%FILENAMEK% 1. Abteilung A1 2017 32
Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter Dr. A. Staub Gerichtsschreiberin MLaw M. Casutt
Entscheid vom 16. Dezember 2020
in Sachen
A.________, vertreten durch Fürsprecher lic.iur. B.________, Kläger,
gegen
C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beklagte,
betreffend
Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1988 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe
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Rechtsbegehren
Kläger 1. Die am tt.mm.1988 in E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei nach Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne der Begründung vorzunehmen und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten maximal CHF 35'000.00 zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche innert 120 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsentscheids zu bezahlen, wobei der Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens spezifizierte Anträge bezüglich Güterrecht stellen wird. 3. Die bis am 25. April 2017 geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien seien nach Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen und auszugleichen. 4. Es sei festzustellen, dass das Guthaben gemäss Mietkautionssparkonto Nr. .________ bei der F.________AG dem Kläger zusteht und der Vermieter G.________AG sei anzuweisen, dieses Guthaben dem Kläger zur freien Verfügung freizugeben bzw. auf ein vom Kläger zu bezeichnendes Konto zu überweisen. 5. Ziffern 2 bis 7 und 9 der Rechtsbegehehren der Duplik seien abzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7,7 % MWST) zu Lasten der Beklagten.
Beklagte 1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von CHF 4'920.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum Eintritt der Beklagten in das gesetzliche Pensionsalter gemäss AHV-Gesetzgebung, mindestens aber bis zum vollendeten 64. Altersjahr. 3. Der Kläger sei weiter zu verpflichten, der Beklagten für die Zeit ab Datum der Einreichung der Scheidungsklage bis zur Rechtskraft des Scheidungsentscheids einen Vorsorgeunterhalt in der Höhe von CHF 900.00 pro Monat zu bezahlen (= CHF 39'600.00), zahlbar als monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 660.00 zusätzlich zum Unterhalt gemäss Ziffer 2 vorstehend, ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids für die Dauer von fünf Jahren (60 Monate), eventualiter als kapitalisierten Unterhalt in der Höhe von CHF 39'600.00. 4. Es sei die Sicherstellung für den nachehelichen Unterhalt nach Art. 132 ZGB anzuordnen, bspw. mittels Schuldbriefen auf den klägerischen Liegenschaften in H.________ und I.________ (insb. GS BH.________, Grundbuch H.________, und GS CI.________, Grundbuch I.________). 5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 und 3 vorstehend seien gerichtsüblich zu indexieren. 6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten CHF 588'377.00, eventualiter CHF 518'921.00 aus Güterrecht zu bezahlen. 7. Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien hälftig zu teilen und die Vorsorgeeinrichtung des Klägers sei anzuweisen, den Betrag von CHF 310'342.00 zuzüglich Zins seit 25. April 2017 auf die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten zu überweisen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers.
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Sachverhalt
1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am tt.mm.1988 vor dem Zivilstandsamt E.________. Sie haben zwei gemeinsame, bereits volljährige Kinder, J.________ und K.________.
2. Mit Eheschutzentscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 20. August 2015 wurde festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und bereits seit dem tt.mm.2015 getrennt leben. Die eheliche Liegenschaft in H.________ wurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Kläger zugewiesen und der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'800.00 zu bezahlen. Zwischen den Parteien wurde per 8. Juni 2015 die Gütertrennung angeordnet (Verfahren ES 2014 476). Der Kläger legte gegen diesen Entscheid Berufung beim Obergericht Zug ein, welche mit Urteil vom 25. November 2015 abgewiesen wurde (Verfahren Z2 2015 34).
3. Am 25. April 2017 (Datum Poststempel) reichte der Kläger gegen die Beklagte beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage ein (act. 1).
4. Mit Entscheid der Referentin vom 1. Mai 2017 wurden die Akten des Verfahrens ES 2014 476 beigezogen (act. 4).
5. An der Einigungsverhandlung vom 24. August 2017 konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (act. 13).
6. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 begründete der Kläger seine Scheidungsklage und stellte im Wesentlichen das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 18).
7. In der Klageantwort vom 12. Februar 2018 stellte die Beklagte im Wesentlichen das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 22).
8. Mit Beweisverfügung vom 6. März 2018 wurden die Parteien zur Edition diverser Dokumente aufgefordert (act. 24).
9. In der Replik vom 24. September 2018 (act. 35) und der Duplik vom 21. Januar 2019 (act. 42) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
10. Der Kläger nahm mit freiwilliger Replikeingabe vom 18. Februar 2019 zur Duplik der Beklagten Stellung (act. 44).
11. Mit Eingaben vom 8. und 26. März sowie 9. April 2019 reichte der Kläger unaufgefordert diverse Belege ein (act. 45–46; act. 49; act. 51).
12. Am 12. April 2019 nahm die Beklagte zur freiwilligen Replikeingabe des Klägers vom 18. Februar 2019 Stellung (act. 52).
13. Die Referentin erliess am 16. April 2019 eine weitere Beweisverfügung, in der die Parteien zur Edition weiterer Unterlagen aufgefordert wurden. Sie ordnete eine gerichtliche Verkehrswertschätzung der Liegenschaft H.________, GS CH.________, GB H.________, eine
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gerichtliche Schätzung des marktüblichen Mietzinses der Wohnung I.________, GS CI.________ und DI.________, GB I.________, sowie eine gerichtliche Verkehrswertschätzung des Personenwagens der Beklagten der Marke Peugeot an (act. 53).
14. Am 17. Juni 2019 wurden bei der L.________AG die detaillierten Kreditkartenabrechnungen des Klägers vom 8. Juni 2010 bis heute ediert (act. 65). Gleichentags stellte die Referentin eine Anfrage bei der Zentralstelle 2. Säule Sicherheitsfonds BVG über sämtliche Konten der 2. Säule des Klägers, welche mit Schreiben vom 18. Juni 2019 beantwortet wurde (act. 66– 67b).
15. Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 14. August 2019 ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren. In der Folge einigten sich die Parteien unter Mithilfe des Gerichtes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger akonto Güterrecht in der Höhe von CHF 20'000.00 (Verfahren ES 2019 478).
16. Am 29. August 2019 ging die Verkehrswertschätzung von M.________ über die Liegenschaft H.________ (act. 83b) sowie am 6. Januar 2020 das Ergänzungsgutachten zu den Ergänzungsfragen der Beklagten ein (act. 106a).
17. Am 5. September 2019 erstattete N.________ das Gutachten über den marktüblichen Mietzins der Wohnung I.________ (act. 85b) sowie am 26. November 2019 sein Ergänzungsgutachten zu den Ergänzungsfragen der Beklagten (act. 103a).
18. Die Parteien wurden am 2. Juni 2020 von der Referentin persönlich befragt (act. 112).
19. Mit Entscheid vom 24. Juli 2020 wurde dem Protokollberichtigungsgesuch des Klägers (act. 117a) im Sinne der hierfür erstellten Aktennotiz (act. 119) entsprochen (act. 120).
20. Während die Beklagte an der Hauptverhandlung vom 30. September 2020 ihre Anträge im eingangs genannten Sinn konkretisierte, hielt der Kläger an seinen Anträgen gemäss Replik und freiwilliger Replikeingabe vom 18. Februar 2019 fest (act. 122–123). Die Rechtsvertreterin der Beklagten reichte an der Hauptverhandlung ihre Honorarnote ein (act. 124).
21. Der Rechtsvertreter des Klägers reichte mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 weitere Unterlagen zum Bedarf des Klägers (act. 126) sowie am 28. Oktober 2020 seine Honorarnote ein (act. 130).
Erwägungen
1. Beide Parteien sind Schweizer und haben ihren Wohnsitz im Kanton Zug. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht ist daher in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig.
2. Vorliegend fand ein doppelter Schriftenwechsel statt. Damit ist grundsätzlich der Aktenschluss eingetreten. Sowohl der Kläger (act. 44–46; act. 49; act. 51; act. 54; act. 94; act. 114;
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act. 118 act. 121; act. 126) als auch die Beklagte (act. 52; act. 57; act. 60) reichten nach Abschluss des Schriftenwechsels diverse Eingaben und neue Belege ins Recht. Vorab ist festzuhalten, dass das Replikrecht nur die Möglichkeit beinhaltet, sich zu den Noven in den eingereichten Rechtsschriften der Gegenpartei zu äussern. Es dient nicht dazu, den Sachverhalt nach Aktenschluss weiter zu begründen oder zu substantiieren. Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels nur berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und es sich um echte Noven handelt oder sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen, nach Eintritt des Aktenschlusses eingereichten Vorbringen der Parteien ist nachfolgend in den entsprechenden Erwägungen einzugehen.
3. Beide Parteien beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am tt.mm.1988 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.
4. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über den nachehelichen Unterhalt zu befinden.
4.1 Während die Beklagte beantragt, der Kläger sei zu verpflichten, ihr einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 4'920.00 zu bezahlen, bestreitet der Kläger den Anspruch der Beklagten auf einen nachehelichen Unterhalt.
4.2 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze. Einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat (sog. "clean break"). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen.
Zur Festlegung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB ist in einem ersten Schritt der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Auf welche Lebensverhältnisse abzustellen ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Von einer Lebensprägung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Ehe lange, d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre gedauert hat oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während sich der gebührende Unterhalt bei lebensprägender Ehe grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gelebten Standard, d.h. jenem vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, bemisst (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Parteien Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet. Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards nicht möglich, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige (BGE 137 III 102 E. 4.1 und 4.2.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27]; 135 III 59
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E. 4 und 4.1 und 132 III 593 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.1).
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung entzieht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann indessen verzichtet und die zweistufige Methode der (erweiterten) Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien über keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3 und 3.5.2; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012, S. 3 ff. und 19 ff.).
4.3 Streitigkeiten im Bereich des nachehelichen Unterhalts werden von der Verhandlungsmaxime beherrscht. Das Gericht darf sein Urteil mithin nur auf die von den Parteien im Prozess vorgebrachten Tatsachen stützen. Der Unterhaltsberechtigte trägt die Beweislast dafür, dass er den eingeklagten Betrag zur Weiterführung des während der Ehe gelebten Standards benötigt. Dazu muss er jeden einzelnen Posten des Bedarfs substantiieren, belegen und beziffern. Gewisse Pauschalierungen, beispielsweise beim Grundbetrag, sind jedoch unausweichlich (Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, 3. A. 2017, Art. 125 ZGB N 107 f. mit Hinweisen). Der Richter ist in Bezug auf den nachehelichen Unterhaltsbeitrag nur an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag (mithin an den im Rechtsbegehren eingeklagten Betrag), nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für eine Position mehr oder für eine andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird. Hingegen hat das Gericht aufgrund von Art. 150 Abs. 1 ZPO bei tatsächlichen Feststellungen nicht bestrittene Tatsachen (z.B. die Höhe einer Bedarfsposition) seinem Entscheid zugrunde zu legen (Urteile des Bundesgerichts 5A_476/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3; 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.3 und 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).
