeitung lesen, Reise unternehmen). Die Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zu vor Eintritt der Gesundheitsschädigung), wie sie von der Versicherten für alle vergleichbaren Lebensbereiche (Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) beschrieben werde, sei - soweit sie somatisch begründbare Defekte übersteige - vollständig durch ihre Selbsteinschätzung zu begründen. Die bisherige Tätigkeit sei ihr ganztags zumutbar. Auch andere Tätigkeiten seien ihr ohne eingeschränkte Leistungsfähigkeit ganztags zumutbar. Eine relevante langdauernde Arbeitsunfähigkeit, die allfällig einer somatisch begründbaren hinzugerechnet werden könnte, sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht aufgrund der anhaltenden Schmerzstörung und der damit verbundenen Defizite (inkl. einer rezidivierenden ängstlich-deprimierten Verstimmung) für keinen Zeitraum begründbar. Der medizinische Sachverhalt/Gesundheitszustand habe sich seit der letzten versicherungsmedizinischen Prüfung im Jahre 2012 nicht verändert.

23 Urteil S 2019 31 Die Beurteilung gemäss asim-Gutachten aufgrund der damaligen medizinischen Situation erachtete Dr. E.________ als nicht nachvollziehbar, da die Einschätzung gemäss Teilgutachten des Psychiaters Dr. D.________ bezüglich der Vermutung einer rezidivierenden Störung spekulativ und bezüglich einer depressiven Episode widersprüchlich sei. Eine depressive Episode sei nämlich gemäss ICD-10 F3 aufgrund einer (nach dem Gutachter) guten affektiven Schwingungsfähigkeit der Versicherten und ihrer tatsächlich fehlenden Antriebsstörung nicht zu begründen. Es fehlten hier die Eingangskriterien wesentliche Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und dauerhafte Hemmung der Psychomotorik. Die weiteren Einschätzungen seien als persönliche Meinung der Fachperson zur Kenntnis zu nehmen; sie könnten nicht bestätigt werden. Beim Verlauf der Störung seien im Fall der Beschwerdeführerin ein Rentenwunsch und weitere nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen (beispielsweise Herkunft, Migration, fehlender Berufsabschluss, unstete berufliche Integration, Lage am Arbeitsmarkt, Lebensalter, finanzielle Sorgen/Schulden, alleinerziehend, Konflikte mit dem Kindsvater). Diese Gesichtspunkte besässen vor allem sozialarbeiterische Relevanz. Sie gingen nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit ein (weder positiv noch negativ). Diese Faktoren beeinträchtigten die Motivation zur Leistungssteigerung und erklärten auch die bei der aktuellen Untersuchung erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit (soweit sie nicht durch somatisch begründbare Defekte erklärbar sein sollte). Sie behinderten (als nicht krankheitsbedingte Faktoren) die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Bewältigung der Defizite. Zur Konsistenz führt Dr. E.________ aus, dass die Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zu vor Eintritt der Gesundheitsschädigung), wie sie von der Versicherten für alle vergleichbaren Lebensbereiche beschrieben werde, vollständig - soweit sie somatisch begründbare Defekte übersteige - durch ihre Selbsteinschätzung zu begründen sei. 4.2 RAD-Psychiater H.________ erachtete in seiner Stellungnahme vom 24. August 2017 (IV-act. 172) das Gutachten von Dr. E.________ als ausreichende medizinische Grundlage für die weiteren Entscheide der IV-Stelle, nachdem es die Qualitätsleitlinien erfülle und in Bezug auf die strittigen Belange umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden ausreichend berücksichtige und in genügender Kenntnis der Vorakten verfasst worden sei. Auch die Kriterien gemäss Urteil des Bundes-

