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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.07.2020 S 2019 167

30 juillet 2020·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,785 mots·~19 min·5

Résumé

Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit) | ALV-Anspruchsberechtigung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 30. Juli 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit) S 2019 167

2 Urteil S 2019 167 A. Die 1985 geborene A.________ meldete sich am 4. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AVAM 1-act. 1) und erhob am 19. Dezember 2017 (Eingang bei der Arbeitslosenversicherung am 19. Januar 2018) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2018 (ASAL 1-act. 1). Verfügungsweise wurde sie drei Mal zufolge ungenügender bzw. nicht nachgewiesener Arbeitsbemühungen in den Monaten Januar resp. März und Juli 2018 sanktioniert (AVAM 1-act. 4, 6 und 12). Per 27. August 2018 wurde A.________ von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (AVAM 1-act. 16), da am x 2018 ihre Tochter B.________ geboren wurde (AVAM 1-act. 13). Am 21. November 2018 meldete sich A.________ erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (AVAM 2-act. 1) und erhob am 7. Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ASAL 2-act. 1). Das RAV wies ihr sodann mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) im Textilatelier der Halle 44 vom 7. Januar bis 12. April 2019 zu (AVAM 2-act. 7). Gestützt auf das ärztliche Attest von Dr. med. C.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 2. Januar 2019, wonach die intensive Betreuung ihrer Tochter jegliche Arbeitstätigkeit im Zeitraum vom 2. Januar bis 28. Februar 2019 verhindere (AVAM 2-act. 8), trat sie die Arbeitsmarktliche Massnahme (AMM) nicht an, welche sanktionslos abgebrochen wurde (AVAM 2-act. 9). Alsdann wurde A.________ verfügungsweise am 17. Januar 2019 infolge ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2018 in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt (AVAM 2-act. 11). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verneinte nach erfolgter Überweisung durch das RAV mit Verfügung vom 21. Januar 2019 die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten vom 2. Januar bis 28. Februar 2019 (Dauer gemäss ärztlichem Attest; AVAM 2-act. 12). Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das RAV wies A.________ am 23. Januar 2019 erneut einem PvB vom 4. März bis 7. Juni 2019 zu (AVAM 2-act. 14). Auch diese AMM trat sie nicht an, weil sie per 1. März 2019 im Restaurant D.________ in E.________ einen Arbeitsvertrag mit unregelmässigem Einsatz während ca. zwei Stunden pro Tag (jeweils eine Stunde am Morgen und am Nachmittag) erhalten hat (AVAM 2-act. 19–21). Da sich die Versicherte für eine 100 %-Stelle angemeldet hat, ergaben sich Fragen hinsichtlich der Kinderbetreuung, weshalb sie eine entsprechende Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis) ausfüllen sollte (AVAM 2-act. 24). Nachdem anlässlich des Beratungsgesprächs vom 28. März 2019 das Thema Kinderbetreuung erneut angesprochen wurde und der Obhutsnachweis nicht einging, überwies das RAV die Angelegenheit abermals dem AWA zum Entscheid (AVAM 2-

3 Urteil S 2019 167 act. 25). Mit Verfügung vom 11. April 2019 sprach das AWA A.________ ab 1. März 2019 die Vermittlungsfähigkeit weiterhin ab (ASAL 2-act. 4). Hiergegen erhob sie Einsprache und reichte den verlangten Obhutsnachweis ein (ASAL 2-act. 5a und 5b). In der Folge tätigte der Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse (ALK) weitere Abklärungen (ASAL 2act. 10 und 11). Weil eine Antwort seitens der Versicherten bezüglich Betreuung der zweiten Tochter ausblieb sowie die Arbeitsstelle im Restaurant D.________ per Ende Juni gekündigt wurde, meldete das RAV A.________ für ein weiteres PvB vom 8. Juli bis 11. Oktober 2019 an (AVAM 2-act. 35). Aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2019 sanktionierte sie das AWA am 27. Juni 2019 (AVAM 2-act. 36). Am 23. September 2019 reichte die Versicherte zwei Bestätigungen für die Kinderbetreuung ein (ASAL 2-act. 20a und 20b). Schliesslich wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 27. November 2019 die am 17. Mai 2019 erhobene Einsprache ab und verneinte die Vermittlungsfähigkeit ab 1. März 2019 (ASAL 2-act. 28). B. Beschwerdeweise beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung (act. 1). C. Vernehmlassend schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug hat den angefochtenen

