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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121

18 juin 2020·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·4,912 mots·~25 min·6

Résumé

Ergänzungsleistungen (hypothetisches Erwerbseinkommen) | Ergänzungsleistungen

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 18. Juni 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch B.________ AG gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (hypothetisches Erwerbseinkommen) S 2019 121

2 Urteil S 2019 121 A. Der 1950 geborene A.________ meldete sich am 15. Dezember 2018 bei der Ausgleichskasse Zug (nachfolgend: AK) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente an (AK-act. 1). Die Verwaltung klärte die finanziellen Verhältnisse des Versicherten ab und sprach ihm verfügungsweise am 17. April 2019 für Dezember 2018 Ergänzungsleistungen von Fr. 1'149.– und ab Januar 2019 von monatlich Fr. 1'153.– zu (AK-act. 25). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 33) wies die AK mit Entscheid vom 25. Juli 2019 ab (Bf-act. 1). Die Verwaltung begründete ihren Entscheid damit, dass der Ehefrau des Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. B. Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheids sei die AK anzuweisen, seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau zu berechnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung zurückzuweisen (act. 1). C. Die AK schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen. Der Beschwerdeführer als in casu versicherte Person lebt nämlich in Zug. 1.2 Die Ausgleichskasse Zug erliess den Einspracheentscheid am 25. Juli 2019 und dieser ging frühestens tags darauf beim Beschwerdeführer ein. Folglich gilt die am 16. September 2019 der Post übergebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter

3 Urteil S 2019 121 Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 und 4 lit. b ATSG als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der Beschwerdeführer fraglos zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält Antrag und Begründung, genügt somit den an sie gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 2. 2.1 Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen- /Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, lit. abis und lit. ater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (lit. c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und lit. d). 2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die anerkannten Ausgaben bestimmen sich nach Art. 10 ELG; die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (vgl. auch Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3481.01).

4 Urteil S 2019 121 2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität der betroffenen Ehepartnerin nichts. Ist diese im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bemüht sich die Ehegattin trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 3.2; Urteile BGer 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 3.2; 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (oder Erhöhung des Arbeitspensums) zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2; Urteil BGer 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 3.2). Eine Übergangsfrist ab Beginn des potenziellen EL-Bezugs ist dort nicht einzuräumen, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern. Mit Eintritt in das AHV- Rentenalter ist im Regelfall mit einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu rechnen. Zeichnet sich eine solche ab, kann der Ehepartner des EL-Ansprechers nicht bis zum letzten Moment der Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit der Arbeitssuche zuwarten. Die gegenteilige Betrachtungsweise nähme in Kauf, dass die Eheleute durch entsprechende Dispositionen in der Lebensführung die EL-Berechtigung zu optimieren vermöchten, was abzulehnen ist (BGE 142 V 12 E. 5.4). 2.4 Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

5 Urteil S 2019 121 nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu: BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG). Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil BGer 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2). 2.5 2.5.1 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.5.2 Nach der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2020, wird nicht invaliden Ehegatten grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitpunkt verdienten. Liegt das zumutbare Erwerbseinkommen wesentlich höher als das effektiv erzielte, ist ersteres als Erwerbseinkommen anzurechnen (WEL Rz. 3482.02). Nicht invaliden Ehegatten ist kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn sie a) trotz ausreichender Suchbemühungen keine Stelle finden. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn sie sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet haben und qualitativ wie quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweisen; b) wenn sie Taggelder der ALV beziehen oder c) die EL-beziehende Person ohne ihren Beistand und ihre Pflege in einem Heim platziert werden müsste. Die Haushaltsführung für Ehegatten und Kinder allein erlaubt den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens indes nicht (WEL Rz. 3482.03). Für die Festsetzung des hypothetischen Einkommens ist auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wobei die persönlichen Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Berufsausbildung, Berufserfahrung resp. Dauer der Absenz vom Arbeitsmarkt, aber auch Familienpflichten bei der Festsetzung zu berücksichtigen sind. Vom fraglichen Bruttoeinkommen sind die obligatorischen Beiträge

