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Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2019 A1 2018 11

19 novembre 2019·Deutsch·Zoug·1. Abteilung·PDF·13,260 mots·~1h 6min·2

Résumé

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ geschlossenen Ehe

Texte intégral

A1 2018 11.docx 1. Abteilung A1 2018 11

Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó, Abteilungspräsident Kantonsrichter Dr. A. Staub Kantonsrichter lic.iur. Ph. Sialm Gerichtsschreiber MLaw J. Merz

Entscheid vom 19. November 2019

in Sachen

A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Klägerin,

gegen

C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beklagten,

betreffend

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ geschlossenen Ehe

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Rechtsbegehren

Klägerin 1. Die von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag von monatlich - CHF 4'000.00 zu bezahlen bis 31.12.2023, - CHF 2'000.00 bis 21.08.2030 zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. 3. Dieser Unterhaltsbeitrag sei zu kapitalisieren und der Klägerin als Kapitalzahlung in der Höhe von CHF 313'280.00 zu bezahlen, zahlbar wie folgt: a) Die Vorsorgestiftung Sparen 3 der F.________ sei anzuweisen, sämtliches Vorsorgevermögen der 3. Säule, lautend auf den Beklagten, bestehend aus dem Konto/Depot .________ unter dem Stamm .________ oder .________ [recte: bestehend aus den Konten .________ und .________] auf ein von der Klägerin zu eröffnendes Sparen 3 Konto zu übertragen, mindestens aber den Betrag von CHF 67'854.64. b) Die F.________ sei anzuweisen, die Sperrung auf dem Portfolio Nr. .________ [recte: .________] bei der F.________ aufzuheben, die Vermögenswerte zu veräussern und den Betrag in der Höhe von CHF 313'280.00 abzüglich der Zahlung aus dem Säule 3 Konto gemäss Ziff. 3 lit. a und somit mindestens CHF 245'426.00 auf die Klägerin zu übertragen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht einen Betrag von CHF 672'202.52 zu bezahlen, zahlbar wie folgt: a) Sollte das Sparen 3 Konto des Beklagten bei der F.________ gemäss Ziff. 3 lit. a der Rechtsbegehren nicht aufgelöst und das Guthaben auf die Klägerin überwiesen worden sein, sei die Vorsorgestiftung Sparen 3 der F.________ anzuweisen, das Vorsorgevermögen der 3. Säule auf dem Konto/Depot .________ unter dem Stamm .________ oder .________ [recte: bestehend aus den Konten .________ und .________] auf ein von der Klägerin noch zu eröffnendes Sparen 3 Konto zu übertragen. b) Sollte das Portfolio Nr. .________ [recte: .________] bei der F.________ gemäss Ziff. 3 lit. b nicht ganz oder teilweise auf die Klägerin übertragen worden sein, sei die Kantonalbank anzuweisen, die Sperrung aufzuheben, die Vermögenswerte zu veräussern und den Erlös oder einen allfälligen Resterlös nach Ausführung der Zahlung gemäss Ziff. 3 lit. b auf die Klägerin zu übertragen. c) Die G.________Freizügigkeitsstiftung sei anzuweisen, den Betrag von CHF 567'911.25 abzüglich allfälliger Zahlungen gemäss Ziff. 4 lit. a und Ziff. 4 lit. b der Rechtsbegehren auf die Klägerin zu übertragen, mindestens aber das Restbetreffnis nach Zahlung des Anspruches gemäss Rechtsbegehren Ziff. 5. 5. Das während der Ehe angehäufte Pensionskassenguthaben der Parteien sei hälftig aufzuteilen und die G.________Freizügigkeitsstiftung sei anzuweisen, den Betrag von CHF 610'080.00 auf ein von der Klägerin zu eröffnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 6. Der Klägerin sei in der ehelichen Wohnung H.________ für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Wohnrecht gestützt auf Art. 121 ZGB einzuräumen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten.

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Beklagter 1. Auf die Scheidungsklage sei nicht einzutreten. 2. Die Kontosperren der folgenden Konten seien umgehend aufzuheben und die Vermögenswerte dem Beklagten zur alleinigen Verfügung zu überlassen: - Konto Nr. .________ bei der I.________AG - Konto Nr. .________ bei der I.________AG - Vorsorgekonto .________ bei der F.________ - Portfolio Nr. .________ bei der F.________ - Portfolio Nr. .________ der G.________Freizügigkeitsstiftung bei der J.________Ltd 3. Die Klägerin sei anzuweisen, die Liegenschaft des Beklagten innert 2 Monaten zu verlassen. 4. Die Klägerin sei anzuweisen, folgende Vermögenswerte umgehend herauszugeben: - 53 Münzen "Krugerrand" - 2 Goldbarren zu je 500g - 2 Goldbaren zu je 20g - US-Dollar 60'000 in bar. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Eventualiter: 1. Die von den Parteien geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 3. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei nach Gesetz vorzunehmen und es sei die Klägerin mit maximal dem Betrag von CHF 58'380.20 auszugleichen. 4. Die Teilung der Vorsorgeguthaben sei nach Gesetz, also hälftig, zu teilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin.

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Klägerin) und C.________ (nachfolgend: Beklagter) heirateten am tt.mm.1998 in E.________ (vgl. E. 2). Sie haben einen gemeinsamen Sohn, K.________, geb. tt.mm.1994.

2.1 Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 15. Juli 2015 wurden mehrere auf den Beklagten lautende Konten (Konto-Nrn. .________ und .________ bei der I.________AG; Vorsorgekonto-Nr. .________ sowie Portfolio-Nr. .________ bei der F.________; Portfolio-Nr. .________ der G.________Freizügigkeitsstiftung bei der J.________Ltd) superprovisorisch gesperrt und dem Beklagten verboten, ohne die Zustimmung der Klägerin darüber zu verfügen (Verfahren ES 2015 378 betreffend Massnahmen nach Art. 172 ff. ZGB [Eheschutz]).

2.2 Am 27. Oktober 2015 schlossen die Parteien im Eheschutzverfahren eine Teilvereinbarung, welche mit Teilentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. November 2015 genehmigt wurde. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und der gemeinsame Haushalt spätestens mit Wirkung per tt.mm.2015 aufgehoben wird. Die eheliche Liegenschaft wurde für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zugewiesen. Es wurde gerichtlich genehmigt, dass die Parteien auf Unterhalt verzichten. Weiter wurde die Gütertrennung mit Wirkung per 30. Juni 2015 angeordnet. Die superprovisorisch angeordneten Sperrungen des Kontos Nr. .________ bei der I.________AG

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wurden vollständig und jene des Portfolios Nr. .________ bei der F.________ im Betrag von CHF 83'000.00 aufgehoben (Verfahren ES 2015 378).

2.3 Die übrigen superprovisorisch verfügten Kontosperrungen und die damit verbundenen Verfügungsbeschränkungen wurden vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 25. April 2016 bestätigt (Verfahren ES 2015 378).

3.1 Am 27. Februar 2017 stellte die Klägerin ein Gesuch um superprovisorische Abänderung des Teilentscheids des Kantonsgerichts Zug vom 3. November 2015 und beantragte einen Prozesskostenvorschuss sowie sinngemäss die Leistung eines Unterhaltsbeitrages. Der Antrag auf superprovisorische Anordnung wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 7. März 2017 abgewiesen (Verfahren ES 2017 102).

3.2 Mit Entscheid vom 12. Juli 2017 und Berichtigungsentscheid vom 9. August 2017 wurde der Antrag betreffend Unterhaltsbeitrag abgewiesen und der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Umfang von CHF 10'000.00 gutgeheissen, wobei die F.________ angewiesen wurde, diesen Betrag vom Portfolio Nr. .________ – nach Verkauf von 50 Fonds- Anteilen – auf das L.________-Konto der Klägerin zu überweisen (Verfahren ES 2017 102).

4. Am 9. Februar 2018 reichte die Klägerin gegen den Beklagten beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage ein (act. 1).

5. Gleichentags reichte sie ein erstes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO ein und beantragte, der Beklagte sei zur Leistung eines (weiteren) Prozesskostenvorschusses von CHF 15'000.00 zu verpflichten. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 9. April 2018 gutgeheissen und die F.________ angewiesen, den Betrag vom Portfolio Nr. .________ – wiederum nach Verkauf der dafür erforderlichen Anzahl Fonds-Anteile – zugunsten der Klägerin zu überweisen (Verfahren ES 2018 77).

6. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 reichte der Beklagte eine Stellungnahme bzw. Klageantwort ein und stellte im Wesentlichen das eingangs genannte, jedoch noch unbezifferte Rechtsbegehren (act. 12).

7. Am 4. Juli 2018 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur Klageantwort ein (act. 14).

8. Mit Beweisverfügung vom 16. Juli 2018 wurde der Beklagte zur Edition diverser Dokumente aufgefordert, eine Parteibefragung angeordnet sowie die Akten der Verfahren ES 2015 378 und ES 2017 102 beigezogen (act. 15).

9. Am 26. November 2018 führte der Referent eine Parteibefragung durch, welcher der Beklagte unentschuldigt fernblieb und nur dessen Rechtsvertreter erschien (act. 29 und 33).

10. Im Anschluss an die Parteibefragung fand die Einigungsverhandlung statt. Die Parteien – der Beklagte vertreten durch seinen Rechtsanwalt – schlossen einen Vergleich, den der Beklagte am 10. Dezember 2018 widerrief (act. 26 und 27).

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11. Am 11. Dezember 2018 erliess der Referent des Kantonsgerichts Zug eine weitere Beweisverfügung, setzte dem Beklagten eine Notfrist für die Edition einer noch ausstehenden Urkunde an und ordnete eine gerichtliche Verkehrswertschätzung der 5-Zimmerwohnung im 3. OG H.________ (GS BH.________, GB H.________), an (act. 28).

12. Mit Eingaben vom 17. Dezember 2018 sowie 9. Januar 2019 ersuchte die Klägerin erneut um Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Das Gesuch wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 1. Februar 2019 gutgeheissen und die F.________ angewiesen, vom Portfolio Nr. .________ die erforderliche Anzahl Fonds-Anteile zu verkaufen und CHF 20'000.00 zugunsten der Klägerin zu überweisen (Verfahren ES 2018 701).

13. Am 9. Mai 2019 erstattete der vom Gericht beauftragte Gutachter M.________ sein Verkehrswertgutachten (act. 44).

14. Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 legte die Klägerin weitere Unterlagen ins Recht (act. 47).

15. An der Hauptverhandlung vom 25. September 2019 – welcher der Beklagte unentschuldigt fernblieb, sein Rechtsvertreter jedoch teilnahm – konkretisierten die Parteien ihre Anträge im eingangs genannten Sinn und reichten weitere Unterlagen zu den Akten (act. 49–51).

Erwägungen

1. Die Klägerin ist Staatsangehörige von Grossbritannien, der Beklagte ist südafrikanischer Staatsangehöriger. Die Ehefrau hat ihren Wohnsitz im Kanton Zug. Der Beklagte wohnt in N.________. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor.

1.1 Gemäss Art. 59 IPRG sind die schweizerischen Gerichte zuständig für Klagen auf Scheidung am Wohnsitz des Beklagten (lit. a) und am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist (lit. b). Da sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageeinreichung unbestrittenermassen seit mehr als einem Jahr in der Schweiz aufgehalten hat, ist das Kantonsgericht Zug in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG sowie Art. 198 lit. c und Art. 274 ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig. Diese Zuständigkeit besteht auch hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge (Art. 2 und Art. 5 Ziff. 2 LugÜ bzw. Art. 63 Abs. 1 IPRG), des Güterrechts (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 lit. b IPRG), des Vorsorgeausgleichs (Art. 63 Abs. 1bis IPRG) und der Wohnung der Familie (Art. 63 Abs. 1 IPRG).

