VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Felix Gysi, Vorsitz lic. iur. Oskar L und Rosemarie Rossi Andenmatten Gerichtsschreiberin: lic. iur. Andrea Hager Celdrán
URTEIL vom 27. April 2017
in Sachen
A, B Strasse, C Gemeinde Beschwerdeführerin vertreten durch D
gegen
ÖKK, Leistungen Unfall, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart Beschwerdegegnerin vertreten durch RA E
betreffend
Unfallversicherung
S 2017 1
2 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 A. Die Versicherte A, geboren am 7. März 1980, verheiratet, war seit dem 1. April 2015 bei der F AG, Gemeinde C, als Verwaltungsrätin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der ÖKK obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie gemäss Schadenmeldung UVG vom 11. November 2015 am 6. November 2015 auf einem Parkplatz in Deutschland beim Ausführen ihres Hundes, der sie zu Boden riss, mit dem Kopf und Rücken auf dem Boden aufschlug. Mit Verfügung vom 23. März 2016 teilte die ÖKK A mit, aufgrund fehlender natürlicher und adäquater Kausalität stelle sie die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 31. Januar 2016 ein. Es sei ihr somit nicht möglich, weitere Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen. Für die Übernahme der Behandlungskosten habe sie sich an ihre obligatorische Krankenversicherung (Swica) zu halten. Gegen die Verfügung vom 23. März 2016 erhob A am 19. April 2016 Einsprache, welche am 10. Mai 2016 durch den Ehemann und Vertreter der Einsprecherin, D, ergänzt wurde. Die ÖKK wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. November 2016 ab.
B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 liess A gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und was folgt beantragen: Es sei "a.) die Leistungspflicht der ÖKK als Träger der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG seit dem 01.02.2016 und fortbestehend bis zum 15.06.2016 festzustellen; b.) die Beschwerdegegnerin analog für die Zeit vom 01.02 -15.06.2016 1.) zur Zahlung von CHF 2 816,80,- für die Zeit vom 01.02.2016-14.02.2016 aus der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG 2.) zur Zahlung von CHF 352,10 für den Zeitraum vom 01.02.2016 -14.02.2016 aus der Unfallzusatzversicherung (UVGZ). zu verurteilen; c.) Die Beschwerdegegnerin zusätzlich zur Zahlung von CHF 201,20 /Tag aus der obligatorischen Unfallversicherung sowie CHF 25.15/Tag aus der UVGZ , jeweils multipliziert mit dem massgeblichen durch Frau Dr. G festgestellten Prozentgrad der Arbeitsunfähigkeit, unter Anrechnung der von der Erwerbsausfallversicherung erbrachten Leistungen für den Zeitraum 15.02-2016 -15.06-2016, zu verurteilen; d.) sowie die Beschwerdegegnerin zur Zahlung der Behandlungskosten durch Frau Dr. G sowie zur Übernahme der Physiotherapiekosten bis jeweils zum 15.06.2016 zu verurteilen; e.) der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; f.) die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären; g.) hilfsweise -für den Fall dass die Leistungen aus der kollektiven Unfallzusatzversicherung den zivilrechtlichen Bestimmungen des WG unterliegen sollten und nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Reglement des UVG - den Beschwerdegegenstand wertmässig um die betreffenden unter, b.) 3 . aufgeführten Leistungen zu reduzieren und den monetä-
3 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 ren Leistungsanspruch ohne Behandlungskosten gem b.) 1. auf CHF 2 816,80,- und gemäss c.) auf CHF 201,20,- zu begrenzen (diese Leistungen müssten dann nach den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts gesondert geltend gemacht werden)." Zur Begründung liess sie nach Darstellung des Sachverhalts ausführen, die Beschwerdegegnerin habe unter Verweis auf angebliche Schwangerschaftsbeschwerden (im zweiten Schwangerschaftsmonat!) nach vorheriger Leistung und somit auch Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs das Unfallereignis eingestellt. Die Voraussetzungen zur Prüfung der adäquaten Kausalität seien am 18. März 2016 nicht gegeben gewesen, sei doch kein Zustand erreicht gewesen, in welchem von weiteren Massnahmen keine Besserung mehr zu erwarten gewesen sei. Was den natürlichen Kausalzusammenhang angehe, so sei das Vorbringen der Beschwerdegegnerin besonders absurd. Es sei in der Medizin unbestritten ("Vertrauensärzte" der ÖKK, Schamanen, Kräuterhexen und Quacksalber möglicherweise ausgenommen) und decke sich auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Sturz rückwärts gegen eine Tonne und dann auf den Boden, aus verdrehter Stellung heraus, zu einem Schädelhirntrauma und eine HWS-Distorsion und auch zu einem Lagerungsschwindel (Bruch von Knöchelchen im Ohr) führen könne. Somit sei der natürliche Zusammenhang aus juristischer Sicht immer gegeben und – sofern keine Vorschädigungen vorlägen – auch vollumfänglich. Auf den Grad, die Schwere des hieraus resultierenden Verletzungsbildes etc. komme es rechtlich in keiner Weise an. Es müsse lediglich ein sachlogischer Zusammenhang zwischen einer Verletzung und dem Unfallereignis vorliegen, damit die natürliche Adäquanz gegeben sei. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass ein Schädelhirntrauma nur bei vorhergehender Bewusstlosigkeit vorliegen könne oder eine HWS-Distorsion generell nach zwei Wochen ausgeheilt sei, stünden einerseits vollkommen diametral zur herrschenden medizinischen Meinung, andererseits in keinerlei Bezug zur Rechtsfrage des natürlichen Zusammenhangs resp. zu einer Negierung desselben. Die Ausrichtung von Unfalltaggeldern bis zum 31. Januar 2016 und die vertrauensärztlichen (medizinisch falschen) Ausführungen, ein solches Ereignis könne Verletzungen hervorrufen, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen führen könnten, belegten das Vorliegen einer natürlichen Kausalität. Aus allgemeinmedizinischer Sicht und aus der Rechtsprechung zu HWS-Distorsionen gehe hervor, dass eine solche Verletzung lang andauernde und sogar dauerhafte Beschwerden mit Arbeitsunfähigkeit in nicht wenigen Fällen nach sich ziehen könne. Die Fragestellung, in welchem Umfang und in welcher Intensität sich eine Verletzung auswirke, gehöre nicht in den Bereich des natürlichen, sondern in den Bereich des adäquaten Zusammenhangs, also in den Bereich des Haftungsumfangs und nicht in den Bereich der primären Haftungsursache. Die Ausführungen im sich auf Ferndiagnosen stützenden Gutachten des Vertrauensarztes zeigten, dass
4 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 es sich um ein völlig einseitiges Parteigutachten handle, welches sich bereits sachlogisch auf dem Niveau der durch das Newton'sche Gravitationsgesetz hinlänglich widerlegten Aussage die "Erde wäre eine flache Scheibe", denn ansonsten würde man ja von dieser herunterfallen, bewege. Medizinisch und juristisch sei unumstritten, dass eine HWS- Distorsion langwierige Beschwerden der diagnostizierten Art und auch in wesentlich grösserer Intensität wie im vorliegenden Fall nach sich ziehen könne, so dass auch – über die natürliche Kausalität hinaus – der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sei. Hingegen sei das Vorbringen, ein zwei bis drei Gramm schwerer Fötus im zweiten Schwangerschaftsmonat könne Rücken- und Nackenbeschwerden der diagnostizierten Art verursachen, lediglich als potentieller Ausfluss einer potentiellen Gehirngonorrhö zu bezeichnen. Vor dem konkreten Hintergrund sei dies nicht ehrverletzend – denn dazu fehle es an eine weiteren persönlichen Spezifizierung, welche auf die absichtliche Herabwürdigung einer Person und nicht eines Umstandes oder Sachverhaltes gerichtet sei (vgl. bundesgerichtliche Rechtsprechung) –, sondern durch das Recht auf freie Meinungsäusserung gedeckt. Es sei durchaus möglich, dass in nicht wenigen Fällen Schwangerschaftsbeschwerden wie Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen im ersten Trimenon auftreten könnten; Nacken- und Rückenschmerzen allerdings erfahrungsgemäss erst ab dem siebten Schwangerschaftsmonat. Offenbar scheine der Ferndiagnostiker bzw. der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer halluzinogenen Eingebung einen Fötus der Gattung Homo Sapiens mit einem solchen der Gattung Loxodanta Africana verwechselt zu haben (könne ja mal passieren; bei "Vertrauensärzten" von Versicherern erscheine ohnehin nichts ausgeschlossen). Es sei zu beachten, dass eine Bewegungseinschränkung der HWS etc. objektiv messbar vorliege und es seien durch entsprechende von den behandelnden Ärzten durchgeführte Bewegungstests auch Schwindelanfälle hervorgerufen worden. Somit könne am 31. Januar 2016 nicht auf die Schleudertraumapraxis bzw. auf psychische Komponenten abgestellt werden, da zu diesem Zeitpunkt und auch danach somatische Beschwerden eindeutig im Vordergrund gestanden seien. Hiervon seien die Schwindelanfälle klar zu trennen. Während ein Lagerungsschwindel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt wäre, wäre bei den anderen möglichen Ursachen (Morbus Menière Syndrom oder unbehandelte Innenohrentzündung) eine unfallbedingte Kausalität in Bezug auf die Schwindelanfälle nicht gegeben. Allerdings würden auf diesen Ursachen beruhende Schwindel nicht durch Vorbeugen, Kopfdrehen etc. ausgelöst, sondern diese träten spontan auf (wobei Bewegungs- und Haltungsänderungen hierbei keinen Einfluss hätten), was ihr in der Innenstadt von Zug im öffentlichen Raum vor einer Vielzahl von Zeugen passiert sei. Eine sichere Diagnose habe bis anhin nicht gestellt werden können; dies sei gemäss Frau Dr. H erst über einen längeren Zeitraum hinweg möglich. Anzufügen
5 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 bleibe, dass eine weitere Medikamenteneinnahme, welche eine Diagnose hätten beschleunigen können, angesichts der Schwangerschaft nicht möglich gewesen sei. Dies könne somit fairerweise nicht zu Lasten des Unfallversicherers gehen und sie erhebe diesbezüglich auch keinen Anspruch. Bei ihrer Anspruchsstellung werde zusätzlich zugunsten der Beschwerdegegnerin berücksichtigt, dass ab dem siebten Schwangerschaftsmonat sich die Beschwerden durchaus mit gleichartigen aus der Schwangerschaft decken könnten. Der Beschwerdegegnerin obliege nicht nur die Beweislast für den Wegfall des natürlichen, sondern auch des adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Beschwerdeführerin liess hierzu auf BGE 134 V 109 verweisen und abschliessend geltend machen, die Anforderungen an eine Kausalitätsbeurteilung seien vorliegend nicht einmal ansatzweise erfüllt worden. Der BGE spreche von einer Untersuchung durch interdisziplinäre Fachärzte unter individueller Diagnose mit Präsenz des Verletzten. Eine Begutachtung durch Fern- und Geistheiler, Medizinmänner, – auch wenn dieser Sitting Bull sein sollte –, spekulativ, halluzinogene Ansichten und Prognosen, selbst wenn diese vom Orakel von Delphi kommen sollten, sowie von "Vertrauensärzten" von Unfallversicherern in Form einer Ferndiagnose erfüllten die Vorgaben des Bundesgerichts, genau wie auch die Kaffeesatzleserei, nicht.
C. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2017 beantragte die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (kurz: ÖKK), auf lit. b Ziff. 2, lit. c Satz 1 zweiter Teil des Rechtsbegehrens (zur Zusatzversicherung) und lit. f (sofortige Vollstreckbarkeit) sei nicht einzutreten; im Übrigen sei die Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Einleitend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass Einsprache und auch Beschwerde zahlreiche persönlichkeits- und ehrverletzende Äusserungen des Verfassers gegenüber dem beratenden Arzt und dem Sachbearbeiter der ÖKK enthielten. Es werde dem Gericht überlassen, die Eingabe zur allfälligen Verbesserung zurückzuweisen; sie würde sich indes – unbesehen des Ausgangs des Verfahrens – rechtliche Schritte vorbehalten. Nach einer ausführlichen Darstellung des Sachverhalts führte die Beschwerdegegnerin begründend aus, auch im Beschwerdeverfahren sei zu prüfen, ob die Leistungen per 31. Januar 2016 zu Recht eingestellt worden seien. Sie als Unfallversicherer sei leistungspflichtig, solange die gesundheitlichen Beschwerden zum Unfallereignis natürlich und adäquat kausal seien (Art. 4 ATSG) und der Fall nicht infolge Erreichens des Endzustandes abgeschlossen werden könne (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ein Unfallversicherer könne einen Fall mit der Begründung abschliessen, dass die Voraussetzungen zum Erbringen der Leistungen nicht oder nicht mehr vorlägen, ohne dass die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision gegeben seien. Die Frage nach dem natürlichen
6 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 Kausalzusammenhang sei eine Tatfrage. Die Beantwortung erfolge durch die Verwaltung, im Streitfall durch das Gericht aufgrund der medizinischen Abklärungen. Da bis anhin Leistungen erbracht worden seien, sei die ÖKK als Versicherer für den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs beweispflichtig. Der Beweis müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht werden. Der beratende Arzt Dr. I sei bei der Prüfung der vollständigen medizinischen Akten zum Schluss gekommen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden nicht (mehr) überwiegend wahrscheinlich, sondern bloss (noch) möglich sei. Eine Bewusstlosigkeit oder andere kognitive Beeinträchtigungen seien nicht eingetreten, was im Bericht der Klinik J ausdrücklich festgehalten worden sei und auch aus der vom Zeugen K beschriebenen Auseinandersetzung der Beteiligten sowie den Feststellungen des Geschäftsführers L nach dem Ereignis geschlossen werden müsse. Prellmarken seien keine dokumentiert. Die Diagnose eines Schädelhirntraumaus habe damit im konkreten Fall nicht bestätigt werden können und sei auch von keinem der nachbehandelnden Ärzte bestätigt worden. Ein ORL-Befund liege nicht vor. Als objektivierbare Beschwerden verblieben damit einzig Schulter- /Nackenverspannungen mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit. Damit sei auch ohne Bedeutung, dass ein Sturz gegen eine Tonne nach der Lebenserfahrung des Verfassers der Beschwerde andere Verletzungen hervorrufen könnte. Die nachfolgende Schwangerschaft sei gemäss den Berichten der behandelnden Spezialärztin mit Übelkeiten verbunden gewesen. Das Beschwerdebild habe gemäss Dr. H nicht mehr zugeordnet werden können. Die Angabe, die Schwindelanfälle seien nach dem ersten Trimenon nicht verschwunden, vermöchten einen Kausalzusammenhang nicht zu begründen. Die vertrauensärztliche Beurteilung korreliere mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte. Der als Verdachtsdiagnose in Betracht gezogene Morbus Menière sei bis dato nicht bestätigt worden und wäre auch als unfallfremd zu beurteilen. Entgegen den Äusserungen in der Beschwerde könnten Verspannungen nicht nur durch physische Belastung, sondern auch durch anderweitige Beschwerden wie Übelkeit, Schwindel oder andere Störungen des Wohlbefindens ausgelöst oder verstärkt werden. Zur Beweiswürdigung sei festzuhalten, dass die Verwaltung gemäss Rechtsprechung auf versicherungsinterne Grundlagen abstellen dürfe. Berichte von beratenden Ärzten hätten vollen Beweiswert, sofern sie als schlüssig erschienen, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei seien und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprächen (BGE 122 V 157). Das Gutachten dürfe sich dabei auch auf Erfahrungssätze abstützen (BGE 123 V 334). Die Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die Beurteilung von Dr. I sei klar und eindeutig ausgefallen und decke sich mit den Ergebnissen der Abklärung der behandelnden Ärzte. Dasselbe Ergebnis resultiere, selbst wenn man den natürlichen Kausalzusammenhang
7 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 weiterhin als gegeben betrachten würde. Dann wäre nämlich die Adäquanz zu prüfen. Die Adäquanzprüfung dürfe erfolgen, wenn ein Endzustand erreicht sei; das heisse, wenn von medizinischen Behandlungen keine wesentliche Besserung mehr erwartet werden könne und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen seien (Art. 19 Abs. 1 UVG). Die wesentliche Besserung werde insbesondere an der Steigerung der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit gemessen (BGE 134 V 115). Unbedeutende Besserungen oder allein Hoffnungen auf eine Besserung reichten nicht aus (Urteil des Bundesgerichts U11/06 vom 12. Oktober 2006). Gemäss Beurteilung des beratenden Arztes seien die Arbeitsunfähigkeiten prophylaktisch bescheinigt worden, da die Beschwerdeführerin aufgrund möglicher Schwindelanfälle nicht habe Auto fahren können. Eine objektive Begründung fände sich keine. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit lasse sich lediglich für ein bis zwei Wochen nach dem Unfall rechtfertigen. Gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte habe der Sturz aus gebückter Stellung zu keiner Bewusstlosigkeit und zu keinen Prellmarken oder anderen pathologischen Befunden geführt. Doktor H habe am 22. Januar 2016 bestätigt, das Beschwerdebild lasse sich nicht mehr eindeutig zuordnen. Die Medikamente seien ausgesetzt worden. Somit könnten die Beschwerden ab Februar 2016 auch nach Auffassung von Dr. H der Schwangerschaft zugeordnet werden. Bei organischen Unfallfolgen decke sich die adäquate Kausalität mit der natürlichen Kausalität (BGE 122 V 417). Allerdings seien Verhärtungen, Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule für sich allein kein klar ausgewiesenes Substrat der Beschwerden (SVR 2008 UV Nr. 2 S. 5). Die Prüfung der Adäquanz wäre damit nach den Kriterien von BGE 134 V 115 (Schleudertraumapraxis) vorzunehmen. Dabei sei bei einem Sturz wie dem vorliegenden von einem höchstens mittleren Ereignis, an der Grenze zu den leichten, auszugehen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre folglich zu bejahen, falls die massgeblichen Kriterien gemäss BGE 134 V 115 insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt seien. Von den in diesem BGE aufgezählten Kriterien sei keines erfüllt. Die Gerichtspraxis nehme besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls nur mit grösster Zurückhaltung an, wenn z.B. ein Ereignis lebendbedrohenden Charakter habe. Ein solches liege von vorneherein nicht vor. Die geklagten Verspannungen und Schwindelbeschwerden seien für ein Schleudertrauma charakteristisch und weder besonders schwer, noch besonderer Art. Die Therapie beschränke sich auf periodische ärztliche Behandlungen, anfängliche Medikamenteneinnahme und Physiotherapie. Ärztliche Fehlbehandlungen seien keine dokumentiert. Die hohen Anforderungen an einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen seien in keine Weise erfüllt. Ob die Arbeitsunfähigkeit trotz
8 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 ausgewiesener Anstrengungen erheblich sei, brauche nicht abschliessend geprüft zu werden, zumal ein Kriterium zur Begründung der Adäquanz ohnehin nicht ausreichen würde.
