VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz lic. iur. Oskar Müller und Rosemarie Rossi Andenmatten Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann
URTEIL vom 27. April 2017
in Sachen
B.A., Beschwerdeführerin vertreten durch RA A.
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11 Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung (Leistungen)
S 2016 65
2 A. a) Die 1981 geborene B.A., Kroatin, verheiratet und Mutter einer Tochter (Jahrgang 2001), reiste 1992 in die Schweiz ein und absolvierte eine Anlehre als Coiffeuse. Zuletzt arbeitete sie als Filialleiterin bei E in F, als sie am 30. August 2012 bei einem Autounfall in H ein HWS-Distorsionstrauma erlitt und in der Folge nicht mehr arbeitete. Am 14. März 2013 meldete sich die Versicherte wegen psychischer Beschwerden und eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zug holte im Rahmen ihrer Abklärungspflicht einen Arbeitgebersowie verschiedene Arztberichte ein und zog die Unfallakten der Suva Luzern bei. Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2014 bzw. mit Verfügung vom 10. April 2014 wies die IV- Stelle des Kantons Zug das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die Prüfung der vorliegenden medizinischen Akten durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass aus IV-rechtlicher Sicht kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.
b) Die gegen die Verfügung vom 10. April 2014 erhobene Beschwerde von B.A. vom 23. Mai 2014 hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2014 (S 2014 70) insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum anschliessenden Neuentscheid an die IV-Stelle zurückwies. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der medizinische Sachverhalt unklar bzw. zu wenig abgeklärt worden sei. Die IV-Stelle habe demnach ein externes psychiatrisches Gutachten mit Exploration von B.A. in Auftrag zu geben, bei dem sich die Gutachtensperson insbesondere mit den verschiedenen gestellten Diagnosen auseinander zu setzen und sich zum Analgetikakonsum und allenfalls zum Vorschlag eines Arbeitsversuchs zu äussern habe (Erw. 7 des erwähnten Urteils).
c) In Nachachtung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2014 liess die IV-Stelle die Versicherte bei Dr. I psychiatrisch untersuchen. In seinem Gutachten vom 7. Juli 2015 kam Dr. I zum Schluss, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle daher der Versicherten mit, dass sie keinen Leistungsanspruch habe. Im daraufhin am 3. November 2015 erhobenen Einwand liess die Versicherte geltend machen, auf das Gutachten von Dr. I könne nicht abgestellt werden. Mit Verfügung vom 11. April 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von B.A. und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und führte zur Begründung aus, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Die leichte rezidivierende depressive Störung und die Schmerzverarbeitungsstörung würden sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
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B. Mit Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2016 liess B.A. die Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2016, die Zusprechung von IVG-Leistungen und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab Einreichung des Gesuches beantragen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle. Zur Begründung liess sie darlegen, dass die IV-Stelle vor der Beauftragung des Gutachters Dr. I kein Einigungsverfahren durchgeführt und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Doktor I habe sich in seinem Gutachten und den zusätzlichen Stellungnahmen mit den offensichtlichen Widersprüchen nicht auseinandergesetzt. Er bestätige zwar den Analgetikakonsum, verzichte jedoch auf eine Erklärung von daraus folgenden möglichen Widersprüchen zu seinen Diagnosen. Schliesslich nehme er auch zum Thema Arbeitsversuch widersprüchlich Stellung. Er sage erst, die Beschwerdeführerin sehe sich fähig, ein bis zwei Stunden zu arbeiten, um wenige Sätze später zu behaupten, sie sehe sich subjektiv als nicht arbeitsfähig. Demzufolge lägen grosse Zweifel an der Einschätzung des Gutachters vor. Die angefochtene Verfügung basiere somit auf einer beweisuntauglichen Grundlage, womit sie aufzuheben und der Beschwerdeführerin entsprechend den Akten eine Rente zuzusprechen sei. In den vorhandenen Akten seien neben der posttraumatischen Belastungsstörung eine somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden diagnostiziert werden. Aus diesem Grund gelte es im vorliegenden Fall das Grundsatzurteil BGE 141 V 281 zu beachten. Das Gutachten von Dr. I und seine nachträglichen Stellungnahmen erlaubten keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Beurteilungsindikatoren gemäss BGE 141 V 281, womit aufgrund der Akten von einem IV-Grad von 100 % auszugehen sei. Sollte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin keine volle Rente zustehe, stünden ihr berufliche Massnahmen zu. Zusammenfassend bleibe mithin festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. I als Grundlage für die hiermit angefochtene Verfügung nicht genüge, weshalb sie aufzuheben und der Beschwerdeführerin basierend auf den vorbestehenden Akten eine Rente entsprechend dem Gesetz zuzusprechen sei. Sollte davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin keine volle Rente erhalten sollte, wären die entsprechenden beruflichen Massnahmen zu gewähren.
C. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 bewilligte die Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und bewilligte ihr in der Person ihres Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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D. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 beantragte die IV-Stelle des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung aus, dass vor Erlass des Vorbescheids das rechtliche Gehör nicht zu gewähren sei, da es sich beim Vorbescheid um das institutionalisierte rechtliche Gehör handle. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Einwand die Möglichkeit, sich zum Gutachten und den sich dazu stellenden Fragen vernehmen zu lassen. Bereits vor der Verfassung des Gutachtens habe die IV-Stelle die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2015 zur Einreichung allfälliger Zusatzfragen aufgefordert. Es bleibe unklar, was die Beschwerdeführerin damit bezwecke, allfällige von der IV- Stelle weiter gestellte Fragen vorgängig zu kennen. Nachträgliche Kritik könne und dürfe vorgebracht werden, was hier geschehen sei. Die Beschwerdeführerin habe offenbar die Unfallerlebnisse mit ihrer Tochter nicht gegenüber allen Ärzten gleich dargestellt. Es liege an ihrem therapeutischen Auftrag und dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis, dass die behandelnden Ärzte auf die (wohl etwas verdeutlichenden) Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt hätten (ohne sie selbst verifiziert zu haben), sodass es ihnen daher nicht zu verargen sei. Die daraus folgende Beurteilung entspreche jedoch weder den versicherungsmedizinischen Kriterien noch dem versicherungsmedizinischen Auftrag. Das Urteil BGE 141 V 281 mache keine zusätzliche Begutachtung notwendig. Zur beantragten Gewährung einer unentgeltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist festzuhalten, dass in casu nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden könne, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion stehe, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedürfe es mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lasse.
E. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen und deren Begründungen fest. Auf ihre Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.
F. Am 28. November 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht den Verlaufsbericht Physiotherapie vom 17. November 2016 einreichen, woraus hervorgehe, dass ihre Beschwerden nach wie vor persistierten.
5 Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung sind Verfügungen kantonaler IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, ATSG). Im Kanton Zug beurteilt gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Vorliegend ist die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 11. April 2016 angefochten. Das Verwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung dieser Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.
2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 11. April 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (Urteile des EVG vom 4. Juni 2004, H 6/04, sowie vom 5. Juli 2004, I 690/03, mit Verweis auf BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab 1. Oktober 2013 (Art. 29 Abs. 1 IVG) streitig, weshalb die Bestimmungen des ATSG und diejenigen der vierten, fünften und der sechsten (6a) IV-Revision zur Anwendung gelangen.