1.2 Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 61 IPRG [Statusfrage]; Art. 49 IPRG i.V.m. Art. 8 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [HUntÜ, SR 0.211.213.01; nachehelicher Unterhalt]; Art. 54 Abs. 1 lit. a und b IPRG [Güterrecht]; Art. 63 Abs. 2 IPRG und Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2 [Vorsorgeausgleich]; Art. 63 Abs. 2 IPRG [Wohnung der Familie]).

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2. Die Klägerin beantragt die Scheidung der am tt.mm.1998 vor dem Magistrate Court in E.________ geschlossenen Ehe. Der Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Ehe. Er macht im Wesentlichen geltend, es handle sich lediglich um eine rituelle Heirat, welche auch in E.________ nicht als Heirat im rechtlichen Sinne anerkannt werden könne. Eine Ehe zwischen den Parteien sei in der Schweiz nie zivilstandesamtlich erfasst worden, ausserdem liege keine Anerkennung vor (act. 12 S. 3 f.; act. 50 S. 3). Dementsprechend stellt der Beklagte den Hauptantrag, auf die Scheidungsklage sei nicht einzutreten. Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Klägers (act. 14; act. 49 S. 3; act. 51 S. 4).

2.1 Die Beurteilung der Scheidung einer im Ausland geschlossenen Ehe setzt voraus, dass diese in der Schweiz anerkannt wurde bzw. anzuerkennen ist, was hiernach vorfrageweise zu prüfen ist. Gemäss Art. 45 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt, es sei denn, sie verstosse gegen den schweizerischen Ordre public. Zu prüfen ist somit, ob eine Ehe im Ausland geschlossen wurde, ob eine gültige Eheschliessung vorliegt und ob eine Anerkennung nicht den schweizerischen Ordre public verletzen würde (Courvoisier, Basler Kommentar, 3. A. 2013, Art. 45 IPRG N 5; Widmer Lüchinger, Zürcher Kommentar, 3. A. 2018, Art. 45 IPRG N 6).

Bei der Anerkennung von ausländischen Ehen geht es nicht darum, schweizerische Vorstellungen über eine gültige Eheschliessung um jeden Preis durchzudrücken, sondern darum, eine im Ausland gelebte Gemeinschaft, wenn immer möglich, auch in der Schweiz zu schützen, weil deren Nichtanerkennung regelmässig unbillige Konsequenzen nach sich ziehen würde, insbesondere für jene Mitglieder der Gemeinschaft, deren Ansprüche vom Bestand der Ehe abhängen. Dagegen hilft nur eine liberale Anerkennungsregel (Grundsatz des favor matrimonii). Daher ist eine Ehe grundsätzlich als gültig zu betrachten, wenn sie im Eheschliessungsstaat oder im Wohnsitz-, Aufenthalts- oder Heimatstaat wenigstens einer der Brautleute gültig ist. Anerkennungsfähig sind demnach auch Ehen, die vor einer religiösen, militärischen oder konsularischen Person geschlossen worden sind, sofern sie im Ausland gültig eingegangen werden konnten. Das für das schweizerische Eheschliessungsrecht wichtige Prinzip der (obligatorischen) Zivilehe steht dem nicht entgegen (Courvoisier, a.a.O., Art. 45 IPRG N 13 und 15 ff.; Widmer Lüchinger, a.a.O., Art. 45 IPRG N 31).

Die Eheschliessung in E.________ wird im Wesentlichen durch den "Marriage Act 1961" geregelt, welcher mehrfach mittels "Amendments" revidiert wurde (nachfolgend "Marriage Act"). Eine Ehe, die entgegen diesen Vorschriften geschlossen wurde, ist grundsätzlich nichtig. Der Marriage Act sieht unter anderem vor, dass die Trauung von einem zuständigen "Marriage Officer" in Anwesenheit von zwei Zeugen vorgenommen werden muss, wobei auch Geistliche zu "Marriage Officers" ernannt werden können (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVII, Südafrika, S. 38 [Stand 31.12.1998]; act. 50/8).

2.2 Die Klägerin, die den Antrag auf Scheidung der Ehe stellt und aus dem Bestand der Ehe Rechte ableitet, hat den rechtlich gültigen Eheschluss, d.h. den Eheschluss, der dem Marriage Act entspricht, zu beweisen (Art. 8 ZGB). Diesen Beweis erbringt sie mit den eingereichten Urkunden "Marriage Certificate" und "Full Marriage Certificate" (act. 14/41a–b). Grundsätzlich geniessen auch von einer ausländischen Behörde ausgestellte Urkunden in der Schweiz öffentlichen Glauben; die Vermutung der Richtigkeit ihres Inhalts gemäss Art. 9 ZGB gilt auch für sie (Urteil des Bundesgerichts 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2; Widmer

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Lüchinger, a.a.O., Art. 45 IPRG N 8). Die Behauptung des Beklagten, es habe sich bloss um eine rituelle Heirat gehandelt, findet in diesen Urkunden keine Stütze. So lässt sich dem "Marriage Certificate" entnehmen, dass die Ehe zwischen den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ vor einem "Marriage Officer" geschlossen wurde. Aus dem "Full Marriage Certificate" ergibt sich zudem, dass zwei Zeugen anwesend waren. Der Beklagte macht weder geltend, es handle sich bei diesem "Marriage Officer" nicht um einen gemäss Marriage Act legitimierten "Marriage Officer", noch bestreitet er die Echtheit der Urkunden oder die Richtigkeit des durch sie beurkundeten Inhalts. Zudem kann aus der blossen Tatsache, dass die Namen der Zeugen und des "Marriage Officer" unter Ziff. 18 und 19 des "Full Marriage Certificate" als unleserlich ("illegible") bezeichnet werden, nicht abgeleitet werden, die Ehe sei deshalb nach südafrikanischem Recht nicht gültig geschlossen worden. Die entsprechende Behauptung des Beklagten blieb unsubstantiiert (act. 50 S. 3). Das Vorbringen des Beklagten, seine südafrikanischen Zivilstandsdokumente lauteten auf ledig, blieb unbelegt und erscheint angesichts des "Full Marriage Certificate" als Auszug des Heiratsregisters ("certified a true extract from the marriage register of […]" [act. 14/41a, 4. Zeile]), welches den Beklagten als Ehemann ("husband") und die Klägerin als Ehefrau ("wife") bezeichnet, als nicht plausibel. Dass das "Full Marriage Certificate" am tt.mm.1999 (mithin genau ein Jahr nach der Heirat) ausgestellt worden ist, ändert – soweit es sich dabei nicht ohnehin um einen Verschrieb handelt – nichts. Die Behauptungen des Beklagten, die in E.________ geschlossene Ehe sei in der Schweiz nie zivilstandesamtlich erfasst worden und es liege keine Anerkennung vor, sind für die hier interessierende Frage, ob die Ehe der Parteien in E.________ gültig geschlossen wurde und daher in der Schweiz anzuerkennen ist, nicht relevant.

Abschliessend ist festzuhalten, dass weder ersichtlich ist, noch vom Beklagten geltend gemacht wurde, dass die Anerkennung der zwischen den Parteien in E.________ gültig geschlossenen Ehe dem schweizerische Ordre public widersprechen würde.

2.3 Abgesehen davon verhält sich der Beklagte widersprüchlich, indem er sich einerseits auf ein Eheschutzverfahren eingelassen, dort Vereinbarungen über Massnahmen während der Dauer des Getrenntlebens getroffen, die Gütertrennung beschlossen und "Erläuterungen […] über das Zustandekommen der Ehe" abgegeben hat (act. 12 und 11/2 im Verfahren ES 2015 378), und nun andererseits im Scheidungsverfahren bestreitet, dass eine Ehe vorliegt.

2.4 Das Vorliegen einer anerkennungsfähigen Ehe zwischen den Parteien ist somit nachgewiesen, weshalb der Nichteintretensantrag des Beklagten abzuweisen ist. Eventualiter beantragt der Beklagte übereinstimmend mit der Klägerin die Scheidung. Die zwischen den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ geschlossene Ehe ist demnach zu scheiden.

3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über den nachehelichen Unterhalt, zu befinden.

3.1 Die Klägerin beantragt, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'000.00 bis am 31. Dezember 2023 und CHF 2'000.00 bis am 21. August 2030 zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag sei zu kapitalisieren. Demgegenüber stellt der Beklagte den Antrag, es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.

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3.2 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze. Einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat (sog. "clean break"). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen.

Zur Festlegung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB ist in einem ersten Schritt der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Auf welche Lebensverhältnisse abzustellen ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Von einer Lebensprägung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Ehe lange, d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre (der Zeitraum berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt [vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2]), gedauert hat oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind, wobei auch gemeinsame voreheliche Kinder lebensprägend wirken. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während sich der gebührende Unterhalt bei lebensprägender Ehe grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gelebten Standard, d.h. jenem vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, bemisst (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Parteien Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet. Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards nicht möglich, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige (BGE 137 III 102 E. 4.1 und 4.2.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27]; 135 III 59 E. 4 und 4.1; 132 III 593 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.1).

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung entzieht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann indessen verzichtet und die zweistufigen Methode der (erweiterten) Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien über keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast, wobei ein hohes Einkommen lediglich ein Indiz für eine verbleibende Sparquote darstellt (BGE 140 III 485 E. 3.3 und 3.5.2; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012, S. 3 ff. und 19 ff.).

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3.3 Streitigkeiten im Bereich des nachehelichen Unterhalts werden von der Verhandlungsmaxime beherrscht. Das Gericht darf sein Urteil mithin nur auf die von den Parteien im Prozess vorgebrachten Tatsachen stützen. Der Unterhaltsberechtigte trägt die Beweislast dafür, dass er den eingeklagten Betrag zur Weiterführung des während der Ehe gelebten Standards benötigt. Dazu muss er jeden einzelnen Posten des Bedarfs substantiieren, belegen und beziffern. Gewisse Pauschalierungen, beispielsweise beim Grundbetrag, sind jedoch unausweichlich (Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. A. 2017, Art. 125 ZGB N 107 f. mit Hinweisen). Der Richter ist in Bezug auf den nachehelichen Unterhaltsbeitrag nur an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag (mithin an den im Rechtsbegehren eingeklagten Betrag), nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für eine Position mehr oder für eine andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.3; 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).

