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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134

2 décembre 2020·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·4,393 mots·~22 min·5

Résumé

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) | AHV-Sozialvers.beiträge

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 2. Dezember 2020 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) S 2019 134

2 Urteil S 2019 134 A. Mit Beitragsverfügung vom 11. Februar 2019 veranlagte die Ausgleichskasse des Kantons Zug (nachfolgend: AK) A.________ für das Jahr 2019 gestützt auf die vorangehende Beitragsperiode bzw. ein massgebendes Vermögen von Fr. 4'770'000.– mit provisorischen Beiträgen (AHV/IV/EO) für Nichterwerbstätige von Fr. 12'900.65 (AKact. 1). Am 12. März 2019 erliess die AK den Einspracheentscheid betreffend Akontobeiträge 2019 (AK-act. 4). Mit Schreiben vom 21. März 2019 teilte A.________ mit, er habe die Verfügung vom 11. Februar 2019 nicht erhalten, sondern lediglich ein mit gleichem Datum beschriftetes Schreiben betreffend gebührenpflichtige Mahnung (AKact. 6). Daraufhin nahm die AK den Einspracheentscheid vom 12. März 2019 zurück und eröffnete A.________ nochmals die entsprechende Verfügung (AK-act. 7). Am 12. Mai 2019 erhob der Versicherte Einsprache gegen die am 27. März 2019 zugestellte Beitragsverfügung (AK-act. 10). Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2019 wies die AK die Einsprache ab (AK-act. 17). B. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 leitete die AK die Eingaben von A.________ vom 8. September und 30. September 2019 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter (act. 1–3). Daraufhin forderte das Gericht den Versicherten mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 auf, seinen Beschwerdewillen kundzutun und gegebenenfalls einen Antrag zu stellen sowie in gedrängter Form eine Begründung anzufügen (act. 4). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 erachtete A.________ das Verwaltungsgericht Zug als nicht zuständig und verlangte, seine Eingaben seien an die AK zu retournieren mit der Anweisung, die vorgebrachten Rügen und Rechtsbegehren zu würdigen (AK-act. 5). In der Folge wies das Gericht A.________ darauf hin, dass das Einspracheverfahren abgeschlossen sei und eine Rückweisung, wie von ihm beantragt, ausser Betracht falle (act. 6). C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Oktober resp. 28. Oktober 2019 beantragte A.________, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. September 2019 sei die Angelegenheit an die AK zurückzuweisen zur Reformation der Beitragsverfügung vom 27. März 2019 und Neufestsetzung der Beiträge in Höhe von Fr. 1'732.85. Ferner sei vorfrageweise im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle festzustellen, dass nichterwerbstätige Versicherte mit Sparkapital insoweit durch die Handlungsanweisung "mit 20 multipliziertes jährliches Einkommen" in Abs. 2 und der Kopfzeile des grafischen Schemas in Abs. 2 des Art. 28 AHVV konventions- und verfassungswidrig (Verstoss gegen Art. 14 EMRK und Art. 8 Abs. 2 BV) diskriminiert würden (act. 10 und 11).

3 Urteil S 2019 134 D. Die AK beantragte das Nichteintreten auf die Beschwerde und eine Auferlegung von Kosten sowie Parteientschädigung zufolge mutwilliger Prozessführung (act. 13). E. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 15 und 17). Auf die Begründungen wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zug. Überdies wohnt der Beschwerdeführer in B.________. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug unter beiden hier möglichen Titeln zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. 1.2 Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse kann innert 30 Tagen gestützt auf Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache, gegen den Einspracheentscheid nach Art. 52 Abs. 2 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Das Anfechtungsobjekt dieses Beschwerdeverfahrens, der Einspracheentscheid, datiert vom 6. September 2019 und

