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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143

29 mai 2020·Deutsch·Zoug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·4,219 mots·~21 min·5

Résumé

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) | AHV-Schadenersatz

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier URTEIL vom 29. Mai 2020 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) S 2018 143

2 Urteil S 2018 143 A. Die B.________ AG mit Sitz in C.________/ZG war der Ausgleichskasse Zug als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Im Verwaltungsrat der B.________ AG sass ab 2007 A.________. Am 18. April 2016 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Mit Abschluss des Konkursverfahrens am 7. November 2017 wurde sie im Handelsregister gelöscht (BFact. 6). Unter den Schulden der Gesellschaft befinden sich ausstehende Sozialversicherungsbeiträge, weswegen der Ausgleichskasse Zug ein Verlustschein im Betrag von Fr. 50'213.80 ausgestellt wurde (AK-act. 148). Mit Verfügung vom 29. November 2017 verpflichtete die Ausgleichskasse Zug A.________ als ehemaligen Verwaltungsrat der B.________ AG zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 50'213.80 (AK-act. 149). Im Einspracheverfahren wies dieser auf die Zuständigkeit der D.________ AG für sämtliche wirtschaftstreuhänderischen Aktivitäten wie Buchhaltung und Lohnverrechnung der B.________ AG sowie einer weiteren Gesellschaft, der E.________ AG, hin. Weiter machte er geltend, dass die E.________ AG – eine von F.________ geführte und inzwischen ebenfalls infolge Konkurses aufgelöste Gesellschaft – ihre Gehälter und Honorare über die B.________ AG ausbezahlt habe (AKact. 159). Mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 wies die Kasse die Einsprache mit der Begründung ab, das von F.________ bezogene und im Ausland nicht abgerechnete Verwaltungsratshonorar unterstehe der AHV-Beitragspflicht in der Schweiz. Als Verwaltungsrat der B.________ AG habe der Einsprecher die Einhaltung der an eine Treuhandstelle delegierte Beitragszahlungspflicht ungenügend überwacht (AK-act. 160). B. Dagegen erhob A.________ am 30. November 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Verneinung der Schadenersatzforderung, eventualiter um Reduktion der Lohnsumme um die Verwaltungsratshonorare an F.________ (act. 1 S. 2). Zur Begründung führte er aus, F.________ sei nie Verwaltungsrat der B.________ AG gewesen und habe daher auch kein Verwaltungsratshonorar beziehen können. Dazu entrichte er seine sozialversicherungsrechtlichen Abgaben in G.________. Bei den Überweisungen habe es sich um "Cash-Poolings" (konzerninterner Liquiditätsausgleich) gehandelt, womit kein Schaden entstanden sei (act. 1 S. 5–7). Unter Hinweis auf die Einsetzung eines lokalen Treuhänders mit Buchhaltung und AHV-Abrechnung sowie eines lokalen Revisors mit der Revision, auf die jeweils kurze Dauer der Ausstände und auf die stets fristgerechte Einreichung der Lohnbescheinigungen macht der Beschwerdeführer weiter eine höchstens

3 Urteil S 2018 143 leichte Fahrlässigkeit geltend (act. 1 S. 6 f.). Auch aufgrund der Komplexität der versicherungsrechtlichen Unterstellung des international tätigen F.________ könne ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden (act. 1 S. 8). C. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2019 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (act. 6 S. 2). Mit Bezug auf die erst beschwerdeweise geltend gemachten Cash-Poolings erinnert sie daran, dass F.________ als Verwaltungsrat der E.________ AG von der B.________ AG abrechnungspflichtige Zahlungen erhalten habe. Bei Unklarheiten bezüglich seiner Unterstellung hätten entsprechende Beträge bis zur Abklärung der Abrechnungspflicht bei der Ausgleichskasse zurückbehalten werden müssen (act. 6 S. 2–5). Angesichts der vielen Mahnungen und Betreibungen in den Jahren 2014 und 2015, als die Gesellschaft erstmals Löhne ausbezahlt habe, sei der Beschwerdeführer seinen Überwachungspflichten nicht hinreichend nachgekommen (act. 6 S. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 AHVG kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG – und in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers, bei einer juristischen Person am Sitz, bzw. am letzten Sitz der Gesellschaft zu erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die B.________ AG hatte ihren letzten Sitz in der Gemeinde C.________/ZG (BF-act. 6). Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.