24 Urteil S 2019 31 gerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 seien auf den Seiten 40 bis 44 in fachlich nachvollziehbarer und ausführlicher Weise bearbeitet worden. 4.3 Die Beschwerdeführerin liess in der Folge verschiedenste Beanstandungen am Gutachten von Dr. E.________ vorbringen (IV-act. 175 ff. und insbesondere 181), so unter anderem auch, dass der Gutachter die 1992 erfolgte Vergewaltigung, die offensichtlich als "Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass" zu werten sei, nur bagatellisierend berücksichtige und daher eine posttraumatische Belastungsstörung verneine, ohne auch nur nach dem seinerzeitigen Strafurteil zu fragen. 4.4 Am 3. Januar 2018 nahm Dr. E.________ zu den Rügen Stellung und bestätigte die von ihm im Gutachten geäusserte Beurteilung, da aus seiner Sicht kein Anlass für eine Änderung vorliege (IV-act. 185). Das Gutachten sei dahingehend zu ergänzen, als das Stuprum vom Juni 1992 nachweislich zu einem Urteil mit Zuchthausstrafe für den Täter geführt habe, was das Ereignis in Ergänzung zu den Selbstauskünften der Versicherten charakterisiere. Sodann könnte die Formulierung bezüglich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung F45.40, die verkürzt und möglicherweise missverständlich sei, dahingehend lauten: "Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung F45.40 werden allfällig nicht, oder wie im vorliegenden Fall zusammenfassend nur teilweise erfüllt". Eine Änderung seiner im Gutachten differenziert erläuterten Einschätzung könne er mit diesen Ergänzungen aber nicht begründen. Irrtümliche Annahmen würden vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darüber hinaus zu folgenden Aspekten formuliert: Negative Lebensereignisse, auch wenn sie potentiell traumatisierend sein könnten, führten nicht zwingend zu einer Störung gemäss ICD-10; sie blieben jedoch (selbstverständlich) psychisch belastend und führten nicht zuletzt zu Verstimmungszuständen (mit oder ohne Tränen). Sie könnten dabei auch Störungen/ Krankheiten "unterhalten", wenn solche Störungen/Krankheiten überhaupt vorhanden seien; dann könne auch eine Chronifizierung entstehen. Die Diskussion der Chronifizierung einer nicht vorliegenden Störung/Krankheit sei allerdings nicht möglich. Sodann würden "Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit" sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen im Gutachten mit Bezug zu "Erinnerungen an das Trauma" erörtert und stünden also in Bezug zur Diagnose F43.1 und nicht zu F32/F33. Im Weiteren sei die Gewichtung der Diagnosekriterien für F32/F33 gemäss den "ICD 10 Forschungskriterien" allgemein bekannt und weiterhin gültig. Im Gutachten werde aus fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit

25 Urteil S 2019 31 Hilfe der MADRS das normalpsychologische, einfühlbare, gut zu modifizierende Weinen der Versicherten mit 1 Punkt abgebildet; eine innere Spannung, die nicht nur vorübergehend erkennbar sei, habe am 5. Juli 2017 nicht attestiert werden können. Im Gutachten sei mit der Diskussion von Bewältigungsmöglichkeiten ("Coping-Strategien") kein Rechtsbegriff ("Überwindbarkeitspraxis") verbunden. 4.5 RAD-Psychiater H.________ erklärte am 22. Januar 2018, dass er den Ausführungen des Gutachters nichts hinzuzufügen habe und dass aus seiner Sicht weiterhin auf das Ergebnis der Begutachtung abgestellt werden könne (IV-act. 186). 4.6 Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. April 2018 (IV-act. 199) am Entscheid vom 6. Januar 2015 auf Einstellung der Rente festhielt, reichten sowohl die Beschwerdeführerin selber am 15. Mai 2018 (IV-act. 205) wie auch ihr Rechtsvertreter am 6. Juni 2018 (IV-act. 208) Einwand ein mit dem Begehren um weitere Zusprechung einer Rente und einer weiteren Begutachtung mit den Disziplinen Psychiatrie (durch eine Frau durchzuführen) und Rheumatologie/Orthopädie. Sollte die IV-Stelle aufgrund der Schlüssigkeit der Einschränkungen kein Gutachten mehr einholen, so seien die von der Versicherten vorgetragenen Einschränkungen konsistent zu einer 50%igen Einschränkung in ihrer Erwerbstätigkeit und müssten zu einer halben Invalidenrente führen. Auf die einzelnen Beanstandungen wird nachstehend - soweit von Belang - näher eingegangen. 4.7 Am 7. November 2018 liess die Beschwerdeführerin sodann einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. F.________ bzw. der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. G.________ vom 27. September 2018 einreichen (IV-act. 215), worin die folgenden Diagnosen aufgeführt wurden: rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), anhaltende Schmerzstörung (F45.4) und V.a. posttraumatische Belastungsstörung in Vergangenheit mit erster depressiver Dekompensation. Sodann wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Patientin sei am 8. Juni 2017 zum Erstgespräch erschienen und habe über starke Schmerzen geklagt und beschrieben, dass sie sehr dünnhäutig und reizbar sei, dass sie oft weine, hoffnungs- und ratlos sei; sie habe auch von Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Schlafstörungen, Gedankenkreisen, Angst zentral berichtet und dass sie ständig angespannt sei, viel grüble, schnell reizüberflutet und überfordert sei und sich oft ohnmächtig und hilflos fühle und auch unter Verlustängsten leide. Sie beklage 2017 auch Angstzustände und wieder Flashbacks (von erfahrener Vergewaltigung mit Gerichtsprozess und Verurteilung des Täters). Die ganze Symptomatik bestehe schon länger, nur sei aktuell die Depression wieder stärker geworden. Mitten in der ersten Stabilisie-