6 Urteil S 2019 121 an die Sozialversicherungen des Bundes, allfällige Betreuungskosten für Kinder nach Rz. 3421.04 sowie der Freibetrag nach derselben Randziffer abzuziehen. Vom Rest sind zwei Drittel anzurechnen (WEL Rz. 3482.04 1/13). 3. Die AK erwog im angefochtenen Entscheid, die IV-Stelle habe mehrfach einen Anspruch der Ehefrau auf eine Invalidenrente abgewiesen. Mit Verfügung vom 22. April 2008 sei ein solcher mangels einer dauerhaften Invalidität verneint worden. Am 17. November 2011 habe die IV-Stelle einen Anspruch abgelehnt, weil die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit 30 % betragen habe und damit die Schwelle eines Rentenanspruchs nicht erreicht worden sei. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 sei gestützt auf eine gutachterlich festgestellte Einschränkung von 20 % in jeglicher Tätigkeit ein Anspruch verneint worden. Mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung sei zudem am 6. November 2018 auf eine weitere Neuanmeldung nicht eingetreten worden. Den vom behandelnden Psychiater Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, seit Jahren attestierten Arbeitsunfähigkeiten von mindestens 90 % könne angesichts der versicherungsmedizinischen Beurteilung mit einer Einschränkung von zuletzt 20 % nicht gefolgt werden. Mit den Erkenntnissen der versicherungsmedizinischen Beurteilungen setze er sich nicht auseinander. Diese seien indessen regelmässig durch das Verwaltungs- und Bundesgericht geschützt worden, weshalb darauf abzustellen sei. Hinsichtlich Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers sei deshalb von der zuletzt gültigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die versicherungsmedizinischen Abklärungsträger der IV-Stelle auszugehen. Grundsätzlich sei ihr demnach aus medizinischen Gründen eine Erwerbstätigkeit im Pensum von 80 % zumutbar. Eine Übergangsfrist könne der Ehefrau zudem nicht gewährt werden, hätten die Eheleute doch gewusst, dass sich ihre finanzielle Lage mit Erreichen des AHV-Rentenalters durch den Beschwerdeführer laufend verschlechtere und deshalb die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau zumutbar werde. Zudem belege sie nicht, keine Tätigkeiten mehr finden zu können. In Anbetracht der tatsächlichen Umstände (Alter von 55 Jahren, schwierige Erwerbsbiographie) sei für das hypothetische Einkommen auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), ganzer privater Sektor, Niveau 1, Frauen abzustellen. Die genannten Faktoren berücksichtigend habe die AK richtigerweise vom statistischen Einkommen die Hälfte (2018: Fr. 27'667.–, 2019: Fr. 27'945.–) eingesetzt. Damit erweise sich der Einbezug eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau als korrekt (Bf-act. 1 E. 3.2–3.4). 4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig:

