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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 160

16 septembre 2020·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·7,083 mots·~35 min·5

Résumé

Unfallversicherung (Leistungen) | Unfallversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 16. September 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2019 160

2 Urteil S 2019 160 A. A.________, Jahrgang 1982, war bei der C.________ als Polizeigefreiter in einem Vollpensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs- Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er der Allianz am 10. September 2018 mitteilte, er habe sich am 4. September 2018 bei einer Taktikausbildung (Verhaftungstechnik) an der rechten Schulter verletzt (Bg-act. 1). Mit Verfügung vom 20. November 2018 lehnte die Allianz ihre Leistungspflicht ab (Bg-act. 13). Die dagegen erhobene Einsprache (Bgact. 19) wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 ab und begründete dies im Wesentlichen mit dem Fehlen der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, sodass in casu kein Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG vorliege. Im Übrigen sei zwar eine Listendiagnose (Partialruptur einer Sehne) gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben, diese sei aber vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen. Bei der traumatischen Labrumläsion handle es sich sodann nicht um eine Listendiagnose, weshalb auch keine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben sei (Bg-act. 49). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. November 2019 liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten (insbesondere Taggelder und Übernahme der Heilbehandlungskosten). Eventualiter sei eine biomechanische und medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin müsse die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bejaht werden. Eine Verhaftung resp. der während der Übung angewendete Griff müsse per se als ungewöhnlich bezeichnet werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Verhaftungstechnik bei korrekter Ausführung nicht zu Verletzungen führe. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass bei der Übung vom 4. September 2018 etwas "schief" gelaufen sein müsse. An anderer Stelle liess der Beschwerdeführer ausführen, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden, stütze sich die Beschwerdegegnerin doch auf zwei E-Mails ihres Vertrauensarztes, die in sich widersprüchlich seien. Eventualiter liess der Beschwerdeführer anmerken, es liege ein Sehnenriss i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG vor, weshalb die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen sei (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2020 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors sei bei einem

3 Urteil S 2019 160 Ereignis während einer Sportübung ohne besondere Vorkommnisse zu verneinen. Ein Unfall sei nur dann anzunehmen, wenn die Übung anders verlaufe als geplant. Vorliegend sei die Übung in der gewöhnlichen Bandbreite des Bewegungsmusters erfolgt und genüge somit nicht, um den äusseren Faktor als ungewöhnlich zu qualifizieren. Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Ausführungen von Dr. D.________ nicht widersprüchlich seien. Doktor D.________ habe erstmals am 22. September 2019 gestützt auf die Aktenlage die Befunde beurteilt. Dabei habe er explizit festgehalten, dass eine Beurteilung, ohne die MRI-Bilder selber gesehen zu haben, unzuverlässig sei. Entsprechend sei die Beurteilung vom 22. September 2019 mit Vorsicht zu geniessen und auf die Beurteilung vom 8. Oktober 2019 abzustellen. Abschliessend führte die Beschwerdegegnerin aus, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sehnenriss sei in den medizinischen Akten nicht belegt. Entsprechend könne auch die Listendiagnose in Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG nicht zur Anwendung gelangen (act. 3). D. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 9, 11, 13 und 15). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in E.________, ZG. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 25. Oktober 2019. Dieser ging dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 26. Oktober 2019 zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 25. November 2019 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die Beschwerde wurde

4 Urteil S 2019 160 folglich binnen der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde und der Beschwerdeführer ist als von der Verfügung des Unfallversicherers direkt Betroffener zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheids (in casu 25. Oktober 2019) eingetretenen Sachverhalt ab. Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Abs. 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 4. September 2018 ereignet, weshalb die ab 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 3. 3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 3.2 3.2.1 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vorliegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Als Unfall gilt die

