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Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.04.2017 S 2017 11

27 avril 2017·Deutsch·Zoug·Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,767 mots·~19 min·5

Résumé

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge)

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Felix Gysi, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Rosemarie Rossi Andenmatten Gerichtsschreiberin: lic. iur. Andrea Hager Celdrán

URTEIL vom 27. April 2017

in Sachen

A, B Strasse, C Gemeinde Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin

betreffend

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge)

S 2017 11

2 Urteil i.S. A c. Ausgleichskasse des Kantons Zug S 2017 11 A. Die Versicherte, A, geboren am 13. Januar 1953, meldete sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Zug (AK Zug) für den Bezug der Altersrente an. Dabei stellte die AK Zug fest, dass die Versicherte eventuell noch als Nichterwerbstätige erfasst werden müsse. Die AK Zug setzte sodann die für das Jahr 2016 und 2017 geschuldeten Nichterwerbstätigen-Beiträge mit Verfügungen vom 29. November 2016 und 12. Dezember 2016 fest. Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2016 betreffend das Jahr 2017, mit welcher von der Versicherten Akontobeiträge in der Höhe von Fr. 97.75 gefordert wurden, erhob die Versicherte am 23. Dezember 2016 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 wies die AK Zug die Einsprache ab mit der Begründung, bei der Überbrückungsrente, welche die Einsprecherin vom Verein D erhalte, handle es sich um eine Austrittsleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form von Rentenzahlungen. Diese Austrittsleistung gehöre gemäss Art. 7 lit. q AHVV zum massgebenden Lohn und sei, zur Bestimmung der AHV-Beitragspflicht, in Kapital umzurechnen. Die Beiträge seien im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung, vorliegend also im Jahr 2016, geschuldet (Rz. 2112 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO) und im vorliegenden Fall vom Verein D auch korrekt abgerechnet worden. Die Überbrückungsrente sei daher in Bezug auf die Beitragspflicht ab dem Jahr 2017 nicht mehr relevant. Die Einsprecherin gelte ab 2017 nicht mehr als Erwerbstätige, da sie keine Arbeitsleistung mehr erbringe, sondern als Nichterwerbstätige. Entsprechend müsse sie als Nichterwerbstätige AHV-Beiträge bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 64. Altersjahr vollende, mithin bis Ende Januar 2017, entrichten (Art. 3 AHVG).

B. Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Januar 2017 unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte sie aus, sie habe für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 eine Überbrückungsrente zugesprochen erhalten. Dabei sei ihr bei der ersten Rentenauszahlung Ende Februar 2016 die gesamte Leistung für die 12 Monate mit den entsprechenden Beitragssätzen für die AHV, ALV und NBU abgezogen worden. Am 15. November 2016 sei sie von der AK Zug aufgefordert worden, das Anmeldeformular für Nichterwerbstätige auszufüllen, was sie umgehend erledigt habe unter Beilage der Lohnabrechnungen per 31. Dezember 2015, 31. Januar 2016 und 29. Februar 2016 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die bereits erfolgten Abzüge durch den Arbeitgeber für die gesamte Periode der Überbrückungsrente (12 Monate). Die verfügte Beitragsleistung von Fr. 97.95 sei unkorrekt. Der Lohnabrechnung per 29. Februar 2016 könne entnommen werden, dass ihr die erforderlichen Beiträge für die gesamte Überbrückungsrentenperiode, und somit auch für