Mit der Beweislast verknüpft sind die Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast. Die Behauptungslast regelt, welche Partei die rechtserheblichen Tatsachen im Prozess zu behaupten und welche Partei die nachteiligen Folgen zu tragen hat, wenn entscheidrelevante Tatsachen nicht Prozessinhalt geworden sind. Die Substantiierungslast bestimmt, wie detailliert die rechtserheblichen Tatsachen vorzutragen sind. Die Bestreitungslast schliesslich richtet sich an die nicht behauptungsbelastete Partei und regelt, welche Tatsachenbehauptungen der anderen Partei als bestritten gelten. Im Bereich des nachehelichen Unterhalts und des Güterrechts gilt der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO, woraus folgt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO schreibt vor, dass die Klageschrift die Tatsachenbehauptungen zu enthalten hat. Nach Lehre und Rechtsprechung
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bedeutet das, dass die klagende Partei die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen hat. Die rechtshindernden Tatsachen zu behaupten, obliegt hingegen der beklagten Partei (Behauptungslast). Dabei sind die Tatsachenbehauptungen substantiiert, das heisst so präzise und detailliert vorzutragen, dass die Gegenpartei darauf antworten kann, eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über die rechtserheblichen Tatsachen Beweis abgenommen werden kann. Ist eine Partei nicht in der Lage, sich vollständige Kenntnis über den Sachverhalt zu beschaffen, so genügt es, wenn sie alle wesentlichen Umstände, soweit möglich und zumutbar, substantiiert behauptet (Substantiierungslast). Eine mangelhafte Substantiierung der Klage führt zu einem abweisenden Sachurteil. Gemäss Art. 222 Abs. 2 ZPO hat die beklagte Partei darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Damit ist – sofern die klagende Partei ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nachgekommen ist – grundsätzlich ein substantiiertes Bestreiten verlangt (Bestreitungslast). An die Substantiierung der Bestreitung dürfen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an die Substantiierung der Behauptung. Massgebend ist die Einlässlichkeit der Sachdarstellung der behauptungsbelasteten Partei sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer substantiierten Bestreitung. Schlichtes Bestrei ten oder Bestreiten mit Nichtwissen genügt nur, wenn die bestreitende Partei den behaupteten Ereignissen so fern steht, dass ihr eine Substantiierung nicht zugemutet werden kann. Eine Last zum substantiierten Bestreiten kann sich hingegen aus dem Umstand ergeben, dass es der behauptungsbelasteten Partei nicht möglich ist, den Sachverhalt mit dem eigenen Wissensstand substantiiert darzustellen. In einem solchen Fall ist die bestreitende Gegenpartei aus Treu und Glauben zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung verpflichtet (BGE 133 III 43 E. 4.3 und 127 III 365 E. 2; 115 II 1 E. 4.; Urteile des Bundesgerichts 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001 E. 5b/bb; 5A_710/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.3.1 und 4C.23/2007 vom 13. März 2007 E. 3.2; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A. 2010, S. 139 f.; Dolge, Anforderungen an die Substantiierung, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 20 ff.; Brönnimann, Die Behauptungs- und Substantiierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, 1989, S. 183 f. und 219 ff.; Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 55 ZPO N 17 ff., 21 ff. und 23 ff.; Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 55 ZPO N 20 ff., je mit Hinweisen).
Tatsachen müssen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Die blosse Verweisung auf Aktenstücke ist in der Regel ungenügend. Verlangt wird nicht, dass Beilagen, die der Substantiierung dienen, zwingend integral im Volltext in die Rechtsschriften übernommen werden. Der Verweis auf eine Beilage ist aber jedenfalls dann ungenügend, wenn die Beilage für sich selbst nicht erlaubt, die geltend gemachten Positionen zu prüfen und gegebenenfalls substantiiert zu bestreiten, und die Beilage in den Rechtsschriften nicht hinreichend konkretisiert und erläutert wird. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschriften als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die Informationen in irgendeiner Form vorhanden s ind. Es darf kein Interpretationsspielraum entstehen, die Beilagen müssen vielmehr selbsterklärend sein
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und genau die verlangten oder in den Rechtsschriften bezeichneten Informationen enthalten (BGE 144 III 519 E. 5 ff. und 136 III 322 E. 3.4.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2 und 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 221 ZPO N 23; Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 221 ZPO N 27).
4.4 Die am tt.mm.1988 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung am tt.mm.2015 27,5 Jahre gedauert. Zudem haben die Parteien zwei gemeinsame Kinder (act. 22 Rz 6). Die Ehe ist somit lebensprägend. Die Parteien haben Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards.
4.4.1 Die Beklagte berechnet den ehelichen Standard mit der zweistufigen Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung (act. 22 Rz 38 ff.; act. 42 Rz 104 ff.). Der Kläger macht in den Rechtsschriften zur Berechnungsmethode keine Ausführungen, sondern moniert lediglich, die Beklagte könne durch ihre eigene Erwerbstätigkeit ihren Unterhaltsbedarf selber decken (act. 18 Rz 6.2). Aufgrund der konkreten Bestreitungen des Klägers (hälftiger Grundbetrag und Halbierung der Wohnkosten aufgrund Zusammenwohnens mit erwerbstätiger Tochter; keine Anrechnung von Privatauslagen wie Auto, Telefon, Werbung und Bürokosten) ist davon auszugehen, der Kläger erachte die zweistufige Methode ebenfalls als anwendbar (act. 18 Rz 6.4; act. 35 S. 16 ff.). Eine Sparquote hat der Kläger nicht rechtzeitig behauptet (vgl. dazu act. 44 S. 19). Folglich ist der Bedarf der Parteien mit der zweistufigen Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung zu berechnen.
4.4.2 Bei dieser Berechnungsmethode setzt sich der Bedarf bei knappen finanziellen Verhältnissen aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und bei günstigen finanziellen Verhältnissen aus dem familienrechtlichen Existenzminimum zusammen. Das familienrechtliche Existenzminimum besteht gemäss Praxis des Kantonsgerichts Zug ausschliesslich aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, den Prämien für die nichtobligatorische Krankenversicherungen (VVG) und den Steuern; nicht dazu gehören etwa Mobilität (sofern nicht berufsbedingt) oder Kommunikation, da solche und weitere Kosten aus dem Überschuss zu bezahlen sind (vgl. Arndt, Die Sparquote, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser, 2017, S. 43 ff., 47).
Vorweg ist festzuhalten, dass den Ausführungen des Klägers, wonach auf den im Eheschutzverfahren errechneten Bedarf des Klägers abzustellen sei und – bis auf die angepassten höheren Krankenkassenprämien – nicht neu berechnet werden müsse (act. 18 Rz 8), nicht gefolgt werden kann. Der Eheschutzentscheid ist nicht präjudizierend für den Scheidungsentscheid und bindet das Scheidungsgericht nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.1; BGE 141 III 376 E. 3.4). Es trifft zwar zu, dass der Kläger grundsätzlich Anspruch auf den gleichen Lebensstandard wie die Beklagte hat (act. 44 S. 22), diesen hätte er jedoch in seinen Rechtsschriften im vorliegenden Scheidungsverfahren beziffern und belegen müssen. Ausgehend von den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichtes Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien"; BGE 140 III 337 E. 4.2.3) berechnet sich das monatliche familienrechtliche Existenzminimum der Parteien wie folgt (in CHF):
Kläger Beklagte
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Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 537.00 1'900.00 Krankenversicherung (KVG und VVG) 427.20 357.25 Ungedeckte Gesundheitskosten 0.00 157.57 Berufsbedingte Mobilitätskosten 0.00 317.23 Auswärtige Verpflegung 0.00 220.00 Steuern 0.00 329.63 Vorsorgeunterhalt 0.00 468.38 Total 2'164.20 4'950.05
4.4.3 Zu den einzelnen Positionen ist Folgendes anzumerken:
• Grundbetrag: Nach den Richtlinien beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten für unmündige Kinder CHF 1'200.00. In diesem Grundbetrag sind die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung (Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 5.2).
Da K.________ im Dezember 2019 aus der Wohnung der Beklagten ausgezogen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Kostenbeteiligung volljähriger Kinder (vgl. act. 112 Ziff. 54 und Ziff. 58). Der Beklagten ist daher der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten anzurechnen.
• Wohnkosten: Die Miete (inkl. Nebenkosten) der Beklagten von CHF 1'900.00 im Monat ist ausgewiesen (act. 10/10; act. 112 Ziff. 52). Der Kläger verweist für seine Wohnkosten auf den im Eheschutzentscheid errechneten Bedarf (act. 35 S. 23). Dem kann nicht gefolgt werden (vgl. oben E. 4.4.2). Es wäre dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, in den Rechtsschriften die aktuellen Wohnkosten zu beziffern und insbesondere entsprechende Abrechnungen von Unterhalts- und Nebenkosten sowie Gebäudeversicherungsprämien der selbstbewohnten Liegenschaft einzureichen. Es ist nicht Sache der Gegenpartei oder des Gerichts, aus den eingereichten Belegen die Nebenkosten der letzten Jahre zusammenzusuchen, ohne dass der Kläger in seinen Rechtsschriften auf die entsprechenden Belege verweist. Die in der freiwilligen Replikeingabe vom 18. Februar 2019 erstmals bezifferten Nebenkosten von CHF 684.70 pro Monat (act. 44 S. 21), die nachträglich eingereichte Nebenkostenabrechnung der Miteigentümergemeinschaft (act. 44/8) sowie die im Rahmen der Hauptverhandlung erstmals bezifferten gesamten klägerischen Wohnkosten von CHF 1'850.00 pro Monat (act. 122 S. 10) sind nach Aktenschluss und damit verspätet erfolgt, zumal die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 vom 19. Februar 2018 datiert und früher in den Prozess hätte eingebracht werden können. Dass der Kläger die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 erst in der Kalenderwoche 12/2019 erhalten haben soll (vgl. act. 49), ändert nichts daran, die Nebenkosten bereits im Rechtsschriftenwechsel zu behaupten und zu beziffern. Dem Kläger sind daher lediglich die von der Beklagten anerkannten Hypothekarzinse in der Höhe von CHF 537.00 pro Monat in seinem Bedarf anzurechnen (act. 22 Rz 58).
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• Krankenversicherung: Die Krankenversicherungsprämien der Parteien sind ausgewiesen und belaufen sich beim Kläger ab 1. November 2020 auf CHF 242.85 (KVG) und CHF 184.35 (VVG [act. 126/1]) und bei der Beklagten auf CHF 357.25 (KVG und VVG [act. 123/93]).