7 Urteil S 2019 121 4.1 Der Versicherte macht geltend, seine Ehefrau befinde sich seit 2005 aufgrund verschiedenster psychischer Beschwerden in Behandlung bei Dr. C.________. Dieser habe eine mittelgradige bis schwere depressive Störung (ICD-10 F32.1) sowie Panikstörungen (ICD-10 F40) diagnostiziert, aufgrund derer die Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu 90 % eingeschränkt sei. Die Verwaltung habe ihren Entscheid einzig auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen der IV-Stelle gestützt, ohne sich mit der Einschätzung des Psychiaters auseinander gesetzt zu haben. Damit verletze sie den Untersuchungsgrundsatz (act. 1 S. 5). 4.1.2 Damit kann er indessen nicht gehört werden. Wie bereits dargelegt, haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Rahmen der ersten Anmeldung wurde die Ehefrau interdisziplinär begutachtet. Aus der Expertise vom 19. Juli 2007 (IV-act. 7–48) erhellt, dass weder auf der körperlichen noch auf der psychischen Ebene eine gesundheitliche Störung habe festgestellt werden können, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die angestammte Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin sei weiterhin vollumfänglich zumutbar (IV-act. 22 f.). Demgegenüber bescheinigte Dr. C.________ eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % seit dem 4. September 2003 bis auf weiteres (IV-act. 1). Sowohl das Verwaltungsgericht Zug mit Urteil S 2008 86 vom 26. Februar 2009 (IV-act. 52–80) als auch das Bundesgericht mit Urteil 8C_327/2009 vom 12. Juni 2009 (IV-act. 81–85) schützten die verfügte Rentenablehnung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Im Nachgang an die Neuanmeldung im Jahr 2010 durch den behandelnden Psychiater, welcher eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine histrionische Persönlichkeit (ICD-10 F60.4) konstatierte und gestützt darauf eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Bericht vom 25. April 2010 [IV-act. 88–89]; vgl. auch Verlaufsbericht vom 1. August 2010, mit welchem er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte [IV-act. 91–97]), wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht. Das Verwaltungsgericht Zug bestätigte mit Urteil S 2012 1 vom 29. März 2012 (IV-act. 101-131) deren Beurteilung, wonach aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), anamnestisch mittelgradig, aktuell aber höchstens leichtgradig, sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe, und den gestützt darauf abgelehnten

8 Urteil S 2019 121 Rentenanspruch. Die Einschränkung fusste ausschliesslich auf der Depression (IVact. 127–129). Nach erneuter Anmeldung durch Dr. C.________ am 2. Juni 2013, gemäss welchem eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F32.1), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 F60.4) bestünden und deshalb eine seit dem 1. Januar 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Arztbericht vom 2. Juni 2013 [IV-act. 132–139]) gab die IV- Stelle erneut ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Expertise vom 9. Dezember 2014 [IV-act. 140–168]). Der Sachverständige Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen verblieben eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; IV-act. 158). Zufolge der Depression schätzte er die Ehefrau des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig ein (IVact. 161; vgl. auch die Stellungnahme des Experten vom 28. April 2015 [IV-act. 166–168]). Die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-act. 169–171) schützte das Verwaltungsgericht mit Urteil S 2015 81 vom 26. November 2015 (IV-act. 172–201). Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 ersuchte Dr. C.________ im Namen der Ehegattin des Beschwerdeführers um Neuüberprüfung des Rentenanspruchs, da sich der Gesundheitszustand in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe. Als Diagnosen führte er eine mittelgradige bis schwere depressive Störung (ICD-10 F32.1) und eine Panikstörung (ICD-10 F40.0) an und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % auf dem freien Arbeitsmarkt (IV-act. 202– 205). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. November 2018 trat die Verwaltung nicht auf das Leistungsbegehren ein, weil eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters nicht glaubhaft dargetan worden sei (IV-act. 206–207). 4.1.3 Bis zur Verfügung vom 6. November 2018 steht der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Namentlich ist ihr eine Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Dies geht aus der Expertise von Dr. D.________ vom 9. Dezember 2014 (IV-act. 140–168) sowie seiner Stellungnahme vom 28. April 2015 (IV-act. 166–168) hervor und hat zufolge der rechtskräftigen Nichteintretensverfügung vom 6. November 2018 bis dahin weiterhin Gültigkeit. An diesen Feststellungen der Invalidenversicherung haben sich sowohl die Ausgleichskasse wie auch das Sozialversicherungsgericht zu orientieren.