3 Urteil i.S. A c. Ausgleichskasse des Kantons Zug S 2017 11 den Monat Januar 2017, bei der ersten Rentenbezahlung abgezogen worden seien. Sie würde somit für den Januar 2017 doppelt belastet werden. Liege der Grund ihrer Qualifizierung als Nichterwerbstätige für den Monat Januar 2017 darin, dass die AK Zug noch keine definitiven Angaben habe, so sei deren Vorgehen unverständlich. Sollte sich wider Erwarten ergeben, dass der Arbeitgeber die restliche Periode (Januar 2017) nicht korrekt abgerechnet habe, könnte dieser, aber auch sie selber, noch nachträglich belangt und mit einer entsprechenden Verfügung bedient werden. Die Praxis der Ausgleichskasse müsste auch deshalb als unstatthaft bezeichnet werden, weil bei einer Qualifizierung als Nichterwerbstätige für den Monat Januar 2017 beim Berechnen der Beiträge nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen einbezogen worden sei, während letzteres im Jahr 2016 unbeachtlich gewesen sei. Es könne nicht sein, dass sie für dieselbe Überbrückungsrente im Januar 2017 als Nichterwerbstätige gelte, nur weil die Rente über den Jahreswechsel hinweg gedauert habe. Im Einspracheentscheid sei diesbezüglich auch keine Begründung abgegeben worden, sondern es sei lediglich auf die Randziffer der entsprechenden Wegleitung verwiesen worden, aus welcher sich die Berechnungsart der zu leistenden Beiträge ergebe. Die Einstufung als Nichterwerbstätige sei in keiner Weise durch einen rechtserheblichen Grund gegeben, weshalb die Handhabung der AK Zug als willkürlich zu bezeichnen sei.

C. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2017 beantragte die AK Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend hielt sie fest, die Beschwerdeführerin gelte im Jahr 2017 – sie sei aufgrund ihres Geburtsdatums vom 13. Januar 1953 gestützt auf Art. 3 AHVG bis Ende Januar 2017 beitragspflichtig – als Nichterwerbstätige, weil sie unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. An dieser Beitragspflicht als Nichterwerbstätige ändere auch die Tatsache nichts, dass der Arbeitgeber auf der Überbrückungsrente Beiträge entrichtet habe. Bei der Überbrückungsrente handle es sich letztlich um eine kapitalisierte Abgangsentschädigung; auch auf einer Abgangsentschädigung seien zum Zeitpunkt der Auszahlung Beiträge zu entrichten (Rz. 2112 WML), beides stehe im Zusammenhang mit der bereits geleisteten Arbeit. Das Vermögen sei nur bei der Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen von Bedeutung. Aus diesem Grund sei auch bei der Beschwerdeführerin das Vermögen in der Verfügung betreffend die Beitragspflicht 2017 berücksichtigt worden, im Jahr 2016, als sie noch als Erwerbstätige beitragspflichtig gewesen sei, hingegen nicht. Sie halte deshalb daran fest, dass ihr Vorgehen korrekt gewesen sei und der Einspracheentscheid bzw. die Verfügung vom 12. Dezember 2016 nicht zu beanstanden seien.

4 Urteil i.S. A c. Ausgleichskasse des Kantons Zug S 2017 11 D. Mit Replik vom 12. März 2017 monierte die Beschwerdeführerin, dass sich auch aus der Vernehmlassung der AK Zug nicht ergebe, weshalb sie für den Januar 2017 nochmals eine Beitragsleistung zu bezahlen habe, nachdem ihr die Beiträge bereits bei der ersten Rentenüberweisung abgezogen worden seien und zwar auch für den Monat Januar 2017. Ebenso wenig sei nach wie vor nachvollziehbar, weshalb sie für den Januar 2017 als Nichterwerbstätige eingestuft worden sei, nachdem sie im Zeitraum Februar bis Dezember 2016 als Erwerbstätige gegolten habe, obwohl sie weder in diesem Zeitraum noch im Januar 2017 gearbeitet habe.

E. Am 17. März 2017 teilte die AK Zug mit, dass sie keine Ergänzungen mehr anzubringen habe und an ihren bisherigen Ausführungen sowie am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]). Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG, BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde C und beim Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.

