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Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2017 13

29 mai 2019·Deutsch·Zoug·1. Abteilung·PDF·13,315 mots·~1h 7min·3

Résumé

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1988 vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlosse-nen Ehe

Texte intégral

A1 2017 13.docx 1. Abteilung A1 2017 13

Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter Dr. A. Staub Gerichtsschreiberin MLaw M. Casutt

Entscheid vom 29. Mai 2019

in Sachen

A.________, vertreten durch RA Dr.iur. B.________, Klägerin,

gegen

C.________, Beklagten,

betreffend

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1988 vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlossenen Ehe

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Rechtsbegehren

Klägerin 1. Es sei die am tt.mm.1988 zwischen den Parteien vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlossene Ehe zu scheiden. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter der Klägerin per 12. März 2020 mit 5 % Verzugszins bei verspäteter Zahlung. 3. Es sei die Pensionskasse E.________ als rentenzahlende Schuldnerin des Beklagten nach Art. 132 ZGB richterlich unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall, anzuweisen, die monatlichen Unterhaltszahlungen von der Pensionskassenrente des Beklagten direkt an die Klägerin auf das Konto .________ bei der F.________ auszuzahlen. 4. Es sei die im Gesamteigentum der Parteien stehende STWE-Liegenschaft G.________ (3,5- Zimmer-Wohnung mit Parkplatz und Mehrzweckraum) ins Alleineigentum der Klägerin zuzuweisen. 5. Es sei dem Beklagten eine Frist von sechs Monaten ab Datum der Rechtskraft der Scheidung anzusetzen, um aus der vormals ehelichen Wohnung auszuziehen. 6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per Stichtag 1. Januar 2016 vorzunehmen. 7. a) Es seien die während der Ehe einbezahlten Beiträge in die berufliche Vorsorge (Säule 2) nach Art. 122 f. und Art. 124 ZGB per Datum 9. Februar 2017 zu ermitteln und auszugleichen. b) Es sei die Pensionskasse E.________ anzuweisen, vom Konto des Beklagten den Betrag von CHF 255'761.65 zuzüglich Verzinsung auf das Konto der H.________ zugunsten der Klägerin zu überweisen. 8. Eine Änderung der Anträge wird je nach Beweisergebnis ausdrücklich vorbehalten. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beklagten.

Beklagter 1. Es seien die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 2–5 sowie Ziff. 7–9 vollumfänglich abzuweisen. 2.1 Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin keinen Unterhalt schuldet. 2.2 Eventualiter sei vom Gericht unter Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens der Klägerin ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen. 3.1 Es sei auf die Teilung der Austrittsleistung der Pensionskasse des Beklagten zu verzichten. 3.2 Eventualiter sei die Pensionskasse des Beklagten durch das Gericht über das Scheidungsverfahren und die Teilung der Austrittsleistung per 9. Februar 2017 zu informieren und zur Berechnung einer lebenslangen Rente zu Gunsten der Klägerin zu verpflichten. 4. Es sei die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft G.________ ins Alleineigentum des Beklagten zuzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Klägerin.

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Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend "Klägerin") und C.________ (nachfolgend "Beklagter") heirateten am tt.mm.1988 vor dem Zivilstandsamt D.________. Sie haben drei gemeinsame, bereits volljährige Kinder, I.________, J.________ und K.________.

2. Mit Eheschutzentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 5. Februar 2016 wurde festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. Die eheliche Liegenschaft wurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Beklagten zugewiesen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen sowie die der Tochter K.________ zustehenden Kinderrenten der Pensionskasse E.________ und der IV-Stelle von CHF 1'394.00 pro Monat, jeweils jeden Monat vollständig direkt an K.________ zu überweisen. Zwischen den Parteien wurde per 1. Januar 2016 die Gütertrennung angeordnet (Verfahren ES 2015 689).

3. Am 9. Februar 2017 reichte die Klägerin gegen den Beklagten beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage ein (act. 1).

4. Mit Eingabe vom 21. März 2017 nahm der Beklagte zur Scheidungsklage Stellung (act. 8).

5. An der Einigungsverhandlung vom 11. April 2017 konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (act. 9).

6. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 begründete die Klägerin ihre Scheidungsklage und stellte im Wesentlichen das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 12).

7. In der Klageantwort vom 21. August 2017 stellte der Beklagte das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 15).

8. Am 20. September 2017 erliess die Referentin des Kantonsgerichts Zug eine Beweisverfügung und ordnete eine gerichtliche Verkehrswertschätzung der Liegenschaft L.________ an (act. 19).

9. Da der Beklagte den Kostenvorschuss für das gerichtliche Gutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft L.________ nicht bezahlte, wurde die gerichtliche Verkehrswertschätzung nicht in Auftrag gegeben. Die Referentin des Kantonsgerichts Zug ordnete mit Schreiben vom 27. November 2017 einen zweiten Schriftenwechsel an (act. 24).

10. In der Replik vom 29. Januar 2018 (act. 27) und der Duplik vom 9. April 2018 (act. 30) konkretisierten die Parteien ihr Rechtsbegehren im eingangs genannten Sinn.

11. Die Parteien wurden am 27. September 2018 von der Referentin des Kantonsgerichts Zug persönlich befragt (act. 33).

12. Im Nachgang zur Parteibefragung unterbreitete die Referentin des Kantonsgerichts Zug den Parteien mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 einen schriftlichen Vergleichsvorschlag (act. 34), der nicht zustande kam.

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13. Am 4. Dezember 2018 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten mit, dass er das Mandat mit dem Beklagten mit Schreiben vom 20. November 2018 mit sofortiger Wirkung niedergelegt habe (act. 45).

14. Die Klägerin reichte am 21. Januar 2019 ein Gesuch um Schuldneranweisung ein, welches mit Entscheid vom 30. Januar 2019 gutgeheissen wurde. Die Pensionskasse E.________ wurde gestützt auf Art. 177 ZGB angewiesen, ab sofort jeden Monat von der Rente des Beklagten CHF 2'000.00 in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Klägerin zu überweisen (Verfahren ES 2019 23). Auf die vom Beklagten dagegen erhobene Berufung ist das Obergericht Zug mit Entscheid vom 12. März 2019 nicht eingetreten (Verfahren Z2 2019 8).

15. An der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2019 bekräftigten die Parteien je ihre Standpunkte und präzisierten ihre güterrechtliche Ausgleichsforderung. Die Klägerin reduzierte zudem ihre Forderung auf nachehelichen Unterhalt von CHF 2'200.00 auf CHF 2'000.00 pro Monat (act. 47–48; act. 50).

16. Der Beklagte reichte an der Hauptverhandlung die Einsprache vom 16. April 2018 des Beklagten sowie den Einspracheentscheid für die Steuerveranlagung Kantonssteuer und direkte Bundessteuer 2016 der Steuerverwaltung des Kantons Zug zu den Akten.

17. Mit Schreiben vom 6. März 2019 holte das Kantonsgericht Zug bei der Pensionskasse E.________ eine aktuelle Rentenvorausberechnung des Beklagten sowie eine Durchführbarkeitserklärung ein (act. 51–52).

Erwägungen

1. Beide Parteien sind Schweizer und haben ihren Wohnsitz im Kanton Zug. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht ist daher in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig.

2. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.1988 vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlossenen Ehe. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.

3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über den nachehel ichen Unterhalt zu befinden.

3.1 Die Klägerin beantragt in ihren Rechtsschriften, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'200.00 pro Monat bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung am 12. März 2020 zu bezahlen. Im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung reduzierte die Klägerin ihre Forderung auf CHF 2'000.00 pro Monat. Demgegenüber beantragt der Beklagte, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden würden.

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Die nachträgliche Reduktion des Rechtsbegehrens bedeutet keine Klageänderung, sondern stellt im Umfang der Reduktion von monatlich CHF 200.00 einen Klagerückzug im Sinne von Art. 241 ZPO dar, welcher jederzeit unbeschränkt möglich ist (Gschwend/Steck, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 241 ZPO N 31).

3.2 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze. Einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat (sog. "clean break"). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen.

Zur Bestimmung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB ist in einem ersten Schritt der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Auf welche Lebensverhältnisse abzustellen ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Von einer Lebensprägung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Ehe lange, d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre (der Zeitraum berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) gedauert hat oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während sich der gebührende Unterhalt bei lebensprägender Ehe grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gelebten Standard bemisst (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Parteien Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 135 III 59 E. 4 und 4.1; 132 III 593 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.1).

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung entzieht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann indessen verzichtet und die Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien über keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung (BGE 140 III 485 E. 3.3; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012, S. 3 ff. und 19 ff.).

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3.3 Streitigkeiten im Bereich des nachehelichen Unterhalts werden von der Verhandlungsmaxime beherrscht. Das Gericht darf sein Urteil mithin nur auf die von den Parteien im Prozess vorgebrachten Tatsachen stützen. Der Unterhaltsberechtigte trägt die Beweislast dafür, dass er den eingeklagten Betrag zur Weiterführung des während der Ehe gelebten Standards benötigt. Dazu muss er jeden einzelnen Posten des Bedarfs substantiieren, belegen und beziffern. Gewisse Pauschalierungen, beispielsweise beim Grundbetrag, sind jedoch unausweichlich (Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 125 ZGB N 107 f. mit Hinweisen). Der Richter ist in Bezug auf den nachehelichen Unterhaltsbeitrag nur an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag (mithin an den im Rechtsbegehren eingeklagten Betrag), nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für eine Position mehr oder für eine andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.2; 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).

Mit der Beweislast verknüpft sind die Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast. Die Behauptungslast regelt, welche Partei die rechtserheblichen Tatsachen im Prozess zu behaupten und welche Partei die nachteiligen Folgen zu tragen hat, wenn entscheidrelevante Tatsachen nicht Prozessinhalt geworden sind. Die Substantiierungslast bestimmt, wie detailliert die rechtserheblichen Tatsachen vorzutragen sind. Die Bestreitungslast schliesslich richtet sich an die nicht behauptungsbelastete Partei und regelt, welche Tatsachenbehauptungen der anderen Partei als bestritten gelten. Im Bereich des nachehelichen Unterhalts und des Güterrechts gilt der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO, woraus folgt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO schreibt vor, dass die Klageschrift die Tatsachenbehauptungen zu enthalten hat. Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet das, dass die klagende Partei die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen hat (Behauptungslast). Dabei sind die Tatsachenbehauptungen substantiiert, das heisst so präzise und detailliert vorzutragen, dass die Gegenpartei darauf antworten kann, eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über die rechtserheblichen Tatsachen Beweis abgenommen werden kann. Ist eine Partei nicht in der Lage, sich vollständige Kenntnis über den Sachverhalt zu beschaffen, so genügt es, wenn sie alle wesentlichen Umstände, soweit möglich und zumutbar, substantiiert behauptet (Substantiierungslast). Eine mangelhafte Substantiierung der Klage führt zu einem abweisenden Sachurteil. Gemäss Art. 222 Abs. 2 ZPO hat die beklagte Partei darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Damit ist – sofern die klagende Partei ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nachgekommen ist – grundsätzlich ein substantiiertes Bestreiten verlangt (Bestreitungslast). An die Substantiierung der Bestreitung dürfen nicht die gleichen Anforderungen wie an die Substantiierung der Behauptung gestellt werden. Massgebend ist die Einlässlichkeit der Sachdarstellung der behauptungsbelasteten Partei sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer substantiierten Bestreitung. Schlichtes Bestreiten oder Bestreiten mit Nichtwissen genügt nur, wenn die bestreitende Partei den behaupteten Ereignissen so fern steht, dass ihr eine Substantiierung nicht zugemutet werden kann. Eine Last zum substantiierten Bestreiten kann sich hingegen aus dem Umstand ergeben, dass es der behauptungsbelasteten Partei nicht möglich ist, den Sachverhalt mit dem eigenen Wissensstand substantiiert darzustellen. In einem solchen Fall ist die bestreitende Gegenpartei aus Treu und Glauben zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung verpflichtet (BGE 133 III

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43 E. 4.3; 127 III 365 E. 2; 115 II 1 E. 4.; 105 II 143 E. 6a/bb; Urteile des Bundesgerichts 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001 E. 5b/bb; 5A_710/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.3.1; 4C.23/2007 vom 13. März 2007 E. 3.2; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A. 2010, S. 139 f.; Dolge, Anforderungen an die Substantiierung, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 22 ff.; Brönnimann, Die Behauptungs- und Substantierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, 1989, S. 183 f. und S. 219 ff.; Glasl, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 55 ZPO N 17 ff., 21 ff. und 23 ff.; Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 55 ZPO N 20 ff.; je mit Hinweisen).

Inwieweit unter der Geltung der Verhandlungsmaxime Tatsachen zu behaupten und zu beweisen sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der aufgerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b). Die Behauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Nur soweit die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2). Dieser Behauptungs- und Substantiierungslast hat die klagende Partei grundsätzlich in der Klageschrift (und der Replik) nachzukommen. Tatsachen müssen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Die blosse Verweisung auf Aktenstücke ist in der Regel ungenügend (Urteil des Bundesgerichts 4A_317/2014 E. 2.2, mit Hinweisen; Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 221 ZPO N 23; Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 221 ZPO N 27). Das Bundesgericht verlangt indessen nicht, dass Beilagen, die der Substantiierung dienen, zwingend integral im Volltext in die Rechtsschriften übernommen werden. Der Verweis auf eine Beilage ist aber jedenfalls dann ungenügend, wenn die Beilage für sich selbst nicht erlaubt, die geltend gemachten Positionen zu prüfen und gegebenenfalls substantiiert zu bestreiten, und die Beilage in den Rechtsschriften nicht hinreichend konkretisiert und erläutert wird (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschriften als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es darf kein Interpretationsspielraum entstehen, die Beilagen müssen vielmehr selbsterklärend sein und genau die verlangten oder in den Rechtsschriften bezeichneten Informationen enthalten (BGE 144 III 519 E. 5 ff; Urteile des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3; 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2).

3.4 Die am tt.mm.1988 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung am tt.mm.2013 (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug ES 2015 689 vom 5. Februar 2016, Dispositiv Ziff. 1) 25 Jahre gedauert und aus ihr sind drei Kinder hervorgegangen (act. 1 Rz 6).

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Die Ehe war daher lebensprägend. Die Parteien haben Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Diesen haben vorliegend beide Parteien übereinstimmend nach der zweistufigen Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung berechnet (act. 27 S. 10; act. 30 Rz 34). Eine Sparquote wurde von den Parteien nicht geltend gemacht. Gemäss Praxis des Kantonsgerichts Zug setzt sich der Bedarf bei der zweistufigen Methode bei knappen finanziellen Verhältnissen aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und bei günstigen finanziellen Verhältnissen aus dem familienrechtlichen Existenzminimum zusammen (= betreibungsrechtliches Existenzminimum + VVG + Steuern; vgl. Arndt, Die Sparquote, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser, 2017, S. 43 ff., 47]), worauf vorliegend abzustellen ist (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2014 30 vom 2. Februar 2016 E. 3.4). Der Klägerin obliegt die Beweislast für den zuletzt gemeinsam gelebten Standard (BGE 115 II 424 E. 2 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_732/2007 E. 2.2; 5A_584/2008 vom 6. Mai 2009 E. 2; Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, Rz. 05.173). Ausgehend von den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichtes Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien"; BGE 140 III 337 E. 4.2.3) berechnet sich das monatliche familienrechtliche Existenzminimum der Parteien wie folgt (in CHF, gerundet):

Klägerin Beklagter Grundbetrag 1'000.00 1'000.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 1'020.00 400.00 Krankenversicherung KVG 374.00 364.00 Krankenversicherung VVG 52.00 52.00 AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige 152.00 0.00 Steuern 300.00 300.00 Total 2'898.00 2'116.00

3.4.1 Zu den einzelnen Positionen ist Folgendes anzumerken:

• Grundbetrag: Nach den Richtlinien beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten für unmündige Kinder CHF 1'200.00. In diesem Grundbetrag sind die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung (Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 5.2).

Wohnt ein Ehegatte mit einem erwerbstätigen und bereits mündigen Kind zusammen, ist der Grundbetrag für alleinstehende Personen zu reduzieren, da die aus dem Grundbetrag zu deckenden Auslagen nicht mehr allein getragen werden müssen. Es gelangt in diesen Fällen der Grundbetrag für eine alleinstehende Person in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen zur Anwendung. Der Ehegatten-Grundbetrag von CHF 1'700.00 ist maximal auf die Hälfte herabzusetzen (BGE 130 III 765; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 2.82). Beide Parteien wohnen mit einem bereits volljährigen Kind zusammen. Der Sohn I.________, welcher beim Beklagten wohnt, ist bereits ausgelernt

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und generiert ein eigenes Einkommen. Wie hoch dieses ist und in welchem Umfang er sich an den Kosten beteiligt, ist für die Berechnung des Existenzminimums des Beklagten unerheblich. Ein tiefer Beitrag von I.________ geht nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten. Auf die Befragung von I.________ als Zeuge kann daher verzichtet werden (act. 27 S. 4). Die Tochter K.________, welche bei der Mutter wohnt, erhält eine Kinder-IV-Rente und generiert zudem einen Lehrlingslohn. K.________ absolvierte bereits eine zweijährige Lehre als Informatikpraktikerin EBA (vgl. act. 1/10 im Verfahren ES 2015 689). Ob ihre jetzige Ausbildung als Informatikerin EFZ (act. 33/1) noch als Erstausbildung im Sinne von Art. 277 ZGB gilt, ist im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu prüfen (vgl. zum Ganzen Fountoulakis/Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 277 ZGB). Auch mit einem Lehrlingslohn hat sich K.________ an den gemeinschaftlichen Kosten zu beteiligen. Die beantragte Zeugenbefragung von K.________ (act. 27 S. 3) ist daher obsolet. Ungeachtet von der internen Abmachung zwischen den Eltern und den Kindern über die Höhe des Betrages, den sie für Kost und Logis den Eltern abzugeben haben, und im Sinne der Gleichbehandlung, ist der Grundbetrag beider Parteien auf CHF 1'000.00 zu reduzieren.

• Wohnkosten: Die Miete (inkl. Nebenkosten) der Klägerin von CHF 1'220.00 im Monat ist ausgewiesen (act. 1/17). Der Beklagte stellt auf den Eigenmietwert der sich im Gesamteigentum der Parteien befindenden Wohnung G.________ ab und macht Wohnkosten von monatlich CHF 960.00 geltend (act. 15 Rz 23). Bei selbstbewohnten Liegenschaften im Eigentum setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation) und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Hinzu kommen die Prämien für die Gebäudeversicherung (Six, a.a.O., N 2.94). Die Einreichung einer Kopie des Postbuches des Beklagten mit diversen Zahlungen – ohne die dazugehörigen Rechnungen einzureichen und ohne in den Rechtsschriften auf die betreffenden Zahlungen hinzuweisen (act. 15/8) –genügt den Anforderungen an die Substantiierung nicht (vgl. oben E. 3.3). Vielmehr wäre es dem bis am 20. November 2018 anwaltlich vertretenen Beklagten oblegen, die effektiven Kosten in den schriftlichen Eingaben aufzuführen und mit entsprechenden Rechnungen und genauer Bezeichnung der Belege zu beweisen, zumal die Klägerin die Höhe der Mietkosten des Beklagten bestreitet und ihm monatlich nur CHF 800.00 anrechnet (act. 27 S. 10). Die Zahlungen im Postbuch besagen weder etwas über die genaue Art der in Anspruch genommenen Leistung, noch über den Zeitraum, in welchem die Leistung bezogen wurde. Indem der Beklagte nur auf den Eigenmietwert der Liegenschaft abstellt, der im Übrigen nicht belegt ist, kommt er seiner Substantiierungspflicht nicht nach. Dem Beklagten sind daher die von der Klägerin anerkannten Wohnkosten von CHF 800.00 in seinem Bedarf anzurechnen.

Beide Parteien wohnen mit erwerbstätigen Kindern im selben Haushalt. Ein Beitrag der Kinder für Logis ist anzurechnen, indem bei den Eltern von tieferen Wohnkosten ausgegangen wird. Dies gilt auch für mündige, sich noch in Ausbildung befindende Kinder, welche zu Hause einen Betrag für Logis abgeben (Urteil des Bundesgericht 5C.53/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.1). Ist das bereits mündige Kind jedoch noch in Ausbildung sind die Wohnkosten in Relation zum erzielten oder zumutbaren Einkommen (Lehrlingslohn) angemessen zu reduzieren (vgl. dazu Six, a.a.O., N 2.101–2.102). Da I.________ bereits die Lehre abgeschlossen hat und einen eigenen Lohn generiert, sind dem Beklagten nur

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die hälftigen Wohnkosten, mithin CHF 400.00, im Existenzminimum anzurechnen. K.________ verdient im ersten Lehrjahr bis 31. Juli 2019 CHF 600.00 und im zweiten Lehrjahr bis 31. Juli 2020 CHF 800.00 (act. 33/1). Es ist ihr zumutbar, sich mit rund CHF 200.00 im Monat an den Wohnkosten der Klägerin zu beteiligen. Diese betragen demnach monatlich noch CHF 1'020.00.

• Krankenversicherung: Die Krankenversicherungsprämien der Klägerin betragen CHF 374.35 (KVG) und CHF 52.40 (VVG [act. 7/25]). Diejenigen des Beklagten belaufen sich auf CHF 363.70 (KVG) und CHF 52.40 (VVG [act. 1/18]).

• AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige: Die Klägerin bezahlte für das Jahr 2015 AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von CHF 1'821.20 (inkl. Verwaltungskosten [act. 27/74; act. 33 Frage 9]), was rund CHF 152.00 im Monat entspricht. Aktuellere Abrechnungen reichte die Klägerin nicht ein. Diese Kosten werden vom Beklagten nicht substantiiert bestritten. Indem er die Bedarfsberechnung nur grundsätzlich bestreitet, eine eigene Tabelle einfügt und keine Bemerkungen zu den einzelnen Bedarfspositionen in der Berechnung anstellt (act. 15 Rz 23–24; act. 30 Rz 34–36), kommt er seiner Bestreitungslast nicht genügend nach, denn schlichtes Bestreiten genügt in der Regel nicht (vgl. dazu oben E. 3.3). Der Klägerin sind daher die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von CHF 152.00 pro Monat im Bedarf anzurechnen.

• Steuern: Die Klägerin stellt betreffend Steuerkosten grundsätzlich auf den Eheschutzentscheid ab und erhöht den Betrag um CHF 100.00 (act. 27 S. 12). Dem kann nicht gefolgt werden, zumal der Eheschutzentscheid für den Scheidungsentscheid nicht präjudizierend ist und damit das Scheidungsgericht nicht bindet (Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.1; BGE 141 III 376 E. 3.4). Es wäre an der Klägerin gelegen, eine aktuelle Steuerrechnung einzureichen und damit ihre Kosten zu belegen. Indem der Beklagte für seine Steuerkosten pauschal auf das Postbuch verweist, kommt auch er seiner Substantiierungspflicht nicht nach (vgl. dazu oben "Wohnkosten"). Den Parteien sind mithin ermessenweise je CHF 300.00 für die Steuern im Bedarf anzurechnen. Eine allenfalls höhere Steuerbelastung ist aus dem Überschuss zu bezahlen (Six, a.a.O., N. 2.168).

3.4.2 Die Kosten für Kommunikation, Billag und Mobilität (sofern nicht arbeitsbedingt) können im familienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtig werden (vgl. dazu oben E. 3.4). Sie sind aus dem Grundbetrag zu decken.

3.5 In einem nächsten Schritt sind die Einkommen der Parteien zu ermitteln, vorab jenes des Beklagten.

3.5.1 Der Beklagte bezieht unbestrittenermassen eine jährliche Invalidenrente der AHV/IV von CHF 28'200.00 (act. 12/27) sowie eine Rente der Pensionskasse E.________ von CHF 32'978.40 (act. 12/28). Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5'098.20 (= CHF 2'350.00 AHV/IV + CHF 2'748.20 Pensionskasse E.________).

3.5.2 Gemäss Rentenvorausberechnung wird sich die monatliche AHV-Rente des Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids auf CHF 2'106.00 verringern, sofern die Rechtskraft der Scheidung vor dem 30. November 2017 eintritt (act. 18/1). Der Beklagte führt zwar in der

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Duplik vom 9. April 2018 aus, diese Zahl gelte unter Vorbehalt einer neuen Berechnung gemäss den ab dem 1. Januar 2018 bestehenden neuen Gesetzesgrundlagen (act. 30 Rz 14), reicht aber keine neue Rentenvorausberechnung ein. In Bezug auf die im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltende Verhandlungsmaxime ist es einzig Sache der Parteien, das Tatsächliche in den Prozess einzuführen. Der Beklagte war bis am 20. November 2018 anwaltlich vertreten und reichte keine aktuelle Berechnung ein. Das Gericht ist grundsätzlich an diesen Tatsachenvortrag gebunden und darf keine nicht behaupteten Tatsachen oder nicht offerierte Beweismittel zur Urteilsgrundlage erheben (Jungo, Zürcher Kommentar, 3. A. 2018, Art. 8 ZGB N 125). Daher ist auf die Rentenvorausberechnung vom 7. September 2017 und mithin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids auf ein monatliches AHV-Einkommen des Beklagten von CHF 2'106.00 abzustellen.

3.5.3 Der Beklagte erreichte am tt.mm.2017, nach Einreichen der Scheidungsklage am 9. Februar 2017, das ordentliche Rentenalter. Für den Fall, dass die invalide Person das reglementarische Rentenalter im Verlauf des Verfahrens zwischen Einleitung des Scheidungsverfahrens und Rechtskraft des Scheidungsentscheids erreicht, gelten Spezialbestimmungen (Art. 22a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG]), um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Renten bereits ausgerichtet wurden. Für die Vorsorgeeinrichtung besteht nämlich das Problem, dass sie bereits Rentenbeträge ausbezahlt und nun wegen der Scheidung gestützt auf das ungeteilte hypothetische bzw. tatsächliche Altersguthaben und des übrigen Vorsorgeguthabens dem anderen Ehegatten noch eine Freizügigkeitsleistung zu erbringen hat. Damit müsste die Vorsorgeeinrichtung mehr bezahlen, als wenn die Scheidung nicht eingetreten wäre. Um dies zu verhindern, steht gemäss Art. 19g der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) der Vorsorgeeinrichtung das Recht zu, die zu übertragende Austrittsleistung und die künftige Rente des Pflichtigen im Umfang der zu viel ausgerichteten Rentenbeträge zu kürzen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen zwischen dem Erreichen des reglementarischen Rentenalters und der Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt. Nach Erreichen des reglementarischen Rentenalters basiert die Rente immer auf dem Altersguthaben der versicherten Person, auch wenn diese invalid ist (Jungo/Grütter, in: Schwenzer/ Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 124 ZGB N 17 ff.; Geiser/Walser, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 124 ZGB N 9). Die per Saldo aus dem Vorsorgeausgleich berechtigte Partei erhält eine Austrittsleistung wie bei einer Teilung nach Art. 123 ZGB. Da bei der Klägerin noch kein Vorsorgefall eingetreten und auch kein Barauszahlungstatbestand vorliegt, erfolgt eine gebundene Freizügigkeitsleistung (vgl. dazu unten E. 10; Geiser/Walser, a.a.O., Art. 124 ZGB N 16).

Gemäss Schreiben der Pensionskasse E.________ vom 21. März 2019 beträgt das Altersguthaben des Beklagten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens CHF 641'324.20. Davon in Abzug zu bringen ist das aufgezinste voreheliche Guthaben von CHF 127'721.85, was ein zu teilendes Guthaben von CHF 513'602.35 ergibt. Bei einem Vorsorgeausgleich von CHF 256'801.20 (= CHF 513'602.35 / 2) reduziert sich die monatliche Alterspension des Beklagten der Pensionskasse E.________ ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft

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des Scheidungsentscheids von CHF 2'748.20 auf CHF 1'584.10 pro Monat (act. 52). Da vorliegend, wie noch zu zeigen ist, kein Grund vorliegt, um von der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens abzuweichen (vgl. dazu unten E. 10.4), wird sich die Pensionskassenrente des Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids auf monatlich CHF 1'584.10 reduzieren.

Somit beläuft sich das Einkommen des Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids auf CHF 3'690.10 (= CHF 2'106.00 AHV + CHF 1'584.10 Pensionskasse E.________).

3.6 Die Klägerin geht unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Parteien sind sich einig, dass der Klägerin die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar und möglich ist und ihr daher kein hypothetisches Einkommen aus Erwerbstätigkeit angerechnet werden kann (act. 12 S. 4; act. 15 Rz 10; act. 27 S. 4). Die Befragung der Tochter K.________ als Zeugin zum Beweis dafür, dass der Beklagte während der gelebten Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgegangen bzw. die Finanzierung des Haushaltes übernommen habe, während die Klägerin für den Haushalt und die Kindererziehung zuständig gewesen sein soll (act. 27 S. 4), ist daher obsolet.

3.7 Während sich die Klägerin ein monatliches Einkommen aus der Vermietung ihrer Liegenschaften in Höhe von CHF 1'491.65 pro Monat anrechnet (act. 27 S. 7; act. 47 S. 4), geht der Beklagte von einem erzielbaren monatlichen hypothetischen Liegenschaftsertrag der Klägerin von total CHF 5'701.90 aus (act. 30 Rz 21).

3.7.1 Bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, soweit dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein Einkommen zu erzielen. Zulässig ist auch die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrages und mithin eines hypothetischen Einkommens aus zumutbarer und möglicher Vermietung von Wohneigentum. Mangels anderer Anhaltspunkte kann für die Festsetzung des hypothetischen Einkommens aus Vermietung auf den Eigenmietwert zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_938/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.2.3; Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 30). Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB hat die auf Unterhalt klagende Partei die Tatsachen schlüssig zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass es ihr weder möglich noch zuzumuten ist, für ihren gebührenden Unterhalt (einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge) selbst aufzukommen (Urteile des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 5; 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2). Will die Klägerin geltend machen, die Erzielung eines Mietzinsertrages aus ihren Liegenschaften sei ihr nicht möglich und zumutbar, trägt sie dafür die Beweislast (Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 572 f.).

Die Klägerin ist unbestrittenermassen Eigentümerin diverser Liegenschaften. Zu prüfen ist nachfolgend, ob ihr bzw. in welcher Höhe ihr aus der Vermietung dieser Liegenschaften ein Einkommen angerechnet werden kann.

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3.7.2 Die Klägerin ist Eigentümerin einer 5,5-Zimmer-Wohnung sowie eines Studios M.________. Die Klägerin führt aus, sie generiere aus der Vermietung der beiden Wohnungen einen Nettoertrag von monatlich CHF 1'272.65 (act. 27 S. 7), was der Beklagte bestreitet. Zusammengefasst führt er zur Begründung aus, einerseits seien die Behauptungen der Klägerin falsch, andererseits sei ihr sowieso ein höheres hypothetisches Einkommen aus der Vermietung der beiden Wohnungen anzurechnen. Stelle man auf vergleichbare Mietobjekte ab, so sei ersichtlich, dass der Klägerin hypothetisch jährliche Mietzinseinnahmen für die 5,5-Zimmer- Wohnung von brutto CHF 21'480.00 und für das Studio von brutto CHF 13'860.00 angerechnet werden könnten. Nach Abzug eines Pauschalbetrages für Unterhaltskosten von 20 % und einem Näherungswert für die zu bezahlenden Hypothekarzinse von rund CHF 3'000.00 im Jahr würde sich ein hypothetischer Nettoertrag von jährlich CHF 25'272.00 bzw. monatlich CHF 2'106.00 ergeben. Daher seien der Klägerin hypothetisch höhere Mieteinnahmen anzurechnen. Um der Klägerin entgegenzukommen, sei der Beklagte vergleichsweise bereit, einen hypothetischen Mietertrag von CHF 1'706.90 zu akzeptieren (act. 30 Rz 17).

Aus der Vermietung der 5,5-Zimmer-Wohnung und des Studios generiert die Klägerin aktuell unbestrittenermassen ein Einkommen. Über die Höhe der aktuellen Mieterträge sind sich die Parteien nicht einig. Die Klägerin reichte weder Mietverträge der beiden Wohnungen M.________ noch eine aktuelle Steuererklärung zu den Akten. Sie führt zwar in der Replik aus, der Liegenschaftsertrag werde nach der Steuererklärung 2016 berechnet (act. 27 S. 11), reicht diese aber nicht zu den Akten. In der Steuererklärung 2015 deklarierte die Klägerin Nettomietzinseinnahmen für beide Wohnungen von CHF 16'721.00 (act. 12 S. 5), im Jahr 2013 waren es CHF 16'035.00 (act. 15/2). Die Klägerin rechnet sich selbst ein Einkommen von jährlich CHF 15'271.80, respektive monatlich CHF 1'272.65 an. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es der Klägerin möglich und zumutbar ist, aus der Vermietung der 5,5-Zimmer-Wohnung und des Studios ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'706.90 zu erwirtschaften.

Die 5,5-Zimmer-Wohnung sowie das Studio M.________ befinden sich in einem 45-jährigen Mehrfamilienhaus (vgl. Kaufvertrag Ziff. 7 "35-jähriges Haus" in act. 22/54). Es ist davon auszugehen, dass die beiden Wohnungen aktuell vermietet sind. Etwas anderes behaupten die Parteien nicht. Als Beweis für die Möglichkeit der Erzielung eines höheren hypothetischen Liegenschaftenertrages reicht der Beklagte ein Inserat einer frei stehenden 4,5-Zimmer-Wohnung N.________ für einen monatlichen Mietzins von CHF 1'790.00 sowie für eine freie 1,5-Zimmer-Wohnung O.________ für CHF 1'155.00 ein (act. 30/33). Auf die substantiierten Bestreitungen des Beklagten führt die Klägerin lediglich aus: "Die Ausführungen werden bestritten. Die Berechnung des Beklagten über das mögliche Einkommen der Klägerin treffen nicht zu." Damit kommt sie ihrer Substantiierungspflicht nicht nach. Es wäre an der beweisbelasteten Klägerin gelegen, Argumente vorzutragen, weshalb ihr kein höherer hypothetischer Mietzinsertrag angerechnet werden kann. Indem sie die Behauptungen des Beklagten, es könne mit der Vermietung der beiden Wohnungen ein monatlicher Nettoertrag von CHF 1'706.90 erwirtschaftet werden, nicht substantiiert widerlegt, ist auf die Ausführungen des Beklagten abzustellen. Der Klägerin ist daher zumutbar und möglich, mit der Vermietung der Wohnungen M.________ ein monatliches Einkommen von CHF 1'706.90 zu generieren.

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Von der Klägerin wird durch die Anrechnung eines höheren hypothetischen Mietertrages eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt. Ihr ist hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (Urteile des Bundesgerichts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2; 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1 f. und 5.5). Unter diesen Umständen sind die Bestimmungen des Mietrechts zu berücksichtigen. Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen (Art. 269d Abs. 1 OR). Im Kanton Luzern gibt es grundsätzlich keine ortsüblichen Kündigungstermine. Ein bestehendes Mietverhältnis kann demnach jeden Monat auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer gekündigt werden (Art. 266c OR). Es rechtfertigt sich daher, der Klägerin eine Übergangsfrist von vier Monaten für die Anrechnung eines höheren hypothetischen Mietertrages anzurechnen. Der Klägerin ist mithin aus der Vermietung der Wohnungen M.________ bis zum 30. September 2019 das, wie von ihr behauptete, effektiv erzielte Einkommen von CHF 1'272.65, und ab 1. Oktober 2019 ein hypothetisches Monatseinkommen von CHF 1'706.90 anzurechnen.

3.7.3 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Zweifamilienhauses L.________ (act. 12/43). Unbestrittenermassen wohnt der Bruder der Klägerin in dieser Liegenschaft. Er bezahlt keine Miete, kommt aber für die anfallenden Nebenkosten auf (act. 15 Rz 48; act. 1/8). Die Klägerin behauptet, die Liegenschaft sei sanierungsbedürftig und nicht beheizbar, weshalb dafür kein Mietertrag erwirtschaftet werden könne (act. 12 S. 12; act. 27 S. 8). Der Beklagte bestreitet die fehlende Möglichkeit einer Vermietung aufgrund der fehlenden Heizmöglichkeit in der Liegenschaft und reicht eine Aufstellung diverser Vergleichsobjekte und deren Mietpreise ein (act. 15/19).

Die Klägerin hat den Beweis dafür zu erbringen, dass die Liegenschaft renovationsbedürftig ist und kein Mietertrag erwirtschaftet werden kann (vgl. auch Beweisverfügung vom 20. September 2017, act. 19). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der eingereichte Beschluss der Schlichtungsbehörde Mietrecht lediglich belegt, dass der Bruder der Klägerin keine Miete bezahlt und nur die Nebenkosten finanziert. Eine Vereinbarung zwischen zwei Geschwistern über die Mietkosten einer Liegenschaft, die zwar vor einer Behörde, jedoch im Sinne eines Vergleichs freiwillig abgeschlossen wurde, ist als Beweis für die fehlende Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vermietung der Liegenschaft nicht tauglich. Damit ist nicht erwiesen, dass aus der Vermietung der Liegenschaft kein Ertrag erwirtschaftet werden kann. Zwar ist zwischen den Parteien unbestritten, dass ein Teil der Liegenschaft nur über einen Tiba-Ofen beheizbar ist. Unbestritten geblieben ist aber die Behauptung des Beklagten, in den übrigen Zimmern seien von den Eltern der Klägerin Elektroöfen angebracht worden (act. 30 Rz 18; act. 50 S. 5). Es ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft zumindest mit Elektroöfen beheizbar ist. Das Problem mit der Feuchtigkeit in der vom Beklagten als "Kellerwohnung" bezeichneten Wohnung hat der Beklagte – als die Parteien noch in der Liegenschaft wohnten – fachmännisch sanieren lassen. Auch wurde das Bad nach dem Auszug der Parteien im Jahr 2005 vom Bruder der Klägerin erneuert (act. 50 S. 5). Über den sonstigen Zustand der im Jahr 1951 erbauten Liegenschaft ist nichts bekannt. Insbesondere beantragte die Klägerin kein gerichtliches Gutachten über den Zustand der Liegenschaft. Auch liegen keine Fotos der Liegenschaft im Recht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch eine renovationsbedürftige Liegenschaft sehr wohl vermietet werden kann. Die Klägerin konnte keine sachdienlichen

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Belege vorbringen, welche ihren Standpunkt der fehlenden Vermietbarkeit untermauern würden. Zudem scheint es unwahrscheinlich, dass die Liegenschaft aufgrund des schlechten Zustandes unbewohnbar sein soll, der rund 65-jährige Bruder der Klägerin aber schon seit Jahren in der Liegenschaft wohnt (act. 33 Frage 24) und auch die Eltern der Klägerin sowie die Parteien selber von 1987 bis 2005 dort gewohnt haben (act. 50 S. 10). Dass der Beklagte jeweils in den gemeinsamen Steuerklärungen mit Unterschrift bestätigte, die Liegenschaft sei renovationsbedürftig – wie die Klägerin behauptet (act. 27 S. 8) –, bindet den Beklagten nicht, zumal jeder Ehegatte ein eigenes Steuersubjekt darstellt, jeder Ehegatte nur für seine eigenen Steuerfaktoren mitwirkungspflichtig ist und eine Mitunterzeichnung der Steuererklärung (im Falle einer Straftat) straflos ist (Art. 180 S. 2 DBGB). Die Vorbringen der Klägerin, dass der Bruder der Klägerin schon seit Jahren in der Liegenschaft wohne, nur die Nebenkosten bezahle und der Klägerin daher keine Miete aufgerechnet werden könne, da dies nicht dem während der Ehe Gelebten entspreche, gehen fehl (act. 50 S. 10). Für die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität nach einer Scheidung ist die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat (sog. "clean break"), höher zu gewichten als die nacheheliche Solidarität. Als beweisbelastete Partei trägt die Klägerin die Folgen der Beweislosigkeit. Der Klägerin ist es somit möglich und zumutbar, ein hypothetisches Einkommen aus der Vermietung der Liegenschaft L.________ zu erwirtschaften.

In Bezug auf die Höhe der anrechenbaren hypothetischen Mieteinnahmen geht der Beklagte von einem objektiv zumutbaren und möglich zu erzielenden Mietertrag von monatlich CHF 3'595.00 aus (act. 30 Rz 21 und 79), was von der Klägerin bestritten wird (act. 27 S. 6). Somit ist die Höhe des Mietertrages zu bestimmen, welcher der Klägerin als Einkommen angerechnet werden kann. Als Beweis für einen monatlichen Nettomietertrag reicht der Beklagte Vergleichsobjekte von Comparis ein, welche monatlich zwischen CHF 4'100.00 und CHF 5'600.00 kosten (act. 15/19). Dabei handelt es sich um Einfamilien- oder Doppeleinfamilienhäuser in D.________ in der Grösse von 160 bis 375 Quadratmeter Wohnfläche. Aus den Inseraten geht das Baujahr der jeweiligen Vergleichsobjekte nicht hervor. Aufgrund der Bilder handelt es sich wohl aber um neuere und sanierte Liegenschaften. Die streitgegenständliche Liegenschaft L.________ ist ein Zweifamilienhaus mit Baujahr 1951. Im Dachgeschoss befindet sich eine 4-Zimmer-Wohnung. In Bezug auf die andere Wohnung ist lediglich bekannt, dass es sich gemäss Ausführungen des Beklagten um eine Kellerwohnung handeln soll (act. 50 S. 5). Die Liegenschaft ist mit einem Tiba-Ofen und einzelnen Elektroöfen beheizbar. Die Parteien wohnten von 1987 bis 2005 in dieser Liegenschaft und bezahlten dafür CHF 400.00 respektive CHF 500.00 pro Monat (act. 27 S. 5; act. 30 Rz 12). Dieser Betrag bezieht sich auf die Miete einer Wohnung in der Liegenschaft, zumal in der anderen Wohnung noch die Eltern der Klägerin wohnten. Wie die Klägerin richtigerweise ausführt, war ein Mietpreis von CHF 400.00 im Monat unter der normal üblichen Grenze (act. 50 S. 10). Unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren stetig gestiegenen Mietpreise im Kanton Zug ist es der Klägerin zumutbar und möglich, pro Wohnung einen Mietzins von rund CHF 1'000.00 zu verlangen. Davon in Abzug zu bringen sind die Nebenkosten. Ermessensweise ist von einem Pauschalabzug für Nebenkosten von rund 20 % auszugehen, was einen anrechenbaren hypothetischen Nettoertrag von CHF 1'600.00 ergibt (je CHF 800.00 pro Wohnung). Schliesslich legt der Beklagte nicht dar, dass der von ihm beantragte Augenschein (act. 15 Rz 48) notwendig und geeignet gewesen wäre, einen angemessenen Mietzins der beiden Wohnungen zu bestimmen.

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Der Klägerin ist eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, um einen Mietzins zu generieren. Das bestehende Mietverhältnis mit dem Bruder der Klägerin wurde gemäss Beschluss der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht vom 13. Mai 2015 längstens bis 30. September 2016 erstreckt. Die Klägerin ist berechtigt, das Mietverhältnis ab sofort jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist per Ende eines jeden Monats zu kündigen (act. 1/8b). Dass die Klägerin in Bezug auf ihren Bruder ein Ausweisungsverfahren anstreben müsste (act. 27 S. 22), ist unsubstantiiert. Eine Übergangsfrist von zwei Monaten scheint daher angemessen. In dieser Zeit sollte es auch möglich sein, die bis anhin leer stehende zweite Wohnung in der Liegenschaft neu zu vermieten, zumal Wohnungen in diesem Preissegment im Kanton Zug gefragt sind. Der Klägerin ist mithin ab 1. August 2019 ein hypothetisches Einkommen aus der Vermietung der Liegenschaft L.________ von CHF 1'600.00 pro Monat anzurechnen.

3.7.4 Betreffend die ebenfalls im Alleineigentum der Klägerin stehende Liegenschaft in P.________ rechnet sich die Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids ein hypothetisches Einkommen von CHF 219.00 pro Monat an. Die Wohnung sei momentan nicht vermietet, da sie gedenke, die Wohnung zu verkaufen. Die hypothetischen Einnahmen von monatlich CHF 219.00 ergeben sich aus den vergangenen Steuerzahlen (act. 27 S. 8). Der Beklagte beantragt, der Klägerin ein hypothetisches Einkommen aus der Vermietung der Liegenschaft in P.________ von netto CHF 400.00 pro Monat anzurechnen (act. 30 Rz 21).

Da sich die Klägerin bereits ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids einen hypothetischen Mietertrag anrechnet, ist die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vermietung der Liegenschaft in P.________ unbestritten. Zu prüfen bleibt, wie hoch der anrechenbare hypothetische Nettomietertrag ausfällt.

Es trifft zwar zu, dass die Klägerin in der Steuererklärung 2013 Nettoeinnahmen von CHF 219.00 pro Monat deklarierte. Jedoch ist für die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität nicht auf Zahlen aus dem Jahr 2013 abzustellen, sondern vielmehr auf die aktuellen Verhältnisse. Die Klägerin reichte weder eine aktuelle Steuererklärung, noch den letzten Mietvertrag der Wohnung in P.________ ein. Der Beklagte beantragt, der Klägerin CHF 400.00 pro Monat anzurechnen (act. 30 Rz 21), was von der Klägerin nicht substantiiert bestritten wird. Insbesondere macht sie weder Ausführungen über den Zustand der Wohnung, noch zum Mietpreis vergleichbarer Objekte in der Umgebung. Mangels Beweisen ist daher auf den vom Beklagten geltend gemachten hypothetischen Ertrag von CHF 400.00 im Monat abzustellen, welcher im Übrigen in Anbetracht des Mietzinses der Wohnung vor rund fünf Jahren von EUR 290.00 (act. 15/21) zumutbar und angemessen zu erreichen erscheint.

Da die Wohnung in P.________ aktuell nicht vermietet ist, sind keine Fristen für eine Mietzinserhöhung gemäss deutschem Mietrecht zu berücksichtigen. Eine Übergangsfrist von zwei Monaten um einen neuen Mieter zu finden, scheint – wie für die Liegenschaft L.________ – angemessen. Der Klägerin ist mithin ab 1. August 2019 ein hypothetisches Einkommen von CHF 400.00 pro Monat anzurechnen. Ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum 31. Juli 2019 beträgt der Nettomietertrag noch CHF 219.00 pro Monat.

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3.7.5 In der Klageantwort beantragt der Beklagte noch die Hinzurechnung eines hypothetischen Mietertrages aus der Vermietung des Lagerraumes Q.________ (act. 15 Rz 54), verzichtet dann aber in der Duplik darauf (act. 30 Rz 20–21), weshalb der Klägerin kein Mietertrag aus der Vermietung des Lagerraumes Q.________ als Einkommen anzurechnen ist.

3.7.6 Die vom Beklagten geltend gemachten monatlichen Einnahmen der Klägerin in Form von bisherigem Unterhalt in der Höhe von CHF 2'000.00, einer AHV-Rente ab 2020 von CHF 1'175.00 und einer BVG-Rente ab 2020 von CHF 1'450.00 (act. 15 Rz 15) können der Klägerin nicht als Einkommen angerechnet werden, da die Klägerin nur einen nachehelichen Unterhalt bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung beantragt und der bisher geschuldete eheliche Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 durch den nachehelichen Unterhaltsbeitrag abgelöst wird.

3.8 Nachfolgend ist der nacheheliche Unterhaltsbeitrag pro Monat nach der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung gestützt auf den ermittelten Bedarf sowie die Einkommen der Parteien zu bemessen und in drei Phasen aufzugliedern.

Die erste Phase dauert ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum 31. Juli 2019. Der Gesamtbedarf der Parteien beträgt CHF 5'014.00 (vgl. oben E. 3.4). Diesem Bedarf ist das Einkommen der Klägerin von CHF 1'491.65 (= CHF 1'272.65 [M.________] + CHF 219.00 [P.________]) sowie das Einkommen des Beklagten von CHF 3'690.10 gegenüberzustellen. Wird vom Gesamteinkommen der Parteien von CHF 5'181.75 der Gesamtbedarf abgezogen, resultiert ein Überschuss von CHF 167.75. Mit der Aufteilung des Überschusses soll beiden Ehegatten ermöglicht werden, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Der verbleibende Überschuss ist deshalb in der Regel hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn sie keine unmündigen Kinder haben (Urteile des Bundesgerichts 5A_409/2015 vom 13. August 2015 E. 3.2 f.; 5P.341/2002 vom 25. November 2002 E. 6.3; Six, a.a.O., N 2.171). Der gebührende Bedarf der Klägerin beträgt mithin CHF 2'981.85 (= CHF 2'898.00 Existenzminimum + CHF 83.85 Überschuss). Davon kann sie CHF 1'491.65 durch eigenes Einkommen decken. Die Klägerin hat demnach in der ersten Phase Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 1'490.00.

Die zweite Phase dauert vom 1. August bis 30. September 2019. Das Einkommen der Klägerin erhöht sich in der zweiten Phase auf CHF 3'272.65 (= CHF 1'272.65 [M.________] + CHF 1'600.00 [L.________] + CHF 400.00 [P.________]). Wird vom Gesamteinkommen der Parteien von CHF 6'962.75 der Bedarf von CHF 5'014.00 abgezogen, resultiert ein Überschuss von CHF 1'948.75. Der gebührende Bedarf der Klägerin beträgt in der zweiten Phase CHF 3'872.35 (= CHF 2'898.00 Existenzminimum + CHF 974.35 Überschuss), wovon sie CHF 3'272.65 mit ihrem eigenen Einkommen zu decken vermag. Sie hat demnach in der zweiten Phase Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 600.00.

In der dritten Phase vom 1. Oktober 2019 bis zur ordentlichen Pensionierung der Klägerin am 12. März 2020 ist der Klägerin ein hypothetisches monatliches Einkommen von CHF 3'706.90 anzurechnen (= CHF 1'706.90 [M.________] + CHF 1'600.00 [L.________] + CHF 400.00 [P.________]). Stellt man den Gesamtbedarf der Parteien von CHF 5'014.00 dem Gesamteinkommen von CHF 7'397.00 (CHF 3'706.90 Einkommen Klägerin +

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CHF 3'690.10 Einkommen Beklagter) gegenüber, resultiert ein Überschuss von CHF 2'383.00. Der hälftige Überschussanteil der Klägerin beträgt CHF 1'191.50. Von ihrem gebührenden Bedarf von CHF 4'089.50 (= CHF 2'898.00 Existenzminimum + CHF 1'191.50 Überschuss) vermag die Klägerin CHF 3'706.90 durch eigenes Einkommen zu decken. Sie hat demnach in der dritten Phase einen Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 383.00 pro Monat.

Die nachehelichen Unterhaltsbeiträge sind antragsgemäss nicht zu indexieren.

4. Die Klägerin beantragte in Bezug auf die geltend gemachten nachehelichen Unterhaltsbeiträge erstmals an der Hauptverhandlung die Schuldneranweisung im Sinne von Art. 132 ZGB. Zur Begründung führt die Klägerin aus, der Beklagte habe die Unterhaltsbeiträge aus dem Eheschutzprozess ES 2015 689 seit November 2018 nicht mehr bezahlt und sie habe für diese Beträge ein Begehren um Schuldneranweisung beim Gericht einreichen müssen. Das Begehren sei mit Entscheid vom 30. Januar 2019 gutgeheissen worden (act. 47 S. 6). Der Beklagte sprach sich sinngemäss gegen eine Schuldneranweisung aus (act. 48 S. 2).

4.1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten (Art. 132 Abs. 1 ZGB). Die Anweisung stellt einen erheblichen Eingriff in das Verhältnis des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu seinem Schuldner dar und muss daher verhältnismässig sein. Sie darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der Umstände eindeutig davon auszugehen ist, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte in Zukunft seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht regelmässig nachkommen wird, ein Verschulden des Unterhaltsschuldners ist jedoch nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_464/2012 vom 30. November 2012 E. 5.3; Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 132 ZGB N 2; Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, 2015, S. 59 f.).

4.2 Die Pensionskasse E.________ wurde mit Entscheid vom 30. Januar 2019 angewiesen, jeden Monat von der Rente des Beklagten CHF 2'000.00 in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Klägerin zu überweisen (Verfahren ES 2019 23). Die Schuldneranweisung wurde vom Gericht damit begründet, dass der Beklagte unbestrittenermassen den mit Eheschutzentscheid vom 5. Februar 2016 angeordneten ehelichen Unterhaltsbeitrag an die Klägerin seit November 2018 nicht mehr bezahlt hatte. Inwiefern davon auszugehen ist, dass der Beklagte auch in Zukunft – ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids – seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen wird, wird von der Klägerin weder behauptet, noch substantiiert. Eine Schuldneranweisung ist aufgrund ihres schweren Eingriffs in das Verhältnis des Unterhaltspflichtigen zu seinem Schuldner nur zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht in Zukunft nicht nachkommen wird. Eine vorsorgliche Schuldneranweisung ist nicht Sinn und Zweck von Art. 132 ZGB. Der Antrag auf Schuldneranweisung ist daher abzuweisen und die mit Entscheid vom 30. Januar 2019 angeordnete Schuldneranweisung ab Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsentscheids aufzuheben.

5. Nachfolgend ist zwischen den Parteien die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen.

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5.1 Die Klägerin beantragte in ihren Rechtsschriften im Rechtsbegehren zwar die güterrechtliche Auseinandersetzung, beziffert ihren Antrag jedoch nicht. In der Replik führte sie sinngemäss aus, der Beklagte habe ihr zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche CHF 144'801.65 zu bezahlen (act. 27 S. 32). Obschon der Beklagte in seinem Rechtsbegehren keinen Antrag auf güterrechtliche Auseinandersetzung stellte, beantragte er in der Duplik sinngemäss eine (güterrechtliche) Ersatzforderung von CHF 421'809.35 (act. 30 Rz 115 ff. und Rz 129). In ihren jeweiligen Plädoyers an der Hauptverhandlung änderten beide Parteien die Höhe der von der jeweils anderen Partei verlangten güterrechtlichen Ersatzforderung. Die Klägerin bezifferte ihre güterrechtliche Forderung gegenüber dem Beklagten neu auf CHF 148'301.50 (act. 47 S. 10), der Beklagte seine auf CHF 561'700.00 (act. 50 S. 8). Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Rechtsbegehren der Parteien genügend beziffert sind und eine Erhöhung der Forderungen an der Hauptverhandlung zulässig war.

Rechtsbegehren sind grundsätzlich ausdrücklich zu stellen. Ein Rechtsbegehren muss so gestellt sein, dass es bei Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Dies bedeutet, dass ein Begehren, mit dem ein Geldbetrag verlangt wird, zu beziffern ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Der Sinn eines Begehrens ist aber durch Auslegung nach Treu und Glauben zu ermitteln, wobei insbesondere die Begründung der Klage zu berücksichtigen ist. Der Wortlaut alleine ist nicht massgebend (Stalder, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, in FamPra.ch 2014 vom 13. Januar 2014, S. 43 ff, 44). Ein unbeziffertes Rechtsbegehren ist nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffern (vgl. Art. 85 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich jedoch bei den sinngemäss gestellten güterrechtlichen Ausgleichsforderungen nicht um unbezifferte Rechtsbegehren, da die Forderungen in den Rechtsschriften selbst beziffert wurden. Änderungen, die nicht die nachträgliche Bezifferung i.S.v. Art. 85 Abs. 2 ZPO betreffen, sind später im Verfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 227 und Art. 230 ZPO möglich, nicht aber gestützt auf Art. 85 Abs. 2 ZPO (Stalder, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, in FamPra.ch 2014 vom 13.1.2014 S. 43 f., 65). Da die nach dem zweiten Schriftenwechsel stattgefundene Parteibefragung neben diversen Editionen die einzige Beweisabnahme darstellte und sie neue Tatsachen zu den einzelnen Vermögenswerten der Parteien ergab, war eine Änderung der güterrechtlichen Ausgleichsforderung am ersten Parteivortrag der Hauptverhandlung zulässig.

5.2 Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung gelten die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Das Gericht darf einer Partei aufgrund der Dispositionsmaxime nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nach der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Bleiben prozessrelevante Tatsachen unbewiesen, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. Art. 8 ZGB).

5.3 Grundlegend für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der zwischen den Parteien während der Ehe bestehende Güterstand. Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern getrennte Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, die Errungenschaft

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und das Eigengut. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei der Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau getrennt sowie der Errungenschaft oder dem Eigengut zugewiesen, (zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt wird.

5.4 Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Vorliegend wurde mit Entscheid vom 5. Februar 2016 die Gütertrennung per 1. Januar 2016 angeordnet (Verfahren ES 2015 689). Nach der Auflösung des Güterstandes beeinflussen Veränderungen im Bestand des Vermögens eines Ehegatten die güterrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr. Es kann insbesondere sowohl hinsichtlich Aktiven als auch Passiven keine Errungenschaft mehr entstehen. Auch Ersatzanschaffungen sind nicht mehr möglich. Für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB), d.h. bei der Scheidungsklage der Tag der Entscheidfällung. Folglich sind Wertveränderungen, die zwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingetreten sind, zu berücksichtigen (Steck/ Fankhauser in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 204 ZGB N 10).

5.5 Die Vermögenswerte sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre. Nach dem Zeitpunkt der Gütertrennung veräusserte Vermögenswerte bleiben – und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung – weiterhin für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend (BGE 135 III 241 E. 4.1; 136 III 209 E. 5.2, 6.2.1 und 6.3.2).

5.6 Vorerst ist die Trennung von Frauen- und Mannesgut vorzunehmen. Gemäss Art. 205 ZGB nimmt bei der Auflösung des Güterstandes jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden (Abs. 1). Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird (Abs. 2). Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden (Abs. 3). Mithin sind zunächst die Aktiven und Passiven der Ehegatten – unter Berücksichtigung der gegenseitigen Schulden – zusammenzustellen und in Mannes- und Frauenvermögen aufzuteilen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A. 2014, N 12.153 ff.). Jeder Vermögensgegenstand ist entweder der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Entscheidend ist dabei der engste sachliche Zusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der einen oder anderen Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes. Bei einer nachträglichen Investition verbleibt der mitfinanzierte Vermögensgegenstand der bisherigen Vermögensmasse selbst dann, wenn der Beitrag wertmässig die Leistung der anderen Masse übersteigt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.57 ff.). Auch die Schulden jedes Ehegatten sind entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuordnen. Eine Schuld belastet diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB).

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Art. 200 Abs. 3 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Die Beweislastregel kommt dann zur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss. Mit Bezug auf die Investition in einen Vermögensgegenstand im Sinne von Art. 209 ZGB gilt dagegen die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB. Dieser Vorschrift zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer also eine mehrwertberechtigte Investition behauptet, trägt dafür die Beweislast. Zu beachten ist allerdings, dass Ehegatten die finanziellen Belange ihrer Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige güterrechtliche Auseinandersetzung organisieren. Entsprechend schwierig kann sich bei solchen Verhältnissen der Nachweis einer Ersatzforderung der einen Gütermasse gegenüber der anderen gestalten. Denn oftmals steht nicht von vornherein fest, ob der betreffende Ehegatte für den Erwerb eines bestimmten Vermögensgegenstandes oder für die Tilgung einer bestimmten Schuld Mittel aus seiner Errungenschaft oder aus seinem Eigengut verwendet hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Aufwand für den Unterhalt der Familie, einschliesslich der Altersvorsorge, sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lastenden Steuern von der Errungenschaft zu tragen. Daraus folgt die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 131 III 559 E. 4.3).

6. Vorliegend ist vorweg über die eheliche Liegenschaft G.________ Grundstück Nr. BG.________, inklusive Mehrzweckraum, Grundstück Nr. CG.________ mit Sonderrecht am Mehrzweckraum Nr. DG.________ im UG, sowie den Parkplatz Nr. EG.________, Grundstück Nr. FG.________, alle GB G.________, zu befinden (act. 1/6). Diese stehen unbestrittenermassen im Gesamteigentum der Parteien. Die Ehegatten bilden eine einfache Gesellschaft. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist daher in einer ersten Phase die einfache Gesellschaft der Ehegatten nach Massgabe der gesellschaftsrechtlichen Regeln zu liquidieren. Dabei dient das vorhandene Vermögen der Gesellschaft in erster Linie der Tilgung gemeinschaftlicher Schulden und dem Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (Art. 549 OR). Sodann sind die Einlagen der Gesellschafter dem Werte nach, berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Art. 548 OR). Ein Überschuss, der auch konjunkturelle Mehrwerte erfasst, ist als Gewinn, ein Fehlbetrag, der auch die Einlagen übersteigen kann, als Verlust im Sinne von Art. 533 OR unter den Ehegatten aufzuteilen, d.h. mangels anderer Vereinbarung hälftig zu teilen. Mit der Verteilung des Gewinns bzw. Verlusts ist die Liquidation der einfachen Gesellschaft abgeschlossen. In einer zweiten Phase sind die Liquidationserlöse bei jedem Ehegatten güterrechtlich der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Die Liquidationsergebnisse sind dabei wie ein eigener Vermögenswert zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1; Spirig, Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums, S. 176 ff.; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 196 ZGB N 22; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.46 und 14.78 ff.).

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6.1 Die Parteien haben die eheliche Liegenschaft am 6. November 2003 zu einem Kaufpreis von CHF 467'000.00 erworben (act. 12/39). Den aktuellen Verkehrswert schätzen beide Parteien übereinstimmend auf CHF 467'000.00 (act. 33 Frage 17). Im Umfang von CHF 300'000.00 gewährte die R.________ den Parteien einen Hypothekarkredit. Die Einlagen der Parteien betrugen somit CHF 167'000.00 (act. 33 Frage 13). Betreffend die investierten Eigenmittel ist unbestritten, dass ein Vorbezug aus der Säule 3a des Beklagten von CHF 63'000.00, welche zuvor mit Errungenschaftsmitteln angespart worden war, zum Kauf der Liegenschaft aufgewendet wurde (act. 27 S. 19; act. 30 Rz 65 ff.; act. 21/5). Die Reservationsgebühr von CHF 30'000.00 bezahlte die Klägerin, der restliche Kaufpreis von CHF 74'000.00 wurde je hälftig beglichen (act. 33 Frage 13; act. 30 Rz 66; act. 47 S. 7). Die Klägerin behauptet, die Reservationsgebühr von CHF 30'000.00 habe sie von ihrer Mutter erhalten, ihr restlicher Anteil stamme aus Erbschaft, da er nur aus Erbschaft habe stammen können, weil die Klägerin während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (act. 47 S. 7). Die Herkunft der von der Klägerin investierten Mittel wird vom Beklagten bestritten (act. 30 Rz 69–71). Die Klägerin brachte keine Belege bei, welche ihre Behauptung untermauern könnten. Die Klägerin ging zwar während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nach, jedoch stellen auch Erträge aus Eigengut (Mieterträge oder Kapitalerträge) Errungenschaft dar. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass ihre Einlagen in die eheliche Liegenschaft aus Eigengut stammen. Es greift daher Art. 200 Abs. 3 ZGB, wonach die Einlagen beider Parteien aus deren Errungenschaft stammen.

6.2 Derzeit lastet auf der Liegenschaft eine Hypothek von CHF 250'000.00 (act. 1/7). Die ursprüngliche Hypothek wurde während der Ehe um CHF 50'000.00 amortisiert. Über die Herkunft der Mittel sind sich die Parteien uneinig. Während die Klägerin behauptet, es handle sich dabei um Mittel aus der Errungenschaft (act. 12 S. 9; act. 27 S. 19), moniert der Beklagte, er habe die Rückzahlung der Hypothek in der Höhe von CHF 50'000.00 aus dem Verkauf seiner vorehelichen Liegenschaft in S.________ und damit aus seinem Eigengut finanziert (act. 15 Rz 40; act. 30 Rz 67).

Aus dem Bankkontoauszug des Privatkontos des Beklagten bei der R.________ ist ersichtlich, dass er am 28. November 2005 eine Zahlung von CHF 50'000.00 auf das Konto der Klägerin mit dem Vermerk "Amortisation" tätigte (act. 15/9). Ob es sich dabei um Eigengut des Beklagten handelt, geht aus dem Beleg nicht hervor und ist wenig glaubhaft, zumal auf dasselbe Konto zuvor der Lohn des Beklagten von rund CHF 10'650.00 geflossen ist. An der Parteibefragung antwortete er zudem auf die Frage, wohin der Erlös aus dem Wohnungsverkauf in S.________ geflossen sei, er habe seinen Kindern davon jeweils CHF 20'000.00 geschenkt (act. 33 Frage 23). Die Rückzahlung der Hypothek erwähnte der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht. Den Nachweis dafür, dass die Hypothek mit Eigengut des Beklagten amortisiert wurde, konnte er nicht beibringen. Die Hypothek wurde demnach mit CHF 50'000.00 aus der Errungenschaft des Beklagten amortisiert. Anzumerken bleibt, dass die Zuordnung aus welcher Errungenschaft (Klägerin oder Beklagter) die Amortisation geleistet wurde, für die Vermögensverhältnisse der Parteien nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht entscheidend ist. Würde diese unter den Parteien in einem anderen Verhältnis verteilt, würde sich die Errungenschaft des Beklagten verkleinern und jene der Klägerin vergrössern, was den Vorschlag entsprechend verringern würde.

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6.3 Schliesslich macht die Klägerin eine Investition von CHF 11'500.00 in die eheliche Liegenschaft geltend, da sie den Balkon habe verglasen lassen. Für die Kosten sei die Mutter der Klägerin aufgekommen (act. 22 Ziff. 6). Der Beklagte bestreitet die Herkunft der Mittel, jedoch nicht die Ausführung und den Wert der Balkonverglasung (act. 30 Rz 126). Die Klägerin reicht diesbezüglich zwar eine Bauanzeige ein (act. 22/68), jedoch keinen Beleg über die Finanzierung der Balkonverglasung. Vermutungsweise ist daher von Errungenschaft auszugehen (Art. 200 Abs. 3 ZGB).

6.4 Bei der Liquidation der Ehegattengesellschaft sind zunächst das Fremdkapital und die noch nicht erstatteten Betriebskosten, welche einem Gesellschafter entstanden sind, abzurechnen (sog. "äussere Liquidation"; Spirig, Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums, S. 177; Genna, Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft, 2008, S. 14 ff.). Im vorliegenden Fall betrifft dies einzig die Hypothekarschuld von CHF 250'000.00.

Sodann werden den Gesellschaftern ihre Einlagen (anfängliche wie nachträgliche Investitionen in Form von liquiden Eigenmitteln, eingeschlossen allfällige nachträgliche Amortisationen) zurückerstattet (sog. "innere Liquidation"). Die Klägerin hat demnach Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung von CHF 30'000.00, der Restzahlung von CHF 37'000.00 sowie der nachträglichen Investition in Form der Balkonverglasung von CHF 11'500.00. Der Beklagte hat Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlagen seines Säule 3a-Vorbezuges von CHF 63'000.00, der Restzahlung von CHF 37'000.00 sowie der nachträglichen Einlage in Form der Amortisation der Hypothek in der Höhe von CHF 50'000.00. Nach Begleichung der Schulden und Rückerstattung der Sacheinlagen der Parteien resultiert ein Verlust von CHF 11'500.00 (= CHF 478'500.00 – CHF 467'000.00). Die im Rahmen der Liquidation der Ehegattengesellschaft ermittelten Ansprüche der Parteien auf Einlagenrückerstattung sind sowohl auf Seiten der Klägerin als auch auf Seiten des Beklagten vollständig der jeweiligen Errungenschaft zuzurechnen. Der von beiden Gesellschaftern zu tragende Verlust von je CHF 5'750.00 ist bei beiden Ehegatten ebenfalls der Errungenschaft zuzuordnen.

6.5 Beide Parteien beantragen die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft in ihr Alleineigentum.

6.5.1 Gesamteigentum wird mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft aufgehoben und, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum geteilt (Art. 654 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Frage, ob Art. 205 Abs. 2 ZGB auf Gesamteigentum (bei einer einfachen Gesellschaft unter den Ehegatten) ebenfalls Anwendung findet, ist in der Lehre umstritten (Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend verlangen beide Ehegatten übereinstimmend und damit einvernehmlich die Anwendung von Art. 205 Abs. 2 ZGB. Es kann demnach die erwähnte Streitfrage zur Anwendbarkeit von Art. 205 Abs. 2 ZGB (analog) offen gelassen werden (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, FO.2013.25 vom 5. April 2016; BGE 119 II 197 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 5C.171/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 7.1, in: FamPra.ch 2007 S. 375; 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 in fine). Folglich kann derjenige Ehegatte, der an der Liegenschaft ein überwiegendes Interesse hat, verlangen, dass ihm die Liegenschaft gegen Entschädigung des anderen Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.

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6.5.2 Ein überwiegendes Interesse gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB ist dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte eine besonders enge Beziehung zur streitigen Sache nachweist. Im Rahmen einer Interessenabwägung sind alle Umstände wie berufliche, gewerbliche, gesundheitliche oder auch reine Affektionsinteressen zu berücksichtigen. Von Bedeutung kann sein, dass ein Ehegatte die Kinder betreut (BGE 119 II 197 E. 2). Die ungeteilte Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB setzt nicht nur voraus, dass der übernahmewillige Ehegatte ein überwiegendes Interesse am Vermögenswert nachweist, sondern auch, dass er den anderen Ehegatten für seinen Anteil entschädigt. Auf die Entschädigung ist auch die Übernahme einer solidarisch eingegangenen Schuldverpflichtung durch den Ehegatten anzurechnen, der die Zuteilung verlangt, so dass der andere Ehegatte aus seiner Schuldpflicht entlassen wird. Eine solche Schuldübernahme setzt die Zustimmung des Gläubigers voraus (Art. 176 OR; Urteil des Bundesgerichts 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4.1, in: SJ 2011 I S. 246 und FamPra.ch 2011 S. 420). Insbesondere kann relevant sein, dass der die Zuweisung verlangende Ehegatte eine Bestätigung der Bank beibringt, dass er als alleiniger Schuldner akzeptiert und der andere Ehegatte aus der Haft für die Hypothekarschuld entlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 5C.298/2006 vom 21. Februar 2007).

6.5.3 Die Klägerin begründet die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft in ihr Alleineigentum im Wesentlichen damit, dass die gemeinsame Tochter K.________, welche zuvor noch beim Vater gewohnt habe, wieder bei ihr eingezogen sei. Sie würde sich noch in Ausbildung befinden und ihren eigenen Arbeitsplatz und Rückzugsort brauchen. Ihre jetzige 1,5-Zimmer-Wohnung sei für die beiden zu klein. Der Beklagte wohne dagegen mit dem volljährigen und bereits erwerbstätigen Sohn I.________ zusammen in der ehelichen Liegenschaft. Die Klägerin würde selber gerne wieder dort einziehen und mit der Tochter K.________ und dem Sohn I.________ zusammen wohnen (act. 1 S. 6; act. 12 S. 16). Sie habe eine Bestätigung der T.________, wonach ihr zur Übernahme der Liegenschaft eine Hypothek gewährt würde. Der Beklagte habe demgegenüber keinen Nachweis einer Bank beigebracht, wonach ihm eine Hypothek zur Übernahme der Liegenschaft gewährt werden würde (act. 47 S. 7).

Der Beklagte entgegnet, K.________ habe ihre Lehre und damit ihre Erstausbildung per Ende Juli 2016 erfolgreich abgeschlossen. Es treffe nicht zu, dass K.________ ausschliesslich bei der Mutter wohne. Einen grossen Teil ihrer Zeit verbringe sie beim Beklagten. Die Klägerin wohne ausserdem gemäss ihrem Mietvertrag in einer 2-Zimmer-Wohnung und nicht, wie von ihr behauptet, in einer 1,5-Zimmer-Wohnung. Zudem sei es für ihn überhaupt kein Problem, die Liegenschaft zu finanzieren. Er habe mündliche Zusagen von der R.________ und der U.________, dass die Finanzierung sicherstellt wäre (act. 50 S. 3). Er wohne nun seit rund fünf Jahren mit seinem Sohn I.________ zusammen in der Liegenschaft. Diese Wohnung sei sein Lebensmittelpunkt. Auch habe er seit jeher die Hypothekarzinsen für die Immobilie alleine bezahlt (act. 15 Rz 78; act. 30 Rz 98–99).

6.5.4 Die Interessen der Parteien an der ehelichen Liegenschaft sind gegeneinander abzuwägen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die eheliche Liegenschaft vom Beklagten und dem bereits volljährigen Sohn der Parteien I.________ bewohnt wird. Nach dem Auszug der Klägerin am 1. Oktober 2013 blieb die damals noch minderjährige Tochter K.________ vorerst in der ehelichen Liegenschaft wohnen. K.________ ist in der Zwischenzeit volljährig geworden und hat bereits eine (erste) Ausbildung abgeschlossen. Dass der gemeinsame Sohn I.________

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unter keinen Umständen erneut mit der Mutter zusammen wohnen möchte (act. 15 Rz 70– 71), ist für die Beurteilung eines überwiegenden Interesses gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB unerheblich, zumal I.________ bereits mündig, ausgelernt und voll erwerbstätig ist. Es bestehen auf beiden Seiten keine Kinderbetreuungspflichten mehr, welche eine Zuteilung der Liegenschaft zu Alleineigentum begründen würden. Berufliche oder gewerbliche Interessen können beide Parteien nicht geltend machen, zumal die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und der Beklagte bereits pensioniert ist. Der Beklagte hat seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung in G.________. Die Klägerin ist im Oktober 2013 ausgezogen und wohnt seither in V.________. Der mittlerweile pensionierte Beklagte ist zudem, anders als die Klägerin, nicht Eigentümer weiterer Liegenschaften. Die Klägerin begründet ihr Interesse an der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft in ihr Alleineigentum lediglich damit, dass die jetzige Wohnung für sie und K.________ zu klein sei. Das Interesse des Beklagten in seinem gewohnten Umfeld wohnen zu bleiben überwiegt das Interesse der Klägerin an einer räumlichen Vergrösserung ihrer Wohnverhältnisse.

In Bezug auf die finanziellen Belange ist vorab festzuhalten, dass nicht bekannt ist, ob die Parteien in Bezug auf den Hypothekarkredit eine Solidarschuld eingegangen sind. Keine Partei reichte eine schriftliche Bestätigung der aktuellen Hypothekargläubigerbank ein, wonach die finanzierende Bank bereit wäre, den anderen Ehepartner aus einer allfälligen Solidarschuld zu entlassen. Auch der Hypothekarvertrag ist nicht bei den Akten. Gemäss Aussage des Beklagten läuft der Hypothekarvertrag jeweils über maximal drei Jahre. An der Parteibefragung vom 27. September 2018 bestätigte er, in rund eineinhalb Jahren einen neuen Hypothekarvertrag abschliessen zu müssen. Mangels anderer Parteibehauptungen ist daher davon auszugehen, dass die laufende Hypothek noch bis im Frühjahr 2020 läuft. Ob die aktuelle Gläubigerbank bereit ist, die Klägerin oder den Beklagten aus der Solidarhaft zu entlassen, stellen Tatfragen dar (Urteil 5C.325/2001 vom 4. März 2002 E. 4, in: Pra 2002 Nr. 188 S. 1006 und ZBGR 84/2003 S. 124), die von keiner Partei behauptet oder substantiiert worden ist. Die von der Klägerin beigebrachte E-Mail der T.________ 7. November 2018 ist kein gültiger Finanzierungnachweis. Daraus ist lediglich ersichtlich, dass die T.________ der Klägerin eine Hypothek über CHF 200'000.00 gewähren würde, unter der Bedingung, dass sie Alleinbank wird und CHF 17'000.00 von der F.________ und CHF 205'000.00 (CHF 255'000.00 Pensionskasse abzgl. CHF 50'000.00 zur Amortisation der Hypothek) zur T.________ fliessen und aus der Scheidung keine weiteren Verbindlichkeiten entstehen würden (act. 42/89). Die Bestätigung der T.________ steht unter dem Vorbehalt der von der Klägerin telefonisch gemachten Angaben, welche vorliegend nicht bekannt sind. Auch der Beklagte reichte keine offizielle Finanzierungszusage der aktuellen Hypothekargläubigerin ein. Er führte an der Hauptverhandlung aus, dass er mündliche Zusagen der R.________ und der U.________ zur Finanzierung der ehelichen Liegenschaft habe. Dies habe er erst kürzlich abgeklärt (act. 50 S. 3). Der Beklagte hat die Hypothekarzinsen in den vergangenen Jahren, seit dem Auszug der Klägerin aus der Liegenschaft, alleine finanziert. Etwas anderes behauptet die Klägerin nicht.

Es ist daher davon auszugehen, dass beide Parteien per Urteilszeitpunkt finanziell in der Lage sind, die im Gesamteigentum stehende Liegenschaft zu Alleineigentum zu übernehmen.

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Nach dem Gesagten überwiegen die Interessen des Beklagten an der Zuweisung der im Gesamteigentum der Parteien stehenden ehelichen Liegenschaft in sein Alleineigentum. Das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug ist daher anzuweisen, das Grundstück G.________, Grundstück Nrn. BG.________ (Wohnung), CG.________ (Mehrzweckraum) und FG.________ (Parkplatz), alle GB G.________, ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. Die daraus entstehenden Kosten und Gebühren sind dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte übernimmt die Hypothekarforderung von CHF 250'000.00, sichergestellt durch Inhaber-Papier-Schuldbrief über CHF 300'000.00 im 1. Rang, gegenüber der R.________.

6.5.5 Für den Fall einer Zuweisung der Liegenschaft zu Alleineigentum an den Beklagten, beantragt die Klägerin einen Mietzins ab 1. Januar 2016 für die gesamte Dauer bis zum Entscheid über die Eigentumsfrage von monatlich CHF 1'500.00 (act. 27 S. 29). Dieser Antrag entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage und ist daher abzuweisen.

7. Als nächstes ist das übrige Frauengut per 1. Januar 2016 auszuscheiden und gleichzeitig güterrechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen.

7.1 Im Alleineigentum der Klägerin steht eine 5,5-Zimmer-Wohnung (nachfolgend "Wohnung"), Grundstück Nr. BM.________, sowie ein Mehrzweckraum (nachfolgend "Studio"), Grundstück Nr. CM.________, beide M.________, GB M.________. Die Klägerin erwarb die Wohnung und das Studio am 23. Dezember 2008 zu einem Kaufpreis von total CHF 450'000.00 (CHF 340'000.00 für die Wohnung; CHF 110'000.00 für das Studio [act. 22/54]). Gleichentags kaufte die Klägerin in der gleichen Überbauung einen Tiefgaragenparkplatz (Sonderrecht am Einstellplatz Nr. DM.________), Grundstück Nr. EM.________, GB M.________, zu einem Kaufpreis von CHF 26'000.00 (act. 22/56 Ziff. 3–4).

7.1.1 Während die Klägerin die Liegenschaften M.________ ihrem Eigengut zuordnet, da sie diese aus ihrer Erbschaft finanziert habe (act. 12 S. 10), geht der Beklagte von Errungenschaft aus. Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie die Liegenschaften neben einer Hypothek über CHF 390'000.00 aus Eigengutsmitteln in Höhe von CHF 86'000.00 finanziert habe. Gemäss der gesetzlichen Vermutung sei daher von Errungenschaft auszugehen. Ihm stehe daher eine Ersatzforderung von CHF 237'500.00 zu (act. 8 S. 3; act. 15 Rz 45).

7.1.2 Nachfolgend sind die von der Klägerin zur Begründung ihres Eigenguts eingereichten Belege zu prüfen. Die Klägerin war Miterbin diverser Grundstücke aus der Erbschaft ihrer Eltern. Aus dem Verkauf dieser Grundstücke erhielt die Klägerin Erbschaften in der Höhe von CHF 101'930.00 (Kaufvertrag vom 23. Juni 2005, act. 12/50), von CHF 158'600.00 (Kaufvertrag vom 27. Juni 2005, act. 12/49) sowie von CHF 57'700.00 (Kaufvertrag vom 26. September 2005, act. 12/51), welche auf das Konto-Nr. .________ bei der W.________ per Zeitpunkt des jeweiligen Grundbucheintrages flossen. Am 6. Dezember 2006 erhielt die Klägerin eine weitere Erbschaft in der Höhe von CHF 81'500.00, welche auf das Konto-Nr. .________ bei der W.________ floss (act. 12/52). Aus dem Bankbeleg betreffend Konto-Nr. .________ ist ersichtlich, dass die Klägerin am 5. Januar 2009 CHF 200'000.00 und CHF 230'000.00 an X.________ (vormaliger Eigentümer der 5,5-Zimmer-Wohnung und des Studios) sowie CHF 26'000.00 an Y.________ (vormaliger Eigentümer des Parkplatzes) überwies (act.

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27/80). CHF 290'000.00 davon wurden mittels eines Hypothekarkredites finanziert. Die Klägerin musste demnach CHF 186'000.00 (= CHF 450'000.00 + CHF 26'000.00 – CHF 290'000.00) Barmittel für den Kauf der Liegenschaften aufbringen.

Der Beklagte anerkennt, dass die Kaufpreiszahlungen für die Wohnung, das Studio sowie den Parkplatz M.________ vom Konto stammten, auf welches zuvor die Erbschaften geflossen waren (act. 30 Rz 72). Er verneint die Qualität als Eigengutsliegenschaften aber damit, dass von diesen Erbschaften CHF 187'191.70 in australischen Obligationen angelegt worden seien und die Klägerin behauptet habe, sie habe genau diese Obligationen verkauft und den Erlös sowohl für den Kauf der Liegenschaften M.________ als auch für die Liegenschaft L.________ verwendet. Damit sei erstellt, dass mindestens ein Teil der Liegenschaft durch Vermögen aus Errungenschaft finanziert worden sei (act. 30 Rz 72). Diese Argumentation überzeugt nicht. Insgesamt erhielt die Klägerin aus dem Verkauf der Grundstücke ein Erbe von CHF 399'730.00. Belege über die effektiven Transaktionen nach dem Landverkauf auf die beiden erwähnten Konten bei der W.________ reichte die Klägerin nicht ein. Jedoch ist aus dem Kontoauszug des Kontos Nr. .________ per 28. Februar 2007 ersichtlich, dass die Klägerin Anfang 2007 über einen Saldo von CHF 395'162.95 verfügte. Unabhängig davon, ob die Klägerin tatsächlich CHF 187'191.70 von ihrem Erbe in australischen Obligationen anlegte oder nicht, stand der Klägerin aus dem Erbe genügend Kapital zur Verfügung, um die Barmittel für den Kauf der Liegenschaften M.________ von CHF 186'000.00 aus ihrem Eigengut zu erbringen. Im Januar 2009 wies das Konto-Nr. .________ der Klägerin noch einen Saldo von CHF 167'506.25 aus. Exakt von diesem Konto bezahlte die Klägerin am 5. Januar 2009 die Kaufpreissumme von CHF 166'000.00 (= CHF 186'000.00 – CHF 20'000.00 Anzahlung). Aufgrund des besagten Geldflusses ist davon auszugehen, dass es sich um Eigengut der Klägerin handelt (Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2014 vom 15. April 2014 E. 2.2). Der Beklagte vermag mit seiner Begründung, der Klägerin hätten nicht genügend Eigengutsmittel zum Erwerb der Liegenschaften zur Verfügung gestanden, an der gerichtlichen Überzeugung der Herkunft des Geldes nichts zu ändern. Die Klägerin konnte den Geldfluss mittels Bankbelegen nachweisen, weshalb die Liegenschaften M.________ Eigengut der Klägerin darstellen.

7.1.3 Der Beklagte macht geltend, ihm stehe eine Ersatzforderung über die Hälfte der Mietzinseinnahmen seit dem Kauf der Liegenschaft abzüglich Hypothekarzinse von CHF 96'600.00 zu (act. 15 Rz 46; act. 50 S. 8). Die Klägerin entgegnet, sie habe die Nettoeinnahmen (nach Bezahlung der Hypothekarzinsen und Nebenkosten) für den gemeinsamen Haushalt und die Kinder ausgegeben und es sei nichts mehr vorhanden (act. 27 S. 21).

Wie der Beklagte richtigerweise ausführt, stellen Erträge aus Eigengut Errungenschaft dar (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Das Barvermögen der Parteien ist per Zeitpunkt der Gütertrennung am 1. Januar 2016 zu teilen. Inwiefern zusätzlich zum Stand des Vermögens per 1. Januar 2016 noch weitere vergangene Einnahmen zur Errungenschaft hinzuzurechnen sind, führt der Beklagte nicht aus. Es kann nur das geteilt werden, was zum Stichtag vorhanden ist. Dem Beklagten steht daher keine Ersatzforderung aus Mietzinseinnahmen der Liegenschaft M.________ zu.

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7.1.4 Schliesslich macht der Beklage eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 50'000.00 geltend, da die Wohnung M.________ nach dem Kauf im Umfang von ca. CHF 100'000.00 umfassend mit Errungenschaftsmitteln des Beklagten renoviert worden sei (act. 30 Rz 74).

Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Betrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Der Nichteigentümerehegatte muss somit aus seinem Vermögen zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines bestimmten Vermögensgegenstandes des Eigentümerehegatten eine Investition getätigt haben. Dieser Beitrag darf weder in einer Schenkung bestehen noch durch eine Gegenleistung abgegolten worden sein, sondern es muss ein entschädigungsloser Rückforderungsanspruch des investierenden Ehegatten vorliegen, wobei eine Schenkung unter Ehegatten nicht vermutet wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_329/2008 vom 6. August 2008 E. 3.3, in: FamPra.ch 2009 S. 160; 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.3). Der Rechtsgrund für den Beitrag ist unbeachtlich. Er kann obligationenrechtlicher oder familienrechtlicher Natur sein und in Geld oder in einer geldwerten Sach- oder Arbeitsleistung bestehen (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 206 ZGB N 4, 8 ff., 20 und 27).

Wer behauptet, er habe zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögenswerten des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen, hat dies zu beweisen (Art. 8 ZGB). Im Falle von Investitionen nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gehören zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Art. 206 ZGB N 10). Beweisthema im Falle von Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen, sondern der konkrete Zusammenhang zwischen Zahlung des einen Ehegatten und getilgter Schuld beim anderen Ehegatten, d.h. der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (Bähler, Zur Führung von Prozessen über das Güterrecht, dubio 2006, Heft 5, S. 236 ff. und 242; Steck/ Fankhauser, a.a.O., Art. 206 ZGB N 9a; Urteile des Bundesgerichts 5A_605/2008 vom 28. Januar 2009 E. 6.5; 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2 f.).

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Behauptung des Beklagten (act. 30 Rz 71) – in den Fällen von Art. 206 und Art. 209 ZGB nicht die Klägerin die gesetzliche Vermutung der Errungenschaft gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB umzustossen hat, sondern vielmehr der Beklagte seine Investitionen und die Herkunft der Mittel beweisen muss.

Der Beklagte offeriert als Beweis die Befragung von Z.________, der damals die Bauleitung der Renovationsarbeiten übernommen habe (act. 30 Rz 74). Das Gericht kann nach Massgabe der antizipierten Beweiswürdigung von einer Berücksichtigung der angebotenen Beweise absehen. Die Zeugenaussage beschränkt sich auf den Tatsachenbericht, weil es nicht Sache des Zeugen ist, die Tatsachen zu würdigen (Guyan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 169 ZPO N 1). Eine Zeugenbefragung ist abzulehnen, wenn es an einer substantiiert aufgestellten Behauptung fehlt, über die Beweis abgenommen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts A_541/2011 vom 28. März 2012 E. 3.2.1; Haberbeck, Abgrenzung der

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zulässigen antizipierten Beweiswürdigung von der Verletzung des Rechts auf Beweis im Zivilprozess, in: Jusletter, 3. Februar 2014, S. 6). Es wäre am beweisbelasteten Beklagten gelegen, zu substantiieren, welche Renovationen in der Wohnung vorgenommen wurden, wie viel diese gekostet haben sollen und mit welchen Mitteln die Rechnungen bezahlt wurden. Eine in den Rechtsschriften nicht substantiierte Behauptung kann nicht durch eine Zeugenbefragung wieder gut gemacht werden. Der Zeuge Z.________ könnte zudem nicht sagen, aus welchen Mitteln eine allfällige Renovation der Wohnung finanziert worden ist. Schliesslich hat der Beklagte den Mehrwert der Liegenschaften (Art. 206 Abs. 1 ZGB) weder behauptet noch substantiiert.

7.1.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die 5,5-Zimmer-Wohnung, das Studio sowie der Parkplatz in der Liegenschaft M.________ dem Eigengut der Klägerin zuzuordnen sind. Dem Beklagten steht keine Ersatzforderung zu.

7.2 Unbestritten ist, dass sich die im Alleineigentum der Klägerin befindliche Liegenschaft L.________, Grundstück Nr. BC.________, GB L.________, im Eigengut der Klägerin befindet (act. 12/43; act. 15 Rz 49; act. 30 Rz 90). Sie erwarb die Lie

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