4 Urteil S 2018 143 1.2 Die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse Zug datiert vom 29. November 2017 (AK-act. 149). Dagegen wurde am 20. Dezember 2017 Einsprache erhoben (AKact. 150) und diese ist als im Sinne von Art. 52 Abs. 1 (30-tägige Einsprachefrist) in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG rechtzeitig zu erachten. Die Ausgleichskasse erliess den Einspracheentscheid am 26. Oktober 2018 und versandte ihn an die letzte bekannte Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz (AK-act. 160). Da sich der Beschwerdeführer zu jener Zeit jedoch bereits in G.________ aufhielt, kam die eingeschrieben verschickte Sendung gemäss Track & Trace Auszug am 30. Oktober 2018 an die Grenzstelle der schweizerischen Post an. Tags darauf übergab diese die Sendung der Post in G.________ zur Zustellung, welche am 31. Oktober 2018 erfolgte. Wer seinen Wohnsitz während eines laufenden Verfahrens verlässt und mit einer Zustellung während seiner Abwesenheit rechnen muss, hat die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit ihm die behördlichen Mitteilungen eröffnet werden können (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1). Mit Erteilung eines Nachsendeauftrags an seine aktuelle Adresse in G.________ kam der Beschwerdeführer der Pflicht nach, für die Nachreichung amtlicher Sendungen zu sorgen (vgl. dazu Urteil BGer 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006 E. 3.3). Dementsprechend konnte ihm der an die letzte bekannte Adresse in der Schweiz versandte Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 am 31. Oktober 2018 in G.________ zugestellt werden. Damit erweist sich die am 30. November 2018 erhobene Beschwerde als rechtzeitig. 2. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des

5 Urteil S 2018 143 Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Gleiches gilt für die nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (BGS 844.4; BGE 134 I 179 E. 6.2). 2.2 Der Beschwerdeführer war ab dem 18. Dezember 2007 bis zur Auflösung der der B.________ AG zuerst als Präsident des Verwaltungsrates, später als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (BF-act. 6). Damit kam ihm formelle Organstellung zu und ist eine persönliche Haftung für einen Schaden aufgrund von durch die konkursite Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich möglich (Urteil BGer 9C_347/2013 vom 3. Juli 2013 E. 3). Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. 3. 3.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a; 121 III 382 E. 3bb; 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156; 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234; 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b; 170 E. 2a; 112 V 156 E. 2; 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b; 170 E. 2a; 121 III 382 E. 3bb; 113 V 256; 112 V 156 E. 2). 3.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

6 Urteil S 2018 143 3.3 Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1; 129 V 193 E. 2.1; 128 V 15 E. 2a; 126 V 443 E. 3a; 452 E. 2a; 121 III 386 E. 3b). Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a; 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen). 3.4 Der Konkurs über die B.________ AG wurde am 18. April 2016 eröffnet (BFact. 6), weshalb die Ausgleichskasse mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 29. November 2017 (AK-act. 149) die mit Ablauf der Auflagefrist des Kollokationsplans ausgelöste zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG wahrte. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt. 4 4.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer selber für die B.________ AG

7 Urteil S 2018 143 bescheinigten Löhne der Jahre 2014 und 2015 (AK-act. 67 und 110) sowie auf den vom Revisor erstellten Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 24. November 2016 (AKact. 138). Der Beschwerdeführer anerkennt die von ihm bescheinigten, und an ihn ausbezahlten, Löhne, bestreitet dagegen eine Lohnzahlung an F.________. 4.3 Die Lohnbescheinigungen vom 19. Januar 2015 und 14. Januar 2016 weisen einen an den Beschwerdeführer ausbezahlten Lohn von Fr. 178'500.– für das Jahr 2014 und von Fr. 66'000.– für das Jahr 2015 aus (AK-act. 67 und 110). Diese Beträge entsprechen auch den Angaben in der übrigen Korrespondenz (vgl. AK-act. 37, 43, 45 und 48) und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. 4.4 Die Hinzurechnung der beiden Zahlungen an F.________ an die Lohnsumme beruht auf den Angaben der Revisionsstelle der Ausgleichskassen. 4.4.1 Im Bericht vom 24. November 2016 stellten die Revisoren fest, über das Konto 65035 Management Fees seien dem damals in H.________ wohnhaft gewesenen F.________ Verwaltungshonorare in der Höhe von Fr. 151'646.30 für das Jahr 2014 und von Fr. 150'000.– für das Jahr 2015 ausbezahlt worden. Auf die Nachfrage beim Beschwerdeführer, warum sie nicht abgerechnet worden seien, habe dieser mitgeteilt, F.________ sei in G.________ abrechnungspflichtig gewesen, was jedoch mangels eines Formulars A1 nicht habe bestätigt werden können (AK-act. 138). 4.4.2 Gegen die Anrechnung dieser zwei Zahlungen an F.________ an die Lohnsummen der Jahre 2014 und 2015 wendet der Beschwerdeführer ein, dass F.________ nie Verwaltungsrat der B.________ AG gewesen sei und daher auch kein Verwaltungsratshonorar habe beziehen können. Bei den Überweisungen habe es sich vielmehr um konzerninterne Liquiditätsausgleiche ("Cash-Poolings") gehandelt (act. 1 S. 5 f.). Der Begriff Cash-Pooling oder Liquiditätsbündelung bezeichnet einen konzerninternen Liquiditätsausgleich durch ein zentrales, meist von der Konzernobergesellschaft übernommenes Finanzmanagement, das den Konzernunternehmen überschüssige Liquidität entzieht bzw. Liquiditätsunterdeckungen durch Kredite ausgleicht (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Cash-Pooling besucht am 21. April 2020). Zwar ist nicht