5 Urteil i.S. A c. Ausgleichskasse des Kantons Zug S 2017 11 2. Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse kann innert 30 Tagen gestützt auf Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache, gegen den Einspracheentscheid nach Art. 52 Abs. 2 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die am 23. Dezember 2016 gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2016 erhobene Einsprache gilt somit als rechtzeitig. Gleiches gilt für die am 27. Januar 2017 der Post übergebene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017. Der angefochtene Entscheid betrifft die AHV- Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für den Januar 2017. Folglich gilt sie als in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist.

3. In casu geht es lediglich um die Akontobeiträge für den Monat Januar 2017 und nachdem in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen, sind vorliegend die formellen wie die materiellen Bestimmungen des per 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG anwendbar, ebenso die im Zusammenhang mit der Einführung des ATSG oder danach in Kraft getretenen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101), soweit sie im fraglichen Zeitraum in Geltung standen (vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 4. Juni 2004, H 6/04, sowie vom 5. Juli 2004, I 690/03, mit Verweis auf BGE 129 V 1 Erw. 1.2, 167 Erw. 1, 354 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Was die internationalen Vereinbarungen, aber auch die Wegleitungen und Kreisschreiben betrifft, sind ebenfalls diejenigen Bestimmungen bzw. Regelungen anwendbar, die im umschriebenen Zeitraum in Geltung standen, es sei denn Gesetz und Wegleitungen würden ausdrücklich etwas anderes vorsehen.

4. 4.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

4.2 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören

6 Urteil i.S. A c. Ausgleichskasse des Kantons Zug S 2017 11 begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 556 Erw. 4).

Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8 bis oder 8 ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf (Art. 7 lit. q AHVV).

4.3 4.3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 Satz 4 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]).

4.3.2 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Für verheiratete Nichterwerbstätige berechnet sich ihr Beitrag aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 4 AHVV).

7 Urteil i.S. A c. Ausgleichskasse des Kantons Zug S 2017 11 4.3.3 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV).

4.3.4 Gemäss Art. 28 bis Abs. 1 erster Satz AHVV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen. Die Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV entsprechen (Art. 28 bis Abs. 1 AHVV). Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben (Art. 30 Abs. 1 AHVV).

Mit dieser Regelung wird verhindert, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann (BGE 115 V 161 Erw. 8). Nach der von der Rechtsprechung geschützten Verwaltungspraxis ist eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis Abs. 1 AHVV zu verneinen, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 161 Erw. 10d; Entscheid des BGer vom 14. März 2012, 9C_105/2012, Erw. 1; Rz 2039 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2016). Ferner gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Entscheid des BGer vom 6. Juni 2008, 9C_910/2007 Erw. 2; Rz 2035 WSN).

4.4 Die in der Regel vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen verwaltungsinternen Weisungen resp. Wegleitungen binden die Verwaltung, nicht aber die kantonalen Sozialversicherungsgerichte. Das Bundesgericht unterstützt die Bindung der Verwaltung an die genannten Richtlinien mit dem Hinweis darauf, dass den Bestrebungen der Verwaltung, durch entsprechende interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, oder

8 Urteil i.S. A c. Ausgleichskasse des Kantons Zug S 2017 11 Skalen eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten, Rechnung getragen werden müsse. Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich nach der höchstrichterlichen Auffassung schliesslich nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2006 [C 127/06] Erw. 4.2).

