Skip to content

Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.04.2017 S 2016 112

27 avril 2017·Deutsch·Zoug·Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·11,998 mots·~1h·6

Résumé

Invalidenversicherung

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Felix Gysi, Vorsitz lic. iur. Oskar Müller und Rosemarie Rossi Andenmatten Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

URTEIL vom 27. April 2017

in Sachen

A, B Strasse, C Gemeinde Beschwerdeführerin vertreten durch RA lic. iur. D

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

S 2016 112

2 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 A. Die 1984 geborene Versicherte A meldete sich am 13. Juli 2007 unter Angabe von seit 2002 bestehenden psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Zu dieser Zeit war sie als Köchin im Restaurant E tätig. Mit Schreiben vom 21. November 2007 teilte die IV-Stelle Zug der Versicherten mit, dass sie Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewähre. Die IV-Stelle Zug übernahm anschliessend folgende Kosten: - kaufmännische Umschulung an der Handelsschule F vom 21. April 2008 bis 3. Juli 2009; - Wiederholung der kaufmännischen Umschulung an der Handelsschule F; - Verlängerung der Umschulung zur Kauffrau (Profil B) an der Handels- und Kaderschule G vom 23. August 2010 bis 15. Juni 2012; - ergänzender Stützunterricht in Deutsch von September 2010 bis Januar 2011; - Arbeitsversuch mit Job Coaching bei der Gastronomie H; - fachspezifischer Englisch-Unterricht im Gastro-Bereich; - Kursbesuch "Selbstsicherheitstraining" bei der Schule I

Mit Vorbescheid vom 4. September 2014 sprach die IV-Stelle Zug der Versicherten ab 1. April 2014 eine Viertelsrente zu. Mit Schreiben vom 19. September 2014/12. November 2014 erhob die Versicherte Einwand und beantragte, ihr sei mindestens eine halbe Rente der IV zuzusprechen. Am 26. September 2014 kündigte die Gastronomie H AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. Oktober 2014. Am 15. Januar 2015 teilte die IV-Stelle Zug der Versicherten mit, dass sie eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie und Psychotherapie) bei Dr. J als notwendig erachte. Das Gutachten wurde am 2. Februar 2016 erstellt, und am 19. Mai 2016 nahm die Versicherte dazu schriftlich Stellung. Mit Verfügung vom 23. August 2016 entschied die IV-Stelle Zug gestützt auf das Gutachten von Dr. J, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.

Zu folgenden Zeiten war die Versicherte in der Klinik K für Psychiatrie und Psychotherapie hospitalisiert: - 4. Mai 2007 bis 31. Juli 2007; - 11. bis 14. August 2007; - 20. September 2007 bis 28. November 2007; - 19. Februar 2015 bis 2. April 2015.

Vom 22. Juni 2012 bis 3. Juli 2012 sowie vom 22. bis 24. Oktober 2012 hielt sich die Versicherte in der Psychiatrischen Klinik L auf.

3 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112

B. Gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 23. August 2016 liess A am 22. September 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, ihr sei eine Rente nach Gesetz auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin ausführen, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid auf das psychiatrische Gutachten von Dr. J vom 30. Oktober 2015 [recte: 2. Februar 2016] und dessen Beantwortung der ihm gestellten Zusatzfragen vom 29. Februar 2016 sowie dessen Schreiben zur Stellungnahme der behandelnden Ärztin und Therapeutin zum Gutachten von Dr. J. Die Beschwerdeführerin sei mit den Ausführungen im Gutachten nicht einverstanden. Das Gutachten leide an diversen Mängeln, weshalb es im vorliegenden IV-Verfahren nicht angewendet werden dürfe. Die zahlreichen Arztberichte der stationären psychiatrischen Aufenthalte und der behandelnden Ärzte stützten diese Ansicht. Doktor J komme in seinem Gutachten nicht auf dieselben Diagnosen wie die behandelnde Therapeutin und die Ärzte der Klinik K. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, die durch Dr. J gestellte Diagnose sei nicht korrekt bzw. unvollständig. Die richtige Diagnosestellung sei Grundvoraussetzung zur Formulierung einer Arbeitsfähigkeit. Es sei daher von zentraler Bedeutung, den Diskurs um die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Diagnosen zu lösen. Doktor J führe als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (F60.31) auf. Er berichte, theoretisch könne man die Diagnose einer Essstörung stellen. Er habe sich aber entschlossen, die Symptome der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zuzuordnen. Weiter gehe Dr. J davon aus, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gegeben sei. Diese Diagnose sei in der Klinik K von Dr. M und lic. phil. N als Austrittsdiagnose gestellt worden, nachdem die Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2015 bis zum 2. April 2015 auf der Traumastation O der Klinik K hospitalisiert gewesen sei. Im Austrittsbericht werde beschrieben, die Beschwerdeführerin sei durch die Zwangsheirat völlig gebrochen worden. Sie sei innerlich wie tot gewesen. In der Zwangsehe sei es häufig zu Gewalt und Vergewaltigungen gekommen. Es würden Grübeln und Gedankenkreisen, wiederkehrende Ängste, rascher Stimmungswechsel und geminderter Antrieb beschrieben. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin Ein- und Durchschlafprobleme, sie berichte von visuellen und auditiven Intrusionen, Albträumen, Selbsthass, Hyperarousal, Numbing-Phänomenen und Derealisationsphänomenen. Die Traumastation O der Klinik K sei die erste zertifizierte psychiatrische Station für Psychotraumatologie der Schweiz gewesen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die dort arbeitenden Ärzte und Therapeuten über sehr viel mehr Erfahrung in der Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten. Schliesslich wäre es unverständlich,

4 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 wenn die Ärzte einer der führenden Traumastationen der Schweiz anlässlich einer 6wöchigen traumaspezifischen Therapie zu einer Diagnose gelangten, welche gemäss Dr. J nicht mal im Ansatz bestehen soll. Hierzu sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin vor dem Aufenthalt in der Traumastation bereits dreimal in der Klinik K stationär behandelt worden sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sie nicht einfach ohne nähere Abklärungen auf die Traumastation gebracht worden sei. Vielmehr deuteten die dreimaligen vorhergehenden Aufenthalte in der Psychotherapiestation für junge Erwachsene der Klinik K darauf hin, dass vorher eingehend abgeklärt worden sei. Zudem sei bereits anlässlich der ersten Hospitalisation in der Klinik K die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Da es sich bei den mittlerweile vier Aufenthalten in der Klinik K um verschiedene Stationen derselben Klinik handle, müsse davon ausgegangen werden, dass sämtliche Therapieverläufe und Kriterien für die richtige Diagnosestellung in die Beurteilung von Dr. M einbezogen worden seien. Dr. M habe somit nicht bloss auf seine Beobachtungen während des 6-wöchigen Aufenthalts auf der Traumastation O zurückgreifen, sondern ebenfalls von den unzähligen Symptombeschreibungen der vorhergehenden stationären Aufenthalte profitieren können. Es sei daher davon auszugehen, dass die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung erst nach einer detaillierten Auseinandersetzung mit dem sich über die Jahre ergebenden Gesamtbild gestellt worden sei bzw. sich die bereits im Austrittsbericht vom 31. Juli 2007 gestellten Diagnosen bestätigen liessen. Doktor J schreibe in seinem Gutachten, eine diagnostische Zuordnung zu einer Restkategorie aus dem ICD-Kapitel über Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen sei gerechtfertigt. Dennoch stelle er diese Diagnose unverständlicherweise nicht. Dass die Behandler früher selber eine Anpassungsstörung statt einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostizierten, hänge wohl damit zusammen (wie Dr. J selber feststelle), dass die Anpassungsstörung definitionsgemäss lediglich 6–24 Monate Beschwerden verursache. Dass die Ärzte der Klinik K erst nach mehrmaligen Aufenthalten der Beschwerdeführerin in ihrer Klinik schlussendlich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt hätten, zeuge von seriöser ärztlicher Arbeit. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie die Beschwerdeführerin erst eingehend beobachtet und während vieler Gespräche deren Symptome schlussendlich einer Diagnose zugeordnet hätten. Auch die behandelnde Psychologin P habe die in der Klinik K gestellten Diagnosen bestätigen können. Während vieler Sitzungen habe sie die Beschwerdeführerin eingehend beobachten und kennenlernen können. Gemäss ihren Beobachtungen aus dem Langzeitverlauf weise die Beschwerdeführerin die Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einer Bulimarexie (F50.2) auf. Richtigerweise müsse die Essstörung als eine eigenständige Diagnose betrachtet werden. Zu-