3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
6 3.1 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
3.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) beigezogen werden (BGE 126 V 75 Erw. 3b mit Hinweisen), wobei je nach den konkreten Umständen – nebst
7 der leidensbedingten Einschränkung können auch weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad lohnmindernd ins Gewicht fallen – ein Abzug von höchstens 25 % zu berücksichtigen ist (BGE 126 V 75 Erw. 5b/aa-cc).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 105 V 156 Erw. 1). Für die Invaliditätsbemessung ist im Übrigen nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt ausschlaggebend, sondern vielmehr die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 Erw. 4).
4. Umstritten und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2016 zu Recht einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht dazu verpflichtet ist, auf jede einzelne der von den Parteien vorgebrachten Rügen einzugehen. Bei der sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen, geht es nämlich darum, dass der Betroffene sich über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls bei der oberen Instanz anfechten kann (dazu BGE 126 I 97 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2003, 5P.58/2003, Erw. 1.3). Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich im Wesentlichen das Folgende:
4.1 Am 27. September 2012 liess die Beschwerdeführerin ein MRI der HWS durchführen. Die bildgebende Untersuchung ergab – abgesehen von einer geringen Angulationsstörung mit Kyphosierung in der unteren HWS – unauffällige Befunde. Es fänden sich keine posttraumatischen Residuen. Zudem liessen sich keine Frakturen der Wirbelkörper oder der posterioren Elemente abgrenzen. Schliesslich würden auch Hinweise auf ligamentäre Läsionen fehlen (Bericht des Röntgeninstituts Schwyz vom 27. September 2012, IV-act. 15-3).
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4.2 Am 4. Dezember 2012 fand in der Rehaklinik J ein ambulantes Assessment statt. Dem Bericht der Dres. med. K und L vom 3. Januar 2013 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen: HWS-Distorsion QTF II, leichtes Übergewicht (BMI 27) und ein Verdacht auf eine depressive Episode. Aktuell klage die Beschwerdeführerin über Kopfschmerzen und Nackenbewegungseinschränkungen. Es bestehe eine mässige Symptomausweitung. Ihr Schmerzverhalten sei nicht adäquat (IV-act. 13).
4.3 Am 10. Januar 2013 liess die Beschwerdeführerin im Zentrum für medizinische Radiologie, Cham, ein MRI der HWS durchführen. Dem Bericht gleichen Datums lassen sich eine ausgeprägte kyphotische Fehlhaltung der HWS im unteren Drittel mit zusätzlichem breitbasigem Bandscheibenbulging auf der Höhe HWK 5/6 und HWK 6/7 mit Pelottierung des Myelons entnehmen. Es bestehen weder eine spinale Enge noch eine Wirbelkörperhöhenminderung im Sinne einer frischen Fraktur. Schliesslich konnte eine Neurokompression nicht nachgewiesen werden (IV-act. 15-4).
4.4 In seinem Bericht vom 4. Februar 2013 diagnostizierte Dr. med. M, Neurologe FMH, einen Verdacht auf funktionelle Beschwerden und führte betreffend die gleichentags erfolgte Untersuchung aus, er könne die Beschwerden der Beschwerdeführerin organisch nicht erklären, insbesondere der angegebene Sensibilitätsbefund entspreche keinem organischen Muster. Zusätzlich sei das Verhalten der Beschwerdeführerin während der EMG-Untersuchung auffällig bzw. theatralisch-appellativ gewesen (IV-act. 15-10).
4.5 Dem Bericht von Dr. med. N und med. pract. O, Ambulante Psychiatrische Dienste des Kantons Zug (APD), vom 11. Februar 2013 ist die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu entnehmen (ICD-10 F43.1). Die Beschwerdeführerin leide seit dem Autounfall vom 30. August 2012 an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Es bestünden anhaltende Erinnerungen an den Unfall, sich aufdrängendes Wiedererleben, Albträume, Ein- und Durchschlafstörungen, andauernde ängstliche Anspannung und depressive Verstimmung. Die Beschwerdeführerin zeige einen ausgeprägten sozialen Rückzug und gehe keinerlei Aktivitäten mehr nach. Im Haushalt könne sie kaum etwas tun, seit dem Unfall sei sie nicht mehr zur Arbeit gegangen. Körperlich habe sie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäue mit Schmerzen im Nacken und im rechten Arm erlitten (IVact. 15-8).
9 4.6 Das vom Zentrum für medizinische Radiologie Cham durchgeführte Arthro-MRI der rechten Schulter vom 22. März 2013 ergab folgende Beurteilung: "Leichte Schwellung im Bereich des Pulley am Eintritt der Bizepssehne nach intraartikulär, sie liegt aber nicht luxiert. Keine Läsionen an der RM (Rotatorenmanschette). Intakter Bizepsanker, unauffälliges Labrum" (IV-act. 15-5).
4.7 Am 25. März 2013 untersuchte der Suva-Kreisarzt med. pract. P, Facharzt für Chirurgie FMH, die Beschwerdeführerin und diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. März 2013 einen "PW-Auffahrunfall mit Dezelerations-Trauma der HWS am 30. August 2012" und einen Status nach konservativer Therapie (Kombinations-Analgetikatherapie) mit einem aktuell schmerzhaften Residualzustand. Als unfallrelevante Nebendiagnosen erwähnte er eine depressive Episode (DD: Posttraumatische Belastungsstörung) und eine Angulationsstörung mit Kyphosierung in der unteren HWS gemäss MRI-Befund vom 27. September 2012. Es lägen gemäss MRI keine unfallbedingten strukturellen Läsionen im HWS- Bereich vor und die neurologische Verlaufsbeurteilung inklusive Neurographie zeige einen unauffälligen Befund. Von weiteren therapeutischen Massnahmen (inkl. Rehabilitationsmassnahmen unter stationären Bedingungen) sei keine wesentliche Verbesserung der beklagten HWS-Beschwerden zu erwarten. Die Kopfschmerzen seien als wahrscheinlich Analgetika-induziert beschrieben worden (IV-act. 17-113).
4.8 Dem von der IV-Stelle eingeholten Bericht von Dr. med. Q, FMH Allgemeine Medizin, vom 2. April 2013, ist zu entnehmen, dass die Patientin am 30. August 2012 in H einen Verkehrsunfall gehabt habe und seither an Nackenschmerzen und einem psychischen Trauma leide. Als Diagnosen führte Dr. Q einen Status nach PW-Unfall mit Dezelerationstrauma der HWS und posttraumatischer Belastungsstörung auf. Die Patientin trage nach wie vor einen Kragen. Er habe immer wieder empfohlen, diesen nicht mehr zu tragen. Sie hätten es auch mit Physiotherapie versucht, doch sie lasse sich kaum berühren. Sie klage über Kopf- und Nackenschmerzen, einen sozialen Rückzug, Stress und Belastungsintoleranz. Sie sei seit dem Unfalltag bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich der zumutbaren Tätigkeiten müsse der Psychiater Auskunft geben. (IV-act. 15-1).
