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Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.04.2017 S 2016 116

27 avril 2017·Deutsch·Zoug·Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·11,385 mots·~57 min·6

Résumé

Invalidenversicherung (Leistungen)

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Felix Gysi, Vorsitz lic. iur. Oskar V und Rosemarie Rossi Andenmatten Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

URTEIL vom 27. April 2017

in Sachen

A, B Strasse, C Gemeinde Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung (Leistungen)

S 2016 116

2 A. Der Versicherte, A, deutscher Staatsangehöriger mit Jahrgang 1965, geschieden, Software Ingenieur, wohnhaft in der C Gemeinde, meldete sich – nach einer Erstanmeldung im September 1999, infolge welcher ihm mit Verfügung vom Januar 2000 zwei Hörgeräte abgegeben wurden resp. einer zweiten Anmeldung im März 2008, infolge welcher ihm wiederum Kostengutsprache für zwei Hörgeräte gewährt wurde, schliesslich einer dritten Anmeldung im Juli 2012, mit welcher die Schwerhörigkeit, ein Reizmagen und ein Reizdarm, chronische Bauch-, Rücken- und Kopfschmerzen, Asthma und ein Bandscheibenvorfall vermeldet wurden, wobei die Anmeldung am 13. Oktober 2012 wieder zurückgezogen wurde – am 10. Dezember 2014 zum vierten Male bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Bezüglich beklagter Leiden wurde ein fünfseitiges Begleitschreiben mit Hinweisen auf körperliche wie psychische Probleme aller Art eingereicht. In der Folge traf die IV-Stelle Zug diverse Abklärungen. So wurde der letzte Arbeitgeber, die D AG, wo der Versicherte für die Zeit der Kündigungsdauer bis zum 28. Februar 2015 freigestellt wurde, angeschrieben. Weiter wurden auch diverse medizinische, sprich ärztliche Berichte eingeholt. Schliesslich gab die IV-Stelle Zug beim Neurologen, Psychiater und Psychotherapeuten Dr. E ein Gutachten in Auftrag. Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 24. März 2016 bzw. Verfügung vom 25. August 2016 ab.

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. September 2016 (Datum des Poststempels: 29. September 2016) deponierte A die Anträge, die Verfügung vom 25. August 2016 sei aufzuheben und ihm sei ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine angemessene IV-Rente auszurichten; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen; die IV-Akten seien zu edieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Unter "Formelles" wurde unter anderem bemerkt, dass ihm die Verfügung erst am 30. August 2016 zugegangen sei. Weiter äusserte er sich zu seiner Legitimation sowie zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. In materieller Hinsicht führte er aus, seit seiner Kindheit leide er unter gesundheitlichen Einschränkungen – Persönlichkeitsstörung mit Ängsten und Zwängen/Schwerhörigkeit/Reizdarm mit Unverträglichkeit vieler Nahrungsmittel/chronische Bauch-, Rücken- und Kopfschmerzen/chronische Allergie, Asthma und Sinusitis/Depressionen/Schlafstörungen/Reduktion von Konzentration, Gedächtnis und Aufnahme- bzw. Entscheidfähigkeit –, die sich noch vermehrt hätten. Die gesundheitlichen Probleme seien auch für seine Familie zu viel gewesen. Nach der Heirat 1999, nach zwei Kindern 2001 und 2004 sei es 2007 zur Trennung, 2009 zur Scheidung gekommen. Früher seien die Beschwerden geringer gewesen, so dass er gute schulische Leistungen erbracht, ein Studium abgeschlossen, schliesslich auch im Beruf als Software Ingenieur gute

3 Zeugnisse erwirkt habe. In den letzten vier Jahren habe er dann viermal die Stelle verloren. Die F habe ihm 2011 aufgrund schlechter Leistungen die Kündigung nahe gelegt, die G habe ihm 2012 in der Probezeit gekündigt und die D AG habe die Kündigung zufolge krankheitshalber verminderter Verfügbarkeit ausgesprochen. Vor allem punkto Aufnahmefähigkeit, Konzentration, Gedächtnis, Entscheidungsfähigkeit, Arbeitsgeschwindigkeit und Teamfähigkeit habe er sich diesen Jobs nicht gewachsen gefühlt. Er habe Budgets und Termine nicht einhalten, sich nicht ins Team integrieren können. Bei der D AG habe er in seinem ersten grösseren Projekt den Überblick verloren. Der Abfall der beruflichen Leistungen sei mit der Zunahme seiner Symptome einhergegangen. Die Reizdarm- und Refluxproblematik habe zugenommen mit der Konsequenz, dass er sich nun auch noch sozial isoliert habe. Immer mehr Medikamente hätten sich als unverträglich oder unwirksam gezeigt. Die chronischen Rückenbeschwerden hätten sich verstärkt und 2011 sei es zu einem Bandscheibenvorfall gekommen. Zu allem hinzu hätten auch die Depressionen zugenommen. Die gesundheitlichen Probleme hätten ihn einen grossen Teil seiner Kraft und Zeit gekostet und seine Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt. 2012 habe er bei der IV-Stelle Luzern einen Antrag auf Leistungen gestellt, diesen aber wieder zurückgezogen, als er wieder einen Job gefunden habe. Seit August 2014, während der Anstellung bei der D AG, sei er durchgehend krankgeschrieben gewesen, zunächst zu 100 %, dann sei ein Arbeitsversuch in einem Pensum von anfänglich 50 %, später 80 % durchgeführt worden und schliesslich sei er im November 2014 aufgrund geringer Verfügbarkeit und schlechten Leistungen gekündigt und für die restliche Vertragszeit freigestellt worden. Ab Januar 2015 habe man ihm wieder eine volle, ab Juli bis dato eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zur Behandlung beanspruche er Psychotherapie, Rückentraining und Meditation, nehme aber auch an sozialen und sportlichen Aktivitäten wie Singen, Wandern, Badmington, Selbsthilfegruppen etc. teil. Sein behandelnder Psychiater Dr. H attestiere ihm eine Arbeitsfähigkeit für ein Pensum von 70 bis 80 % bei einer Leistung von 50 %, dies vor dem Hintergrund diverser Diagnosen somatischer und psychiatrischer Natur. Psychiater Dr. I habe dann am 20. Juli 2015 zuhanden der Krankentaggeldversicherung J im Rahmen eines umfassenden Gutachtens acht psychiatrische Diagnosen – Zwangsgedanken/Rezidivierende depressive Störung, derzeitig mittelgradige Episode/kombinierte Persönlichkeitsstörung/Somatisierungsstörung/akzentuierte anankastische Persönlichkeitszüge/Bienenphobie/Verdacht auf ADHS und auf Autismus-Spektrum-Störung – mit ICD- Klassifikation gestellt und sei zum Schluss gekommen, dass er aus psychiatrischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei und in einer angepassten Tätigkeit noch zu etwa 30 % arbeitsfähig sein dürfte. Demgegenüber habe der IV-Gutachter Dr. E ihn in der angestammten Tätigkeit für täglich acht Stunden und mit einer Leistungsver-

4 minderung von 15 % arbeitsfähig gesehen, während er für eine optimale Verweistätigkeit keine Leistungsminderung erkannt habe. Doktor E habe lediglich eine mittelstark ausgeprägte zwanghafte bzw. anankastische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die von den Behandlern erhobenen Diagnosen habe er ausgeschlossen und bemerkt, dass er, der Beschwerdeführer, seine Fähigkeiten unterschätze und seine Muster nicht überwinden wolle. Andernorts führte der Beschwerdeführer aus, obschon er sich nach Integrationsmassnahmen erkundigt habe, habe er von der IV-Stelle keine vernünftige Antwort bekommen. Zum Gutachten Dr. E bzw. zur medizinischen Situation als solcher legte der Beschwerdeführer dar, es sei nicht auf Dr. E, vielmehr auf die Beurteilung von Dr. I abzustellen. Die beiden Berichte würden sich diametral entgegenstehen. Für das I spreche, dass dieser zwei Untersuchungen à drei Stunden durchgeführt habe, derweil Dr. E nur einen Untersuchungstermin à drei Stunden wahrgenommen habe. Sodann habe Gutachter I den Psychostatus nach AMDP erhoben, derweil Gutachter E diesen nur in Anlehnung an das AMDP-System erhoben habe. Im Weiteren habe Dr. I mehr neuropsychologische Tests durchgeführt. Sodann beachtlich sei, dass Dr. I mit seiner Beurteilung seinen eigenen Arbeitgeber zur Leistungserbringung verpflichtet habe, was eher für seine Unabhängigkeit spreche. Nach Wiedergabe der bundesgerichtlichen Praxis zum Beweiswert von Arztberichten bemerkte der Beschwerdeführer zum Gutachten E weiter, dieser habe alle Beschwerden, die nicht zu sehen gewesen seien, als nicht existent betrachtet. Zur Zeit der Untersuchung sei er denn auch intensiv therapiert, erholt und ausgeschlafen gewesen und die Untersuchung durch Dr. E sei nicht anstrengend gewesen. Zudem sei er nicht sonderlich gefordert worden. Demgegenüber müsse er im Berufsalltag achteinhalb Stunden arbeiten, sich ernähren, fithalten, Teambeziehungen aufbauen und halten, schliesslich unglaublich komplexe IT- Systeme verstehen und weiterentwickeln. Dadurch könne es zu unerfüllbaren Anweisungen, zu Widersprüchen und Fehlern kommen, was überfordernd wirke. All dies habe Dr. E einfach ignoriert und zudem bemerkt, dass man sich akustisch verstanden habe, dass seine, des Beschwerdeführers, Körperhaltung nicht auf Probleme schliessen lasse, dass Bewusstsein, Orientierung, Lernen, Gedächtnis und Auffassung nicht beeinträchtigt seien und auch über die Zeit kein Nachlassen zu erkennen sei, schliesslich dass es keinen Nachweis für Probleme im Rahmen der Psychomotorik, des Antriebs, der Affektivität, hinsichtlich Ängsten und Zwängen, Schlaf und Appetit gebe resp. dass auch die durchgeführten neuropsychologischen Tests nicht auf eine Störung der kognitiven Funktionen deuten lasse. Hinsichtlich Gehör führte der Beschwerdeführer alsdann aus, dass der Umstand, dass er Dr. E im Rahmen des Gesprächs zu zweit in einem ruhigen Raum gut gehört habe, nicht auf sein Hören, Verstehen und die damit verbundenen Konzentrationsschwierigkeiten schliessen lasse. Die beiden Tests, die Dr. E durchgeführt habe, so der Beschwer-