9 Urteil S 2019 121 4.1.4 Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass auch mit den neu eingereichten Berichten von Dr. C.________ vom 30. April 2019 (AK-act. 33 S. 2) und 4. September 2019 (Bf-act. 9) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Aus ersterem geht einzig hervor, die Ehegattin des Beschwerdeführers sei seit 2005 nach seiner Einschätzung zu mindestens 90 % arbeitsunfähig. Den Gesundheitszustand schätze er als stationär ein. Dies widerspricht indessen den vorgenannten medizinischen Abklärungen durch die IV-Stelle, welche zahlreich durch die Gerichte bestätigt wurden. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der letzte Arztbericht ändert nichts am Sachverhalt. Dieser vom 4. September 2019 datierende Bericht ist im Wortlaut vollkommen identisch mit jenem vom 11. Juni 2018 (IV-act. 202–205) im Rahmen der letzten Neuanmeldung. Des Weiteren ist auch das Datum vom 8. Juni 2018 aufgeführt, was den Schluss nahelegt, dass dieses Attest mehrfach verwendet worden ist. Dies lässt den Inhalt indessen als unglaubwürdig erscheinen. Ohnehin setzt sich der behandelnde Psychiater darin in keiner Weise mit den versicherungsmedizinischen Feststellungen auseinander. Er postuliert weiterhin einen seit Jahren gleich gebliebenen Zustand, worauf auch die Verwaltung zutreffend hinwies (vgl. act. 3. Ziff. 2). Dass dieser nicht invalidisierend wirkt, wurde seitens der IV-Stelle und der Gerichte mehrfach rechtskräftig festgestellt. Ohne neue Befunde – und solche bringt er in keiner Weise vor, handelt es sich doch um ein Schreiben, welches Dr. C.________ zweifelsohne schon im Juni 2018 verfasst hat und welches keine Veränderung hatte glaubhaft machen können – vermag durch diesen Bericht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dargelegt zu werden. Es ist mithin nach wie vor von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was die AK in nicht zu beanstandender Weise getan hat. 4.2 Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, seine Ehefrau könne aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt von 16 Jahren, ihres Alters von 55 Jahren, ihrer Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit kein Erwerbseinkommen mehr erzielen. Dies habe die AK nicht berücksichtigt (act. 1 S. 4 und 5). 4.2.1 In Bezug auf eine (schwierige) Arbeitsmarktsituation als erschwerender Faktor kann die Vermutung eines Einkommensverzichts sodann widerlegt werden, in dem die versicherte Person intensive Bemühungen um ihrem Leistungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nachweist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 154 und S. 156; Urteil BGer 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG

10 Urteil S 2019 121 vorliege, weil die Arbeitskraft auf dem in Betracht fallenden konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei, trifft den Leistungsansprecher (Urteil BGer 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Sodann bemerkte das Bundesgericht im Entscheid 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 überdies, während unter der Herrschaft des alten Scheidungsrechts noch angenommen worden sei, einer Frau von mehr als 45 Jahren sei ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht mehr zuzumuten, erachte man unter der Herrschaft des 2000 in Kraft getretenen Scheidungsrechts auch für über 50-jährige Frauen einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben als zumutbar (Urteil BGer 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2). Diese Praxis wurde mit Urteil 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 bestätigt (vgl. E. 5.1.2 des genannten Urteils). So sah das Bundesgericht im Urteil 9C_946/2011 vom 16. April 2012 im Alter der 55-jährigen Ehegattin – trotz gesundheitlicher Einschränkungen mit (qualitativen) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie fehlender Ausbildung, Berufstätigkeit und Sprachkenntnisse – denn auch keinen Grund, die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit zu verneinen. In einem neueren Entscheid vom Mai 2014 betonte das Bundesgericht schliesslich, der Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen bestehe darin, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstelle, während im Bereich der Ergänzungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, somit auch vom realen Arbeitsmarkt auszugehen sei. Werde mit Belegen über erfolglose, quantitativ und qualitativ ausreichende Stellenbemühungen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden könne, müsse die EL-Stelle dies anerkennen und entsprechend auf die Anrechnung verzichten (Urteil BGer 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3). Der Leistungsansprecher hat die behaupteten Gründe allerdings zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 137 V 20 E. 2.2). 4.2.2 Aus den Akten erhellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Einspracheentscheids 55 Jahre alt war. Nachdem sie 1987 in die Schweiz eingereist war, arbeitete sie zunächst während sechs Monaten in einem Hotel in E.________. Danach war sie für eineinhalb Jahre Fabrikangestellte bei der F.________ AG, in G.________, und anschliessend während elfeinhalb Jahren (Januar 1990 bis Juni 2001) Fabrikangestellte bei der H.________ AG, in I.________ (vgl. Bf-act. 6 sowie IV-act. 154–155). Die deutsche Sprache beherrscht sie gut, bedurfte sie doch anlässlich der jeweiligen

