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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 137

30 mars 2020·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·4,029 mots·~20 min·3

Résumé

Krankenkasse (Prämienverbilligung) | Prämienverbilligung Krank.vers

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 30. März 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Krankenkasse (Prämienverbilligung) S 2019 137

2 Urteil S 2019 137 A. Die Versicherte A.________, Jahrgang 1991, reichte am 3. Juli 2019 (Poststempel) das Formular zum Bezug der individuellen Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2019 bei der AHV-Zweigstelle B.________ ein (Posteingang am 4. Juli 2019; AK-act. 1). Mit Verfügung vom 13. August 2019 (AK-act. 2) stellte die Ausgleichskasse Zug gestützt auf § 11 Abs. 1 IPVG fest, dass der Antrag um individuelle Prämienverbilligung bis zum 30. April hätte eingereicht werden müssen, weshalb die Anmeldung vorliegend zu spät erfolgt und der Anspruch der Versicherten mithin verwirkt sei. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte Einsprache datiert auf den 2. September 2019 (AK-act. 3) mit den Rechtsbegehren, die Verfügung betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für das Jahr 2019 sei aufzuheben, die Frist zur Einreichung des Antrags um Prämienverbilligung sei wiederherzustellen und die Beurteilung in Wiedererwägung zu ziehen. Kosten für den Einspracheentscheid seien keine zu erheben. Die Versicherte machte in der Einsprache geltend, sie habe vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 unbezahlten Urlaub bezogen und sich in dieser Zeit zum Lernen oder wegen Arztbesuchen oft in C.________ aufgehalten. Sie habe ihren Antrag für die Prämienverbilligung und die Krankenkassenpolice ihren Eltern gegeben, damit diese die Unterlagen zusammen mit ihrem eigenen Antrag einreichen. Dies sei offenbar nicht geschehen. Die Eltern hätten nur alle Policen eingereicht, nicht aber ihre Anmeldung. Dies habe sie erst Ende Juni festgestellt und nicht mehr reagieren können (AK-act. 3, S. 1 f.). Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2019 (AK-act. 5) wies die Ausgleichskasse Zug die Einsprache der Versicherten (AK-act. 3) ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Versicherte habe ihr Gesuch um Prämienverbilligung unbestrittenermassen erst nach dem 30. April 2019 eingereicht und damit ihren Anspruch verwirkt. Da sie bis zu diesem Datum auch kein Fristerstreckungsgesuch gemäss § 11 Abs. 2 IPVG gestellt habe, bleibe einzig zu prüfen, ob die versäumte Frist aus wichtigen Gründen wiederhergestellt werden könne (AK-act. 5, E. 3.3). Bei der Frist bis 30. April handle es sich gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Zug um eine Verwirkungsfrist, welche von Amtes wegen zu beachten sei und der Verfahrensbeschleunigung in der Verwaltung diene (AK-act. 5, E. 2.1). Vor dem Hintergrund dieser klaren gesetzlichen Regelung sei die Bevölkerung von der Ausgleichskasse umfassend über die Möglichkeit der Prämienverbilligung informiert worden, unter Hinweis auf die Frist bis zum 30. April 2019. Wenn jemand trotz dieser Vorkehren diese Frist verpasse, so habe er sich dies selber zuzuschreiben und die