5 deführer weiter, seien so weit unter seiner Qualifikationsstufe gelegen, dass deren Bestehen keine Aussagekraft habe. Hingegen sei er, trotz seiner beruflichen Qualifikation und der Einkommenshöhe, gefragt worden, ob er denn nicht als Leuchtturmwärter, Fliessbandarbeiter oder Buschauffeur tätig sein könnte. Seine grundsätzlich massiv bestehenden Schlafstörungen habe Gutachter E nicht erkennen können, weil er sich dank seiner Arbeitslosigkeit viel Zeit habe nehmen können und deshalb ausgeschlafen gewesen sei. Das eigentliche Problem, die Überlastung am Arbeitsplatz auf seiner Qualifikationsstufe bei einer gleichzeitig bestehenden Vielzahl von Beeinträchtigungen beim Essen, Hören, Kontakt etc. sei von Dr. E nicht ansatzweise untersucht worden. Weiter rügte der Beschwerdeführer sinngemäss, der Gutachter habe auf Inkonsistenzen geschlossen, weil er Sachen verglichen habe, die nicht vergleichbar seien. Sodann habe er Dr. Is Einschätzung der Beeinträchtigung der Selbstversorgung und Wegefähigkeit als nicht nachvollziehbar erklärt, wohl weil er ausser Acht gelassen habe, dass er, der Beschwerdeführer, oft nicht wisse, was und wo er essen solle, weil er so wenig vertrage. Kritisiere Gutachter E die Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch den Behandler und durch Dr. I, weil er, der Beschwerdeführer, mit seiner Persönlichkeitsstörung und den weiteren Beschwerden bislang voll habe arbeiten können, missachte er, dass die Anforderungen im Beruf erheblich gestiegen seien. Sodann habe Gutachter E viele seiner und seiner Behandler Aussagen umgedeutet, damit sie besser zu seiner Diagnose passten. Doktor E habe zum Beispiel Behandler K nach der Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung gefragt. Der Gefragte habe dies als mögliche Diagnose bejaht, aber auch erklärt, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) seit früher Kindheit wahrscheinlicher sei. Im Weiteren, so der Beschwerdeführer sinngemäss weiter, habe Dr. E zwar behauptet, dass man mit ihm über angepasste Tätigkeiten nicht sprechen könne, habe sich aber gar keine Mühe gemacht, dies ernsthaft zu tun. Aus den weiteren Rügen, die Begutachtung durch Psychiater Dr. E betreffend, ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Probleme mit dem Essen und seiner Probleme mit dem Zeitmanagement am Arbeitsplatz nicht verstanden fühlt. In der Folge wird die Verwendung einzelner Worte, gesagt oder nicht gesagt, kritisiert. Beanstandet wird überdies, dass Dr. E Merkmale einer anankastischen Persönlichkeitsstörung aufgelistet habe und einfach vorausgesetzt habe, dass diese zutreffen würden. Aus all diesen Gründen seien im Übrigen auch die Behandler L und M zum Schluss gekommen, dass das Gutachten nicht berücksichtigt werden könne. M erachte dagegen das Gutachten I als schlüssig und gehe für die bisherige Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 20 %, für eine angepasste von 30 bis 40 % aus. Doktor N und K würden vor allem die nicht korrekt wiedergegebenen Fremdanamnesen anzweifeln. Sie gingen von einer derzeitigen Erwerbsfähigkeit von höchstens 30 % aus. Die langfristi-

6 ge Reintegration in den primären Arbeitsmarkt könne man nicht abschliessend beurteilen. Andernorts wurde ausgeführt, RAD-Arzt O gehe auf den Widerspruch zwischen dem I und dem Gutachten E nicht ein. Die im Einwand eingereichten Arztberichte seien dem RAD offenbar gar nicht vorgelegt worden. Entsprechend sei die Beweiswürdigung der IV-Stelle wider die bundesgerichtliche Praxis erfolgt. Andernorts wurde sodann bemerkt, soweit insbesondere seine Aktivitäten dazu geführt hätten, dass RAD-Arzt O die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. I nicht als glaubwürdig beurteilt habe, sei zu bedenken, dass die Behandler N und K seine Aktivitäten nicht als Ersatz für den Erwerbsalltag, sondern im Rahmen des therapeutischen Settings verstanden hätten. Auch Behandler M habe sich dieser Einschätzung angeschlossen. Dass die Behandler bestrebt seien, ihm bei der Durchsetzung von IV-Ansprüchen behilflich zu sein, entbehre alsdann jeder Grundlage. Zur angefochtenen Verfügung wurde dargelegt, dem Vorwurf der Rentenbegehrlichkeit seien seine Integrationsbemühungen entgegenzuhalten. Auch seien die Behandler keineswegs voreingenommen. Zum Vorhalt, seine, des Beschwerdeführers, 15-seitige Kritik am Gutachten E zeige seine hohe Leistungsfähigkeit, äusserte der Beschwerdeführer, das Gegenteil sei der Fall, habe er für dieses Papier doch fast zwei Monate gebraucht. Zum Schluss unterstrich der Beschwerdeführer noch einmal sinngemäss, dass die Beschwerde gutzuheissen sei.

C. Den mit Verfügung vom 30. September 2016 eingeforderten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– entrichtete der Beschwerdeführer fristgerecht.

D. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 beantragte die IV-Stelle Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei sie, die Beschwerdegegnerin, in der Verfügung vom 25. August 2016 auf die Kritik des Beschwerdeführers, insbesondere am Gutachten E, ausführlich eingegangen. Allerdings gebe es keinen Grund, nicht am Gutachten E festzuhalten. Es entspreche allen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten und mache überdies deutlich, dass auf das I Gutachten nicht abgestellt werden könne. Dies bestätige auch RAD-Arzt O. Nachdem dieser nämlich erkannt habe, dass das Gutachten Is IV-rechtlich nicht genüge, sei es erst zum Gutachten E gekommen. Weiter wurde bemerkt, rechtsprechungsgemäss sage die Dauer der gutachterlichen Abklärung nichts aus über die Qualität eines Gutachtens. Fakt sei, dass sich Gutachter I zur Konsistenz bzw. zu den funktionellen Auswirkungen überhaupt nicht geäussert habe. Entsprechend habe RAD-Arzt O beanstandet, dass Dr. I die wöchentlichen Aktivitäten – 2 x Psychotherapie in Zürich/ mittwochs Wandern/2 x Krafttraining/zusätzlich häufig Pilates

7 und Kickboxen/mehrmals wöchentlich Schwimmen/2 x Singen im Singclub/1 x Badmington/weitere Coachings bei der Yoga-Trainerin/Gruppe für Persönlichkeitsfindung/regelmässige Kontakte zu den Kindern – beschrieben, aber nicht thematisiert habe, ob dies mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit vereinbar sei. Sodann fehle das heute in Gutachten standardmässig verwendete Mini-ICF-APP. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass Dr. I den Auftraggeber zur Leistungserbringung verpflichtet habe, nicht auf höhere Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Dass die Untersuchungen durch Dr. E mängelbehaftet seien, werde bestritten. Eine dreistündige Abklärung sei bei psychiatrischen Abklärungen eher überdurchschnittlich lange, zumal Dr. E sehr erfahren sei. Auch verbiete sich der Rückschluss von der Dauer der Begutachtung auf die Arbeitsunfähigkeit, weil der Betroffene zu wenig gefordert gewesen sei. Dass der Arbeitsalltag bei eher anspruchsvollen Tätigkeiten immer wieder gesteigerte Anstrengungen erfordere, sei klar und sei auch Gutachter E bewusst gewesen. Auch habe er das berufliche Vorleben und die beruflichen Fähigkeiten des Exploranden gekannt, die Fragen dem Niveau angepasst. Sodann habe er sich ausführlich mit den bisherigen und mit allfällig optimalen Tätigkeiten auseinandergesetzt. Die Untersuchungen habe er fachgerecht durchgeführt und seine Schlussfolgerungen gezogen. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über eine gute Leistungsfähigkeit verfüge. Soweit er ausführe, bei den Tests sei er unterfordert gewesen, bestätige er dies ja denn auch selbst. Jedenfalls habe es sich weder dem Gutachter noch dem RAD-Arzt erschlossen, wieso der Beschwerdeführer all seine Fähigkeiten nicht im Rahmen des vom Gutachter genannten Pensums verwerten können sollte. Auch die selbst verfasste Beschwerdeschrift zeuge von einer hohen Leistungsfähigkeit. Andernorts wurde bemerkt, bei einer psychiatrischen Problematik mit Krankheitswert ergäben sich normalerweise nicht nur Einschränkungen für die Arbeitsfähigkeit, sondern auch für die übrigen, ausserberuflichen Aktivitäten. Der Beschwerdeführer indes halte sich für arbeitsunfähig, derweil er ein straffes Freizeitprogramm absolviere. Dass Dr. E die Behandler falsch oder unvollständig zitiert habe, werde bestritten. Er habe sich bei der Wiedergabe vielleicht nur auf das Wichtigste beschränkt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vom Gutachter falsch verstanden fühle, vermindere dessen Qualität nicht. Dass Dr. E eine vernünftige Diskussion über angepasste Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten in geringem Pensum vermisst habe, passe in den vorliegenden Kontext. Immerhin sei auch dem RAD-Arzt aufgefallen, dass die vielen Aktivitäten mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit schlecht vereinbar seien, hingegen als Ersatzhandlungen für eine geregelte berufliche Tätigkeit gelten könnten. Sodann habe sich der Gutachter mit dem ICF-Rating detailliert auseinandergesetzt und dies führe zu einem gut nachvollziehbaren Bild. Gutachter E, so die IV-Stelle weiter, habe sechs von acht Kriterien für eine anankastische Persönlichkeitsstörung bejaht und festgehalten, dass die Kriterien