11 Urteil S 2019 121 Begutachtungen keines Dolmetschers (vgl. etwa IV-act. 167 oben). In ihrem Heimatland absolvierte sie zudem acht Jahre die Primarschule (Bf-act. 6). 4.2.3 Nach dem in Erwägung 4.1.4 hiervor Dargelegten ist der Ehefrau des Versicherten in jeglicher Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Zufolge des weitestgehend unveränderten Gesundheitszustands aus somatischer Sicht (vgl. Urteil VG ZG S 2015 81 vom 26. November E. 7.2) ist auf die Einschätzung des RAD vom 21. Juni 2011 zu verweisen, wonach trotz des rezidivierenden Lumbagos und der degenerativen Veränderungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Zu vermeiden seien allerdings Arbeiten in ständigen monotonen vorgebeugten Haltungen und mit Überkopfarbeiten. Die bei der H.________ AG ausgeführte Arbeit habe dem ergonomischen Leistungsprofil einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit entsprochen (IV-act. 121). Der Einschätzung von Dr. D.________ folgend liegt in psychiatrischer Hinsicht eine 20%ige Leistungsminderung in jeglicher Tätigkeit vor (vgl. IVact. 161). Angesichts dessen stehen der Ehegattin des Beschwerdeführers nach wie vor gleiche Arbeitsstellen offen, wie sie bereits zuvor während mehrerer Jahre, namentlich bei der H.________ AG, inne hatte. Abgesehen davon sind für solche Hilfsarbeiten grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich. Da die Ehefrau aber eine 13-jährige Erwerbsbiographie sowie ausreichende Deutschkenntnisse vorweisen kann und sie in ihrer Leistungsfähigkeit in qualitativer Hinsicht nicht erheblich eingeschränkt ist, liegt keine Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren vor, welche einer Anrechnung des hypothetischen Einkommens entgegen stünde (vgl. Urteil BGer 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1). Der Beschwerdeführer wirft zwar ein, seine Ehefrau sei nach dem Arbeitsplatzverlust während eineinhalb Jahren auf Stellensuche gewesen (act. 1 S. 4). Daraus kann er indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn dem so wäre, reicht dies vorliegend nicht aus, um genügende Anstrengungen vorweisen zu können, insbesondere weil diese zu lange zurückliegen. Seit ihrer erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung hat sie es unterlassen, trotz der mannigfaltigen Abklärungen durch die IV-Stelle sowie der mehrfach bestätigten und in erheblichem Umfang verbliebenen Arbeitsfähigkeit, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Sie hat über all die Jahre hinweg nicht die geringsten Vorkehren getroffen, eine ihr zumutbare Arbeit zu