5 Urteil S 2019 160 plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Artikel 6 Abs. 2 UVG enumeriert abschliessend die Körperschädigungen, die, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt werden. Aufgezählt werden a) Knochenbrüche, b) Verrenkungen von Gelenken, c) Meniskusrisse, d) Muskelrisse, e) Muskelzerrungen, f) Sehnenrisse, g) Bandläsionen und h) Trommelfellverletzungen. Überdies regelt Art. 9 UVG die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheiten resp. den Berufskrankheiten gleichgestellten Krankheiten. 3.2.2 Damit von einem Unfall ausgegangen werden kann, müssen sämtliche in der Legaldefinition nach Art. 4 ATSG enthaltenen Kriterien erfüllt sein. Mit dem ersten Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt und es wird eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums verlangt. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Zeitspanne weniger Sekunden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 4 N. 17). Das Kriterium der Unfreiwilligkeit verlangt, dass die Folge des Ereignisses, die Körperschädigung, unbeabsichtigt eintritt (Kieser, a.a.O., Art. 4 N. 23 ff.). Mit dem Kriterium der Ungewöhnlichkeit sollen Unfälle von Ereignissen abgegrenzt werden, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Auszuscheiden sind mithin die tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden können (Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller, Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 195 ff., insbesondere S. 234). Massgebend ist, dass das Ereignis das im jeweiligen Lebensbereich Alltägliche oder Übliche überschreitet. Dabei kann die Ungewöhnlichkeit auch in einer Programmwidrigkeit bestehen oder sich aus einem das Übliche überschreitenden Ausmass (z.B. ausserordentliche Kraftanstrengung) ergeben. Ungewöhnlich ist dabei nicht die Wirkung des betreffenden Faktors, sondern dieser selbst (BGE 122 V 230 E. 1). Die Praxis stellt neben objektiven Elementen auch auf subjektive Umstände wie Gewöhnung, Häufigkeit der Verrichtung etc. ab (Kieser, a.a.O., Art. 4 N. 39 ff.). Das Kriterium des äusseren Faktors gilt im Regelfalle schliesslich als erfüllt, wenn äussere, vom menschlichen Körper unabhängige Kräfte – praxisgemäss können aber auch körpereigene Bewegungen wie das Aufstehen aus der Hocke die schädigende äussere Einwirkung darstellen (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1) – auf diesen einwirken. In aller Regel wird es sich um eine mechanische Einwirkung handeln (Kieser, a.a.O., Art. 4 N. 87). Zwingende Folge dieses

6 Urteil S 2019 160 Zusammenspiels verschiedener Faktoren ist die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit. 3.2.3 Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen, denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (Urteil EVG U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4). Zu beachten ist auch, dass sich ein Vorfall für gewisse Personen als ungewohnt, für andere aber als durchaus normal erweisen kann, so dass es nicht gerecht wäre, für alle Versicherten die gleichen Kriterien anzuwenden. So handelt es sich beispielsweise bei einem Sturz für einen Spaziergänger um ein aussergewöhnliches Ereignis, nicht aber für einen Schwinger während des Zweikampfes (RKUV 1992 Nr. U 156 S. 259). 3.3 Gemäss UVG setzt die Leistungspflicht eines Unfallversicherers zudem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 335 E. 1; 117 V 359 E. 4a mit Hinweisen). Die Leistungspflicht der

7 Urteil S 2019 160 Unfallversicherung setzt des Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der damit verursachten Gesundheitsschädigung neben dem natürlichen auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2; 129 V 402 E. 2.2; 125 V 456 E. 5a). 3.4 3.4.1 In der Würdigung der einzelnen Beweismittel ist der Richter frei resp. nicht an besondere Beweisregeln gebunden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Sozialversicherungsrichter bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 3.4.2 In beweisrechtlicher Hinsicht ist überdies zu beachten, dass es Sache des Leistungsansprechers ist, die genauen Umstände des Unfalls resp. des zu beurteilenden Ereignisses glaubhaft zu machen. Der Nachweis eines Gesundheitsschadens allein genügt hierzu nicht. Das Gericht stellt sodann auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste ansieht. Dabei ist der Beweismaxime, wonach die so genannten "spontanen Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, entsprechend Rechnung zu tragen. Wechselt die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen, die sie beispielsweise nach

8 Urteil S 2019 160 einer – einlässlich begründeten und mit Beispielen aus der Praxis versehenen – Ablehnungsverfügung bzw. nach einem ablehnenden Einspracheentscheid des Versicherers tätigte (RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E. 3b/aa). Hat der Unfallversicherer den Sachverhalt mittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung erfüllt, überzeugt es rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person den Sachverhalt erst im Einsprache- oder im Beschwerdeverfahren ergänzt und erst dann wichtige Aspekte erstmals erwähnt (Urteil EVG U 148/01 vom 27. Juni 2002 E. 2b). Die genannte Beweismaxime ist nach der bundesgerichtlichen Praxis Bestandteil der freien Beweiswürdigung. Entscheidend ist indes, dass das Untersuchungsprinzip grundsätzlich verlangt, dass ein Sachverhalt solange abzuklären ist, bis er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entspricht. Bei Widersprüchen sind diese, soweit möglich, vorerst aus dem Wege zu räumen. Erst wenn es keine weiteren Möglichkeiten gibt, den Sachverhalt abzuklären, kommen die Beweisregeln – wie die zitierte Beweismaxime – überhaupt zur Anwendung (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a sowie Urteil EVG I 492/05 vom 19. Dezember 2006 E. 3.2.2). 4. Fakt ist, dass sich der Beschwerdeführer am 4. September 2018 bei einer Schulung zum Thema Verhaftungstechnik an der rechten Schulter verletzte. Streitig ist, ob das Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors erfüllt ist, mithin ob das Geschehen vom 4. September 2018 einen Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG bzw. verneinendenfalls eine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt. Den Akten ist zum Ereignis vom 4. September 2018 und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 4.1 Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 10. September 2018 hat sich der Versicherte am 4. September 2018 bei einer Taktikausbildung (Verhaftungstechnik), bei welcher nur Korpsangehörige der F.________ Polizei anwesend waren, an der rechten Schulter verletzt. Der rechte Arm sei dabei gestreckt und blockiert worden, anschliessend sei man zu Boden gedrückt und die Arme seien auf den Rücken gebunden worden. Bei einer solchen Ausführung habe es einen "Zwick" in die rechte Schulter gegeben, seither habe er einen plötzlichen stechenden Schmerz bei gewissen Bewegungen (Bg-act. 1). 4.2 Der erstkonsultierte Arzt des Versicherten, Dr. med. G.________, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, stellte mit Arztzeugnis vom 17. September 2018 die Diagnose "Status nach Kontusionstrauma der rechten Schulter am 4. September 2018" (Bg-act. 4).