D. Am 30. Januar 2017 wies das Gericht den Vertreter der Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, ihre Rüge betreffend persönlichkeits- und ehrverletzende Äusserungen gegenüber dem beratenden Arzt und dem Sachbearbeiter der ÖKK zu spezifizieren, so dass im Interesse einer förderlichen Erledigung des Falles die Beschwerde nicht zur Verbesserung zurückgewiesen werde. Sollte er indes eine Replik einreichen wollen, so werde er aufgefordert, darin den notwendigen Anstand zu wahren, ansonsten die Rechtsschrift nicht anhand genommen bzw. aus dem Recht gewiesen werde.
E. Am 20. Februar 2017 liess die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ausführen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungen per 31. Januar 2016 eingestellt, doch das Gutachten des beratenden Arztes Dr. I datiere vom 18. März 2016. Das führe zur Annahme, dass die Beschwerdegegnerin willkürlich die Leistungen eingestellt habe und dann sechs Wochen später eine angeblich rechtfertigende medizinische Begründung bei Dr. I eingeholt habe. Es sei umstritten, ab welchem Zeitpunkt eine Prüfung der adäquaten Kausalität vorgenommen werden könne. Hingegen seien die Kriterien, ob bzw. ab wann keine nennenswerte Besserung mehr zu erwarten sei, klar. Die Rechtsprechung und herrschende Lehre gingen von einem Zeitpunkt frühestens nach sechs Monaten aus, sofern keine signifikanten Umstände vorlägen (wie z.B. Verlust von Gliedmassen). Am 31. Januar 2016 sei man davon weit entfernt gewesen und sämtliche behandelnden Ärzte seien von einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Falsch sei, dass Dr. H ein unklares Beschwerdebild diagnostiziert habe und dass sich dieses mit den Schwangerschaftssymptomen überlappen könne. Gemäss Aussage von Dr. H beziehe sich das unklare Beschwerdebild auf die Beurteilung, ob ein Morbus Menière Syndrom vorliege oder ein Lagerungsschwindel. Dies weise jedoch in keiner Weise einen Bezug zur HWS- Distorsion oder dem Schädelhirntrauma auf. Weiterhin wirke sich die Absetzung der Medikamente, welche sich ausschliesslich auf die Behandlung eines potentiellen MM Syndroms bezogen habe, auch nur auf dasselbe und nicht etwa auf die HWS-Distorsion aus. Dasselbe gelte für die Vorbringen der Beschwerdegegnerin betreffend Frau Dr. G. Die diagnostizierten Symptome und Beschwerden seien von Anfang, d.h. ab dem 6. November 2015, aufgetreten. Sie sei aber erst Ende der ersten Dezemberwoche oder während der zweiten Dezemberwoche schwanger geworden. Die Beschwerden und Symptome seien auch nach dem ersten Trimenon aufgetreten. Im Übrigen sein von vier Ärzten ein Schä-
9 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 delhirntrauma diagnostiziert worden und es sei mittlerweile medizinisch nach herrschender Meinung unumstritten, dass ein solches auch ohne Bewusstlosigkeit und Prellmarken vorliegen könne (vgl. Zeugnis von Frau Dr. G).
F. Mit Duplik vom 1. März 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag und an den bisherigen Ausführungen fest. Ergänzend führte sie aus, dass die Beurteilung des beratenden Arztes vom 18. März 2016 datiere und die Verfügung betreffend Leistungseinstellung am 23. März 2016 erlassen worden sei. Zudem treffe es nicht zu, dass die Adäquanzprüfung rechtsprechungsgemäss frühestens nach sechs Monaten erfolgen dürfe.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG, BGS 162.1) sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 12. Dezember 1983 (BGS 842.5) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in der Gemeinde C, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug örtlich und sachlich zuständig ist. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 28. November 2016. Die von einer Verwaltungsrichterin am 1. Januar 2017 vor der Tür des Verwaltungsgerichts vorgefundene Beschwerde ist in Berücksichtigung des weihnächtlichen Fristenstillstandes (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) somit innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht worden. Sie entspricht – abgesehen von einigen verbalen Entgleisungen – den formellen Anforderungen an eine Beschwerde und die Beschwerdeführerin ist als von der Verfügung des Unfallversicherers direkt Betroffene zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen.
10 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung resp. des streitigen Einspracheentscheids (in casu: 28. November 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 Erw. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 329 Erw. 2.2 f. und 130 V 445 Erw. 1.2, mit Verweis auf BGE 129 V 1 Erw. 1.2, 167 Erw. 1, 354 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 31. Januar 2016 hinaus strittig. Die seit Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 gültigen Gesetzesbestimmungen gelangen somit zur Anwendung.
3. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
3.2 Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung und Taggeld durch den Unfallversicherer zu gewähren sind, kann dem ersten Kapitel des dritten Titels (Versicherungsleistungen) des Gesetzes nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG, wo dies für den Taggeldanspruch nochmals statuiert wird). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft
11 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 133 V 57 Erw. 6.6.2; 128 V 169 Erw. 1b mit Hinweisen; 116 V 41 Erw. 2c; RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190, Erw. 2a, U 29/95; Urteil des EVG U 244/04 vom 20. Mai 2005 Erw. 2; siehe auch RKUV 2006 Nr. U 571 S. 82, U 294/04).
3.3 Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten ("une sensible amélioration de l'état de l'assuré", "un sensibile miglioramento della salute dell'assicurato" in der französischen resp. italienischen Textfassung des Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1 [seit 1. Januar 2003 Art. 1a mit unverändertem Wortlaut] und Art. 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. Urteile des EVG vom 20. Mai 2005 U 244/04 Erw. 2 und vom 5. Juli 2001 U 412/00 Erw. 2a; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 274).
4. 4.1 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vorliegen eines Unfalls, einer unfallähnlichen Körperschädigung oder einer Berufskrankheit. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) enumeriert abschliessend die Körperschädigungen, die, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt werden (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 UVG). Überdies regelt Art. 9 UVG die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheiten resp. den Berufskrankheiten gleichgestellten Krankheiten.
4.2 4.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zudem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-57%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page57 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-V-169%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page169 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-V-41%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page41
12 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 Erw. 3.1, mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 Erw. 3.1; 119 V 335 Erw. 1; 118 V 286 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
4.2.2 Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss ebenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b; 1992 Nr. U 142 S. 76).
4.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 Erw. 3.2; 129 V 402 Erw. 2.2; 125 V 456 Erw. 5a). Mit der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs wird dem rechtlich bestehenden Bedürfnis nach Eingrenzung und Auswahl von Tatsachen aus der natürlichen Kausalkette Rechnung getragen. Der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs als einer
13 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 Rechtsfrage kommt somit die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 117 V 369 Erw. 4a; 115 V 133 Erw. 7).
4.3.1 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, weil die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 169 Erw. 1c; 123 V 98 Erw. 3b; 118 V 286 Erw. 3a; 117 V 359 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann nämlich erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9; 117 V 359 Erw. 5d/aa). Diese Untersuchungen müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 mit Hinweisen); dies gilt auch für neuropsychologische Defizite (Urteil des BGer 8C_117/2015 vom 17. Juni 2015 Erw. 2). Beispielsweise sind myofasziale und tendinotische bzw. myotendinotische Befunde für sich allein nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 88 Erw. 4.1 mit Hinweisen, Urteile U 36/00 vom 1. März 2001 Erw. 4 und U 172/97 vom 18. Juni 1999 Erw. 3). Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gilt für Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS mit Retrohaltung (SVR 2008 UV Nr. 2 S. 5 Erw. 5.2 mit Hinweisen; Urteile des BGer 8C_806/2007 vom 7. August 2008 Erw. 8.3 und U 334/06 vom 6. Dezember 2006 Erw. 3).