8 nicht besonders ausgeprägt seien, die Störung entsprechend nicht als besonders schwer erscheine. Bereits in der Begründung der angefochtenen Verfügung habe sie, die Beschwerdegegnerin, festgehalten, dass die Behandler L und M mit ihrem Vorwurf, das Gutachten E sei fehlerhaft und tauge nicht, um das Gutachten I zu widerlegen, nicht gehört werden könnten. In Beachtung der bundesgerichtlichen Praxis erweise sich vielmehr das Gutachten I als mängelbehaftet. Auf die Behandler könne schon gar nicht abgestellt werden, zumal diese offensichtlich bemüht seien, dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner IV-Ansprüche behilflich zu sein. In ihren Ausführungen fänden sich nämlich auch keinerlei Bemerkungen zu den Inkonsistenzen. Doktor N und Herr K setzten sich mit dem grossen Aktivitätspotential des Beschwerdeführers nicht auseinander bzw. klärten die Diskrepanz zur veranschlagten Arbeitsfähigkeit von nur 20 bis 30 % nicht. Auch die 15-seitige Kritik des Beschwerdeführers selbst vermöge die Beweiskraft des Gutachtens E nicht zu beeinträchtigen. Im Gegenteil belege die Eingabe, über welche Fähigkeiten und Möglichkeiten bzw. über welche Ausdauer er verfüge. Dass RAD-Arzt O sich nicht zum Gutachten I geäussert habe, stimme nicht, er habe dies einfach zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt (z.B. 29. Mai 2015) getan. Unrichtig sei sodann auch, dass in casu keine umfassende Beweiswürdigung erfolgt sein soll. Fakt sei und bleibe, so andernorts, dass der Beschwerdeführer über ein hohes Aktivitäts- und Leistungsniveau verfügt habe. Dass damit auch therapeutische Zwecke verbunden sein könnten, werde nicht bestritten. Dies wäre aber auch bei Wiederaufnahme beruflicher Tätigkeiten der Fall. Dass Dr. E seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf eine falsche Diagnose bzw. auf falsche Prämissen stütze, werde bestritten, zumal es sich bei ihm um einen sehr kompetenten und erfahrenen psychiatrischen Gutachter handle. Unrichtig sei auch, dass Dr. Is Vorgehensweise besser sei als jene von Dr. E. Die Stellungnahmen der Behandler vom September 2016 beinhalteten gegenüber ihren früheren Stellungnahmen, die in der Verfügung beachtet worden seien, nichts Neues. Dass Behandler mit einem Gutachten nicht einverstanden seien, beeinflusse die Beweiskraft bzw. Verwertbarkeit des Gutachtens allerdings nicht, zumal die Einschätzung eines neutralen Gutachters praxisgemäss höher gewichtet werde, als die Ausführungen von Behandlern. Zur Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich integrieren zu wollen, wurde noch einmal auf das Gutachten E verwiesen, demgemäss der Beschwerdeführer einmal geäussert haben solle, berufliche Massnahmen seien nichts für ihn. Er habe schon vieles gemacht und es habe nirgends geklappt, ergo könne er gar keine Tätigkeit ausführen. In diesem Zusammenhang sei dann die Bemerkung mit dem Leuchtturmwärter erfolgt. Gutachter E habe dies beispielhaft für einen Beruf ohne Kontakt zu anderen Menschen erwähnt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer entgegnet, auch dies ginge nicht, könne er doch nicht ohne menschlichen Kontakt sein. Dies zeige die ganze Widersprüchlichkeit, glaube

9 der Beschwerdeführer doch offenbar, dass er nicht mehr arbeiten könne, da es in jeder Tätigkeit etwas gebe, was dann nicht stimmen werde. Doktor E habe in diesem Zusammenhang bemerkt, der Anspruch auf optimale Bedingungen am Arbeitsplatz sei beim Beschwerdeführer so wenig berechtigt wie bei jedem anderen Menschen. Wie jedem anderen sei auch dem Beschwerdeführer zuzumuten, auch mit suboptimalen Bedingungen umzugehen und ein gewisses Missbehagen in Kauf zu nehmen. Selbst wenn es im Übrigen so wäre, dass die Begutachtung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Beschwerdeführer gerade in einer besonders guten Phase gewesen sei, ändere dies an der Verwertbarkeit des Gutachtens nichts. Gerade Personen, die schon länger ohne Arbeit seien, wirkten oft weniger belastet, was aber nicht per se zur Unverwertbarkeit der gutachterlichen Erkenntnisse führe. Unzutreffend sei sodann, dass die Testresultate nur im Einklang mit den ausserberuflichen Aktivitäten, nicht aber mit den beruflichen Aktivitäten stünden. Andernfalls dürften solche Tests zur Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit ja nie verwendet werden. Schliesslich bemerkte die Beschwerdegegnerin noch einmal, dass die 15-seitige Kritik am Gutachten E sehr ausführlich, sehr gut formuliert und sehr zeitaufwändig erarbeitet sei und auf ein hohes Mass an Leistungsbereitschaft, Konzentration und Ausdauer schliessen lasse. So oder so sei auf das Gutachten E voll und ganz abzustellen. Zur angefochtenen Verfügung wurde abschliessend bemerkt, diese sei für eine IV-Verfügung sogar sehr ausführlich begründet. Die IV-Stelle sei denn auch nicht verpflichtet gewesen, auf jedes Detail der 15-seitigen Gutachtenskritik einzugehen. Der Standpunkt der IV lasse sich der Verfügung jedenfalls klar entnehmen. Abschliessend wurde noch einmal wiederholt, dass die Beschwerde abzuweisen sei.

E. Trotz Fristerstreckung unterliess es der Beschwerdeführer schliesslich, eine Replik einzureichen. Damit galt der Schriftenwechsel am 28. Februar 2017 als abgeschlossen.

10 Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 [VRG, BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 28. Januar 1993 in der aktuell geltenden Fassung, BGS 841.1). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – wie auch gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, lebt der Versicherte doch in der C Gemeinde, die angefochtene Verfügung aber stammt von der IV-Stelle Zug. Die Verfügung datiert vom 25. August 2016 und ging dem Beschwerdeführer nach dessen unbestrittenen Angaben am 30. August 2016 zu. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 28. September 2016, wurde am Folgetag der Post übergeben und ging am 30. September 2016 beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG folglich als gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 25. August 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch: BGE 121 V 362 Erw. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 329 und 130 V 445, mit Verweis auf BGE 129 V 1 Erw. 1.2, 167 Erw. 1, 354 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind Rentenleistungen ab Juni 2015 streitig. Mithin kommen die materiellen Bestimmungen des ATSG, die Bestimmungen der vierten und fünften IV-Revision bzw. der IV-Revision 6a zum Tragen.

11 3. 3.1 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Dies spricht die Schadenminderungspflicht an. Diese gilt im Bereich des IVG aber auch ganz allgemein und bedeutet, dass der Versicherte, bevor er Leistungen verlangt, das ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seines invalidisierenden Gesundheitszustandes soweit wie möglich zu mildern. Zu diesen Vorkehren gehört natürlich auch, dass ein Versicherter die ärztlich empfohlenen, zumutbaren Behandlungen über sich ergehen lässt (vgl. Ueli Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 4 Rz. 57).

3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er-

12 zielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 105 V 156 Erw. 1). Für die Invaliditätsbemessung ist im Übrigen nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt ausschlaggebend, sondern vielmehr die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 Erw. 4).

3.6 3.6.1 Die medizinischen Unterlagen gilt es nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu werten, d.h. der Richter ist grundsätzlich an keine förmlichen Beweisregeln gebunden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Sozialversicherungsrichter bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

13 streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aber als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist namentlich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten – wie auch von behandelnden Fachärzten (Urteil 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 Erw. 8.2) – der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutischen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil 9C_420/2008 vom 23. September 2008 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substantiiert vorgetragene Einwendung den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob sie in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (siehe zum Ganzen BGE 125 V 351 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.6.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines RAD-Berichtes resp. der Aufgaben des RAD gilt Folgendes: Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört,

14 bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist. Der RAD bzw. die RAD-Berichte würdigen mithin die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153, 8C_756/2008 Erw. 4.4; Urteil 9C_589/2010 vom 8. September 2010 Erw. 2). Das Bundesgericht hat in Erw. 3.3.2 des BGE 135 V 254 (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009) überdies festgehalten, dass gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG die regionalen ärztlichen Dienste die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festsetzen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen. Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf aber auch selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen und sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Urteil 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 Erw. 3.2). Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, allerdings nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 Erw. 3.4).

4. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer diverse körperliche wie psychische Probleme beklagt. Aus der Fülle von Berichten ergibt sich indes, dass die psychischen Probleme im Vordergrund stehen und dass die somatischen Beschwerden, jedenfalls je für sich, die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich zu beeinträchtigen vermöchten. Ob beim Beschwerdeführer insbesondere eine psychische Problematik mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsbzw. Leistungsfähigkeit vorliegt, ist in casu streitig. Streitig ist in diesem Zusammenhang auch, ob die IV-Stelle auf das Gutachten von Dr. E abstellen durfte bzw. ob sie nicht vielmehr auf das Gutachten von Dr. I und/oder die Berichte der Behandler hätte abstellen müssen. Aus den Akten in den Rechtschriften in den Vordergrund gerückten medizinischen Berichten ergibt sich dazu, was folgt:

5. Den Akten der Invalidenversicherung wie den wenigen Akten des Beschwerdeführers sind unter anderem die folgenden Berichte zu entnehmen:

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_971%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-254%3Ade&number_of_ranks=0#page254

15 5.1 Am 20. Juli 2015 erstellte Dr. I, Facharzt für Psychiatrie, im Auftrag des Taggeldversicherers J Versicherungen, ein psychiatrisches Gutachten. In einem ersten Teil und im Sinne einer "Aktenanamnese" werden die von der J Versicherung zur Verfügung gestellten Akten – zurückgehend bis September 2009, im Wesentlichen aber ab 2012 bzw. 2014 – zusammengefasst. Sodann folgt eine Zusammenfassung von Akten, die der Explorand selber zur Verfügung stellte. Als nächstes folgt die sogenannte psychiatrische Anamnese mit den subjektiven Angaben des Exploranden, unterteilt in die Kapitel "Arbeit/Sozial", psychische Krankheitsentwicklung, aktuelle Situation, Problemlösungsverhalten, Suchtmittelanamnese, Familienanamnese und Sonstiges. Unter Sonstiges ist ein Schreiben des Exploranden an den Gutachter erwähnt, das die Höhe der zu attestierenden Arbeitsfähigkeit thematisiert und festhält, bei zu hoher Arbeitsfähigkeit sei mit einer Rückforderung durch die Taggeldversicherung zu rechnen, was nicht nur für ihn, sondern auch für seine Kinder schlimm wäre. In diesem Zusammenhang gibt der Gutachter die Gedankengänge des Exploranden zu seiner Arbeitsfähigkeit wieder, ca. zwei A-4-Seiten, eng beschrieben. Als nächstes listet der Gutachter die Untersuchungsbefunde bzw. den Psychostatus nach AMDP auf. Nach weiteren Bemerkungen des Exploranden zu möglichen Tests und Diagnosen hält Gutachter Dr. I als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Zwangsgedanken (ICD-10 F 42.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, paranoid, ängstlich- unsicher (ICD-10 F60.6) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte anankastische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73), eine Bienenphobie (ICD-10 F40.2) einen Verdacht auf ADHS (ICD-10 F90.9) und einen Verdacht auf eine Autismus-Spektrum- Störung (ICD-10 F84.9) fest. Beurteilend wird im Wesentlichen ausgeführt, der 50-jährige Explorand habe offen über sich berichtet. Speziell sei gewesen, dass er im Nachhinein seine Aussagen per Mail und Telefon habe unterfüttern wollen. Hinweise auf Aggravation oder Simulation gebe es indes nicht. Der Explorand habe im Gegenteil schlüssig und kongruent gewirkt. Nach Ausführungen zu Kindheit und Jugend, zum strengen, nicht widerspruchsfreien Elternhaus, zur Unfähigkeit, sich im Umfeld Gleichaltriger zu integrieren, zur Konzentration auf schulische Leistungen wurde bemerkt, obschon der Explorand in beruflicher Hinsicht viel zu leisten und zu erreichen im Stande gewesen sei, habe er bereits mit 18 Jahren erstmals Psychotherapie beansprucht und dies habe sich immer wieder wiederholt. Beziehungen habe er indes lange Zeit nicht gehabt. In nunmaliger Besprechung früherer Berichte wird auf eine 2001 festgehaltene Somatisierungsstörung verwiesen, aber auch auf Auffälligkeiten beim Beziehungsverhalten, auf schizotype Tendenzen, eine abhängige depressive Persönlichkeit, schliesslich auf Suizidphasen und rezidivierende Er-

16 schöpfungszustände seit 1990. Während der Therapieerfolg durchwachsen gewesen sei, wird andernorts ausgeführt, in neuropsychologischer Hinsicht habe sich offenbar jeweils ein kognitiv weitgehend unauffälliger Explorand gezeigt, der sodann durch überdurchschnittlich schnelles und genaues Arbeiten aufgefallen sei. Einzig in einem Bericht vom August 2006 sei eine Anorexia nervosa erwähnt worden. Ab 2012 würden psychische Probleme dann ausführlicher rapportiert. Es finde sich eine Kombination aus somatischen Beschwerden, aber auch aus emotionalen und Verhaltensauffälligkeiten. Das eine Bild habe sich verbessert, das andere verschlechtert. Immer wieder werde die hohe Motivation des Betroffenen angesprochen. Während bis 2015 vor allem von einer Somatisierungsstörung und einer Depression sowie von einer auffälligen Persönlichkeit die Rede gewesen sei, werde ab März 2015 eine ängstlich-vermeidende und ängstliche Persönlichkeitsstörung sowie eine mittelgradige Depression, die als schlüssig gelte, festgehalten. Bezüglich der Verhaltensmuster des Exploranden sei die Persönlichkeitsstörung auch schlüssig, nicht aber hinsichtlich einer klaren Linie zurück in Kindheit und Jugend. Die Angaben über die ADHS-Untersuchung vom April 2015 würden auf ein ADHS hindeuten, seien allerdings unvollständig. In der Zusammenschau, so der Gutachter weiter, ergebe sich eine mehr oder weniger durchgehend erwähnte Depression. Körperliche Probleme und Einschränkungen würden fast immer einer Somatisierungsstörung zugeordnet. In den letzten Monaten sei immer wieder von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung die Rede gewesen. All diese Einschätzungen erschienen als schlüssig. Nach den Untersuchungen sei das depressive Syndrom hoch ausgeprägt. Allerdings sei der Explorand zu aktiv und zielgerichtet, um auf eine schwere Depression schliessen zu können. Da Depressionen bis in die jungen Jahre zurück erstellbar seien, sei wohl von einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradig, mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgefallen seien überdies das zwanghaft anmutende Denken, die sozialphobischen Anteile mit starker Unsicherheit im Kontakt mit anderen und die gehäuften somatischen Probleme. Sodann hätten die intensiven therapeutischen Massnahmen fast regelmässig nicht gegriffen. In der Folge diskutiert der Gutachter im Störungsmodell die aus den Akten und den Gesprächen erhobenen Befunde und erklärt wieso er welche Diagnosen stellt, welche nicht. Im Anschluss wird für die bisherige Tätigkeit eine volle, für eine Tätigkeit im selben Metier im Homeoffice eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese Angaben würden seit mindestens Mai 2015, wobei den in den Vorakten schon angesprochenen Arbeitsunfähigkeiten wohl ab Herbst 2014 gefolgt werden könne. Dass ab Januar 2015 von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, sei nachvollziehbar. Allerdings habe er entsprechende Rückfragen bei Dr. P unterlassen, da dieser kein Psychiater sei und die Problematik viel-

17 leicht nicht ganz erfassen könne. Zum Schluss ergänzte der Gutachter noch, dass ein ADHS unbedingt fachgerecht geprüft werden sollte (act. 27 der Bg-Akten).

5.2 Am 29. September 2015 nimmt RAD-Psychiater O zum I Gutachten Stellung, erwähnt, dass dieses im Auftrag der J Versicherung erstellt wurde, wiederholt die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die für die angestammte Tätigkeit attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %, spricht die Verdachtsdiagnosen sowie das Anschreiben des Versicherten, welches die Angst vor einer zu tief angesetzten Arbeitsunfähigkeit thematisiert, an und verweist auf die vom Gutachter auf S. 14 umschriebenen, umfangreichen Aktivitäten. RAD-Arzt O äussert dazu, ein solches Aktivitätsniveau sei mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar. Auch würden trotz des grossen Umfangs des Gutachtens die funktionalen Auswirkungen zu wenig umschrieben. Da er das Gutachten als Basis für den IV-Entscheid nicht empfehlen könne, sei ein Verwaltungsgutachten einzuholen (act. 30 der Bg-Akten). Am 1. Oktober 2015 hält RAD-Arzt Dr. Q, FMH für Innere Medizin, beurteilend fest, in muskuloskeletaler Hinsicht und bezüglich des lumbospondylogenen Syndroms, des Bandscheibenvorfalls L5/S1, der Fascilitis plantaris links seien die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Auch seien die degenerativen Veränderungen höchstens leichtgradig und eine radikuläre/sensomotorische Defizitsymptomatik liege nicht vor. Das zeige auch das beschriebene hohe Aktivitätsniveau mit Wandern, Schwimmen, Krafttraining etc. Die gastrointestinalen Beschwerden (Colon irritabile/Refluxkrankheit/Hämorrhoiden) seien behandelbar und würden nicht dauernd einschränken. Auch urogenital lägen keine dauernden funktionellen Einschränkungen vor. Die Schwerhörigkeit sei mit Hörgeräte-Versorgung behandelt und es empfehle sich zudem eine ruhige Lärm freie Arbeitsumgebung. Auch aus allergologischer Sicht lägen nur behandelbare Probleme vor. Als Fazit wird ausgeführt, in somatischer Hinsicht gebe es keine dauerhaften Einschränkungen und körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten seien voll zumutbar, wobei zur Arbeitsplatzoptimierung ein Stehpult zu empfehlen sei (act. 31 der Bg-Akten). Gestützt auf die somatische Einschätzung hält RAD-Psychiater O am 5. Oktober 2015 fest, man könne zuerst ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben und dann prüfen, ob auch eine neuropsychologische Beurteilung erforderlich sei (act. 32 der Bg-Akten).