4 Urteil S 2019 134 konnte dem Beschwerdeführer frühestens am 9. September 2019 zugestellt werden. Damit erweist sich dessen Eingabe an die AK vom 30. September 2019 bzw. die Beschwerdeergänzungen vom 16. und 28. Oktober 2019 unter Berücksichtigung von Art. 39 Abs. 2 ATSG als rechtzeitig. Der angefochtene Entscheid betrifft die Frage der Höhe der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden AHV-Beiträge für das Beitragsjahr 2019. Folglich gilt der Beschwerdeführer als in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die wenigen formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Nach Art. 10 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt (in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) Fr. 392.–, der Höchstbetrag entspricht dem 50fachen Mindestbeitrag pro Jahr (Abs. 1 Satz 1 und 2; in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Abs. 1 Satz 4, in Kraft seit 1. Januar 1979). Er erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Abs. 3 Satz 1). 2.2 Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG hat der Bundesrat in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge erlassen. Gemäss Art. 28 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 1). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Abs. 2). Die in Abs. 1 von Art. 28 AHVV enthaltene Skala (in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung) sieht folgende Beiträge vor: Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen (in Franken) Jahresbeitrag (in Franken) Zuschlag für je weitere Fr. 50'000.– Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen (in Franken) weniger als 300'000 395 – 300'000 420 84 1'750'000 2'856 126 8'400'000 und mehr 19'750 –

5 Urteil S 2019 134 3. Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverweigerung durch die Ausgleichskasse geltend, indem diese zu den von ihm am 9. September 2019 um 7:17 Uhr rechtzeitig mitgeteilten Rechtsbegehren eine Prüfung verweigert habe (act. 11 S. 3). 3.1 Nach Lehre und Praxis wird von Rechtsverweigerung gesprochen, wenn ein Versicherer trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt, von Rechtsverzögerung, wenn das Verfahren nicht innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird. Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde stellen nicht die materiellen Rechte und Pflichten dar, sondern einzig die Frage der Verweigerung oder Verzögerung des Verfahrens bzw. des Verfahrensabschlusses an sich. Ausnahmsweise können auch positive Anordnungen in einem Abklärungsverfahren – die Anordnung unnötiger Beweisanträge/die Gewährung zu langer Fristen – zu Rechtsverzögerungen führen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N 24 ff.). Das Rechtsverweigerungsverbot wird auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV anerkannt. Eine Rechtsverweigerung begeht die Behörde, die sich pflichtwidrig weigert, eine Verfügung in ihrem Kompetenzbereich zu erlassen (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 56 N 37 ff.). 3.2 Vorliegend kann von einer Rechtsverweigerung keine Rede sein. Die Ausgleichskasse hat ihren Einspracheentscheid am 6. September 2019 erlassen (AKact. 17), mithin kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vorgenommen. Auch wenn der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid erst am letzten Tag der Abholfrist, namentlich am 16. September 2019 (Bf-act. 1), auf der Poststelle abgeholt hat, ändert dies nichts daran, dass im Zeitpunkt des Eingangs seiner ergänzenden Einsprache bei der Ausgleichskasse am 9. September 2019 (act. 1) das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen war. Die Ausgleichskasse war demnach weder verpflichtet noch berechtigt, dieses Schreiben zu berücksichtigen. 3.3 Insgesamt ist auf die Rüge der Rechtsverweigerung nicht einzutreten. 4. Der Beschwerdeführer will in seiner nachbearbeiteten Eingabe vom 28. Oktober 2019 zahlreiche Begriffe und Sachverhalte seiner Ansicht entsprechend klarstellen (act. 11 S. 4–10). Hierauf ist nicht näher einzugehen, hat sich doch das Bundesgericht teilweise bereits damit auseinandergesetzt. Ferner sind seine Klarstellungen nicht von Relevanz.