4.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiter bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf eine psychische Fehlentwicklung zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 115 V 133 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts entwickelten Methode zu erfolgen (sogenannte "Psycho-Praxis"). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung ist bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, bei Unfällen des mittleren Bereichs nicht aufgrund des Unfalles allein
14 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 schlüssig beantworten lässt. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung körperliche Dauerschmerzen ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa) Diese Kriterien werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft bzw. einzig die physischen Komponenten sind zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 V 109 vom 19. Februar 2008 Erw. 2.1 und 6.1). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428; 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 Erw. 5b/aa; RKUV
15 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.; 2002 Nr. U 449 S. 53 ff.; 1998 Nr. U 307 S. 448 ff.; 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
4.3.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiter bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 bzw. BGE 134 V 109 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 Erw. 3b; 122 V 415 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden aber auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas im Hinblick auf die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen und vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereitet (BGE 117 V 359 Erw. 5d/aa mit Hinweisen und Erw. 6a). In BGE 134 V 109 stellte das Bundesgericht fest, dass bei Schleudertraumen der HWS – bei denen nicht zwischen Beschwerden organischer und/oder psychischer Natur zu differenzieren ist – der Grundsatz, dass der Unfallversicherer nur solange Heilbehandlung und Taggeld zu gewähren habe, als von der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, in einem Spannungsverhältnis zu den Adäquanzkriterien stehe, da mehrere dieser Kriterien von der Erfüllung der Zeitkomponente "Dauer" abhängen. Dies treffe auf die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der Dauerbeschwerden resp. Dauerschmerzen sowie des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu (BGE 134 V 109 Erw. 5). Aus diesem Grund fasste das Bundesge-
16 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 richt den Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien bei Schleudertraumen der HWS neu und nannte als wichtigste Kriterien: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
4.3.4 Diese zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Allerdings gelangen im Sinne einer Ausnahme selbst bei Vorliegen solcher Verletzungen die auf psychische Fehlentwicklungen zugeschnittenen Kriterien zur Anwendung, wenn die zum typischen Beschwerdebild der HWS-Distorsion gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten (vgl. BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb; 123 V 98 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.) oder wenn sie nach einem Unfall, losgelöst vom organischpsychischen Beschwerdebild der HWS-Distorsion, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff.; 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist demnach wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw., vgl. dazu BGE 119 V 335 Erw. 1; 117 V 359 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, oder ob eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitshttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-V-133%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page140 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-V-335%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page337 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-359%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page360
17 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 schädigung vorliegt. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 Erw. 6a und 117 V 369 Erw. 4b festgelegten Kriterien (vgl. BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb).
5. Fest steht vorliegend, dass die Beschwerdeführerin am 6. November 2015 beim Ausführen ihres Hundes von diesem plötzlich heftig an der Leine gezogen wurde, dabei ausrutschte und zu Boden fiel. Der Unfallversicherer anerkannte dieses Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG und erbrachte in der Folge auch Leistungen im Sinne der sogenannten Kurzzeitleistungen. Streitig und zu prüfen ist, ob der Unfallversicherer seine Leistungen zu Recht per 31. Januar 2016 einstellte, mithin für die darüber hinaus beklagten Beschwerden nicht mehr einstand. Dabei ist entscheidend, ob die nach jenem Zeitpunkt geklagten Beschwerden (noch) in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen. Soweit die Beschwerdeführerin replicando rügte, die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungen vor dem Vorliegen des Gutachtens von Dr. I und damit willkürlich eingestellt, zielt sie ins Leere. Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen gestützt auf die vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. I vom 18. März 2016 mit Verfügung vom 23. März 2016 rückwirkend per 31. Januar 2016 ein.
Den Akten ist zum Ereignis vom 6. November 2015 und zu dessen Folgen im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
5.1 Der Schadenmeldung UVG vom 11. November 2015 ist zum Sachverhalt bzw. zum Unfallhergang Folgendes zu entnehmen: "siehe schriftliche Meldung; Platz reicht hier nicht aus". Die Versicherte habe sich die Halswirbelsäule verletzt und eine Gehirnerschütterung zugezogen. Erstbehandelndes Spital sei das Krankenhaus J, Deutschland, und der nachbehandelnde Arzt Dr. L, gewesen (ÖKK-act. 1). Im Schreiben vom 6. November 2015 berichteten die Ärzte der Klinik J, vom Aufenthalt der Versicherten vom 6. November bis 7. November 2016. Als Diagnosen wurden ein SHT 1. Grades und eine HWS-Distorsion genannt. Anamnestisch hielten sie fest, dass die Patientin von ihrem Hund gerissen und dabei auf den Hinterkopf gestürzt sei. Sie sei nicht bewusstlos gewesen. Stunden später habe sie Schwindel und Übelkeit, sowie Nackenschmerzen verspürt. Befundmässig wurde ausgeführt, dass die Patientin bei der Aufnahme wach und orientiert gewesen sei. Sie habe leichte Bewegungsschmerzen im Nacken, indes keine Meningitiszeichen oder neurologische Ausfälle gehabt. Das Röntgen der HWS in zwei Ebenen sei
18 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 unauffällig gewesen. Der weitere Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Unter balancierter Infusionstherapie und Gabe von Analgetika hätten die Beschwerden sistiert werden können, so dass die Patientin habe entlassen werden können. Sie werde sich körperlich ein bis zwei Wochen schonen müssen (ÖKK-act. 3). In einem Schreiben der F AG an die ÖKK vom 10. November 2015 führte A. L, i.A. des Verwaltungsrates, zum Unfallhergang im Wesentlichen Folgendes aus: Am 6. November 2015 habe die Versicherte einen dringenden geschäftlichen Termin mit ihm, A. L, in Deutschland wahrgenommen, bei dem sie ihre Tochter und den Hund dabei gehabt habe. Auf einem Parkplatz in Losheim am See habe sie den Hund an der Leine ausgeführt und ihn sein Geschäft machen lassen, als dieser wohl wegen eines unachtsamen Mannes, der auf den Hund getreten sei, plötzlich stark aufgejault und an der Leine gezogen habe und sie dabei ausgerutscht sei, das Gleichgewicht verloren habe und rückwärts gegen eine Tonne gefallen sei. Dabei sei sie mit dem Kopf und Rücken auf dem Boden aufgeschlagen. Ein alter Mann sei ihr zu Hilfe gekommen und habe ihr zurück ins Auto geholfen. Sie habe starke Schmerzen im Genick und im Rücken, Kopfschmerzen sowie Schwindel und Übelkeit verspürt. Sie sei dann in das Krankenhaus J in Deutschland gebracht und stationär aufgenommen worden. Weil der Service dort eine Katastrophe gewesen sei, habe sie auf eigene Verantwortung das Krankenhaus verlassen, obwohl sie noch ein paar Tage hätte bleiben sollen. Er, A. L, habe dann am Montag, 9. November 2015, einen Termin bei Dr. L vereinbaren können, da es der Versicherten schlecht gegangen sei. Dieser habe sie für zwei Wochen krankgeschrieben, sei aber der Ansicht gewesen, dass es länger dauern werde. Abschliessend führte A. L aus, dass die Versicherte angebe, dass der Bericht des Krankenhauses insoweit falsch sei, als dort bemerkt worden sei, sie sei vom Hund gerissen worden und habe Stunden später Schwindel, Übelkeit und Nackenschmerzen bemerkt. Tatsächlich sei sie vom Hund von den Beinen gerissen worden und die Beschwerden seien überwiegend sofort aufgetreten. Die meisten Ärzte in dem Krankenhaus hätten nur unzureichend Deutsch oder Englisch gesprochen und die Betreuung sei eine ziemliche Katastrophe gewesen (ÖKK-act. 4). In einem Schreiben vom 20. November 2015 an die F AG hielt K, welcher den Unfall vom 6. November 2015 beobachtet habe, fest, eine schlanke grosse Frau habe hinter dem Audi Cabrio einen nicht so grossen Hund an der Leine gehalten. In unmittelbarer Nähe sei ein Mann mit einem Mobiltelefon in der Hand herumgelaufen. Der Hund habe am Wegrand sein Geschäft verrichtet und sich dann auf Befehl der Frau hingelegt. Die Frau habe sich gebückt, um den Hundekot mit der roten Plastiktüte aufzuheben. In diesem Moment habe der telefonierende Herr, welcher mit dem Rücken zur Frau und dem Hund zugewandt gewesen sei, einen oder zwei Schritte rückwärts gemacht und sei dabei auf den Hund getreten, der heulend aufgesprungen sei und die Frau umgerissen habe. Diese
19 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 habe noch versucht, ihr Gleichgewicht zu halten und sei dann in die dort stehenden Tonnen und Schwellen gefallen und habe diese umgestossen. Der Hund habe versucht, sich bellend loszureissen und sei, nachdem die Frau die Leine losgelassen habe, schräg an dem nach ihm tretenden Mann vorbei in den Wald gerannt. Die Frau sei am Boden gelegen und er, K, sei auf sie zugegangen, um ihr zu helfen. Der Mann sei schimpfend dort gestanden und die Frau habe in einer fremden Sprache lautstark zurückgeschimpft. Er selber sei dazwischen gegangen, um die Gemüter zu beruhigen, was bei der Frau aber nicht gelungen sei. Auch der Mann habe gemeint, dass er sich nicht von einer Ausländerin beschimpfen lassen müsse und jetzt gehe, sei doch er, K, da, um der blöden Kuh zu helfen. Er habe ihn um seine Anschrift geben, womit er einverstanden gewesen sei. Danach sei er fortgefahren. Er sei zur Frau zurückgegangen, der es offensichtlich nicht besonders gut gegangen sei. Sie habe Deutsch mit starkem Akzent und ausgesprochen gut Englisch gesprochen. Er habe ihr seine Hilfe angeboten und empfohlen, einen Arzt aufzusuchen. Dies habe sie nicht gewollt und sich grosse Sorgen um den Hund gemacht. Auf einmal sei auch ein kleines Mädchen dort gewesen, das sich als Tochter der Frau herausgestellt habe und nach dem Hund gesucht habe. Er habe der Frau beim Aufstehen geholfen und dann hätten sie bemerkt, dass das Fahrzeug an der Beifahrertür von den Tonnen, welche keine normalen Mülltonnen gewesen, sondern Planen und Hölzer gewesen seien, leicht zerkratzt gewesen sei. Er habe das leichte Gerümpel beiseite geräumt und der Frau, die sich über Übelkeit, Kopf- und Rückenschmerzen beklagt habe, geholfen. Die Frau habe ihren Geschäftspartner angerufen und mit diesem in Englisch gesprochen. Er, K, habe schliesslich auch noch mit diesem gesprochen, welcher ihn gebeten habe, bei der Frau zu warten, bis er in ca. 40 Minuten vor Ort sein würde. Er, K, habe sich dazu bereit erklärt. Mittlerweile sei auch das Mädchen mit dem Hund zurückgekommen. Nach ca. 30 bis 40 Minuten sei der besagte Geschäftspartner erschienen, welcher sich bei ihm bedankt und ihm Euro 50 gegeben habe. Er habe gemeint, dass er die Frau nun in ein Krankenhaus fahren werde. Er habe diesem noch seine und die Anschrift des anderen Mannes (O, vgl. ÖKK-act. 12) gegeben (ÖKK-act. 11).