4 Urteil S 2019 167 Einspracheentscheid gefällt, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Einspracheentscheid erging am 27. November 2019 und dagegen setzte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 – gleichentags der Post übergeben – zur Wehr. In Berücksichtigung von Art. 60 Abs. 1 ATSG gilt die Beschwerde als fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zum Einreichen einer Beschwerde legitimiert. Diese erfüllt schliesslich die wenigen formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 136 V 95 E. 5.1; Urteil BGer 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E. 2.1). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1). 2.2 Für die Frage der Vermittlungsfähigkeit sind die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller andern Umstände, entscheidend. Nach der Rechtsprechung begründet der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen, oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus

5 Urteil S 2019 167 familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, eventuell zu jener des Ehegatten komplementären, Stelle sehr ungewiss ist (Urteil BGer 8C_367/2008 vom 26. November 2008 E. 2.2). Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die versicherte Person allenfalls bereit und in der Lage ist, im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung erwerbstätig zu sein. Bejahendenfalls begründet dies den Anspruch auf ALE in reduziertem Umfang (Urteil BGer 8C_553/2007 vom 3. Januar 2008 E. 2.2; vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Stand Juli 2020, Rz. B225b). 2.3 Wie die versicherte Person (Mann oder Frau) die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Die Arbeitslosenversicherung hat, ausser bei offensichtlichem Missbrauch, nicht schon zum Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuches das Vorhandensein eines Kinderhüteplatzes zu prüfen. Erscheint hingegen im Verlaufe der Bezugsdauer der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson anzuvertrauen, aufgrund von Äusserungen oder des Verhaltens der Versicherten wie ungenügende Arbeitsbemühungen, spezielle Anforderungen für die Annahme einer Stelle oder Ablehnung zumutbarer Arbeit zweifelhaft, ist die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung zu prüfen (Urteil BGer 8C_367/2008 vom 26. November 2008 E. 4.2). Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten (AVIG-Praxis ALE Rz. B225a). Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreuung kann maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen, bei dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag (verunmöglichte Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, Ablehnung zumutbarer Arbeit, ungenügende Arbeitsbemühungen usw.; AVIG-Praxis ALE Rz. B225c).