6 Urteil S 2019 134 Damit zeigt er indessen erneut seine Uneinsichtigkeit hinsichtlich schon gerichtlich festgelegter Sachverhalte. 5. In der Hauptsache verlangt der Beschwerdeführer eine vorfrageweise Prüfung, ob Art. 28 AHVV gesetzes- und verfassungsmässig sei. Er führt im Wesentlichen an, dass nichterwerbstätige Versicherte mit Sparkapital aufgrund der Vorschrift in Art. 28 Abs. 1 AHVV "mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen" gegenüber nichterwerbstätigen Versicherten mit Renteneinkommen diskriminiert würden, weil bei letzteren ein Abzug von 40 % gewährt würde, wogegen bei ersteren nicht. Nichterwerbstätige mit Sparkapital müssten so einen um 197 % höheren Jahresbeitrag für ein betraglich exakt gleiches jährliches Einkommen bezahlen als Nichterwerbstätige mit Renteneinkommen. Dies verstosse gegen Art. 14 EMRK und Art. 8 Abs. 2 BV. 5.1 Im den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid BGer 9C_121/2017 vom 6. Juni 2017 (amtlich publiziert in BGE 143 V 254) hielt das Bundesgericht fest, Streitfrage sei einzig, ob der vom Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG erlassene Art. 28 Abs. 1 AHVV, der eine Bemessungsskala für Beiträge enthalte, gesetzes- und verfassungsmässig sei (E. 3). Würdigend bestätigte es in der Folge implizit, dass es Art. 28 AHVV bislang in ständiger Rechtsprechung als gesetzmässig anerkannt habe. Sodann hielt es weiter fest, Art. 10 Abs. 1 AHVG umschreibe den Begriff der sozialen Verhältnisse nicht näher. Ausser Frage stehe aber, dass sich mit steigendem Vermögen auch die Beiträge erhöhen sollten. Soweit das Gesetz den Mindest- und den Höchstbetrag festlege, sei dies für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend. Innerhalb dieser Eckwerte komme dem Bundesrat aufgrund der in Art. 10 Abs. 3 AHVG eingeräumten Kompetenz zur Regelung der Bemessung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 10 AHVG, so das Bundesgericht andernorts weiter, ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Berechnungsweise bzw. ein bestimmtes mathematisches Modell zumindest in den Grundzügen habe vorgeben wollen. Hätte er dies gewollt, hätte er es im Gesetzestext festsetzen können. Als einzige Vorgabe habe er den Verordnungsgeber angewiesen, die Bemessung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. die Abstufung nach den sozialen Verhältnissen vorzunehmen. Entsprechend könne der Vorwurf, so das Bundesgericht weiter, der Verordnungsgeber sei (bis heute) an das bundesrätliche Modell von 1947 gehalten und hätte im Rahmen der Verordnungs- und Skalenrevisionen nicht davon abweichen dürfen, nicht gehört werden. Zum Thema "Gleichbehandlung der Erwerbstätigen und der Nichterwerbstätigen" bzw. zum Thema "Behandlung der

7 Urteil S 2019 134 Erwerbstätigen, die aufgrund eines nicht erreichten Grenzbetrages als Nichterwerbstätige behandelt würden" wurde bemerkt, in der Behandlung der nicht dauernd voll Erwerbstätigen, bei denen die Höhe des Einkommens darüber entscheide, ob sie als Nichterwerbstätige gelten würden, liege zwar ein zufälliges Element und es bestehe die Möglichkeit der Beitragsumgehung. Allerdings ergebe sich dies direkt aus dem Gesetz, aus Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG, sodass das Bundesgericht wie auch die kantonalen Versicherungsgerichte daran gebunden seien. Andernorts führte das Bundesgericht aus, da es bei den Nichterwerbstätigen einerseits und den selbständig oder unselbständig Erwerbstätigen andererseits um ein gänzlich verschiedenes Beitragssubstrat gehe, könne weder von Ungleichbehandlung noch von Diskriminierung gesprochen werden. Entsprechend müsse auch nicht der Frage nachgegangen werden, wieso die nach Ansicht des Betroffenen immer steiler gewordene Progression der Beiträge für Nichterwerbstätige bei den Erwerbstätigenbeiträgen keine Entsprechung habe. Zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie hielt das Bundesgericht zum Schluss fest, die Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV bezwecke den Schutz vor konfiskatorischer Besteuerung bzw. Verabgabung. Der Kernbereich der Garantie umfasse die Wahrung des Vermögens in seiner Substanz und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen. Die Besteuerung bzw. Verabgabung von Vermögen sei erst dann konfiskatorisch, wenn die Erträgnisse auf Dauer nicht ausreichten, um die Steuerlast zu decken, wobei ausserordentliche Umstände ausser Acht zu lassen wären. In casu hielt das Bundesgericht fest, die Frage nach einer allfälligen Verletzung der Eigentumsgarantie könne offen gelassen werden, zumal der Betroffene nicht geltend mache, dass seine Vermögenserträge geringer seien als die Nichterwerbstätigenbeiträge bzw. dass er Vermögensanlagen auflösen, gar unbewegliches Vermögen veräussern müsse, um die Beiträge zu bezahlen. 5.2 Im ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid BGer 9C_618/2018 vom 26. November 2018 verwies das Bundesgericht zunächst auf das soeben zitierte Urteil BGer 9C_121/2017 vom 6. Juni 2017 und merkte an, darin sei entschieden worden, dass die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger auf der Grundlage des Vermögens nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 AHVG vor Gesetz und Verfassung Stand halte. Weiter führte das Bundesgericht aus, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG erfüllten die Mindestanforderungen an eine Delegationsnorm nicht, brauche nicht eingegangen werden. Nach Art. 190 BV seien Bundesgesetze (und Völkerrecht) für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Selbst wenn Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG verfassungswidrig wären, seien sie dennoch anwendbar. An anderer Stelle