5.2 Dem am 24. November 2015 erstellten Arztzeugnis von Dr. med. H, Fachärztin HNO, ist zu entnehmen, dass die Versicherte seit dem 17. November 2015 bei ihr in Behandlung sei. Seit dem Sturz vom 6. November 2015 leide die Patientin an Schwindelattacken, die bis zu zwei Stunden anhalten könnten. Als Diagnose führte sie einen Schwindel unklarer Ätiologie an; differenzialdiagnostisch nannte sie einen posttraumatischen Lagerungsschwindel in Kompensation, einen posttraumatischen Rahmen des SHT oder einen Morbus Menière (MM). Aktuell würden nur Unfallfolgen vorliegen; bezüglich des Verdachts
20 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 auf einen MM müsse der Verlauf entscheiden. Arbeitsaufnahme und Behandlungsabschluss seien noch unklar (ÖKK-act. 6; vgl. auch Bericht vom 20. November 2015, ÖKKact. 9).
5.3 Im Bericht vom 14. Dezember 2015 hielt die Hausärztin Dr. med. G als Diagnose eine Hinterkopfkontusion am 6. November 2015 fest. Der Unfallhergang könne dem Bericht der Klinik J entnommen werden. Sie habe die Patientin erstmals am 17. November 2015 in der Sprechstunde gesehen (erste Konsultation überhaupt in ihrer Praxis). Damals habe sie vorwiegend noch über Schwindelanfälle begleitet von Tinnitus geklagt, welche auch nachts aufgetreten seien. Klinisch hätten sich v.a. Schulter- und Nackenverspannungen mit auch eingeschränkter HWS-Beweglichkeit – mit z.T. Auslösen von Schwindel bei der Untersuchung – vereinbar mit der Kopfkontusion gezeigt. Sie habe der Patientin Physiotherapie verschrieben, welche sie auch durchführe. Da in Deutschland die Differenzialdiagnose eines Morbus Menière gestellt worden sei, habe sich die Patientin zur weiteren Abklärung bei Dr. H angemeldet. Die Arbeitsunfähigkeit sei von Dr. H attestiert worden (bei persistierendem Schwindel 100 %, da die Patientin während ihrer Tätigkeit mit dem Auto zu Kunden unterwegs sei). Anlässlich der Nachkontrolle am 1. Dezember 2015 seien v.a. die nächtlichen Schwindel- und Tinnitusanfälle regredient, tagsüber persistierend. Sie klage über Kopfschmerzen und leichten Tinnitus und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit v.a. beim Lesen. Objektiv habe sich eine verbesserte Mobilität der HWS gezeigt mit jedoch immer noch auslösbarem Schwindel, v.a. bei Flexion (ÖKK-act. 10).
5.4 Am 22. Januar 2016 hielt Dr. H fest, es hätten inzwischen weitere Konsultationen am 24. November, 15. Dezember 2015 und am 19. Januar 2016 stattgefunden. Das Betahistin sei gestoppt worden, worunter sich die Beschwerden wieder etwas intensiviert hätten. Es persistierten vor allem immer wieder nächtliche Schwindelepisoden. Die durchgeführte HNO-ärztliche Kontrolle zeige eine unauffällige klinische Vestibularis-Untersuchung. In der Kontrolle vom 19. Januar 2016 habe die Patientin von einer frisch nachgewiesenen Schwangerschaft berichtet, die ebenfalls mit deutlicher Übelkeit einhergehe. Aufgrund der Mischung der Symptomatik aktuell lasse sich das Beschwerdebild natürlich nicht eindeutig zuordnen. Sie hätten vorerst die Medikation gestoppt und die Patientin werde sich weiter viel, auch mit physiotherapeutischer Unterstützung, mobilisieren (ÖKKact. 14).
5.5 Doktor G berichtete am 25. Januar 2016 über die Kontrolle vom 5. Januar 2016, wo bei der Patientin nach wie vor Schwindel und Verspannungen in der HWS mit z.T. Aus-
21 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 lösen von Schwindel beim Prüfen der Rotation bestanden hätten. Die Patientin sei deswegen weiterhin in der Physiotherapie mit dem Ziel der Verminderung des Muskeltonus und des cervicogenen Schwindels. Zudem sei die Patientin weiterhin in der ORL-Kontrolle wegen des Schwindels (ÖKK-act. 15). Am 9. März 2016 nahm Dr. G zu den Fragen der ÖKK Stellung. Die letzte Kontrolle habe am 4. März 2016 stattgefunden. Die Patienten sei weiterhin in Physiotherapie, bekomme Massagen und es zeichne sich eine langsame Verbesserung der Beschwerden, v.a. der Kopfschmerzen und des Schwindels ab; weiterhin bestehe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Sie könne eigenen Angaben zufolge etwa eine halbe Stunde am Computer arbeiten. Die Schulter-Nackenmuskulatur sei nach wie vor verspannt und druckdolent, insgesamt weniger ausgeprägt. Nach wie vor bestünden Blockaden und eine verminderte Mobilität der HWS und der BWS. Da sie die Patientin erst seit dem Unfall kenne, könne sie nicht beurteilten, inwieweit schon Verspannungen im Schulter-Nacken-/HWS-Bereich vorbestanden hätten. Massage, Physiotherapie und ein Training zweimal die Woche zum Muskelaufbau seien beizubehalten. Es würden weiterhin auch Kontrollen und Therapien bezüglich des Schwindels bei Dr. H stattfinden. Aktuell sei v.a. der Schwindel bezüglich Arbeitsfähigkeit limitierend, da die Patientin bei ihrer Arbeit für Kundenbesuche aufs Auto angewiesen sei. Bezüglich Schwindel beurteile Frau Dr. H die Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei prinzipiell gut, aufgrund des bisherigen Verlaufs brauche es jedoch wahrscheinlich eine längerfristige Behandlung/Physiotherapie (ÖKKact. 17).