5.3 Das Gutachten von Dr. E, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, datiert vom 22. Januar 2016, erwähnt als Untersuchungsdatum den 18. Januar 2016 und als Untersuchungsdauer den Zeitraum von 13.00 bis 17.00 Uhr. Es enthält zunächst eine Zusammenfassung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen bzw. zur Verfügung ge-

18 stellten IV-Akten und verweist auf weitere, vom Exploranden beigebrachte Akten. Bei der Fremdanamnese wird die telefonische Rücksprache mit den Herren L, Psychologe, und K, ebenfalls Psychologe, erwähnt und auf die vielen Fragen, die der Gutachter den Therapeuten stellte, verwiesen. Sodann werden die subjektiven anamnestischen Angaben des Exploranden, die Arbeits- und Sozialanamnese festgehalten, wobei den beruflichen und arbeitsspezifischen Belangen mehr Raum eingeräumt wird als den Beziehungsbelangen. Unter dem Titel "Darstellung der Ressourcen- und Defizitentwicklung" werden zunächst die Beschwerden, der Krankheitsverlauf, die Leistung in Arbeit und Haushalt, die Aktivitäten, der Tagesablauf am Vortag der Untersuchung, schliesslich die Selbsteinschätzung von Gesundheit, Ressourcen und Defiziten aufgelistet. Unter dem Titel "Beschreibung der Krankheitsentwicklung" werden der Umgang mit Medikamenten, die Behandlung bei Psychiatern und Psychotherapeuten, die Selbsteinschätzung zur Zukunft und zur Arbeitsfähigkeit festgehalten. Zur Befunderhebung wird zunächst bemerkt, dass diese lediglich in Anlehnung an das AMDP-System erfolge. Unter der objektiven Befundung werden zunächst das Verhalten, das äussere Erscheinungsbild, danach der eigentliche psychische Befund, die Persönlichkeitsbeschreibung und schliesslich das Ergebnis der durchgeführten neuropsychologischen Tests dargestellt. Beurteilend wird dazu vermerkt, die Tests würden nicht auf eine Störung der kognitiven Funktionen, sondern vielmehr auf eine gute kognitive Leistungsfähigkeit hindeuten. Als Diagnose wird eine zwanghafte, anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.5) festgehalten. Beurteilend wird zur diagnostischen Zuordnung zunächst ausgeführt, von den acht in der ICD-Klassifikation genannten Kriterien für die anankastische Persönlichkeitsstörung seien mindestens sechs aktuell gegeben, allerdings keines stark ausgeprägt. Die Persönlichkeitsstörung mache sich nicht andauernd und gleichförmig bemerkbar. Die Störung sei mithin eher durchschnittlich ausgeprägt. Das Auffällige am Exploranden spreche für eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung und dazu passe auch die Vorgeschichte mit Befehl und Gehorsam, Unterordnung und Verweigerung, Strafen und Bestraftwerden. Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung liege indes nicht vor. Die anankastischen Merkmale würden deutlich überwiegen. Damit verbunden gebe es eine Neigung zum Zweifeln, eine Überbetonung von Ordnung und Perfektion etc., das Bestehen auf Unordnung bei den anderen, aber auch passiv aggressive Erlebens- und Verhaltensmuster wie der Widerstand gegen Forderungen der anderen, Verzögerungen bei unliebsamen Arbeiten oder die Verweigerung von Leistung. Auch narzisstische Verhaltensmuster kämen vor, nicht aber paranoide Muster. Was als paranoid erscheinen könnte, ordne er, der Gutachter, der anankastischen, zwanghaften Persönlichkeitsstörung zu. Ängstlich vermeidende, selbstunsichere Merkmale seien ebenfalls nicht sonderlich ausgeprägt. Der Explorand halte sich als sozial unbeholfen, was er aufgrund

19 der zwanghaften Muster auch sei. Auch seine Anspannung ergebe sich daraus. Vermeide er Aktivitäten, so nicht aus Scham, sondern aufgrund seiner Probleme mit Autoritäten und Ansprüchen anderer. Selbstunsicherheit zeige sich nicht. Zwangsgedanken könne er entgegen dem Gutachten vom 15. Juni 2015 nicht erkennen. Sodann ordne er, der Gutachter, die depressiven Symptome der Persönlichkeitsstörung zu und nicht einer rezidivierenden depressiven Störung. Auch ein ADHS und eine Autismus-Spektrum-Störung könne er nicht erkennen. Zum Verlauf wird ausgeführt, der Explorand habe – trotz Schwerhörigkeit, Asthma bronchiale, einem Bandscheibenvorfall im LWS-Bereich und einem Colon irritabile sowie einer gastroösophagealen Refluxkrankheit – bis 2007 ohne gesundheitliche Leistungseinschränkungen gearbeitet. Danach habe er gesundheitliche Einschränkungen für das Scheitern von vier Stellen verantwortlich gemacht. Derweil zahlreiche ältere Expertisen diverse psychiatrische Erkrankungen nennen würden, könne er, der Gutachter, nur die anankastische, zwanghafte Persönlichkeitsstörung feststellen. Die übrigen Beschwerdeschilderungen stünden mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Störung. Zwar längen akzentuierte Erlebens- und Verhaltensmuster vor. Diese würden seine Steuerungsfähigkeit indes nicht aufheben. Entgegen die Muster zu handeln würde in casu nicht schaden. Trotz der diagnostizierten Störung habe der Explorand lange gesellschaftlich funktioniert und gearbeitet. Auch Menschen mit einer nämlichen Persönlichkeitsstörung könnten sich unterordnen, wenn sie es müssten. Entsprechend sehe er, der Gutachter, eine Überwindbarkeit und Kompensierbarkeit der Auswirkungen der Störung. Der Explorand unterschätze sich und stelle sich als viel schwächer dar, als er wirklich sei, zumal er stark seinen Willen durchsetzen wolle. Darin liege eine gewisse Inkonsistenz. Seine Muster zeigten sich im Privat- wie im Berufsleben. Zur gutachterlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit passten die umfangreichen Aktivitäten. Nicht dazu passe die Selbstdarstellung der beruflichen Leistungsfähigkeit durch den Exploranden. Die Möglichkeit angepasster Tätigkeiten sei alsdann nicht vernünftig zu diskutieren. Eine störungsspezifische Psychotherapie sei bis dato leider nicht erfolgt. Zum Thema Komorbiditäten wird bemerkt, der Umgang mit körperlichen Problemen und die Art der Kommunikation dieser Probleme passten zur zwanghaften Störung. Sie seien vielleicht ein Teil der Steuerung der Interaktion mit der Umwelt. Die körperlichen Probleme und deren Darstellung seien auch Legitimation, sich Anforderungen anderer, der Kontrolle anderer zu entziehen. Nach Durchführung des ICF-Mini-Ratings wird festgehalten, dass in sieben der zwölf Bereiche keine Beeinträchtigung, in vier Bereichen eine leichte (1 von maximal 4 Punkten) und in einem Bereich eine leichte bis mittlere Beeinträchtigung resultiere. Im Weiteren nimmt Gutachter E einlässlich zum I Gutachten Stellung. Kritisierend wird festgehalten, dass Dr. I viele Diagnosen gestellt habe, allerdings nicht nachvollziehbar erklärt habe, welche Befunde zu wel-

20 chen Diagnosen geführt hätten. Sodann stelle Gutachter I Alltagsaktivitäten dar, die nicht zum völligen Ausfall der Arbeitsfähigkeit passten. Gutachter I stelle offensichtlich zu stark auf die Selbstdarstellungen des Exploranden ab. Sogar die Befunde werden als Beschwerdeangaben wiedergegeben. Mit Inkonsistenzen habe sich Gutachter I nicht auseinandergesetzt. Insbesondere die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei nicht nachvollziehbar. An der Einschätzung von Dr. H wird gerügt, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht erwähnt worden sei. Sodann wird die Diagnose einer Somatisierungsstörung verneint und zum Schluss werden die Telefonate mit den behandelnden Therapeuten thematisiert. Zur Arbeitsfähigkeit wird bemerkt, das Arbeitstempo dürfte geringer sein, die bisherige Tätigkeit sei aber noch zumutbar und zwar im vollen zeitlichen Ausmass von acht Stunden täglich bei einer Leistungsminderung von ca. 15 %. Diese Einschränkung dürfte eventuell seit Ende 2014, Anfang 2015 gelten, wobei bei Krisen eine deutlichere Einschränkung bestanden haben könnte. Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % sei aber zu verneinen. Für die Eingliederung bedürfe es der entsprechenden Bereitschaft, ansonsten Massnahmen nicht sinnvoll seien. In casu würden solche nicht gewünscht. Zum Schluss werden weitere Psychotherapien empfohlen und es wird darauf hingewiesen, dass auch andere Tätigkeiten zumutbar wären. Schliesslich werden Tipps für eine Arbeit, in welcher sich der Explorand nicht in Perfektionismus verzetteln könne, dargestellt und gewisse Anforderungen an das Profil des Vorgesetzten für einen idealen Arbeitsplatz skizziert und ergänzt, unter diesen Umständen bestünde allenfalls gar keine Einschränkung (act. 45 der Bg-Akten).

5.4 Am 21. März 2016 hält RAD-Psychiater O zum Gutachten E im Wesentlichen fest, die Untersuchung sei am 18. Januar 2016 erfolgt und habe vier Stunden gedauert. Alsdann werden die fremdanamnestisch erfolgten Telefonate mit den Psychologen L und K, die gestellte Diagnose sowie die ausgeschlossenen Diagnosen erwähnt. Weiter wird die vom Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit festgehalten und bemerkt, der Gutachter habe für eine optimal angepasste Tätigkeit gar keine Einschränkung erwähnt. Der Gutachter habe überdies eine störungsspezifische, ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, aufgrund der ablehnenden Haltung indes keine beruflichen Massnahmen empfohlen. Beurteilend führt RAD-Arzt O aus, das Gutachten E genüge formal und inhaltlich den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten. Da es umfassend und schlüssig sei, dürfe darauf abgestellt werden (act. 50 der Bg-Akten).

5.5 Aus den für den hier interessierenden Zeitraum geltenden Berichten der Behandler sind jene der Psychiater in Betracht zu ziehen.