3 Urteil S 2019 137 Konsequenz der Anspruchsverwirkung zu tragen (AK-act. 5, E. 2.2 mit Aufzählung der Informationsbemühungen). Nach Wiedergabe des von der Versicherten in ihrer Einsprache dargelegten Sachverhalts (AK-act. 5, E. 3.4) hielt die Ausgleichskasse Zug fest, dass die Einsprecherin Ende Januar 2019 zusätzlich ein Anmeldeformular für die Prämienverbilligung, inklusiv einer Broschüre, von der Ausgleichskasse Zug zugeschickt bekommen habe. Sowohl auf dem Anmeldeformular als auch auf der Broschüre sei die Einreichefrist 30. April 2019 deutlich vermerkt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Anmeldeunterlagen nicht rechtzeitig eingereicht worden seien. Wenn die Eltern es als Stellvertreter der Einsprecherin versäumt hätten, die Anmeldung für die Tochter fristgerecht einzureichen, habe sich die Einsprecherin deren Verhalten anzurechnen. Einen Fristwiederherstellungsgrund stelle deren Versäumnis nicht dar. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung der Gesuchsteller gebiete, dass die in § 11 IPVG erwähnten Fristen strikte eingehalten würden. Aufgrund des Gesagten liege auch vorliegend ein wichtiger Grund für eine Fristwiederherstellung im Sinne des Gesetzes nicht vor. Gestützt auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Gesuchsteller dürfe von den Fristen in § 11 IPVG keine Ausnahme gemacht werden (AK-act. 5, E. 3.5). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Oktober 2019 (Datum des Poststempels; act. 1) beantragte die Versicherte, der Einspracheentscheid vom 11. September 2019 sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfügung betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2019 sei aufzuheben. Die Frist zur Einreichung des Antrags um Prämienverbilligung sei wiederherzustellen und die Beurteilung in Wiedererwägung zu ziehen. Kosten seien keine zu erheben. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt falsch festgestellt und sie sei nicht auf die mit Einsprache vorgebrachten Einwendungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin rügte, die Ausgleichskasse behaupte, es sei einzig ihre Krankenkassen-Police (unbestrittenermassen) zusammen mit denjenigen ihrer Eltern eingereicht worden, jedoch ohne das Antragsformular. Ob jedoch das Antragsformular nicht mitgeschickt worden sei, wisse die Beschwerdegegnerin nicht, trotzdem bestreite sie dies. Dieser Umstand sei nicht überprüfbar, da keine Eingangs-/ Empfangsbestätigung der Ausgleichskasse erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, da in den letzten Jahren der Antrag auf Prämienverbilligung immer eingereicht worden sei und ihre finanzielle Situation sich nicht geändert habe, hätte die Ausgleichskasse bei ihr nach dem Antrag telefonisch nachfragen bzw. über das Versehen aufklären müssen. Auch die erneute Formularaushändigung in der letzten Juni-Woche, trotz schon damals verwirkten

4 Urteil S 2019 137 Anspruchs, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie und ihre Eltern hätten alles getan, um die Frist nicht zu versäumen. Die Beschwerdegegnerin hingegen habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt, indem sie die Verwirkung des Anspruchs aufgrund eines nicht nachvollziehbaren Verfahrensablaufs geprüft habe. Es gebe folgend keinen Grund, dass sie die Nachteile trage, welche auf Fehler in der Verarbeitung eines Massengeschäfts zurückzuführen seien. Die Ausgleichskasse habe § 11 VRG falsch angewendet, da sie die Frage der Fristwiederherstellung nicht vor dem Hintergrund des in der Einsprache vorgebrachten Sachverhalts und der Begründung geprüft habe, sondern rein eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung. C. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 (act. 3) beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die KVG-Police der Beschwerdeführerin sei nicht mit den Unterlagen der Eltern eingereicht worden. Ansonsten wäre diese auch automatisch eingelesen und ins elektronische Archiv der Ausgleichskasse übernommen worden, was nicht der Fall sei. D. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. November 2019 (act. 5) äusserte sie ihre Zweifel an der Richtigkeit des Vorgehens der Ausgleichskasse und verwies auf ihre Beschwerde. E. Am 10. Dezember 2019 ging beim Gericht die Duplik der Beschwerdegegnerin ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Begründend führte sie aus, der Antrag der Beschwerdeführerin für die IPV sei nicht zusammen mit dem ihrer Eltern eingegangen, und selbst wenn dem so wäre, wäre er nicht gültig gewesen, da die Beschwerdeführerin als eine 28-jährige Erwachsene einen eigenständigen Anspruch auf Prämienverbilligung habe und diesen mit einem eigenen Antrag geltend machen müsse. F. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 (act. 8) stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnisnahme zu, mit der Annahme, die Parteien hätten sich in der Sache hinreichend geäussert, und teilte ihr mit, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen.