4.9 Dem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht von med. pract. O, und Dr. med. N, APD Baar, vom 23. April 2013 ist wiederum die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) seit September 2012 zu entnehmen. Anamnestisch führten die Ärzte unter anderem aus, dass die Patientin am 30. August 2012 mit ihrem Ehemann und ihrer 11-jährigen Tochter nachts bei regnerischem Wetter auf der Autobahn
10 verunfallt sei. Der Ehemann und die Tochter seien eingeschlafen. Plötzlich sei sie über ein auf der Fahrbahn liegendes Rad gefahren und in einen leeren Unfallwagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 120-130 km/h geprallt. Die Patientin sei bei Bewusstsein geblieben, sei jedoch in einem Schockzustand gewesen und habe nicht genau gewusst, was passiert sei. Die Tochter im Kindersitz auf der Rückbank sei für ca. fünf bis sieben Minuten ohnmächtig gewesen, was die Patientin sehr verängstigt habe. Es sei niemand ernsthaft verletzt worden, abgesehen von einem Schleudertrauma der HWS bei der Beschwerdeführerin. Neben den Schmerzen im Nacken leide sie auch unter ziehenden Schmerzen im rechten Arm. Seit dem Unfall erlebe sie sich als komplett verändert. Sie frage sich dauernd, weshalb ihr so etwas habe passieren können. Als ärztlicher Befund wird festgehalten, dass sie während der gesamten Sitzung weine. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Aufmerksamkeit und Konzentration wirkten vermindert. Im Denken sei die Beschwerdeführerin stark eingeengt auf das Unfallereignis. Sie befürchte, nie mehr psychisch gesund zu werden. Es bestünden Zukunftsängste, doch es gebe keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv wirke sie schwer deprimiert und hoffnungslos, mittelgradig ängstlich und innerlich unruhig. Es bestünden leichte Insuffizienz-, doch keine Schuldgefühle. Der Antrieb sei vermindert. Es lägen ein ausgeprägter sozialer Rückzug und ein Vermeidungsverhalten vor. Die Beschwerdeführerin könnte nachts nicht mehr Auto fahren. Es gebe ein häufiges Wiedererleben des Unfallherganges tagsüber sowie Albträume über den Unfall in der Nacht mit schweissgebadetem Aufschrecken. Sie sei extrem schreckhaft und habe ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen sowie Schmerzen im Nacken und im rechten Arm. Von Suizidalität distanziere sich die Beschwerdeführerin glaubhaft. Prognostisch gesehen bestehe eine schwierige Kombination aus einer posttraumatischen Belastungsstörung und körperlichen Schmerzen. In der bisherigen Behandlung hätten keine wesentlichen Fortschritte gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin werde nebst der psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung kognitiv verhaltenstherapeutisch behandelt. Die Traumatherapie werde in der Klinik S, wo sie angemeldet sei, weitergeführt. Im Beiblatt zum Arztbericht nahmen die APD-Ärzte zur Arbeitsfähigkeit Stellung. Bei der bisherigen Tätigkeit der Patientin wirkten sich ihre Ängstlichkeit, Angespanntheit und das verminderte Konzentrations- und Durchhaltevermögen einschränkend aus. Wie stark sie eingeschränkt sei, könnte nur mit einem Arbeitsversuch beurteilt werden. Die bisherige wie auch andere Tätigkeiten seien ihr zumutbar. Es werde ein Wiedereinstieg mit stundenweisem Belastungsaufbau empfohlen, denn sie sei weniger belastbar als vor dem Unfall (IV-act. 18-1).
11 4.10 Die Beschwerdeführerin war vom 13. bis 31. Mai 2013 in der Klinik S zur interdisziplinären stationären Rehabilitation hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 18. Juni 2013 lassen sich folgende Rehabilitationsdiagnosen entnehmen: chronisch undulierende mechanische Schmerzen im Nacken-Schulter-Gürtelbereich rechts und rechte obere und untere Extremität nach Autounfall und eine muskuläre Dysbalance und Insuffizienz, eine artikuläre Dysfunktion sowie eine posttraumatische Belastungsstörung nach Autounfall am 30. August 2012 (ICD-10 F 43.1). Zur Therapie und zum Verlauf wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an sämtlichen Angeboten des interdisziplinären Schmerzprogramms teilgenommen habe. In der Psychotherapie habe der Fokus auf der Vermittlung von Selbstverantwortung sowie Psychoedukation gelegen, damit die Beschwerdeführerin ihre Symptomatik besser einordnen und die Wichtigkeit von Ablenkung als Schmerzdistanzierung verstehen könne. Zusätzlich sei der Autounfall vom 30. August 2012 und die damit verbundenen, als traumatisch erlebten Situationen mit EMDR prozessiert. Aufgrund körperlichen Unwohlseins habe die Beschwerdeführerin jedoch die Behandlung in diesem Rahmen nicht weiter fortsetzen wollen. Sie habe den Wunsch geäussert, die Traumaexposition bei Dr. O im ambulanten Setting weiter zu führen. Während des gesamten Therapieverlaufs sei die Beschwerdeführerin durch übertrieben wirkendes Darstellen ihrer Symptomatik aufgefallen und habe sich nur schwer zur Aktivität motivieren lassen. Die Informationen über den psychophysischen Transaktionsprozess des Schmerzgeschehens schienen für sie schwer verständlich. Die Leistungsfähigkeit in der Physiotherapie sei von den Schmerzen sehr stark beeinflusst und daher inkonsistent. Das Schmerzverhalten zeige sich durch häufige Schmerzmimik und Seufzen und die Beschwerdeführerin lasse sich nicht an ein beobachtbares funktionelles Limit bringen. Die Bewegungen seien sehr steif und übervorsichtig nach einem Schmerzausweichmuster (v.a. beim Gehen). Sämtliche fünf Waddell-Zeichen seien gegeben. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den wenig relevanten objektivierbaren Befunden der klinischen Untersuchung nicht erklären. Die Wichtigkeit der Steigerung der Aktivitäten im Alltag und der schrittweisen beruflichen Reintegration sei mit der Patientin besprochen worden. Sie habe sich aufgrund ihrer Schmerzen aber dazu nicht in der Lage gesehen. Das Reha-Ziel einer Verbesserung der psychischen und physischen Belastbarkeit habe sich aufgrund des erwähnten Verlaufs nicht realisieren lassen (IV-act. 25).