26 Urteil S 2019 31 rungsphase und dem Beginn einer psychotherapeutischen und medikamentösen (Trittico und Efexor) Therapie sei die Patientin im November 2017 nicht mehr zu den vereinbarten Terminen erschienen, wofür sie finanzielle Probleme als Grund angegeben habe. Am 17. Juli 2018 habe sich die Patientin wegen einer Symptomverschlechterung erneut gemeldet. Sie berichte von Schlafstörungen, stärkeren Schmerzen, fehlerhafter Arbeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, ständiger Müdigkeit, Energiemangel, negativem Gedankenkreisen, finanziellen Schwierigkeiten, sozialem Rückzug, Interessenverlust für jegliche Aktivitäten, Antriebslosigkeit und Appetit- und Gewichtsverlust. Zusätzlich zu weiteren psychotherapeutischen Terminen seien zur medikamentösen Optimierung Termine bei Dr. F.________ vereinbart worden; die Patientin werde erneut auf Efexor und Trittico retard eingestellt. Als psychiatrische Anamnese wurde ausgeführt, dass aus dem Behandlungsverlauf eine mittelgradige depressive Episode aus dem Jahr 2017 bereits bekannt sei. Ähnliche Symptome würden jedoch nach der Vergewaltigung und auch im Zusammenhang mit dem daran anschliessenden Gerichtsprozess genannt. Die Patientin äussere, auch nach der Vergewaltigung 1999 [recte: 1992] unter massivsten Symptomen gelitten zu haben. Sie habe die Szene in Bildern immer wieder vor sich gesehen, sie sei kaum zur Ruhe gekommen, sei ständig nervös und angespannt gewesen, wie unter "Hochstrom", auch immer ängstlich, misstrauisch, habe kaum schlafen können, sei bei Kontakt mit Männern in Angst und Panik gekommen, habe versucht, dies so gut es gegangen sei zu vermeiden. Diese Symptome hätten sehr lange angehalten und seien im Gerichtsprozess wie auch letztes Jahr beim depressiven Einbruch wieder vermehrt vorgekommen. Zudem werde die Schmerzsymptomatik als eine schwere Einschränkung und Belastung im Alltag genannt. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass man die Patientin als stark belastete und leidende Patientin erlebe, die es durch ihre Vorerfahrungen gewohnt sei, alles allein auf die Reihe zu kriegen und durchzustehen und welcher der Stolz auch ein Stück weit nicht gewähre, Hilfe anzunehmen. Sie leide unter einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, wobei es 1992 zu einer ersten Episode gekommen sei. Mindestens zwei Episoden (2017 und 2018) könnten objektiv bestätigt werden, beide mittelschwer, da sich die Patientin mit der berichteten Symptomatik vorgestellt habe. Es sei bei beiden Episoden auch das BDI Beck-Depressions-Inventar von der Patientin bearbeitet worden, welches einmal 37 und beim zweiten Mal 38 Punkte erreicht habe (ab 30 Punkten werde in den Auswertungen sogar von einem schweren depressiven Syndrom gesprochen). Zudem habe man aufgrund