Mit der Beweislast verknüpft sind die Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast. Die Behauptungslast regelt, welche Partei die rechtserheblichen Tatsachen im Prozess zu behaupten und welche Partei die nachteiligen Folgen zu tragen hat, wenn entscheidrelevante Tatsachen nicht Prozessinhalt geworden sind. Die Substantiierungslast bestimmt, wie detailliert die rechtserheblichen Tatsachen vorzutragen sind. Die Bestreitungslast schliesslich richtet sich an die nicht behauptungsbelastete Partei und regelt, welche Tatsachenbehauptungen der anderen Partei als bestritten gelten. Im Bereich des nachehelichen Unterhalts und des Güterrechts gilt der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO, woraus folgt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO schreibt vor, dass die Klageschrift die Tatsachenbehauptungen zu enthalten hat. Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet das, dass die klagende Partei die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen hat. Die rechtshindernden Tatsachen zu behaupten, obliegt hingegen der beklagten Partei (Behauptungslast). Dabei sind die Tatsachenbehauptungen substantiiert, das heisst so präzise und detailliert vorzutragen, dass die Gegenpartei darauf antworten kann, eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über die rechtserheblichen Tatsachen Beweis abgenommen werden kann. Ist eine Partei nicht in der Lage, sich vollständige Kenntnis über den Sachverhalt zu beschaffen, so genügt es, wenn sie alle wesentlichen Umstände, soweit möglich und zumutbar, substantiiert behauptet (Substantiierungslast). Eine mangelhafte Substantiierung der Klage führt zu einem abweisenden Sachurteil. Gemäss Art. 222 Abs. 2 ZPO hat die beklagte Partei darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Damit ist – sofern die klagende Partei ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nachgekommen ist – grundsätzlich ein substantiiertes Bestreiten verlangt (Bestreitungslast). An die Substantiierung der Bestreitung dürfen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an die Substantiierung der Behauptung. Massgebend ist die Einlässlichkeit der Sachdarstellung der behauptungsbelasteten Partei sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer substantiierten Bestreitung. Schlichtes Bestreiten oder Bestreiten mit Nichtwissen genügt nur, wenn die bestreitende Partei den behaupteten Ereignissen so fern steht, dass ihr eine Substantiierung nicht zugemutet werden kann. Eine Last zum substantiierten Bestreiten kann sich hingegen aus dem Umstand ergeben, dass es der behauptungsbelasteten Partei nicht möglich ist, den Sachverhalt mit dem eigenen Wissensstand

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substantiiert darzustellen. In einem solchen Fall ist die bestreitende Gegenpartei aus Treu und Glauben zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung verpflichtet (BGE 133 III 43 E. 4.3; 127 III 365 E. 2; 115 II 1 E. 4.; 105 II 143 E. 6a/bb; Urteile des Bundesgerichts 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001 E. 5b/bb; 5A_710/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.3.1; 4C.23/2007 vom 13. März 2007 E. 3.2; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A. 2010, S. 139 f.; Dolge, Anforderungen an die Substantiierung, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 20 ff.; Brönnimann, Die Behauptungs- und Substantiierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, 1989, S. 183 f. und 219 ff.; Glasl, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 55 ZPO N 17 ff., 21 ff. und 23 ff.; Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 55 ZPO N 20 ff.; je mit Hinweisen).

Tatsachen müssen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Die blosse Verweisung auf Aktenstücke ist in der Regel ungenügend. Verlangt wird nicht, dass Beilagen, die der Substantiierung dienen, zwingend integral im Volltext in die Rechtsschriften übernommen werden. Der Verweis auf eine Beilage ist aber jedenfalls dann ungenügend, wenn die Beilage für sich selbst nicht erlaubt, die geltend gemachten Positionen zu prüfen und gegebenenfalls substantiiert zu bestreiten, und die Beilage in den Rechtsschriften nicht hinreichend konkretisiert und erläutert wird. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschriften als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es darf kein Interpretationsspielraum entstehen, die Beilagen müssen vielmehr selbsterklärend sein und genau die verlangten oder in den Rechtsschriften bezeichneten Informationen enthalten (BGE 144 III 519 E. 5 ff.; 136 III 322 E. 3.4.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2 und 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 221 ZPO N 23; Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 221 ZPO N 27).

3.4 Die am tt.mm.1998 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung im mm.2014 16 Jahre gedauert (vgl. E. 4.1.4.1). Zudem haben die Parteien einen gemeinsamen Sohn (act. 1 Rz II.3). Die Ehe ist somit lebensprägend. Die Parteien haben Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards.

3.4.1 Die Klägerin macht geltend, aufgrund der Lebensprägung der Ehe habe sie Anspruch auf Unterhaltsbeiträge, die nicht nur ihr Existenzminimum, sondern ihren gebührenden Lebensunterhalt deckten. Sie berufe sich jedoch nicht auf den ehemals ehelich gelebten Standard, sondern führe lediglich eine Existenzminimumsberechnung durch (act. 1 Rz II.4; act. 51 S. 5). Aufgrund der geltend gemachten Bedarfspositionen ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Bedarf (welchen sie mit CHF 4'823.15 beziffert [act. 49 S. 5]) nach der zweistufigen Methode berechnet hat und das familienrechtliche Existenzminimum als massgeblich erachtet, aber zugleich auf einen allfälligen Überschussanteil verzichtet. Der Beklagte

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stellt sich auf den Standpunkt, es erübrige sich, eine Bedarfsberechnung zu erstellen, jene der Klägerin würde aber dennoch bestritten. Aufgrund der konkreten Bestreitungen des Beklagten (Ausgaben für WWZ, Serafe und Mobiltelefon im Grundbetrag enthalten; mangels Erwerbstätigkeit keine Anrechnung von Kosten für öffentlichen Verkehr) ist davon auszugehen, der Beklagte erachte die zweistufige Methode ebenfalls als anwendbar (act. 12 S. 5; act. 50 S. 6 f.). Folglich ist auf die zweistufige Methode abzustellen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2014 30 vom 2. Februar 2016 E. 3.4). Der Beklagte hat sich weder zum eigenen Bedarf geäussert, noch eine Sparquote behauptet.

3.4.2 Bei der zweistufigen Methode setzt sich der Bedarf bei knappen finanziellen Verhältnissen aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und bei günstigen finanziellen Verhältnissen aus dem familienrechtlichen Existenzminimum zusammen. Das familienrechtliche Existenzminimum besteht gemäss Praxis des Kantonsgerichts Zug ausschliesslich aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, den Prämien für nichtobligatorische Krankenversicherungen (VVG) und den Steuern; nicht dazu gehören etwa Mobilität oder Kommunikation, da solche und weitere Kosten aus dem Überschuss zu bezahlen sind (vgl. Arndt, Die Sparquote, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser, 2017, S. 43 ff., 47).

Der Beklagte hat sich weder zu seinem Einkommen noch zu seinem Bedarf geäussert. Er ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Demzufolge ist mit der Klägerin davon auszugehen (vgl. auch E. 4.2.4), dass günstige finanzielle Verhältnisse vorliegen, weshalb auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen ist. Da die Leistungsfähigkeit des Beklagten gegeben ist (E. 4.2.4) und die Klägerin keinen Anteil an einem allfälligen Überschuss geltend macht, braucht das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers nicht ermittelt zu werden. Ausgehend von den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichtes Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien"; BGE 140 III 337 E. 4.2.3) berechnet sich das monatliche familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin wie folgt (in CHF, gerundet):

Klägerin Grundbetrag 1'200.00 Miete (inkl. Nebenkosten) 2'300.00 Krankenversicherung KVG 332.00 Krankenversicherung VVG 66.00 Steuern 200.00 AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige 350.00 Total 4'448.00

3.4.3 Zu den einzelnen Positionen ist Folgendes anzumerken:

• Grundbetrag: Nach den Richtlinien beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten für minderjährige Kinder CHF 1'200.00. In diesem Grundbetrag sind die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder

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Gas etc. enthalten. Ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung (Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 5.2).

Der Beklagte macht geltend, die Klägerin haben sich eine Beteiligung des bei ihr wohnenden volljährigen Sohnes anrechnen zu lassen (act. 12 S. 5). Wohnt ein Ehegatte mit einem erwerbstätigen und bereits volljährigen Kind zusammen, ist der Grundbetrag für alleinstehende Personen zu reduzieren, da die aus dem Grundbetrag zu deckenden Auslagen nicht mehr allein getragen werden müssen. Es gelangt in diesen Fällen der Grundbetrag für eine alleinstehende Person in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen zur Anwendung. Der Ehegatten-Grundbetrag von CHF 1'700.00 ist maximal auf die Hälfte herabzusetzen. Ist das volljährige Kind hingegen noch in Ausbildung (Schule, Studium, Lehre), bleibt es beim Grundbetrag für alleinstehende Personen. Ein allfälliges Einkommen – Lehrlingslohn oder Einkommen während Semesterferien – muss jedoch angemessen berücksichtigt werden (BGE 130 III 765; Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.82). Die Klägerin hat anlässlich der Parteibefragung ausgeführt, Sohn K.________ beteilige sich nicht an den Wohn- und Nebenkosten; er studiere nach wie vor Vollzeit (act. 26 Rz 6; act. 51 S. 6). Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, K.________ habe sein Studium mittlerweile abgeschlossen und sei dementsprechend leistungsfähig. Ausserdem habe K.________ bereits im Jahr 2013 über ein Vermögen von rund CHF 80'000.00 verfügt (act. 51 S. 3 Rz 10). Der Beklagte reichte keine Belege ein, welche seine Behauptungen stützen würden, weshalb diese als unsubstantiiert zurückzuweisen sind. Es wäre dem anwaltlich vertretenen Beklagten oblegen, den Umfang des Einkommens, das K.________ nach Ansicht des Beklagten erzielt bzw. erzielen könnte, substantiiert darzulegen (vgl. E. 3.3). Der Klägerin ist somit der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner von CHF 1'200.00 ungeschmälert anzurechnen.

• Wohnkosten: Die Klägerin beantragt die Anrechnung von Wohnkosten von insgesamt CHF 2'300.00 pro Monat (Mietzins CHF 2'000.00; Nebenkosten CHF 300.00), da sie die im Eigentum des Beklagten stehende eheliche Liegenschaft werde verlassen müssen und Wohnungen im Kanton Zug teuer seien (act. 49 S. 5). Der Beklagte bestreitet die Bedarfsposition "Wohnkosten" – und damit insbesondere die Höhe der geltend gemachten Mietkosten – nur grundsätzlich und ohne konkrete Bemerkungen dazu anzubringen (act. 12 S. 5; act. 50 S. 6). Damit kommt er seiner Bestreitungslast nicht genügend nach, denn schlichtes Bestreiten genügt in der Regel nicht (vgl. E. 3.3). Der Beklagte macht jedoch geltend, die Klägerin habe sich eine Beteiligung des bei ihr wohnenden volljährigen Sohnes an die Miete anrechnen zu lassen (act. 12 S. 5; act. 51 S. 3 Rz 10). Ein Beitrag der Kinder für Logis ist anzurechnen, indem bei den Eltern von tieferen Wohnkosten ausgegangen wird. Dies gilt auch für volljährige, sich noch in Ausbildung befindende Kinder, welche zu Hause einen Betrag für Logis abgeben (Urteil des Bundesgericht 5C.53/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.1). Ist das bereits volljährige Kind noch in Ausbildung, sind die Wohnkosten in Relation zum erzielten oder zumutbaren Einkommen (Lehrlingslohn oder Einkommen während der Semesterferien) angemessen zu reduzieren (vgl. Six, a.a.O., N 2.101 f.). Wie bereits ausgeführt, kommt der Beklagte seiner Substantiierungspflicht nicht nach, wenn er lediglich behauptet, K.________ habe sein Studium mittlerweile abgeschlossen und sei daher leistungsfähig, dafür aber keine Beweismittel bezeichnet. Dasselbe gilt für die Behauptung, K.________ habe bereits 2013 über ein Vermögen von rund CHF 80'000.00 verfügt. Vielmehr wäre es dem anwaltlich vertretenen Beklagten oblegen, den Umfang des Einkommens, das K.________ nach Ansicht des Beklagten erzielt bzw. erzielen könnte, substantiiert darzulegen (vgl. E. 3.3 und "Grundbetrag").