5 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 dem sei es diagnostisch gesehen wichtig, in welchem Kontext die Symptomatik einer instabilen Persönlichkeit vom Borderline-Typ erscheine. Bei der Beschwerdeführerin sei das klarerweise im Zusammenhang mit dem traumatischen Hintergrund zu betrachten. Dies zeige sich, indem die Beschwerdeführerin fähig sei, langjährige Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten. Es fehlten typische Verhaltensweisen einer Borderline-Störung ohne traumatischen Hintergrund, wie typische Manipulationen, Abbrüche sowie Spaltungsversuche. Die Beschwerdeführerin habe viele Phasen mit Antriebslosigkeit, wenig Zuversicht in Bezug auf die Zukunft, Ängste, wenn sie alleine sei, rasche Stimmungswechsel, sei wechselhaft in der Ausdauer und zurückhaltend bis ängstlich im Kontakt. Zudem spüre sie eigene Kräftegrenzen nicht deutlich. Die Überregung und Anspannung sei immer noch recht hoch, es gäbe abwechselnd Tage mit Essbrechanfällen und Tage mit anorektischem Verhalten. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter visuellen und auditiven Intrusionen im Zusammenhang mit der Zwangsehe, Albträumen und Selbsthassgefühlen. Es leuchte nicht ein, wieso der Gutachter Dr. J anlässlich einer einmaligen kurzen Begutachtung zu einer anderen Diagnose komme als die zahlreichen Psychiater und Psychotherapeuten, welche die Beschwerdeführerin über längere Zeit hätten beobachten können. Die Argumentation von Dr. J, dass er eigentlich auf die gleichen Diagnosen gekommen sei, überzeuge nicht. Die Essstörung in der Form einer Bulimie sei in sämtlichen Berichten als eigenständige Störung beschrieben. Dass diese bei der Beschwerdeführerin über Jahre bestehende gravierende Problematik nun lediglich ein Teil der Persönlichkeitsstörung sein soll, überzeuge nicht. Vielmehr sei auf die zahlreichen Beschreibungen abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin an einer Essstörung leide, welche im Zusammenhang mit der Zwangsehe auftrete. In den Berichten der Klinik sei ebenfalls durchwegs das gleiche Störungsbild einer Bulimie beschrieben. Diese Diagnose stehe denn auch seit Beginn an im Zentrum sämtlicher psychiatrischer Behandlungen. Dass Dr. J diese Diagnose nun lediglich einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zuordnen wolle, sei unverständlich. So werde das erstmalige Auftreten der Essstörung in sämtlichen Berichten in Zusammenhang mit der durch die Familie erzwungenen Verlobung in der Türkei beschrieben. Gemäss Dr. Q und lic. phil. P sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die Essstörung ohne die Zwangsehe, in der sie regelmässig über mehrere Monate Gewalt und Vergewaltigungen erlebt habe, nicht entwickelt hätte. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung angegeben, sie habe vor einer Woche erneut eine Brechattacke gehabt. Dies nachdem jemand sie auf die Zwangsehe angesprochen habe. Solche Verhaltensweisen seien typisch für das Diagnosebild der Beschwerdeführerin. Der Gutachter Dr. J gehe trotz dieser klaren Aussagen während der Begutachtung in seinem Gutachten nicht auf diese Symptomatik ein. Er unterlasse es, die

6 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 Brechattacken in Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen in der Diagnostik zu erörtern.

Das Gutachten von Dr. J enthalte diverse Widersprüche. Es sei unverständlich, wie er angesichts der zahlreichen stationären psychiatrischen Aufenthalte und der zweimaligen Suizidversuche der Beschwerdeführerin davon ausgehen könne, die Beschwerdeführerin sei nur kurzfristig arbeitsunfähig gewesen. Die von ihm behauptete Verbesserung der Symptome im Vergleich zum Jahre 2007 begründe er nicht näher. Im Arbeitsversuch habe sich eine starke Überforderung der Beschwerdeführerin gezeigt. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich mit der zunehmenden Pensumsteigerung und Verantwortung verschlechtert. Bestünden Diskrepanzen zwischen den Resultaten einer beruflichen Abklärung und der gutachterlichen Einschätzung seien diese zu beachten und bedürften einer Klärung, bspw. durch Rückfragen. Doktor J habe zwar eine gewisse Überforderung der Beschwerdeführerin im Arbeitsversuch bejaht. Er sei jedoch der Meinung, diese rühre alleine von den IV-fremden Faktoren. Erst durch die Pensumsteigerung sei die Beschwerdeführerin vermehrt in Krisen geraten und habe schlussendlich dekompensiert. Die soziale Situation, in welcher sie sich befunden habe, sei dabei durchwegs die gleiche geblieben. Zur rückwirkenden Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. J lässt die Beschwerdeführerin Folgendes ausführen: Gemäss der Rechtsprechung seien rückwirkende Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen insbesondere bei psychiatrischen Erkrankungen in der Regel nicht sehr zuverlässig. Auch Dr. J schreibe in seinem Gutachten, er könne rückwirkend nicht mit Sicherheit eine Arbeitsunfähigkeit formulieren. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erlaube er sich dann trotzdem eine Schätzung der Arbeitsunfähigkeit. Er schreibe, die Arbeitsunfähigkeit ab dem Jahre 2007 bis März 2014 sehe er bei durchschnittlich 20 %. Ab dem 1. April 2014 bis zu seiner Begutachtung sei ein Ausfall von lediglich 10 % anzunehmen. Für die Beschwerdeführerin sei es unverständlich, wieso Dr. J in seinem Gutachten behaupte, keine Einschätzung für die Vergangenheit abgeben zu können, im Rahmen der Zusatzfragen aber schlussendlich trotzdem relativ genau angebe, dass die Arbeitsunfähigkeit lediglich bei 20 % bzw. 10 % gewesen sein könne. Auch der RAD, Dr. R, sei in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 offenbar der Ansicht gewesen, es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihren Möglichkeiten eingegliedert sei. Sie arbeite zu einem Leistungslohn von 60 %. Auf dieses echtzeitliche Dokument müsse abgestellt werden.

C. Mit Verfügung vom 28. November 2016 bewilligte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

7 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von RA lic. iur. D, welcher aus der Staatskasse entschädigt werde.

D. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2016 beantragte die IV-Stelle des Kantons Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, das Administrativgutachten von Dr. J sei schlüssig und im Zusammenhang mit der Beantwortung der Zusatzfragen nachvollziehbar. Es erhebe den medizinisch relevanten Sachverhalt sorgfältig und umfassend, es stütze sich auf die ausführliche Erhebung der Anamnese und erhebe die nötigen objektiven Befunde ausführlich. In der Beurteilung der Diagnose sei Dr. J ausführlich und sorgfältig, und die Herleitung der Diagnose sei nachvollziehbar. Die früheren Berichte würden behandelt und diskutiert. Die gestellten Diagnosen von Dr. J seien als gesichert zu betrachten, weshalb gestützt darauf auch eine Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung zulässig sei, im Sinne einer Referenz für allfällige Funktionseinschränkungen. Die Herleitung der Diagnose durch Dr. J sowie die Begründung der Ablehnung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung seien dem Gutachten ausführlich zu entnehmen. Diese Herleitung sei definitiv ausführlicher und besser nachvollziehbar als diejenige der Klinik K, welche keine ausführliche Beurteilung der Diagnose aufführe. Die Beurteilung durch Dr. J sei nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. Die zwischen Dr. J und der Klinik K unterschiedliche Diagnose sei gemäss Dr. J "nicht Ausdruck eines wesentlichen Unterschiedes zwischen meiner Sicht und der der Behandler", was heisse, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit davon unabhängig zu betrachten sei. Die Diagnose von Dr. J sei eher Ausdruck eines mehr leitlinienorientierten Vorgehens. Ob die Diagnosekriterien je erfüllt gewesen seien, könne schon deshalb nicht näher nachgeprüft werden, weil die Behandler einer der führenden Traumastationen in K die Diagnose nicht anhand der notwendigen Diagnosekriterien nachvollziehbar ausgearbeitet hätten. Auch der Bericht über die erste Hospitalisation in K enthalte keine nachvollziehbare Diagnoseherleitung. Die Herleitung der Diagnose durch Dr. J sei nachvollziehbar und ausführlich begründet. Die genaue Diagnose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit spiele keine entscheidende Rolle, zumal der Gutachter in der Diagnostik keine Gegensätze zwischen seiner Sichtweise und derjenigen der Behandler sehe. Hätte die IV-Stelle auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte abstellen können, wäre eine Begutachtung nicht nötig gewesen. Eine solche sei gerade deswegen angeordnet worden, weil die medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung nicht zuliessen. Insbesondere habe festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin eine Zeit lang nicht in Behandlung gewesen sei, und dass sie die erwartete Arbeitsfähigkeit nicht erreicht habe, entgegen den eigenen Wünschen der Beschwerdeführerin, welche sich für die berufliche Eingliederung motiviert gezeigt ha-

8 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 be. Unter diesen Umständen sei es notwendig gewesen, eine gutachterliche Abklärung durchzuführen. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Klinik K keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Die psychiatrische Klinik L habe am 6. Juli 2012, am 30. August 2012 und am 2. November 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert und Dr. Q am 10. April 2014 eine solche im Rahmen von 70–80 %. Soweit Dr. J von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe, hätten die früher stärker ausgeprägten Symptome eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und 10 % bewirkt. Die Austrittsberichte der Kliniken hätten – wenn sie sich überhaupt dazu äusserten – jeweils volle Arbeitsfähigkeit nach Austritt attestiert. Der Gutachter habe sich im Schreiben vom 29. Februar 2016 zur rückwirkenden Entwicklung geäussert, wobei er eingeräumt habe, eine tatsächliche Leistungsminderung nicht seriös nachweisen zu können. Im Rahmen der Beweisregel, dass eine Leistungsminderung nachgewiesen sein müsse (und kein Grundsatz "im Zweifel zu Gunsten der versicherten Person" existiere), könne deshalb nicht auf eine relevante Leistungsminderung geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin führe selbst aus, dass sie heute stabiler sei als früher. Die behaupteten Krisen, welche oft eine Symptomverschlechterung mit sich gebracht hätten, seien allerdings nur vordergründig auf eine angebliche Überforderung am Arbeitsplatz zurückzuführen. Grundsätzlich handle es sich vorliegend um eine ausgeprägte soziale Problematik, welche in der Familie angesiedelt sei und welche die Symptomatik fördere. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit erreicht werde, wenn die soziale Problematik gelöst sei. Die durch die Coaching-Person geäusserten Einschränkungen in Form der Überlastung seien nicht ärztlich verifiziert. Insbesondere äussere sich niemand im Bereich des Arbeitsversuchs über die Gründe der Überforderung. Doktor Q halte aber fest, dass psychosoziale Faktoren bestünden. Dementsprechend seien dem Gutachten zu entnehmen, dass limitierend vor allem die psychosozialen Faktoren seien bzw. die Konflikte, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem familiären Umfeld auszuhalten habe. Diese Konflikte seien allerdings weder invaliditätsrelevant noch als dauerhaft und unbewältigbar zu bezeichnen. Illusorisch sei es, eine Person durch Teilberentung vor Dekompensation zu schützen. Teilberentung sei kein therapeutisches Mittel und wäre, wenn es so wäre, durch die Krankenpflegeversicherung (als Therapieleistung) zu tragen. Es sei ärztliche Aufgabe, die Aussagen wie auch das Umfeld und die Entwicklungsgeschichte der Beschwerdeführerin medizinisch zu würdigen und daraus nachvollziehbar eine Schlussfolgerung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit zu ziehen. Vorliegend sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin unter familiären, also sozialen Problemen leide, welche sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hinderten, aber nicht als invalidisierend betrachtet werden könnten. Es sei nicht an der Invalidenversicherung, die Folgen von Zwangsverheiratung, dauernder familiärer Einmischung und schwieriger partnerschaftlicher Beziehung im