27 Urteil S 2019 31 der beschriebenen und immer noch anhaltenden Schmerzsymptomatik nach dem Unfall 1999 die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung gestellt. Die Patientin bringe durch ihren Migrationshintergrund (abgeschlossene Ausbildung, die in der Schweiz nicht anerkannt werde, Wegzug aus der Heimat) wie auch die erlebte Vergewaltigung sicher Belastungsfaktoren mit, die aber nicht alle als alleinige Aufrechterhaltung für die aktuellen Störungsbilder zu sehen seien. Sie habe bereits vor ihrem Aufenthalt in der Schweiz im Ausland gelebt, sich hier gut zurechtgefunden, perfektes Deutsch gesprochen, immer wieder auch Arbeitsstellen in verschiedenen Bereichen gefunden. Auch die Therapie finde in deutscher Sprache statt. Die Patientin habe sich in ihrer Gemeinde gut integriert, auch mit ihren Arbeitskollegen, jedoch habe sie sich mit der Zeit sozial zurückziehen müssen, da es ihr weder die Schmerz- noch die depressive Symptomatik zugelassen hätten, regelmässig Aktivitäten zu unternehmen. Ihr sei es wichtig gewesen, dass ihr Sohn von Beginn an den Anschluss habe finden können. Der Migrationshintergrund sei nicht als psychosozialer Belastungsfaktor zu betrachten. Die erlebte Vergewaltigung scheine aber noch Jahre danach eine grosse Rolle im Leben der Patientin zu spielen. Die immer wieder berichteten Flashbackerleben, die starke Vermeidung männlicher Kontakte, die misstrauische Verhaltensweise in sozialen Kontakten könnten damit in Verbindung stehen. Man masse sich jedoch nicht an, dies mit einer Diagnose zu besetzen, da sie aktuell noch zu wenig Informationen darüber und auch zu wenig an der Thematik gearbeitet hätten. Um aber der Patientin zusätzliche Symptomverschlechterungen zu ersparen und bei Bedürfnis/Auftrag das reale Ausmass der Symptomatik zu erfassen, werde empfohlen, wo möglich weibliche Bezugs-, Fach-, Gutachterpersonen einzusetzen. In diesem Falle dürfte die Patientin ein Stück weit mehr Vertrauen in die Situation gewinnen und offener über ihre ganzen Syndromkomplexe sprechen können. Eine Einschätzung zur Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit könne nicht abgegeben werden, da die Patientin jahrelang nicht mehr voll belastbar gewesen sei und auch beim aktuellen Pensum immer wieder über Schwierigkeiten und Symptomverschlechterungen klage. Aus diesem Grund werde ein Belastbarkeitstraining oder zumindest die Überprüfung der Belastbarkeit in ihrer aktuellen Tätigkeit oder in Form eines Gutachtens und die Neuüberprüfung der gesamten Sachlage empfohlen. 5. Diese Berichte gilt es nun unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien zu prüfen und zu würdigen.

28 Urteil S 2019 31 5.1 Die medizinischen Unterlagen sind nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 351 Erw. 3a, 122 V 157 Erw. 1c). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteile des EVG I 437/99 und I 575/99 vom 9. August 2000 Erw. 4b/bb). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 28a N 224; BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc, 122 V 157 Erw. 1c, 120 V 357 Erw. 3b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum

29 Urteil S 2019 31 Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_420/2008 vom 23. September 2008 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Im Hinblick auf einen möglichen Ziel- und Interessenkonflikt zwischen Behandlung und Begutachtung kann - namentlich in umstrittenen Fällen - nicht unbesehen auf die Angaben des behandelnden Spezialisten abgestellt werden (Urteil des EVG I 814/ 03 vom 5. April 2004 Erw. 2.4.2). Dies gilt allerdings nicht im Sinne einer Beweisformel, wonach Berichte behandelnder Ärzte in der Regel von vornherein weniger Beweiswert hätten, sondern sie sind unvoreingenommen auf ihre Beweiskraft zu prüfen. 5.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. E.________ vom 25. Juli 2017 mit der Ergänzung vom 3. Januar 2018 erfüllt alle Kriterien, die ein beweiswertiges Gutachten zu erfüllen hat. Das Gutachten selbst ist umfassend, basiert auf Kenntnis sämtlicher Vorakten und beruht auf allseitigen psychiatrischen Untersuchungen. Es berücksichtigt auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Doktor E.________ hat auch eine einlässliche Prüfung nach dem Indikatorenkatalog vorgenommen. Seine Schlussfolgerungen sind zudem begründet, einleuchtend und nachvollziehbar. Seinem Gutachten kommt damit grundsätzlich voller Beweiswert zu, was auch vom RAD- Psychiater H.________ bestätigt wird. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen und Einwendungen gegen das Gutachten stichhaltig sind und an dessen Beweiswert etwas zu ändern vermögen. 5.3 Zunächst lässt die Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. E.________ insofern beanstanden, als dieses unter anderem wegen Widersprüchen in der Diagnosestellung nicht beweiskräftig sei. So diagnostiziere er eine anhaltende Schmerzstörung (F45.4) mit rezidivierenden ängstlich deprimierten Verstimmungen und bei chronischem Zervikozephal- und Lumbovertebralsyndrom, verneine jedoch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40) oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und weitere psychische Störungen, da die Diagnosekriterien für diese beiden Störungen nicht bzw. nur teilweise erfüllt gewesen seien. Zudem verwende er falsche bzw. veraltete Diagnosekriterien. Zur Diagnostik der somatoformen Schmerzstörung ist vorab festzuhalten, dass die neue Einteilung in F45.40 und F45.41 zwar in die offizielle Liste der psychischen Krankheiten gemäss WHO Eingang gefunden hat (s. dazu den Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage 2019), ohne aber die weitergehenden Diagnosekriteri-

30 Urteil S 2019 31 en aufzuführen, währenddem diese Aufteilung in der Version für Deutschland (ICD-10- GM-2020, 10. Revision, German Modification, Version 2020 auf https://www.icdcode.de/icd/code/F45.-.html, eingesehen am 6. März 2020) bereits aufgeführt ist. Es ist offensichtlich, dass aus der Diagnose F45.4 systematisch die Diagnose F45.40 wird, da neu auch eine Diagnose F45.41 aufgelistet ist. Voraussichtlich wird diese weitere Aufspaltung in die in der nächsten Zeit zu erwartende revidierte 11. Fassung der WHO-ICD Aufnahme finden. Gemäss geltender WHO-ICD-10-Fassung wird die anhaltende Schmerzstörung indessen nach F45.4 wie folgt beschrieben: "Die vorherrschende Beschwerde ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Er tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidender ursächlicher Faktor gelten zu können. Die Folge ist meist eine beträchtlich gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe und Unterstützung. ..." Als diagnostische Kriterien werden sodann aufgeführt: "Mindestens sechs Monate kontinuierlicher, an den meisten Tagen anhaltender, schwerer und belastender Schmerz in einem Körperteil, der nicht adäquat durch den Nachweis eines physiologischen Prozesses oder einer körperlichen Störung erklärt werden kann, und der anhaltend der Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Patienten ist". Diese Diagnose hat der Gutachter gestellt und es ist nicht zu erkennen, inwiefern er hierzu falsche oder im Zeitraum der Gutachtenserstattung samt Ergänzung 2017/2018 veraltete Diagnosekriterien herangezogen hätte. 5.4 Die Beschwerdeführerin lässt sodann ausführen, dass der Gutachter das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 verneine, angeblich mangels objektiv psychopathologischer Befunde und da er ihre Vergewaltigung offensichtlich bagatellisiere. Neben der Vergewaltigung sei sie auch belastet durch eine Fehlgeburt, gefallene Verwandte im jugoslawischen Bürgerkrieg und ein Schleudertrauma mit chronifiziertem Beschwerdebild. Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht "als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde" (Taschenführer, a.a.O., zu F43.1). Dass die im Jahre 1992 an der Beschwerdeführerin begangene Vergewaltigung (die Einreichung des Strafurteils war zwar im Verwaltungsverfahren in Aussicht gestellt worden, es fand sich indes nicht in den Akten und wurde erst im vorliegenden Verfahren auf Aufforderung des