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Mithin sind der Klägerin Wohnkosten in Höhe von CHF 2'300.00 im Bedarf anzurechnen.

Die Wohnkosten für die selbstbewohnte Liegenschaft während der Dauer des Wohnrechts (zum Wohnrecht E. 12) belaufen sich unbestrittenermassen auf denselben Betrag (vgl. im Übrigen auch Rz. 3.3 des Eheschutzgesuches [act. 1 im Verfahren ES 2015 378]: Hypothek von CHF 1'214.55, Depotgebühr von CHF 70.00, Nebenkosten von CHF 606.00 und Rückstellungen für Reparaturen von CHF 400.00). Deshalb sowie in Anbetracht der kurzen Dauer des Wohnrechts von sechs Monaten ist bei der Unterhaltsberechnung hierfür keine zusätzliche Phase vorzusehen.

• Krankenversicherung: Die Krankenversicherungsprämien der Klägerin betragen CHF 331.80 (KVG) und CHF 65.70 (VVG [act. 49/50]).

• Öffentlicher Verkehr: Die Klägerin beantragt die Anrechnung von CHF 100.00 pro Monat für öffentlichen Verkehr (act. 1 Rz II.6; act. 49 S. 5 f.). Einen Beleg reichte die Klägerin nicht ein. Der Beklagte bestreitet diese Bedarfsposition mit der fehlenden Erwerbstätigkeit der Klägerin (act. 50 S. 6). Im familienrechtlichen Existenzminimum können Kosten für Mobilität nur berücksichtigt werden, wenn sie arbeitsbedingt sind (vgl. Richtlinien Rz II.4.4; Six, a.a.O., Rz 2.114). Da der Klägerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist (vgl. dazu E. 4.1.5 und 4.1.4.2), sind ihr auch keine Kosten für den öffentlichen Verkehr im Bedarf anzurechnen.

• Steuern: Die Klägerin macht CHF 200.00 geltend für Steuerkosten, da sie nach Rechtskraft des Scheidungsurteils höhere Vermögenssteuern bezahlen müsse (act. 49 S. 6). Diese werden vom Beklagten mit der Begründung bestritten, infolge Mankosituation könnten keine Kosten für Steuern angerechnet werden (act. 12 S. 5). Zur Höhe der geltend gemachten Steuerkosten äussert sich der Beklagte nicht. Der Einwand des Beklagten ist nicht zu hören. Der Klägerin sind somit CHF 200.00 für die Steuern im Bedarf anzurechnen.

• AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige: Die Klägerin bringt vor, ihr seien AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in Höhe von monatlich CHF 350.00 anzurechnen. Da sie nach der Durchführung des Scheidungsverfahrens über ein Vermögen von über CHF 975'000.00 verfügen werde, müsse sie darauf AHV-Beiträge entrichten (act. 49 S. 6). Diese Kosten werden vom Beklagten nicht substantiiert bestritten. Indem er die Bedarfsberechnung nur grundsätzlich bestreitet und keine Bemerkungen zur vorliegend relevanten Bedarfsposition anstellt (act. 12 S. 5; act. 50 S. 6), kommt er seiner Bestreitungslast nicht nach (vgl. E. 3.3). Dementsprechend sind CHF 350.00 für AHV-Beiträge im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen (Richtlinien Rz II.3). Selbst wenn die AHV-Beiträge tiefer wären, beliefe sich der gebührende Unterhalt der Klägerin noch immer auf mehr als die geltend gemachten CHF 4'000.00 (dazu E. 4.2.5).

3.4.4 Die Kosten für Kulturelles (Telefon, TV, Internet, Billag bzw. Serafe) und Strom können – wie vom Beklagten geltend gemacht (act. 50 S. 7) – im familienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 3.4.2; Six, a.a.O., N. 2.92). Sie sind aus dem Grundbetrag zu decken.

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4. In einem nächsten Schritt ist die Leistungsfähigkeit der Parteien zu beurteilen, was die Ermittlung der Einkommen der Parteien voraussetzt.

4.1 Die Klägerin erzielt unbestrittenermassen kein Erwerbseinkommen. Zu prüfen bleibt, ob, und gegebenenfalls in welchem Umfang, die Klägerin ihren gebührenden Bedarf selber finanzieren kann; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Die Pflicht, die mögliche finanzielle Selbständigkeit zu erreichen, besteht demnach unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Büchler/Clausen, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FamPra.ch 2015, S. 1 ff., 18 f.).

4.1.1 Zusammengefasst stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, ihr sei nicht zumutbar, für ihren Bedarf selber aufzukommen, da sie heute 53-jährig und gesundheitlich sehr stark beeinträchtigt sei. Sie sei seit dem Jahr 1997 nicht mehr erwerbstätig und habe somit auch in der Schweiz nie gearbeitet. Ihre Muttersprache sei Englisch, sie habe nur bescheidene Deutschkenntnisse. Zudem hätten die Parteien vereinbart, dass sie sich um den gemeinsamen Sohn und den Haushalt kümmere, während der Beklagte für den Unterhalt der Familie aufkomme (act. 1 Rz II.4–5 und II.8; act. 33 Rz 4, 7–8; act. 49 S. 4).

4.1.2 Demgegenüber rechnet der Beklagte der Klägerin ein hypothetisches Einkommen in Höhe von CHF 6'652.00 pro Monat für eine Tätigkeit in der Branche "Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Berufsgruppe Betriebswirtschafterinnen oder vergleichbare akademische Berufe" an und bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klägerin habe studiert und mit cum laude abgeschlossen. Die faktische Trennung der Parteien sei bereits 2011 erfolgt, die Beklagte habe sich ab diesem Zeitpunkt um eine Anstellung bemühen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Zudem sei die Klägerin bereits während der Trennungszeit wirtschaftlich vom Beklagten unabhängig gewesen, schliesslich habe sie während der Trennung einvernehmlich auf eheliche Unterhaltsleistungen verzichtet. Weiter sei das Zusammensein der Parteien aus rein praktischen Überlegungen erfolgt (act. 12 S. 5; act. 50 S. 5 f.).

4.1.3 Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, soweit dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein Einkommen zu erzielen. Ob und in welchem Umfang die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben kann auch durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie Gesundheitszustand, Ausbildung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeits -

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marktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein (Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die unterhaltsansprechende Person hat alle Tatsachen zu beweisen, die einer Ausdehnung oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen und damit die finanzielle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Zum Beweisthema gehören insbesondere auch behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen. In Bezug auf die rechtliche Zumutbarkeit sind zu einzelnen Faktoren wie dem Alter oder den noch zu leistenden Kinderbetreuungspflichten die von der Rechtsprechung entwickelten Tatsachenvermutungen zu beachten, welche die Beweisführung erleichtern. Macht demgegenüber der Unterhaltspflichtige geltend, sein Ehepartner könne sofort oder nach einer Umstellungsfrist ein bestimmtes Einkommen erzielen, obliegt ihm diesbezüglich die Beweislast, da es sich um anspruchshindernde Tatsachen handelt. So hat er konkret zu behaupten, welche Tätigkeiten bzw. Stellen dem Ehegatten zumutbar und reell möglich sind. An der erforderlichen Substantiierung mangelt es etwa, wenn ohne nähere Begründung lediglich ein bestimmter Einkommensbetrag genannt wird. Die Beweisführung wird jedoch dadurch erleichtert, dass die beweisbelastete Partei Lohnangaben aus allgemein zugänglichen Quellen als bekannt betrachten darf, selbst wenn das Gericht die Daten zunächst ermitteln muss. Die für die geltend gemachte Einreihung erforderlichen Tatsachengrundlagen sind zu behaupten (Büchler/Clausen, a.a.O., S. 13 ff.; Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 90 mit Hinweisen).

4.1.4 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Klägerin die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Die gewählte Verteilung der ehelichen Aufgaben hat häufig Auswirkungen auf die Eigenversorgungskapazität eines oder beider Ehegatten. Hat sich ein Ehegatte während der Ehe ausschliesslich oder überwiegend der Kinderbetreuung und/oder Hausarbeit gewidmet und auf eine eigene berufliche Tätigkeit verzichtet, sind für die Beurteilung, ob, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, vor allem die Kriterien Alter und Gesundheit (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB), Einkommen und Vermögen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB), Kinderbetreuung (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB) sowie berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB) heranzuziehen (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 125 ZGB N 24; Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 58).

4.1.4.1 Die Klägerin macht geltend, sie sei heute 53-jährig, weshalb ihr bereits aufgrund ihres Alters die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht zumutbar sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einem haushaltsführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat, wobei diese Alterslimite nicht als starre Regel anzusehen ist. Es handelt sich um eine Vermutung, die durch andere, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sprechende Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Selbst für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit besteht heute die klare Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Von entscheidender Bedeutung ist, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. Denn die Schwelle liegt noch höher, wenn es um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Teilzeiterwerbstätigkeit geht, weil diese in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der berufliche Wiedereinstieg. Entscheidend für die Beurteilung der Wiederaufnahme ist zudem nicht das Alter bei der Scheidung, sondern

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vielmehr jenes im Zeitpunkt der definitiven Trennung der Parteien (Urteile des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2; 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 1.3; 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3; Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 70).

Die Klägerin geht von Februar 2016 als Zeitpunkt der definitiven Trennung aus und verweist dazu auf den Entscheid im Eheschutzverfahren ES 2015 378 (act. 1 Rz II.2; act. 51 S. 5). Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin 49-jährig. Der Beklagte hingegen erachtet den April 2011 als Trennungszeitpunkt (act. 50 S. 5). Anlässlich der Parteibefragung antwortete die Klägerin auf die Frage betreffend Trennungszeitpunkt, als der Beklagte am 1. April 2011 wegen der Arbeit nach O.________ gegangen sei, sei dies "quasi unsere physische Trennung" gewesen (act. 33 Rz 10). Die Klägerin bringt aber zu Recht vor, man habe Anfang 2011 noch den Entschluss gefasst, die eheliche Liegenschaft in H.________ zu erwerben, was wohl kaum erfolgt wäre, wenn man sich nur kurz darauf definitiv hätte trennen wollen (act. 51 S. 5). Gemäss Aussage des gemeinsamen Sohnes kam der Beklagte im August 2014 nach H.________ zurück und zog in den von der Familienwohnung unabhängigen, über einen eigenen Zugang verfügenden Hobbyraum ein (act. 1/2 im Verfahren ES 2015 378; vgl. auch act. 50 S. 5). Im August 2014 war die Klägerin 48-jährig. Die Haushaltsgemeinschaft gilt als aufgelöst, wenn die Ehegatten nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig -seelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden sind. Dabei liegt dem Beginn des Getrenntlebens stets ein subjektives – Getrenntlebenswille – und im Regelfall objektives Element – bspw. der Auszug aus der ehelichen Wohnung – zugrunde (Fankhauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 114 ZGB N 14). Ob bei mindestens einer der Parteien zum Zeitpunkt, als der Beklagte der Arbeit wegen nach O.________ zog, ein Getrenntlebenswille im vorgenannten Sinn bestanden hatte, kann vorliegend nicht festgestellt werden, erscheint aber angesichts des kurz zuvor erfolgten Liegenschaftserwerbs (act. 50/13 S. 17) als wenig wahrscheinlich. Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Getrenntlebenswille im August 2014 bei mindestens einer der Parteien vorgelegen haben musste, als der Beklagte nach der Rückkehr in die Schweiz in den Hobbyraum eingezogen ist anstatt zu Ehefrau und Sohn in die eheliche Wohnung.