8 Urteil S 2018 143 auszuschliessen, dass solche Vorgänge auch im Konzern der B.________ AG üblich waren. Ein diesbezüglicher Zusammenhang mit den Zahlungen an F.________ persönlich ist jedoch lediglich aufgrund dieser vom Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren und nicht weiter substantiierten Behauptung keineswegs ersichtlich. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür. Somit besteht kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen (vgl. zur richterlichen Abklärungspflicht BGE 110 V 48 E. 4a). 4.4.3 Gemäss dem Bericht vom 24. November 2016 über die Arbeitgeberkontrolle erscheinen die zwei strittigen Geldüberweisungen an F.________ in der Buchhaltung der B.________ AG als Management Fees (AK-act. 138). Als Management Fees werden Entgelte bezeichnet, die eine Holdinggesellschaft für Tätigkeiten zugunsten von anderen Konzerngesellschaften bezieht. Vorliegend handelt es sich aber bei den sog. Management Fees gemäss dem Buchhaltungskonto 65035 um Geldleistungen der Holdinggesellschaft, der B.________ AG an eine Privatperson. Für welche Dienstleistungen F.________ diese Entschädigungen erhalten hatte, bleibt undurchsichtig und kann letztlich offen bleiben, war er doch offensichtlich für die B.________ AG gegen Entgelt tätig. Selbst wenn es sich dabei um eine von der B.________ AG für die – von F.________ als Verwaltungsrat geführte – E.________ AG vorgenommene Lohnzahlung handeln sollte (vgl. AK-act. 64 und 159), wäre dieses Einkommen abrechnungspflichtig. Zur Untermauerung, dass F.________ der Sozialversicherungsanstalt in G.________ unterstellt sei, legte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die Einkommenssteuererklärungen 2014 und 2015 von F.________ in G.________ sowie die von der Sozialversicherungsanstalt in G.________ an F.________ ausgestellten Kontoauszüge 2014 und 2015 zu den Akten (act. 159). Diese Dokumente erweisen sich aber als unbehilflich, denn daraus lässt sich die Deklaration eines bei der B.________ AG erwirtschafteten Einkommens nicht entnehmen, womit weder eine Besteuerung dieses Einkommens noch die Entrichtung von sozialversicherungsrechtlichen Abgaben in G.________ (act. 1 S.7 f.) belegt sind. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 29. Februar 2016 (AK-act. 150) nichts zu seinem Gunsten ableiten, denn darin konnten die an F.________ bezahlten Löhne noch nicht berücksichtigt werden, wurden diese doch erst anlässlich der Arbeitgeberkontrolle nach Konkurseröffnung aufgedeckt (AK-act. 138; vgl. dazu auch AK-act. 160 S. 4).