• Ungedeckte Gesundheitskosten: Fallen bei einem Ehegatten regelmässig Franchise und Selbstbehalt an, sind diese im familienrechtlichen Existenzminimum zusätzlich zur Krankenkassenprämie zu berücksichtigen. Der Kläger hat weder in der Klage noch in der Replik ungedeckte Gesundheitskosten substantiiert (act. 18 Rz 8; act. 35 S. 17). Er verweist lediglich auf den im Eheschutz errechneten Bedarf, in welchem im Übrigen keine ungedeckten Gesundheitskosten berücksichtigt wurden (vgl. Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug ES 2014 476 vom 20. August 2015 E. 5.4). Dem Kläger sind daher keine ungedeckten Gesundheitskosten im Bedarf anzurechnen. Wie der Kläger richtigerweise ausführt, beläuft sich der maximale Anrechnungsbetrag bei Erwachsenen auf die Franchise zzgl. dem Selbstbehalt. Gesundheitskosten, die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erfasst werden, sind dem Existenzminimum hingegen nicht hinzuzurechnen. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums fallen bloss wünschbare, aber objektiv nicht notwendige Kosten für Ärzte, Therapeuten und Arzneien ausser Betracht (Six, a.a.O., N 2.109 f.; BGE 129 III 242 E. 4.3). Solche zusätzlichen Behandlungen sind aus dem Überschuss zu decken. Aus der von der Beklagten eingereichten Detailaufstellung der Krankheits- und Unfallkosten für das Jahr 2015 ergibt sich, dass es sich bei den ungedeckten Kosten – mit Ausnahme eines Betrages von CHF 20.00 – um die Kostenbeteiligung der Franchise, den Selbstbehalt und den Spitalkostenbeitrag handelte, welche die Beklagte selber zu tragen hatte (act. 10/14). Die monatlichen selbst zu tragenden Kosten betrugen im Jahr 2015 mithin CHF 157.57 (= [CHF 1'910.85 – CHF 20.00] / 12). Die Beklagte verweist für die von ihr geltend gemachten Kosten auf den in der Steuererklärung 2017 unter "Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien" aufgeführten Betrag von CHF 4'214.00 (act. 42/64 S. 5). Unter dem Titel "Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien" können Prämien für Lebensversicherungen, Krankenkassenprämien (abzüglich einer allfälligen Prämienverbilligung), Prämien für private Unfallversicherungen, Prämien für Todesfallrisikoversicherungen sowie Zinsen von Sparkapitalien in der Steuererklärung in Abzug gebracht werden. Dabei handelt es sich nicht um die selbst zu tragenden Gesundheitskosten (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen des Kantons Zug, 2019, S. 38). Weitere Abrechnungen über nicht versicherte Gesundheitskosten hat die Beklagte nicht eingereicht. Bei der Beklagten sind daher lediglich die im Jahr 2015 ausgewiesenen nicht versicherten Gesundheitskosten in der Höhe von CHF 157.57 pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen. Dass bei der Beklagten regelmässig ungedeckte Gesundheitskosten in dieser Höhe anfallen, bestätigte sie an der Parteibefragung (vgl. act. 112 Ziff. 56).
• Mobilitätskosten: Die Beklagte macht Mobilitätskosten von monatlich CHF 500.00 geltend. In der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden können ausschliesslich berufsbedingte Mobilitätskosten. Autokosten enthalten neben den allgemeinen Kosten (Versicherung, Aussenparkplatz, Reifenkosten, Service und Reparaturen) auch die effektiv anfallenden Fahrtkosten vom Wohn- zum Arbeitsort (Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz 297). Die einzelnen Fahrten im Auftrag der O.________ werden vom Arbeitgeber entschädigt (act. 123/99). Die Beklagte macht vorliegend Kosten für das Fahrzeug geltend, welche ihr aufgrund des Weges von zuhause
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zur O.________ entstehen. Diese werden nicht vom Arbeitgeber entschädigt. Die Beklagte ist sowohl zur Erledigung der O.________-Aufträge als auch für die Erbringung der einzelnen Fitness-Stunden auf ein Auto angewiesen, weshalb dem Auto Kompetenzcharakter zukommt und die entsprechenden Kosten grundsätzlich im Bedarf zu berücksichtigen sind. Nach Praxis des Kantonsgerichts Zug werden rund CHF 500.00 pro Monat für Autokosten veranschlagt (so auch Entscheid des Obergerichts Zug Z2 2017 7) . Davon ist der in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung für den Gymnastikunterricht aufgeführte Fahrzeugaufwand von durchschnittlich CHF 182.77 ([CHF 1'372.00 + CHF 2'658.90 + CHF 2'548.85] / 36 Monate) pro Monat in Abzug zu bringen (act. 112/88 für das Jahr 2017; act. 123/98 für die Jahre 2018 und 2019). Die berufsbedingten Mobilitätskosten der Beklagten sind mithin im Umfang von CHF 317.23 in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Inwiefern auch ein Pensionierter in der Situation des Klägers Anspruch auf Berücksichtigung der Autokosten in seinem Bedarf haben soll, substantiiert der Kläger nicht (act. 122 S. 11), weshalb ihm keine (berufsbedingten) Mobilitätskosten im Bedarf anzurechnen sind.
• Auswärtige Verpflegung: Die Beklagte muss sich aufgrund ihres Arbeitspensums bei drei verschiedenen Arbeitsstellen täglich auswärts verpflegen, weshalb der beantragte Betrag von CHF 220.00 pro Monat für auswärtige Verpflegung im Bedarf zu berücksichtigen ist (Ziffer II.4.2 der Richtlinien).
• Steuern: Die Steuern der Beklagten für das Jahr 2019 sind ausgewiesen und betrugen CHF 1'268.25 für die direkte Bundessteuer (act. 123/94) und CHF 2'687.30 für die Kantons- und Gemeindesteuern (act. 123/95). Dies entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von CHF 329.63. Dem Kläger sind mangels Substantiierung keine Kosten für Steuern im Bedarf anzurechnen (vgl. act. 44 S. 17).
• Vorsorgeunterhalt: Die Beklagte macht einen monatlichen Vorsorgeunterhalt im Betrag von CHF 435.82 geltend, da sie keine Chance habe, nach der Scheidung eine Vorsorge auf- bzw. auszubauen (act. 123 S. 4). Der Kläger bestreitet einen Anspruch der Beklagten auf Vorsorgeunterhalt und führt aus, der Beklagten sei im Eheschutzentscheid ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen worden, welcher ihr ohne weiteres die Äufnung von eigenen Vorsorgeguthaben ermöglicht hätte. Sie sei verpflichtet, mit einem optimalen Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit die eigene Vorsorge bis zum Erreichen des Pensionsalters aufzubauen. Das Vorsorgeguthaben der Parteien werde per 2017 geteilt. Nach seiner Pensionierung im Oktober 2020 sei es dem Kläger nicht mehr möglich, eine Vorsorge aufzubauen, welche sich von jener der Beklagten unterscheide (act. 35 S. 24).
Der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB schliesst eine angemessene Altersvorsorge ein. Zu beachten ist, dass der Vorsorgeunterhalt nicht in erster Linie der Ausgleichung bestehender Einbussen dient, sondern mögliche zukünftige Lücken (nach der Scheidung) in der Altersvorsorge schliessen soll, welche dadurch hervorgerufen werden, dass der Berechtigte aufgrund seiner als Folge der Ehe eingeschränkten Erwerbstätigkeit oder aufgrund der Gesundheit oder des Alters in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer reduzierten Erwerbstätigkeit nachgehen wird und deshalb auch keine oder nur geringe Beiträge an die eigene Altersvorsorge wird leisten können (Urteile des Bundesgerichts 5C.53/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5 und 5C.138/2006 vom 19. Juli 2006 E. 6). Die Festsetzung eines Betrages für den nachehelichen
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Vorsorgeaufbau entzieht sich einer exakten mathematischen Betrachtung, da es um die Beurteilung einer künftigen, nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung geht. Das Bundesgericht hat aber festgehalten, dass der Bemessung der Altersvorsorge die für die Ehegatten massgebliche Lebenshaltung zugrunde zu legen ist, welche dem gebührenden Unterhalt ohne Vorsorgeunterhalt entspricht und sich grundsätzlich aufgrund des zuletzt gemeinsam gelebten Standards berechnet, auch wenn dieser infolge der trennungsbedingten Mehrkosten nicht mehr erreicht wird. Dieser Betrag ist in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der 1. und 2. Säule zu berechnen, die zusammen – erweitert um eine allfällige Steuerbelastung – den Vorsorgeunterhalt ergeben. Soweit die unterhaltsberechtigte Person diese Beiträge nicht bereits von ihrem eigenen – allenfalls hypothetischen – Einkommen entrichtet, hat sie Anspruch auf einen Beitrag des Unterhaltsschuldners, um diese Lücke in der Altersvorsorge zu schliessen (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 125 ZGB N 4; Schwenzer/Büch-ler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 10 ff. mit weiteren Hinweisen; BGE 135 III 158 ff.).
Die Beklagte beziffert ihren gebührenden Bedarf (ohne Vorsorgeunterhalt) auf monatlich CHF 5'022.68 (vgl. act. 123), was vom Kläger nicht substantiiert bestritten wird. Indem er weder zu den einzelnen Zahlen der beklagtischen Berechnung noch zur Berechnungsmethode an sich Stellung nimmt, kommt er seiner Bestreitungslast nicht nach (vgl. act. 122 S. 11). Der gebührende Bedarf der Beklagten von monatlich CHF 5'022.68 ist daher in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen. Die BVG-Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer belaufen sich für die 57-jährige Beklagte auf 18 % des Bruttolohnes (Art. 16 BVG), die AHV/IV/EO-Beiträge auf rund 10 %. Um vom Netto- zum Bruttoeinkommen zu gelangen, ist in einem ersten Schritt das Nettoeinkommen mit 86 % (= 100 % abzüglich der von der Arbeitnehmerin zu leistenden Beiträge von 9 % BVG und 5 % AHV/IV/EO) einzusetzen. Daraus resultiert ein fiktives Bruttoeinkommen von CHF 5'840.33. Darauf sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von rund 10 % AHV/IV/EO und 18 % BVG zu berechnen. Unter Berücksichtigung des BVG-Koordinationsabzuges von CHF 24'885.00 pro Jahr bzw. CHF 2'073.75 pro Monat (Art. 8 Abs. 1 BVG in der ab 26. September 2020 gültigen Fassung) resultiert ein Vorsorgebedarf von monatlich CHF 1'262.02 (= CHF 584.03 AHV/IV/EO-Beitrag + CHF 677.98 BVG-Beitrag).
Die Beklagte erwirtschaftet ein monatliches Einkommen von CHF 3'584.10 netto (vgl. unten E. 4.6.4). Der massgebende Bruttolohn beträgt demnach rund CHF 4'167.55 (= CHF 3'584.10 / 86 x 100) pro Monat. Unter Berücksichtigung des BVG-Koordinationsabzuges resultiert ein BVG-Beitrag von CHF 376.88 sowie AHV/IV/EO-Beiträge von CHF 416.76 pro Monat.
Mit den von ihr effektiv zu leistenden Sozialabgaben von monatlich CHF 793.64 (= CHF 376.88 + CHF 416.76) vermag die Beklagte in den ihr bevorstehenden Jahren bis zum Eintritt in das ordentliche Pensionsalter CHF 468.38 (= CHF 1'262.02 – CHF 793.64) ihres errechneten Vorsorgebeitrages von CHF 1'262.02 pro Monat nicht selbst anzusparen. Der Betrag von CHF 468.38 ist der Beklagten als Vorsorgeunterhalt anzurechnen.
4.4.4 Die Kosten für Kommunikation sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung können im familienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu oben E. 4.4.2). Sie sind aus dem Grundbetrag zu decken.
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Die Beklagte macht Weiterbildungskosten in Bezug auf den Gymnastikunterricht geltend. Wie der Kläger richtigerweise ausführt (act. 35 S. 21), ergibt sich aufgrund der Einnahmen- und Ausgabenrechnungen der Beklagten für den Gymnastikunterricht, dass Weiterbildungskosten bereits als Ausgabenpositionen in der Abrechnung berücksichtigt wurden (act. 112/88; act. 123/98). Da der Beklagten als Einkommen der Nettogewinn angerechnet wird (vgl. dazu unten E. 4.6.1), sind diese Abzüge im Bedarf nicht erneut zu berücksichtigen.
Im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung machte die Beklagte erstmals Kosten für eine Lebensversicherung in ihrem Bedarf geltend (act. 123 S. 4). Diese Bedarfsposition wurde zu spät vorgebracht und ist im Übrigen nicht genügend substantiiert, weshalb der Beklagten keine Kosten für eine Lebensversicherung im Bedarf anzurechnen sind.