4.11 Am 10. September 2013 liess sich die Beschwerdeführerin durch Dr. med. T, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Konsiliarpsychiater der Suva, untersuchen. Seinem Bericht vom 24. September 2013 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen: eine in Chronifizierung begriffene somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
12 mit/bei Status nach Autounfall mit Dezelerationstrauma der HWS und Schreck- bzw. akuter Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit gestörter Affektivität bzw. posttraumatischer Beeinträchtigung unter der Diagnoseschwelle im Sinne von ICD-10 F 43.1. Ohne Zweifel bestehe bei der Beschwerdeführerin ein beträchtlicher, mit den alleinigen Schmerzen kaum erklärter Leidensdruck, welcher jedoch über die erlittenen Schmerzklagen hinaus diagnostisch nicht klar fassbar sei. Hinzu komme, dass der sekundäre Krankheitsgewinn zusammen mit den in der jetzigen Untersuchungssituation zutage getreten Inkonsistenzen (beispielsweise sich als Autolenkerin ohne Weiteres in den Strassenverkehr zu begeben) das Störungsbild etwas merkwürdig erscheinen lasse. Eine die hausärztliche Betreuung begleitende kognitiv-verhaltenstherapeutisch ausgerichtete psychiatrisch-psychotherapeutische Stütztherapie könnte sich als nützlich erweisen. Um eine Neuausrichtung auf eine (noch) Erfolg versprechende Behandlung zustande zu bringen, sei eine nochmalige stationäre Reha-Behandlung ins Auge zu fassen. Eine solche werde jedoch nur dann einen Durchbruch bringen, wenn sich die Beschwerdeführerin zuvor auf ein ausführliches Vorgespräch einlasse, um mit einer realistischen Erwartungshaltung einen nochmaligen Reha-Aufenthalt anzutreten, unter Inkaufnahme einer intermittierenden Beschwerdezunahme. Sollte es nicht gelingen, bis im Frühling 2014 die skizzierte Behandlung in die Wege zu leiten, sei auf unabsehbare Zeit mit keiner Verbesserung des Funktionsniveaus mehr zu rechnen. Im gleichen Sinn führte Dr. T in der Stellungnahme vom 5. November 2013 aus, wenn die von ihm gemachten Behandlungsvorschläge bis nächsten Frühling nicht zu greifen begännen, werde die Beschwerdeführerin auf absehbare [recte wohl: unabsehbare] Zeit in ihrem jetzigen Zustand verharren und nicht mehr arbeiten (IV-act. 26-47).
4.12 Am 17. Oktober 2013 kam RAD-Arzt U, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), nach dem Studium der Akten zum Schluss, dass die psychiatrische Symptomatik inzwischen im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe, weshalb das Dossier auch dem RAD-Facharzt V vorgelegt werden sollte (IV-act. 28).
4.13 Am 25. November 2013 nahm RAD-Arzt V, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum psychiatrischen Gutachten von Dr. T vom 10. September 2013 Stellung. Das psychiatrische Gutachten erfülle formal und inhaltlich die Kriterien für ein fachgerechtes versicherungspsychiatrisches Gutachten. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nachweisen, die in Chronifizierung begriffen sei. Ausserdem bestehe eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23). Die Versicherte befinde sich in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Eine Blutspiegelbe-
13 stimmung der verordneten Medikamente sei nicht erfolgt. Eine Anpassungsstörung stelle definitionsgemäss nur eine vorübergehende, leichte und gut behandelbare psychische Beeinträchtigung dar, die keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründen könne. Hinsichtlich der somatoformem Schmerzstörung könne folgendes gesagt werden: Es bestehe weder eine ausgewiesene psychiatrische Komorbidität noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft und aktuell bestehe gar keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Es bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn und es fänden sich deutliche Inkonsistenzen. Insbesondere die Tatsache, dass die Versicherte offenbar weitgehend uneingeschränkt Autofahren könne, spreche gegen eine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung, erfordere dies doch auch ein recht hohes Mass an Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht könne er das Vorliegen eines dauerhaften psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht bestätigen. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert, da sich die Versicherte selbst als dauerhaft arbeitsunfähig ansehe, und ein psychischer Gesundheitsschaden im Sinne des IVG liege seines Erachtens nicht vor (IVact. 29).
4.14 In seinem Bericht vom 29. November 2013 diagnostizierte Dr. M einen Verdacht auf funktionelle Beschwerden und führte betreffend die gleichentags erfolgte Untersuchung aus, er könne nach wie vor keine neurologische Diagnose stellen. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Sensibilitätsstörungen und das Schonhinken hätten deutlich einen funktionellen Charakter, d.h. sie könnten organisch nicht erklärt werden (Suvaact. 107).
4.15 Am 4. Februar 2014 wies RAD-Arzt U darauf hin, aus allgemeinärztlicher Sicht sei der Stellungnahme des RAD-Psychiater V vom 25. November 2013 nichts Wesentliches hinzuzufügen. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen könne nicht von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden gesprochen werden (IV-act. 31).
4.16 Vom 3. bis 28. März 2014 war die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik W hospitalisiert. Dem Bericht vom 22. April 2014 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und dissoziative Bewegungsstörungen (ICD-10 F44.4). Durch die integriert psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe auf der Symptomebene vom psychologischen Zustandsbild her eine
14 Teilremission erreicht werden können. Die Schmerzen seien unverändert geblieben und eine Analgetikareduktion habe nicht erfolgen können. Als prognostisch günstig seien die gegen Ende des Aufenthalts sichtbare Stimmungsaufhellung und die grosse Unterstützung im Alltag durch den Ehemann und eine gute Kollegin qualifiziert worden. Als ungünstig seien die weiterhin unverändert fortbestehenden Schmerzen und die dadurch bewirkte körperliche Einschränkung und die fortbestehende Vorstellung, vom Schicksal ungerecht behandelt zu werden und jemanden für das Unfallgeschehen verantwortlich machen zu wollen, anzusehen (IV-act. 45-3).
4.17 Doktor T führte am 6. Mai 2014 zum Bericht der Psychiatrischen Klinik W vom 22. April 2014 aus, dass dieser wenig überzeugend sei. Die Diagnosen zwei und drei (posttraumatische Belastungsstörung / dissoziative Bewegungsstörung) würden nicht nur nicht begründet, sondern würden sich auch nicht aus den Befunden ergeben. Zudem könne nicht von einem wirklichen Behandlungserfolg gesprochen werden – dies nach 3 1/2wöchiger stationärer und anschliessender zweiwöchiger halbstationärer Behandlung. Die in seinem Bericht vom 24. September 2013 gemachten Behandlungsvorschläge (aktiver Umgang mit den Schmerzen) seien offensichtlich nicht umsetzbar. In Übereinstimmung mit seinen prognostischen Einschätzungen vom September 2013 und vom 5. November 2013 sei von einer Weiterführung der gegenwärtigen Behandlungsbemühungen keine namhafte Besserung bezüglich Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Suva-act. 132).
4.18 Am 22. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin ein MRI der HWS, der LWS und des rechten Oberschenkels durchführen. Die bildgebenden Abklärungen ergaben eine Chondrose D5/6 [recte: C5/6] und C6/7, eine flache mediale Hernie C5/6, eine Protrusion C6/7, welche beide zu einer Tangierung und geringen Kompression des Myelons führten. Die Neuroforamina seien frei. Es bestehe keine signifikante Diskopathie lumbal und eine geringe Chondrose L4/5 mit leichter Wirbelgelenks-Hypertrophie (Bericht des Zentrums für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut Cham, vom 22. Mai 2014, IV-act. 47-3).
4.19 In seiner "aktengestützten versicherungspsychiatrischen Stellungnahme im Rahmen des Einspracheverfahrens" vom 4. Juli 2014 hielt Dr. T, Konsiliarpsychiater der Suva, fest, dass er trotz der Kritik des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an seiner Beurteilung vom 24. September 2013 – keine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung – festhalte. Gestützt auf den weiteren Verlauf seit Herbst 2013 und insbesondere gestützt auf den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik W vom 22. April 2014 sei festzustellen, dass in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsbericht vom 24. September
15 2013 eindeutig die Schmerzstörung im Vordergrund stehe und die damals als Anpassungsstörung beurteilte psychotraumatologische Problematik von zweitrangiger Bedeutung sei. Wie die nach der Untersuchung im September 2013 weitergeführten Behandlungsbemühungen zeigten, sei von einer Weiterführung der seither stattgehabten Behandlungsbemühungen keine namhafte Besserung bezüglich Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten (Suva-act. 141).