12 Urteil S 2019 121 suchen. Dies wird denn auch zu Recht nicht in Abrede gestellt. Desgleichen legt sie auch keinerlei Belege ins Recht, welche erfolglose Suchbemühungen zu belegen vermöchten. Lediglich die subjektiv empfundene Leistungsunfähigkeit reicht als Rechtfertigungsgrund nicht aus. Damit hat sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht in gravierender Weise verletzt. Deshalb sind auch die Aussichten, auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, nicht näher zu erläutern (vgl. Urteil BGer 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.4). 4.3 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich. Nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben sei die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich. Dem werde mit einer realistischen Übergangsfrist Rechnung getragen. Die Ehefrau habe sich zudem nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle um eine wirtschaftliche Integration bemüht. Das Scheitern sei dem Umstand geschuldet, dass sie seit langer Zeit arbeitsunfähig sei. Die IV-Stelle sei zuletzt am 6. November 2018 nicht auf die Anmeldung eingetreten und habe somit die Prüfung des Leistungsanspruchs abgelehnt. Aufgrund dessen sei der Ehegattin zumindest ab diesem Zeitpunkt eine angemessene Anpassungszeit zu gewähren (act. 1 S. 6). Hierzu ist dem Beschwerdeführer die oben zitierte Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach eine Übergangsfrist ab Beginn des potenziellen EL-Bezugs dort nicht einzuräumen ist, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern. Mit Eintritt in das AHV-Rentenalter ist im Regelfall mit einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu rechnen. Zeichnet sich eine solche ab, kann der Ehepartner des EL-Ansprechers nicht bis zum letzten Moment der Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit der Arbeitssuche zuwarten (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1950 erreichte das AHV-Rentenalter im November 2015 und bezog ab 1. Dezember 2015 eine Altersrente (vgl. AK-act. 28 S. 5). In seiner Anmeldung zum Bezug von EL vom 15. Dezember 2018 führte er unter Ziffer 6.1 hinsichtlich der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr aus, seit er Rentner geworden sei, habe sich sein Vermögen deutlich verkleinert (AK-act. 1 S. 2). Damit steht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über genügend Zeit verfügte, sich um eine eigene Tätigkeit zu kümmern. Im Zeitpunkt des Erreichens des AHV- Rentenalters Ende November 2015 stand für sie zudem fest, dass ihr eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet wird (vgl. Urteil VG ZG S 2015 81 vom 26. November 2015).

13 Urteil S 2019 121 Die Schmälerung des eigenen Vermögens war bereits in diesem Zeitpunkt ohne weiteres absehbar, weshalb es nun nicht als angezeigt erscheint, ihr eine zusätzliche Übergangsfrist zu gewähren, ansonsten in Kauf zu nehmen wäre, dass die Eheleute durch ihre entsprechenden Dispositionen in der Lebensführung die EL-Berechtigung optimierten. 4.4 Was die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens anbelangt, hat die AK gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE ein Bruttoeinkommen von Fr. 55'891.– (2016, TA1_tirage_skill_level, ganzer privater Sektor, Frauen, Niveau 1) ermittelt, wovon sie zugunsten der Ehefrau zufolge ihres Alters und der schwierigen Erwerbsbiographie die Hälfte berücksichtigte (2018: Fr. 27'667.–; 2019: Fr. 27'945.–; vgl. AK-act. 25 S. 2 sowie Bf-act. 1 E. 3.4). Die Berechnung wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Diese ist indessen dennoch wie folgt zu korrigieren: 4.4.1 Die AK hat in korrekter Weise auf die Tabellenlöhne der LSE (2016, TA1_tirage_skill_level, ganzer privater Sektor, Frauen, Niveau 1) abgestellt. Zu beachten ist, dass die Verwaltung im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. April 2019 noch nicht über die notwendigen Kennzahlen – betriebsübliche Arbeitszeit und Nominallohnentwicklung – für die Jahre 2018 und 2019 verfügte. Für erstere rechtfertigt sich die Berücksichtigung von 41,7 Stunden, ist dieser Wert doch schon seit 2011 konstant. Hinsichtlich der Nominallohnentwicklung kann einerseits der Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen werden. Gemäss Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne des BfS veränderte sich der Nominallohn von 2014 zu 2015 um 0,5, von 2015 zu 2016 um 0,8 und von 2016 zu 2017 um 0,4. Der Durschnitt beträgt demnach 0,6. Diesfalls resultiert ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 55'105.– (Fr. 4'363.– x 12 / 40 x 41,7 / 2709 [Tabelle T39, 2016] x 2735 [Steigerung von 2719 im 2017 um 0,6]). Obschon der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Tätigkeit im Umfang von 80 % noch zumutbar ist, berücksichtigte die AK das Alter der Ehefrau im Zeitpunkt des Einspracheentscheides von 55 Jahren sowie ihre schwierige Erwerbsbiographie. Daraus folgt ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 27'553.–. Davon hat die Verwaltung indessen die Sozialversicherungsbeiträge (6,225 %, vgl. synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2018) nicht in Abzug gebracht (vgl. WEL Rz. 3482.04). Das Nettoeinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 25'838.– (Fr. 27'553.– x 0,93775), wovon der Freibetrag von Fr. 1'500.– (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) abzuziehen ist. Vom anrechenbaren Einkommen von Fr. 24'338.– sind sodann zwei Drittel zu berücksichtigen, namentlich Fr. 16'225.–.