9 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 Rahmen eines Erwerbsausfalls zu tragen, wenn es möglich sei, die sozialen Umstände zu korrigieren. Massgebend sei die Verfügung, nicht der Vorbescheid. Die Beschwerdeführerin sei ganz offensichtlich der Meinung gewesen, dass ihr eine Viertelsrente nicht genüge, weshalb die medizinische Situation, welche durch die Einreichung von medizinischen Berichten ohnehin einer erneuten Klärung bedurft hätte, nochmals habe abgeklärt werden müssen. Dazu habe sich die Beschwerdeführerin äussern können. Seltsam mute an, dass sich die Beschwerdeführerin nun plötzlich auf die Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. R berufe – und trotz nachträglicher Einreichung neuer medizinischer Berichte – das fachärztlich psychiatrische Gutachten beiseiteschieben wolle. Die Rentenprüfung sei gestützt auf eine medizinisch-theoretische Beurteilung in versicherungsmedizinischer Hinsicht erfolgt. Wenn Dr. Q und lic. phil. P aus rehabilitativer Hinsicht einen langsamen Einstieg in die Erwerbsfähigkeit empfehlen würden, sage das nichts über die versicherungsmedizinische Arbeitsfähigkeit aus, sondern wäre im Rahmen einer Rehabilitation durchzuführen, um die theoretische Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Führe man sich die Stellungnahme der Berufsberaterin S vom 1. Mai 2014 vor Augen, sei zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Arbeitsversuch durch die fachlichen Kenntnisse, die Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit zu überzeugen vermocht habe. Die Leistungsfähigkeit habe gesteigert werden können mit der Zunahme des Vertrauens in ihre Fähigkeiten. Eine Steigerung des Arbeitspensums sei mit der Hoffnung verknüpft worden, dass die Beschwerdeführerin die Probleme im Privaten angehen könne, womit mit einer Steigerung der Leistungsfähigkeit gerechnet werden könne. Nach der Geburt der Tochter am 7. September 2015 dürften sich die sozialen Probleme der Beschwerdeführerin einerseits kaum verbessert haben, andererseits sei davon auszugehen, dass die entsprechenden Probleme, die ab diesem Zeitpunkt eingereichten medizinischen Berichte beeinflusst hätten. Es dürfte selbstredend im vorhandenen sozialen Umfeld schwieriger sein, mit der Tochter eine Erwerbsfähigkeit zu verwirklichen.

E. Mit Replik vom 18. Januar 2017 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Ergänzend liess sie ausführen, die im Gutachten von Dr. J angegebene Anamnese sei sehr knapp. Mehrere Angaben erfolgten nicht differenziert. Doktor J halte sich nicht durchgehend an das AMDP-System. Viele mögliche Items fehlten, was problematisch sei. Da die Diagnosestellung der Persönlichkeitsstörung Mängel aufweise, sei auch die Einstufung derer als leicht nicht brauchbar. Ein ausführliches Persönlichkeitsstörung-spezifisches Interview habe Dr. J nicht durchgeführt. Der Anamnese fehlten relevante Angaben, welche Rückschlüsse auf die Persönlichkeit und die Persönlichkeitsentwicklung der Beschwerdeführerin zuliessen. Doktor J weise unter "Vorgeschichte, Krankheitsent-

10 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 wicklung" nur auf das hin, worüber die Beschwerdeführerin berichtet habe, jedoch gebe er nicht an, was sie im Einzelnen erzählt habe. Würden dann in der Beurteilung auf einmal Dinge diskutiert, welche auf angeblichen Angaben der Beschwerdeführerin beruhen sollen, sich diese aber im Anamnese- und Untersuchungsteil nicht finden liessen, sei dies höchst problematisch. Richtigerweise müssten erst alle Befunde und Informationen zusammengestellt werden, auf deren Basis dann die Diskussion und schlussendlich Beurteilung beruhen könne. Insgesamt kläre das Gutachten ungenügend ab, ob die Persönlichkeitsstörung wirklich die einzige psychiatrische Diagnose sei und ob diese überhaupt als leicht zu qualifizieren sei. Offenbar sei die Beschwerdegegnerin der Überzeugung, dass sich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin einzig mit einer schwierigen familiären Situation erklären liessen. Sie verkenne dabei, dass weder Dr. J von dieser Annahme ausgegangen sei noch sonst irgendein behandelnder Arzt sich dahingehend geäussert habe. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch die psychische Störung die Lösung familiärer Probleme einschränken könnte. Es sei unseriös, einfach zu behaupten, ohne die sozial eher schwierige Situation wäre die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. Eine psychisch kranke Person könne durch eine Teilberentung vor Dekompensation geschützt werden. Insbesondere gehe es darum, den noch vorhandenen Teil der Restarbeitsfähigkeit zu schützen. Eine Teilberentung sei denn auch kein therapeutisches Mittel, sondern könne vor einer Überforderung schützen. Wenn die Beschwerdegegnerin schreibe, es sei möglich, die sozialen Umstände zu korrigieren, so unterstelle sie der Beschwerdeführerin eine Mitschuld an ihrer Situation. Eine solche Behauptung sei nicht zu beachten. Inwiefern Folgen von Zwangsverheiratung durch eine Korrektur der heutigen sozialen Umstände zu beseitigen seien, erkläre die Beschwerdegegnerin dann auch nicht. Bei der Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit immer wieder eine starke Überforderung gezeigt. Trotz mehrerer Arbeitsversuche sei es immer wieder zu einer Dekompensation gekommen. Von einer Stabilisierung der Leistungsfähigkeit bei Aufnahme einer vollen Arbeitstätigkeit auszugehen sei daher unwahrscheinlich.

F. Mit Duplik vom 2. Februar 2017 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Vernehmlassung, die angefochtene Verfügung sowie die Akten. Ergänzend hielt sie fest, die Methoden und Grundlagen, mit welchen der Gutachter zu seinem Ziel komme, seien ihm zu überlassen. Inwieweit sich Dr. J an das ADMP-System gehalten habe und inwiefern er sich daraus auch lösen dürfe, lasse sich für medizinische Laien nicht bestimmen. Es sei davon auszugehen, dass Dr. J sich in medizinisch-wissenschaftlich zulässigem Mass daran gehalten habe. Gemäss den invalidenversicherungsrechtlichen Vorgaben könne eine Teilberentung dann erfolgen, wenn medizinisch eine Leistungseinschränkung bewiesen

11 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 sei und damit davon ausgegangen werden müsse, dass eine Erwerbstätigkeit über das medizinisch-theoretische Mass hinaus zu Überforderung führen würde. Grundlage einer Berentung sei also die medizinische Feststellung einer Einschränkung und nicht die mögliche Wirkung einer Teilrente.

G. Am 13. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein. Darin liess sie insbesondere ausführen, bei ihr liege eben gerade eine Situation vor, dass eine Erwerbstätigkeit über das medizinisch-theoretische Mass hinaus zu Überforderung führe. Als bester Beweis müssten die zahlreichen gescheiterten Arbeitsversuche gelten. Doktor J habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug habe im Verfahren S 2016 36 E. 7.2 festgehalten, dass eine Auseinandersetzung mit gescheiterten Arbeitsversuchen essentiell sei. Nicht kulturelle Unterschiede hätten zu dem Gesundheitsschaden geführt, sondern eine psychische Erkrankung, die aus den Folgen von erlittener Gewalt während einer Zwangsheirat entstanden sei.

H. Die IV-Stelle Zug verzichtete auf eine weitere Eingabe.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 [VRG, BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 28. Januar 1993 [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend und gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, wäre indes auch aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ATSG – Wohnsitz der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – zu bejahen, wohnt diese doch in der Gemeinde C. Die Verfügung datiert vom 23. August 2016. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 22. September 2016 und wurde gleichentags der

12 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 Post übergeben, so dass die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als gewahrt gilt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält Antrag und Begründung, genügt mithin den formellen Anforderungen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 23. August 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch: BGE 121 V 362 Erw. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 329 und 130 V 445, mit Verweis auf BGE 129 V 1 Erw. 1.2, 167 Erw. 1, 354 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind Leistungen, konkret Rentenleistungen ab Frühling 2014, streitig. Mithin kommen die materiellen Bestimmungen des ATSG und die Bestimmungen der vierten und fünften IV-Revision bzw. der IV-Revision 6a zum Tragen.