9 Urteil S 2019 160 4.3 Auf Ersuchen der Allianz füllte der Versicherte am 6. Oktober 2018 einen Fragebogen zur Ergänzung der Schadenmeldung aus. Dabei gab der Versicherte zum Ereignishergang an, ihm sei bei einer Verhaftstechnik der rechte Arm gestreckt worden. Dabei sei er zu Boden geführt worden. Dies werde so geschult. Betreffend Frage, ob sich etwas Ungewohntes, Besonderes zugetragen habe, hielt er fest, dass es ihm bei der beschriebenen Ausführung einen "Zwick" in die rechte Schulter gegeben habe. Ähnliche Beschwerden habe er vor ca. acht bis zehn Jahren bereits einmal nach Speerwerfen gehabt. Er sei aufgrund des Ereignisses vom 4. September 2018 nicht arbeitsunfähig gewesen und die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen (Bg-act. 6). 4.4 Daraufhin legte die Allianz die Akten der H.________ AG vor mit der Frage, ob eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. Diese antwortete am 23. Oktober 2018, dass es generell für die Annahme einer Listenverletzung zumindest einen Ultraschall-, besser noch einen MRI-Befund brauche (Bg-act. 8). Da dies vorliegend nicht der Fall war, lehnte die Allianz ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 20. November 2018 ab (Bg-act. 13). 4.5 Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Allianz am 29. Juli 2019 bei Dr. G.________ zusätzliche Auskünfte ein (Bg-act. 27). Am 11. September 2019 sandte Dr. G.________ der Allianz weitere medizinische Unterlagen zu und führte aus, der Patient habe insgesamt eine posttraumatisch aufgetretene persistierende Bizepstendinopathie bei postero cranialer Labrumläsion mit ausgeprägter Zystenbildung gehabt. Er habe den Versicherten an Dr. I.________ zugewiesen. Eine Arthro-MRI der linken [recte: rechten] Schulter sei am 28. Mai 2019 durchgeführt worden. Weiter merkte Dr. G.________ an, der Versicherte sei trotz Schulterbeschwerden immer arbeiten gegangen. Gemäss Angaben des Versicherten sei er in den letzten zehn Jahren vor dem Ereignis vom 4. September 2018 beschwerdefrei gewesen (Bg-act. 34). 4.6 Einer Beurteilung zur MR Arthrographie der rechten Schulter vom 28. Mai 2019 von Dr. med. J.________, Facharzt für diagnostische Radiologie, ist Folgendes zu entnehmen: "Tendinopathie des M. Supraspinatus mit kleinen bursaseitigen Einrissen präinsertional, im Weiteren intakte Sehnen der Rotatorenmanschette. Keine Muskelatrophie. Beginnende AC-Arthrose mit kaudaler Spornbildung, potenziell prädisponierend für ein subacromiales Impingement. Leichte subacromiale Reizbursitis.