6 Urteil S 2019 167 3. Das AWA verneinte im angefochtenen Entscheid die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. März 2019. Die Verwaltung erwog, die Versicherte habe sich per 21. November 2018 erneut zur Arbeitsvermittlung für eine Arbeitsstelle im Umfang von 100 % angemeldet, nachdem ihr zweites Kind B.________ geboren worden sei. Es habe bereits für den Zeitraum ab 2. Januar bis 28. Februar 2019 die Vermittlungsfähigkeit verneint werden müssen, da die Teilnahme an einem PvB zufolge der intensiven Betreuung ihrer jüngeren Tochter nicht möglich gewesen sei (ASAL 2-act. 28 E. 6a). Strittig sei nun auch, ob die Versicherte ab dem 1. März 2019 vermittlungsfähig sei. Mangels einer für das AWA nachvollziehbaren und gesicherten Obhutsbetreuung beider Kinder, insbesondere von B.________, und trotz des Arbeitsvertrages vom 26. Februar 2019 sei die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen. Sie – die Beschwerdeführerin – habe erstmals am 17. Mai 2019 zusammen mit ihrer Einsprache einen unvollständigen und aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht nachvollziehbaren Obhutsnachweis für die ältere Tochter F.________ mittels seco-Formular Nr. 716.113 beim AWA eingereicht. Die Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit im Rahmen von 100 % hätten damit nicht beseitigt werden können, da auf dem Formular der Obhutsnachweis der jüngeren Tochter B.________ gefehlt habe. Erst am 25. September 2019 sei diesbezüglich eine Bestätigung für deren Betreuung beim AWA eingegangen, nämlich dass auch B.________ in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2019 wie ihre Schwester von G.________, wohnhaft in H.________, in Obhut genommen worden sei. Dieses Schreiben sei einige Zeit nach dem Gespräch zwischen dem Rechtsdienst des AWA und der Fachstelle Migration vom 2. September 2019 erfolgt und widerspreche der Aussage dieser Behörde. Gemäss dieser gebe es für beide Kinder bis anhin keine fixe Betreuung. Die Kinder würden alternierend bei Freunden, Nachbarn und Bekannten untergebracht. Ebenfalls sei zu bemerken, dass die Versicherte ab dem 1. Juni 2019 keinen Einsatz mehr im Restaurant D.________ in E.________ gehabt habe. Eine Kinderbetreuung in der Stadt H.________ im Monat Juni 2019 wäre auch unter diesem Aspekt weder nachvollziehbar noch aufgrund der damaligen Situation notwendig gewesen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass ein 12-jähriges Kind, welches in I.________ täglich morgens und nachmittags zur Schule gehe, während des Tages in der Stadt H.________ betreut werden sollte. Zum einen hätte das Kind täglich mehrfach einen Pendelweg zwischen I.________ und H.________ gehabt und zum anderen habe sich das Kind in der entsprechenden Zeit von 8 Uhr bis 17 Uhr mutmasslich jeweils im Schulunterricht befunden. Weiter habe die Fachstelle Migration am 2. September 2019 im Gespräch gegenüber dem AWA bestätigt, dass eine konkrete, fixe Kinderbetreuung für beide Kinder bis anhin nicht vorliegen würde, was den Schreiben und Obhutsbestätigungen inhaltlich widersprechen würde. Vielmehr sei aufgrund der

7 Urteil S 2019 167 persönlichen Situation wahrscheinlich, dass es sich bei den vorgewiesenen, zeitlich sehr unkonkreten Bestätigungen um Schutzbehauptungen handle, um im Rahmen von 100 % als vermittlungsfähig zu gelten und Arbeitslosenentschädigung zu beziehen (ASAL 2act. 28 E. 11a). Hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses ab 1. März 2019 im Restaurant D.________ sei festzustellen, dass der Arbeitgeber die Zweifel am bestehenden Arbeitsverhältnis aufgrund der vorgewiesenen Unterlagen und Erklärungen nicht habe auszuräumen vermocht. Vielmehr sei aufgrund von Unklarheiten (Fahrweg, Pausensituation zwischen 11.00 und 13.30 Uhr) und nicht nachvollziehbaren Punkten (Nachweis Bargeldauszahlung für die Monate März und Mai 2019, Differenzen Stundenrapporte und Zwischenverdienstformulare) auch hier zu vermuten, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis und seitens des Arbeitgebers um eine Gefälligkeit gehandelt habe, um die Möglichkeit zu bieten, der Zuweisung des RAV in das Programm der Halle 44 im Rahmen von 100 % zu entgehen. Anders liessen sich die bis heute vorliegenden Unklarheiten nicht erklären. Dass die Versicherte nach einer Möglichkeit gesucht habe, um ab dem 1. März 2019 an einem Programm im Rahmen von 100 % nicht teilnehmen zu müssen, deute wiederum darauf hin, dass die Kinderbetreuung nicht geregelt gewesen sei. Aufgrund der für das AWA ungesicherten Kinderbetreuung ab 1. März 2019 und den Widersprüchen in den vorliegenden Unterlagen erscheine die in der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2019 vorgenommene Einschätzung, nämlich die Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit ab 1. März 2019, als rechtens (ASAL 2-act. 28 E. 11b). 4. Der Einspracheentscheid ist ausführlich und sorgfältig begründet. Darauf wird verwiesen. Im Folgenden ist deshalb lediglich zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände zu einer vom AWA abweichenden Beurteilung führen. Soweit die Beschwerdeführerin keine Ausführungen zu einzelnen Punkten im Einspracheentscheid vorbringt und die diesbezüglichen Erwägungen des AWA mit den Akten vereinbar sind, hat es dabei sein Bewenden. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie habe in der Bescheinigung über die Kinderbetreuung irrtümlicherweise ihre ältere Tochter F.________ eingetragen. Es betreffe jedoch B.________. B.________ sei bei ihrer Verwandten, G.________, während der Zeit, in welcher sie im Restaurant D.________ gearbeitet habe, betreut worden, was diese am 19. September 2019 bestätigt habe. Es sei für sie selbstverständlich gewesen, dass ihre schulpflichtige Tochter F.________ nicht in H.________ betreut worden sei. Sie