31 Urteil S 2019 31 Gerichts ediert) als ein solch gravierendes Erlebnis die Qualifikation eines Traumas erreicht und dementsprechend auch eine posttraumatische Belastungsstörung auslösen kann, trifft zweifellos zu. Das hat auch der Gutachter spätestens in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. Januar 2018 so gesehen, nachdem er offenbar auch Kenntnis des Strafurteils bekommen hatte, ohne dies jedoch explizit zu erwähnen. Allerdings hat er diese Diagnose mit nachvollziehbarer Begründung verworfen, da trotz offensichtlichen Vorliegens eines Traumas die diagnostischen Kriterien bzw. Merkmale seiner Ansicht nach nicht bzw. nicht ausreichend vorhanden waren. Die typischen Merkmale - wie etwa wiederholtes Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Alpträumen, andauerndem Gefühl von Betäubtsein und emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit, übermässige Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen - hat der Gutachter nur teilweise als erfüllt angesehen, was nachvollziehbar ist, nachdem die Beschwerdeführerin trotz dieses schwerwiegenden sexuellen Übergriffs unter anderem mehrere Jahre mit einem Partner zusammenlebte und aus dieser Beziehung ein Sohn, Jahrgang 2005, hervorging. Von Panik und tiefgreifender Angst gegenüber Männern und einer schwerwiegenden Beeinträchtigung in partnerschaftlichen Beziehungen - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - kann diesbezüglich nicht gesprochen werden. Auch in der Vorgeschichte ist eine solche Diagnose nie gestellt worden. Die anderen Merkmale und Symptome, bei denen man sich in erster Linie auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin selber stützen muss, erachtete der Gutachter - aus objektiver Sicht gesehen - als nicht in ausreichendem Masse gegeben. Der Verkehrsunfall, bei dem die Beschwerdeführerin als zweitvorderstes Fahrzeug in eine Kollision mit insgesamt vier Fahrzeugen geriet, kann hingegen angesichts der tiefen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen (Delta-v) von 7,5 bis maximal 15,5 km/h (Unfallanalyse K.________, IV-act. 108 - 37/76) unter bzw. knapp über der relevanten Harmlosigkeitsgrenze für Verletzungen (s. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2012 vom 28. Mai 2013 Erw. 6.2 ff.) nicht als derart schwerwiegendes Trauma katastrophenartigen Ausmasses gewertet werden, zumal die Kollision in das vorderste Fahrzeug von der Beschwerdeführerin zum Voraus wahrgenommen worden ist und sie davon auch nicht mehr völlig überrascht werden konnte. Auch eine Fehlgeburt, wie sie die Beschwerdeführerin ohne konkrete Hinweise vorbringt, und der Verlust von Angehörigen im jugoslawischen bzw. bosnischen Bürgerkrieg (1991/1992- 1995 gemäss https://de.wikipedia.org/wiki/Bosnienkrieg, eingesehen am 10. März 2020), den die Beschwerdeführerin offenbar bereits in der sicheren Schweiz erlebte, haben nach Ansicht des Gutachters - obwohl grundsätzlich durchaus geeignet - keine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen vermocht. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen,

32 Urteil S 2019 31 dass sogar die behandelnde Psychiaterin bzw. Psychotherapeutin bemerkenswerterweise lediglich den Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung erwähnt haben, obwohl sich die Beschwerdeführerin seit längerem - mit einem Unterbruch - bei ihnen in Behandlung befindet. 5.5 Die Beschwerdeführerin lässt dem Gutachter im Weiteren vorwerfen, eine Depression nicht anhand der seit 2017 geltenden Kriterien geprüft und dementsprechend fälschlicherweise auch nicht diagnostiziert zu haben. Der Gutachter hat die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und dabei keine depressive Störung diagnostizieren können. Auch beim MADRS-Test - einem Fremdbeurteilungsverfahren - erreichte die Beschwerdeführerin keinen Wert, der ein depressives Syndrom objektiv gezeigt hätte. Doktor E.________ setzt sich auch mit dem asim-Teilgutachten von Dr. D.________ eingehend auseinander und legt nachvollziehbar dar, weshalb er dessen Schlüsse nicht bestätigen kann. Selbst wenn eine solche rezidivierende depressive Störung, damals leichte depressive Episode, gemäss Dr. D.________ tatsächlich vorgelegen haben sollte, bedeutet dies keineswegs, dass eine depressive Störung stets und anhaltend auch in Zukunft vorliegen muss. Für einen eher geringen Leidensdruck spricht zudem, dass der von Dr. E.________ veranlasste Bluttest einen sehr tiefen Medikamentenspiegel für die antidepressive Medikation (Venlafaxin) ergeben hat. Die behandelnde Psychiaterin bzw. Psychotherapeutin haben sich bei ihrem Bericht vor allem auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt, was sich naturgemäss aus ihrer Rolle als Behandler erklärt, in der sie den Angaben des Patienten wegen des bestehenden Vertrauensverhältnisses vorbehaltlos Glauben zu schenken haben, ohne dies kritisch zu hinterfragen (s. dazu vorstehend Erw. 5.1). Sie geben denn auch grossmehrheitlich die subjektiven Äusserungen und Klagen der Beschwerdeführerin wieder. Beim BDI Beck- Depressions-Inventar, auf das sie sich zusätzlich abstützen, handelt es sich zudem um einen Test, der ausschliesslich auf Angaben des Patienten selber, also einer Selbsteinschätzung ohne objektive Überprüfung, beruht und dem damit von vornherein auch keine wesentliche Beweiskraft zukommen kann. 5.6 Die Vorbringen, mit denen die Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens von Dr. E.________ zu entkräften versucht, erweisen sich insgesamt als nicht stichhaltig und vermögen nichts daran zu ändern, dass auf sein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten abgestellt werden kann. Dem Gutachten von Dr. E.________ wird