5 Urteil S 2019 137 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen Anwendbarkeit der ATSG-Bestimmungen diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versicherte Person – Krankenversicherung betreffen (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4673). In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung. 2. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVG; BGS 842.6) kann gegen die Verfügung der Ausgleichskasse innert 20 Tagen seit deren Mitteilung schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Die am 2. September 2019 gegen die Verfügung vom 13. August 2019 erhobene Einsprache gilt mithin als rechtzeitig. Nach § 20 Abs. 2 IPVG kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse sodann innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht werden. Fraglich ist, ob die am 15. Oktober 2019 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde als rechtzeitig zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde, der Einspracheentscheid sei frühestens am 12. September 2019 zugegangen. Trifft dies zu, wäre die Beschwerde verspätet. Dies kann indessen mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. statt vieler: Urteil BGer 9C_156/ 2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.1) sowie auf das nachstehend Erwogene offen gelassen werden. Demgegenüber steht die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – bei Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Stadt B.________, Kanton Zug und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung – ausser Zweifel. Fraglos ist die Beschwerdeführerin vom Einspracheentscheid vom 11. September 2019 direkt betroffen,

6 Urteil S 2019 137 geht es doch darum, ob ihr Prämienverbilligungsgesuch zu Recht oder zu Unrecht nicht behandelt bzw. aus Gründen der Verwirkung abgewiesen wurde. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung ist somit zu bejahen. Die Beschwerde enthält zudem einen sinngemässen Antrag sowie eine Begründung und entspricht den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. 3. 3.1 Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die Ausgleichskasse, die Gemeindestellen für die Krankenversicherung und die Krankenversicherer sorgen dabei gemeinsam für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung (§ 8 Abs. 1 IPVG). Personen, die aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Beginn des Jahres eine Bescheinigung zu (§ 10 Abs. 1 IPVG). Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis zum 30. April bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten (§ 11 Abs. 1 IPVG). Allerdings haben auch Versicherte, die keine Bescheinigung erhalten haben, ihr Gesuch binnen derselben Frist bei der Gemeindestelle einzureichen (§ 10 Abs. 3 IPVG). Die Frist zur Gesuchstellung kann im Einzelfall durch die zuständige Gemeindestelle aus wichtigen Gründen bis zum 30. Juni des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, mit dem schriftlichen Hinweis verlängert werden, dass Ansprüche verwirken, wenn sie nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 2 IPVG). 3.2 Bei beiden Fristen von § 11 Abs. 1 und 2 IPVG handelt es sich um Verwirkungsfristen. Durch die Verwirkung geht der Anspruch unter, wenn der Berechtigte nach Gesetz zur Vornahme gewisser, jenen Anspruch erhaltender Handlungen binnen einer bestimmten Frist verpflichtet ist und diese Handlung nicht rechtzeitig vornimmt (Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., bearbeitet von Koller/Schnyder/Druey, 2000, § 38 N. 43). Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht, doch ist dabei zu beachten, welchen Zweck der Gesetzgeber im fraglichen Rechtsgebiet mit dem Institut verfolgen wollte. Schliesslich ist den im konkreten Fall gegebenen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 131 II 65 E. 1.3; 116 Ib 386 E. 3c/bb). Dass es sich bei den Fristen von § 11 IPVG um Verwirkungsfristen handelt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Jedes Jahr sind von den Organen der