3. 3.1 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Dies spricht die Schadenminderungspflicht an. Diese gilt im Bereich des IVG aber auch ganz allgemein und bedeutet, dass der Versicherte, bevor er Leistungen verlangt, das ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seines invalidisierenden Gesundheitszustandes soweit wie möglich zu mildern. Zu diesen Vorkehren gehört natürlich auch, dass ein Versicherter die ärztlich empfohlenen, zumutbaren Behandlungen über sich ergehen lässt (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 4 Rz. 57).

3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens

13 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (zum Beispiel im Haushalt, in der Kinderbetreuung) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Diese so genannte gemischte Methode wurde 2016 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kritisiert, insbesondere weil sie fast ausschliesslich auf Frauen angewendet werde, was diskriminierend sei. Der EGMR kritisierte die Methode an sich indes nicht substantiiert und zeigte auch keine Alternativen auf.

14 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112

3.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 105 V 156 Erw. 1). Für die Invaliditätsbemessung ist im Übrigen nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt ausschlaggebend, sondern vielmehr die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 Erw. 4).

3.6 3.6.1 Die medizinischen Unterlagen gilt es nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu werten, d.h. der Richter ist grundsätzlich an keine förmlichen Beweisregeln gebunden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Sozialversicherungsrichter bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz

15 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 der freien Beweiswürdigung aber als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist namentlich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten – wie auch von behandelnden Fachärzten (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 Erw. 8.2) – der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutischen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_420/2008 vom 23. September 2008 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substantiiert vorgetragene Einwendung den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob sie in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (siehe zum Ganzen BGE 125 V 351 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.6.2 Hinsichtlich des Beweiswerts von Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) resp. der Aufgaben des RAD gilt Folgendes: Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist. Der RAD bzw. die RAD-Berichte würdigen mithin die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 Erw. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_589/2010 vom 8. September 2010 Erw. 2). Das Bundesge-

16 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 richt hat in Erw. 3.3.2 des BGE 135 V 254 überdies festgehalten, dass gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG die regionalen ärztlichen Dienste die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festsetzen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen. Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf aber auch selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen und sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, allerdings nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 Erw. 3.4).

4. Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin wirklich an einer krankheitswertigen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Störung leidet. Die Akten der IV-Stelle enthalten hierzu unter anderem die folgenden Berichte:

4.1 Der IV-Anmeldung der Versicherten vom 11. Juli 2007 kann entnommen werden, dass sie sechs Jahre die Primarschule und drei Jahre die Realschule besucht, von 2001 bis 2004 eine Lehre als Köchin im Restaurant T absolviert und von September 2004 bis März 2005 als Jungköchin im Restaurant U und ab Juni 2006 als Köchin im Restaurant E gearbeitet hat (act. 1 der IV-Akten). Ab 6. April 2007 war die Versicherte 100 % arbeitsunfähig, und per 30. September 2007 wurde ihr Arbeitsverhältnis mit dem Restaurant E gekündigt (act. 6 der IV-Akten). Dem IK-Auszug der Ausgleichskasse Zug kann entnommen werden, dass die Versicherte als Lernende in den Jahren 2002 bis 2004 ein Monatsgehalt von rund Fr. 1'100.– und in den Monaten September bis Dezember 2004 ein Monatsgehalt von rund Fr. 3'000.– erzielen konnte (act. 11 der IV-Akten).

4.2 Vom 4. Mai 2007 bis 31. Juli 2007 war die Versicherte in der Klinik K für Psychiatrie und Psychotherapie hospitalisiert. Im Austrittsbericht von dipl.-psych. V vom 23. August 2007 wurde folgende Diagnose gestellt: Bulimia nervosa (ICD-10:F50.2) und posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:F43.1) auf dem Hintergrund einer Persönlichkeit mit

17 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 selbstunsicheren Zügen. Der anfängliche Verdacht auf eine Borderline- Persönlichkeitsstörung habe sich nicht bestätigt (act. 29 – 21 ff./34 der IV-Akten).

4.3 Am 11. August 2007 trat die Versicherte freiwillig erneut in die Klinik K ein nach Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht (erstmaliger Versuch) am 9. August 2007 (Austrittsbericht Spital BB, act. 29 – 19 f./34 der IV-Akten). Am 14. August 2007 trat die Versicherte gegen ärztlichen Rat wieder aus der Klinik K aus. Als Austrittsdiagnose wurde genannt: Anpassungsstörung: Kurze depressive Reaktion (ICD-10:F43.20). Die Versicherte wandte sich am 17. August 2007 für ein Erstgespräch an die Ambulanten Psychiatrischen Dienste des Kantons Zug (act. 29 – 17 f./34 der IV-Akten).

4.4 Am 20. September 2007 wurde die Versicherte erneut der Klinik K zur stationären Psychotherapie zugewiesen, wo sie bis am 28. November 2007 blieb. Einem Verlaufsbericht der Klinik K vom 3. Oktober 2007 kann die Diagnose einer Bulimia nervosa (ICD- 10:F50.2) bestehend seit ca. vier Jahren sowie einer Anpassungsstörung (ICD-10:F43.2) bestehend seit April 2007 entnommen werden. Die Prognose sei prinzipiell als gut einzuschätzen, jedoch werde es der Versicherten kaum möglich sein, wieder als Koch oder in einem Beruf, in welchem sie mit Lebensmitteln zu tun habe, zu arbeiten (act. 10 der IV- Akten). Im Bericht vom 6. Dezember 2007 wurde als Austrittsdiagnose wiederum Anpassungsstörung: Kurze depressive Reaktion (ICD-10:F43.20) genannt. Die Versicherte werde sich einer ambulanten Psychotherapie unterziehen und sich als arbeitsfähig und suchend melden (act. 29 – 31/34 der IV Akten).

4.5 Doktor W, Facharzt für Allgemeinmedizin, RAD Zentralschweiz, hatte am 2. November 2007 wie folgt Stellung genommen: Er habe den Fall mit Dr. X, Psychiaterin beim RAD, besprochen. Laut dieser Fachärztin sei in der Fachwelt anerkannt, dass in solchen Fällen einer Essstörung der berufliche Kontakt mit Lebensmitteln die Störung verschlimmern könne. Doktor X rate, der Empfehlung einer Umschulung wegen unmittelbar drohender Invalidität im Kochberuf zu folgen, bei guter Prognose in anderer Tätigkeit (act. 12 der IV-Akten). Die IV-Stelle übernahm daraufhin die Kosten für die kaufmännische Umschulung und sprach ein IV-Taggeld zu (act. 22 und 25 der IV-Akten).

4.6 Am 27. Juli 2008 wurde die Versicherte wegen einer Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht bei psychosozialer Belastungssituation notfallmässig in das Spital Y eingewiesen. Am 28. Juli 2008 konnte sie das Spital wieder verlassen (act. 29 – 10 f./34 der IV- Akten).

18 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112

4.7 Der Hausarzt der Versicherten, Dr. Z, berichtete der IV-Stelle am 28. August 2009 Folgendes: Er habe sporadische Gespräche mit der Patientin. Bezüglich gegenwärtiger Behandlung führte er aus, die Patientin sei nicht wirklich motiviert, irgendetwas an ihrem Leben bzw. ihrer Lebenssituation zu ändern. Es stelle sich die Frage, wie gross ihr Leidensdruck sei; Medikamente wolle sie keine, bei Therapeuten sei sie wählerisch (zu weit weg, unsympathisch usw.). Doktor Z erachtete die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht in vollem zeitlichem Rahmen als zumutbar, die Patientin sei sich dies einfach nicht gewohnt; sie müsste in die entsprechenden Tätigkeiten eingeführt werden (wie ein Aufbautraining im Sport). Die Leistungsfähigkeit sei vermindert, weil die Patientin das Pensum einfach nicht schaffe. Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen wahrscheinlich nicht vermindern. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (act. 29 – 2 ff./34 der IV-Akten). Im Beiblatt für spezielle Fragen erklärte Dr. Z, es gebe keinen Grund für eine Rente (act. 34 – 9/9 der IV-Akten).

4.8 Die Versicherte war vom 22. Juni 2012 bis 3. Juli 2012 in der Psychiatrischen Klinik L hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 6. Juli 2012 wurden folgende Diagnosen gestellt: Bulimia nervosa (F50.2), Anpassungsstörungen (F43.2), Hinweise auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (F60.31). Die Versicherte wurde als 100 % arbeitsfähig beurteilt (act. 56 – 3/5 der IV-Akten).

4.9 Zwischen dem 22. und 24. Oktober 2012 war die Versicherte erneut in der Psychiatrischen Klinik L hospitalisiert. Im Bericht vom 2. November 2012 wurden folgende Diagnosen gestellt: Bulimia nervosa (F50.2), Züge einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (F60.31). Die Versicherte wurde wiederum als 100 % arbeitsfähig beurteilt (act. 66 – 9f./10 der IV-Akten).

4.10 Am 2. März 2013 berichtete Dr. AA, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zug, der IV-Stelle Zug was folgt: Die Versicherte sei vom 1. November 2012 bis 16. Dezember 2012 nach suizidalen Krisen arbeitsunfähig gewesen. Zeitweise habe sie wieder Tendenz zu bulimischem Verhalten. Im November/Dezember 2012 habe sie zu einer weiteren stationären Behandlung in der Klinik K tendiert, was er, Dr. AA, allerdings eher als regressives Rückzugsverhalten verstanden habe. Krisen träten meist im Zusammenhang mit ihren Eltern oder bei Kränkungen auf, beispielsweise im Rahmen von Bewerbungen. Die Beziehung zu ihren Eltern sei sehr ambivalent. Die Versicherte fühle sich

19 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 hin- und hergerissen zwischen den traditionellen Anforderungen ihrer Herkunftsfamilie und ihren Ansprüchen als moderne westeuropäisch orientierte Frau. In der Öffentlichkeit fühle sie sich zeitweise überfordert, reagiere mit Panikattacken und soziophobischer Tendenz. Doktor AA diagnostizierte Bulimia nervosa (ICD-10 Nr. F50.2), selbstunsichere Persönlichkeit (ICD-10 Nr. F60.6), Differenzialdiagnose: emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (act. 66 – 1 ff./10 der IV-Akten).