5. 5.1 Am 15. November 2016 forderte die AK Zug die Beschwerdeführerin auf, das Anmeldeformular für Nichterwerbstätige auszufüllen und zu unterzeichnen, habe sie doch festgestellt, dass sie eventuell noch als Nichterwerbstätige erfasst werden müsse (AKact. 1). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin umgehend nach. Im Fragebogen vom 16. November 2016 gab sie unter anderem an, dass sie bis am 31. Januar 2016 ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 6'008.55 erzielt habe. Sie beziehe seit dem 1. Februar 2016 eine AHV-Rente von Fr. 2'350.-- pro Jahr [recte: Monat]. Ihr Reinvermögen gemäss Steuererklärung per 31. Dezember 2015 betrage Fr. 673'591.--. Als Beilage reichte sie die drei letzten Lohnabrechnungen ihrer Arbeitgeberin, dem Verein D, bei. Der Lohnabrechnung per 31. Dezember 2015 kann ein Monatssalär von Fr. 6'008.55 resp. ein Nettolohn (nach AHV-/ALV-/NBU-Abzügen) von Fr. 5'028.70 entnommen werden. Per 31. Januar 2016 wies der Verein D für die Beschwerdeführerin ein Monatssalär von Fr. 6'008.55 bzw. einen Nettolohn von Fr. 5'041.95 aus. Der Lohnabrechnung vom 18. Februar 2016 per 29. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin ein Bruttolohn von Fr. 2'292.50 (Überbrückungsrente von Fr. 1'692.-- plus 13. Gehalt pro rata von Fr. 500.70 plus Korrektur Monatslohn von Fr. 99.80) bzw. nach Abzug der AHV-/ALV- /NBU-/PK-/BVG-Beiträge ein Nettolohn von Fr. 1'075.10 ausbezahlt wurde. Auf dieser Lohnabrechnung teilte der Verein D der Beschwerdeführerin zudem mit, dass bei Überbrückungsrenten der Arbeitgeber gleich zu Beginn die gesamte Leistung, bei ihr somit 12 x Fr. 1'692.--, mit den entsprechenden Beitragssätzen abzurechnen habe. Ab März erhalte sie dann Fr. 1'692.-- ohne jegliche Abzüge (AK-act. 2 bzw. BF-Beilage 4 und 5).

5.2 Am 24. November 2016 teilte die AK Zug der Beschwerdeführerin mit, dass sie seit dem 1. Januar 2016 als Nichterwerbstätige beitragspflichtig und entsprechend im Register erfasst worden sei. Die Beitragsverfügung für das Jahr 2016 werde ihr in den

9 Urteil i.S. A c. Ausgleichskasse des Kantons Zug S 2017 11 nächsten Tagen zugestellt. Das Jahr 2016 hätten sie auf beitragsfrei gesetzt, da sie im Jahr 2016 noch erwerbstätig gewesen sei (AK-act. 3). Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November 2016 vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 von der Beitragspflicht als nichterwerbsstätige Person befreit, sei doch die Beitragspflicht bereits erfüllt (AK-act. 4).

5.3 Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2016 für die Periode 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass die Berechnung auf Basis der Selbstangaben erfolge. Das Altersrenteneinkommen 2017 betrage Fr. 282'000.-- (Fr. 14'100.-- x 20), das Reinvermögen am 31. Dezember 2017 Fr. 336'795.-- und somit das massgebende Vermögen Fr. 618'795.--. Die Beschwerdeführerin schulde damit AHV/IV/EO-Beiträge für den Monat Januar 2017 in der Höhe von Fr. 94.-- inklusive Fr. 3.75 Verwaltungskosten, mithin total Fr. 97.75. Die AK Zug wies darauf hin, dass die definitiven Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung festgesetzt würden (AK-act. 5).

6. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie schulde für den Monat Januar 2017 keine Beiträge mehr, seien diese doch bereits mit der Überbrückungsrente des Vereins D per Ende Februar 2016 für zwölf Monate, mithin auch für den Januar 2017, geleistet worden.

6.1 Vorab ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie – obwohl nicht dauernd voll erwerbstätig im 2016 – deshalb keine Beiträge als Nichterwerbstätige leisten musste, weil ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers (aus dem Monatslohn Januar 2016 und aus der Überbrückungsrente) in einem Kalenderjahr mindestens der Hälfte des Betrages nach Art. 28 AHVV entsprachen. Völlig anders präsentierte sich indes die Situation der Beschwerdeführerin im Monat Januar 2017, vor Eintritt ins ordentliche Pensionsalter. Es ist Fakt, dass die Beschwerdeführerin im hier fraglichen Monat Januar 2017 nicht mehr erwerbstätig war und demzufolge für diesen einen Monat noch ahv-rechtlich als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG beginnt die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. Altersjahr vollendet haben. Die Beschwerdeführerin, welche am 13. Januar 1953 geboren ist und am 13. Januar 2017 das 64. Altersjahr vollendet hat, war demnach im Monat Januar 2017 noch beitragspflichtig. Die Beiträge werden – wie schon mehrfach erwähnt – für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1