Erstmals an der Hauptverhandlung machte der Kläger geltend, neben den effektiv zu bezahlenden Hypothekarzinsen sei ihm ein Betrag von 0,86 % der von ihm an die Beklagte zu bezahlenden güterrechtlichen Ausgleichsforderung im Bedarf anzurechnen, da er zur Bezahlung eine weitere Hypothek aufnehmen müsse (act. 122 S. 6). Da die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichsforderung bereits im Rechtsschriftenwechsel abschätzbar war, beruht die geltend gemachte Bedarfsposition nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln und ist mithin verspätet vorgebracht. Im Übrigen ist diese Bedarfsposition ohnehin nicht genügend substantiiert.
4.5 In einem nächsten Schritt ist die Leistungsfähigkeit der Parteien zu beurteilen, was die Ermittlung der Einkommen der Parteien voraussetzt. Vorerst ist das Einkommen der Beklagten zu bestimmen.
4.6 Abzustellen ist grundsätzlich auf die aktuelle Einkommenssituation. Um auch bei selbständiger Erwerbstätigkeit oder Temporärarbeit ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und den Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, ist auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen, wobei besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre unter Umständen ausser Betracht bleiben können (Six, a.a.O., N 2.136).
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit lassen sich das Entgelt aus dem Einsatz von Arbeit und die Erträge aus eigenem Vermögen oftmals nur schwer auseinanderhalten, weshalb als Einkommen nicht nur der tatsächlich ausbezahlte Monatslohn, sondern nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch der Geschäftsgewinn zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2). Der vom Geschäftsinhaber erzielte Gewinn bildet Einkommen, ungeachtet dessen, ob er dem Geschäft entnommen oder reinvestiert wird (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 13. A. 2017, N 01.33). Das Nettoeinkommen ist durch Aufrechnung derjenigen Aufwendungen und Privatbezüge zu korrigieren, die zur Bildung von Ersparnissen führen. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Buchungen handelsrechtlich geboten und steuerrechtlich zulässig sind. Das gleiche gilt für offene und verdeckte Privatbezüge. Insoweit es allerdings um Posten geht, die im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen sind, sind sie nicht aufzurechnen, dafür aber auch nicht im Existenzminimum zu berücksichtigen (Six, a.a.O., N 2.138).
4.6.1 Aus dem Gymnastikunterricht erzielte die Beklagte im Jahr 2017 einen Nettogewinn von CHF 5'356.40 (act. 112/88), im Jahr 2018 einen solchen von CHF 6'100.05 (act. 112/88)
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sowie im Jahr 2019 einen von CHF 7'667.55 (act. 123/98). Dies ergibt einen durchschnittlichen Jahresnettogewinn von CHF 6'374.66, entsprechend CHF 531.22 pro Monat.
4.6.2 Die Beklagte ist zudem Teilzeit für den P.________ tätig. Für die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes geht die Beklagte vom Einkommen aus dem Jahr 2019 in der Höhe von CHF 5'698.00 aus (act. 123/91; act. 123 S. 2 ff.). Da es sich dabei aber um eine Tätigkeit mit unregelmässigem bzw. schwankendem Einkommen handelt, ist auch hier auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen. Im Jahr 2018 verdiente die Beklagte beim P.________ ein Nettoeinkommen von CHF 4'883.80 (act. 42/58) und im Jahr 2017 ein solches von CHF 6'628.00 (act. 22/27). Somit resultiert ein Durchschnittsjahreseinkommen der letzten drei Jahre von CHF 5'736.60 bzw. ein Monatseinkommen von durchschnittlich CHF 478.05 netto.
4.6.3 Seit dem 1. August 2020 arbeitet die Beklagte – neben dem Gymnastikunterricht und der Teilzeittätigkeit beim P.________ – bei der O.________ in einem 60 %-Erwerbspensum (act. 112/89) und generiert ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'376.75 (act. 123/99; act. 112/89 Ziff. 6). Zuzüglich Anteil 13. Monatslohn von CHF 198.06 resultiert daraus ein Monatsgehalt von netto CHF 2'574.81. Da es sich dabei um eine Festanstellung mit einem fixen Gehalt handelt, ist auf das aktuelle Einkommen abzustellen.
4.6.4 Nach dem Gesagten beläuft sich das massgebende Einkommen der Beklagten auf durchschnittlich CHF 3'584.10 netto pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn (= CHF 531.22 + CHF 478.05 + CHF 2'574.81).
4.7 Zu prüfen bleibt, ob der Beklagten ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.
4.7.1 Zusammengefasst stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, der Beklagten sei ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 5'000.00 netto pro Monat für eine Tätigkeit in der Gastrobranche oder im Detailhandel in einem 100%-Pensum anzurechnen. Zur Begründung bringt er vor, die Beklagte sei zu verpflichten, ihre Leistungsfähigkeit im Hinblick auf ein erzielbares Einkommen bestmöglich einzusetzen. Sie habe keinen Anspruch darauf, eine Tätigkeit aus Lust und Freude auszuüben, wenn diese im Verhältnis zu einer unselbständigen Tätigkeit im Detailhandel oder Gastgewerbe weniger abwerfe. Die Tätigkeit als Fitnesstrainerin sei als Hobbytätigkeit zu qualifizieren. Die Beklagte habe zudem nicht nachgewiesen, dass sie alles ihr Mögliche unternommen habe, um eine entsprechende 100%-Anstellung zu finden (act. 35 S. 5 ff. und S. 15 f.; act. 122 S. 4 ff.).
4.7.2 Dem entgegnet die Beklagte, sie habe während des Zusammenlebens der Parteien, wenn überhaupt, lediglich einen Zuverdienst generiert, was nie anders geplant gewesen sei (act. 42 Rz 9). Eine Erhöhung des Erwerbspensums sei ihr heute weder möglich noch zumutbar. Sie erhalte stets nur Stellen in einem Teilzeitpensum. Eine weitere Aufstockung des Erwerbspensums durch eine fünfte oder sechste Teilzeitstelle sei schlichtweg nicht zumutbar und organisatorisch kaum handelbar. Die Beklagte habe ihre Leistungsfähigkeit vollständig ausgeschöpft. Aufgrund ihres Alters, der langjährigen Ehe und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie der fehlenden Ausbildung im Gastronomie- und Reinigungsbereich sei es ihr nicht möglich, ihr Erwerbspensum in diesem Bereich auszubauen. Zudem könne sie mit einer 100%-Erwerbstätigkeit in der Gastro- oder Reinigungsbranche als ungelernte Arbeitskraft maximal CHF 3'100.00 und nicht CHF 5'000.00 netto pro Monat verdienen. Dies zeige,
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dass sie mit ihrem aktuellen Einkommen über diesem 100%-Einkommen einer ungelernten Gastromitarbeiterin liege (act. 22 Rz 36–37; act. 122 S. 7).
4.7.3 Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, soweit dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Ob und in welchem Umfang die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Ausdehnung des Erwerbspensums erschweren oder verhindern können (Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die unterhaltsansprechende Person hat alle Tatsachen zu beweisen, die einer Ausdehnung oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen und damit die finanzielle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. In Bezug auf die rechtliche Zumutbarkeit sind zu einzelnen Faktoren wie dem Alter oder den noch zu leistenden Kinderbetreuungspflichten die von der Rechtsprechung entwickelten Tatsachenvermutungen zu beachten, welche die Beweisführung erleichtern. Macht demgegenüber der Unterhaltspflichtige geltend, sein Ehepartner könne sofort oder nach einer Umstellungsfrist ein bestimmtes Einkommen erzielen, obliegt ihm diesbezüglich die Beweislast, da es sich um anspruchshindernde Tatsachen handelt. So hat er konkret zu behaupten, welche Tätigkeiten bzw. Stellen dem Ehegatten zumutbar und reell möglich sind. Die Beweisführung wird jedoch dadurch erleichtert, dass die beweisbelastete Partei Lohnangaben aus allgemein zugänglichen Quellen als bekannt betrachten darf, selbst wenn das Gericht die Daten zunächst ermitteln muss. Die für die geltend gemachte Einreihung erforderlichen Tatsachengrundlagen sind zu behaupten (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 90 mit Hinweisen).
4.7.4 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, eine Erwerbstätigkeit in der Gastrobranche oder als Reinigungskraft sei der Beklagten zumutbar. Ihr sei es möglich, in dieser Branche in einem 100%-Erwerbspensum ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'000.00 zu erwirtschaften. Dem ist nicht zuzustimmen. Gemäss individuellem Lohnrechner 2018 (Salarium), welcher sich auf die Lohnstrukturerhebungen 2018 des Bundesamtes für Statistik stützt, verdient eine Servicefachangestellte ohne Berufserfahrung im Alter der Beklagten im Durchschnitt monatlich CHF 4'160.00 und eine ungelernte Reinigungskraft CHF 4'100.00 brutto (inkl. Anteil 13. Monatslohn; vgl. www.gate.bfs.admin.ch/ salarium/public/index.html). Die statistischen Löhne gemäss Lohnbuch Schweiz 2019 fallen noch tiefer aus. Der durchschnittliche Lohn einer ungelernten Gastromitarbeiterin wird mit CHF 3'470.00 brutto und jener eines Unterhaltsreinigers der Stufe I mit CHF 3'421.60 brutto (ohne Anteil 13. Monatslohn) pro Monat beziffert (Lohnbuch Schweiz 2019, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick, S. 316 und S. 443). Auf einen Nettolohn umgerechnet würde die Beklagte in einem 100%-Pensum gemäss statistischen Lohnangaben in der Gastro- oder Reinigungsbranche also weniger
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verdienen, als sie dies mit ihrer momentanen Erwerbtätigkeit tut. Entgegen den Darstellungen des Klägers ist auf die durchschnittlichen ausgewiesenen Löhne gemäss Statistik abzustellen und nicht auf die oberen Werte (act. 35 S. 7). Die Umschulung in eine andere Branche oder eine Weiterbildung wird vom Kläger nicht geltend gemacht und ist der Beklagten aufgrund ihres Alters auch nicht zumutbar. Der Beklagten ist es mithin nicht möglich, durch Ausdehnung ihres Erwerbspensums – in den vom Kläger geltend gemachten Branchen – ein höheres Einkommen zu generieren. Weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit der Ausdehnung des Erwerbspensums erübrigen sich daher.
4.8 Als Nächstes ist das Einkommen des Klägers zu ermitteln.
4.8.1 Am 31. Oktober 2020 wurde der Kläger pensioniert und bezieht seither eine AHV-Rente in der Höhe von CHF 2'370.00 (act. 114/1; act. 121/1) sowie eine BVG-Rente in der Höhe von CHF 2'047.58 (act. 118/1) pro Monat. Aus dem Win for Life-Los erhält der Kläger noch bis ins Jahr 2031 einen monatlichen Gewinn von CHF 4'000.00 netto ausbezahlt (act. 22 Rz 54; act. 35 S. 23; act. 112 Ziff. 14), welcher ebenfalls als Einkommen anzurechnen ist. Der Kläger erzielt mithin ein monatliches Einkommen von netto CHF 8'417.58. Darüber sind sich die Parteien einig (vgl. act. 122 S. 1; act. 123).
4.8.2 Nicht einig sind sich die Parteien über die Höhe der anrechenbaren Mieteinnahmen aus der Vermietung der klägerischen Liegenschaft I.________.
4.8.2.1 Die Beklagte rechnet dem Kläger aus der Vermietung der Liegenschaft einen monatlichen Nettoertrag von CHF 1'695.00 an. Es sei vom Bruttoertrag gemäss gerichtlicher Schätzung ohne Nebenkosten in der Höhe von CHF 2'303.00 auszugehen. Davon seien die Bankzinsen von CHF 400.00 sowie die Verwaltungskosten von CHF 208.00 pro Monat in Abzug zu bringen. Weitere Nebenkosten seien nicht zuzulassen, da diese nicht rechtzeitig behauptet und belegt worden seien (act. 123 S. 3).
4.8.2.2 Dagegen wendet der Kläger ein, der gemeinsame Sohn J.________, welcher in der klägerischen Wohnung in I.________ gewohnt habe, sei lange arbeitslos gewesen bzw. habe lediglich einen Praktikantenlohn bezogen, weshalb er gar nicht in der Lage gewesen sei, einen höheren Mietzins zu bezahlen. Es würde sich um eine kleine Wohnung handeln, für welche maximal eine Miete von CHF 1'300.00 bis CHF 1'700.00 pro Monat verlangt werden könne. Davon seien die Hypothekardarlehenskosten sowie die damit verbundenen Kosten für Grundgebühren und sonstige Eigentümerauslagen in Abzug zu bringen. Effektiv könne der Kläger also mit einer Vermietung an Dritte maximal CHF 500.00 im Monat erzielen (act. 35 S. 22). An der Hauptverhandlung erhöhte der Kläger die möglichen Nettomieteinnahmen auf CHF 900.00 bis CHF 1'000.00 pro Monat (act. 122 S. 10).
4.8.2.3 Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Zulässig ist auch die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrages und mithin eines hypothetischen Einkommens aus zumutbarer und möglicher Vermietung von Wohneigentum.
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4.8.2.4 Der gemeinsame Sohn der Parteien, J.________, ist im August 2018 aus der Wohnung I.________ ausgezogen (act. 35/2; act. 42 Rz 123). Gemäss Ausführungen des Klägers ist die Wohnung aktuell vermietet. Als Beleg dazu reichte der Kläger die erste Seite eines Mietvertrages ein, mit Mietbeginn 1. Dezember 2018 und einem Mietzins von CHF 1'945.00 pro Monat zzgl. Nebenkosten (act. 44/6). Bezeichnenderweise erschliesst sich aus der ersten Seite des Mietvertrages nicht, ob dieser tatsächlich abgeschlossen und wann er unterzeichnet worden ist, denn – wie die Beklagte richtigerweise ausführt (act. 52 Rz 86) – fehlt die zweite Seite mit den Unterschriften der Vertragsparteien. Zudem führte der Kläger an der Parteibefragung aus, die Wohnung sei seit 1. November und nicht wie sich aus dem Mietvertrag ergibt, seit 1. Dezember 2018, vermietet (act. 112 Ziff. 13). Der gerichtliche Gutachter schätzte den möglichen Mietzins unter Berücksichtigung des derzeitigen Gebäudezustandes auf CHF 2'303.00 pro Monat (act. 85b S. 8). Dies entspricht im Übrigen auch den Darstellungen des Klägers an der Parteibefragung (vgl. act. 112 Ziff. 12). Darauf ist vorliegend abzustellen. Die aktuellen Hypothekarzinse belaufen sich auf monatlich CHF 344.60 (act. 44/7). Der Kläger verweist zwar darauf, dass weitere, mit der Wohnung verbundene Kosten und sonstige Eigentümerauslagen in Abzug zu bringen seien, beziffert diese aber in den Rechtsschriften nicht (vgl. act. 35 S. 22; act. 122 S. 6). Auch reichte er im Schriftenwechsel keine Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2016 oder 2017 ein, was ihm durchaus möglich gewesen wäre. Mangels rechtzeitiger Bezifferung der Nebenkosten ist daher auch nicht auf die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2018, welche mit der freiwilligen Replikeingabe vom 18. Februar 2019 eingereicht wurde, einzugehen. Weshalb ab 1. September 2018 ein Hausverwaltungsvertrag abgeschlossen worden sein soll, begründet der Kläger nicht weiter. Auch reichte er diesbezüglich im Rahmen der Parteibefragung vom 2. Juni 2020 erneut lediglich die erste Seite eines Vertrages, welcher bereits seit dem 1. September 2018 gelten soll, ins Recht (act. 112/1). Mangels rechtzeitiger Substantiierung können neben den Hypothekarzinsen sowie den von der Beklagten anerkannten Verwaltungskosten von CHF 208.00 pro Monat somit keine weiteren Kosten in Abzug gebracht werden. Es ist mithin auf den von der Beklagten geltend gemachten Nettoertrag von monatlich CHF 1'695.00 abzustellen. Auf die Vorbringen des Klägers, wonach dieses Einkommen den Parteien während des Zusammenlebens nicht zur Verfügung gestanden habe, weshalb es für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts nicht berücksichtigt werden dürfe (act. 44 S. 23), ist aufgrund verspäteter Vorbringen ebenfalls nicht einzugehen. Der Kläger begründet nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, dies bereits im Rechtsschriftenwechsel zu behaupten.
4.8.2.5 Vom Kläger wird durch die Anrechnung eines höheren hypothetischen Mietertrages eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt. Ihm ist hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (Urteile des Bundesgerichts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2 und 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1 f. und 5.5). Unter diesen Umständen sind die Bestimmungen des Mietrechts zu berücksichtigen. Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen (Art. 269d Abs. 1 OR). Im Kanton I.________ gibt es grundsätzlich keine ortsüblichen Kündigungstermine. Ein bestehendes Mietverhältnis kann demnach jeden Monat (ausser Dezember) auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer gekündigt werden (Art. 266c OR). Es rechtfertigt sich daher, dem Kläger eine Übergangsfrist von vier Monaten für die Anrechnung eines höheren hypothetischen Mietertrages anzurechnen. Dem Kläger ist mithin aus der Vermietung der Wohnungen I.________
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bis zum 30. April 2021 der, wie von ihm behauptete Nettomietertrag von CHF 1'000.00 (vgl. act. 122 S. 10), und ab 1. Mai 2021 ein hypothetischer Mietertrag von CHF 1'695.00 pro Monat anzurechnen.
4.8.3 Zusammengefasst ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 30. April 2021 von gerundet CHF 9'517.60 (= CHF 8'417.58 + CHF 1'000.00) bzw. ab 1. Mai 2021 von CHF 10'112.60 (= CHF 8'417.58 + CHF 1'695.00) auszugehen.
4.9 Aufgrund der Übergangsfrist für den anrechenbaren hypothetischen Mietertrag ist die Unterhaltsberechnung in zwei Phasen aufzuteilen. Die erste Phase dauert ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 30. April 2021. Aus der Differenz zwischen dem Gesamteinkommen der Parteien von CHF 13'101.70 (= CHF 9'517.60 Einkommen Kläger + CHF 3'584.10 Einkommen Beklagte) und dem Gesamtbedarf der Parteien von CHF 7'114.25 (= CHF 2'164.20 Bedarf Kläger + CHF 4'950.05 Bedarf Beklagte) resultiert ein Überschuss von CHF 5'987.45. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Überschussverteilung festgehalten, dass eine hälftige Teilung des Überschusses nur angezeigt ist, wenn sich zwei Einpersonenhaushalte gegenüberstehen (BGE 126 III 8). Inwiefern die Beklagte bei der zweistufigen Berechnungsmethode keinen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss haben soll, begründet der Kläger nicht (vgl. act. 35 S. 25). Vorliegend ist daher der Überschuss hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Der gebührende Bedarf der Beklagten beträgt demnach CHF 7'943.75 (= CHF 4'950.05 Bedarf + CHF 2'993.70 Anteil Überschuss). Davon vermag die Beklagte CHF 3'584.10 durch eigenes Einkommen zu decken. Der Kläger schuldet der Beklagten ab Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsentscheids bis 30. April 2021 einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 4'359.65.
Ab 1. Mai 2021 erhöht sich das Gesamteinkommen der Parteien auf CHF 13'696.70 (= CHF 10'112.60 Einkommen Kläger + CHF 3'584.10 Einkommen Beklagte). Bei einem unveränderten Gesamtbedarf der Parteien von CHF 7'114.25 (= CHF 2'164.20 Bedarf Kläger + CHF 4'950.05 Bedarf Beklagte) resultiert ein Überschuss von CHF 6'582.45, welcher erneut hälftig auf die Parteien aufzuteilen ist. Der gebührende Bedarf der Beklagten beträgt demnach CHF 8'241.25 (= CHF 4'950.05 Bedarf + CHF 3'291.20 Anteil Überschuss). Davon vermag die Beklagte CHF 3'584.10 durch eigenes Einkommen zu decken. Der Kläger schuldet der Beklagten ab 1. Mai 2021 einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 4'657.15. Dieser ist antragsgemäss bis zum Eintritt der Beklagten in das gesetzliche Pensionsalter gemäss AHV-Gesetzgebung, mindestens aber bis zum vollendeten 64. Altersjahr am 30. November 2027, zu bezahlen.
4.10 Die Beklagte beantragt schliesslich die rückwirkende Zusprechung eines Vorsorgeunterhalts ab Datum der Einreichung der Scheidungsklage bis zur Rechtskraft des Scheidungsentscheids (act. 22 Rz 60).
Der Zeitraum für die Teilung der Vorsorgeguthaben endet mit Einleitung des Scheidungsverfahrens (Art. 122 ZGB). Dadurch entsteht für die Zeit des Scheidungsverfahrens eine Lücke in der Vorsorge des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten. Denn der wirtschaftlich schwächere Ehegatte hat von Gesetzes wegen bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens und auch nach Abschluss desselben Anspruch auf Ausgleich von ehebedingten Vorsorgenachteilen, nicht aber für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Dieser Vorsorgelücke ist über die http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_122%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-III-8%3Ade&number_of_ranks=0#page8
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Modalitäten des nachehelichen Unterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen. So kann das Scheidungsgericht, auch wenn die Zahlungspflicht des nachehelichen Unterhaltsbeitrages grundsätzlich im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils beginnt, gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZGB den Beginn der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens festlegen (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 126 ZGB N 14). Das heisst, der Vorsorgeunterhalt kann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zugesprochen werden. Ferner besteht in der überhälftigen Teilung der beruflichen Vorsorge im Scheidungsurteil eine weitere Möglichkeit zur Berücksichtigung der Vorsorgelücke (Jungo/Grütter, FamKommentar, a.a.O., Art. 124b ZGB N 28). Dies widerspricht dem gesetzgeberischen Willen nicht, die Vorsorgeguthaben nach dem Stichtag nicht mehr auszugleichen. Es wird nicht die eheliche Vorsorge weiterhin geteilt, sondern ein vorsorgebedingter Unterhaltsbedarf alternativ finanziert (Myriam Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick, FamPra.ch 2017 S.152).
Die Beklagte hat daher Anspruch auf einen Vorsorgeunterhalt für die Zeit zwischen der Einreichung der Scheidungsklage am 25. April 2017 bis zur Rechtskraft des Scheidungsentscheids. Was die Höhe des Vorsorgeunterhalts anbelangt, beantragt die Beklagte einen solchen von monatlich CHF 900.00 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3). Den Vorsorgeunterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids beziffert sie auf CHF 435.82 (vgl. act. 123). Grundsätzlich ist für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf die damaligen Einkommens- und Bedarfszahlen der Beklagten abzustellen, was aufgrund des unregelmässigen Einkommens und Bedarfs der Beklagten eine separate Berechnung des Vorsorgebedarfs der Jahre 2017 bis 2021 bedingen würde. Da sich jedoch die Festsetzung eines Betrages für den Vorsorgeaufbau einer exakten mathematischen Berechnung entzieht, ist der Einfachheit halber vom aktuellen Einkommen der Beklagten (vgl. oben E. 4.6.4) sowie dem von ihr für die Berechnung des nachehelichen Vorsorgebedarfs geltend gemachten und nicht bestrittenen Bedarf auszugehen (vgl. oben E. 4.4.3). Die Beklagte hat daher Anspruch auf einen Vorsorgeunterhalt von monatlich gerundet CHF 468.40 rückwirkend ab dem 25. April 2017 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsentscheids. Dieser Betrag ist antragsgemäss in Raten à CHF 660.00 zu bezahlen, zahlbar erstmals am Ersten des der Rechtskraft des Scheidungsentscheids folgenden Monats.