7 Urteil S 2019 137 Ausgleichskasse eine grosse Zahl von Gesuchen zu überprüfen. Um dies mit einem möglichst vernünftigen Aufwand und vor allem rechtzeitig bis zum Beginn der neuen Anspruchsperiode erledigen zu können, müssen im Gesetz verbindliche Fristen für die Anmeldung vorgesehen werden, nach deren Ablauf nicht angemeldete Ansprüche von Gesetzes wegen verwirkt sind (vgl. Urteil Verwaltungsgericht ZG S 99 31 vom 29. Juli 1999 und dortige Hinweise). 3.3 Prämienverbilligungsansprüche, die nicht innerhalb der Anmeldefrist bis Ende April des entsprechenden Jahres geltend gemacht werden, sind grundsätzlich verwirkt. Weil es sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen handelt, sind sie für die rechtsanwendenden Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen verbindlich. Bei der Verwirkung geht das Recht selber unter, falls nicht innerhalb der Verwirkungsfrist die gesetzlich vorgesehene Handlung vorgenommen wird. Eine Unterbrechung der Frist ist nicht möglich und die Verwirkung ist von Amtes wegen zu beachten (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl. 1993, Rz. 640). Wie bereits oben erwähnt, gelten diese Grundsätze nicht absolut. So ist namentlich dem Zweck der Verwirkungsfrist Rechnung zu tragen, der dazu führen kann, dass eine Wiederherstellung der Frist trotz Verwirkung zugelassen wird, oder dass die Verwirkung nicht berücksichtigt wird, wenn sich der Staat als Beklagter ohne Vorbehalt auf eine Sache einlässt oder ausdrücklich darauf verzichtet, sich auf die Verwirkung zu berufen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 782). Vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Regelung und der strengen Rechtsprechung wurde die Bevölkerung von der Ausgleichskasse umfassend über die Möglichkeit der Prämienverbilligung informiert. Im Rahmen dieser Information wurde jeweils darauf hingewiesen, dass das Gesuch zwingend spätestens bis zum 30. April eingereicht werden muss. Dem Anmeldeformular, welches der Beschwerdeführerin im Januar 2019 zugeschickt worden ist, lag ein Begleitbrief bei, mit dem deutlich hervorgehobenen Hinweis: "Reichen Sie bitte das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular bis spätestens 30. April 2019 bei der Einwohnerkontrolle bzw. der zuständigen Gemeinde Ihres Wohnortes ein. Andernfalls ist ihr Anspruch verwirkt." Dem gleichen Brief lag die Broschüre bei "Prämienverbilligungen im Kanton Zug 2019" mit dem Hinweis auf der vordersten Seite "Achtung! Eingabefrist 30. April 2019". Auch in den Zuger Medien wie im Amtsblatt ist immer wieder darauf hingewiesen worden, auch Plakate mit den entsprechenden Informationen zierten bis zum Ablauf der Frist die Wände von Gemeindestellen, sozialen Institutionen und grossen Arbeitgebern im Kanton. Wenn nun

8 Urteil S 2019 137 jemand trotzt all dieser Vorkehren die Einreichungsfrist verpasst, so hat er sich dies selber zuzuschreiben, und er hat die Konsequenz der Anspruchsverwirkung zu tragen. Prämienverbilligungsansprüche, die nicht innerhalb der Anmeldefrist bis zum 30. April des entsprechenden Jahres geltend gemacht werden, sind sodann sinngemäss grundsätzlich verwirkt, das heisst, das Recht auf Prämienverbilligung ist untergegangen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Ihre Krankenkassenpolice sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Entscheid zusammen mit denjenigen ihrer Eltern eingereicht worden, offenbar aber ohne das Antragsformular. Ob dieses Formular tatsächlich nicht mitgeschickt worden sei, wisse sie nicht und werde mit Nichtwissen bestritten. Dieser Umstand sei jedoch nicht überprüfbar, da bei der Ausgleichkasse keine Eingangs-/Empfangsbestätigung erfolgt sei. Es sei der Ausgleichskasse aufgrund der Vorjahre und den ihr zugänglichen Steuerdaten die Bedürftigkeit der Prämienverbilligung bekannt gewesen. Sie – die Beschwerdeführerin – habe keinen Anlass, einen Anspruch von Fr. 2'000.– einfach zu ignorieren. Vor diesem Hintergrund hätte die Ausgleichskasse sie oder ihre Stellvertreter (ihre Eltern) hinweisen müssen (act. 1, S. 2 f.). Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wenn die Ausgleichskasse erst mit Vernehmlassung geltend mache, ihre KVG-Police befinde sich nicht bei den Unterlagen. Dies sei lediglich eine Schutzbehauptung, was wider besseren Wissens (sic!) bestritten werde (act. 5, S. 2). Dem hält die Ausgleichskasse entgegen, der Antrag der Beschwerdeführerin fehle bei den Anträgen der Eltern. Die Überprüfung der Anmeldeunterlagen habe ergeben, dass die besagte KVG-Police der Beschwerdeführerin nicht eingereicht worden sei. Dem Anmeldeformular der Eltern seien nur die beiden KVG-Policen der Geschwister beigelegen. Wäre die KVG-Police der Beschwerdeführerin eingereicht worden, wäre diese auch automatisch eingelesen und ins elektronische Archiv der Ausgleichskasse übernommen worden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Bei den vorliegenden Akten der Eltern befinde sich keine KVG-Police der Beschwerdeführerin. Folglich sei diese mit den anderen Anträgen nicht eingereicht worden (act. 3). 4.2 Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts, wie das beim Anspruch auf Prämienverbilligung der Fall ist, geltend macht, hat hierfür den vollen Beweis zu erbringen