21

5.5.1 Der Bericht von Dr. H, FMH für Psychiatrie, und L, Psychologe FSP/MSc ETH, vom 21. März 2015 hält als Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeit (ICD-10 F60.6), differenzialdiagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom Typ ängstlich-vermeidend und abhängig (ICD-10 F61.0), offenbar seit 1978, Probleme mit Bezug auf Arbeit und Stellenlosigkeit (ICD-10 Z56.1), eine rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F33.1), offenbar seit 1990, eine angeborene Schwerhörigkeit (H90.5), einen Colon irritabile (K58.9) seit 1995, einen Bandscheibenvorfall (M53) sowie eine Refluxösophagitis (K21.0) fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden diverse Allergien und ein Asthma Bronchiale und ein Fersensporn erwähnt. Weiter wird bemerkt, dass man den Patienten seit 2012 behandle und verweist auf stationäre Aufenthalte in einer Fachklinik R 1995 sowie in S 2001. Nach der Anamnese aufgrund der Eigenbeurteilungen und nach der Befundung wird ausgeführt, die Persönlichkeitsstörung, die Schwerhörigkeit und die somatischen Probleme seien nicht wirklich behandelbar. Die Hörproblematik behindere in geselligen Situationen, die schlechte Verträglichkeit der Medikamente verhindere eine effektive Behandlung. Es sei folglich mit dauernden Einbussen zu rechnen. Persönlichkeitsstörung, Schwerhörigkeit und die Unverträglichkeit des Essens würden soziale Kontakte und Integration in ein Arbeitsteam verunmöglichen. Die Stellenverluste führten zur Entmutigung, zu finanziellen Problemen und zu einer Akzentuierung des dysfunktionalen Verhaltens bzw. zu mehr Depressionen. Das könne zu einer Abwärtsspirale führen. Nach der Auflistung der Medikation und der bislang attestierten Arbeitsunfähigkeiten wird ergänzt, einschränkend seien die Probleme der Sozialkompetenz und die kognitiven Einschränkungen (Konzentration/Denkblockaden/Gedächtnis- und Merkfähigkeit/Vergesslichkeit/verminderte Belastbarkeit). Die bisherige Tätigkeit sei wahrscheinlich nicht mehr zumutbar. So oder so sei von einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50 % auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei ein Pensum von 70 bis 80 % bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % möglich. Eingliederungsmassnahmen wären sinnvoll und zielführend. Zur Wiederaufnahme der Tätigkeit wurde auf die aktuelle Arbeitslosigkeit verwiesen (act. 23, 8-13 der Bg-Akten). Am 6. Mai 2016 kritisieren M und L das Gutachten von Dr. E und halten fest, das Gutachten E berücksichtige die übrigen Arztberichte nur ungenügend. Auch Detaillierungsgrad und Methodik seien nicht vergleichbar. Sodann wird kritisiert, dass Dr. E das AMDP-System nicht gänzlich angewendet und nur vereinzelte neuropsychologische Tests durchgeführt habe. Auch würdige Dr. E die Vielfalt der medizinischen, auch somatischen Probleme ungenügend. Sodann wird die Wiedergabe des Telefonats mit Psychologe L als falsch zitiert bezeichnet. Bezüglich Diagnosen wird vermerkt, hier sei eher Gutachter I zu folgen. In die-

22 sem Zusammenhang wird vermerkt, dass die Befunde der Behandler, die den Exploranden schon länger kennen würden, verlässlicher seien. Zu den neuropsychologischen Testergebnissen bei Dr. E wird ausgeführt, zum fraglichen Zeitpunkt habe er eben unter weniger Symptomen gelitten. Das besage aber nichts. Auch Dr. Es Kritik, es werde keine störungsspezifische Behandlung durchgeführt, wird kritisiert. Schliesslich halten M und L für den angestammten Beruf eine Arbeitsfähigkeit von 0 bis 20 %, für eine leidensangepasste Tätigkeit eine solche von 30 bis 40 % fest. Der Gesundheitszustand habe sich, seit sie den Patienten kennen würden, immer verschlechtert, mit einzelnen stabilen Phasen dazwischen. Die Indikation beruflicher Massnahmen könnten sie derzeit nicht beurteilen (act. 59, 6-8 der Bg-Akten). Auf Anfrage der T Versicherungen halten M und L am 16. September 2016 sinngemäss fest, sie könnten dem Gutachten E trotz allfälliger Mängel des Gutachtens I nicht zustimmen. Da die beiden Gutachten so unterschiedliche Diagnosen hätten, müsse mindestens eine erheblich falsch sein. Selbst die ungenügende Würdigung der funktionellen Auswirkungen durch Dr. I erkläre den Unterschied nicht. Auch methodisch würden sich die beiden Gutachten stark unterscheiden. Interessanterweise gehe der Rechtsdienst der IV auf den Methodenstreit nicht ein. Man halte jedenfalls nach wie vor am Gutachten I fest. Der Vorwurf der Tagesaktivitäten könne schon deshalb nicht verstanden werden, weil diese vom Therapeuten empfohlen worden seien (act. 5 der Bf-Akten).

5.5.2 Das psychiatrisch-psychotherapeutische Ambulatorium IKP, für dieses Assistenzarzt N und Psychotherapeut M.Sc. K, hält am 14. April 2016 zum Gutachten Dr. E ebenfalls zunächst fest, dass das Telefonat zwischen dem Gutachter und Therapeut K ungenau wiedergegeben worden sei. Weiter wird in casu noch einmal festgehalten, dass die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sehr wohl angezeigt sei, da verschiedene Störungen vorlägen. Kritisiert wird sodann, dass Dr. E eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung verneint hat. Überdies wird betont, dass die Therapien erfolgreich gewesen seien (act. 59, 10-12 der Bg-Akten). Am 20. September 2016 äussern N und K, ihrer Ansicht nach könne nicht auf das Gutachten E abgestellt werden. Für die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung müssten vier der acht ICD-Kriterien erfüllt sein. Zwar könnten bei oberflächlicher Betrachtung gewisse Verhaltensweisen des Patienten als Symptome gedeutet werden. Allerdings fänden die fraglichen Symptome ihren Ursprung in anderen psychischen Belastungen. Darauf habe Psychologe K hingewiesen, als er seine Bedenken angemeldet und auf die komorbiden Störungen (Depression und PTBS) hingewiesen habe. Man erachte Dr. Es Diagnose deshalb als unvollständig. Die wesentlich geringere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründe sich denn auch in der rezidivierenden Depression, in den Angst- und Panikattacken

23 und der PTBS. Dass die vielen Tagesaktivitäten als Ersatz für einen Berufsalltag betrieben würden, treffe nicht zu. Es handle sich um Aktivitäten im therapeutischen Sinne, die vor einer Hospitalisation schützten (act. 4 der Bf-Akten).

6. Diese Akten resp. Fakten sind nun nach dem im Sozialversicherungsrecht generell herrschenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu würdigen. Hinsichtlich Begründungsdichte bzw. hinsichtlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu bedenken, dass ein Rechtsuchender zwar Anspruch auf eine ausreichende Entscheidbegründung hat, die es ihm ermöglicht, diesen substantiiert bei der nächst höheren Instanz anzufechten. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet aber nicht ein Recht auf eine Begründung nach Wunsch und er verpflichtet das angerufene Gericht auch nicht, sich mit jedem einzelnen Argument im Detail zu befassen.

7. In Beurteilung der gesamten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist vorab festzustellen, dass die psychiatrischen Aspekte eindeutig im Vordergrund stehen. Zwar enthalten die Akten der IV-Stelle auch diverse Berichte von Somatikern, keinem dieser Berichte kann indes entnommen werden, dass aufgrund eines der somatischen Probleme von einer anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dabei darf nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer von seiner beruflichen Ausrichtung her jedenfalls bis dato eher auf eine sitzende oder aber abwechselnd sitzend/stehend ausgeübte Tätigkeit ausgerichtet war bzw. ist. Die erstellte und von niemandem bestrittene, mit Hörgeräten weitgehend korrigierte Schwerhörigkeit stellt für einen Software-Ingenieur grundsätzlich keine Einschränkung dar, erfordert allenfalls, dass bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes auf die Beeinträchtigung Rücksicht genommen wird. Der Beschwerdeführer war, notabene zulasten der IV mit Hörmitteln versorgt, jedenfalls trotz der Hörprobleme grundsätzlich stets arbeitsfähig. Der nach bildgebenden Untersuchungen zum Ausschluss anderer Diagnosen schliesslich festgehaltene, in den Akten mehrfach thematisierte Colon irritabile wie auch die ösophageale Refluxkrankheit, aber auch die Hämorrhoiden stellen ebenfalls keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung dar, auch wenn diese Probleme dem Beschwerdeführer immerhin eine gewisse Disziplin hinsichtlich des Essverhaltens auferlegen und letzteres ihm offenbar manchmal zu schaffen macht. Zur Beurteilung von beklagten Kopfschmerzen wurde ein Schädel-MRT erstellt und beurteilend konnte, bis auf eine leichte Verkrümmung der Nasenscheidewand, ein weitgehend blander Befund erhoben werden. Fussprobleme bzw. ein Fersensporn gelten als operabel und deuten nicht auf eine anhaltende Problematik hin. Auch die vielfältige Testung auf Allergien konnte keine Hinweise auf ein die Arbeitsfähigkeit beeinflussendes Problem er-

24 stellen und auch das bekannte Asthma bronchiale beeinflusst die Arbeitsfähigkeit für einen Schreibtischberuf nicht. Selbst Dr. U, Rheumatologe, – der unter anderem ein lumbospodylogenes Syndrom links bei medio lateraler Diskushernie L5/S1 2011* und muskulärer Dekonditionierung, andernorts auch ein Cervikalsyndrom und ein femoropatellares Schmerzsyndrom bzw. eine Meniskopathie, wiederum andernorts beginnende Arthrosen in den Füssen bzw. Fussgelenken, aber auch einen Senk- und Spreizfuss diagnostizierte, für die Ellbogen hingegen weitgehend altersentsprechende Befunde, für die Schultern ein muskuläres Beschwerdebild erhob –, hielt aus rheumatologischer Sicht zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit fest. Schliesslich sprach auch der involvierte Dermatologe nie von einer anhaltenden und einschränkenden Schädigung. Soweit Hausarzt P eine Arbeitsunfähigkeit diskutierte, bezog er sich dabei jeweils auf die psychische Komponente. Dies alles korrespondiert voll und ganz mit der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. Q vom Oktober 2015, der für die rheumatologischen, muskuloskeletalen Diagnosen, zum Beispiel an der Wirbelsäule, aber auch an den Füssen festhielt, dass die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft seien, dass die degenerativen Veränderungen aber ohnehin höchstens leichtgradig seien und dass radikuläre Ausfälle bzw. sensomotorische Defizite nicht vorliegen würden. Weiter wurden auch die gastrointestinalen Beschwerden, inklusive Hämorrhoiden, als behandelbar und auf die Dauer nicht einschränkend bezeichnet. Selbiges galt nach Dr. Q auch für die urogenitalen wie für die Probleme aus dem Bereich der Allergologie. Zur Schwerhörigkeit wurde auf die Hörmittelversorgung durch die IV verwiesen und ergänzt, dass im Interesse des Gehörproblems eine ruhige Arbeitsumgebung, im Interesse der Wirbelsäulenproblematik ein Stehpult zu empfehlen sei. Jedenfalls ergebe sich aus somatischer Sicht – so RAD-Arzt Dr. Q – keine dauerhafte Einschränkung. Diese Beurteilung der somatischen Seite wurde – wie bereits angesprochen – von keinem der involvierten Mediziner in Abrede gestellt bzw. substantiiert bestritten. Nach dem Gesagten ergibt sich aus rein somatischer Sicht keine andauernde Beeinträchtigung bzw. Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

8. Als nächstes gilt es zu prüfen, ob die IV-Stelle in casu zu Recht auf das Gutachten von Dr. E abstellte oder aber ob das Gutachten I sowie die weiteren Berichte der behandelnden Ärzte dieses dergestalt in Frage zu stellen vermögen, dass nicht darauf abgestellt werden kann.