8 Urteil S 2019 167 werde bei J.________ zu Mittag essen und bleibe dort, bis sie – die Beschwerdeführerin – von der Arbeit zurückkomme. Gemäss Bestätigung von J.________ vom 23. September 2019 betreue diese ihre Tochter während der Arbeitszeit in der Halle 44 und auch weiterhin. Sie könne dies leisten, bis sie – die Versicherte – eine Kinderkrippe gefunden habe (act. 1 Ziff. 1 und 2). 4.1.2 Obschon die Beschwerdeführerin zwei Bestätigungen, namentlich jene von J.________ vom 23. September 2019 (Bf-act. 1) und von G.________ vom 19. September 2019 (Bf-act. 2), einreichte, vermag sie damit die Zweifel an einer geregelten Kinderbetreuung nicht zu beseitigen. Erstmals ging am 10. April 2019 ein Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung" beim RAV ein (AVAM 2-act. 24). Darauf war allerdings nur der Name der jüngeren Tochter, B.________, aufgelistet, indessen keine Angaben zur Betreuung. Im später mit der Einsprache eingereichten Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung" vom 17. Mai 2019 (ASAL 2-act. 5b) ist ebenfalls nur ein Kind und insbesondere nur die ältere Tochter F.________ aufgeführt. Danach solle die Schwester der Beschwerdeführerin, G.________, die (ältere) Tochter von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr betreuen. Dies ist insofern unglaubwürdig, weil widersprüchlich, als die Beschwerdeführerin gemäss den Stundenabrechnungen (vgl. ASAL 2-act. 24c–24e) jeweils lediglich von 10.00 bis 11.00 Uhr sowie von 14.30 bis 15.30 Uhr arbeitete. Weshalb die Betreuung bereits ab 8.00 Uhr begonnen, dann durchgehend bis um 17.00 Uhr gedauert haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Daran vermag auch die im September 2019 eingereichte Bestätigung der Schwester vom 19. September 2019 nichts zu ändern (ASAL 2-act. 20b). Wie das AWA zutreffend bemerkt, sind die Angaben darin sehr vage. Es fällt auch auf, dass laut Erklärung eine Betreuung bis zum 30. Juni 2019 stattgefunden habe, obschon die Versicherte im Juni 2019 keinerlei Einsätze mehr hatte. Jedenfalls wurden vom ehemaligen Arbeitgeber weder eine Lohnabrechnung noch eine Stundenabrechnung für den Monat Juni 2019 eingereicht. Zudem bleibt unklar, wie das AWA zu Recht moniert, wie die ältere Tochter F.________ in dieser Zeit betreut wurde. Offensichtlich jedenfalls nicht durch die Schwester der Beschwerdeführerin. Ebenfalls lässt die Bestätigung von J.________ vom 23. September 2019 (ASAL 2act. 20a) Fragen offen. Darin wird bestätigt, dass als Freundschaftsdienst die Kinder B.________ und F.________ während der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin in der Halle 44 ab 8. Juli 2019 bis auf weiteres betreut würden. Allerdings bezeugt sie nicht, auf