9 Urteil S 2018 143 4.4.4 Zusammenfassend ist die Anrechnung der Zahlungen von Fr. 151'646.30 für das Jahr 2014 und von Fr. 150'000.– für das Jahr 2015 zur AHV-pflichtigen Lohnsumme der B.________ AG nicht zu beanstanden. 4.5 Der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachte Ausstand von Fr. 50'213.80 setzt sich wie folgt zusammen (vgl. AK-act. 139–141 sowie 149): 2014 2015 AHV-IV-EO-Beitrag Fr. 34'005.05Fr. 22'248.– Verwaltungskostenbeitrag Fr. 1'700.30Fr. 1'112.40 Beitrag an die Familienausgleichskasse Fr. 5'282.35Fr. 3'456.– Beitrag an die Arbeitslosenversicherung Fr. 5'544.–Fr. 4'224.– Solidarbeitrag an die Arbeitslosenversicherung Fr. 781.45 Fr. 240.– Mahngebühren Fr. 290.– Fr. 220.– Betreibungskosten Fr. 376.50 Fr. 1'046.50 Verzugszinsen Fr. 1'808.95Fr. 437.60 Abzüglich Zahlungen Fr. - 26'512.65Fr. - 6'046.65 Total Fr. 23'275.95Fr. 26'937.85 Die in Rechnung gestellten Sozialversicherungsbeiträge wurden aufgrund einer Lohnsumme von Fr. 330'146.30 für das Jahr 2014 und von Fr. 216'000.– für das Jahr 2015 festgesetzt (AK-act. 139–140). Dies entspricht für das Jahr 2014 dem vom Beschwerdeführer deklarierten Jahreslohn von Fr. 178'500.– (AK-act. 37, 43, 45, 48 und 67) zuzüglich den auf Fr. 151'646.30 veranlagten Lohn für F.________. Die Lohnsumme für das Jahr 2015 setzt sich aus dem vom Beschwerdeführer deklarierten Lohn von Fr. 66'000.– (AK-act. 64 und 110) sowie den auf Fr. 150'000.– veranlagten Lohn für F.________ zusammen. Die für F.________ veranlagten Lohnzahlungen entsprechen den von der Revisionsstelle der Ausgleichskasse anlässlich der Arbeitgeberkontrolle festgestellten Zahlungen von "Management Fees" (AK-act. 138) und sind AHV-pflichtig (vgl. E. 4.4.4). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler bzw. einer entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers (vgl. act. 1 S. 5 ff.) ist die Schadensberechnung der

10 Urteil S 2018 143 Ausgleichskasse zu bestätigen. Der Schaden in der Höhe von Fr. 50'213.80 ist demnach ausgewiesen. 5. 5.1 Artikel 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 5.2 Wie bereits ausgeführt wurde (E. 4.5) richtete die B.________ AG von Januar 2014 bis Ende Januar 2015 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 244'500.– an den Beschwerdeführer und Fr. 301'646.30 an F.________ aus. Aus den Akten ist auch ersichtlich, dass die Gesellschaft gleichzeitig der ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtung über viele Jahre hinweg nur unvollständig und oftmals erst auf Druck einer Betreibung nachkam. Letztlich musste die Beschwerdegegnerin einen Gesamtschaden von Fr. 50'213.80 verbuchen (vgl. E. 4.5). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die B.________ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist. 6. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 6.1 Der Umstand, dass der Ausgleichskasse als Folge der Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, erlaubt nicht ohne Weiteres den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (Absicht oder grobe Fahrlässigkeit) des Arbeitgebers oder seiner Organe (BGE 121 V 243 E. 5). Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung, sondern setzt nach klarem Wortlaut und Sinn des Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3).

11 Urteil S 2018 143 Vorausgesetzt ist ein Normverstoss von gewisser Schwere. Dabei gilt ein objektiver Verschuldensmassstab. Es ist danach zu fragen, inwiefern der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen ist. Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe (BGE 108 V 183 E. 1b; Urteil BGer 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber oder dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; Urteil BGer 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 741 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe. Nicht jedes einer Firma als solches anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer Organe sein. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 6.2 Der Beschwerdeführer weist zu seiner Entlastung im Wesentlichen auf die Einsetzung eines lokalen Treuhänders mit Buchhaltung und AHV-Abrechnung sowie eines lokalen Revisors mit der Revision, auf die jeweils kurze Dauer der Ausstände und auf die