4.11 Am 12. Juni 2013 vereinbarten die Gastronomie H AG die Versicherte und die IV- Stelle Zug einen Arbeitsversuch zu 80 % vom 11. Juni 2013 bis 10. Dezember 2013 im kaufmännischen Bereich (act. 67 der IV-Akten). Der Arbeitsversuch wurde bis 31. März 2014 verlängert (act. 86 der IV-Akten). Am 19. März 2014 schätzte die Gastronomie H AG die Arbeitsleistung/Leistungsfähigkeit der Versicherten mit 60–70 % ein (act. 93 der IV- Akten). Am 20. März 2014 vereinbarten die Gastronomie H AG und die Versicherte ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem 80 %-Pensum in der Funktion "Catering", wobei in den besonderen Vereinbarungen festgehalten wurde, die Arbeitnehmerin erhalte aus gesundheitlichen Gründen einen leistungsangepassten Lohn. Der effektive Lohn werde ausgehend von einem branchenüblichen Monatslohn von Fr. 4'500.– bei 100 % errechnet. Die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin werde nach einem mehrmonatigen Arbeitsversuch bei 60 % eingeschätzt. Gestützt darauf wurde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 2'700.– festgelegt. Das Arbeitspensum wurde bei 80 % belassen (act. 94 der IV-Akten).

4.12 Mit Bericht vom 9. April 2014 stellte Dr. Q, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, bei der Versicherten folgende Diagnosen: Angststörung (F41.2), emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (F60.31), Anpassungsstörungen (F43.2), Bulimia nervosa (F50.2). Die Arbeitsunfähigkeit sah Dr. Q bei 20 % von August 2013 bis auf weiteres. Die Patientin könne kein 100 %-Arbeitspensum bewältigen. Sie habe für gewisse Tätigkeiten einen erhöhten Zeitbedarf. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht in einem zeitlichen Rahmen von 70–80 % zumutbar. Eine Veränderung sei mittelfristig nicht zu erwarten (act. 95 der IV-Akten).

4.13 In einem Bericht vom 19. Mai 2014 empfahl die zuständige Berufsberaterin der IV- Stelle Zug die Rentenprüfung. Die Versicherte habe bei ihrem Arbeitsversuch bei der Gastronomie H AG sehr schnell durch ihre fachlichen Kenntnisse, ihre Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit überzeugt. Allerdings stelle sie an sich selber sehr hohe Anforderungen und suche bei Fehlern die Schuld immer sofort bei sich. Es habe sich schon schnell gezeigt, dass die Belastbarkeit immer noch reduziert gewesen sei. Sie habe aber ihre

20 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 Leistungsfähigkeit steigern und stabilisieren können. Der Versicherten sei bei der Gastronomie H AG nun eine Festanstellung angeboten worden, im klaren Wissen, dass ihre Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit noch nicht voll erreicht sei. Es werde jedoch gehofft, dass die Versicherte durch eine nachhaltige Lösung (sicherer Lohn) nun auch Probleme im Privaten angehen könne. Dadurch sei längerfristig wohl auch mit einer weiteren Steigerung der Leistungsfähigkeit zu rechnen (act. 96 der IV-Akten). Doktor R, RAD Zentralschweiz, unterstützte in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 die Rentenprüfung und schlug eine Revision in 1–2 Jahren vor (act. 97 der IV-Akten). Mit Vorbescheid vom 4. September 2014 teilte daraufhin die IV-Stelle Zug der Versicherten mit, sie habe ab 1. April 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente. Seit dem 1. April 2014 habe die Versicherte eine Festanstellung in der freien Wirtschaft mit einem Leistungslohn basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die Prüfung der medizinischen Unterlagen durch den regionalen ärztlichen Dienst habe ergeben, dass die Versicherte zurzeit entsprechend ihrer Möglichkeiten eingegliedert sei (act. 98 der IV-Akten).

4.14 Am 26. September 2014 kündigte die Gastronomie H AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. Oktober 2014 (act. 107 der IV-Akten). Begründet wurde diese Kündigung mit "betrieblichen Umstrukturierungen".

4.15 Vom 18. November 2014 bis 31. Dezember 2014 erklärte Dr. Q die Versicherte wegen Krankheit 100 % arbeitsunfähig (act. 116 der IV-Akten).

4.16 Vom 19. Februar 2015 bis 2. April 2015 wurde die Versicherte zum vierten Mal in der Klinik K hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 27. April 2015 können folgende Diagnosen entnommen werden: Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD- 10:F43.1), Bulimarexia (ICD-10:F50.1), Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode (ICD-10:F33.0), emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10:F60.31), Co-Missbrauch von Alkohol (ICD-10:F10.1), schädlicher Gebrauch von Nikotin (ICD-10:F17.1), Schwangerschaft 3 Monate. Der familiäre Druck sei anhaltend und die daraus resultierende Verunsicherung beeinflusse auch weiterhin ihr Leben. Die Versicherte trete auf eigenen Wunsch etwas früher als geplant nach Hause aus (act. 131 der IV-Akten).

4.17 Vom 3. April 2015 bis 31. August 2015 erklärte Dr. Q die Versicherte wegen Krankheit 100 % arbeitsunfähig (act. 133 der IV-Akten). Am 7. September 2015 gebar die Versicherte eine Tochter (act. 136 der IV-Akten).

21 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112

4.18 Am 1. Februar 2016 begutachtete Dr. J, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, die Versicherte. Dem Gutachten vom 2. Februar 2016 kann im Wesentlichen Folgendes entnommen werden: Gemäss Selbsteinschätzung der Versicherten traue sie sich eine Tätigkeit in einem Backoffice im kaufmännischen Bereich ohne sehr viele Kundenkontakte oder in einem Kleinbetrieb in einem Pensum von 100 % zu. Von der IV erwarte bzw. wünsche sie eine Hilfe, langsam in der Arbeit einsteigen zu können. Sie erwarte schon, dass sie dann nach einer gewissen Eingewöhnungszeit volle Leistung auf einer vollen Stelle bringen könne. Heute würde sie eine 100 %-Stelle suchen. Doktor J stellte die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung: Borderline- Typ (F60.31) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weder eine Angststörung noch eine Anpassungsstörung lägen vor. Die Ängste, vor allem im sozialen Kontext, könnten der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ zugeordnet werden, eine eigene Diagnose sei dadurch nicht begründet. Er habe sich entschlossen, die Diagnose einer Essstörung nicht zu stellen, sondern die entsprechenden Symptome der emotionalinstabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ zuzuordnen. Dass er das formal so zugeordnet habe, sei aber nicht Ausdruck eines wesentlichen Unterschiedes zwischen seiner Sicht und der der Behandler. Die Kriterien für die Diagnose "komplexe posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1", wie sie die Traumastation der Klinik K in der letzten stationären Behandlung gestellt habe, seien aktuell nicht erfüllt. Er sei sich nicht sicher, ob sie früher erfüllt gewesen seien. Früher hätten auch die Behandler eine Anpassungsstörung, nicht eine posttraumatische Belastungsstörung, diagnostiziert (auch die Klinik K). Auch eine rezidivierende depressive Störung liege nicht vor, sondern die affektiven Auffälligkeiten seien charakteristischer Teil der emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und folgten keinem typischen episodenhaften Verlauf wie bei einer rezidivierenden depressiven Störung. Die zahlreichen früheren Expertisen ergäben ein Bild, das gut zu den Ergebnissen der jetzigen Untersuchung passe. Dabei falle auf, dass zu Beginn der psychiatrischen Behandlung noch nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt worden sei, sondern die Diagnose einer Anpassungsstörung nach der Erfahrung der Zwangsheirat und der Diagnose einer Essstörung. Aus der jetzigen Perspektive sei das insofern nachvollziehbar, als jetzt nur eine leichtgradig ausgeprägte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ feststehe, die damals möglicherweise schwerer feststellbar gewesen sei. Persönlichkeitsstörungen an sich führten in der Mehrzahl nicht zu Invalidität. Es sei auch so, dass Menschen mit Persönlichkeitsstörungen zwar zu bestimmten Erlebens- und Verhaltensmustern neigten. Sie seien aber nicht im Sinne einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gezwungen, sich ihrem Muster entsprechend zu

22 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 verhalten, sondern sie verfügten da schon über einen gewissen Spielraum. Sich zu überwinden sei nicht gesundheitsschädlich oder gefährlich, sondern eher günstig. Die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen wirkten sich auf die bisherige Tätigkeit nicht wesentlich oder anhaltend aus, weshalb sie zumutbar sei. Er, Dr. J, habe keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Wahrscheinlich sei bei Beendigung der letzten Arbeitstätigkeit um den Oktober 2014 herum eine Krise vorhanden gewesen, mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie die Arbeitssituation trotz Rücksichtnahme des Arbeitgebers zunehmend überfordert und sie habe wiederholt krankgeschrieben werden müssen. Ebenfalls gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe keine Stabilisierung ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Im Cateringbetrieb habe sie vor vielen Leuten einen Nervenzusammenbruch gehabt, habe geweint, geheult und geschrien. Dem Chef habe das nicht gepasst; er habe gesagt, das sei unmöglich und habe ihr gekündigt. Eine tatsächliche Leistungsminderung könne er, Dr. J, nicht seriös nachweisen. Er habe auch Zweifel, dass über die Zeiten um die Klinikaufenthalte hinaus ein anhaltendes wesentliches Leistungsdefizit vorhanden gewesen sein soll. In der Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sich die Krise zurückgebildet, und auch hinsichtlich anderer Aspekte der psychischen Krankheit seien Fortschritte eingetreten. Die Versicherte sei ihrem Arbeitsumfeld aufgrund ihrer psychischen Störung zumutbar. In einem Nachtrag vom 29. Februar 2016 äusserte sich Dr. J auf die Frage nach einer Schätzung der durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit mit grossen Vorbehalten und darauf hinweisend, dass es sich dabei nicht um eine medizinische Leistungsbeurteilung im engen gutachterlichen Sinne handle, wie folgt: Ab Frühjahr 2007 bis März 2014 unter Einbezug der durch stationäre Aufenthalte begründeten Arbeitsunfähigkeiten schätzungsweise ein Ausfall von ca. 20 %. Ab 1. April 2014 bis heute schätzungsweise um die 10 % Ausfall (act. 139 und 144 der IV-Akten).