9 Urteil S 2019 167 die ältere Tochter auch vor dem 8. Juli 2019 geschaut zu haben. Es bleibt somit nach wie vor unklar, wie F.________ während der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Restaurant D.________ betreut wurde. Wie die Verwaltung sodann weiter korrekt anmerkt, ist die Betreuung der beiden Kinder auch nach dem PvB in der Halle 44 wichtig, da die Beschwerdeführerin sich zur Vermittlung für 100 %-Stellen angemeldet hat. Diesbezügliche Bestätigungen fehlen gänzlich. Diese Widersprüche und Lücken vermag die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar aufzulösen bzw. zu erklären. Auch der Umstand, dass die beiden Bestätigungen erst im September 2019 unterzeichnet eingeschickt wurden, obschon die Versicherte erstmals im April 2019 dazu aufgefordert wurde, mithin also erst deutlich im Nachhinein eine Bescheinigung vorliegt, spricht nicht für deren Authentizität. Es ist diesbezüglich weder ersichtlich noch überhaupt dargetan, weshalb dieser Nachweis nicht schon echtzeitlich hat beigebracht werden können. Hinzu kommt – und dies ist entscheidend –, dass die Angaben zur Betreuung, welche zudem von Personen aus dem familiären Umkreis stammen, in deutlichem Widerspruch zu den Auskünften des Amtes für Migration stehen. Laut letzteren würden beide Kinder alternierend bei Freunden, Nachbarn und Bekannten untergebracht werden, je nachdem, wer die Kinder gerade aufnehmen könne. Eine fixe Obhut gebe es zurzeit tatsächlich nicht (Telefonnotiz vom 2. September 2019 [ASAL 2-act. 17]). Es sind keine Gründe erkennbar, an den Angaben dieser Behörde zu zweifeln. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln und eine geregelte Obhutsbetreuung beider Kinder nach wie vor nicht gewährleistet ist, was der Vermittlungsfähigkeit abträglich ist. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das AWA gestützt auf die Auskunft des Amtes für Migration nach wie vor die Vermittlungsfähigkeit verneint, da unauflösliche Zweifel an der Betreuung der beiden Kinder bestehen. 4.2 4.2.1 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Arbeitsbemühungen gemacht und sie habe die verordneten Arbeitsbeschäftigungen zu 100 % geleistet (act. 1 Ziff. 3). 4.2.2 Diesbezüglich weist das AWA zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung im November 2018 mehrfach aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen hat sanktioniert werden müssen (vgl. AVAM 2-act. 11, 36, 66 und 76). Von einem einwandfreien Verhalten kann angesichts dessen nicht mehr gesprochen werden. Jedenfalls kann die Versicherte hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