Die Klägerin war zum Trennungszeitpunkt demnach 48-jährig. Da sie zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen nicht arbeitstätig war, hätte es sich um einen beruflichen Wiedereinstieg und nicht um die Ausdehnung einer bestehenden Teilzeiterwerbstätigkeit gehandelt. Im Lichte der vorstehend dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Tendenz, die Schwelle für die (Un-)Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit beim 50. Altersjahr anzusetzen, handelt es sich bei der Klägerin um einen Grenzfall.

4.1.4.2 Der Ausbildungsstand ist ein wichtiges Kriterium für die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einer 46-jährigen Frau, die über keine Berufsausbildung und nur mangelnde Sprachkenntnisse verfügt, wirtschaftliche Selbständigkeit nicht mehr erwartet werden (Urteil des Bundesgerichts 5C.227/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.1.2; Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 N 86; Gloor/Spycher, a.a.O., Art. 125 ZGB N 32). Die Klägerin hat 1998 einen Universitätsabschluss der University of South Africa in Economics and Industrial Relations erlangt. Während der ersten Hälfte des Jahres 1998 arbeitete sie als selbständige Beraterin im Bereich Industrial Relations. Seit ihrem Umzug in die Schweiz im Jahre 1999 ist die Klägerin unbestrittenermassen nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern hat sich um den

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gemeinsamen Sohn und den Haushalt gekümmert (act. 1 Rz II.4 und II.8; act. 33 Rz 2–4 und 7–8; act. 49 S. 4). Der Beklagte behauptet zwar, die Parteien hätten vereinbart, dass die Klägerin nach dem Umzug in die Schweiz ebenfalls erwerbstätig sein sollte, anerkennt dann aber selbst, dass es dazu nie gekommen ist (act. 50 S. 5). Die Klägerin verfügt somit zwar grundsätzlich über eine Ausbildung; zum Trennungszeitpunkt waren seit dem Ausbildungsabschluss aber bereits mehr als 16 Jahre vergangen. Abgesehen von einem halben Jahr als selbständige Beraterin im Jahre 1998 verfügt die Klägerin über keine Berufserfahrung. Eine Erwerbstätigkeit der Klägerin in einem akademischen Beruf ist unter diesen Umständen – entgegen der Darstellung des Beklagten (act. 50 Rz 8) – unrealistisch. Weiter bestreitet der Beklagte nicht, dass die Klägerin nur über bescheidene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (act. 1 Rz II.8; 50 S. 6). Der Hinweis des Beklagten, das Beherrschen der deutschen Sprache sei im Kanton Zug keine Notwendigkeit, wie die vielen "Expats" zeigen würden, verfängt in casu nicht (act. 50 S. 6). Anders wäre die Situation allenfalls zu beurteilen, wenn die Klägerin über Berufserfahrung im akademischen Berufsumfeld verfügen würde, wo das Beherrschen der englischen Sprache gar ein Vorteil sein kann.

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Klägerin, die zum Trennungszeitpunkt 48-jährig war und mittlerweile 53 Jahre alt ist, über (praktisch) keine Berufserfahrung und nur bescheidene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

4.1.4.3 Weiter bringt die Klägerin vor, sie sei gesundheitlich sehr stark beeinträchtigt und leide an Panikattacken (act. 49 S. 4). Als Beleg hat sie ein Arztzeugnis ihres Hausarztes, Dr. med. P.________, eingereicht, welches eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Klägerin bestätigt (act. 49/48). Der Beklagte wendet dagegen ein, bekanntermassen würden Ärzte heute alles bestätigen, weshalb er das Erstellen eines unabhängigen Gutachtens beantrage (act. 50 S. 3 Rz 9). Die angeblich schlechte gesundheitliche Verfassung der Klägerin ist ein weiteres Indiz, welches für die fehlende Zumutbarkeit spricht. Auf das Einholen eines unabhängigen Gutachtens kann dennoch verzichtet werden, da der Klägerin die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auch nicht zumutbar wäre, wenn sie gesundheitlich nicht angeschlagen wäre.

4.1.4.4 Abschliessend ist auf die weiteren Einwände des Beklagten einzugehen:

Aus dem Umstand, dass die Parteien während der Trennungszeit gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge verzichtet haben, kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Teilvergleich vom 27. Oktober 2015 im Eheschutzverfahren ES 2015 378, auf den sich der Beklagte bezieht, lässt sich entnehmen, dass die Parteien "derzeit gegenseitig auf die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen" verzichtet hatten, weil "die Parteien zur Zeit über kein regelmässiges monatliche Erwerbseinkommen" verfügten und die Parteien dem Gericht zudem beantragten, die Sperrung eines Kontos des Beklagten bei der F.________ im Umfang von CHF 83'000.00 aufzuheben (act. 12a Rz 4 im Verfahren ES 2015 378). Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 12. Juli 2017 im Verfahren ES 2017 102 ergibt sich zudem, dass die Klägerin zur selben Zeit ebenfalls über Vermögenswerte in Höhe von CHF 83'000.00 verfügt hat, welche sie zur Bestreitung ihres Bedarfs verwendet hat (act. 14 E. 3.2 im Verfahren ES 2017 102). Daraus ergibt sich, dass die Parteien während der Trennungszeit von ihren Ersparnissen gelebt haben. Dem Einwand des Beklagten, die

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Klägerin sei bereits während der Trennungszeit wirtschaftlich unabhängig gewesen, kann demnach nicht gefolgt werden.

Dem Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe keinerlei Anstrengungen unternommen, um eine Anstellung zu finden (act. 50 S. 6), ist entgegenzuhalten, dass Suchbemühungen erst bei der Frage der Möglichkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit relevant sind. Die Frage der Möglichkeit setzt jedoch voraus, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, was vorliegend verneint wurde (vgl. E. 4.1.4.2).

Auf den beklagtischen Einwand, die Parteien hätten bloss aus praktischen Gründen zusammengelebt, ist mangels Substantiierung nicht weiter einzugehen (act. 12 S. 5; act. 3 Rz 9).

4.1.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Klägerin die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Die Klägerin ist daher nicht in der Lage, ihren gebührenden Bedarf selbst zu finanzieren. Anschliessend ist die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu prüfen.

4.2 Der Beklagte erzielte gemäss Berechnung der Arbeitslosenkasse zwischen September 2013 und August 2014 ein Salär in Höhe von CHF 17'249.40 pro Monat (act. 12/6.3 im Verfahren ES 2015 378). In den Steuererklärungen 2012 und 2013 hat der Beklagte einen monatlichen Nettolohn von gerundet CHF 16'579.00 bzw. CHF 16'845.00 ausgewiesen (act. 1/23–24).

4.2.1 Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, es sei unklar, was der Beklagte heute verdiene; den Steuererklärungen der Jahre 2012 und 2013 lasse sich jedoch ein Einkommen von jährlich über CHF 200'000.00 entnehmen. Die Familie des Beklagten führe in E.________ unter dem Oberbegriff "Q.________Ltd. verschiedene Gesellschaften. Auf seinem XING-Profil gebe der Beklagte an, er arbeite für "Q.________". Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nach E.________ zurückgekehrt sei und dort für die Familiengesellschaft arbeite. Ausserdem habe der Beklagte seit der Sperrung seiner Konten nie darauf gedrängt, dass diese Vermögenswerte deblockiert werden, was zeige, dass der Beklagte nicht auf seine Ersparnisse greifen müsse, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Mithin sei davon auszugehen, dass der Beklagte erwerbstätig und daher in der Lage sei, für den Unterhalt der Klägerin aufzukommen (act. 1 Rz II.8; act. 49 S. 6).

4.2.2 Dagegen wendet der Beklagte zusammengefasst ein, er sei nicht leistungsfähig. Seit er im August 2014 seine Stelle in O.________ verloren habe, habe er trotz stetigen Suchbemühungen keine Arbeit mehr finden können. Aktuell lebe er von Verwandtenunterstützung und Gelegenheitsjobs. Da er erwiesenermassen bereits seit Jahren vergeblich eine Anstellung suche, dürfe ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, da ihm dessen Erzielung schlicht nicht möglich sei. Dass er nicht auf die in der Schweiz blockierten Vermögenswerte zurückgreifen müsse, liege daran, dass die Lebenshaltungskosten in N.________ sehr tief seien (act. 12 S. 5; act. 50 S. 4 f.).

4.2.3 Der Klägerin obliegt gestützt auf Art. 8 ZGB der Beweis für die Tatsache, dass dem Beklagten die Leistung des verlangten Unterhalts möglich ist (Gloor/Spycher, a.a.O., Art. 125 ZGB N 43; Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, Rz 05.173 mit Hinweisen). Die Parteien sind jedoch ungeachtet der Beweislastverteilung zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung bzw. der Abklärung des Sachverhaltes

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verpflichtet (Art. 160 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 278 E. 4.3). Insbesondere haben sie als Partei wahrheitsgemäss auszusagen – was naturgemäss die Teilnahme an der Parteibefragung voraussetzt – (Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO) oder Urkunden herauszugeben (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht dann, wenn die beweisbelastete Partei wegen Beweisschwierigkeiten den Beweis nicht selber führen kann und die nicht beweisbelastete Partei den zu beweisenden Tatsachen näher ist (vgl. E. 3.3). In casu trifft den Beklagten aufgrund seiner Beweisnähe, insbesondere was seine Leistungsfähigkeit (Einkommen, Bedarf, Vermögenssituation) betrifft, eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Mithin wäre es am Beklagten gewesen, umfassend Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. über seine Leistungsfähigkeit zu erteilen. Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Die Mitwirkung ist für die Partei eine prozessuale Last, d. h. unberechtigtes Verweigern der Mitwirkung hat für die opponierende oder gar renitente Partei weder Strafe noch Zwang zur Folge, sondern ihr passives Verhalten wird nur, aber immerhin, bei der Beweiswürdigung (zu ihrem Nachteil) berücksichtigt (Schmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 164 ZPO N 1). Verweigert die nicht beweisbelastete Partei die Edition eines bestimmten Dokuments, obwohl feststeht, dass es in ihrem Besitz ist, wird regelmässig anzunehmen sein, dass es den von der Gegenpartei behaupteten Inhalt aufweist (Schmid, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2; Rüetschi, Berner Kommentar, 2012, Art. 164 ZPO N 2 und N 5; BGE 140 III 264 E. 2.3). Ferner darf das Gericht im Rahmen der Parteibefragung annehmen, die durch die Gegenpartei unbeantwortet gebliebene Frage indiziere die Richtigkeit der Behauptung der beweisbelasteten Partei, wenn davon auszugehen ist, die mitwirkungspflichtige Partei habe von der erfragten Tatsache Kenntnis haben müssen (Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 164 ZPO N 5; Rüetschi, a.a.O., Art. 164 ZPO N 5).