10 Urteil S 2019 160 Posteriorer Labrumriss mit Ausbildung einer grossen Ganglionzyste (bis 3,5 cm)" (Bgact. 32). 4.7 Mit Sprechstundenbericht vom 9. September 2019 hielt Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnose eine posterocraniale Labrumläsion mit grosser Ganglion-Zyste nach Schulterdistorsion vom September 2018 fest. Doktor I.________ empfahl eine Schultergelenksarthroskopie mit Biceps-Tenotomie/Tenodese, Acromioplastik sowie Refixation des postero-cranial Labrums und teilte mit, dass die Operation für den 28. Oktober 2019 geplant sei (Bg-act. 33). 4.8 Aufgrund der nicht ganz klaren Partialruptur der Sehne erfolgte daraufhin eine Vorlage an den beratenden Arzt der Allianz. Doktor med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, teilte am 22. September 2019 mit, dass er sich ohne Einsicht in die MR-Bilder auf die Beurteilungen des Radiologen und des orthopädischen Chirurgen im Wortlaut abstützen müsse. Doktor D.________ merkte an, der Labrumriss könne Folge einer akuten Schädigung sein. Es handle sich um eine sogenannte SLAP-Schädigung. Die Mitbeteiligung des Ansatzes der Bizepssehne wäre damit hinreichend erklärt. Die Entstehung der Zyste im geschädigten Labrumbereich in der beschriebenen Form und Grösse sei unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Ereignis und Bildgebung (rund ein Jahr) nachvollziehbar. Die Tendinopathie der Supraspinatussehne, die leichte AC-Arthrose und die normale Trophik der Rotatorenmuskulatur könnten als Beleg für eine alters- und aktivitätsentsprechend normale Schulter des zum Zeitpunkt des MRI 37-jährigen sportlichen Versicherten gelten. Diese Veränderungen seien nicht Teil der Ereignisfolgen, sondern als Vorzustände zu betrachten. Würdigend kam Dr. D.________ zum Schluss, bei der vorhandenen SLAP- Läsion handle es sich um keine Listenverletzung und ein bloss partieller Sehnenriss reiche nur dann für die Übernahme von Leistungen aus, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Somit sei auch die Veränderung an der Supraspinatussehne keine Listenverletzung. Da nachgewiesenermassen auch keine vollständige Luxation stattgefunden habe, liege auch keine Verrenkung von Gelenken vor (Bg-act. 35). 4.9 Um die Partialruptur der Sehne definitiv abzuklären, holte die Allianz in der Folge bei der K.________ Klinik die Bilder der MR Arthrographie der rechten Schulter vom 28. Mai 2019 ein und legte diese wiederum Dr. D.________ zur Beurteilung vor. Dieser

11 Urteil S 2019 160 hielt am 8. Oktober 2019 fest, dass zwar eine tendinopathische Ober- und Unterflächenläsion der Sehne des Musculus Supraspinatus vorliege, diese Veränderung aber im Rahmen der vorhandenen anatomischen bzw. mechanischen Rahmenbedingungen liege und es sich somit nicht um Unfallfolgen handle. Die Teilruptur der Supraspinatussehne, die AC-Arthrose, der enge Subacromialraum und die Zystenformation im Humeruskopf stufte Dr. D.________ als vorbestehend ein. Einzig die Labrumläsion führte er nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Abnützung zurück, sondern ordnete diese einer traumatischen Schädigung zu. Er wies darauf hin, dass unter Annahme, das entsprechende Ereignis sei neun Monate vor der MR- Untersuchung erfolgt, auch die dorsale Zyste plausibel erklärt werden könne. Abschliessend hielt Dr. D.________ fest, dass es sich bei der Rissbildung des Labrums nicht um eine SLAP-Läsion handle (Bg-act. 45). 4.10 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens holte die Allianz weitere Berichte bei Dr. I.________ ein. Daraus geht hervor, dass am 28. Oktober 2019 die bereits zuvor angedachte Operation durchgeführt wurde (Bg-act. 56). Diese Berichte wurden in der Folge erneut Dr. D.________ zur Beurteilung vorgelegt, welcher zum Schluss kam, dass er nach Durchsicht der neuen Akten keine Veranlassung habe, auf seine Erstbeurteilung zurückzukommen. Begründend führte Dr. D.________ aus, mit der Labrumschädigung liege zweifelsfrei eine Unfallfolge vor. Schwierig dürfte allerdings die Festlegung des Zeitpunktes von deren Entstehung bleiben. Wenn die grosse Zyste in unmittelbarem Zusammenhang mit der Labrumschädigung stehen solle, so bleibe er bei seiner Ansicht, dass eine derart grosse Zyste nicht in so kurzer Zeit entstanden sein könne (Bg-act. 61). 5. Im Folgenden ist zunächst der Frage nachzugehen, ob sich in casu am 4. September 2018 ein Unfall im Rechtssinne ereignete. Dabei ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass der medizinische Terminus "traumatisch" nicht in jedem Fall mit dem juristischen Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG gleichzusetzen ist. Die diagnostische Einordung des Ereignisses und der Folgen durch die Ärzte hilft diesbezüglich somit nicht wirklich weiter, da der juristische Unfallbegriff massgebend ist. 5.1 Umstritten ist im vorliegenden Fall insbesondere das Element der Ungewöhnlichkeit. Wie in Erwägung 3.2.2 vorstehend dargelegt, bezieht sich das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung auf den Körper, sondern auf den äusseren Faktor selbst. Es ist somit unerheblich, ob der äussere Faktor schwere und unerwartete Folgen nach sich zieht. Er gilt als ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen

12 Urteil S 2019 160 Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet, was grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. 5.2 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2018 bei einer Schulung zum Thema Verhaftungstechnik plötzlich einen "Zwick" in der rechten Schulter verspürt hat, worauf Schmerzen aufgetreten sind. Inwiefern der vom Beschwerdeführer beschriebene Bewegungsablauf nicht im Rahmen der üblichen Bewegung erfolgt ist bzw. etwas Aussergewöhnliches, Programmwidriges passiert sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens noch vorgebracht hat, er könne nicht sagen, ob er zu schnell auf dem Boden aufgeschlagen oder ob ihm der rechte Arm zu weit nach hinten gehebelt worden sei, hat die Beschwerdegegnerin zutreffend auf die Beweismaxime der sogenannten "Aussage der ersten Stunde" verwiesen (vgl. E. 3.4.2 vorstehend). Sowohl in der Unfallmeldung vom 10. September 2018 (Bg-act. 1) als auch im Frageblatt zur Verletzung vom 6. Oktober 2018 (Bg-act. 6) gab der Beschwerdeführer an, dass er bei einer Taktikausbildung einen Zwick in der rechten Schulter verspürt habe. Von einem aussergewöhnlich harten Aufschlagen auf dem Boden oder von einem zu weit nach hinten gehebeltem Arm war dabei nicht die Rede. Den massgebenden Schilderungen des Beschwerdeführers lässt sich somit keinerlei Programmwidrigkeit entnehmen. Im Gegenteil, aus dessen Beschreibungen in der Unfallmeldung und dem Fragebogen geht ausschliesslich hervor, dass er eine Verhaftungsübung ausgeführt habe, bei welcher er einen "Zwick" und daraufhin Schmerzen verspürt habe. Im Frageblatt zur Verletzung hat der Beschwerdeführer sodann darauf hingewiesen, dass die Übung so geschult werde. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, die Übung sei bis auf den Zwick in der Schulter wie geschult abgelaufen. Aufgrund des in der Unfallmeldung und im Fragebogen beschriebenen Übungsverlaufs ist anzunehmen, dass sich das in der Übung inhärente Verletzungsrisiko verwirklicht hat. Auch wenn die Übung zwar nicht ideal verlaufen sein mag, so bewegt sich die Art der Ausführung noch in der Spannweite des Üblichen. Mithin bleibt festzuhalten, dass es bei dem dargestellten Geschehensablauf nicht zu einer schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper gekommen ist. Daran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts. Ebenso wie nicht uneingeschränkt gesagt werden kann, dass das Erleiden einer Verletzung im Rahmen einer sportlichen Betätigung als Unfall gilt, vermag auch die Argumentation des

13 Urteil S 2019 160 Beschwerdeführers – eine Verhaftung respektive der während der Übung angewendete Griff sei per se ungewöhnlich – nicht zum Vornherein eine Ungewöhnlichkeit bzw. einen Unfall zu begründen. Dabei ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung auch bei einer Sportverletzung ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen ist. Die Tatsache, dass gewisse Verrichtungen, Bewegungen oder Tätigkeiten – wie hier die Verhaftungsübung – lediglich von einer Minderzahl von Personen ausgeübt werden, vermag entsprechend dem Gesagten ebenfalls keine Ungewöhnlichkeit zu begründen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass ein Bewegungsablauf geübt werden muss. Des Weiteren ist auch der Umkehrschluss, wonach die Verhaftungstechnik aufgrund der aufgetretenen Schmerzen unsachgemäss ausgeübt worden sein müsse, nicht zulässig. Ebenso kann – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat – der Verweis auf andere Personen, die verhaftet worden sind und dabei unverletzt blieben, nicht genügen, um auf die Ungewöhnlichkeit des vorliegenden Ereignisses zu schliessen. Darüber hinaus ist der Umstand, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog, ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1). Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen hat, kann von der Gesundheitsschädigung nur ausnahmsweise ein Rückschluss auf die Ungewöhnlichkeit gezogen werden (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2). Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass Dr. D.________ die Gesundheitsschädigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. September 2018 bringt. Es trifft zwar zu, dass Dr. D.________ die Labrumläsion in Übereinstimmung mit Dr. I.________ als traumatisch beurteilt. Mit Bericht vom 20. Dezember 2019 weist Dr. D.________ aber explizit darauf hin, dass der Zeitpunkt der Entstehung unklar sei. Dementsprechend kann die Ungewöhnlichkeit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht ausgehend von der erlittenen Gesundheitsschädigung begründet werden. 5.3 Nach dem Ausgeführten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verhaftungsübung nicht anders als geplant verlaufen ist bzw. dass die Art der Ausführung noch in der Spannbreite des Üblichen lag. In Ermangelung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors verneinte die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne. Ein Eingehen auf die übrigen Elemente gemäss Art. 4 ATSG erübrigt sich, da alle Elemente kumulativ erfüllt sein müssten, damit ein Ereignis als Unfall qualifiziert werden könnte.