33 Urteil S 2019 31 von beschwerdeführerischer Seite praktisch durchgängig widersprochen und an dessen Stelle die eigenen Einschätzungen und Bewertungen gesetzt. Es kann indessen nicht angehen, dass das Gutachten eines Facharztes der Psychiatrie durch die Diagnostik eines Juristen in Frage gestellt und ersetzt wird, indem alle subjektiv vorgetragenen Beschwerden und Klagen als uneingeschränkt wahr bewertet und unter die passende Diagnose subsumiert werden. Am Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens vermag dies jedenfalls nichts zu ändern. Aus psychiatrischer Sicht liegt daher einzig die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung vor, die zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führt. 6. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die zusätzlichen Abklärungen, wie sie mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2016 verlangt wurden, nunmehr erfolgt sind und dass dem psychiatrischen Gutachten von Dr. E.________ voller Beweiswert zukommt und darauf vollumfänglich abgestellt werden kann. Dementsprechend leidet die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht einzig an einer anhaltenden Schmerzstörung, ohne dass diese die Arbeitsfähigkeit in relevantem Masse beeinträchtigen würde. In somatischer Hinsicht liegen keine Krankheiten mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor und es werden auch keine neuen somatischen Probleme oder Beschwerden geltend gemacht. Die Einholung eines weiteren interdisziplinären Gutachtens - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - erübrigt sich bei dieser Sachlage; insbesondere ist auch nicht einzusehen, weshalb nochmals eine psychiatrische Exploration und zwar dieses Mal bei einer Psychiaterin - in Auftrag gegeben werden sollte. Die Beschwerdeführerin ist demzufolge vollumfänglich arbeitsfähig in der bisherigen wie auch in jeder vergleichbaren Tätigkeit. Unerheblich ist nach lit. a der Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und wie im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2016 verbindlich festgehalten -, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Überprüfung tatsächlich verbessert hat. Ebensowenig kommt es darauf an, ob es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handelt. Ein Einkommensvergleich erübrigt sich bei dieser Sachlage. Die seinerzeit verfügte Einstellung der halben Invalidenrente per Ende Februar 2015 ist mangels rentenrelevanter Arbeitsunfähigkeit zu Recht erfolgt. Die vorliegende Beschwerde erweist sich mithin als vollumfänglich unbegründet und muss abgewiesen werden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 28. Februar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden, weshalb ihr für das vorliegende Verfahren in Abwei-

34 Urteil S 2019 31 chung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Kosten aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung ist der vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. 7.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 28. Februar 2019 ist der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA MLaw B.________ bewilligt worden, deren Entschädigung ermessensweise auf Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Mit diesem Betrag ist RA B.________ aus der Staatskasse zu entschädigen.

35 Urteil S 2019 31 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. RA MLaw B.________ wird mit Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 15. Mai 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

S 2019 31 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 15.05.2020 S 2019 31 — Swissrulings