4.19 Mit Stellungnahme vom 21. März 2016 erklärte Dr. R, RAD Zentralschweiz, aus allg. internistischer Sicht ergäben sich keine Hinweise, welche eine von der Beurteilung von Dr. J abweichende Beurteilung zu begründen vermöchten. Abgesehen von Krisen (z.B. zum Zeitpunkt der Beendigung der letzten Tätigkeit im Oktober 2014) lägen keine wesentlichen/anhaltenden Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit vor bzw. hätten vorgelegen (act. 145 der IV-Akten).

4.20 Am 19. Mai 2016 reichte die Versicherte zum Gutachten von Dr. J eine schriftliche Stellungnahme ein, welche von Dr. Q, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, sowie lic. phil. P, Fachpsychologin für Psychotherapie, zusammengestellt worden war. Die Essstörung

23 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 mit zuerst anorektischem und anschliessend bulimischem Verhalten sei gemäss anamnestischer Daten erstmals im Zusammenhang mit der Zwangsehe aufgetreten. Es sei zu vermuten, dass die Patientin die Essstörung ohne die Zwangsehe, in der sie regelmässig über mehrere Monate Gewalt und Vergewaltigungen erlebt habe, nicht entwickelt hätte. Gemäss den Beobachtungen von Dr. Q und P aus dem Langzeitbehandlungsverlauf könne die in der Klinik K im April 2015 gestellte Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie Bulimarexie (F50.2) bestätigt werden. Diagnostisch gesehen sei es zudem relevant, zu unterscheiden, in welchem Kontext die Symptomatik einer instabilen Persönlichkeit vom Borderline-Typ erscheine. Bei ihr sei diese auf dem traumatischen Hintergrund zu betrachten. Ein Unterschied sei vor allem darin zu sehen, dass sie zur Empathie fähig sei und fähig sei, langjährige Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten. In der therapeutischen und ärztlichen Beziehung fehlten die für Personen mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung ohne traumatischen Belastungshintergrund typischen Manipulationen, Abbrüche sowie Spaltungsversuche. Eine hohe Therapiemotivation und aktives Mitarbeiten, Verbindlichkeit und Zuverlässigkeit seien gegeben, ein auf Vertrauen basierendes Arbeitsbündnis sei möglich und entstanden. Sie halte sich an Abmachungen, Grenzen und Regeln. Es sei nicht selten der Fall und verständlich, dass die Diagnosekriterien bei komplexen Störungsbildern im Rahmen der einmalig stattfindenden gutachterlichen Situation für den Gutachter nicht beobachtbar seien und aufgrund eines reinen Aktenstudiums nicht nachvollzogen werden könnten. Es sei zudem bekannt, dass Personen mit solchen Störungen in der Lage seien, sich in solchen Situationen stark zusammenzureissen und eine gute Anpassungsleistung zeigten und recht gut funktionierten. Auch die Behandlerinnen seien, nachdem sie die Patientin nur im Praxissetting kennengelernt hätten, von einer Arbeitsfähigkeit der Patientin mit einem höheren Pensum (80 %) ausgegangen. Im Arbeitsversuch habe sich aber bald gezeigt, dass sie mit dem Pensum überfordert gewesen sei. Die vorhandenen krankheitsbedingten Beeinträchtigungen wirkten sich eindeutig auf eine Arbeitstätigkeit aus; im Vergleich zu einer gesunden Person könne sie zurzeit die vom ersten Arbeitsmarkt erwarteten Arbeitsleistungen und sozialen Ansprüche nicht gewährleisten. Ein Rehabilitationsplan sei notwendig und zielführend, insbesondere betreffend Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Einüben sozialer Grundfertigkeiten sowie Einüben vorhandener Ressourcen. Ein langsamer dosierter Einstieg, realistischerweise über den zweiten Arbeitsmarkt (geschützter Arbeitsplatz) mit einer Präsenzzeit von 50 % könnte eine vielversprechende Massnahme darstellen (act. 151 der IV-Akten).

24 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 4.21 Am 8. August 2016 nahm Dr. J zum Bericht der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2016 Stellung. Darin führt Dr. J aus, der Bericht erscheine ihm fachlich mangelhaft. Es handle sich nicht um einen fachärztlichen psychiatrischen Bericht. Was er, Dr. J, im Gutachten geschrieben habe, gelte nach wie vor (act. 157 IV-Akten). Auf die weiteren Ausführungen von Dr. J in seiner Stellungnahme wird – soweit erforderlich – in den in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.22 Mit Stellungnahme vom 22. August 2016 erklärte Dr. R, RAD Zentralschweiz, aus allg. internistischer Sicht könne unverändert auf das Gutachten von Dr. J abgestützt werden (act. 158 der IV-Akten).

4.23 Am 23. August 2016 verfügte die IV-Stelle Zug, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Begründend führte die IV-Stelle aus, es sei auf das Gutachten von Dr. J vom 2. Februar 2016 und die Ergänzung vom 29. Februar 2016 abzustellen, welches für die streitigen Belange umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sei, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte und in der Schlussfolgerung begründet sei. Es besitze vollen Beweiswert. Demzufolge habe zu keinem Zeitpunkt seit 2007 eine relevante dauerhafte Arbeitsunfähigkeit trotz Vorliegens einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ bestanden. Dementsprechend sei nie – auch nicht vor April 2014 – ein Rentenanspruch entstanden. Die dauerhafte Einschränkung von 10 % erfülle die Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruchs nicht (act. 159 der IV-Akten).

5. Diese Akten und Fakten sind nun nach dem im Sozialversicherungsrecht generell herrschenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu würdigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob das Gutachten von Dr. J den Anforderungen der bundesgerichtlichen Praxis zu genügen vermag bzw. ob Einwände vorliegen, die das fragliche Gutachten zu entkräften vermögen.

5.1 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde unter dem Zwischentitel "Widersprüche im Gutachten von Dr. J" geltend machen, das Gutachten von Dr. J enthalte diverse Widersprüche. Die genaue Prüfung der entsprechenden Vorbringen ergibt jedoch, dass es sich dabei um keine tatsächlichen Widersprüche handelt, sondern Dr. J die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin lediglich anders einschätzt als ein Teil der Ärzte, die die Beschwerdeführerin behandelt haben. Wenn der Gutachter beispielsweise

25 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 (unter Äusserung von grossen Vorbehalten) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2007 mit 20 % bzw. 10 % einschätzt, die Beschwerdeführerin aber ausführt, angesichts der zahlreichen stationären psychiatrischen Aufenthalte und der Suizidversuche sei es unverständlich, wie Dr. J davon ausgehen könne, die Beschwerdeführerin sei nur kurzzeitig arbeitsunfähig gewesen, handelt sich um eine Meinungsdifferenz, nicht um einen Widerspruch zu eigenen Aussagen des Gutachters. Das Gleiche gilt, wenn es um die Frage geht, ob die Krisen, welche die Beschwerdeführerin zu erleiden hatte, immerzu von einer Überforderung an ihrem Arbeitsplatz herrührten oder nicht. Im Weiteren wiederholt die Beschwerdeführerin unter dem Zwischentitel "Widersprüche im Gutachten von Dr. J" an mehreren Stellen lediglich Aussagen von Ärzten, welche der Meinung sind, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit derart eingeschränkt, dass sie Anspruch auf eine IV- Rente habe. Näher zu prüfen sein wird die Behauptung der Beschwerdeführerin, Dr. J habe eine Klärung der Diskrepanzen zwischen den Resultaten der beruflichen Abklärung und seiner Einschätzung unterlassen. Diese Prüfung erfolgt in Erwägung 5.3.7.