8 Urteil S 2019 134 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer rüge, die "Zeichnung" in Art. 28 Abs. 1 AHVV sei keine normative Grafik, sondern ein grafisches Schema. Dabei handle es sich nicht um einen Rechtssatz, da sich darin kein einziges Element einer sprachlichen Realisierung einer Gesetzesnorm finde. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diese Vorbringen ins Leere zielten, soweit damit gesagt werden solle, Art. 28 Abs. 1 AHVV lasse nicht für jedes Vermögen und Renteneinkommen eindeutig und nachvollziehbar die Berechnung der geschuldeten Nichterwerbstätigenbeiträge zu. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, das "grafische Schema" in Art. 28 Abs. 1 AHVV, in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung, beruhe auf einem "gedanklichen Konstruktionsfehler", welcher auf die Vorarbeiten des BSV und seine unvollständige Information der Eidgenössischen AHV/IV- Kommission zurückgehe. Darin fänden sich "bunt gemischt nominale Frankenwerte" aus dem Jahre 1968 (Breite der Vermögensklassen von Fr. 50'000.–), 1972 (Schwellenwert von Fr. 1'750'000.–) und 2011 (Schwellenwerte von Fr. 300'000.– und Fr. 8'300'000.- [seit 1. Januar 2013: Fr. 8'400'000.–]). Wie der Mindest- und damit der Höchstbetrag in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG seien auch der Zuschlag und die Schwellenwerte periodisch an die Geldentwertung bzw. Frankenkaufkraft anzupassen. Die fehlende Anpassung der Bemessungsgrundlagen an die Inflation stelle eine "Verleugnung" eines wirtschaftlichen Faktums dar, was gegen die Finanzwissenschaft und damit gegen Art. 7 BV (richtig wohl: Art. 27 BV [Wirtschaftsfreiheit]) verstosse. Das Bundesgericht merkte an, es habe dem klaren Willen des Gesetzgebers entsprochen, dass mit der Änderung von Art. 10 Abs. 1 AHVG gemäss Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 sozial sehr gut gestellte Nichterwerbstätige gegenüber heute etwas stärker belastet würden, womit der Solidaritätsgedanke wieder besser zum Tragen komme. Wie das Bundesgericht sodann in BGE 143 V 254 E. 6.2–3 dargelegt habe, bedeute die Änderung der ursprünglichen Beitragsbemessung gemäss Art. 28 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum AHVG bzw. des ihr unterlegten mathematischen Modells mit der Folge, dass allenfalls höhere Beiträge zu entrichten seien, nicht, dass die nunmehr geltende Verordnungsregelung gesetzes- oder verfassungswidrig wäre. Abschliessend merkte das Bundesgericht an, die übrigen Vorbringen betreffend die geltend gemachte Verletzung der Orientierungspflicht durch das kantonale Verwaltungsgericht und "zur mögliche[n] Folge, falls eine Norm für ungültig erklärt würde", würden keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun vermögen. Dementsprechend ging das Bundesgericht darauf nicht weiter ein. 5.3 In seinem Urteil BGer 9C_360/2019 vom 20. August 2019, welches ebenfalls den Beschwerdeführer betraf, erwog das Bundesgericht, bei den "AHV/IV/EO Beitragstabellen:

9 Urteil S 2019 134 Nichterwerbstätige" handle es sich um eine Konkretisierung der Verordnungsbestimmung (Art. 28 Abs. 1 AHVV) und der darin enthaltenen Bemessungsskala, welche gemäss BGE 143 V 254 vor Gesetz und Verfassung Stand halte. Dies gelte auch, soweit im Rahmen der Änderung von Art. 28 Abs. 1 AHVV vom 19. Oktober 2011 der Schwellenwert von Fr. 1'750'000.–, die Stufen von Fr. 50'000.– und die Zuschläge nicht an die Geldentwertung seit 1972 angepasst bzw. einheitlich um den Faktor "3" erhöht worden seien, und verwies diesbezüglich auf seinen Entscheid BGer 9C_618/2018 vom 26. November 2018 E. 6.3. Es fuhr fort, die Vorbringen in der Beschwerde liefen auf die erneute In-Frage-Stellung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung hinaus, worauf nicht weiter einzugehen sei. Zur Rüge, der Zuschlag von Fr. 126.– in der Beitragsbemessungsskala nach Art. 28 Abs. 1 AHVV berechne sich nach der Formel "50'000 x 3 % Zinsfuss x 8,4 % Beitragssatz" und für die den Abgabetarif (mit-)bestimmende Zinsfussannahme von 3 % bestehe keine gesetzliche Grundlage, hielt das Bundesgericht fest, es habe in BGE 143 V 254 E. 6.3.1 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte von Art. 10 AHVG erkannt, dass der Gesetzgeber keiner bestimmten Berechnungsweise den Vorzug habe geben wollen. Es habe somit – in den Schranken des Gesetzes (Bemessung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. Abstufung der Beiträge "nach den sozialen Verhältnissen") – keine irgendwie geartete Bindung des Verordnungsgebers an die erste Regelung in Art. 28 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum AHVG (mit Wirkung ab 1. Januar 1973: AHVV) bzw. das ihr unterlegte mathematische Modell, wonach sich der Zuschlag einer Beitragsklasse nach der Formel "Vermögen x prozentualer Abzug (80 % bis 0 %) x 3 % Zinsfuss x Beitragssatz" berechnet habe, bestanden. (Unter Berücksichtigung der Geldentwertung) höhere Beiträge verglichen mit den früheren Fassungen von Art. 28 Abs. 1 AHVV allein bedeuteten daher nicht, dass die nunmehr geltende Verordnungsregelung gesetzes- oder verfassungswidrig wäre. Andernorts hielt das Bundesgericht weiter fest, soweit Art. 10 Abs. 1 AHVG, welcher Mindest- und Höchstbeitrag festlege, den Nichterwerbstätige zu bezahlen haben (Satz 2), den Anforderungen gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. d BV nicht genügen sollte, sei Art. 190 BV zu beachten, wonach Bundesgesetze (und Völkerrecht) für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend seien. Selbst wenn Art. 10 Abs. 1 (und Abs. 3) AHVG verfassungswidrig wäre, sei diese Bestimmung dennoch anzuwenden (E. 5.2.2). Im Weiteren stellte das Bundesgericht klar, der Bundesrat habe, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, die ihm eingeräumte Verordnungskompetenz nicht weiterdelegiert. Artikel 28 Abs. 1 AHVV in der ursprünglichen und in allen späteren Fassungen sei vom Bundesrat erlassen worden. Dabei sei nicht von Bedeutung, gestützt