4.20 Dem Bericht von Dr. med. X vom APD Zug vom 4. November 2014 lässt sich insbesondere eine Zusammenfassung des Krankheitsverlaufs seit dem Unfall entnehmen. Seit dem Abschluss der Behandlung durch die Psychiatrische Klinik W zeige sich keine wesentliche Besserung bei der Patientin. Sie zeige ein chronifiziertes Krankheitsbild mit fast vollständigem sozialem Rückzug, ausgeprägt gestörter Bewegung und Fehlhaltung der rechten Körperhälfte, insbesondere des rechten Beines. Es bestehe eine mittelgradige depressive Episode und anhaltende Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Insgesamt sei die Patientin schwer beeinträchtigt. Prognostisch sei das Krankheitsbild als schlecht einzustufen, da sich im Verlauf der Behandlung eine deutliche Chronifizierung und Verfestigung der Symptome entwickelt habe (vgl. IV-act. 48-2).
4.21 In Nachachtung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2014 (S 2014 70) beauftragte die IV-Stelle Dr. I, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin. In seinem Gutachten vom 7. Juli 2015 (IV-act. 57) verneinte er das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), und eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) zu erwähnen. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die Beschwerdeführerin berichte nicht von einem schweren und quälenden Schmerz, der sie im Alltag praktisch vollständig einschränke. Es bestünden auch keine Hinweise auf vorbestehende emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme, die zu der Schmerzverarbeitungsstörung hätten führen können. Es sei auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt weitgehend selbständig führe, nach wie vor eine gute Beziehung mit ihrem Mann und ihrem Kind habe, regelmässig Kontakt mit den zahlreichen Verwandten pflege und auch nach wie vor eine gute Beziehung mit einer langjährigen Freundin unterhalte. Die Voraussetzungen für die Diagnose einer anhaltenden somato-
16 formen Schmerzstörung seien somit nicht gegeben. Es handle sich um eine einfache Schmerzverarbeitungsstörung. Die Veränderungen in ihrem Leben, die weitgehend durch die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung verursacht worden seien, führten zu einer depressiven Störung, die geringgradig ausgeprägt sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Februar 2013 in ambulanter psychiatrischer Behandlung, alle zwei bis drei Wochen finde ein Gespräch statt. Im Jahr 2014 sei wegen vorübergehender Suizidgedanken auch eine stationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt worden, welche die Beschwerdeführerin als hilfreich erlebt habe. Sie werde auch antidepressiv behandelt. Da die Beschwerdeführerin gelegentlich an Einschlaf- und Durchschlafstörungen leide, könne sie nicht jede Nacht durchschlafen. Am Morgen habe sie keine Mühe aufzustehen, stehe täglich um 5.30 Uhr auf und nehme mit ihrem Ehemann das Frühstück ein. Später kümmere sie sich um ihre Tochter und bereite sie für die Schule vor. Dann kümmere sie sich um den Haushalt, den sie bis auf schwerere Arbeiten selbständig führen könne. Sie erledige auch kleinere Einkäufe, unternehme Spaziergänge. Regelmässig Kontakt habe sie mit einer langjährigen Freundin, mit den Verwandten ihres Ehemannes und mit ihrer Herkunftsfamilie. Die Beziehung mit dem Ehemann sei gut, auch wenn diese durch eine gewisse Reizbarkeit und auch eine Verminderung der Libido eingeschränkt sei. Auch zu ihrer Tochter sei die Beziehung gut. Ein Lebensverleider oder Suizidgedanken würden verneint. Die Beschwerdeführerin sei auch bis 2014 weiterhin Auto gefahren und habe den Führerschein auf Veranlassung der Psychiatrischen Klinik W abgeben müssen. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten höchstens leichtgradige depressive Verstimmungen festgestellt werden können. Diagnostisch handle es sich also um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Im Rahmen eines ambulanten Assessments in der Rehaklinik J sei eine mangelnde Kooperation und Leistungsbereitschaft festgestellt worden. Es sei auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall wesentlich mehr Zeit habe, sich um ihre Tochter zu kümmern, auch von ihrer Herkunftsfamilie, ihrem Mann und ihrer Tochter umsorgt und unterstützt werde. Es bestehe also auch ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn. Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen und über Schwierigkeiten beim Gehen aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit im rechten Knie berichtet. Gleichzeitig habe sie aber auch erwähnt, dass sie den Haushalt selbständig führe und Spaziergänge unternehme. Die Schilderung der Schmerzen und der Einschränkung insgesamt seien sehr vage geblieben. Obwohl weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht wesentliche Einschränkungen der Gesundheit vorliegen würden, sehe sie sich kaum in der Lage, eine berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzstörung und die leichtgradig aus-
17 geprägte rezidivierende depressive Störung begründeten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. In der bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch in ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Ausser während des Aufenthaltes in der Psychiatrischen Klinik W könne rückwirkend keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden. Auch in jeder anderen beruflichen Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin selbst sehe sich als kaum arbeitsfähig an. Diese ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung könne durch die psychiatrischen Befunde nicht objektiviert werden. Aufgrund der Schmerzstörung und der leichtgradigen depressiven Episode könne keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin habe zwar einen relativ spektakulären Unfall erlitten, habe sich dabei aber keine schweren Verletzungen zugezogen. Auch ihre Tochter sei nicht schwer verletzt worden. Es sei unklar, ob die Tochter nach dem Unfall einfach weitergeschlafen habe oder kurzfristig ohnmächtig gewesen sei, wofür aber gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin eigentlich keine Ursachen vorhanden gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei also nicht Opfer eines schweren Unfalles und dabei nicht schwer verletzt worden und habe keine Belastung katastrophenartigen Ausmasses erlebt. Sie sei auch bis 2014 ohne Weiteres in der Lage gewesen, Auto zu fahren, fahre auch weiterhin mit dem Auto in die Ferien, zeige also kein Vermeidungsverhalten. Sie sei auch nicht teilnahmslos, gleichgültig und es bestehe keine Stumpfheit. Es sei auch ohne Weiteres möglich gewesen, sich mit ihr detailliert über das Unfallgeschehen zu unterhalten, ohne dass sie dabei in vegetative Erregung geraten wäre. Weder die Voraussetzung noch die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien somit vorhanden. Bei der Beschwerdeführerin könnten also einzig eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine leichtgradig ausgeprägte depressive Störung diagnostiziert werden. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht. Es sei ihr aus psychiatrischer Sicht zumutbar, sich so zu präsentieren, dass sie in der Lage sei, ihre Tätigkeit auszuüben. Sie könne ihre Ausdrucksweise durchaus steuern. Es sei nicht zu erwarten, dass die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung, die aus psychiatrischer Sicht keinen Krankheitswert habe, durch eine psychiatrische Behandlung wesentlich beeinflusst werden könne. Medizinische Massnahmen könnten daher nicht empfohlen werden.