4.2.4 Am 26. November 2018 fand die Parteibefragung statt, welcher der Beklagte trotz ordnungsgemässer Vorladung ferngeblieben ist (act. 33). Die Vorladung enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf die Anwesenheitspflicht und die Folgen der unberechtigten Mitwirkungsverweigerung (act. 20). Da der Beklagte der Parteibefragung fernblieb, konnte er nicht – wie von der Klägerin beantragt (act. 1 Rz II.8) – zu seiner Leistungsfähigkeit und insbesondere zu seinen Einkommensverhältnissen sowie seiner Arbeitssituation befragt werden. Diese Verweigerung der Mitwirkung ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die Klägerin legte verschiedene Dokumente ins Recht, aus denen hervorgeht, dass die Q.________Ltd. im Internet als Investmentgesellschaft bezeichnet und unter der Kategorie "Estate Management Services" geführt wird (act. 1/26a–b und 27). Um ihre Behauptung zu belegen, bei Q.________Ltd. handle es sich um eine Unternehmung der Eltern des Beklagten, reichte die Klägerin eine E- Mail ihres Sohnes K.________ an seinen Grossvater (R.________) ein, welcher die E-Mail- Adresse "Q.________@netactive.co.za" verwendet (act. 1/8). Schliesslich stützt sich die Klägerin auf einen Ausdruck des XING-Profils des Beklagten, worin er angibt, er arbeite für "Q.________" (act. 1/25). Damit hat die Klägerin – soweit möglich und zumutbar – substantiiert behauptet, dass der Beklagte leistungsfähig ist. Der Beklagte ist weder seiner Bestreitungsobliegenheit noch seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er nur pauschal behauptet, er sei arbeitslos und finde keine Stelle, ohne aber die Ausführungen der Klägerin substantiiert zu bestreiten. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist damit als bewiesen anzusehen.

https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm4v62ljnfptenzy

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Bezüglich seiner angeblichen Bemühungen, eine Anstellung zu finden, verweist der Beklagte im Übrigen bloss auf eine Beilage (act. 12/4), ohne die darin enthaltenen Tatsachen zumindest in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift zu behaupten (act. 12 S. 5; act. 50 S. 4). Die blosse Verweisung auf Aktenstücke ist in der Regel ungenügend (vgl. E. 3.3). Die erwähnte Beilage (act. 12/4) ist eine Sammelbeilage und enthält zahlreiche E-Mails, Verfügungen, Rechnungen und handschriftlich ausgefüllte Formulare der Arbeits losenversicherung betreffend Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen. Weil die behaupteten Informationen aus act. 12/4 zusammengesucht werden müssten (sofern sie darin überhaupt enthalten sind), ist der blosse Verweis darauf nicht ausreichend (vgl. E. 3.3).

4.2.5 Dementsprechend kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die derzeitige Leistungsfähigkeit des Beklagten erstellt und der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist.

Die Klägerin macht bis zur ordentlichen Pensionierung des Beklagten einen Unterhaltsanspruch von monatlich CHF 4'000.00 geltend. Das Gericht darf der Klägerin nicht mehr zusprechen, als sie verlangt (Dispositionsmaxime; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist ihr ab Rechtskraft des Scheidungsurteils – trotz eines Bedarfs von CHF 4'448.00 (E. 3.4.2) – lediglich ein Unterhaltsbeitrag von CHF 4'000.00 pro Monat bis Ende Dezember 2023 (Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung des Klägers nach schweizerischem Recht) zuzusprechen.

4.3 Die Klägerin verlangt zudem einen Unterhaltsanspruch über das ordentliche Pensionsalter des Beklagten hinaus (act. 49 S. 6 f.). Sie behauptet jedoch nicht, dass der Beklagte auch über den Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung hinaus in der Unternehmung seiner Eltern weiterarbeiten würde oder dass eine solche Weiterarbeit dem Beklagten zumutbar wäre. Auch legt die Klägerin nicht dar, dass und, gegebenenfalls, in welcher Höhe der Beklagte nach seiner Pensionierung ein anderes Einkommen als Erwerbseinkommen erzielen wird. Mangels entsprechender Behauptungen (vgl. E. 3.3) gilt die Leistungsfähigkeit des Beklagten daher lediglich bis zum Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung als erstellt.

4.4 Die Klägerin beantragt, der nacheheliche Unterhalt sei nicht als Rente, sondern als Kapitalabfindung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB festzusetzen.

4.4.1 Zur Begründung bringt die Klägerin vor, es würden besondere Umstände vorliegen, da der Beklagte sich ins Ausland abgesetzt habe. Bei N.________, wo der Beklagte angebe, Wohnsitz genommen zu haben, handle es sich um einen südafrikanischen Staat mit grossen politischen Unsicherheiten und ohne funktionierendes Rechtssystem. Eine Chance, ausstehende Unterhaltsbeiträge in diesem Land geltend zu machen, bestünde nicht. Zudem habe sich der Beklagte um das vorliegende Scheidungsverfahren nicht gekümmert, da er den Verhandlungen ferngeblieben und seinen Auskunftspflichten nur unvollständig nachgekommen sei. Dass der Beklagte bis heute nicht bereit sei, die der Klägerin im Rahmen der Eheschutzverfahren zugesprochenen Parteientschädigungen zu bezahlen, zeige den fehlenden Zahlungswillen des Beklagten ebenfalls. Die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Abfindung sei gegeben, da der Beklagte auf das in der Schweiz liegende gesperrte Vermögen offenbar nicht angewiesen sei (act. 49 S. 7 f.; act. 51 S. 6). Demgegenüber verneint der Beklagte das Vorliegen besonderer Umstände. Er habe die Schweiz verlassen, weil er hier keine Stelle gefunden habe; ein

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Absetzen ins Ausland liege nicht vor. Zudem zeige die Tatsache, dass er die Aufhebung der Kontosperren nie angestrebt habe, dass er keine Vereitelungsabsichten hege. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit allein könne eine Kapitalabfindung nicht rechtfertigen (act. 12 S. 5; act. 50 S. 7).

4.4.2 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht (Art. 126 Abs. 1 ZGB). Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden (Art. 126 Abs. 2 ZGB). Die Abfindung ist eine grundsätzlich einmalige Kapitalleistung eines Ehegatten an den anderen zur Abgeltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs im Sinne von Art. 125 ZGB. Obschon sich das Gesetz darüber ausschweigt, kann das Gericht eine Abfindung nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten und nicht von Amtes wegen festsetzen (Gloor/Spycher, a.a.O., Art. 126 ZGB N 9). Bei einseitigem Antrag müssen sodann besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen. Stellt die unterhaltsberechtigte Partei den Antrag, so können sich die besonderen Umstände aus ständigem Zahlungsverzug des Schuldners (Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2011 und 5A_727/2011 vom 11. Januar 2017 E. 6.1) oder daraus ergeben, dass die Rente infolge risikoreicher Geschäfte oder Wegzugs des Pflichtigen ins Ausland gefährdet erscheint (vgl. Spycher/Gloor, a.a.O., Art. 126 ZGB N 10 mit Hinweisen). Voraussetzung ist immer, dass die Leistung einer Abfindung für den Verpflichteten wirtschaftlich tragbar ist, wobei er zur Erfüllung seiner Verpflichtung gegebenenfalls auch sein Vermögen anzehren muss (vgl. BGE 129 III 7 E. 3.1.2; Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 126 ZGB N 5). Die Voraussetzungen der Kapitalabfindung sind vom ansprechenden Ehegatten zu beweisen (Art. 8 ZGB).

4.4.3 Der Beklagte hat weder bestritten, dass er in N.________ lebt, noch dass N.________ über kein "funktionierendes Rechtssystem" verfügt. Auch die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sich bis heute geweigert, die ihr zugesprochenen Parteienschädigungen zu bezahlen, blieb unbestritten. Mithin ist eine Unterhaltsrente in casu als gefährdet zu qualifizieren, weshalb das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 126 ZGB zu bejahen ist. Dass die Leistung einer Abfindung für den Beklagten wirtschaftlich tragbar ist, anerkennt er selbst, wenn er ausführt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit alleine könne eine Abfindung nicht rechtfertigen (vgl. act. 50 S. 7).

Die Klägerin beantragt die Zusprechung des monatlichen Unterhaltsbeitrages ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, wobei sie davon ausgeht, dass der erste Unterhaltsbeitrag per 1. Januar 2020 zu bezahlen wäre. Dieser Zeitpunkt erscheint im Hinblick auf die dreissigtägige Berufungsfrist (vgl. Dispositiv Ziffer 10) als angemessen, weshalb darauf abzustellen ist. Die Klägerin hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'000.00 ab dem 1. Januar 2020 bis und mit Dezember 2023 (vgl. E. 4.3). Dies entspricht einem Betrag von CHF 192'000.00 (CHF 4'000.00 x 48 Monate). Der Beklagte hat sich zur seitens der Klägerin vorgenommenen Berechnung der Kapitalabfindung nicht geäussert, weshalb dieser Betrag antragsgemäss auf die mittlere Laufzeit (von zwei Jahren) mit zwei Prozent zu verzinsen ist (vgl. act. 49 S. 8 i.V.m. act. 51 S. 2 Rz 7). Der Beklagte hat der Klägerin eine Kapitalabfindung gemäss Art. 126 ZGB in Höhe von CHF 184'320.00 (CHF 192'000.00 ./. [CHF 3'840.00 Zins/Jahr x 2 Jahre)] zu bezahlen.

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An dieser Stelle ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, der Beklagte habe eine Kapitalabfindung in Höhe von CHF 360'821.00 anerkannt (act. 51 S. 6). Die Klägerin sieht in der folgenden Aussage des Beklagten eine Anerkennung: "Selbst wenn eine Kapitalisierung gerechtfertigt wäre – was bestritten wird –, wäre von einem Unterhaltsanspruch von maximal CHF 2'649.20 auszugehen, was einem Kapital von CHF 360'821.00 entsprechen würde" (act. 50 S. 7). Der Beklagte bestreitet mithin die Zulässigkeit einer Kapitalabfindung per se. Die zitierte Aussage des Beklagten ist in diesen Kontext zu stellen, weshalb darin keine Anerkennung erblickt werden kann, auf welche der Beklagte zu behaften wäre.

4.5 Abschliessend ist über den Antrag der Klägerin zu befinden, die Kapitalabfindung sei aus in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten zu bezahlen. Hierzu beantragt die Klägerin die Anweisung an die Vorsorgestiftung Sparen 3 der F.________, sämtliches Vorsorgevermögen der 3. Säule, lautend auf den Beklagten, bestehend aus den Vorsorgekonten Nr. .________ und Nr. .________, auf ein Sparen 3 Konto der Klägerin zu überweisen. Weiter sei die F.________ anzuweisen, das Portfolio Nr. .________ inklusive des dazugehörenden Kontos und Depots zu veräussern und den Saldo auf die Klägerin zu übertragen (act. 49 S. 8 und 11 f.). Die Klägerin verweist für die Begründung auf jene besonderen Umstände, welche auch die Zusprechung einer Kapitalabfindung rechtfertigen (act. 49 S. 7 f.). Der Beklagte hat sich dazu nur insofern geäussert, als er einen Unterhaltsbeitrag bzw. eine Kapitalabfindung grundsätzlich ablehnt und die Freigabe der gesperrten Konten fordert.