4.11 Der Unterhaltsbeitrag ist antragsgemäss und gerichtsüblich zu indexieren und jeweils zum Voraus auf den Ersten eines Monats zu bezahlen.
5. Die Beklagte beantragt in Bezug auf die geltend gemachten nachehelichen Unterhaltsbeiträge die Sicherstellung im Sinne von Art. 132 ZGB.
5.1 Zur Begründung führt sie aus, sie habe erfahren, dass der Kläger seinen Lebensabend womöglich in Thailand verbringen möchte. Wie aus seinen Kontoauszügen ersichtlich sei, habe er Beziehungen nach Thailand. So habe er von 2015 bis 2018 regelmässig Geld nach Thailand überwiesen und damit mehr als nur eine Familie unterstützt. Zudem habe er Tailändisch gelernt und Kontakt zu einer deutschen Anwaltskanzlei in Thailand gehabt. Es sei zu befürchten, dass die Beklagte den ihr zustehenden Unterhalt nicht erhalten werde (act. 22 Rz 65; act. 42 Rz 154 ff.). Die Sicherstellung könne in Form von Schuldbriefen auf der klägerischen Liegenschaft in H.________ erfolgen, da diese erst mit Schuldbriefen in der Höhe von CHF 800'000.00 belastet sei und einen Wert von CHF 1'170'000.00 aufweise. Die Errichtung eines weiteren Schuldbriefes sei folglich möglich (act. 42 Rz 160).
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5.2 Der Kläger bestreitet, seinen Lebensabend in Thailand oder sonst wo im Ausland verbringen zu wollen. Er habe zwar in seinen Ferien in Thailand eine Familie kennengelernt und dieser während einer kurzen Zeit ab und zu kleinere Unterstützungsbeiträge zukommen lassen. Diese Beziehung bestehe aber längst nicht mehr (act. 35 S. 26; act. 122 S. 9).
5.3 Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseiteschafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten (Art. 132 Abs. 2 ZGB). Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung sind ein vollstreckbarer vorläufiger oder endgültiger Unterhaltstitel, eine ernstliche Gefährdung der Erfüllung künftiger Unterhaltsansprüche und die Fähigkeit des Schuldners, die angeordnete Sicherheit zu leisten (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 132 ZGB N 11; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 292 ZGB N 2).
5.4 Der Kläger bestätigte, eine gewisse Zeit lang Geld nach Thailand geschickt zu haben. Ob er auch die Absicht hatte, nach seiner Pensionierung nach Thailand auszuwandern, ist nicht bekannt. Auf seine Zukunftspläne angesprochen, führte der Kläger an der Parteibefragung aus, er habe verschiedene Länder bereist und habe sich dabei erkundigt, wie das Leben dort wäre. Aber die Untersuchungen vor Ort hätten gezeigt, dass diese Lebensstrukturen nicht zu ihm passen würden (act. 112 Ziff. 9). Es liegen mithin keine konkreten Anzeichen vor, dass der Kläger Anstalten zur Flucht nach Thailand oder in ein anderes Land trifft oder sein Geld mittels Überweisungen beiseiteschafft. Eine ernstliche Gefährdung der Erfüllung künftiger Unterhaltsansprüche konnte die Beklagte somit nicht darlegen. Der Antrag auf Sicherstellung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge ist daher abzuweisen.
6. Nachfolgend ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen.
6.1 Die Beklagte fordert vom Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 588'377.00, eventualiter CHF 518'921.00. Der Kläger geht von einem Ausgleichsanspruch der Beklagten in der Höhe von maximal CHF 35'000.00 aus.
6.2 Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung gelten die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Das Gericht darf einer Partei aufgrund der Dispositionsmaxime nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nach der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Bleiben prozessrelevante Tatsachen unbewiesen, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. Art. 8 ZGB).
6.3 Grundlegend für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der zwischen den Parteien während der Ehe bestehende Güterstand. Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern getrennte Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, die Errungenschaft und das Eigengut. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die
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güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei der Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau getrennt sowie der Errungenschaft oder dem Eigengut zugewiesen, (zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt wird.
6.4 Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Vorliegend wurde mit Entscheid vom 20. August 2015 die Gütertrennung per 8. Juni 2015 angeordnet (Verfahren ES 2014 476). Nach der Auflösung des Güterstandes beeinflussen Veränderungen im Bestand des Vermögens eines Ehegatten die güterrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr. Es kann insbesondere sowohl hinsichtlich Aktiven als auch Passiven keine Errungenschaft mehr entstehen. Auch Ersatzanschaffungen sind nicht mehr möglich. Für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB), d.h. bei der Scheidungsklage der Tag der Entscheidfällung. Folglich sind Wertveränderungen, die zwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingetreten sind, zu berücksichtigen (Steck/Fankhauser FamKommentar, a.a.O., Art. 204 ZGB N 10).
Die Vermögenswerte sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre. Nach dem Zeitpunkt der Gütertrennung veräusserte Vermögenswerte bleiben – und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung – weiterhin für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend (BGE 135 III 241 E. 4.1 und 136 III 209 E. 5.2, 6.2.1 und 6.3.2).
6.5 Vorerst ist die Trennung von Frauen- und Mannesgut vorzunehmen. Gemäss Art. 205 ZGB nimmt bei der Auflösung des Güterstandes jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen Ehegatten befinden (Abs. 1). Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des anderen Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird (Abs. 2). Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden (Abs. 3). Mithin sind zunächst die Aktiven und Passiven der Ehegatten zusammenzustellen und in Mannes- und Frauenvermögen aufzuteilen (Hausheer/Geiser/ Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A. 2014, N 12.153 ff.). Jeder Vermögensgegenstand ist entweder der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Entscheidend ist dabei der engste sachliche Zusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der einen oder anderen Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes. Bei einer nachträglichen Investition verbleibt der mitfinanzierte Vermögensgegenstand in der bisherigen Vermögensmasse selbst dann, wenn der Beitrag wertmässig die Leistung der anderen Masse übersteigt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.57 ff.). Auch die Schulden jedes Ehegatten sind entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuordnen. Eine Schuld belastet diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB).
6.6 Art. 200 Abs. 3 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Die Beweislastregel kommt dann zur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensgegenstand
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feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss.
7. Vorab ist das Mannesgut per 8. Juni 2015 (Anordnung Gütertrennung) auszuscheiden und gleichzeitig güterrechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen.
7.1 Die eheliche Liegenschaft H.________ (6,5-Zimmer-Maisonettewohnung inkl. zwei Auto-Einstellplätze), GS BH.________, GB H.________, steht unbestrittenermassen im Alleineigentum des Klägers (act. 35/6).
7.1.1 Über den aktuellen Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft H.________ wurde ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Der Verkehrswert der Stockwerkeigentumseinheit inkl. Parkplätze wurde vom gerichtlichen Gutachter M.________ auf CHF 1'030'000.00 geschätzt (act. 83b).
7.1.2 Die Beklagte kritisiert das Verkehrswertgutachten aufgrund der Wahl der Bewertungsmethode. Entgegen den Ausführungen im Gutachten von M.________ sei die Ertragswertmethode üblicherweise bei Renditeobjekten anwendbar und nicht bei selbstbewohntem Stockwerkeigentum. Bei der Schätzung nach dem Realwert (= Substanzwert) werde dagegen der Wert einer Liegenschaft anhand ihrer Substanz ermittelt. Der Gebäudezeitwert entspreche den Baukosten, die für die Neuerstellung eines gleichen Gebäudes im gleichen Ausbaustandard zum Schätzungszeitpunkt anfallen würden, abzüglich der Altersentwertung. Der Landwert bestimme sich aufgrund der an vergleichbarer Lage und Grösse gehandelten Baulandpreise, wobei dabei auf statistische Daten zurückgegriffen werde. Die Realwertmethode werde vor allem bei der Bewertung von selbst bewohnten Einfamilienhäusern, Ferienhäusern und Stockwerkeigentumswohnungen angewandt, da diese Kategorie von Immobilien überwiegend dem Eigennutzen diene und der erzielbare Ertrag in Bezug auf den Verkehrswert nur eine untergeordnete oder keine Rolle spiele. Daher sei auf den Verkehrswert gemäss Gutachten von Q.________ abzustellen, welcher sich der Realwertmethode bediene und so auf einen um CHF 140'000.00 höheren Verkehrswert komme als das Gutachten von M.________. Q.________ amte zudem in vielen Fällen als Gerichtsgutachter und sei als unabhängiger Schätzer bekannt (act. 123 S. 6).
7.1.3 Der Kläger entgegnet, das Gutachten von Q.________ könne nicht massgebend sein, da es sich um eine Parteiexpertise handle. Der Experte habe die Liegenschaft nicht einmal besichtigt. Es sei auf die gerichtliche Verkehrswertschätzung von M.________ abzustellen. Dieser habe auch eine Berücksichtigung der Umgebung, wie sie konkret vorliege, des Zustandes der Liegenschaft und der Wohnung vorgenommen. So sei der Gutachter auf einen Verkehrswert von CHF 1'030'000.00 gekommen (act. 122 S. 12).
7.1.4 Bei der Beurteilung des Gutachtens ist zu prüfen, ob es ordnungsgemäss erstellt wurde und der Aufbau und Inhalt vollständig, klar und schlüssig ist. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die tatsächlichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen und die Schlussfolgerungen gehörig und überzeugend begründet sind. Mängel sind möglichst durch Verbesserung – auf dem Weg der Erläuterung und Ergänzung – zu beheben. Holt das Gericht ein gerichtliches Gutachten ein, so darf es von den Erkenntnissen der sachverständigen Person nur aus triftigen Gründen abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der
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gutachterlichen Darlegung aufdrängen (Urteile des Bundesgerichts 5A_591/2013 vom 6. November 2013 E. 4 mit Hinweisen und 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.5).
7.1.5 Die Beklagte bemängelt nicht die Berechnung von M.________ an sich, sondern vielmehr die von ihm gewählte Berechnungsmethode. Zur Begründung ihrer Vorbringen reichte die Beklagte ein Parteigutachten von Q.________ ein (act. 42/73). Parteigutachten sind keine eigentlichen Beweismittel, sondern haben die Bedeutung von substantiiert vorgetragenen Parteivorbringen. Entsprechend haben sie nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht eingeholtes Gutachten. Sie sind als Urkunden frei zu würdigen (Althaus/Bohnenblust, Der massgebliche Wert in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, FamPra.ch 3/2020, S. 670 ff., S. 680).
Nach welchem Massstab (Bewertungsthema und Bewertungsmethode) ein Aktivum zu bewerten ist, stellt eine Rechtsfrage dar und ist daher vom Richter zu entscheiden (Althaus/ Bohnenblust, a.a.O., S. 677; Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.3.1; BGE 132 III 489 E. 2.3). Soweit die zur Anwendung gebrachten Bewertungsmethoden als Rechtsfragen zu überprüfen sind, ist zu beurteilen, ob der Experte eine Methode gewählt hat, die nachvollziehbar, plausibel, anerkannt ist, in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung findet, begründetermassen besser oder mindestens ebenso bewährt ist wie andere Methoden und den Verhältnissen im Einzelfall Rechnung trägt (Urteil des Bundesgerichts 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E 3.b).