14 Urteil S 2019 160 6. Als Nächstes gilt es zu prüfen, ob in casu eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. 6.1 Nach besagter Norm erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7934 f.). Dabei ist "vorwiegend" analog zu Art. 9 Abs. 1 UVG zu verstehen, mithin darf die Abnützung oder Erkrankung nicht mehr als 50 % aller mitwirkenden Ursachen ausmachen. 6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine Teilruptur der Supraspinatussehne diagnostiziert worden ist, was in Nachachtung von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG grundsätzlich als eine unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert werden kann, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts kann auf die Beurteilung von Dr. D.________ abgestellt werden. Doktor D.________ hat sich bereits mit Bericht vom 22. September 2019 (Bg-act. 35) ausdrücklich zur Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel von Art. 6 Abs. 2 UVG geäussert. Dabei stufte Dr. D.________ die diagnostizierte Teilruptur der Supraspinatussehne als vorbestehend ein. Davon ist auszugehen. Doktor D.________, der als Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung verfügt, begründete seine Einschätzung damit, dass die Veränderungen nicht als Ereignisfolgen, sondern als Bild einer alters- und aktivitätsentsprechend normalen Schulter eines 37-jährigen sportlichen Versicherten

15 Urteil S 2019 160 anzusehen seien. Diese Beurteilung erscheint schlüssig und nachvollziehbar, zumal mit der AC-Arthrose, dem engen Subacromialraum und der Zystenformation im Humeruskopf weitere degenerative Schädigungen vorhanden sind und der Beschwerdeführer im Frageblatt vom 6. Oktober 2018 (Bg-act. 6) selber angegeben hat, bereits vor acht bis zehn Jahren ähnliche Beschwerden nach Speerwerfen gehabt zu haben. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Dr. D.________ nach Einsicht in die Bilder des MRI vom 28. Mai 2019 mit Bericht vom 8. Oktober 2019 (Bg-act. 45) an seiner Beurteilung, wonach die Supraspinatussehnen-Läsion als Vorzustand aufgrund von Abnützung zu qualifizieren sei, festhielt und anmerkte, bei der Teilruptur der Supraspinatussehne handle es sich um eine Veränderung im Rahmen der vorhandenen anatomischen bzw. mechanischen Rahmenbedingungen und damit nicht um Unfallfolgen. Schliesslich kam Dr. D.________ auch nach Durchsicht der neuen Akten im Zusammenhang mit der am 28. Oktober 2019 durchgeführten Operation (Bg-act. 53–58) zu keiner anderen Beurteilung (vgl. Bg-act. 61). Doktor D.________ berücksichtigte somit sämtliche medizinischen Vorakten einschliesslich Bilder und setzte sich ausführlich mit den erhobenen Befunden und den Zusammenhängen auseinander. Seine Beurteilung erscheint schliesslich schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Im Übrigen vermag sich der Beschwerdeführer auf keine abweichende medizinische Stellungnahme zu stützen, welche ernsthafte Zweifel an der Beurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin aufkommen lassen könnte, weshalb darauf abgestellt werden kann, zumal auch reinen Aktenbeurteilungen voller Beweiswert zukommt, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil BGer 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1). Dementsprechend ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass der partielle Sehnenriss gemäss den medizinischen Unterlagen vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Umstand, dass es sich bei der Teilruptur der Supraspinatussehne um eine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG handelt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.3 Ebenfalls unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer eine Labrumläsion vorliegt. Betreffend diese Diagnose sind sich die involvierten Ärzte – insbesondere auch der beratende Arzt des Unfallversicherers sowie Dr. I.________ (vgl. Bf-act. 3) – sodann einig, dass die Labrumverletzung traumatischer Natur ist. Dennoch verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht und zwar mit der Begründung, bei der traumatischen Labrumläsion handle es sich nicht um eine Listendiagnose gemäss Art. 6