5.6 Der vertrauensärztlichen Aktenbeurteilung vom 18. März 2016 von Dr. med. I ist zum Unfallhergang zu entnehmen, dieser sei am besten vom Zeugen, Dieter K, im Schreiben vom 20. November 2015 wiedergegeben worden. Daraus ergebe sich eine psychisch sicher belastende, höchst konfuse Situation mit starker verbaler Auseinandersetzung der Versicherten mit einem wohl ausländerfeindlichen Verursacher der Kettenreaktion, leichter Beschädigung des Fahrzeugs, geflüchtetem Hund und Hilflosigkeit in einer überfordernden Situation im Ausland mit der Tochter. Objektiv gesehen sei die Patientin zu keinem Zeitpunkt bewusstlos oder kognitiv beeinträchtigt gewesen, sei sie doch in der Lage gewesen, mit dem erwähnten Verursacher der konfusen Situation eine angeregte verbale Auseinandersetzung zu führen. Die Ereignisse würden in dieser Form auch im Schreiben des kurz danach dazugekommenen Geschäftsführers, A. L, vom 10. November 2015 etwa gleichlautend wiedergegeben. Die Patientin sei anschliessend noch am gleichen Tag im Krankenhaus J in Deutschland für eine Nacht stationär aufgenommen worden. Die Diagnose habe auf Schädelhirntrauma 1° und HWS-Distorsion gelautet. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass die Patientin nicht bewusstlos gewesen sei und als Befund werde ein leich-
22 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 ter Bewegungsschmerz im Nacken beschrieben. Keine Prellmarken oder sonstige pathologischen Befunde würden beschrieben. Zurück in der Schweiz werde die Patientin zehn Tage später von der HNO-Spezialistin, Frau H in Zug, beurteilt. Sie könne bei den angegebenen Schwindelbeschwerden (3-malige nächtliche Episode) keine klare Diagnose stellen. In der fachärztlichen Untersuchung lasse sich kein pathologischer Befund objektivieren. Die Beurteilung basiere auf den anamnestischen Angaben der Patientin. Am gleichen Tag, am 17. November 2015, sei die Patientin von Dr. G untersucht worden. Nebst den Schwindelanfällen und des Tinnitus beschreibe sie Schulter-/Nackenverspannungen mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit, weise auf die mögliche Differenzialdiagnose Morbus Menière hin und verschreibe Physiotherapie. In der weiteren hausärztlichen und HNO- Betreuung würden bis auf die muskulären Verspannungen keinerlei objektivierbare Befunde erhoben. Die begonnene Therapie mit der Verdachtsdiagnose Morbus Menière werde am 22. Januar 2016 von der HNO-Kollegin wegen frisch diagnostizierter Schwangerschaft abgebrochen. Sie weise auch darauf hin, dass sich die Beschwerden mit den üblichen Schwangerschaftsbeschwerden im ersten Trimenon überlappten resp. sich nicht differenzieren liessen. Versicherungsmedizinisch müsse er mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass ein Schädelhirntrauma 1° per definitionem mit einer akuten Hirnfunktionsstörung verbunden sei. Sinngemäss werde eine Bewusstlosigkeit von wenigen Sekunden bis 30 Minuten anamnestisch vorausgesetzt. Dieses Kriterium sei nach mehreren Berichten klar nicht erfüllt und somit könne diese Diagnose hier so nicht akzeptiert werden resp. objektiviert werden. Die Schwindelsymptomatologie sei ein subjektiv empfundenes Gefühl, welches unter Umständen mit der entsprechenden fachtechnischen Untersuchung der HNO- Kollegin mittels Provokation unter bestimmter Prüfungssituation teilweise objektivierbar wäre. Eine solche habe die Kollegin nicht nachweisen können. Differenzialdiagnostisch sei ein Morbus Menière in Erwägung gezogen worden. Dieses Erkrankungsbild sei durch den Trias, Beeinträchtigung des Hörvermögens, Schwindel und Tinnitus, gekennzeichnet. Eine Hörverminderung habe nicht objektiviert werden können und damit könne diese Diagnose nicht als gesichert gelten. Somit müsse der Schwindel eine andere Ursache gehabt haben. Diese häufige Symptomatologie könne allerdings unspezifisch und auch unter psychischer Belastung auftreten. Es sei selbstverständlich nicht bestreitbar, dass das eingangs geschilderte Ereignis eine emotional wohl hoch belastende Situation gewesen sei. Von einer posttraumatischen Störung könne gemäss psychiatrischer Definition allerdings nicht ausgegangen werden, da die Patientin keinerlei akute Bedrohung der körperlichen Integrität erlebt habe und anschliessend auch keine typischen Symptome gezeigt habe. Die nun von der Hausärztin festgestellten Verspannungen im Nackenbereich seien ebenfalls sehr unspezifische Symptome, die nicht zwingend als unfallkausal zu betrachten seien. In einem
23 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 zweiten Abschnitt seiner Beurteilung beantwortete Dr. I die ihm von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen. Als Diagnosen müssten ein St.n. Nacken-/Schulter-/Kopfprellung (ohne Prellmarke), ein Tinnitus, unklare Schwindelsensationen (ohne objektivierbaren Befund) und Verspannungen der Schulter-/Nackenmuskulatur genannt werden, wobei es sich bei der dritten und vierten Diagnose um Symptombeschreibungen handle, welche nicht als Organdiagnose per se gälten. Damit könnten auch keine objektivierbaren unfallkausalen Befunde beschrieben werden. Objektiv liessen sich weder unfallfremde noch unfallkausale physische Veränderungen nachweisen (es würden z.B. keine Prellmarken beschrieben!). Der Verlauf dürfte am ehesten durch die psychologischen Faktoren der multifaktoriell bedingten Stresssituation beim Ereignis beeinflusst worden sein. So sei auch der Verlauf in der Zeit zwischen Spitalentlassung und Erstbehandlung in der Schweiz erklärungsbedürftig: Die Patientin solle gegen ärztlichen Rat aus dem Spital ausgetreten sein und unter Beschwerden gelitten haben, habe sich aber zehn Tage lang medizinisch nicht betreuen lassen. Die Beschwerden nach dem Ereignis könnten objektiv gesehen höchstens möglicherweise solitär auf den Sturz zurückgeführt werden. Ab Januar 2016 habe die Hauptsymptomatologie von Schwangerschaftsproblemen nicht mehr klar getrennt werden können (bemerkenswert sei, dass die Hausärztin die Schwangerschaft gegenüber der Versicherung nicht erwähne). Die beschriebenen Probleme im Bericht der Hausärztin vom 9. März 2016 seien unspezifisch und nicht objektivierbar. Ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 6. November 2015 könne allerhöchstens mit "möglich" beurteilt werden. Die Arbeitsunfähigkeit sei jeweils im prophylaktischen Sinne ausgesprochen worden mit der Begründung, dass die möglichen Schwindelanfälle beim Autofahren nicht auftreten sollten. Ein Beleg, dass die Patientin nicht auch privat keinerlei Fahrten unternommen habe oder sonst im Alltag handicapiert gewesen sei, liege nicht vor. Aus versicherungsmedizinischer Sicht lägen keine objektivierbaren Befunde vor, welche die Arbeitsunfähigkeit per se nachvollziehen lassen würden. Es sei auch unklar, welcher Tätigkeit die Patientin nachgehe und welche Ausbildung sie habe. Laut Recherche betreibe die Firma offenbar keinen eigenen Internetauftritt. Die Beschreibung im Handelsregister sei derart breit, dass sich eine genauere Tätigkeit nicht abbilden lasse. Zusammengefasst könne die Arbeitsunfähigkeit aus vertrauensärztlicher Sicht nicht bestätigt werden. Eine ein- bis zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit nach dem psychisch wohl belastenden Ereignis sei grundsätzlich vorstellbar. Die geltend gemachten Beschwerden könnten am ehesten noch mit einer neuropsychologischen Testung beurteilt werden. Eine solche würde allerdings lediglich die kognitive Beeinträchtigung der Patientin bestätigen, jedoch keine sichere Aussage über die Kausalität machen können. Am aussagekräftigsten wären Angaben, welche die Beeinträchtigungen im privaten Sozialleben nachweisen würden. Im Weiteren wäre eine psychiatrische
24 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 Beurteilung sinnvoll. Wie eingangs erwähnt, sei die Situation versicherungsmedizinisch punkto Kausalität, Verlauf und Dauer der Beschwerden kaum einfühlbar. Es bestehe doch der hochgradige Verdacht, dass hier psychosoziale Belastungsfaktoren multifaktorieller Genese eine Rolle spielen dürften (ÖKK-act. 19).
5.7 Im Einspracheverfahren liess die Beschwerdeführerin von ihrer Hausärztin Dr. G der ÖKK ein Schreiben vom 21. Juni 2016 einreichen. Darin hielt die Hausärztin als aktuelle Diagnose ein cervicospondylogenes Syndrom mit Schwindel vereinbar mit Beschwerden i.S. eines HWS-Beschleunigungstraumas nach Sturz auf Hinterkopf am 6. November 2015 fest. Zum Verlauf führte sie aus, sie habe die Patientin erstmals am 17. November 2015, mithin eine Woche nach dem Unfallereignis gesehen. Subjektiv habe die Patientin über Kopfschmerzen, vermehrte Müdigkeit resp. verminderte Konzentrationsfähigkeit und ausgeprägten Schwindel geklagt. In der erstbehandelnden Klinik in Deutschland sei die Differenzialdiagnose Morbus Menière gestellt worden. Klinisch hätten damals v.a. Verspannungen im gesamten Schulter-Nackenbereich mit Einschränkung der HWS-Mobilität bestanden. Der Schwindel habe durch eine HWS-Rotation provoziert werden können resp. die Kopfschmerzen hätten sich bei Druck auf die Triggerpunkte verstärkt, vereinbar mit cervicogenem Schwindel resp. Beschwerden, wie sie nach einem HWS- Beschleunigungstrauma auftreten könnten. Die Beschwerden hätten auf die Physiotherapie mit Massagen und Mobilisation gut reagiert. Erschwerend für das Rückerlangen der Arbeitsfähigkeit sei gewesen, dass die Arbeit der Patientin meist am Computer stattfinde, was die Kopfschmerzen verstärke bzw. bei verminderter Konzentrationsfähigkeit kaum möglich gewesen sei. Zudem sei die Patientin zu Kunden mit dem Auto unterwegs, was mit dem Schwindel nicht möglich gewesen sei. Aktuell könne die Patientin ihre Arbeitsfähigkeit langsam steigern; eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Schwangerschaft werde durch den behandelnden Gynäkologen beurteilt. In einer Tätigkeit ohne Autofahren resp. Computerarbeit wäre eine Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich schon früher möglich gewesen. Die Physiotherapie sei weiterzuführen (BF-Beilage in fine).
6. Diese medizinischen Unterlagen gilt es nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu werten, d.h. der Richter ist grundsätzlich an keine förmlichen Beweisregeln gebunden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Sozialversicherungsrichter bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be-
25 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aber als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist namentlich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten – wie auch von behandelnden Fachärzten – der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des BGer vom 6. Oktober 2008, 8C_812/2007 Erw. 8.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutischen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2008, 9C_420/2008 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einwendung den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob sie in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (siehe zum Ganzen BGE 125 V 351 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Schliesslich kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
26 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Bestehen indessen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2010, 8C_677/2010, Erw. 4.5).