7.1.6 Zur Wahl der Bewertungsmethode erklärt M.________ in seinem Gutachten, Ertragswerte würden für alle Immobilien errechnet werden können, die auf irgendeine Art nutzbar seien und dadurch einen Ertrag abwerfen bzw. einen geldwerten Nutzen oder Vorteil erbringen würden. Sie seien ausdrücklich auch für vermietete oder selbstbewohnte Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser anwendbar. In der Schweiz halte sich hartnäckig die Irrmeinung, selbstgenutzte Objekte wie Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen hätten weder Nutzen oder Ertrag und müssten darum mit substanzorientierten Methoden wie der Realwertmethode bewertet werden. Das sei strikte abzulehnen, da Substanzmethoden nicht marktorientiert seien und keine Verkehrswerte ergeben könnten. Jede Baute, ob vermietet oder selbstgenutzt, habe einen Nutzen und erbringe einen Ertrag und könne mit einer Ertragsmethode bewertet werden. Diese Meinung werde auch vom Schweizer Immobilienschätzer Verband vertreten (act. 83b S. 2).
Das Bundesgericht definiert den Verkehrswert einer Liegenschaft als den mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend unter normalen Verhältnissen verkauft werden (BGE 103 Ia 103 E. 3a.). Demnach ist der Verkehrswert einer Liegenschaft ein objektivierter Wert, der sich auf das Grundstück als solches bezieht und nicht von den besonderen persönlichen Verhältnissen des Eigentümers abhängt. Massgebend sind die Eigenschaften des Grundstückes und die ihm anhaftenden rechtlichen und tatsächlichen Vorteile und Lasten, die im Veräusserungsfall auf den neuen Eigentümer übergehen. Der gerichtliche Gutachter hat klar und schlüssig dargelegt, weshalb er für die Bestimmung des Verkehrswertes der selbstbewohnten Liegenschaft H.________ auf die Ertragswert- und nicht auf die Substanzwertmethode abstellte. Dem Experten sind die Grundsätze der Schätzung von Liegenschaften bekannt. Er ist in deren Anwendung geübt. Die vom Gutachter gewählte Ertragswertmethode ist anerkannt und mindestens genauso bewährt wie die von Q.________ angewandte Substanzwertmethode.
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M.________ hat – im Gegensatz zu Q.________ – die Liegenschaft besichtigt und konnte sich so ein Bild über den aktuellen Zustand der Wohnung machen, was insbesondere Einfluss auf den vom Gutachter festgesetzten Mietwert der Liegenschaft hat (vgl. dazu Beantwortung der Ergänzungsfragen act. 106 a Ziff. 5). Die Herleitungen der Berechnungen im Gutachten sind nachvollziehbar. Insgesamt kann auf die Feststellungen im Gutachten über den Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft H.________ abgestellt werden. Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind überzeugend, weshalb der von M.________ ermittelte Verkehrswert der Liegenschaft H.________ von CHF 1'030'000.00 massgebend ist.
7.1.7 Die Liegenschaft ist unbestrittenermassen der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen (act. 1/3 Ziff. 6). Eine Hypothek als Schuld stellt keinen vom Vermögensgegenstand losgelösten Wert dar, weshalb sie als Ganzes derjenigen Vermögensmasse zugewiesen wird, der auch die Liegenschaft angehört (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.24 ff.; Steck/ Fankhauser, a.a.O., Art. 196 ZGB N 30 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2015 vom 21. April 2016 E. 4.2). Die Hypothek belastet mithin die Errungenschaft des Klägers. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt CHF 1'030'000.00, wovon die Hypothek von CHF 310'000.00 (act. 35/9) abzuziehen ist. Dies ergibt einen Nettowert der Liegenschaft H.________ von CHF 720'000.00, welcher der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen ist.
7.1.8 Der Kläger macht geltend, vom Nettowert der Liegenschaft seien schliesslich die Verkaufskosten (insb. Notariats-, Grundbuch- und Maklerkosten) sowie die latenten Grundstückgewinnsteuern in der Höhe von CHF 43'000.00 abzuziehen (act. 18 S. 7; act. 35 S. 28; act. 122 S. 2). Dem entgegnet die Beklagte, solange die Liegenschaft nicht verkauft werde, würden keine Verkaufskosten anfallen, weshalb diese in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen seien. Zudem habe der Kläger die Kosten nicht genügend substantiiert (act. 22 Rz 72; act. 42 Rz 173).
Vom Bruttoverkehrswert einer Liegenschaft sind – neben der darauf lastenden Hypothek – diejenigen Lasten und Steuern abzuziehen, die bei einem tatsächlichen Verkauf des Vermögensgegenstandes entstünden (Handänderungsgebühren, Grundstückgewinnsteuern u.ä.) oder sich wertvermindernd auf den Vermögensgegenstand auswirken (Kaufs- oder Vorkaufsrechte). Die latenten Lasten sind daher grundsätzlich bei der Bewertung eines Vermögensgegenstandes als wertvermindernde Faktoren zu berücksichtigen, unabhängig davon ob die Veräusserung eines Vermögenswertes mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten und die Last sich damit verwirklichen wird. Ob und gegebenenfalls wann sich die Last verwirklichen könnte, ist hingegen für deren Bewertung bestimmend (BGE 125 III 50 E. 2a und E. 2bb). Naturgemäss können in quantitativer Hinsicht in aller Regel keine exakten Angaben darüber gemacht werden, wie sich eine latente Last auf den Wert eines Vermögensgegenstandes auswirkt. Für die tatsächlichen Grundlagen, die die wertmässige Bestimmung der latenten Lasten und nachvollziehbare Annahmen in unklaren Verhältnissen ermöglichen, darf das Gericht nach den allgemeinen Regeln substantiierte Behauptungen der Parteien verlangen (Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 2.3 und E. 3).
Der Kläger bringt zu den latenten Grundstücksteuern vor, aufgrund des eingetretenen konjunkturellen Mehrwehrtes der Liegenschaft von rund CHF 600'000.00 bzw. CHF 400'000.00 sei mit Grundstückgewinnsteuern von CHF 43'000.00 zu rechnen. Diese seien zu berücksichtigen, da die Liegenschaft früher oder später verkauft werden müsse (act. 122 S. 2). Von welcher Berechnungsgrundlage der Kläger ausgeht und wie er auf den geltend gemachten
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Betrag von CHF 43'000.00 kommt, ist unklar. Entgegen seiner Darstellung genügt es nicht, latente Lasten nur betragsmässig zu behaupten. Auch deren Realisierungswahrscheinlichkeit ist näher darzulegen, insbesondere dann, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung – wie hier – keinen sachenrechtlichen Übergang des Eigentums bewirkt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 3). Weiter führt er aus, die Notariats- und Grundbuchkosten würden sich auf je rund CHF 2'000.00 und die Maklerkosten auf 3 % des Verkehrswertes der Liegenschaft belaufen (act. 18 Rz 9.4). Da die Beklagte diese Vorbringen bestreitet, wäre es am Kläger gelegen, die von ihm behaupteten Kosten zu belegen. Die eheliche Liegenschaft H.________ ist daher mit einem Nettoverkehrswert von CHF 720'000.00 in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen.
7.2 In Bezug auf die eheliche Liegenschaft macht die Beklagte eine Hinzurechnung i.S.v. Art. 208 ZGB in der Höhe von CHF 5'751.35 für getätigte Renovationen geltend (act. 22 Rz 82; act. 123 S. 4). Der Kläger bestreitet die Vorbringen der Beklagten (act. 35 S. 32).
7.2.1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden gemäss Art. 208 ZGB unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gemacht hat, ausgenommen sind übliche Gelegenheitsgeschenke (Ziff. 1) sowie Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des anderen Ehegatten zu schmälern (Ziff. 2). Zweck der Bestimmung ist, die Anwartschaft des Ehegatten auf Beteiligung am Vorschlag des anderen zu schützen (BGE 138 III 689 E. 3.2). Derjenige, der die Hinzurechnung zur Errungenschaft nach Art. 208 ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem anderen Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist (BGE 118 II 27 E. 3).
7.2.2 Die Beklagte begründet die Hinzurechnung mit dem Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit – entgegen den Wünschen der Beklagten – nie Renovationen an der ehelichen Liegenschaft vorgenommen habe. Dass der Kläger die von der Beklagten geltend gemachten Renovationsarbeiten in der Höhe von total CHF 5'751.35 für die Aufbereitung der Holzfassade durch den Maler und die R.________GmbH zum Zwecke der Vermögensminderung in Auftrag gegeben habe (act. 42 Rz 198 ff.), vermag die Beklagte damit aber nicht darzutun. Selbst wenn die Ehegatten früher keine Renovationen an der ehelichen Liegenschaft vorgenommen hätten, liegt es in der Natur der Sache, dass eine im Jahr 1976 erbaute und im Jahr 2000 sanierte Wohnung von Zeit zu Zeit Sanierungsarbeiten benötigt. Dabei handelt es sich nicht um eine Vermögensentäusserung mit dem Zweck, den Beteiligungsanspruch der Beklagten zu schmälern. Es ist daher keine Hinzurechnung zur Errungenschaft des Klägers in der Höhe von CHF 5'751.35 vorzunehmen.
7.3 Weiter ist zwischen den Parteien strittig, wie die aufgelaufenen Hypothekarzinse für die eheliche Liegenschaft H.________ in der Höhe von CHF 1'612.00 güterrechtlich zu erfassen sind (act. 18 S. 10; act. 42 Rz 205).
7.3.1 Der Bestand der Schulden richtet sich bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung – gleich wie bei den Aktiven – nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, mithin dem 8. Juni 2015. Folglich sind nur Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die in diesem Zeitpunkt bestanden (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, Art. 207 ZGB N 21). Keine Beachtung finden Vermögenswerte und Schulden, welche erst nach dem Auflösungszeitpunkt (aber
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noch vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung) in Erscheinung treten bzw. fällig werden (Hausheer/Regina Aebi-Müller, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 204 ZGB N 4; BGE 136 III 209 E. 5.2 und 135 III 241 E. 4.1). Gegenüber diesem Grundsatz bleiben Sonderfälle vorbehalten. Einen derartigen Sonderfall betreffen Schulden, die nach Auflösung des Güterstandes, aber vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingegangen werden, um einen Vermögensgegenstand der Errungenschaft zu verbessern oder zu erhalten. Sie können berücksichtigt werden, falls der Errungenschaft ein Gegenwert zugeflossen ist. Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die eingegangene Schuld und die verwendeten Mittel lediglich das Entgelt für den Gebrauch des Vermögensgegenstandes darstellen. Diesfalls bleibt es beim Grundsatz, dass der Nutzen wie auch die Kosten nach Auflösung des Güterstandes beim Ehegatten anfallen, dem der Vermögensgegenstand gehört (BGE 136 III 209 E. 5.3).
7.3.2 Der Kläger bestreitet nicht, dass die Hypothekarzinsen im Zeitpunkt der Gütertrennung noch nicht fällig waren. Er moniert lediglich, die Fälligkeit entscheide nicht darüber, welche Schulden in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen seien (act. 35 S. 33). Da Hypothekarzinse nicht bezahlt werden, um die Liegenschaft zu verbessern oder zu erhalten, sind nach Auflösung des Güterstandes fällig gewordene Hypothekarzinse nicht als Schulden in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Weil die Liegenschaft im Alleineigentum des Klägers steht, hat er die nach dem Stichtag der Gütertrennung fällig gewordenen Schulden selber zu tragen.