4.5.1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten (Art. 132 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung für die Anordnung einer Anweisung ist, dass ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt und der Schuldner die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht vernachlässigt. Da die Anweisung zu einer Blossstellung des Pflichtigen gegenüber Dritten führt, muss der Eingriff verhältnismässig sein und darf nicht schon bei jeder geringfügigen Verzögerung oder ausnahmsweisen Ausbleiben der Leistung erfolgen. Vielmehr darf sie nur angeordnet werden, wenn aufgrund der Umstände eindeutig davon auszugehen ist, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte in Zukunft seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht regelmässig nachkommen wird, ein Verschulden des Unterhaltsschuldners ist jedoch nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_464/2012 vom 30. November 2012 E. 5.3; Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 132 ZGB N 2). Eine antizipierte Pflichtverletzung muss sich auf konkrete Verhaltensweisen des Schuldners stützen. Im Zentrum stehen dabei Äusserungen und Verhaltensweisen im Verfahren über den Unterhaltsanspruch. Wer einer entsprechenden Verhandlung unentschuldigt fernbleibt, manifestiert seine Gleichgültigkeit gegenüber den ihn treffenden Pflichten (Weber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, AJP 2002, S. 238). Die Anweisung kann nicht nur für periodische Unterhaltsleistungen, sondern auch für eine Kapitalabfindung gemäss Art. 126 ZGB verlangt werden (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 132 ZGB N 3). Objekt der Anweisung können jegliche Forderungen sein, die der Unterhaltsschuldner gegenüber Dritten hat, somit auch Kontoguthaben und Ansprüche gegen Vorsorgeeinrichtungen (Weber, a.a.O., S. 240; Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 132 ZGB N 6). Über die Schuldneranweisung kann direkt im Scheidungsverfahren entschieden werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_801/2011 und 5A_808/2011 vom 29. Februar 2012 E. 6).

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4.5.2 Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten ist gegeben (vgl. E. 4.3 und 4.4.3). Da der Unterhaltsbeitrag erst ab Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet ist (vgl. E. 4.3), ist auch die Anweisung auf diesen Zeitpunkt zu terminieren, womit die Voraussetzung eines vollstreckbaren Rechtstitels gegeben ist. Weiter ist festzuhalten, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin unter den gegebenen Umständen ernsthaft gefährdet ist: Einerseits ist der Beklagte sowohl der Parteibefragung als auch der Einigungs- und der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 10, 11 und 16 sowie E. 4.2.4), womit er seine Gleichgültigkeit gegenüber den ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten offenbart. Andererseits hat der Beklagte sich unbestrittenermassen bis heute geweigert, der Klägerin die ihr im Rahmen verschiedener Eheschutzverfahren zugesprochenen Parteienschädigungen zu bezahlen (vgl. E. 4.4.3). Als Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB oder der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ist der eine Ehegatte gehalten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3). Der Beklagte ist dieser Pflicht wiederholt nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin das Kantonsgericht Zug anrufen und die Anweisung der F.________ beantragen musste (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2, 5 und 13). Weiter ist die Anweisung verhältnismässig, da die Kapitalabfindung lediglich eine letztmalige Anweisung der Schuldner des Beklagten notwendig macht. Das Interesse der Klägerin, Verzögerungen oder gar das Unterbleiben der Leistung der Kapitalabfindung zu verhindern, überwiegt deutlich.

4.5.3 Mithin ist die Vorsorgestiftung Sparen 3 der F.________ antragsgemäss anzuweisen, den gesamten sich auf den Konten Nrn. .________ und .________ befindlichen Saldo auf ein Sparen 3-Konto der Klägerin zu überweisen. Am 31. Dezember 2014 war auf dem erstgenannten Vorsorgekonto ein Vermögen von CHF 8'595.70 und auf dem zweitgenannten am 31. Dezember 2013 ein solches von CHF 59'123.94 (act. 1/33). Der aktuelle Kontostand ist nicht bekannt. Der kapitalisierte Unterhaltsanspruch der Klägerin beläuft sich, wie erwähnt, auf CHF 184'320.00. Nach Anweisung der Vorsorgestiftung verbleibt ein Fehlbetrag von mutmasslich rund CHF 116'600.00 (vgl. E. 7.2.4). Dieser Fehlbetrag ist durch im Portfolio Nr. .________ bei der F.________ gehaltene Vermögenswerte zu decken. Da in besagtem Portfolio Vermögenswerte in Höhe von über CHF 329'000.00 enthalten sind (vgl. act. 1/34; E. 7.2.3), ist die F.________ nicht anzuweisen, das gesamte Portfolio zu veräussern und den Saldo auf die Klägerin zu übertragen. Vielmehr sind nur so viele Vermögenswerte zu verkaufen, wie erforderlich ist, damit aus dem Nettoverkaufserlös der Fehlbetrag von mutmasslich CHF 116'600.00 auf die Klägerin übertragen werden kann. Die Schuldneranweisung soll nicht dazu führen, dass das CHF 116'600.00 übersteigende Vermögen des Beklagten im Bestand bzw. der Anlageart verändert wird.

5. Als Nächstes ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen.

6. Die Klägerin fordert vom Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 672'202.52, wobei diese Zahlung soweit möglich durch Anweisung der in der Schweiz gesperrten Vermögenswerte erfolgen solle (act. 49 S. 11 f.). Der Beklagte geht von einem Ausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von maximal CHF 58'380.20 aus (act. 50 S. 9).

6.1 Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung gelten die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom

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20. März 2013 E. 4.3.1). Das Gericht darf einer Partei aufgrund der Dispositionsmaxime nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nach der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Bleiben prozessrelevante Tatsachen unbewiesen, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. Art. 8 ZGB sowie E. 3.3).

6.2 Grundlegend für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der zwischen den Parteien während der Ehe bestehende Güterstand. Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern getrennte Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, die Errungenschaft und das Eigengut. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei der Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau getrennt sowie der Errungenschaft oder dem Eigengut zugewiesen, (zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt wird.

6.3 Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Vorliegend wurde mit Entscheid vom 3. November 2015 die Gütertrennung per 30. Juni 2015 angeordnet (act. 14 Dispositiv Ziff. 3 im Verfahren ES 2015 378). Nach der Auflösung des Güterstandes beeinflussen Veränderungen im Bestand des Vermögens eines Ehegatten die güterrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr. Es kann insbesondere sowohl hinsichtlich Aktiven als auch Passiven keine Errungenschaft mehr entstehen. Auch Ersatzanschaffungen sind nicht mehr möglich. Daraus folgt, dass der Verbrauch oder Untergang eines Vermögenswertes nach dem Stichtag grundsätzlich zulasten des Eigentümerehegatten geht und die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht belastet. Wird ein Vermögenswert allerdings für den Unterhalt verbraucht, ist dies güterrechtlich von Bedeutung, falls der andere Ehegatte ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat (z.B. weil die vor Auflösung des Güterstandes bisher im gegenseitigen Einvernehmen gehandhabte Regelung stillschweigend weitergeführt wird) oder das Gericht bei Festlegung der Unterhaltspflicht gestattet hat, auf die Ersparnisse zurückzugreifen. In diesem Fall ist die Veränderung im Bestand des Vermögens ausnahmsweise zu berücksichtigen. Hat jedoch der Eigentümerehegatte einen Wert für den eigenen Unterhalt oder den der übrigen Familie ohne Zustimmung des anderen oder des Gerichts verbraucht, ist der Vermögenswert in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen, wie wenn er noch vorhanden wäre (Steck/Fankhauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 207 ZGB N 8 f.; Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 207 ZGB N 10).

6.4 Für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist hin gegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB), d.h. bei der Scheidungsklage der Tag der Entscheidfällung. Folglich sind Wertveränderungen, die zwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingetreten sind, zu berücksichtigen (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 204 ZGB N 10). Die

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Vermögenswerte sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre. Nach dem Zeitpunkt der Gütertrennung veräusserte Vermögenswerte bleiben zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung weiterhin für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend (BGE 135 III 241 E. 4.1; 136 III 209 E. 5.2, 6.2.1 und 6.3.2).

6.5 Vorerst ist die Trennung von Frauen- und Mannesgut vorzunehmen. Gemäss Art. 205 ZGB nimmt bei der Auflösung des Güterstandes jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden (Abs. 1). Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird (Abs. 2). Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden (Abs. 3). Mithin sind zunächst die Aktiven und Passiven der Ehegatten – unter Berücksichtigung der gegenseitigen Schulden – zusammenzustellen und in Mannes- und Frauenvermögen aufzuteilen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, N 12.157 ff.). Jeder Vermögensgegenstand ist entweder der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Entscheidend ist dabei der engste sachliche Zusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der einen oder anderen Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes. Bei einer nachträglichen Investition verbleibt der mitfinanzierte Vermögensgegenstand der bisherigen Vermögensmasse selbst dann, wenn der Beitrag wertmässig die Leistung der anderen Masse übersteigt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.57 ff.). Auch die Schulden jedes Ehegatten sind entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuordnen. Eine Schuld belastet diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB).

Art. 200 Abs. 3 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Die Beweislastregel kommt dann zur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss.

7. Vorab ist das Mannesgut per 30. Juni 2015 auszuscheiden und gleichzeitig güterrechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen.

7.1 Die eheliche Liegenschaft in H.________ (5-Zimmerwohnung im 3. OG, mit Abstellraum und Wohnungskeller im UG sowie Tiefgaragenparkplatz Nr. .________), GS BH.________, GB H.________, steht unbestrittenermassen im Alleineigentum des Beklagten (act. 49 S. 10; act. 50 S. 7).

7.1.1 Über den aktuellen Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft wurde ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Der Verkehrswert der Stockwerkeigentumseinheit wurde auf CHF 880'000.00 geschätzt, was von den Parteien nicht beanstandet wurde (act. 44 S. 3; act. 47). Die auf der Liegenschaft lastende Hypothek wird von den Parteien übereinstimmend mit CHF 515'000.00 beziffert (act. 49 S. 10; act. 50 S. 7). Darauf ist abzustellen. Das Gutachten ist vollständig, nachvollziehbar und schlüssig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.5).

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7.1.2 In einem nächsten Schritt ist die Liegenschaft zum Verkehrswert einer der Gütermassen des Beklagten zuzuordnen. Erfolgt der Erwerb ausschliesslich durch Darlehen (Hypothekarfinanzierung und/oder Privatdarlehen), ist er immer entgeltlich, sodass beim reinen Kreditkauf stets eine Zuordnung der Liegenschaft zur Errungenschaft des berechtigten Ehegatten erfolgt. Wird der Erwerb der Liegenschaft gleichzeitig mit Eigenmitteln und einer Hypothek finanziert, so wird die Liegenschaft nach dem Grundsatz des engsten sachlichen Zusammenhangs einer Gütermasse zugewiesen. Ausschlaggebend ist somit, aus welcher Gütermasse die Eigenmittel des Eigentümer-Ehegatten entstammen. Wurde Eigengut und Errungenschaft des Eigentümer-Ehegatten in gleichem Umfang investiert, kann in Anlehnung an Art. 200 Abs. 3 ZGB von Errungenschaft ausgegangen werden. Eine Hypothek als Schuld stellt keinen vom Vermögensgegenstand losgelösten Wert dar, weshalb sie als Ganzes derjenigen Vermögensmasse zugewiesen wird, der auch die Liegenschaft angehört (Hausheer/Geiser/ Aebi-Müller, a.a.O., N 14.24 ff.; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 196 ZGB N 30 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2015 vom 21. April 2016 E. 4.2).

Der Beklagte macht geltend, die Liegenschaft sei aus Eigengutsmitteln finanziert worden (act. 50 S. 7). Gemäss Kaufvertrag (act. 50/13) wurde die eheliche Wohnung am 4. Februar 2011 zu einem Preis von CHF 770'000.00 erworben. Geht man davon aus, dass betreffend die Hypothek keine Rückzahlungen erfolgt sind, musste die Differenz zwischen Kaufpreis und Hypothek (d.h. CHF 255'000.00) zwangsläufig anderweitig finanziert worden sein. Mangels Hinweisen auf einen WEF-Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge oder auf den Einsatz weiterer Kreditmittel ist davon auszugehen, dass der Beklagte den Differenzbetrag durch Eigenmittel finanziert hat. Da gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt, wäre es dem Beklagten oblegen, den angeblichen Einsatz von Eigengutmitteln substantiiert zu behaupten und Beweismittel zu bezeichnen. Mit der blossen Behauptung, die Liegenschaft sei aus Eigengutmitteln finanziert worden, vermag er die Vermutung nach Art. 200 Abs. 3 ZGB nicht umzustossen. Die vom Beklagten investierten Eigenmittel sind daher vermutungsweise als Errungenschaft zu qualifizieren, weshalb die Liegenschaft der Errungenschaft des Beklagten zuzuweisen ist. Dasselbe gilt für die Hypothek.