4.22 In seiner Stellungnahme vom 3. August 2015 führte der RAD-Psychiater V aus, das psychiatrische Gutachten von Dr. I vom 7. Juli 2015 erfülle formal und inhaltlich die
18 Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung (SGPP 2012). Es sei in Bezug auf die strittigen Belange umfassend, beruhe auf allseitige Untersuchungen, berücksichtige ausreichend die von der versicherten Person geklagten Beschwerden und sei in genügender Kenntnis der Vorakten verfasst worden. Die Schlüsse und Folgerungen im Gutachten seien ausreichend begründet, einleuchtend und nachvollziehbar, sodass es als medizinische Grundlage für die weiteren Entscheide der IV-Stelle anzuerkennen sei (IV-act. 61).
4.23 Auf die Anfrage der IV-Stelle hin führte Dr. I in seiner Stellungnahme vom 10. September 2015 aus, dass der Beschwerdeführerin auch in Anbetracht der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (IV-act. 65).
4.24 Der RAD-Psychiater V legte am 21. September 2015 dar, dass die ergänzende Stellungnahme von Dr. I vom 10. September 2015 in ausreichender Weise Stellung nehme zu den Indikatoren in Anbetracht der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Diagnosestellung sei bereits im Gutachten in nachvollziehbarer Weise entsprechend der ICD-10 Klassifikation und auf der Basis der psychopathologischen Befunde erfolgt. Im ergänzenden Schreiben nehme er ausführlich und nachvollziehbar Stellung zu den Kategorien "funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung", "Persönlichkeit" und "sozialer Kontext") und der Kategorie "Konsistenz". Es könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. I abgestellt werden (IV-act. 68).
4.25 Auf das Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hin erstatteten Dr. med. X und Dr. med. N, APD, am 30. Oktober 2015 einen Bericht und diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode. Der von der Beschwerdeführerin erlebte schwere Auffahrunfall mit nachfolgender Ohnmacht bzw. Nicht-Ansprechbarkeit der Tochter sei als aussergewöhnliche Bedrohung anzusehen, welche bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Unfall zunächst davon ausgegangen, dass ihre Tochter verstorben sei. Sie habe kurz zuvor eine Fehlgeburt in der 14. Schwangerschaftswoche erlitten. Sie leide weiterhin an Nachhallerinnerungen und Flashbacks und an negativen Träumen, was zu einer Anhedonie, zu einer Furcht vor dem Autofahren und einem ausgeprägten sozialen Rückzug geführt habe. Die Erstellung eines Zweitgutachtens werde empfohlen (IV-act. 74-2).
19 4.26 Am 26. Januar 2016 nahm der Psychiater Dr. I zum APD-Bericht vom 30. Oktober 2015 Stellung und führte aus, bei der psychiatrischen Untersuchung vom 30. Juni 2015 sei die Stimmung der Beschwerdeführerin klagsam, gelegentlich auch leicht depressiv gewesen. Die Psychomotorik sei lebhaft gewesen und Antriebsstörungen hätten sich nicht gefunden. Die Beschwerdeführerin habe weder einen "Lebensverleider" noch Suizidgedanken erwähnt. Er habe sie ausführlich über das Unfallereignis vom 30. August 2012 befragt. Sie habe berichtet, dass sie keine schweren Verletzungen erlitten habe. Sie sei belastet gewesen, dass ihre Tochter erst nach zehn Minuten habe geweckt werden können. Die Beschwerdeführerin habe nicht geäussert, dass sie Angst gehabt habe, ihre Tochter sei beim Unfall gestorben, sondern habe einzig davon berichtet, dass es ihr nicht klar gewesen sei, ob sie geschlafen habe oder ob sie bewusstlos gewesen sei. Die Familie habe beim Unfall keine grösseren Verletzungen erlitten und sei am nächsten Tag vom Schwiegervater nach Hause geholt worden. Die Voraussetzungen für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung seien also nicht gegeben. Als die Beschwerdeführerin bei der psychiatrischen Untersuchung befragt worden sei, ob sie neben dem Unfallereignis andere Belastungen gehabt habe, habe sie den Abort nicht erwähnt, der in den in der Zwischenzeit eingegangenen Akten erwähnt sei. Es sei also nicht davon auszugehen, dass dieser Abort sie dermassen schwer belastet hätte, dass als Folge davon eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sich entwickelt haben könnte. Sie habe berichtet, dass sie alle paar Wochen einen angstauslösenden Traum gehabt von einem Unfall oder ähnlichen Ereignissen geträumt habe. Von Nachhallerinnerungen, die durch alltägliche Ereignisse ausgelöst würden, habe sie nicht berichtet. Somit seien weder die Voraussetzungen noch die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden. Des Weiteren hätten die erhobenen Befunde und die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin klare Hinweise dafür ergeben, dass sie nicht an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung leide. Die vom APD gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode könnten nicht bestätigt werden. Zusammenfassend sei am Gutachten vom 7. Juli 2015 festzuhalten (IV-act. 79).
4.27 Der Stellungnahme des RAD-Psychiater V vom 18. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass Dr. I in seinen Darlegungen vom 26. Januar 2016 in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise Stellung zum APD-Bericht vom 30. August 2015 genommen habe. Er argumentiere in schlüssiger Weise, dass die vom APD gestellten Diagnosen zum Zeitpunkt seiner Untersuchung versicherungspsychiatrisch nicht bestätigt werden könnten. Am Ergebnis der Begutachtung sei daher weiterhin festzuhalten (IV-act. 80).
20 4.28 Am 28. November 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht den Verlaufsbericht Physiotherapie vom 17. November 2016 einreichen. Dem Bericht lässt sich unter anderem entnehmen, dass ihre Schmerzen nach einer Behandlung und für den Behandlungstag jeweils auf 4-5/10 gesenkt werden könnten und danach wieder 6-7/10 betragen würden (BF-act. 5).
5. Die medizinischen Unterlagen sind nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 351 Erw. 3a, 122 V 157 Erw. 1c). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteile des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, Erw. 4b/bb). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
21 (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 224; BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb, BGE 122 V 157 Erw. 1c, 120 V 357 Erw. 3b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutischen Psychiater mit seinem besondere Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2008, 9C_420/2008 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Im Hinblick auf einen möglichen Zielund Interessenkonflikt zwischen Behandlung und Begutachtung kann - namentlich in umstrittenen Fällen - nicht unbesehen auf die Angaben des behandelnden Spezialisten abgestellt werden (Urteil des EVG vom 5. April 2004, I 814/03, Erw. 2.4.2). Dies gilt allerdings nicht im Sinne einer Beweisformel, wonach Berichte behandelnder Ärzte in der Regel von vornherein weniger Beweiswert hätten, sondern sie sind unvoreingenommen auf ihre Beweiskraft zu prüfen.
6. Das psychiatrische Gutachten von Dr. I vom 7. Juli 2015 entspricht grundsätzlich den bundesgerichtlichen Anforderungen, die an ein ärztliches Gutachten mit Beweiswert gestellt werden. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und stützt sich auf eine eigene ärztliche Untersuchung. Aus psychiatrischer Sicht ist das Gutachten umfassend. Die geklagten Beschwerden werden umfassend dargestellt und auch berücksichtigt. Die medizinischen Zusammenhänge und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und einleuchtend dargelegt und es wird auch einlässlich begründet, inwiefern aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu bejahen ist. Die übrigen ärztlichen Berichte werden diskutiert und allenfalls abweichende Ergebnisse begründet. Mängel an diesem Gutachten sind nicht ersichtlich. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens von Dr. I zu erschüttern vermögen.