9 Urteil S 2019 137 (BGE 130 III 321 E. 3.1). Es obliegt somit nicht etwa der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nachzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nicht fristgerecht eingereicht wurde. Genauso wenig kommt ihr die Aufgabe zu, den rechtzeitigen Eingang des Antrags der potenziell Anspruchsberechtigten sicherzustellen. Aus Sicht eines juristischen Laien mag diese Regelung schwer nachvollziehbar, ja gar stossend sein. Die Beweislast liegt jedoch bei der Gesuchstellerin. Mithin hat sie nachzuweisen, dass ihr Antrag rechtzeitig eingegangen ist und nicht umgekehrt. Die Beschwerdeführerin gibt selber zu verstehen, dass sie keinen Beweis für das rechtzeitige Einreichen ihres Antrags hat. Gleiches gilt für ihre KVG-Police. Es ist vorliegend nicht erkennbar, weshalb die Ausgleichskasse eine tatsachenwidrige Aussage machen sollte, namentlich dass auch in den Unterlagen der Eltern der Beschwerdeführerin ihre KVG- Police nicht enthalten gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin vorliegend keinen Beweis erbringen kann, trägt sie als beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass weder die KVG- Police noch ein entsprechender Antrag auf Prämienverbilligung rechtzeitig eingereicht worden sind. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die Einreichung des Antrags auf IPV ihren Eltern übertragen und sie hätten aufgrund ihrer migrationsbedingten Unbeholfenheit nur einen Antrag eingereicht, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn eine Partei muss sich Fehler ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie eigene anrechnen lassen. Erfüllungsgehilfe ist nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (Urteil BGer 8C_345/2009 vom 2. Juni 2009 E. 1.2). Die rechtliche Unerfahrenheit der Eltern bzw. ihrer Rechtsvertreter hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen, wie wenn sie selber gehandelt hätte, weshalb ihr Antrag als nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht gilt. 5. Es bleibt sodann zu prüfen, ob die Frist im Sinne von § 11 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) wiederherzustellen ist. 5.1 Die Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss § 11 Abs. 3 VRG dient dazu, die Rechtsnachteile aus unverschuldet versäumter Rechtshandlung zu beheben. Sie wird bei Versäumung gesetzlicher oder richterlicher Fristen gewährt. Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a). Entschuldbare Gründe liegen nur vor, wenn die säumige Person aus

10 Urteil S 2019 137 hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist; es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (Merkli/Aeschlimann/Her-zog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 9). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a). Arbeitsüberlastung oder Irrtum über den Fristenlauf resp. Rechtsunkenntnis stellen keinen wichtigen Grund für die Wiederherstellung einer Frist dar (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 62 mit Verweis auf BGE 102 V 242 E. 3; 107 V 187 E. 2 und 108 V 109). 5.2 Der Wochenaufenthalt der Beschwerdeführerin in C.________ zwecks Prüfungsvorbereitung sowie die häufigen Arztbesuche vermögen den strengen rechtlichen Schranken für die Fristwiederherstellung nicht zu genügen. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb ihr ein rechtzeitiges Einreichen trotz dieser Umstände nicht möglich gewesen wäre. Sie war zwar vom 1. Februar bis und mit 17. Februar 2019 als transportunfähig eingestuft worden. Danach hätte aber ausreichend Zeit für die Einreichung des Gesuchs zur Verfügung gestanden. Das Unfallereignis vom 27. Juni 2019 kann nicht berücksichtigt werden, da sich dieses erst nach dem Verstreichen der Frist ereignet hatte. Die Beschwerdeführerin bringt daher in ihrer Beschwerde nichts vor, was einen wichtigen Grund zu belegen vermöchte. Aus dem Umstand, dass sie die Einreichung des Antrags für die IPV ihren Eltern übertragen hat, welche alles getan hätten, um ihn fristgerecht einzureichen, kann sie – wie oben dargelegt – nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Frist kann folglich nicht wiederhergestellt werden. 6. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde sinngemäss auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr mit Behörden (act. 1, S. 3). Bei der Nachfrage nach dem Eingang ihrer IPV-Anmeldung in der letzten Juni-Woche habe sie ein neues Antragsformular zum Ausfüllen bekommen, trotz des anscheinend schon damals verwirkten Anspruchs. Diese Vorgehensweise der Ausgleichskasse habe sie im Glauben einer positiven Antwort verbleiben lassen. Dieses Verhalten der Behörden sei für sie nicht nachvollziehbar. 6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur im Privatrecht, sondern auch im Verwaltungsrecht (vgl. BGE 96 I 11