10 Urteil S 2019 167 4.2.3 Es mag zudem zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin am PvB in der Halle 44 vom 8. Juli bis 11. Oktober 2019 teilgenommen hat. Doch war auch ihr dortiges Verhalten alles andere als tadellos. Den Bemerkungen zu den Absenzen im Monat Juli 2019 (AVAM 2-act. 53a) ist zu entnehmen, dass die ältere Tochter die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2019 unter Hinweis auf Kopfschmerzen abgemeldet hat. Tags darauf ist sie, ohne sich zu melden, nicht erschienen. Am 30. Juli 2019 teilte der Ehemann mit, die Versicherte sei beim Arzt. Weitere in Aussicht gestellte Informationen unterblieben. Am Folgetag ist sie nicht im Atelier erschienen. Auch im August gab es Anlass für Bemerkungen (AVAM 2-act. 53b). Am 5. August 2019 erklärte sie, sie habe einen Arzttermin, da die Tochter krank sei. Aufgrund der Betreuung des Kindes fehlte sie drei Tage. Am 8. August 2019 hat die Versicherte angerufen und mitgeteilt, die Tochter sei immer noch krank. Tags darauf erschien sie mit fünfminütiger Verspätung. Mit Datum vom 12. August 2019 wurde vermerkt, dass sie fünf Minuten zu spät eingetroffen und am Tisch eingeschlafen ist. Auch am nächsten Tag erschien sie mit einer Verspätung von fünf Minuten und am 13. August 2019 gar mit zehn Minuten, weshalb eine mündliche Verwarnung ausgesprochen wurde. Am 27. August 2019 meldete sie sich krank ab. Die nächsten beiden Tage erschien sie nicht. Erst am 30. August 2019 kam sie nach einem Termin im Kantonsspital in die Halle 44. Im September 2019 zeigte sich ein ähnliches Bild (AVAM 2-act. 53c). Der Ehemann meldete am 3. September 2019 die Beschwerdeführerin ab, weil die Kinder krank seien und nicht gut geschlafen hätten. Sowohl am 5. wie auch am 6. September 2019 kam die Versicherte nicht ins PvB. Vom 10. bis 12. September 2019 besuchte sie lediglich den Deutschkurs, ins Atelier kam sie nicht, weil ein Kind krank war. Am 16. September 2019 erschien sie wiederum verspätet erst um 8.25 Uhr. Aus dem Zwischengespräch vom 27. September 2019 erhellt überdies, dass sobald die Leitung nicht mehr vor Ort gewesen sei, die Versicherte an ihrem Mobiltelefon gewesen sei und mit ihren Landsleuten geredet habe. Sie habe sich auch nicht durchwegs an die Regeln und Abläufe gehalten. Arbeiten habe sie nur auf Geheiss erledigt. Sie sei zudem unpünktlich gewesen. Kritik und die Konfrontation mit ihrem Fehlverhalten habe sie nicht akzeptieren können. Sie habe schnell angefangen zu weinen und in ihrer Muttersprache zu schimpfen. Sie sei auch wütend geworden. Im Rahmen des Austrittsgesprächs hielt der Arbeitsagoge fest, die Zusammenarbeit sei anspruchsvoll gewesen, da die Beschwerdeführerin in ihrer Befindlichkeit sensibel reagiert und Kritik oder ein Gespräch kaum ertragen habe, ohne am Ende zu weinen. Sie habe sich unselbständig und hilflos gezeigt. Sie habe auch Mühe gehabt, pünktlich zu erscheinen. Sie sei oft mit privaten

11 Urteil S 2019 167 Dingen beschäftigt gewesen und habe sich kaum richtig auf das Programm und dessen Unterstützung einlassen können. Es seien viele Absenzen aufgetreten. Momentan sei es schwierig für sie 100 % zu arbeiten, da sie öfters wegen Kinderbetreuung oder Krankheit nicht präsent gewesen sei. Es sei kaum vorstellbar, unter diesen Umständen eine Stelle zu finden bzw. zu halten (AVAM 2-act. 60b). 4.2.4 Das gezeigte Verhalten während des PvB in der Halle 44 wie auch die zahlreichen Sanktionen zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen bestärken die Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 4.3 Unbehelflich ist sodann der Einwand, es habe aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse gewisse Missverständnisse gegeben. Hieraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sollte sie die an sie adressierten Schreiben und Formulare nicht verstanden haben, hätte es ihr oblegen, entsprechende Hilfe – etwa bei sozialen Einrichtungen etc. – zu suchen. 4.4 Nach dem Gesagten hat das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht auch ab dem 1. März 2019 verneint. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos und eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

12 Urteil S 2019 167 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 30. Juli 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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