7.1.3 Der Wert der Liegenschaft beträgt CHF 880'000.00, wovon die Hypothek von CHF 515'000.00 abzuziehen ist (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.178). Dies ergibt einen Nettowert der Stockwerkeigentumseinheit des Beklagten von CHF 365'000.00.

7.2 Der Beklagte verfügt unbestrittenermassen über mehrere Bankkonten, Vorsorgekonten sowie ein Portfolio.

7.2.1 Die Klägerin rechnet dem Beklagten zwei Konten bei der S.________ an (act. 1 Rz II.13; act. 49 S. 9 f.). Per 19. Februar 2014 betrug der Saldo des Kontos Nr. .________ USD 10'973.52, jener des Kontos Nr. .________ GBP 20'033.56 (act. 1/35). Die Saldi per 30. Juni 2015 sind nicht bekannt. Entsprechende Editionsanträge wurden nicht gestellt. Gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB ist vermutungsweise von Errungenschaft auszugehen. Der Antrag der Klägerin, dem Beklagten seien umgerechnet CHF 10'310.00 (für USD 10'973.52) bzw. CHF 26'186.00 (für GBP 20'033.56) anzurechnen, blieb unbestritten, weshalb auf diesen Wert und Umrechnungskurs abzustellen ist.

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Der Beklagte rechnet sich ein weiteres Konto mit der Nr. .________ bei der S.________ als Errungenschaft an (act. 50 S. 8). Der Saldo dieses Kontos betrug per 30. Juni 2015 GBP 1'721.46 (act. 50/14). Mithin sind dem Beklagten CHF 2'211.10 anzurechnen (https://fxtop.com/de/historische-wechselkurse.php; Wechselkurs per 18. November 2019; vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, Art. 211 ZGB N 24).

7.2.2 Weiter lautet ein Konto mit der Nr. .________ bei der S.________UK auf den Beklagten, dessen Saldo am 8. September 2013 GBP 150'020.43 betragen hat (act. 1/36). Der Kontostand per 30. Juni 2015 ist nicht bekannt. Der Beklagte bestreitet nicht, dass es sich dabei um Errungenschaft handelt, bringt aber vor, der Vermögenswert habe bei Auflösung des Güterstands (d.h. per 30. Juni 2015) nicht mehr bestanden (act. 50 S. 8 i.V.m act. 51 S. 4 Rz 16). Dies wird von der Klägerin in Abrede gestellt (act. 51 S. 6). Strittig ist somit ausschliesslich der Kontostand des besagten Kontos per 30. Juni 2015. Dass der Beklagte Vermögen beiseite geschafft haben sollte, um es der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu entziehen, wird beispielsweise nicht behauptet. Folglich war der Beklagte auch nicht gehalten, das Vorhandensein von Vermögen auf diesem Konto detaillierter zu bestreiten. Das einzig taugliche Beweismittel, um einen Kontostand per Stichtag nachzuweisen, ist in der Regel die Urkunde in Form eines Kontoauszuges. In Verfahren, in denen der Verhandlungsgrundsatz gilt (namentlich beim Güterrecht), kann das Gericht die Urkundenedition nur anordnen, wo diese frist- und formgerecht beantragt worden ist (BGE 144 III 54 E. 4.1.3.1 und E. 4.1.3.5). Einen solchen Beweisantrag hat die beweisbelastete Klägerin jedoch nicht gestellt. Sie verlangte ausschliesslich die Edition von aktuellen Kontoauszügen der I.________AG sowie den Konto- und Depotauszug bei der F.________ (act. 1 Rz II.12; act. 49 S. 17). Zum Beweisthema der S.________-Konten verlangte sie weder die Parteibefragung noch die Edition von Urkunden. Sie legte eigene Urkunden aus den Jahren 2013 und 2014 ins Recht (act. 1/35– 36) und verlangte den Beizug der Akten aus dem Verfahren ES 2015 378. Doch der Kontostand per 30. Juni 2015 ergibt sich weder aus den eingereichten Urkunden noch aus den beigezogenen Akten des Verfahrens ES 2015 378. Folglich erwächst dem Beklagten kein Nachteil, wenn er nicht von sich aus Urkunden per Stichtag einreicht. Mithin sind dem Beklagten keine GBP 150'020.43 als Errungenschaft anzurechnen.

7.2.3 Der Beklagte verfügt weiter über ein Portfolio mit der Nr. .________ bei der F.________. Das Portfolio besteht aus einem Privatkonto (Nr. .________) sowie einem Depot (Nr. .________). Der Stand per 30. Juni 2015 ist wiederum nicht bekannt. Per 30. September 2018 betrug der Wert des Portfolios CHF 349'716.16 (act. 21/2 S. 8). Auf diesen Wert stellen beide Parteien grundsätzlich ab. Der Beklagte macht davon allerdings einen Abzug von CHF 20'000.00 für einen Prozesskostenvorschuss, der erst nach dem 30. September 2018 geleistet worden ist, geltend (act. 50 S. 8). Die Klägerin bestritt diesen Abzug nicht (vgl. act. 51). Mithin ist das erwähnte Portfolio im Umfang von CHF 329'716.16 in der Errungenschaft des Beklagten zu berücksichtigen.

7.2.4 Sodann hält der Beklagte zwei 3. Säule-Vorsorgekonten bei der F.________: Der Saldo des Kontos Nr. .________ betrug per 31. Dezember 2014 CHF 8'595.70, jener des Kontos Nr. .________ per 31. Dezember 2013 CHF 59'123.94 (act. 32; act. 1/33, S. 2 und 4). Die Saldi per 30. Juni 2015 sind erneut nicht bekannt. Da sich die Parteien übereinstimmend auf die vorgenannten Beträge stützen, ist darauf abzustellen (act. 49 S. 10; act. 50 S. 8). Dieses

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Vermögen stellt unbestrittenermassen Errungenschaft des Beklagten dar. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Betrag in Höhe von CHF 135.00 (act. 49 S. 10) bereits im Betrag von CHF 8'595.70 inkludiert ist (vgl. act. 1/33 S. 1).

7.2.5 Die Klägerin rechnet dem Beklagten im Weiteren eine Abgangsentschädigung in Höhe von GBP 247'305.58 als Errungenschaft an. Diese Entschädigung habe der Beklagte von der T.________ erhalten und sie sei im Jahr 2014 noch vorhanden gewesen. Die Klägerin verweist auf eine Zahlungsbestätigung der T.________ (act. 1/25 im Verfahren ES 2015 378; act. 1 Rz II.13; act. 49 S. 9). Der Beklagte bestreitet weder den Empfang der Abgangsentschädigung, noch die von der Klägerin geltend gemachte Höhe des Betrags. Er entgegnet lediglich, die Abgangsentschädigung habe bei Auflösung des Güterstands per 30. Juni 2015 nicht mehr bestanden (act. 50 S. 8 i.V.m act. 51 S. 4 Rz 16), was die Klägerin wiederum bestreitet (act. 51 S. 6 f.).

Gemäss der "Zahlungsbestätigung" der T.________ (act. 1/25 im Verfahren ES 2015 378), datierend vom "24.10.2014", mit der Angabe "Week/Month No 07/2015" versehen, wurde dem Beklagten von der "T.________Ltd" eine Nettozahlung ("net payment") von GBP 247'305.58, bestehend im Wesentlichen aus einer "Redundancy NT" von brutto GBP 237'488.99 und "Bonus Share Plan" von GBP 56'816.75, auf ein Konto des Beklagten bei der "S.________Ltd" mit der Endung Nr. ".________" ausbezahlt. Der Beklagte reichte an der Hauptverhandlung ein Schreiben der S.________ an ihn vom 18. März 2016 zu den Akten (act. 50/14), worin die S.________ den Kontostand des Kontos des Beklagten mit der Nummer ".________" per 30. Juni 2015 mit GBP 1'721.46 angab. Dabei handelt es sich gemäss "Zahlungsbestätigung" um das Konto, auf das die Abgangsentschädigung (und weitere in dieser Zahlung enthaltene Entschädigungen) von GBP 247'305.58 ausbezahlt worden ist. Wann die Abgangsentschädigung bezahlt wurde (am 24. Oktober 2014 ["24.10.2014"], im Juli 2015 ["07/2015"] oder zu sonst einem Datum), lässt sich der "Zahlungsbestätigung" nicht entnehmen. Entweder war am 30. Juni 2015 die Abgangsentschädigung noch nicht ausbezahlt worden oder aber bereits bis auf GBP 1'721.46 verbraucht, verschenkt oder auf ein anderes Konto überwiesen worden. Über die Modalitäten und den Verbleib der Abgangsentschädigung könnte einzig der Beklagte Auskunft geben. Die Klägerin hat – soweit möglich und zumutbar – das Vorhandensein der Abgangsentschädigung zum Zeitpunkt des Stichtags behauptet. Insofern hätte es dem Beklagten, den eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, oblegen, die klägerischen Behauptungen substantiiert zu bestreiten. Dies gilt umso mehr, als gestützt auf die erwähnte Zahlungsbestätigung davon ausgegangen werden muss, dass Ende Oktober 2014 ein Betrag von knapp GBP 250'000.00 ausbezahlt worden ist, der acht Monate später nicht mehr vorhanden gewesen sein soll. Dieser Bestreitungsobliegenheit ist er mit der pauschalen Behauptung, der Bestand der Abgangsentschädigung im massgeblichen Zeitpunkt werde bestritten, nicht nachgekommen (vgl. E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 4A_296/2017 vom 30. November 2017 E. 1.4.5 und 4A_449/2018 vom 25. März 2019 E. 6.2.4). Dies hat zur Folge, dass die klägerischen Vorbringen als unbestritten zu gelten haben und vom Vorhandensein der Abgangsentschädigung zum Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung auszugehen ist. Daher sind der Errungenschaft des Beklagten weitere CHF 317'645.45 anzurechnen (https://fxtop.com/de/historische-wechselkurse.php; Wechselkurs per 18. November 2019; vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 211 ZGB N 24).

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7.3 Zusammengefasst bilden auf Seiten des Beklagten folgende Vermögenswerte Errungenschaft:

Errungenschaft: Aktiven: Nettowert Liegenschaft CHF 365'000.00 Konten S.________ CHF 38'707.10 Portfolio F.________ CHF 329'716.15 Vorsorgekonten F.________ CHF 67'719.65 Abgangsentschädigung CHF 317'645.45 Total CHF 1'118'788.35

8. In einem nächsten Schritt ist das Frauengut per 30. Juni 2015 zu eruieren und dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen.

8.1 Die Klägerin verfügt über ein Bankkonto bei der L.________ AG mit der Nr. .________, welches per 30. Juni 2015 einen Saldo von CHF 131'707.35 aufgewiesen hat (act. 49/52). Weiter verfügte die Klägerin per 31. Dezember 2013 über ein Bankkonto bei der L.________ AG mit der Nr. .________ mit einem Saldo von CHF 33'586.75 (act. 50/10). Von diesem Wert ging der Beklagte an der Hauptver

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