8.1 Unter Verweis auf Erwägung 3.6 bzw. Erwägung 3.6.1 ist zunächst zu bedenken, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis für den Beweiswert eines Arztberichtes entscheidend ist, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

25 chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erging und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der medizinischen Situation einleuchtet resp. ob die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet werden. Im Weiteren ist zu bedenken, dass die höchstrichterliche Praxis den von der Verwaltung extern in Auftrag gegebenen Gutachten im Regelfalle mehr Gewicht einräumt als den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Im Gegenteil mahnt das Bundesgericht sogar, den Berichten von Hausärzten resp. behandelnden Ärzten sei mit äusserster Vorsicht zu begegnen, da diese aufgrund ihres Auftragsverhältnisses mitunter dazu neigten, im Zweifelsfalle zugunsten des Patienten bzw. Klienten Stellung zu nehmen. Gerade die Verschiedenheit der Aufgaben eines Experten einerseits, eines Therapeuten andererseits gemahne zu dieser Vorsicht. Namentlich behandelnde Psychiater – oder Psychotherapeuten – hätten ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten und sie seien schon aufgrund ihres Behandlungsauftrages im Grundsatz gehalten, die geklagten Beschwerden als reines Faktum hinzunehmen. Andererseits ist an dieser Stelle auch zu bedenken, dass die Psychiatrie keine genaue Wissenschaft ist und dass die Subsumption bzw. die Einreihung von Befunden in das Diagnosesystem dem Beurteiler auch ein nicht unerhebliches Ermessen offen lässt. Kommen verschiedene Psychiater zu unterschiedlichen Diagnosen und kann man die eine wie die andere nicht als eindeutig falsch bezeichnen, spricht das per se weder für die eine noch für die andere Beurteilung. Im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist alsdann zu bedenken, dass nicht die Häufung von Diagnosen entscheidend ist, sondern deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Qualitätsleitlinien für Gutachten für die Erfassung und Dokumentation eines psychopathologischen Befundes Empfehlungscharakter haben, somit kein bestimmtes System strikt vorschreiben, dass es neben oder in Anlehnung an das AMDP-System aber auch weitere Vorgehensweisen gibt und dass die Vorgehensweise für sich alleine für die Beweiskraft nicht entscheidend sein kann. Unter Hinweis auf den Entscheid 141 V 281 ist zum Schluss noch darauf hinzuweisen, dass Lehre und Rechtsprechung derzeit noch uneins sind, ob die im fraglichen Entscheid skizzierte Vorgehensweise bei Schmerzerkrankungen bei allen psychischen Beurteilungen zum Tragen kommen sollte. So oder so lässt sich der einschlägigen Judikatur immerhin entnehmen, dass die Berücksichtigung von Inkonsistenzen bei psychiatrischen Beurteilungen keinesfalls unterschätzt werden darf.

8.2 8.2.1 Zur Beurteilung des Gutachtens von Dr. E ist zunächst in formeller Hinsicht festzustellen, dass das Gutachten, insbesondere auch im Lichte der versicherungsmedizini-

26 schen Würdigung durch den RAD-Psychiater O, den höchstrichterlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten voll und ganz entspricht. Wie obig angesprochen ist das 37seitige Gutachten für die strittigen Belange umfassend und es beruht auch auf umfassenden Abklärungen – zum entsprechenden Einwand der Behandler wird andernorts Stellung genommen –, berücksichtigt die Klagen des Beschwerdeführers – auch zu den diesbezüglichen Einwänden der Behandler wird andernorts Stellung bezogen – und es erging in Kenntnis der umfassenden Vorakten. Die medizinische Situation wird einleuchtend erklärt, die Schlussfolgerungen werden für das Gericht nachvollziehbar begründet. Soweit die Behandler zum einen die Rüge vorbringen, Gutachter E habe weniger bzw. andere neuropsychologische Tests durchgeführt als Gutachter I, ist festzustellen, dass der Entscheid, welche und wie viele neuropsychologische Tests ein psychiatrischer Gutachter durchführt, diesem überlassen bleibt. In diesem Zusammenhang darf im Übrigen nicht vergessen werden, dass die Beschwerdegegnerin Gutachter I vorhält, dieser habe das in psychiatrischen Gutachten mittlerweile zum Standard gehörende Mini-ICF-Rating nicht durchgeführt. Ein Aufrechnen durchgeführter oder unterlassener Tests ist nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht zielführend, wie auch der Methoden-Streit um die strikte oder aber anlehnungsweise Anwendung des AMDP-Systems nicht als hilfreich erscheint. Sodann ist mit der Beschwerdegegnerin in Erinnerung zu rufen, dass die höchstrichterliche Praxis die jeweilige Untersuchungsdauer – in casu offenbar etwa vier Stunden – als für die Beweiskraft eines Gutachtens unerheblich erachtet. Schliesslich ist zu bedenken zu geben, dass der Umstand, dass ein Gutachter gewisse Vorakten weniger schwer gewichtet und die beklagten Beschwerden anders einordnet als der Betroffene und die Behandler dies möchten, nicht zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens führt.

8.2.2 Das Gutachten E ist nach Ansicht des Gerichts auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Bedenkt man, dass die neuropsychologischen Tests nicht zum Erheben von psychiatrischen Diagnosen, sondern vielmehr zur Beurteilung funktionaler Beeinträchtigungen dienen und dass der Gutachter mit den von ihm gewählten Tests eine neuropsychologische Störung von kognitiven Funktionen klar ausschliessen, dem Exploranden im kognitiven Bereich im Gegenteil sogar eine hohe Leistungsfähigkeit attestieren konnte, ist seine Vorgehensweise nicht zu kritisieren. Soweit er sich auf die Diagnose einer anankastischen, zwanghaften Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) beschränkte, ist auch dies anzuerkennen, zumal er eine kombinierte Persönlichkeitsstörung ja ausschloss, weil er die anankastischen, zwanghaften Merkmale als deutlich überwiegend einschätzte. Die Einwände gegen den Ausschluss einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sind denn auch eher formeller Natur und entbehren einer materiell nachvollziehbaren Begründung. Führte

27 der Gutachter zur eingehenderen Begründung der genannten Diagnose schliesslich an, dass sechs der acht spezifischen Eigenschaften oder Verhaltensweisen erfüllt seien – wobei an sich nur vier der Kriterien nach ICD-Klassifikation erfüllt sein müssen – und stellten die Behandler dies nicht in Abrede, erweist sich die Diagnose folglich als unbestrittenermassen nicht falsch. Dass Personen mit anankastischer, zwanghafter Persönlichkeitsstörung zuweilen zu Depressionen neigen, ist in der Fachliteratur alsdann anerkannt. Demnach erweist sich auch die Zurechnung der depressiven Episoden zur Persönlichkeitsstörung als durchaus vertretbar. Nach dem Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, herausgegeben von Dilling und Freyberger, 7. überarbeitete Auflage, Bern 2014, S 173 ff., bedarf es zur Bejahung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) eines schwer belastenden Ereignisses oder einer Situation kürzerer oder längerer Dauer mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Dass ein solches Ereignis, eine solche Situation auch in Beurteilung der nicht einfachen Kindheit und Jugend des Betroffenen nicht leichthin anzunehmen ist, selbst bei gewissen Prädispositionen, vermag zu erklären, dass Gutachter E eine PTBS nicht zu diagnostizieren bereit war und dies ist auch im Lichte der weiteren Aktenlage nicht zu beanstanden. Die fragliche Diagnose fehlt notabene ja auch auf der Diagnoseliste von Dr. I. Begründet schloss Dr. E im Übrigen auch das Vorliegen von Zwangsgedanken aus und er erklärte, wieso der Explorand nicht unsicher wirke resp. wieso die scheinbar paranoid wirkenden Züge gut zur diagnostizierten Persönlichkeitsstörung passten. Zur Somatisierungsstörung ist unter Berufung auf den genannten ICD-Taschenführer zu ICD-10 F45.0 zu bedenken, dass zwar unterschiedliche somatische Beschwerden immer wieder angesprochen werden. Allerdings zeigte die jüngste Vergangenheit, dass diese nicht dergestalt im Vordergrund stehen, beschäftigte sich der Beschwerdeführer seit seinen beruflichen Misserfolgen doch vor allem mit seinem beruflichen Ungenügen. Nach der überzeugenden Darlegung des Gutachters passt die Art der Kommunikation der körperlichen Probleme sodann gut zur zwanghaften Störung, könnten die Probleme doch auch Legitimation dafür sein, sich den Anforderungen, der Kontrolle anderer zu entziehen. Sah Gutachter E folglich auch diesen Aspekt des Krankheitsbildes mit der Diagnose einer anankastischen, zwanghaften Persönlichkeitsstörung als abgedeckt, ist auch dies nicht zu beanstanden. Soweit sich Gutachter E zu den von Dr. I gestellten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr in derselben Einlässlichkeit äusserte, ist auch dies nicht zu beanstanden. Soweit er die beiden Verdachtsdiagnosen eines ADHS und einer Autismus-Spektrum-Störung verneinte, ist zu bedenken, dass eine Autismus-Spektrum-Störung auch sonst von niemandem ausführlich thematisiert wurde, dass ein ADHS gemäss "Biomarker-Report", Dr. V, vom 23. Oktober 2015 aber be-