11 Urteil S 2019 137 E. 2). Nach Art. 9 BV sind staatliche Organe, nach Art. 5 Abs. 3 BV staatliche Organe und Private zum Handeln nach Treu und Glauben aufgerufen (BGE 137 V 394 E. 7.1; 136 I 254 E. 5.2; 134 V 145 E. 5.2; zur Abgrenzung der beiden Institute Urteil BGer 1P.701/2004 vom 7. April 2005 E. 4.2, in: ZBl 103/2002 S. 282). Die beiden Verfassungsbestimmungen werden konkretisiert durch das gesetzliche, alle Rechtsbereiche ergreifende Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 491 E. 4.2.4; 137 V 394 E. 7.1; 130 II 113 E. 4.2). Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs betrifft Art. 2 Abs. 2 ZGB auch das widersprüchliche Verhalten. Wer sich widersprüchlich oder missbräuchlich verhält oder die Gegenseite täuscht, handelt diesem Gebot zuwider. Solches verdient keinen Rechtsschutz. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergibt sich der Anspruch von Privaten, in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliche Zusicherungen oder in ihren Erwartungen, welche durch behördliches Verhalten erweckt wurden, geschützt zu werden. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz setzt in der Regel voraus, dass eine Disposition getroffen wurde, die sich ohne Nachteil nicht wieder rückgängig machen lässt; wobei Vertrauen und Disposition kausal zusammenhängen müssen (venire contra factum proprium; BGE 140 III 481 E. 2.3.2; 137 III 208 E. 2.5; 125 III 257 E. 2a). 6.2 Die Aufforderung zur Ausfüllung und Hinterlegung eines neuen IPV-Antrags im Juni vermag indes den Anforderungen des verletzen Vertrauensschutzes nicht zu genügen. Der Beschwerdeführerin wurde nicht zugesichert, ihr Antrag würde gutgeheissen, sondern er würde überprüft werden. Es wäre immerhin denkbar gewesen, dass Gründe bestanden hätten, welche eine Wiederherstellung der verwirkten Frist zugelassen hätten. In dieser Hinsicht verhielt sich die Behörde korrekt. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer Überprüfung des Anspruchs auf IPV innerhalb des gesetzlichen Rahmens gewährt. Dass die Beschwerdeführerin sich dabei Hoffnungen auf einen positiven Entscheid machte, liegt in der Natur der Sache und ist verständlich, dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass objektiv gesehen die Behörde durch ihr Verhalten zu keinem Zeitpunkt einen Vertrauensschutz im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben erweckte. Vorliegend fehlt es an einer Handlung seitens der Behörde, welche ein schützenswertes Vertrauen begründen würde. In diesem Sinne kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zu guter Letzt ist zu betonen, dass das Gebot der Rechtsgleichheit, d.h. das Gebot für die Verwaltung und die Gerichte, alle

12 Urteil S 2019 137 Rechtssuchenden vor dem Gesetz gleich zu behandeln, für besondere Milde bzw. Kulanz keinen Spielraum offen lässt. 7. Nach dem Gesagten ist die Frist zur Einreichung des Antrages verwirkt. Im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes haben sich Verwaltung und Gericht an die in § 11 IPVG festgesetzten Fristen zu halten, weshalb trotz Verständnis für die Situation der Beschwerdeführerin vorliegend keine Ausnahme gemacht werden kann. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss § 11 Abs. 3 VRG sind ebenso wenig erfüllt. Folglich ist die Beschwerde unbegründet und ist abzuweisen. 8. Da das ATSG in casu nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die Kostenregelung nach den Bestimmungen des VRG. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner alten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber aber die Schaffung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberisches Versehen anzunehmen, erschiene es doch als eher befremdend, ja stossend, der unterliegenden Beschwerdeführerin in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzuerlegen. Somit werden der Beschwerdeführerin vorliegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteienschädigung ist bei vollumfänglichem Unterliegen ebenfalls nicht zuzusprechen.

13 Urteil S 2019 137 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 30. März 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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