16 Urteil S 2019 160 Abs. 2 UVG. Dabei stützte sie sich wiederum auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. D.________. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist dies nicht weiter zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann insbesondere nicht gesagt werden, die Ausführungen von Dr. D.________ seien widersprüchlich. Es trifft zwar zu, dass er mit Bericht vom 22. September 2019 (Bg-act. 35) zunächst von einer sogenannten SLAP-Läsion ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass diese Beurteilung ohne Einsicht in die MRI-Bilder erfolgte und Dr. D.________ selbst darauf hingewiesen hat, er könne sich mangels Bilder nicht zum Typ der SLAP- Schädigung äussern. Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die Beurteilung vom 22. September 2019 im Hinblick auf eine allfällige SLAP-Schädigung mit Vorsicht zu geniessen ist. Nachdem Dr. D.________ die Bilder von der MR Arthrographie der Schulter rechts vom 28. Mai 2019 schliesslich zusammen mit einem Spezialisten eingesehen und beurteilt hatte, korrigierte er seine Beurteilung vom 22. September 2019 und kam mit Bericht vom 8. Oktober 2019 (Bg-act. 45) zum Schluss, dass es sich bei der Rissbildung des Labrums gerade nicht um eine SLAP-Läsion handle. An dieser Beurteilung hielt Dr. D.________ nach Einsicht in die nach der Operation durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Berichte (Bg-act. 53-58) mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 (Bg-act. 61) fest. Gemäss der überzeugenden Beurteilung von Dr. D.________ ist somit vorliegend von einer Labrumschädigung ohne SLAP-Läsion auszugehen. Dementsprechend ist die genaue Einteilung der SLAP-Schädigung unbeachtlich, weshalb sich Weiterungen hierzu und insbesondere auch zu den Ausführungen von Dr. I.________ im E-Mail vom 5. Februar 2020 (Bf-act. 4) erübrigen, zumal – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin selbst dann nicht bestehen würde, wenn von einer SLAP-Läsion auszugehen wäre. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle der Hinweis erwähnt, dass behandelnde Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5). Diesbezüglich sind vor allem der medizinische Bericht vom 22. November 2019 (Bf-act. 3) – der im Übrigen nicht im Widerspruch zur Beurteilung von Dr. D.________ steht, geht doch auch dieser von einer traumatischen Labrumverletzung aus – und eben gerade auch die E-Mail vom 5. Februar 2020 (Bf-act. 4) zu erwähnen, die im Hinblick auf die Einreichung einer Beschwerde bzw. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers angefertigt wurden.

17 Urteil S 2019 160 Hinsichtlich der von Dr. D.________ diagnostizierten Verletzung ist schliesslich festzuhalten, dass das Labrum die Lippe einer Gelenkpfanne ist (https://www.pschyrembel.de, zuletzt besucht am 2. September 2020), die aus Knorpelgewebe besteht (siehe etwa https://schulterinfo.de/slap_laesionen.html, zuletzt besucht am 2. September 2020). Knorpelschäden sind jedoch keine Listenschädigungen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG. Wie die Beschwerdegegnerin sodann zutreffend darauf hingewiesen hat, ist es nicht zulässig, den abschliessenden Katalog der Listenverletzungen mittels Analogie zu erweitern. Betreffend den diagnostizierten Labrumriss liegt somit keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Davon geht im Übrigen auch Dr. D.________ aus (vgl. seine Begründung in Ziff. 5 der Beurteilung vom 8. Oktober 2019; act. 45). An der zu verneinenden Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin würde sich schliesslich selbst dann nichts ändern, wenn in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer eine SLAP-Läsion angenommen würde. Bei einer SLAP (superior labrum anterior posterior) - Läsion handelt es sich um einen Riss der Knorpellippe am Oberrand der Schulterpfanne, wobei je nach Ausgestaltung zwischen verschiedenen Typen unterschieden wird. Während bei einer SLAP-Läsion I–III die lange Bizepssehne nicht beteiligt ist, reicht der Riss bei einer SLAP-Läsion IV zusätzlich bis in die lange Bizepssehne (siehe etwa https://schulterinfo.de/slap_laesionen.html, zuletzt besucht am 2. September 2020). Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat, zählen SLAP-Läsionen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu den in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgezählten Listenverletzungen. Gemäss Bundesgericht würden diese weder als Sehnenriss gelten noch rechtfertige sich angesichts der Entstehungsgeschichte der erwähnten Bestimmung eine analogieweise Ausdehnung des Begriffs des Meniskus auf andere Körperstellen von vergleichbarer Natur und mit gleicher Funktion (Urteil BGer 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.3). Dass sich die soeben dargelegte Rechtsprechung – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – einzig auf die sog. SLAP-Läsion Typ I beziehen sollte, ist aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht ersichtlich. Ausserdem lässt sich den vorliegenden medizinischen Berichten kein Riss der Bizepssehne entnehmen. Das Arthro-MRI der rechten Schulter vom 28. Mai 2019 (Bgact. 32) ergab einen intakten Bizepsanker und eine regelrechte Lage der langen Bizepssehne. Es war lediglich von einem Labrumriss die Rede. Auch Dr. D.________ hält in seinem Bericht vom 8. Oktober 2019 (Bg-act. 45) eine intakte lange Bizepssehne mit orthotoper Lage im Sulcus und normaler Insertion am Tuberculum supraglenoidale fest. Soweit Dr. D.________ mit Bericht vom 22. September 2019 (Bg-act. 35) noch davon