28 reits einmal ausgeschlossen wurde. Wurde die Angst vor Bienen vorliegend nicht speziell thematisiert, tut auch dies der Beweiskraft seines Gutachtens keinen Abbruch. Die Diagnostik im Gutachten von Dr. E ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

Soweit Gutachter Dr. E entgegen der Beurteilung von Gutachter Dr. I bzw. entgegen der Auffassung der Behandler von einer weitgehend vollen Arbeitsfähigkeit im angestammten wie auch in jedem anderen Beruf – Leistungsminderung von 15 % – resp. von einer vollen Arbeitsfähigkeit bei optimaler Arbeitsplatzgestaltung spricht, stützt er sich im Wesentlichen auf das vom Beschwerdeführer gezeigte, beeindruckende Aktivitätsniveau, welches im Vergleich zur behaupteten Leistungsunfähigkeit eine erhebliche Inkonsistenz darstelle. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtschrift und Gutachter Dr. I in seinem Gutachten eine äusserst beachtliche Wochenaktivität aufzeichneten – 2 x Psychotherapie in Zürich/mittwochs Wandern/2 x Krafttraining/zusätzlich häufig Pilates und Kickboxen/mehrmals wöchentlich Schwimmen/2 x Singen im Singclub/1 x Badmington/weitere Coachings bei der Yoga-Trainerin/Gruppe für Persönlichkeitsfindung/regelmässige Kontakte zu den Kindern – , dass der Beschwerdeführer alsdann bei der IV-Anmeldung, bei der Kritik am fraglichen Gutachten wie auch beim Verfassen der Beschwerdeschrift einen erheblichen Aufwand zu leisten vermochte – Zusammentragen der Fakten, der medizinischen und der rechtlichen Aspekte – und damit seine Ausdauer und seine Durchsetzungskraft, seinen Durchsetzungswillen, aber auch seine Konzentrationsfähigkeit eindrücklich unter Beweis stellte, so ist Gutachter Dr. E zuzustimmen, wenn dieser hier erhebliche Inkonsistenzen ausmacht und feststellt, dies alles passe nicht zur gezeigten beruflichen Selbsteinschätzung. Der Umstand, dass der oder die Therapeuten den Beschwerdeführer in seiner Absicht, seine Tage mit den genannten Aktivitäten zu füllen, unterstützten, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Vielmehr ist mit Gutachter Dr. E festzustellen, dass das erwähnte Aktivitätsniveau auch auf ein entsprechendes Leistungsniveau, mithin auf eine entsprechende Arbeitsfähigkeit hindeutet. Die von Dr. E vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erweist sich mithin als nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit korrekt.

8.3 Zum Gutachten von Dr. I ist mit Gutachter Dr. E im Wesentlichen zu bemerken, dass der erstgenannte den offenbaren Inkonsistenzen, dem Widerspruch zwischen der gezeigten Alltagsaktivität einerseits und dem geschilderten Unvermögen, im Beruf Leistung zu erbringen andererseits, nachweislich keine Beachtung schenkte. Entsprechend erweist sich seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als nicht nachvollziehbar. Obwohl Dr. I nicht unterstellt werden soll, er habe sich vom schriftlichen Ersuchen des Exploran-

29 den – es dürfe keine allzu hohe Arbeitsfähigkeit resultieren, ansonsten er mit Rückforderungen für zu viel ausgerichtete Taggelder konfrontiert sein könnte, was nicht nur ihm, sondern auch seinen Kindern schaden würde – beeinflussen lassen, erscheint seine Begutachtung jedenfalls nicht wirklich ergebnisoffen. Ob die vielen psychiatrischen Diagnosen, die Gutachter I stellte, teilweise oder weitgehend als unkorrekt qualifiziert werden müssten, kann an dieser Stelle offenbleiben. Dem Gericht fiel indes ebenfalls auf, dass sogar die Befundung in der Form der Beschwerdeangaben des Exploranden wiedergegeben wurde, was der Annahme, der Gutachter habe in erster Linie auf die Selbstdarstellung des Untersuchten abgestellt, erheblich Nahrung verschafft. Damit ergibt sich, dass die IV- Stelle, auf Anraten des Versicherungsmediziners des RAD, zu Recht nicht auf das Gutachten I abstellte. Dass Gutachter I seinen Auftraggeber durch seinen Bericht zum Erbringen von Leistungen verpflichtete, vermag in den Augen des Beschwerdeführers zwar für seine Unabhängigkeit sprechen, die Mängel der Begutachtung vermag es indes nicht zu eliminieren.

8.4 Zu den Bemerkungen der Behandler M, L, N und K ist an dieser Stelle noch einmal auf Erwägung 3.6.1 resp. auf Erwägung 8.1 zu verweisen. Entsprechend kann den Angaben der Behandler im Vergleich zu einem von der Verwaltung extern eingeholten Gutachten keine grosse Beachtung geschenkt werden. Zu den von den Behandlern gestellten Diagnosen ist im Übrigen grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zur Diagnostik im Gutachten E zu verweisen.

8.4.1 Zu den konkreten Vorbringen der Herren M und L, zum Vorwurf, die übrigen Arztberichte seien ungenügend berücksichtigt, die gehäuften somatischen Probleme zu wenig gewürdigt worden, ist noch einmal daran zu erinnern, dass sich Dr. E mit den medizinischen Vorakten eingehend auseinandersetzte und dass er sich auch zum Stellenwert der beklagten somatischen Probleme äusserte. Soweit er in psychiatrischer Hinsicht nicht eine Vielzahl von Diagnosen, sondern lediglich eine Diagnose, die einer komplexen Persönlichkeitsstörung stellte, begründete er dies für das Gericht einleuchtend. Soweit er den somatischen Problemen, die alle – wie der RAD-Somatiker Dr. Q ausreichend darlegte –, nicht invalidisierend sind, keinen grossen Stellenwert einräumte, ihnen insbesondere keinen Einfluss auf die Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit zuerkannte, würdigte er diese Probleme nicht ungenügend, er würdigte sie anders, als die Behandler von ihrem Standpunkt aus erwarteten. Pflicht eines neutralen Gutachters ist es nämlich, eine objektive und ergebnisoffene Einordnung der gesundheitlichen Probleme vorzunehmen. Hielten die Herren M und L dem Gutachter vor, seine Testungen seien nicht repräsentativ, da der Beschwerde-

30 führer zum fraglichen Zeitpunkt in einer guten Phase gewesen sei, können sie nicht gehört werden. Es gehört zum Wesen von Begutachtungen, dass sie eine Momentaufnahme darstellen. Daraus kann indes nicht einfach auf Unverwertbarkeit geschlossen werden. Werfen M und L dem Gutachter zu guter Letzt vor, die Tagesaktivitäten könnten nicht als Beleg für die Leistungsfähigkeit gesehen werden, da sie auf therapeutischen Rat hin angestrengt worden seien, zielt auch diese Kritik ins Leere. Zeigt jemand über eine längere Zeit eine Aktivität, die auf beachtliche vorhandene Ressourcen schliessen lässt, muss nicht gefragt werden, wer oder was Anlass zu diesen Aktivitäten bot. Auch die Rüge, Gutachter E habe das Telefonat mit Herrn L ungenau zitiert, führt nicht zu einer anderen Bewertung des Gutachtens, zumal die Haltung der Behandler zur Diagnostik dem Gericht aufgrund der gesamten Aktenlage wohl bekannt ist. Zu guter Letzt vermag auch die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der genannten Behandler nicht zu einem Abweichen von der Beurteilung von Dr. E veranlassen.

8.4.2 Soweit auch Psychiater N und Psychologe K kritisieren, das Telefonat zwischen dem Gutachter und dem Psychologen sei falsch zitiert worden, darf auf die entsprechenden Ausführungen unter Erwägung 8.4.1 verwiesen werden. Auch hinsichtlich der Kritik an der Diagnostik selbst kann auf die obigen Ausführungen, zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auf Erwägung 8.2.2 verwiesen werden. Mithin führen auch die Einwendungen der Behandler N und K nicht zu einer anderen Sacheinschätzung.

9. Nach den obigen Ausführungen hat die IV-Stelle Zug zu Recht auf das Gutachten von Dr. E abgestellt. Folglich gilt der Beschwerdeführer im angestammten Beruf zu über 80 % arbeitsfähig, so dass kein rentenberechtigender IV-Grad begründet werden kann. Die diesem Entscheid zugrunde liegenden Fakten gelten als nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen.

10. Ergibt sich aus den Akten oder führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 Erw. 1d, BGE 124 V 90 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b und Urteil des EVG I 769/04 vom 27. April 2005 Erw. 3).

31 Über die eingereichten und vom Gericht geprüften Akten hinaus wurde im Sinne eines Eventualantrages ein Gerichtsgutachten verlangt. Wie die Ausführungen unter Erwägung 8 ff. zeigen, ist das von der IV-Stelle extern in Auftrag gegebene Gutachten – auch wenn dessen Schlussfolgerungen dem Beschwerdeführer und den Behandlern nicht passen – schlüssig und nachvollziehbar, so dass eine weitere Begutachtung nicht indiziert ist. Auch andere, weitergehende Beweisabnahmen erweisen sich nach dem Gesagten als nicht angezeigt und der Beschwerdegegnerin kann auch keine Verletzung der Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG vorgehalten werden. Damit ist der in casu gestellte Beweisantrag in zulässiger, antizipierter Beweiswürdigung, abzuweisen.

11. 11.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig. Entsprechend ist eine Spruchgebühr zu erheben, welche – angesichts der gesamten Umstände, der Schwierigkeit der Sache und des zeitlichen Aufwands – in casu auf Fr. 800.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen ist. Die Spruchgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

11.2 Eine Parteientschädigung kann dem hier unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach der konstanten Praxis des Verwaltungsgerichts nicht ausgerichtet werden (Art. 61 lit. g ATSG).

32 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet wird.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 27. April 2017

Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am