10 Urteil S 2019 134 auf welche Unterlagen (Vorarbeiten) welcher Personen, Dienststellen, Bundesämter oder Departemente er entschieden und über welche namentlich finanzmathematischen Kenntnisse er verfügt habe. Es könne daher offenbleiben, inwiefern der Bundesrat angeblich unzureichend informiert worden sein solle. Das kantonale Verwaltungsgericht habe somit weder das Recht auf Beweis noch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem es den verantwortlichen Projektleiter des BSV von 2011 nicht als Zeugen befragt und sich zu dem in der Beschwerdeergänzung enthaltenen Auszug aus dem Protokoll über die 148. Sitzung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission vom 30. Juni 2011 nicht geäussert habe (E. 5.2.3). 5.4 Obschon sich das Bundesgericht bereits mehrfach mit der Rechtsfrage beschäftigt hat, ob Art. 28 Abs. 1 AHVV gesetzes- und verfassungskonform ist, und dies in langjähriger und gefestigter Rechtsprechung stets bejaht hat, stellt der Beschwerdeführer diesen Umstand erneut in Frage. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, die Beitragsbemessung für Nichterwerbstätige nach Art. 28 Abs. 1 AHVV sei nicht rechtmässig. Die Festsetzung der Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2016 bis 2018 wurden indessen – wie die Ausgleichskasse zu Recht vorbringt – vom Verwaltungs- und Bundesgericht stets geschützt und in keiner Weise beanstandet. Auch in der hier zu beurteilenden Angelegenheit liegen keine sachlichen Gründe vor, von der Berechnung durch die Verwaltung abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, es liege keine Präjudizierung vor, weil die streitige Handlungsanweisung "mit 20 multipliziertes Renteneinkommen" in der Kopfzeile des grafischen Schemas nie Streitpunkt gewesen sei. Allerdings dreht es sich weiterhin um die Rechtsfrage, ob Art. 28 Abs. 1 AHVV der Verfassung widerspricht. Der Versicherte setzt sich indessen mit den Erwägungen des Bundesgerichts, weshalb besagte Norm eben gerade sowohl gesetzes- wie auch verfassungsmässig ist, nicht näher auseinander. Schranke resp. Leitplanke bildet einzig die Bemessung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. die Abstufung der Beiträge nach den sozialen Verhältnissen. Einer bestimmten Berechnungsweise wollte der Gesetzgeber keinen Vorzug geben (BGE 143 V 254 E. 6.3.1; BGer 9C_360/2019 vom 20. August 2019 E. 5.2.1). In seiner Beschwerde vergleicht der Versicherte nun eine nichterwerbstätige Person mit ausschliesslichem Renteneinkommen und eine nichterwerbstätige Person mit ausschliesslichem Sparkapital bzw. Vermögen. Er rechnet vor, dass erstere, wenn sie ein jährliches Renteneinkommen von Fr. 90'003.– habe, nur Fr. 3'792.50 an Beiträgen bezahlen müsse, wogegen letztere für fiktive Fr. 90'003.– (Vermögen von Fr. 3'000'100.–, mit welchem eine Rendite von netto 3 % erzielt werden könne) indessen Fr. 7'482.50 zu entrichten habe. Dies stelle eine

11 Urteil S 2019 134 ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Allerdings verkennt der Beschwerdeführer dabei, dass eben gerade den unterschiedlichen sozialen Verhältnissen Rechnung getragen wurde. Die versicherte Person mit reinem Renteneinkommen verfügte lediglich über diesen Betrag. Demgegenüber hätte der Nichterwerbstätige mit Sparkapital per se ein Vermögen von über Fr. 3'000'000.–. Es bestehen demnach von vornherein verschiedene finanzielle Voraussetzungen. Diesem Unterschied sollte – und wurde denn auch – mit der in Art. 28 Abs. 1 AHVV kodifizierten Berechnung begegnet werden. Derjenige, der finanziell besser gestellt ist, und das ist im Berechnungsbeispiel des Beschwerdeführers zweifelsohne der Nichterwerbstätige mit einem Vermögen von über Fr. 3'000'000.–, hat zufolge dem Solidaritätsgedanken auch höhere Beiträge zu entrichten. Dies war vom Gesetzgeber so gewollt und ist durch die Verordnung umgesetzt worden. Inwiefern hieraus eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung oder Diskriminierung vorliegen sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Im Übrigen hielt das Bundesgericht in seinem Urteil BGer 9C_360/2019 vom 20. August 2019 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers liefen auf die erneute In-Frage-Stellung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung hinaus, worauf nicht weiter einzugehen sei (vgl. E. 5.1 in fine). Dies hat auch vorliegend zu gelten. 6. Ergibt sich aus den Akten oder führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Die eingereichten Belege beider Parteien unterzog das Gericht einer angemessenen Würdigung. Was den Beweisantrag betreffend Einholung eines finanzmathematischen Gutachtens anbelangt, so ist ein solches vorliegend nicht angezeigt. In Anbetracht der Tatsache, dass sich das Bundesgericht bereits dreimal mit den sich stellenden Rechtsfragen auseinandergesetzt hat, kann die Aktenlage als völlig ausreichend bezeichnet werden. Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch eine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht vorgehalten werden. 7. 7.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist – vorbehältlich der mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung – grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a