5.2 5.2.1 Einig sind sich Dr. J und die behandelnden Ärzte, dass die Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) aufweist, wobei der Gutachter diese als leichtgradig ausgeprägt bezeichnet. Gemäss Dr. J führten Persönlichkeitsstörungen an sich in der Mehrzahl nicht zu Invalidität. Er könne keine Arbeitsunfähigkeit feststellen. Von den Behandlern seien allerdings umfangreiche Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden. Diese passten aber nicht dazu, was die Explorandin selbst über ihre Symptomentwicklung und über die Selbsteinschätzung zu ihrer Leistungsfähigkeit sage. Während die behandelnden Ärzte weitere Diagnosen stellten, erklärt Dr. J, für ihn seien weitere Diagnosen nicht begründet. Unter Bezugnahme auf die entsprechende Diagnose der Behandler entschloss er sich, die Diagnose einer Essstörung nicht gesondert zu erfassen, sondern die entsprechenden Symptome der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung zuzuordnen. Denn impulsives, selbstschädigendes und dysfunktionales Verhalten zum Zweck der Emotionsregulation sei Kern der Diagnosekriterien für Borderline-Störung. Auch die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Menschen mit Persönlichkeitsstörungen seien nicht im Sinne einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gezwungen, sich ihrem Muster entsprechend zu verhalten. Sie hätten durchaus die Fähigkeit, sich zu überwinden, was nicht gesundheitsschädlich oder gefährlich sei, sondern eher günstig. Bezüglich beider Punkte (Essstörung und posttraumatische Belastungsstörung) führt Dr. J aus, dass seine formale Zuordnung nicht Ausdruck eines Gegensatzes zwischen seiner Sicht und derjenigen der

26 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 Behandler sei, sondern eher Ausdruck eines mehr leitlinienorientierten Vorgehens. Der Gutachter macht zudem darauf aufmerksam, dass die Klinik K eine rezidivierende depressive Störung nenne, er diese aber verneine. Die affektiven Auffälligkeiten seien charakteristischer Teil der emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und folgten keinem typischen episodenhaften Verlauf wie bei einer rezidivierenden depressiven Störung. Die zahlreichen früheren Expertisen ergäben ein Bild, das gut zu den Ergebnissen der jetzigen Untersuchung passe. Dr. J zeigt auf, warum zu Beginn der psychiatrischen Behandlung noch nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt worden sei, sondern die Diagnose einer Anpassungsstörung nach der Erfahrung der Zwangsheirat und die Diagnose einer Essstörung. Anschliessend erklärt Dr. J, dass bei längeren stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen bei Borderline-Störungen das Risiko bestehe, dass sich das Störungsbild, die Erlebens- und Verhaltensmuster fixierten und verschlechterten. Auch bei der jetzigen ambulanten Behandlung könnten ungünstige Kontextumstände vorhanden sein. Der Bericht über den Arbeitseinsatz vom 19. März 2014, worin der Explorandin bescheinigt werde, dass sie gut logisch denken könne und Arbeitsweisungen einhalte und die Anforderungen im Bereich der Beziehungsaspekte gut bis sehr gut erfülle, weise darauf hin, dass die Explorandin in hohem Masse in der Lage sei, Defizite im Interaktionsverhalten zu kompensieren oder dass diese sich nicht wesentlich in der Arbeit auswirkten. Das stütze die Beurteilung, dass es sich nur um eine eher leicht ausgeprägte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ handle.

5.2.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. J vom 2. Februar 2016, das er auf Nachfragen hin am 29. Februar 2016 und 8. August 2016 ergänzte, ist für die streitigen Belange umfassend. Doktor J sichtete die Akten der IV-Stelle sowie den Austrittsbericht der Klinik K und stellte den Inhalt der medizinisch relevanten Informationen in seinem Gutachten dar. Die Untersuchung zur Begutachtung dauerte drei Stunden. Die Beschwerdeführerin gab ausführlich Auskunft über ihre Gesundheits- und Lebenssituation (Eigenanamnese), und es fand auch eine Fremdanamnese durch die die Beschwerdeführerin zur Untersuchung begleitende Psychotherapeutin P statt. In seinem Gutachten führt Dr. J die objektiven Befunde auf und setzt sich in seiner Beurteilung mit den von der Beschwerdeführerin und ihren Behandlern geschilderten Beschwerden sowie mit den vorliegenden Berichten auseinander. Insbesondere legt er ausführlich dar, warum er lediglich eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostiziert und die übrigen von den Behandlern gestellten Diagnosen nicht unterstützt. Zudem begründet er, warum er keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Kommt man zum Ergebnis, dass die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und der Experte

27 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt ist, ist seinem Gutachten volle Beweiskraft zuzuerkennen.

5.3 Zu prüfen ist somit in der Folge, ob sich aus den gegen das verwaltungsexterne Gutachten erhobenen Einwendungen konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise ergeben.

5.3.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass Dr. J in seinem Gutachten ausführt, möglicherweise sei eine diagnostische Zuordnung zu einer Restkategorie aus dem ICD- Kapitel über Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen gerechtfertigt, er diese Diagnose unverständlicherweise dennoch nicht stelle. Für Dr. J sind die Diagnosekriterien für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1, wie sie die Klinik K in ihrem Bericht vom 27. April 2015 sieht, nicht gegeben. Traumatische Erlebnisse und spezifische Reaktionen darauf kämen etwa bei der Hälfte aller Fälle mit Borderline-Störung vor. Er habe sich daher entschlossen, die entsprechenden aktuell vorhandenen Merkmale der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ zuzuordnen. Früher hätten ja auch die Behandler (auch in der Klinik K) eine Anpassungsstörung, nicht eine posttraumatische Belastungsstörung, diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin wiederum versucht Letzteres damit zu erklären, dass die Anpassungsstörung definitionsgemäss lediglich 6–24 Monate Beschwerden verursache. Dass die Ärzte der Klinik K erst nach mehrmaligen Aufenthalten der Beschwerdeführerin in ihrer Klinik schlussendlich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigten, zeuge von seriöser ärztlicher Arbeit. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie die Beschwerdeführerin erst eingehend beobachtet und deren Symptome während vieler Gespräche schlussendlich einer Diagnose zugeordnet hätten. Dieser Erklärungsversuch überzeugt nicht und zeigt auf, dass früher die Behandler ebenfalls nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche heute für die Beschwerdeführerin das Hauptargument für die Zusprechung einer IV-Rente darstellt, ausgegangen sind. Tatsächlich fällt auf, dass diese Diagnose zwar bei der ersten Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Klinik K gestellt wurde, bei den beiden folgenden aber nicht mehr. Die Diagnose erscheint erst wieder am 2. April 2015 anlässlich des Austritts der Beschwerdeführerin aus der Klinik K nach ihrem vierten Aufenthalt dort. Weder die Psychiatrische Klinik L, wo die Beschwerdeführerin 2012 zweimal stationär behandelt wurde, noch Dr. AA, welcher die Beschwerdeführerin ab 2012 betreute, attestierten eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Beschwerdegegnerin ist zudem zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass die Begründung der Ablehnung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Gutachten von Dr. J

28 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 ausführlicher und besser nachvollziehbar ist als die Herleitung der Diagnose durch die Klinik K im Austrittsbericht vom 27. April 2015, welcher keine ausführliche Beurteilung der Diagnose enthält. Jedenfalls reichen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht aus, um zum Ergebnis zu gelangen, die Verneinung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und deren Begründung durch Dr. J sei ein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit seines Gutachtens.

5.3.2 Die Beschwerdeführerin führt an, die Essstörung in der Form einer Bulimie sei in sämtlichen Berichten als eigenständige Störung beschrieben worden. Dass diese bei der Beschwerdeführerin über Jahre bestehende gravierende Problematik nun lediglich ein Teil der Persönlichkeitsstörung sein solle, überzeuge nicht. Der Gutachter Dr. J gehe trotz der klaren Aussagen der Beschwerdeführerin während der Begutachtung, sie habe vor einer Woche erneut eine Brechattacke gehabt, nachdem sie jemand auf die Zwangsehe angesprochen habe, in seinem Gutachten nicht näher auf diese Symptomatik ein. Er unterlasse es, die Brechattacken in Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen in der Diagnostik zu erörtern. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Untersuchung tatsächlich an, vor einer Woche erneut einmal erbrochen zu haben. Gleichzeitig erklärte sie aber, davor ein Jahr lang kein Erbrechen mehr nach Überessen erlitten zu haben. Weiter führte sie aus, die Beschwerden hätten sich mit der Zeit gebessert, auch in den letzten Monaten sei es zu Besserungen gekommen. Es ist keineswegs so, dass sich Dr. J in seinem Gutachten nicht mit dem Thema Essstörung auseinandergesetzt hat. Er begründet, warum er sich dazu entschlossen hat diese Diagnose nicht gesondert zu erfassen, sondern die entsprechenden Symptome der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ zuzuordnen. Impulsives, selbstschädigendes und dysfunktionales Verhalten zum Zweck der Emotionsregelung sei Kern der Diagnosekriterien für Borderline-Störung. Somit zeigt sich, dass Dr. J – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – auf das Thema Essstörung eingegangen ist und nachvollziehbar begründet, warum er die entsprechende Diagnose nicht gesondert erfasst hat. Ihm kann deshalb auch in diesem Punkt gefolgt werden.

5.3.3 Auch dadurch, dass sich Dr. J nach anfänglichem Zögern und auf Wunsch der Beschwerdegegnerin bereit erklärte, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit im zeitlichen Ablauf ab Frühjahr 2007 vorzunehmen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unter grossen Vorbehalten und darauf hinweisend, dass es sich dabei nicht um eine medizinische Leistungsbeurteilung im engen gutachterlichen Sinne handle, schätzte er ab Frühjahr 2007 bis März 2014 unter Einbezug der durch

29 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 stationäre Aufenthalte begründeten Arbeitsunfähigkeiten einen Ausfall von ca. 20 %, ab 1. April 2014 einen solchen um die 10 %. Unter Berücksichtigung, dass Dr. J in seinem Gutachten vom 2. Februar 2016 erklärte, es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor, ist festzustellen, dass die von ihm später geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 20 % bzw. 10 % immer noch weit entfernt von der für die Zusprechung einer Invalidenrente erforderlichen 40 %igen Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 IVG) ist. Der Gutachter hat sich in ausreichendem Ausmass mit den umfangreichen Arbeitsunfähigkeiten, welche die Behandler attestiert haben, auseinandergesetzt. Er erklärt, diese passten nicht dazu, was die Explorandin selbst über ihre Symptomentwicklung und über die Selbsteinschätzung zu ihrer Leistungsfähigkeit sage. In der Tat sagte sie in der Begutachtung aus, sie traue sich eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, in der Buchhaltung, lieber im Backoffice, in einer Tätigkeit ohne sehr viele Kundenkontakte oder in einem Kleinbetrieb, zu einem Pensum von 100 % zu. Sie würde heute eine 100 %-Stelle suchen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass keiner der Berichte der Klinik K eine Arbeitsunfähigkeit feststellt. Die Psychiatrische Klinik L attestierte am 6. Juli 2012 und am 2. November 2012 100 %ige Arbeitsfähigkeit. Und auch Dr. Q erachtete am 9. April 2014 die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einem zeitlichen Rahmen von 70–80 % noch als zumutbar. Wenn Dr. J vor diesem Hintergrund und aufgrund seiner eigenen erhobenen Befunde zu Erkenntnis gelangt, er könne keine Arbeitsunfähigkeit feststellen, ist das nicht zu beanstanden.