7. 7.1 Gemäss BGE 134 V 109 Erw. 9 sind an die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas hohe Anforderungen zu stellen. Eine Commotio cerebri (Hirnerschütterung) wird definiert als ein Bewusstseinsverlust von kurzer Dauer ohne neurologische Ausfälle, während dem eine Contusio cerebri (Hirnprellung) einen Zustand mit konsekutiven neurologischen Defiziten mit oder ohne Bewusstseinsverlust darstellt. Diese Begriffe werden den peritraumatischen Störungen nicht gerecht, da der Bewusstseinsverlust zu sehr im Mittelpunkt steht und klinische Zwischenstufen nicht berücksichtigt werden. Unter anderem wegen dieser Nachteile wurde der neue Begriff der Mild Traumatic Brain Injury (MTBI) eingeführt. Darunter wird ein durch Kontaktkräfte (Kopfanprall, Schlag auf Kopf) oder Akzeleration bzw. Dezeleration bedingtes kraniales Trauma verstanden, welches zu einer Unterbrechung der zerebralen Funktionen führt. Nach allgemein anerkannter Lehrmeinung setzt die Diagnose entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus (Adrian M. Siegel, Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, in: Adrian M. Siegel/ Daniel Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Zürich 2005, S. 166; Urteile des EVG vom 29. März 2006, U 197/04, Erw. 3.1, und vom 6. November 2006, U 444/05, Erw. 4.2). Ist ein Schädelhirntrauma diagnostiziert und liegen keine strukturellen Schäden vor, so rechtfertigt es sich, die zum Schleudertrauma der Halswirbelsäule entwickelte Rechtsprechung betreffend Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs sinngemäss anzuwenden, sofern die Diagnose insbesondere gestützt auf die Erstunterlagen verifizierbar ist (vgl. dazu BGE 134 V 109 Erw. 9.1 f.) und das typische bunte Beschwerdebild als (natürlichkausale) Folge des Schädelhirntraumas im Anschluss an den Unfall eingetreten ist (vgl. zum "typischen bunten Beschwerdebild" oben Erw. 4.3.4; Urteil des EVG vom 11. Oktober 2005, U 72/05, Erw. 3.2). In diesem Zusammenhang gilt es aber auch zu beachten, dass das Bundesgericht mehrfach festgehalten hat, dass ein Trauma, welches lediglich den Schweregrad einer Commotio cerebri erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der
27 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 "Schleudertrauma-Praxis" genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 Erw. 2.1, mit Hinweisen).
7.2 Fest steht im vorliegenden Fall aufgrund der Angaben der Versicherten, des Zeugen K sowie der Ärzte, dass die Beschwerdeführerin am 6. November 2015 von ihrem Hund umgerissen wurde und dabei rückwärts auf den Boden fiel. Es stellt sich die Frage, ob sie dabei – wie von ihr behauptet – ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat, wobei vorab zu bemerken ist, dass allein die Tatsache, dass diese oder eine ähnliche Diagnose – beispielsweise die im Bericht von der Hausärztin Dr. G am 14. Dezember 2015 erwähnte Hinterkopfkontusion – genannt wird, kein rechtsgenüglicher Beweis für das tatsächliche Vorliegen eines Schädel-Hirn-Traumas darstellt. Immerhin fällt auf, dass die erstbehandelnden Ärzte der Klinik J in Deutschland die Beschwerdeführerin trotz diagnostiziertem SHT 1° und HWS-Distorsion nach nur einer Nacht in stabilem Zustand entlassen konnten und lediglich von einer körperlichen Schonfrist von ein bis zwei Wochen ausgingen. Dass die Beschwerdeführerin das Krankenhaus wegen schlechtem Service auf eigene Verantwortung verlassen hätte, kann dem Bericht in keiner Weise entnommen werden und muss als reine Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin qualifiziert werden. Fest steht aufgrund der Akten, dass nach dem Sturz keinerlei strukturelle Schäden am Kopf vorlagen. Es gab nicht einmal ein Zeichen äusserlicher Gewalteinwirkung, d.h. es wurden keine Prellmarken festgestellt, was aber nicht erstaunt, fiel die Beschwerdeführerin doch gemäss eigener und Aussage von K, übereinstimmend mit A. L (vgl. Erw. 5.1 hiervor), zuerst gegen die hinter ihr stehenden Tonnen, womit der Fall abgebremst bzw. das anschliessende Aufschlagen mit dem Kopf und Rücken auf den Boden stark abgeschwächt wurde. Das Nichtvorliegen unfallkausaler struktureller Verletzungen schliesst indes nicht aus, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 6. November 2015 ein Schädel-Hirn- Trauma erlitten hat. Nachdem sich in den Akten aber keinerlei Hinweise auf eine Bewusstlosigkeit, einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung im Zeitpunkt der Verletzung finden lassen – was zudem von K insofern bestätigt wurde, als er am 20. November 2015 von einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Mann (O; vgl. ÖKK-act. 12) und der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Sturz berichtete – kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ein solches Trauma erlitten hat, zumal sie überdies in der Folge zehn Tage verstreichen liess, bevor sie sich in eine ärztliche Nachbehandlung in der Schweiz begab. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in Übereinstimmung mit Dr. I davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 6. November 2015 kein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich
28 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 – selbst wenn von einem Schädel-Hirn-Trauma ausgegangen würde – die Anwendung der sog. "Schleudertrauma-Praxis" zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nur rechtfertigt, wenn die versicherte Person im Anschluss an das Trauma die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen mit einer Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rascher Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. entwickelt. Die Beschwerdeführerin klagte kurz nach dem Sturz im Krankenhaus einzig über Schwindel, Übelkeit und Nackenschmerzen (vgl. Erw. 5.1 oben); Kopfschmerzen wurden lediglich vom Geschäftspartner der Beschwerdeführerin, A. L, in seinem nachgereichten Bericht zum Unfallhergang vom 10. November 2015 erwähnt, ärztlich aber erst am 14. Dezember 2015 bzw. am 21. Juni 2016 genannt. Von einer verminderten Konzentrationsfähigkeit war ebenfalls erstmals am 14. Dezember 2015 und von Müdigkeit sogar erst im Bericht von Dr. G vom 21. Juni 2016 die Rede, welcher für das Einspracheverfahren und damit wohl nicht mehr ganz objektiv angefertigt wurde. Diese Beschwerden allein würden zur Bejahung des typischen bunten Beschwerdebildes und damit zur Anwendung der "Schleudertrauma-Praxis" nicht genügen, zumal verminderte Konzentrationsfähigkeit, Müdigkeit und Übelkeit auch ganz typische Schwangerschaftsbeschwerden sind. Vielmehr wäre somit, ginge man mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat, der adäquate Kausalzusammenhang nach den Regeln der sogenannten "Psychopraxis" zu beurteilen. Beim Unfall vom 6. November 2015 eine HWS-Distorsion bzw. ein Schleudertrauma erlitten zu haben, wird von der Beschwerdeführerin vorliegend nicht explizit behauptet. Mangels Vorliegens des im Anschluss an eine solche Verletzung eintretenden typischen bunten Beschwerdebildes (vgl. oben) ist trotz der im Bericht des Krankenhauses J in Deutschland erwähnten Diagnose nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion erlitten hat, welche die Anwendung der "Schleudertrauma-Praxis" zur Beurteilung der Adäquanz rechtfertigen würde, zumal die Diagnose einer HWS- Distorsion bis zum Erlass der Verfügung keiner der die Beschwerdeführerin nachbehandelnden Ärzte stellte bzw. nicht einmal übernahm. Erst am 21. Juni 2016 nannte Dr. G ein HWS-Beschleunigungstrauma, doch kommt diesem Bericht im Sinne der Rechtsprechung in Erw. 6 oben keine Beweiskraft zu, wurde doch dieser Bericht wie erwähnt im Einspracheverfahren und wohl auf Wunsch der Beschwerdeführerin angefertigt, so dass der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Vielmehr ist auf die echtzeitlichen Berichte abzustellen und die Adäquanzprüfung hat demnach bezüglich der organisch nicht ausgewiesenen Unfallfolgen nach der
29 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 sog. "Psychopraxis" zu erfolgen, wobei angesichts des Ergebnisses der Adäquanzprüfung (vgl. unten Erw. 9) offen gelassen werden kann, ob diese Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen.
7.3 Bevor zur Adäquanzprüfung geschritten werden kann, ist indes noch zu prüfen, wie es sich mit den organisch nachweisbaren Unfallfolgen verhält bzw. ob die Beschwerdegegnerin die diesbezüglichen Leistungen zu Recht per 31. Januar 2016 eingestellt hat. Ist dem so, ist auch der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung bezüglich der organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen nicht zu beanstanden.