6.1 Die Beschwerdeführerin lässt vorab geltend machen, dass die IV-Stelle vor der Beauftragung von Dr. I kein Einigungsverfahren durchgeführt und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Dies widerspreche dem zwingenden Anspruch auf ein konsensorientiertes Vorgehen bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen (BGE 139 V 349 Erw. 5.4). Ausserdem sei Dr. I vordergründig für die MEDAS-Stelle "ABI" in Basel tätig.
Der Beschwerdeführerin ist vorab entgegen zu halten, dass Dr. I und nicht das Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI) in Basel mit der Verfassung eines psychiatrischen Gutachtens
22 beauftragt worden ist. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Rechtsvertreter der Anwaltskanzlei Y vor dem Verwaltungsgericht regelmässig das Fehlen eines Einigungsverfahrens rügen (vgl. statt vieler Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2015, Erw. 5.4, S 2015 116). In Nachachtung der diesbezüglich nach wie vor aktuellen massgebenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einmal mehr darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle bzw. des Gutachters besteht. Zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung kann eine Partei sodann ohnehin nicht verpflichtet werden, da dafür stets eine übereinstimmende Willenskundgebung erforderlich ist, welche indessen nicht verbindlich durchgesetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2014, 8C_512/2013, Erw. 3.5). Ausserdem verkennt die Beschwerdeführerin, dass eine Einigung über den Gutachter erst dann erfolgen soll, wenn gegen den von der IV- Stelle vorgesehenen Gutachter zulässige Einwendungen vorgebracht werden. Solche zulässigen bzw. triftigen Einwendungen lässt die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorbringen. Zusammenfassend vermochte bzw. vermag die Beschwerdeführerin keine triftigen Einwendungen gegen die Begutachtung bei Dr. I vorzubringen, weshalb es für die IV- Stelle keinen Anlass gab, ein Einigungsverfahren durchzuführen bzw. von ihrer Gutachterwahl abzusehen. Selbst wenn ein schlüssiger und triftiger Einwand vorliegen würde, was vorliegend nicht der Fall ist, so bedeutete dies nicht, dass Gegenvorschlägen der versicherten Person ohne weiteres zu folgen wäre. Ansonsten drohte wiederum eine – nunmehr freilich unter umgekehrten Vorzeichen – ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle (BGE 139 V 349 Erw. 5.2.1). Die Beschwerdeführerin vermag daher aus ihrer Rüge nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zur geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2015 von der IV- Stelle die Gelegenheit erhalten hat, allfällige Zusatzfragen an den Gutachter einzureichen. In der Invalidenversicherung wird das rechtliche Gehör der Versicherten vor der Verfügung der IV-Stelle durch den sogenannten Vorbescheid gewahrt, der vorliegend vom 7. Oktober 2015 datiert. Am 3. November 2015 liess die Beschwerdeführerin einen Einwand und mit Schreiben vom 5. November 2015 den APD-Bericht vom 30. Oktober 2015 einreichen. Nachdem die IV-Stelle diesen Bericht Dr. I zu einer Stellungnahme hatte zukommen lassen, erliess sie am 11. April 2016 die angefochtene Verfügung. Dieses Vorgehen der IV- Stelle ist nicht zu beanstanden, sodass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu verneinen ist.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe eine Diskrepanz zwischen den Akten und dem Gutachten von Dr. I Zur Begründung verweist sie auf die mit dem Einwand
23 eingereichte Stellungnahme der behandelnden APD-Ärztin Dr. L vom 30. Oktober 2015 (vgl. Erw. 4.25 vorstehend), welche ihre Diagnosen im Wesentlichen mit der im Jahr 2012 erlittenen Fehlgeburt und mit der irrtümlichen Annahme der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall begründet, wonach ihre Tochter verstorben sei. Es ist einer behandelnden Ärztin angesichts ihres therapeutischen Auftrags und dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis nicht vorzuwerfen, dass sie auf die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin abstellt, ohne den Wahrheitsgehalt zu eruieren. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin die Fehlgeburt nach eigenen Angaben mit der Hilfe ihres Ehemannes aufgearbeitet hat (Bericht des Kreisarztes Dr. T vom 24. September 2013, S. 3). Des Weiteren hat sie das mit ihrer Tochter Erlebte nicht überall gleich dargestellt. So ist zu erwähnen, dass sie gegenüber Dr. I angegeben hat, sie könne nicht angeben, ob ihre Tochter nach dem am 30. August 2012 um 22.30 Uhr in der Nacht vorgefallenen Unfall "geschlafen" habe bzw. "ohnmächtig oder bewusstlos" gewesen sei (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. I vom 7. Juli 2015, S. 8 und 14). In Kenntnis der Stellungnahme der behandelnden APD-Ärztin Dr. X vom 30. Oktober 2015 hielt Dr. I am 26. Januar 2016 schlüssig und nachvollziehbar daran fest, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu verneinen sei. Zudem gäben die geschilderten Beschwerden und alltäglichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin keine Hinweise darauf, dass eine mittelgradige oder schwere Depression vorliege. Die Beschwerdeführerin vermag somit aus der Stellungnahme der APD-Ärztin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Des Weiteren lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sich Dr. I widerspreche. So halte er in seinem Gutachten fest, dass sie sich lediglich ein bis zwei Stunden pro Tag für arbeitsfähig halte. Wenige Sätze später weise er darauf hin, dass sie sich subjektiv nicht als arbeitsfähig erachte (Gutachten, S. 15). Da es sich bei beiden Aussagen um solche der Beschwerdeführerin handelt, kann nur ihr und nicht Dr. I eine Widersprüchlichkeit vorgeworfen werden. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, entgegen dem psychiatrischen Gutachten treffe es nicht zu, dass sie nur bei schweren Hausarbeiten von Familienangehörigen unterstützt werde. Ihr ist entgegen zu halten, dass sie gegenüber Dr. I angegeben hat, sie könne den Haushalt bis auf schwerere Arbeiten selbständig ausführen. Ausserdem nahm sie eine Qualifikation vor, welche Haushaltsarbeiten als schwer zu bezeichnen seien, und erwähnte diesbezüglich Staubsaugen und Wäsche waschen (Gutachten, S. 12). Es bleibt mithin festzuhalten, dass sich Dr. I entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht in Widersprüche – weder beim Analgetikakonsum noch sonstwo – verstrickt hat, sodass sich ihre Rüge als unbegründet erweist.
24 6.3 Des Weiteren lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass neben der posttraumatischen Belastungsstörung eine somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden diagnostiziert worden seien, sodass die neue Rechtsprechung im Sinne von BGE 141 V 281 zu beachten sei. Das Gutachten von Dr. I und seine nachträglichen Stellungnahmen erlaubten keine schlüssige Beurteilung im Lichte der neuen Praxis.