7.4 Die Liegenschaft I.________, GS BI.________, GB I.________, steht im Alleineigentum des Klägers (act. 29/8) und stellt unbestrittenermassen Eigengut des Klägers dar (act. 1/3 Ziff. 5 und Ziff. 7).
7.5 Die Beklagte macht eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 38'480.65 geltend, da der Kläger die Wohnung I.________ nach dem Kauf mit Errungenschaftsmitteln umgebaut habe (act. 42 Rz 164 ff.), was der Kläger bestreitet (act. 35 S. 27).
7.5.1 Im Falle von Investitionen nach Art. 209 ZGB gehören zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung. Beweisthema im Falle von Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen, sondern der konkrete Zusammenhang zwischen Zahlung aus einer Vermögensmasse und getilgter Schuld der anderen Vermögensmasse, d.h. der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse (Bähler, Zur Führung von Prozessen über das Güterrecht, dubio 2006, Heft 5, S. 236 ff. und 242; Steck/ Fankhauser, a.a.O., Art. 206 ZGB N 9a; Urteile des Bundesgerichts 5A_605/2008 vom 28. Januar 2009 E. 6.5 und 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2 f.). In diesem Zusammenhang zu beweisen ist, dass Mittel der Errungenschaft des Klägers in den Umbau und die Renovation der Eigengutswohnung des Klägers investiert worden sind, so dass der Errungenschaft des Klägers eine Ersatzforderung gegenüber seinem Eigengut zusteht, die entweder auf den Nominalwert beschränkt ist (Art. 209 Abs. 1 ZGB) oder darüber hinaus auch Anteil am Mehr - oder Minderwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat (Art. 8 ZGB; Art. 209 Abs. 3 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_61/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.3 und E. 3.4 und 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2). In Bezug auf den Mehrwert anerkennt die Beklagte, dass eine Schätzung des aktuellen Verkehrswertes der Liegenschaft ihren Anteil am Mehrwert wohl übersteigen würde, weshalb nur eine Ersatzforderung der Errungenschaft im Nominalwert zu berücksichtigen sei (act. 42 Rz 170).
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7.5.2 Die Wohnung I.________, GS BI.________, GB I.________, stellt Eigengut des Klägers dar (vgl. oben E. 7.4). Der Kläger hat am 30. Februar 2012 [recte: 29. Februar 2012] eine Schenkung von S.________ über CHF 150'000.00 erhalten (act. 1/3 Ziff. 5). Das für den Erwerb der Wohnung benötigte Eigenkapital in der Höhe von CHF 116'400.00 wurde mit dieser Schenkung finanziert. Sämtliche Rechnungen für Umbauten und Renovationen der klägerischen Wohnung in I.________ sind daher Schulden des Eigenguts des Klägers (Art. 209 Abs. 2 ZGB).
7.5.3 Wie die Beklagte richtigerweise ausführt, bezahlte der Kläger die Rechnungen der T.________AG vom 24. Oktober 2014 über CHF 4'827.10 (act. 29/9a; act. 29/14), der U.________AG vom 9. Oktober 2014 über CHF 12'587.17 (act. 29/9c; act. 29/14), der V.________AG vom 8. September 2014 über CHF 3'831.70 (act. 29/9d; act. 29/14), der W.________AG vom 29. September 2014 über CHF 1'442.07 (act. 29/9f; act. 29/14) sowie jene der X.________AG vom 29. August 2014 über CHF 1'333.00 (act. 29/9d; act. 29/14) von seinem Sparkonto Nr. .________ bei der F.________AG (act. 29/9a; act. 29/9c). Dieses Konto bestand bereits vor Erhalt der Schenkung von S.________ und wurde regelmässig mit Überweisungen des Klägers von einem anderen Konto sowie einem Bonus seines Arbeitgebers geäufnet (act. 29/11). Dieses Vermögen stellt mithin Errungenschaft des Klägers dar (vgl. dazu unten E. 7.8).
Die Rechnungen der Y.________Architekten vom 23. Oktober 2015 über CHF 488.70 und vom 30. November 2016 über CHF 460.85 bezahlte der Kläger von seinem Lohnkonto 60plus, Konto-Nr. .________, bei der F.________AG (act. 29/15). Dieses Konto stellt ebenfalls Errungenschaft des Klägers dar (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Eine Zahlung vom Lohnkonto des Klägers an Y.________Architekten über CHF 1'552.80 mit Buchungsdatum 5. Januar 2015 ergibt sich aus dem Kontoauszug des besagten Kontos nicht (act. 29/15).
Die Rechnung der Y.________Architekten vom 25. März 2014 über CHF 1'075.75 bezahlte der Kläger von seinem F.________AG Sparkonto "Steuern" Nr. .________. Auch bei diesem Vermögen handelt es sich um Errungenschaft des Klägers (vgl. dazu unten E. 7.8).
Die Rechnung der Y.________Architekten vom 6. Oktober 2014 über CHF 1'068.70 beglich der Kläger von seinem Sparkonto Nr. .________ "Mietzinskonto" bei der F.________AG. Auch dabei handelt es sich um Errungenschaft des Klägers (vgl. dazu unten E. 7.6.2).
7.5.4 Mithin bezahlte der Kläger sämtliche Rechnungen im Zusammenhang mit dem Umbau der Liegenschaft in I.________ von vier verschiedenen Konten, die alle Errungenschaft des Klägers darstellen. An der Parteibefragung bestätigte der Kläger, dass er zwischen seinem Lohnkonto, dem Mietzinskonto und dem Sparkonto immer wieder Ausgleichzahlungen vornehme. Wenn er beispielsweise für eine grössere Zahlung auf dem Mietzinskonto zu wenig Geld habe, transferiere er Geld vom Sparkonto auf das Mietzinskonto (act. 112 Ziff. 78). Zu den von der Beklagten aufgeführten Umbaukosten führte der Kläger an der Parteibefragung lediglich aus, der restliche Betrag der Schenkung sei für die Finanzierung des Umbaus der Wohnung in I.________ eingesetzt worden (act. 112 Ziff. 75). Die Umbaukosten seien durch die Schenkung von CHF 150'000.00 gedeckt gewesen, weshalb im Ehe- und Erbvertrag auch festgehalten worden sei, die gesamte Schenkung über CHF 150'000.00 sei in die Liegenschaft in I.________ investiert worden (act. 44 S. 26). Wohin der Restsaldo der Schenkung
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überwiesen wurde, erschliesst sich aus den Ausführungen der Parteien nicht. Auch hält der Ehe- und Erbvertrag lediglich fest, dass der Kläger mit der Schenkung das Grundstück in I.________ erworben hat (act. 1/3 Ziff. 7). Dass damit auch die nachfolgend vorgenommenen Renovationen und Umbauten abgedeckt wären, ergibt sich aus dem Ehe- und Erbvertrag nicht. Die Beklagte konnte mithin den Nachweis erbringen, dass die von ihr aufgeführten Leistungen im Zusammenhang mit der Eigengutsliegenschaft des Klägers I.________ aus der Errungenschaft des Klägers bezahlt wurden.
7.5.5 Die Zahlungen, welche nach dem Stichtag Gütertrennung am 8. Juni 2015 vom Kläger vorgenommen wurden, sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen. Der Errungenschaft des Klägers steht somit gemäss Art. 209 Abs. 1 ZGB eine Ersatzforderung gegenüber seinem Eigengut im Nominalwert der getätigten Investitionen in der Höhe von CHF 26'165.49 (= CHF 4'827.10 + CHF 12'587.17 + CHF 3'831.70 + CHF 1'442.07 + CHF 1'333.00 + CHF 1'075.75 + CHF 1'068.70) zu.
7.6 Die Beklagte macht zwei Ersatzforderungen i.S.v. Art. 209 Abs. 1 ZGB in der Höhe von CHF 3'100.00 (Notariatskosten) sowie in der Höhe von CHF 2'400.00 (Amortisation Hypothek) geltend, da der Kläger diese mit der Eigengutsliegenschaft zusammenhängenden Kosten aus seiner Errungenschaft bezahlt habe (act. 42 Rz 164 ff.). Der Kläger bestreitet dies (act. 18 S. 9; act. 35 S. 30).
7.6.1 Da die Liegenschaft I.________, GS BI.________, GB I.________, Eigengut des Klägers darstellt, belasten sowohl die Hypothekarschuld als auch die mit dem Erwerb zusammenhängende Notariatsgebühr das Eigengut des Klägers. Wurden diese Schulden durch die Errungenschaft des Klägers beglichen, steht der Errungenschaft des Klägers gemäss Art. 209 Abs. 1 ZGB eine Ersatzforderung gegenüber seinem Eigengut zu.
7.6.2 Die Notariatskosten in der Höhe von CHF 3'100.00 sind unbestrittenermassen vom Mietzinskonto Nr. .________ des Klägers bezahlt worden. Wie der Kläger richtigerweise vorbringt (act. 18 S. 9; act. 35 S. 30), vereinbarten die Parteien im Ehe- und Erbvertrag, dass die Erträge aus der Vermietung der Eigengutsliegenschaft des Klägers dessen Eigengut zugeordnet werden (act. 1/3 Ziff. 7). Die auf das Mietzinskonto Nr. .________ bei der F.________AG geflossenen Mieteinnahmen stellen daher grundsätzlich Eigengut des Klägers dar. Der Kaufvertrag der Liegenschaft I.________ datiert vom 15. März 2012. Eingetragen wurde der Erwerb der Liegenschaft am 27. August 2014 (act. 29/25). Am selben Tag überwies der Kläger den Restkaufpreis von CHF 465'600.00 sowie die Notariatsgebühr von CHF 3'170.00 – wie von ihm behauptet – vom besagten Mietzinskonto an lic.iur. Z.________ (act. 29/25). Zu diesem Zeitpunkt war die Wohnung jedoch noch nicht vermietet, weshalb der Kläger noch keine Mieteinnahmen generieren konnte. Wie die Beklagte richtigerweise darlegt (act. 42 Rz 187), bestand das Mietzinskonto bereits vor der Vermietung der Liegenschaft in I.________ und wies vor Vermietungsbeginn der Wohnung am 1. Oktober 2014 einen Saldo von CHF 9'762.53 auf (act. 29/14 Kontoauszug F.________AG Sparkonto .________ Saldo per 30. September 2014). Von diesem Konto zahlte der Kläger damals laufende Unterhaltskosten der Familie. Dieses Vermögen stellt damit Errungenschaft des Klägers dar. Mithin wurde die Notariatsgebühr nicht aus dem Eigengut sondern aus der Errungenschaft des Klägers bezahlt, weshalb der Errungenschaft des Klägers eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 209 Abs. 1 ZGB gegenüber seinem Eigengut in der von der Beklagten beantragten Höhe von CHF 3'100.00 zusteht.
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7.6.3 Anders sieht es mit Bezug auf die von der Beklagten geltend gemachten Amortisationszahlungen der Hypothek in der Höhe von total CHF 2'400.00 aus. Die Beklagte vertritt die Ansicht, anhand der Belege über die hypothekarische Belastung der Liegenschaft I.________ sehe man, dass diese in den letzten Jahren amortisiert worden sei (act. 22 Rz 68). Dem entgegnet der Klä