10 Urteil i.S. A c. Ausgleichskasse des Kantons Zug S 2017 11 AHVV). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV und 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Im 2017 wird die Beschwerdeführerin voraussichtlich ein Renteneinkommen von Fr. 14'100.-- erzielen, welches gestützt auf Art. 28 Abs. 2 AHVV mit 20 zu multiplizieren (Fr. 282'000.--) und zum hälftigen Reinvermögen von Fr. 336'795.-- (gemäss ihren eigenen Angaben in Anmeldeformular [steuerbares eheliches Reinvermögen von Fr. 673'590.--]) am 31. Dezember 2017 hinzuzurechnen ist. Diese Berechnung basiert auf den Selbstangaben der Beschwerdeführerin bzw. auf einem mutmasslichen Vermögen per Ende 2017. Wie die AK Zug in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2016 hinwies, werden die definitiven Beiträge erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung festgesetzt. Zu Recht bestreitet die Beschwerdeführerin die Berechnung selber bzw. die Höhe der Akontobeiträge von Fr. 97.75 für den Januar 2017 nicht.

6.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Akontobeiträge für den Januar 2017 als nicht korrekt bezeichnet, weil die Beiträge für den Monat Januar 2017 doch schon geleistet worden seien, verkennt sie hierbei, dass der Verein D, ihr Arbeitgeber, mit der erstmaligen Auszahlung der Überbrückungsrente – in casu per Februar 2016 – die AHV-/ALV-/NBU- /PK-/BVG-Beiträge praxisgemäss auf der gesamten Leistung abrechnen musste (vgl. Rz 2112 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2016). Bei der Überbrückungsrente handelt es sich – wie die Beschwerdegegnerin korrekt festgestellt hat und seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb – um eine Austrittsleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form von Rentenzahlungen. Diese Austrittsleistung gehört gemäss Art. 7 lit. q AHVV zum massgebenden Lohn im Jahr 2016 (vgl. Erw. 4.2 hiervor), und ist demnach zur Bestimmung der AHV-Beitragspflicht zu kapitalisieren. Unabhängig davon, ob die Abgangsentschädigung also in zwölf Raten – mithin eine letzte im Januar 2017 – ausbezahlt wurde, werden die Beiträge, welche auf dieser kapitalisierten Abgangsentschädigung bei der ersten Auszahlung im Februar 2016 geleistet werden mussten, dem Beitragsjahr 2016 zugerechnet und sind somit für das Jahr 2017 nicht mehr relevant.

6.3 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2016 für den Beitragsmonat Januar 2017 bzw. der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

11 Urteil i.S. A c. Ausgleichskasse des Kantons Zug S 2017 11 7. Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des Gerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind, müssen ebenfalls nicht beachtet werden (BGE 122 V 157 Erw. 1d). Gilt ein Beweis als anderweitig bereits erbracht, muss Beweisanträgen in rechtmässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht stattgegeben werden (vgl. Urteil des EVG vom 19. Juli 2006 [H 30/06]).

Über die eingereichten und vom Gericht geprüften Belege hinaus liess die Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Beweisanträge deponieren. Weitere Beweisabnahmen erscheinen dem Gericht denn auch nicht opportun und der Beschwerdegegnerin kann schliesslich auch eine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht vorgehalten werden.

8. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG) und eine Parteientschädigung kann der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zugesprochen werden (Art. 61 lit. g ATSG).

12 Urteil i.S. A c. Ausgleichskasse des Kantons Zug S 2017 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.

Zug, 27. April 2017

Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

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