18 Urteil S 2019 160 ausgegangen ist, dass die Mitbeteiligung des Ansatzes der Bizepssehne durch die akute Schädigung hinreichend erklärt sei, kann darauf – wie bereits dargelegt – nicht abgestellt werden, hatte er zu diesem Zeitpunkt die Bilder der MRI Untersuchung vom 28. Mai 2019 doch gerade noch nicht eingesehen, weshalb er sich zum Typ der SLAP-Schädigung nicht äussern konnte. Der Beschwerdeführer kann mit seinen Ausführungen, wonach eine SLAP-Läsion II vorliegt, somit nicht gehört werden, zumal Dr. D.________ ohnehin nicht von einer SLAP-Schädigung ausgeht und darauf – wie oben ausgeführt – abgestellt werden kann. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Argumentation nach der Formel "post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und dem Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil BGer 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 6.4 Damit besteht auch unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigungen keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. 7. Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, die Labrumläsion habe eventualiter als Berufskrankheit i.S.v. Art. 9 UVG zu gelten, sodass aus diesem Grund eine Leistungspflicht des Unfallversicherers bestünde. 7.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG) als Berufskrankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (vgl. Art. 14 UVV und Anhang 1 UVV). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gelten sodann als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. 7.2 Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG nicht in Frage kommt. In Betracht fällt als Anspruchsgrundlage demnach einzig Art. 9 Abs. 2 UVG.

19 Urteil S 2019 160 Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhanges gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 114 V 109 E. 3a und b). Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Rechtsprechung als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist – entsprechend der in BGE 114 V 109 E. 3c auf Grund der Materialien eingehend dargelegten legislatorischen Absicht, die Grenze zwischen krankenversicherungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrankheit nicht zu verwässern – an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass der Versicherte für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht (BGE 126 V 183 E. 2b). Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c) spielt es indessen für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Oder mit andern Worten: Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil von mindestens 75 %]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Gesamtbevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus. Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (BGE 126 V 183 E. 4c).

20 Urteil S 2019 160 7.3 Würdigend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Generalklausel eine stark überwiegende Verursachung gegeben, mithin die Schwelle von 75 % erreicht ist, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Personengruppe durch ihre Berufstätigkeit zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt (Andreas Traub, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 9 N. 41). In casu ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass eine viermal höhere Anfälligkeit, an einer Labrumläsion zu leiden, für Polizisten nicht erstellt ist. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, nicht genügt, um von einer Berufskrankheit auszugehen. Dementsprechend ist auch die Leistungspflicht des Unfallversicherers zufolge einer Berufskrankheit zu verneinen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Allianz vorliegend kein Bundesrecht verletzte, wenn sie sowohl ein Unfallereignis zufolge des Fehlens der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors verneinte als auch feststellte, dass keine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege bzw. diese vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei. Da zudem auch keine Berufskrankheit i.S.v. Art. 9 UVG vorliegt, erübrigt sich die Prüfung der Kausalität und der weiteren Voraussetzungen für eine Leistungspflicht nach UVG und die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 9. Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des Gerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind, müssen ebenfalls nicht beachtet, sondern können in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden (BGE 122 V 157 E. 1d). In Berücksichtigung sämtlicher Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ausreichend medizinisch abgeklärt wurde, konnten aus den entsprechenden medizinischen Unterlagen doch Schlussfolgerungen gezogen werden, die in ihrer Begründung zu überzeugen vermögen. Schon für die Allianz gab es keinen Grund, weitere Abklärungen einzuholen, durfte sie doch auf die Beurteilung von Dr. D.________ abstellen, weshalb es keiner weiteren Abklärungen oder einer Begutachtung bedarf. Dem Antrag auf medizinische und biomechanische Begutachtung ist somit in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht stattzugeben. Sodann kann der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklärungsplicht i.S.v. Art. 43 Abs. 1 ATSG vorgehalten werden.

21 Urteil S 2019 160 10. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. a und lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

22 Urteil S 2019 160 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin und an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 16. September 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

S 2019 160 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2019 160 — Swissrulings