12 Urteil S 2019 134 ATSG). Zwar darf mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten nicht leichtfertig angenommen werden. Andererseits ist nach Lehre und Rechtsprechung das Verhalten der Partei während des gesamten Beschwerdeverfahrens zu würdigen. Grundsätzlich ist Mutwilligkeit zu bejahen, wenn eine Partei ihrem Handeln einen Sachverhalt zugrunde legt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist. Gefordert ist mithin ein tadelnswertes Verhalten. Hingegen genügt Aussichtslosigkeit für die Bejahung von mutwilligem und leichtsinnigem Verhalten noch nicht (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 61 N 75–80). Der Beschwerdeführer hat bereits gegen die Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 2016, 2017 und 2018 Einsprache erhoben und die daraufhin ergangenen Einspracheentscheide vor Gericht angefochten. Mehrfach haben sich sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht in materieller Hinsicht bereits eingehend mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Insbesondere hat das Bundesgericht stets die Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit von Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 AHVV bejaht (vgl. BGer 9C_360/2019 vom 20. August 2019; 9C_618/2018 vom 26. November 2018; 9C_121/2017 vom 6. Juni 2017). Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer auch die Beitragsverfügung für das Jahr 2019 angefochten und rügt erneut eine Verfassungswidrigkeit von Art. 28 Abs. 1 AHVV. Obschon in gleicher Sache bereits vom Bundesgericht klargestellt wurde, dass diese Norm verfassungs- und gesetzeskonform ist, erachtete es der Beschwerdeführer offensichtlich als notwendig, das Gericht ein weiteres Mal mit der gleichen Rechtsfrage zu behelligen. Vor diesem Hintergrund die Frage erneut aufzuwerfen, erweist sich im Lichte der obigen Darlegungen als klar mutwillig. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.– aufzuerlegen. 7.2 7.2.1 Alsdann kann dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei vollumfänglichem Unterliegen auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 61 lit. g ATSG). 7.2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin ihrerseits eine Parteientschädigung beantragt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. g ATSG den Anspruch auf die Beschwerde führende Person eingeschränkt. Damit wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner, d.h. dem Versicherungsträger, kein Parteientschädigungsanspruch zusteht. Nach der Rechtsprechung gilt hiervon jedoch eine Ausnahme, wenn von der Kostenlosigkeit des

13 Urteil S 2019 134 kantonalen Gerichtsverfahrens abgewichen werden kann, d.h. bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten. In diesem Fall kann der Versicherungsträger bei erheblichem Aufwand eine Parteientschädigung beanspruchen. Eine solche Ausnahmesituation ist anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b). Was den vorliegenden Fall anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass es sich in Anbetracht der Tatsache, dass sich sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht bereits mehrfach zur Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der Beitragsbemessungsmethode geäussert haben, nicht um eine komplizierte Sache handelt. Der Arbeitsaufwand der AK hielt sich, insbesondere auch in Anbetracht der kurz gehaltenen Vernehmlassung vom 6. November 2019 (act. 13), ebenfalls in Grenzen, wie sie in ihrem Überweisungsschreiben vom 4. Oktober 2019 (act. 3) bereits selbst eingestand. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung für Arbeitsaufwand und Umtriebe sind daher nicht gegeben, weshalb der AK keinen Anspruch auf entsprechenden Ersatz zusteht.

14 Urteil S 2019 134 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.– auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an die Ausgleichskasse Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern sowie, zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv, an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 2. Dezember 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

S 2019 134 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.12.2020 S 2019 134 — Swissrulings