8. Aktenkundig ist, dass bei der Beschwerdeführerin weder nach dem Unfallereignis noch Ende Januar 2016 organisch nachweisbare Unfallfolgen vorlagen. Im vorliegenden Fall konnten kurz nach dem Unfall lediglich leichte Bewegungseinschränkungen im Nacken festgestellt werden. Es gab keine neurologischen Ausfälle, keine Prellmarken oder äusseren Verletzungen, rein gar nichts. Mittels der unmittelbar nach dem Unfall im Krankenhaus J in Deutschland vorgenommenen bildgebenden Untersuchungen (Röntgen in zwei Ebenen) der Halswirbelsäule konnten keine Auffälligkeiten, mithin keine auf den Unfall zurückzuführenden Verletzungen an der HWS objektiviert werden. Was die von Dr. G am 14. Dezember 2015 und 9. März 2016 noch festgestellten persistierenden Schulterund Nackenverspannungen mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit angeht, ist auf die oben dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (vgl. Erw. 4.3.1), wonach Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden können. Dasselbe gilt für den Schwindel unklarer Ätiologie mit Tinnitus. Den fachärztlichen Berichten von Dr. H kann dazu lediglich entnommen werden, dass die HNO-Untersuchung unauffällig blieb und für den Schwindel verschiedene Ursachen, auch ein krankheitsbedingter Morbus Menière, in Frage kämen. Zudem erwähnte sie die frisch diagnostizierte Schwangerschaft, in der im ersten Trimenon die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden vorkommen könnten und sich somit nicht differenzieren liessen. Ein pathologischer Befund konnte, wie Dr. I zu Recht festhielt, jedenfalls nicht objektiviert werden. Dass beim Sturz ein Knöchelchen im Ohr verletzt worden sein könnte, ist eine reine Spekulation der Beschwerdeführerin und wird von der Fachärztin nicht einmal erwähnt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt organisch nachweisbare Unfallfolgen vorlagen bzw. vorliegen, so dass die Beschwerde-
30 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 gegnerin den Fall gestützt auf den Bericht ihres Vertrauensarztes Dr. I, wonach die im Januar 2016 noch vorhandenen Verspannungen im Nackenbereich und die geklagten Schwindelanfälle höchstens (noch) möglicherweise, nicht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 6. November 2015 zurückzuführen sind, per 31. Januar 2016 abschliessen durfte. Die Beurteilung des Vertrauensarztes der ÖKK ist nachvollziehbar und schlüssig und wurde in Kenntnis der Akten abgegeben. Die Tatsache, dass dieser Arzt in einem Auftrags- oder Anstellungsverhältnis zur Beschwerdegegnerin steht, spricht nicht gegen die Objektivität seiner Beurteilung. Auch ist angesichts der im Raum stehenden Fragen im Zusammenhang mit der Unfallkausalität sowie der bereits im Dossier liegenden Untersuchungsberichte nicht zu beanstanden, dass der Vertrauensarzt die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat. Auf diesen Bericht kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin abgestellt werden.
9. Zu prüfen bleibt noch, ob die organisch nicht nachweisbaren Beschwerden, wozu eben die Nacken-Schulterverspannungen mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit und die Schwindelanfälle mit Tinnitus gehören, in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 6. November 2015 stehen. Wie in Erwägung 7.2 dargelegt, hat dies anhand der "Psychopraxis" zu erfolgen.
9.1 Die Ansiedlung des Unfallereignisses, bei dem die Beschwerdeführerin beim Ausführen ihres Hundes rückwärts gegen eine Tonne gefallen und dann mit dem Kopf und Rücken auf dem Boden aufgeschlagen war, bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht ordnete beispielsweise einen Sturz beim Eislaufen, wo die betroffene Person rückwärts auf den Hinterkopf prallte, einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu (vgl. Urteil U 299/03 vom 20. April 2004 Erw. 3). Hingegen ordnete es einen Sturz auf einen ca. 3 m darunter liegenden Vorsprung und anschliessenden Fall über eine steile Böschung von 12 m (Urteil U 40/05 vom 24. Mai 2006 Erw. 3.5.1), einen Sturz in einen rund 3 m tiefen Schacht mit der Folge einer Commotio cerebri und Fakturen im Bereich beider Hände (Urteil U 21/06 vom 30. August 2006 Erw. 4.4), sowie weiter Stürze von einer Hebebühne aus der Höhe von ca. 4 m (Urteil U 41/06 vom 2. Februar 2007 Erw. 9 mit Hinweis auf RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.), auf einer Baustelle auf ein darunter liegendes Stockwerk (Urteil 8C_396/2007 vom 30. Mai 2008 mit Hinweisen) oder von einer 3.5 m hohen Leiter (Urteil 8C_584/2007 vom 9. September 2008 Erw. 4.1, vgl. auch 8C_811/2012 vom 4. März 2013 Erw. 7.2) den mittelschweren Unfällen im eigentlichen Sinn zu. In casu fiel die Beschwerdeführerin weder aus einer bestimmten, relevanten Hö-
31 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 he, noch schlug sie mit dem Kopf direkt auf den Boden auf; vielmehr fiel sie zuerst auf die hinter ihr stehenden Tonnen, wodurch es zu einer Reduktion der auf den Körper der Beschwerdeführerin einwirkenden Kräfte vor dem Aufprall auf dem Boden, wo sie sich das Schädel-Hirn-Trauma zugezogen haben will, kam. Dieser Fall ist daher, wenn überhaupt, vielmehr mit demjenigen beim Eislaufen (vgl. oben) zu vergleichen. Liegt folglich ein mittelschwerer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzusiedelnder Unfall vor, müssen mindestens vier Adäquanzkriterien in der einfachen Form – oder aber eines in ausgeprägter Weise – erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte.
9.2 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit waren – auch wenn Dr. I von einem psychisch wohl belastenden Ereignis sprach – beim vorliegenden Unfallereignis klarerweise nicht gegeben. Sodann erlitt die Beschwerdeführerin mit der Hinterkopfkontusion und den Schwindelanfällen keine schweren Verletzungen. Diese waren auch nicht besonderer Art oder geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, zumal sie in diesem Zeitpunkt, wie sie angab, auch noch nicht schwanger war oder zumindest nichts davon wusste. Die Beschwerdeführerin konnte bereits am Tag nach dem Unfall in stabilem, beschwerdesistiertem Zustand nach Hause entlassen werden. Organisch nachweisbare Unfallfolgen gab es nicht zu behandeln. Bei den organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen kann aber auch nicht von körperlichen Dauerschmerzen gesprochen werden, ging es der Beschwerdeführerin doch schon beim Austritt aus der Klinik J am 7. November 2015 unter Analgesie wesentlich besser bzw. waren die Beschwerden gar sistiert. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen waren klarerweise nicht gegeben. Dass die Schwindelproblematik im Januar 2016 wieder leicht zugenommen hatte, ist einzig auf den Medikamentenstopp anlässlich der Schwangerschaft zurückzuführen. Die Arbeitsunfähigkeit war nach zwei Wochen – die Ärzte der erstbehandelnden Klinik in Deutschland attestierten der Beschwerdeführerin lediglich eine Schonungszeit von ein bis zwei Wochen – und auf weiteres alleine aufgrund des Schwindels unklarer Ätiologie attestiert und damit begründet worden, sie sei bei ihrer Arbeit für Kundenbesuche auf das Auto angewiesen. Zur Recht warf hier Dr. I die Frage auf, wie es sich denn wohl im Alltag mit dem Autofahren verhalten habe. Im Juni 2016 wies dann aber die Hausärztin sogar darauf hin, dass eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Schwangerschaft von der behandelnden Gynäkologin zu beurteilen sei. Von einer besonders langen, schwerwiegenden Arbeitsunfähigkeit wegen nachweisbaren Unfallfolgen kann hier keine Rede sein. Somit ist keines der Adäquanzkriterien erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat den adä-
32 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. November 2015 und den nicht organisch nachweisbaren Beschwerden zu Recht verneint.
9.3 Anzufügen bleibt noch, dass der Kausalzusammenhang selbst unter Anwendung der "Schleudertrauma-Praxis" zu verneinen wäre, wären doch diesfalls allerhöchstens die Kriterien der erheblichen Beschwerden ausgewiesen, was für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausreicht. Im Übrigen ist aufgrund der Akten nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich erhebliche Anstrengungen machte, ihr Arbeitspensum zu erhöhen, zumal die zu dieser Zeit bestandene Schwangerschaft bei der Arbeitsunfähigkeit mitgespielt haben dürfte.
10. 10.1 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen aus dem Unfallereignis vom 6. November 2015 mit Verfügung vom 23. März 2016, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. November 2016, zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
10.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu Leistungen aus der Unfallzusatzversicherung zu verurteilen (vgl. Anträge lit. b Ziffer 2., lit. c zweiter Absatz) kann mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht eingetreten werden. Was Leistungen aus der privaten Zusatzversicherung betrifft, sind diese auf dem zivilrechtlichen Weg einzufordern.
10.3 Was den Antrag in lit. f der Beschwerdeschrift angeht, ist nicht verständlich, was die Beschwerdeführerin damit will. Jedenfalls kommt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Sachen keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 103 Abs. 1 BGG).
11. Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des Gerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind, müssen ebenfalls nicht beachtet werden (BGE 122 V 157 Erw. 1d, BGE 124 V 90 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b und Urteil des EVG I 769/04 vom 27. April 2005 Erw. 3). Die Beschwerdeführerin ist umfassend abgeklärt worden, sodass die Verwaltung und das Gericht über eine ausreichende Entscheidgrundlage verfügten bzw. verfügen. Von weiteren Abklärungen – auch nicht von den von Dr. I vorgeschlagenen psychiatrischen Unter-
33 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 suchungen – sind keine weiteren Erkenntnisse zur Beurteilung des vorliegenden Falls zu erwarten, so dass in zulässiger antizipierter Beweisführung davon abzusehen ist.
12. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine Parteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. a und lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – keine Parteientschädigung zuzusprechen.
34 Urteil i.S. A c. ÖKK, Leistungen Unfall S 2017 1 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Vertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel und mit Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (im Doppel) sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.
Zug, 27. April 2017
Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am