14 Urteil S 2019 121 Für das Jahr 2018 sind den anrechenbaren Ausgaben von Fr. 51'925.– anrechenbare Einnahmen von Fr. 36'928.– (Fr. 16'225.– [hypothetisches Einkommen Ehefrau] + Fr. 20'004.– [Renten] + Fr. 699.– [Liegenschaftserträge]) gegenüberzustellen. Die jährliche Differenz beträgt damit Fr. 14'997.–. Abzüglich der Direktzahlung an die Krankenkasse von Fr. 9'216.– ergibt sich eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 482.–. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen im Monat Dezember 2018 beträgt somit Fr. 482.–. Insoweit ist der Einspracheentscheid abzuändern. 4.4.2 Geht man für das Jahr 2019 erneut von einer geschätzten Nominallohnentwicklung von 0,6 % aus, ergibt sich ein Bruttoeinkommen von Fr. 55'436.–. Von der Hälfte sind wiederum die Sozialversicherungsbeiträge von 6,225 % abzuziehen, was ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 25'993.– (Fr. 27'718.– x 0,93775) zur Folge hat. Abzüglich des Freibetrages resultiert demnach ein anrechenbares Einkommen von Fr. 24'493.–, wovon zwei Drittel, mithin Fr. 16'329.–, zu berücksichtigen sind. Im Jahr 2019 stehen somit den anrechenbaren Ausgaben von Fr. 52'337.– anrechenbare Einnahmen von Fr. 37'200.– (Fr. 16'329.– [hypothetisches Einkommen Ehefrau] + Fr. 20'172.– [Renten] + Fr. 699.– [Liegenschaftserträge]) gegenüber. Die jährliche Differenz beträgt damit Fr. 15'137.–. Abzüglich der Direktzahlung an die Krankenkasse von Fr. 9'384.– ergibt sich eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 479.–. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ergänzungsleistungen im Jahr 2019 beträgt somit Fr. 479.–. Insoweit ist der Einspracheentscheid abzuändern. 5. Nach dem Gesagten hat die AK kein Bundesrecht verletzt, als sie bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet hat. Ihr ist grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Zugunsten des Versicherten berücksichtigte die AK in nicht zu beanstandender Weise lediglich eine Arbeit im Umfang von 50 %. Ebenso wenig gibt die verweigerte Übergangsfrist Anlass für eine Korrektur. Demgegenüber ist die konkrete Berechnung gestützt auf die Zahlen der Tabellenlöhne zu korrigieren. Gemäss dem in Erwägung 4.4 hiervor Dargelegten hat der Beschwerdeführer vom 1. bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 482.– und ab 1. Januar 2019 auf eine ebensolche von Fr. 479.–. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

15 Urteil S 2019 121 6. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG). Nach dem Ermessen des Gerichts und in Beachtung des aktenmässig erstellten Aufwands ist dem anwaltlich vertretenen, indes nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist ermessensweise auf den Betrag von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

16 Urteil S 2019 121 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer vom 1. bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 482.– und ab 1. Januar 2019 von Fr. 479.– hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ausgleichskasse des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 18. Juni 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

S 2019 121 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 18.06.2020 S 2019 121 — Swissrulings