12 Urteil S 2018 143 stets fristgerechte Einreichung der Lohnbescheinigungen hin. Daraus schliesst er auf eine höchstens leichte Fahrlässigkeit (act. 1 S. 6 f.). Keine grobe Fahrlässigkeit könne ihm weiter aufgrund der Komplexität der versicherungsrechtlichen Unterstellung des international tätigen F.________ vorgeworfen werden (act. 1 S. 8). 6.3 Der Beschwerdeführer war ab 2007 Verwaltungsrat der B.________ AG, einem relativ kleinen Unternehmen, das als Holdinggesellschaft Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften bezweckte (BF-act. 6). Die B.________ AG hatte eine einfache Verwaltungsstruktur. Die Zahl der Beschäftigten war in den Jahren 2014 und 2015 mit F.________ und dem Beschwerdeführer selbst sehr klein. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom Beschwerdeführer als damals hauptsächlich alleinigen Verwaltungsrat der B.________ AG verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die B.________ AG der Beschwerdegegnerin relevante Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 50'213.80 schuldig blieb, aber von Januar 2014 bis Dezember 2015 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 546'146.30 ausrichtete (vgl. E. 4.5). Es trifft nach Lage der Akten zwar zu, dass die Ausstände der Gesellschaft bis zum Konkurs erheblich abgetragen werden konnten. Soweit der Beschwerdeführer diesen Abbau der Ausstände als Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund anführen wollte (act. 1 S. 6 f.), stösst er damit jedoch ins Leere. Der Beschwerdeführer, der seit 2007 als meist alleiniger Verwaltungsrat für die Geschicke der B.________ AG verantwortlich zeichnete, muss sich nämlich verschuldensmässig anrechnen lassen, dass die Gesellschaft so hohe Ausstände auflaufen liess. Hätte er, wie es seine Pflicht gewesen wäre, dafür gesorgt, dass die Gesellschaft die geschuldeten Beiträge (zuzüglich Nebenkosten) zeitgerecht bezahlt, wäre es niemals zu derart hohen Beitragsausständen gekommen. Dass er den Ausstand durch (verspätet eingesetzte) Teilzahlungen reduzieren konnte, ändert nichts daran, dass er für den tatsächlich eingetretenen Schaden von immerhin über Fr. 50'000.– verantwortlich ist. 6.4 Fakt ist, dass die B.________ AG und der Beschwerdeführer in der einzigen Periode, in welcher Lohnzahlungen erfolgten (2014–2015), diesen vor der Beitragsentrichtung Priorität einräumten. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der B.________ AG einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise (prioritäre Behandlung der Lohnzahlungen) wählte, verletzte er seine

13 Urteil S 2018 143 öffentlich-rechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die B.________ AG nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil EVG H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis). Zur Entlastung des Beschwerdeführers dient auch der Umstand nicht, dass dieser seinen eigenen Lohn von anfänglich Fr. 18'000.– schrittweise reduzierte (vgl. AK-act. 37, 43 und 45). Im Gegenteil zeigt dies auf, dass der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch seinen eigenen Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte. 6.5 Schliesslich vermag auch die Delegation von Buchhaltung und AHV-Abrechnung an einen lokalen Treuhänder (act. 1 S. 6) den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren, konnte er dem Treuhänder seine Verantwortung als (meistens) einziges Verwaltungsorgan auch nicht delegieren (vgl. E. 6.1). Mit Bezug auf die versicherungsrechtliche Unterstellung des offenbar international tätigen F.________ (act. 1 S. 8) hätte sich der Beschwerdeführer nach kurzer Konsultation des Internetauftritts der Beschwerdegegnerin und insbesondere der dort aufgeschalteten Merkblätter über die Versicherungsunterstellung (vgl. https://www.ahv-iv.ch/p/2.12.d besucht am 21. April 2020) bzw. Arbeitnehmer im Ausland (vgl. https://www.ahv-iv.ch/p/ 10.01.d besucht am 21. April 2020) einen Überblick verschaffen und sich für weitere Auskünfte an die Beschwerdegegnerin wenden können, wie dies jeweils auf der letzten Seite der Merkblätter angeboten wird. Durch die Unterlassung jeglicher Abklärungen mit Bezug auf die an F.________ entrichteten Entgelte liess der Beschwerdeführer in seiner Position als Organ einer Arbeitgeberin ausser Acht, was jedem verständigen Arbeitgeber in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. 6.6 Das Verhalten des Beschwerdeführers (prioritäre Behandlung der Lohnzahlungen vor der Beitragsentrichtung) ist insgesamt zumindest als grobfahrlässig zu qualifizieren. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor. 7. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen, vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. 50'213.80 (vgl. E. 4.5) zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Schadenersatz zu leisten.

14 Urteil S 2018 143 8. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

15 Urteil S 2018 143 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 29. Mai 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

S 2018 143 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.05.2020 S 2018 143 — Swissrulings