5.3.4 Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Anamnese sei sehr knapp. Angaben zu schulischen Leistungen und zur Ausbildung erfolgten nicht differenziert. Beziehungen und emotionale Reaktionen seien aus der Anamnese ebenfalls nicht ablesbar. Beim Tagesablauf sollte in einem psychiatrischen Gutachten eine differenzierte Beschreibung eines vollständigen Durchschnittstages der letzten Wochen angegeben werden. Mit diesen Vorbringen versucht die Beschwerdeführerin, das Gutachten schlechtzureden. Das gelingt aber nicht. Nach Ansicht des Gerichts hat Dr. J eine umfassende, den Anforderungen entsprechende Anamnese vorgenommen. Unter "Biografie" werden Angaben zur Ausbildung der Beschwerdeführerin und zu ihren Lieblingsfächern in der Schule gemacht. Die Beschwerdeführerin hat sich auch zu den Beziehungen zu ihrem Freund und zu ihrer Verwandtschaft sowie zum Umgang mit ihrer Tochter geäussert. Emotionale Reaktionen gehören nicht in eine Anamnese. Dass die Beschreibung eines Tagesablaufs nicht so ausführlich ausfällt, wie das die Beschwerdeführerin verlangt, ist ebenfalls nicht als Mangel zu erkennen. Die Anamnese bildete die erforderliche Grundlage für die Diagnose und die Beurteilung der Beschwerdeführerin. Es ist nichts zu erkennen, was die Expertise in Frage stellt. Das Gleiche gilt für die Rüge der Beschwerdeführerin, Dr. J habe sich beim Psychostatus

30 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 nicht durchgehend an das AMDP-System gehalten. Das AMDP-System ist nur eine der Möglichkeiten zur Erfassung eines psychopathologischen Befundes. Es gibt keine Vorschrift, dass zu diesem Zweck nur das AMPD-System Anwendung finden darf. Wenn Dr. J erklärt, er habe den psychischen Befund lediglich in Anlehnung an das AMDP-System vorgenommen, ist ihm das überlassen und nicht zu bemängeln. Entscheidend ist, dass im vorliegenden Fall ein Psychostatus erfolgte, der die wesentlichen und für den Befund notwendigen Elemente enthält. Die Erfassung des psychischen Befunds enthält zudem durchaus auch Aussagen, in welchen sich die Beschwerdeführerin selbst einschätzt, abgesehen davon, dass dem Kapitel "Objektive Befunde" die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin unmittelbar vorangeht.

5.3.5 Die Beschwerdeführerin macht folgende Mängel im Abschnitt "5. Beurteilung und Prognose" des Gutachtens geltend: Ängste könnten einer Persönlichkeitsstörung nur dann zugeordnet werden, wenn die Kriterien einer eigenen Angststörung nicht erfüllt seien. Gemäss ICD-10: F41 sei eine Persönlichkeitsstörung jedoch kein Ausschlusskriterium für "andere Angststörungen" und müsste separat aufgeführt werden, wenn sie vorhanden wäre. Hier irre also Dr. J mit seiner Aussage. Gleiches gelte für seine Zuordnung einer Essstörung zur Persönlichkeitsstörung. Auch hier seien Persönlichkeitsstörungen nach ICD- 10: F50 kein Ausschlusskriterium für eine Essstörung. Wäre die Essstörung nur selbstschädigendem Verhalten zuzuordnen, hätte Dr. J dies am konkreten Fall der Beschwerdeführerin herleiten müssen. Er habe sich jedoch lediglich theoretischer Modelle bedient. Dazu ist Folgendes auszuführen: Doktor J hat die Persönlichkeitsstörung nicht als Ausschlusskriterium für Angststörungen verwendet, sondern eine Angststörung per se verneint. Vor dem Hintergrund, dass eine Angststörung lediglich von Dr. Q (2014), jedoch von keinem anderen Arzt oder Behandler festgestellt wurde, ist das nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat Angst lediglich in dem Sinne erwähnt, dass sie Angst habe, "zu viel von sich zu geben" bzw. dass sie leicht Angst habe, zu versagen, beschämt zu werden (Gutachten, act. 139 – 10/26 der IV-Akten). Das der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ zuzuordnen, ist nachvollziehbar. Auch betreffend Essstörung hat der Gutachter nicht die Persönlichkeitsstörungen als Ausschlusskriterium genommen. Schon in Erw. 5.3.2 wurde dargelegt, mit welcher Begründung er die Diagnose Essstörung nicht stellt bzw. nicht gesondert erfasst und warum das Gericht darin keinen Mangel erkennt. Darauf kann verwiesen werden.

5.3.6 Die Beschwerdeführerin behauptet, Dr. J habe darauf hingewiesen, dass darum keine posttraumatische Belastungsstörung gegeben sei, weil lange Zeit eine Anpassungs-

31 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 störung gegeben sei. Das sei aber nur dann korrekt, wenn die Anpassungsstörung auch tatsächlich gegeben gewesen und nicht einfach eine posttraumatische Belastungsstörung übersehen worden sei. Tatsächlich attestierten die Verantwortlichen der Klinik K 2007 eine Anpassungsstörung. Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik L vom 6. Juli 2012 wurden dann noch einmal Angststörungen als Diagnose erwähnt. Es gibt keinen Beleg dafür, dass in der Klinik K im Rahmen der drei Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 eine posttraumatische Belastungsstörung übersehen wurde. Wenn die Beschwerdeführerin bei der Begründung ihres Hauptstandpunktes derart grossen Wert auf die Berichte der Klinik K legt, müsste sie auch in dieser Hinsicht der Einschätzung der Verantwortlichen der Klinik K vertrauen. Es ist im Übrigen keineswegs so, dass Dr. J die posttraumatische Belastungsstörung deshalb ausgeschlossen hat, weil lange Zeit eine Anpassungsstörung gegeben war. Die entsprechende Begründung von Dr. J wurde schon in Erw. 5.3.1 dargestellt. Darauf kann verwiesen werden. Ausserdem gesteht die Beschwerdeführerin dem Gutachter zu, dass er in seiner Expertise die massgebenden Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung geklärt hat.

5.3.7 Mit dem Arbeitsversuch bzw. der Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Gastronomie H AG setzte sich Gutachter Dr. J zu wenig auseinander. Der Arbeitsversuch dauerte vom 11. Juni 2013 bis 31. März 2014. Zum Ende des Arbeitsversuchs schätzte die Gastronomie H AG die Arbeitsleistung/Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 60 % ein. Auf der Basis dieser geschätzten 60 %igen Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin eine Festanstellung mit einem 60 %-Lohn, allerdings bei einer Präsenzzeit von 80 %, angeboten. Nach Angaben der Beschwerdeführerin überforderte sie jedoch die Arbeitssituation trotz Rücksichtnahme des Arbeitgebers zunehmend und sie habe wiederholt krankgeschrieben werden müssen. Es habe keine Stabilisierung ihrer Leistungsund Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Im Cateringbetrieb habe sie vor vielen Leuten einen Nervenzusammenbruch gehabt, habe geweint, geheult und geschrien. Dem Chef habe das nicht gepasst; er habe gesagt, das sei unmöglich und habe ihr gekündigt. Dass der Gutachter vor diesem Hintergrund keine Arbeitsunfähigkeit feststellt bzw. später eine solche von 20 % zwischen 2007 und 2014, ab 2014 von 10 %, attestiert, überzeugt nicht und wird auch nur ungenügend begründet. Weder aufgrund der medizinischen Begründung von Dr. J noch aufgrund der durchgeführten Tests wird belegt, dass die Leistungsfähigkeit trotz des Arbeitsversuchs und der Festanstellung zu einem klar tieferen Lohn höher war, als die Realität glauben lässt. Das wäre aber essentiell gewesen, hängt doch der Entscheid über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde davon ab, wie nachvollziehbar die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher

32 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 Umstände und Begebenheiten ist. Dazu gehört im Wesentlichen die intensive Auseinandersetzung mit der Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Gastronomie H AG, die per 31. Oktober 2014 unter nicht restlos geklärten Umständen beendet wurde und die Zweifel an der von Dr. J geschätzten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen lassen.

6. Aus den dargelegten Gründen ist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung bzw. zu entsprechenden Rückfragen und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Nachdem der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist, erweist sich eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung auch unter dem Gesichtswinkel des Urteils des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 Erw. 4.4.1.4 als rechtmässig, zumal es lediglich darum geht, eine Ergänzung der gutachterlichen Ausführungen einzuholen.

7. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Der Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird.

33 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 112 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 23. August 2016 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zum abschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt wird.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (mit Rechnung), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 27. April 2017

Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

S 2016 112 — Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.04.2017 S 2016 112 — Swissrulings