Soweit die Beschwerdeführerin darlegen lässt, dass der Fragenkatalog den Anforderungen von BGE 141 V 281 nicht zu genügen vermöge, übersieht sie, dass das erwähnte Urteil vom 3. Juni 2015 datiert und dass der Fragenkatalog der Beschwerdeführerin bereits früher, d.h. im Januar 2015, zur allfälligen Ergänzung zugestellt worden ist. Auch nach der Konfrontation mit der neuen Rechtsprechung durch die IV-Stelle hielt Dr. I an seiner Beurteilung fest (Stellungnahme vom 10. September 2015). Der RAD-Psychiater V bestätigte am 21. September 2015, dass die ergänzende Stellungnahme von Dr. I in ausreichender Weise zu den neuen Indikatoren Stellung genommen habe. Die Diagnosestellung sei bereits im Gutachten in nachvollziehbarer Weise entsprechend der ICD-10 Klassifikation und auf der Basis der psychopathologischen Befunde erfolgt. Im ergänzenden Schreiben nehme Dr. I ausführlich und nachvollziehbar Stellung zu den Kategorien "funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung", "Persönlichkeit" und "sozialer Kontext") und der Kategorie "Konsistenz". Es könne somit nach wie vor auf das Gutachten von Dr. I abgestellt werden. Gestützt auf diese nachvollziehbare Beurteilung und da die Beschwerdeführerin ohnehin auf eine konkrete und schlüssige Begründung – aus welchen Gründen das Gutachten von Dr. I nicht den neuen Anforderungen entsprechen soll – verzichtet hat, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.
6.4 Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung beruflicher Massnahmen.
Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, sind durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivierbar, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden muss (Gutachten von Dr. I vom 7. Juli 2015, S. 15). Da sowohl in ihrer bisherigen als auch in jeder anderen beruflichen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht und weitere medizinische Massnahmen nicht empfohlen werden (Gutachten Dr. I, S. 17 und 19), erscheinen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht indiziert. Da von einer drohenden Invalidität somit nicht gesprochen werden kann, sind rein
25 präventive berufliche Massnahmen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit somit nicht angezeigt.
6.5 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen insgesamt nicht stichhaltig sind und an der Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens von Dr. I vom 7. Juli 2015 nichts zu ändern vermögen. Es kann daher vollumfänglich darauf abgestellt werden, sodass sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition der vollständigen Akten und Tonbandaufnahmen der Begutachtung erübrigt. Aus dem Gutachten ergibt sich aus psychiatrischer Sicht klar eine volle Arbeitsund Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in jeder anderen beruflichen Tätigkeit, sodass sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt. An dieser Beurteilung vermag auch der am 28. November 2016 neu eingereichte "Verlaufsbericht Physiotherapie" vom 17. November 2016 nichts zu ändern. Es ist nämlich zu beachten, dass vorliegend lediglich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 11. April 2016) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (vgl. Erw. 2 vorstehend) und sich diesem Bericht für den erwähnten Zeitraum nichts entnehmen lässt, was die dargestellte Beurteilung zu verändern vermöchte.
7. Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab der Einreichung des Gesuchs.
7.1 Artikel 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG kann einer gesuchstellenden Person, soweit die Verhältnisse es erfordern, auch im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (s. dazu Kieser, ATSG- Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 37 Rz. 31). Zu den Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zu beachten, dass Art. 61 lit. f ATSG für das kantonale Gerichtsverfahren den Begriff des "Rechtfertigens" verwendet, während Art. 37 Abs. 4 ATSG von "Erfordernis" spricht. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren eine strenge Prüfung verlangt ist (Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 35). Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ist somit – neben der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit – die Erforderlichkeit der Vertre-
26 tung. Die Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, Erw. 3, mit Hinweisen).
7.2 Inhaltlich geht es im vorliegenden Fall im Wesentlichen darum, ob auf das psychiatrische Gutachten von Dr. I vom 7. Juli 2015 abgestellt werden kann. Die Würdigung medizinischer Berichte ist eine sehr häufige bzw. möglicherweise sogar die häufigste Fragestellung im Invalidenversicherungsrecht. Würde man die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren bei der Würdigung eines medizinischen Gutachtens bejahen, würde dies – die Erfüllung der übrigen Kriterien vorausgesetzt – praktisch die flächendeckende Einführung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Invalidenversicherungsrecht bedeuten. Eine solche Interpretation widerspräche jedoch dem klaren Wortlaut von Art. 37 Abs. 4 ATSG, wonach der gesuchstellenden Person nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo es die Verhältnisse erfordern. Im vorliegenden Fall ist allerdings die Besonderheit zu beachten, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren im Anschluss an eine gerichtliche Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung handelt. Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin gleichzeitig einen Prozess gegen die Suva führen (Verfahren S 2016 2), was die Angelegenheit zusätzlich verkomplizierte. Aus diesen Gründen ist die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen (vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 40). Bei dieser Sachlage war es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, sich anderweitig Hilfe beispielsweise bei Privatpersonen, Fürsorgestellen und anderen Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen zu holen. Vielmehr war der Beizug eines Rechtsanwalts bereits im Verwaltungsverfahren notwendig, zumal ihr Rechtsbegehren im damaligen Zeitpunkt nicht von vornherein aussichtslos erschien. Der unentgeltliche Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren ist ihr in Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse mithin zu Unrecht verweigert worden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet. Die angefochtene Verfügung muss
27 deshalb aufgehoben werden und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festzusetzen und auszubezahlen.
8. Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint, nachdem sie keinen invalidisierenden und die Arbeitsfähigkeit in einem relevanten Ausmass beeinträchtigenden Gesundheitsschaden aufweist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als schlüssig, sodass sich die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte weitere Begutachtung erübrigt. Hingegen ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Unrecht erfolgt, da der Beizug eines Rechtsanwalts notwendig und die Sache auch nicht von vornherein aussichtslos war. Die Beschwerde erweist sich daher bezüglich der Leistungsverweigerung als unbegründet und muss abgewiesen werden, während sie bezüglich der Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Verwaltungsverfahren gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung zurückzuweisen ist.
9. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei diesem Verfahrensausgang zu befinden.
9.1 Der Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 13. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden, weshalb ihr trotz überwiegenden Unterliegens für das vorliegende Verfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG keine Kosten aufzuerlegen sind.
9.2 Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da sie mit ihrer Beschwerde im Hauptpunkt unterliegt. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 ist ihr indessen für das vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA A. gewährt worden. Da RA A. auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet hat, ist die Entschädigung praxisgemäss aufgrund der Akten festzulegen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass RA A. der Grossteil der Akten bereits aus den beiden Verfahren S 2014 70 und S 2016 2 (Unfallversicherung) bekannt war, was beim Aktenstudium zu berücksichtigen ist. Angesichts des doppelten Schriftenwechsels und des erheblich verminderten Aufwands beim Aktenstudium rechtfertigt sich ermessensweise eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.).
28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
1. Die Beschwerde betreffend die Leistungsverweigerung wird abgewiesen. Die Beschwerde betreffend einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren wird gutgeheissen und die Sache wird an die Vorinstanz zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zurückgewiesen.
2. Es wird keine Spruchgebühr erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird der Beschwerdeführerin nicht zugesprochen.
RA A. wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Staatskasse entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 27. April 2017
Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber