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Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38

29 mai 2019·Deutsch·Zoug·1. Abteilung·PDF·13,127 mots·~1h 6min·3

Résumé

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe

Texte intégral

A1 2016 38.docx 1. Abteilung A1 2016 38

Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó, Abteilungspräsident Kantonsrichter lic.iur. L. Krähenbühl Kantonsrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw R. Ackermann

Entscheid vom 29. Mai 2019

in Sachen

A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Kläger,

gegen

C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beklagte,

betreffend

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe

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Rechtsbegehren

Kläger 1. Die am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandesamt E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn F.________, geb. tt.mm.2009, sei den Parteien gemeinsam zu belassen. 3. Der gemeinsame Sohn F.________ sei in die Obhut des Klägers zu geben. Der Beklagten sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Eventualiter: Der gemeinsame Sohn F.________ sei den Parteien in alternierende Obhut zu geben. Der Betreuungsantell des Klägers habe 60 % zu betragen, jener der Beklagten 40 %. Der Kläger habe F.________ jeweils in den geraden Wochen sowie am Mittwoch ab Schulschluss bis 19.00 Uhr zu betreuen, die Beklagte habe F.________ jeweils in den ungeraden Wochen zu betreuen. Der Wohnsitz des Kindes sei beim Kläger festzulegen. Der Kläger habe die Betreuung von F.________ an den katholischen Feiertagen Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria Empfängnis zu übernehmen. An den übrigen Feiertagen habe jede Partei die Betreuung von F.________ abwechselnd zur Hälfte zu übernehmen. An Weihnachten habe die Beklagte die Betreuung von F.________ jeweils am 24. Dezember zu übernehmen, der Kläger am 25. Dezember. An Ostern habe die Beklagte in den geraden Jahren und der Kläger in den ungeraden Jahren die Betreuung von F.________ von Karfreitag bis Ostermontag zu übernehmen. Jede Partei habe während der Schulferien die Betreuung von F.________ zur Hälfte zu übernehmen. Dabei gelte, dass der Kläger während der ersten Hälfte und die Beklagte während der zweiten Hälfte der jeweiligen Schulferien die Betreuung wahrnimmt. 4. Die Beklagte habe dem Kläger an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes F.________ einen monatlichen, vorauszahlbaren und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen: − Bis am 31. Oktober 2019: CHF 800.00; − Ab 1. November 2019 bis 31. Oktober 2021: CHF 1'000.00; − Ab 1. November 2021 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung: CHF 1'200.00. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. Eventualiter (für den Fall der alternierenden Obhut): Jede Partei habe die während des Zusammenlebens mit dem Kind anfallenden Kosten für Wohnen, Einrichtung (samt Unterhalt der Einrichtung und der Wohnung), Essen, Ferien, Körperhygieneprodukte, Pyjama und Hausschuhe (ausgenommen Finken für die Schule), Büromaterial, Fremdbetreuungskosten usw. zu übernehmen. Von den Parteien sei ein gemeinsames Konto zu eröffnen. Der Kläger habe das gemeinsame Konto zu verwalten, wobei er die Beklagte mit monatlichen Auszügen über den Geldfluss zu informieren habe. Der Kläger habe monatlich CHF 100.00 auf dieses Konto zu bezahlen, die Beklagte monatlich CHF 400.00. Zudem sind die Kinder- und Ausbildungszulagen auf dieses Konto einzuzahlen. Mit dem gemeinsamen Konto seien die anfallenden Fixkosten des Kindes für die Krankenkassen, die Abonnemente des öffentlichen Verkehrs, den Musikschulunterricht, die Miete oder der Kauf von Musikinstrumenten, der Sportunterricht, die Miete oder der Kauf von Sportartikeln und Sportbekleidung, Velo und andere Fortbewegungsmittel, Vereinsbeiträge, Jahresabonnemente für Freizeitinstitutionen (z.B. Tierpark, Verkehrshaus etc.), die Schulgebühren (exkl. Kosten für Modulare Tagesschule) sowie die Kleider

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(ausgenommen Pyjama und Hausschuhe) zu bezahlen. Reichen die von den Parteien einbezahlten Beträge zur Deckung der anfallenden Fixkosten nicht aus, so seien die Parteien zu verpflichten, Nachzahlungen im Verhältnis 1:4 zu leisten (Kläger 1, Beklagte 4). 5. Ausserordentliche Kinderkosten (wie Sehhilfen, Zahnkorrekturen, schulische Förderungsmassnahmen, Schüleraustauschprogramme usw.) seien nach vorgängiger Absprache und nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen von den Parteien je hälftig zu tragen, soweit nicht Dritte für die Kosten aufkommen. 6. Auf die Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages sei zu verzichten. 7. Die Parteien seien wie folgt güterrechtlich auseinanderzusetzen: 7.1 Nachfolgende Gegenstände seien dem Kläger zu Alleineigentum zuzuweisen: − Sein Ehering in Weissgold von Bulgari − Clubtisch (Glas), dreiteilig − Lampe Esstisch LED (drei Spots) − Esstisch (Granit, schwarz) − Grill, gross (inkl. Zubehör) − Power Plate (inkl. Zubehör) − Sofahöcker deSede (weiss, viereckig) − Grosse Pflanze mit Topf − Samsung TV schwarz − Xbox 360 (inkl. Zubehör und Harddisk) − Sonnenschirm gross (mit Steinplatten) − IKEA PAX Schränke (sechs Eckschränke, elf Doppelschränke) − Kellergestell Metall − Weihnachtsdekoration (über hundert Kugeln, plus Figuren) − Externe Weihnachtsdekoration (für draussen) − Externer Handtuchheizkörper (externe Heizung Umziehraum UG) − Stehlampen (3 Stück) − Gartengeräte (Rasenmäher, Laubbläser, Schaufeln, etc.) − Küchenartikel (Unterdruck Gerät, Weingläser) − Kinderzimmerausrüstung (Bett mit Rutsche, Gestell, Kisten) − Ganglampen (ca. sechs bis acht Stück) − Treppenlampen (drei Stück) − Grosse hängende Treppenlampe Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die soeben genannten Gegenstände nach Rechtskraft des Scheidungsurteils auf erstes Verlangen auszuhändigen. 7.2 Die in Bezug auf die Grundstücke Nr. BA.________, Nr. BB.________, Nr. BC.________, Nr. BD.________, Nr. BE.________, alle GB G.________, bestehende einfache Gesellschaft der Parteien sei aufzulösen und die sich im Gesamteigentum der Parteien befindlichen Grundstücke Nr. BA.________, Nr. BB.________, Nr. BC.________, Nr. BD.________, Nr. BE.________, alle GB G.________, seien dem Kläger zu alleinigem Eigentum zuzuweisen, dies unter Leistung einer Entschädigung von CHF 117'500.00 an die Beklagte. Der Kläger habe sämtliche auf den Grundstücken lastende Hypothekarschulden zu übernehmen. Der Kläger habe die finanzierende Bank anzuweisen, die Hypotheken auf ihn alleine zu übertragen und die Beklagte aus der Solidarhaftung zu entlassen. Dem Kläger sei nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit zu geben, die an die Beklagte zu leistende Entschädigung zu bereinigen. 7.3 Die Beklagte habe dem Kläger CHF 11'549.00 zu bezahlen.

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7.4 Die Beklagte habe dem Kläger aus Güterrecht CHF 188'627.85 zu bezahlen. 7.5 Dem Kläger sei nach Durchführung des Beweisverfahrens die Gelegenheit zur Bereinigung seiner Forderung aus Güterrecht sowie seiner güterrechtlichen Anträge zu geben. 8. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien seien nach Art. 122 ZGB je hälftig aufzuteilen und auszugleichen. 9. Die Anträge der Beklagten seien abzuweisen, sofern sie nicht mit jenen des Klägers übereinstimmen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten.

Beklagte 1. Die am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Der gemeinsame Sohn F.________, geb. tt.mm.2009, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 3. a) Der gemeinsame Sohn F.________ sei unter der gemeinsamen/geteilten Obhut der Eltern zu belassen. 3. b) Eventualiter: Der gemeinsame Sohn F.________ sei unter die Obhut der Mutter zu stellen. 4. Es sei festzustellen, dass F.________ seinen Wohnsitz bei der Mutter hat. 5. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn F.________ wie folgt zu betreuen: − Jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag nach Krippe/Schule bzw. ab 17.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr. − Jeweils am Montag ab 07.00 Uhr bis abends 19.00 Uhr und am Mittwoch von 07.00 Uhr bis abends 19.00 Uhr. Das Betreuungswochenende des Vaters verlängere sich, sofern ein schulfreier Tag an ein Betreuungswochenende des Vaters angrenze vom Vorabend nach Krippenende/Schulende bzw. ab 17.00 Uhr bis zum Ende des Feiertages 19.00 Uhr. 6. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, den Sohn F.________ jeweils in der ersten Hälfte der Schulferien und am 25. Dezember zu betreuen. 7. Die AHV-Erziehungsgutschriften seien den Parteien je zur Hälfte anzurechnen. 8. Es sei festzustellen, dass jeder Elternteil diejenigen Kosten für das Kind F.________, die während der Zeit, die es beim betreuenden Elternteil verbringe, je selber zu tragen habe. 9. Der Vater sei zu verpflichten, mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt des Kindes F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessen Ausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zuzüglich Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. Der Unterhaltsbeitrag sei wie folgt aufzuschlüsseln: Für F.________: a) Barunterhalt: CHF 1'000.00 zuzüglich Kinderzulage von derzeit CHF 200.00 b) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 10. Die Mutter sei zu verpflichten, die regelmässig anfallenden Kinderkosten, wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und Ausrüstung, ausserschulische Betreuung, wie Hort- und/oder Krippenkosten, Schulkosten oder schulergänzende Betreuung, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld zu bezahlen.

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11. Ausserordentliche Kosten, wie Zahnkorrekturen, Sehhilfen und schulische Fördermassnahmen seien, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderweitig gedeckt sind, von den Ehegatten nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen. 12. Jeder Elternteil sei zu verpflichten, die Kosten für das Kind F.________, die während den Ferien bei ihm anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalt bzw. Ausflüge, etc. selber zu tragen. 13. Es sei festzustellen, dass gegenseitige Unterhaltszahlungen gestützt auf Art. 125 ZGB nicht geschuldet seien. 14. Der Kinderunterhalt sei praxisgemäss zu indexieren. 15. Die ehelichen Liegenschaften GS BA.________, GS BB.________, GS BD.________, GS BE.________, alle Grundbuch G.________, seien unter Auflösung der einfachen Gesellschaft ins Alleineigentum der Beklagten zu übertragen gegen Übernahme sämtlicher auf den Grundstücken lastenden Hypothekarschulden. 16. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 104'118.00 zu bezahlen gegen Übernahme der Liegenschaft, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. 17. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten folgende Möbel zu übergeben: − Weisser PC-Monitor − 2 Gartenstühle und ein kleiner Gartentisch − Tragbares Cheminée − Kärcher Staubsauer − Weisser zweitüriger Schrank 18. a) Auf das Splitting der Pensionskasse bzw. Freizügigkeitsguthaben sei zu verzichten. 18. b) Eventualiter: Die Pensionskasse der Beklagten sei gerichtlich anzuweisen, gestützt auf Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 280 ZPO den Betrag von CHF 30'900.50 auf die Pensionskasse des Klägers bei der H.________ zu übertragen. 19. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

Sachverhalt

1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________. Aus der Ehe ist der Sohn F.________, geb. tt.mm.2009, hervorgegangen.

2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine unbegründete Scheidungsklage ein (act. 1).

3. Am 26. Juli 2016 wurde F.________ vom Referenten angehört (act. 11).

4. An der Einigungsverhandlung vom 25. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass der Scheidungsgrund gegeben ist. Eine Einigung über die Nebenfolgen konnte nicht erzielt werden (act. 14). Mangels Einigung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 Frist zur Einreichung einer begründeten Klage angesetzt (act. 15).

5. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 ordnete der Referent ein Verkehrswertgutachten der ehelichen Liegenschaft I.________ an (GS BA.________, GS BB.________, Nr. BC.________, GS BD.________, GS BE.________; alle Grundbuch G.________; act.

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16). Nachdem keine Ausstandsgründe geltend gemacht wurden, ersuchte der Referent mit Schreiben vom 28. November 2016 J.________ um die Feststellung des Verkehrswertes.

6. Die begründete Scheidungsklage erfolgte mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 (act. 24).

7. Am 7. März 2017 reichte die Beklagte die Klageantwort ein (act. 28).

8. Ebenfalls am 7. März 2017 ging die Verkehrswertschätzung von J.________ am Kantonsgericht Zug ein (act. 30). Mit Eingabe vom 10. April 2017 verlangte der Kläger, es sei eine andere sachverständige Person mit der Erstellung des Verkehrswertgutachtens zu beauftragen. Eventualiter habe der Sachverständige das Gutachten in zweier lei Hinsicht zu erläutern (act. 34). Mit Schreiben vom 28. April 2017 beantwortete J.________ die vom Kläger gestellten Ergänzungsfragen (act. 36).

9. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 wurden die Parteien zur Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vorgeladen. Betreffend die Instruktionsverhandlung wurde den Parteien mitgeteilt, dass nach dem Versuch einer Einigung der Sachverhalt ergänzt werden könne. Diesbezüglich erfolgte der Hinweis auf das Novenrecht (Art. 229 Abs. 1 ZPO; act. 44). Die Parteibefragung und Instruktionsverhandlung fand am 3. Oktober 2017 statt. Nachdem der Versuch einer Einigung gescheitert war, erstattete der Kläger im Rahmen der Ergänzung des Sachverhalts die Replik (act. 46) und reichte die neuen Beilagen act. 46/98–141 ein. Anschliessend beantragte die Beklagte die Ansetzung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Der Referent hiess diesen Antrag gut und setzte der Beklagten mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 eine Frist zur schriftlichen Duplik (act. 47).

10. Am 10. November 2017 reichte die Beklagte die Duplik ein (act. 53).

11. Im Rahmen des allgemeinen Replikrechts nahm der Kläger mit Eingabe vom 20. November 2017 zur Duplik Stellung (act. 56). Die Beklagte antwortete mit schriftlicher Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 (act. 57), worauf der Kläger am 11. Januar 2018 innert erstreckter Frist eine weitere Eingabe einreichte (act. 59).

12. Am 18. September 2018 fand zwecks Vergleichsgesprächen eine weitere Instruktionsverhandlung statt, an welcher sich die Parteien erneut nicht einigen konnten (act. 64).

13. Nach der Instruktionsverhandlung wurden von den Parteien mit Entscheid vom 19. September 2018 diverse Urkunden ediert (act. 65).

14. Am 23. Januar 2019 fand die Hauptverhandlung statt. Die Parteien präzisierten ihr Rechtsbegehren und stellten die eingangs erwähnten Anträge (act. 71; act. 73).

Erwägungen

1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO). Diese prüft das Gericht von Amtes wegen (vgl. Art. 60 ZPO).

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1.1 Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Für eherechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZPO; Siehr, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 23 ZPO N 19a). Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens wohnten beide Parteien in K.________. Somit ist das Kantonsgerichts Zug in örtlicher und gestützt auf Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 27 Abs. 1 GOG sowie Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.

1.2 Andere Prozesshindernisse sind nicht ersichtlich, weshalb auf die Klage einzutreten ist.

2. Vor der materiellen Prüfung der Scheidungsklage ist in prozessualer Hinsicht zu beurteilen, in welchem Zeitpunkt vorliegend der Aktenschluss betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung eingetreten ist.

2.1 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, der Aktenschluss sei bereits an der Instruktionsverhandlung vom 3. Oktober 2017 eingetreten. Folglich seien insbesondere die Ausführungen der Beklagten in der Duplik vom 10. November 2017 verspätet erfolgt und nicht mehr zu berücksichtigen. Nach dem ersten Schriftenwechsel habe der Referent zur Instruktionsverhandlung vom 3. Oktober 2017 vorgeladen. Im Rahmen der Vorladung habe der Referent darauf hingewiesen, die Parteien hätten im Rahmen der Instruktionsverhandlung die Möglichkeit zur Ergänzung des Sachverhaltes. Zudem habe er auf die Novenschranke gemäss Art. 229 ZPO hingewiesen. An der Instruktionsverhandlung habe der Kläger im Rahmen eines als Replik bezeichneten Vortrages seine bisherigen Tatsachenvorbringen ergänzt und neue Urkunden eingereicht. Die Beklagte habe an der Instruktionsverhandlung jedoch keine neuen Tatsachen vorgetragen und auch keine neuen Beweismittel eingereicht (act. 70 S. 5).

2.2 Die Beklagte weist die Rechtsauffassung des Klägers zurück und macht geltend, der Aktenschluss sei erst nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels eingetreten und nicht bereits an der Instruktionsverhandlung vom 3. Oktober 2017. An der Instruktionsverhandlung habe der Kläger im Rahmen der Sachverhaltsergänzung eine Replik mit zahlreichen Beilagen eingereicht und ein Plädoyer über 65 Seiten gehalten. Die Rechtsvertreterin der Beklagten habe dann ersucht, dass ihr die Frist zur mündlichen Stellungnahme abgenommen und Frist zur Einreichung einer umfassenden Duplik angesetzt werde. Erst mit dieser Duplik sei der zweite Schriftenwechsel abgeschlossen worden, weshalb die Ausführungen des Klägers zum Novenrecht nicht zu hören seien (act. 70 S. 10).

2.3 Im Scheidungsverfahren erfolgt der Eintritt der Zeitschranken grundsätzlich wie beim ordentlichen Verfahren (Eventualmaxime; Art. 229 Abs. 1 oder 2 ZPO analog; Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 229 ZPO N 59). Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung gelten die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Nach der Rechtsprechung kann sich jede Partei im Rahmen der Verhandlungsmaxime nur zweimal unbeschränkt äussern: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels; ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder zu Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen (Art. 229 Abs. 2 ZPO; statt vieler: BGE 144 III 67 E. 2.1). Grundsätzlich tritt der Aktenschluss im ordentlichen Verfahren nach zweimaliger Äusserung https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxu4dpl5yf6ylsorptemrw https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxu4dpl5yf6ylsorptemrz

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ein (vgl. BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3; vgl. zur Ausnahme: Art. 229 Abs. 3 ZPO). Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO).

Die Verfahrensleitung liegt beim Gericht (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Eine Instruktionsverhandlung kann das Gericht jederzeit durchführen (Art. 226 Abs. 2 ZPO). Die Instruktionsverhandlung ist ein prozessuales Gefäss, das für eine Vielzahl von Prozesshandlungen des Gerichts und der Parteien zugänglich ist (Willisegger, a.a.O., Art. 226 ZPO N 9). Die Sachverhaltsergänzung stellt mit Blick auf den Verhandlungsgrundsatz eine eigene Funktion der Instruktionsverhandlung dar (vgl. Art. 226 Abs. 2 ZPO). Der Instruktionstermin bietet den Parteien diesfalls (in der Regel) letztmals die Gelegenheit, ihre Tatsachenbehauptungen und Beweismittel unbeschränkt beizubringen (Willisegger, a.a.O, Art. 226 ZPO N 15). Erweisen sich die Vorbringen an der Instruktionsverhandlung jedoch als zu umfangreich, so kann das Gericht die Parteien auf den zweiten Schriftenwechsel verweisen, vorausgesetzt, dass ein solcher noch nicht stattgefunden hat (Art. 225 ZPO; vgl. Willisegger, a.a.O., Art. 226 ZPO N 15; Pahud, DIKE-Kommentar, 3. A. 2016, Art. 226 ZPO N 9). Formelle Rügen sind im Übrigen umgehend geltend zu machen (vgl. statt vieler: BGE 141 III 210 E. 5.2).

Wie der Kläger zu Recht ausführt, wurde den Parteien in der Vorladung zur Instruktionsverhandlung vom 3. Oktober 2017 mit Verweis auf das Novenrecht mitgeteilt, dass der Sachverhalt anlässlich der Verhandlung ergänzt werden könne. Nach dem erfolglosen Versuch einer Einigung erstattete die Rechtsvertreterin des Klägers die Replik (act. 46). Diese umfasste rund 66 Seiten. Mit der Replik wurden überdies 44 neue Beilagen eingereicht. Vor dem Hintergrund der 43-seitigen Klagebegründung und der 39-seitigen Klageantwort ist die Replik als umfangreich zu beurteilen. Aufgrund des Umfangs der Replik und der Anzahl der neu eingereichten Beilagen war es geboten – und lag es im Ermessen des Referenten als Verfahrensleiter –, gestützt auf den Antrag der Beklagten, die Duplik mittels prozessleitender Verfügung auf dem schriftlichen Weg einzufordern. Dieses Vorgehen wurde vom Kläger an der Instruktionsverhandlung im Übrigen nicht gerügt. Selbst wenn der Kläger dies jedoch getan hätte, würde dies an den vorherigen Ausführungen nichts ändern. Da die Duplik gestützt auf diese Erwägungen auf dem schriftlichen Weg erfolgt ist, ist der Aktenschluss vorliegend erst mit Eingang der Duplik und dem damit einhergehenden Abschluss des zweiten Schriftenwechsels eingetreten. Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung, sind die (neuen) Vorbringen und Beweismittel der Beklagten in der Duplik somit zu berücksichtigen.

3. Die Parteien beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.

4. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die Kinderbelange, zu entscheiden.

Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie den Unterhaltsbeitrag (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes (Art. 133

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Abs. 2 ZGB). Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen (Art. 133 Abs. 3 ZGB).

4.1 Die gemeinsame elterliche Sorge von Vater und Mutter ist nach dem Gesetz die Regel (Art. 296 Abs. 2 ZGB), welche auch im Scheidungsfall aufrechterhalten und von der nur ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls abgewichen wird (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Eine Alleinzuteilung des Sorgerechts rechtfertigt sich insbesondere, wenn ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vorliegt und sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt (BGE 142 III 1 E. 3.3, BGE 142 III 197 E. 3.5; 141 III 472 E. 4.6). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).

Beide Parteien beantragen, der Sohn F.________ sei unter der gemeinsamen Sorge der Eltern zu belassen. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche für die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine sprechen. Im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB ist F.________ somit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Ein Aufenthaltswechsel von F.________ bedarf der Zustimmung beider Eltern, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat (vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB).

4.2 Der Kläger beantragt, F.________ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen, eventualiter sei die alternierende Obhut mit einem Betreuungsverhältnis von 60% (Kläger) und 40% (Beklagte) festzusetzen. Die Beklagte verlangt demgegenüber, es sei die gemeinsame bzw. alternierende Obhut beizubehalten, eventualiter sei F.________ unter ihre Obhut zu stellen.

4.2.1 Zur Begründung führt der Kläger zusammengefasst und im Wesentlichen aus, bereits während des ehelichen Zusammenlebens sei er die Hauptbezugsperson von F.________ gewesen. Seit der Trennung der Parteien im Jahr 2014 hätten sich die Parteien von Montag bis Donnerstag in der Betreuung von F.________ abgewechselt. Ab Freitagnachmittag bis Samstagmittag befinde sich F.________ bei den Eltern des Klägers und das restliche Wochenende verbringe F.________ abwechselnd bei den Parteien. Seit der Einschulung betreue der Kläger F.________ zusätzlich jeden (schulfreien) Mittwochnachmittag. Seit der Einschulung besuche F.________ zudem nicht mehr die Krippe, sondern die modulare schulergänzende Betreuung. Dies jedoch nur, wenn er sich in der Betreuungsverantwortung der Beklagten befinde. Dank seinem familienfreundlichen Arbeitgeber und der Möglichkeit, jederzeit von überall zu arbeiten, könne der Kläger nämlich während seiner Betreuungsverantwortung die persönliche Betreuung von F.________ sicherstellen. Auf die schulergänzende Betreuung müsse der Kläger in seiner Betreuungszeit nicht zurückgreifen (act. 71 S. 6). Die Beklagte müsse während ihrer Betreuungsverantwortung demgegenüber sehr umfassend auf die Dienste der schulergänzenden Betreuung zurückgreifen, was für F.________ unangenehm sei (act. 71 S. 7). Der aktuell stattfindende, nahezu tägliche Wechsel der Betreuung sei für F.________ mit Stress und Belastung verbunden. Mit einer Zuteilung der alleinigen Obhut an den Kläger würde genau dieser Stress und diese Belastung für F.________ wegfallen (act. 71 S. 7). Es sei ein Bedürfnis von F.________, nicht ständig zwischen den Eltern hin https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxuz3cl5yf6ylsorpteojw https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxuz3cl5yf6ylsorpteojy https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgqzf62ljnfptc https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgqyv62ljnfptinzs https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxuz3cl5yf6ylsorptgmbrme

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und her pendeln zu müssen und mehr persönliche und familiäre Betreuung zu erfahren (act. 46 Rz 5). Der Kläger könne im Unterschied zur Beklagten auf seine Eltern sowie seine neue Partnerin zurückgreifen, welche selber zwei kleinere Kinder betreue. F.________ würde so immer in einem familiären Umfeld betreut. Seine Partnerin, ihre Kinder, der Kläger und F.________ würden als Patchwork-Familie Ferien und Freizeit oft gemeinsam verbringen. Dies ermögliche es dem Einzelkind F.________ wertvolles Familienleben zu erleben (act. 71 S. 7).

Eine alternierende Obhut, in welcher die Betreuung grundsätzlich wochenweise aufgeteilt und der Kläger darüber hinaus weiterhin zusätzlich die Betreuung am Mittwochnachmittag bis abends um 19.00 Uhr übernehmen würde, wäre die zweitbeste Lösung. Durch die wochenweise Betreuung werde verhindert, dass F.________ täglich zwischen den Eltern pendeln müsse, was zu mehr Ruhe und Stabilität in seinem Alltag führe (act. 46 Rz 5).

4.2.2 Demgegenüber hält die Beklagte fest, beide Elternteile seien zu 100 % erwerbstätig und hätten die heute gelebte Verbindung zwischen Kinderbetreuung und 100%-iger Erwerbstätigkeit seit Geburt von F.________ so ausgeübt. F.________ fühle sich in einem grossen Loyalitätskonflikt, weil der Kläger bis heute nie bereit gewesen sei, einem gemeinsamen oder geteilten Obhutsrecht zuzustimmen, sondern das alleinige Obhutsrecht verlange und die Hauptbetreuung selber übernehmen wolle. Für F.________ sei offensichtlich klar, zumindest habe er dies immer wieder gegenüber der Beklagten erklärt, dass er die Lösung, so wie sie heute gelebt werde, als gut empfinde und er weder ganz bei der Mutter noch ganz beim Vater sein wolle und für ihn auch ganz wichtig sei, dass er beide Elternteile innerhalb einer Woche sehe. Er wolle also keine wochenweise Betreuung (act. 73 Rz 7). Die gelebte Lösung der Betreuung habe sich trotz diesem langwährenden Ehescheidungskonflik t bis heute bewährt (act. 73 Rz 8).

4.2.3 Beim Entscheid über die Obhut ist das Recht des Kindes zu berücksichtigen, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Die Bedeutung der Obhut reduziert sich nach dem per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerecht auf die "faktische Obhut", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1).

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Scheidungsgericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB), wobei zu beachten ist, dass diese neue Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf eine alternierende Obhut einräumt. Das Bundesgericht hat sich bereits eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien die alternierende Obhut – allenfalls auch gegen den Willen eines Elternteils – angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3). Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren.

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Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5 und 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert. Oberste Maxime ist das Kindeswohl (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_627/2016 vom 28. August 2017 E. 5.1).

4.2.4 Der Wohnsitz von F.________ befindet sich seit der Trennung der Eltern im Jahr 2014 bei der Mutter in K.________. Seit der Trennung wird F.________ von den Eltern abwechselnd betreut. Nach weitgehend übereinstimmenden Ausführungen der Parteien und gestützt auf die Parteibefragung betreut der Kläger F.________ grundsätzlich am Montag und Mittwoch, wobei der Montagmorgen alternierend ist, je nachdem, wer F.________ am Wochenende betreut hat. Die Beklagte betreut F.________ grundsätzlich am Dienstag und Donnerstag. Von Freitag bis Samstag ist F.________ grundsätzlich bei den Grosseltern des Klägers – also fremdbetreut –, wobei die elterliche Betreuungsverantwortung aufgrund der familiären Beziehung beim Kläger liegt. Das Wochenende verbringt F.________ dann alternierend bei beiden Elternteilen. Sofern und soweit F.________ von den Eltern nicht persönlich betreut wird, besucht er die modulare Tagesschule, d.h. eine schulergänzende Betreuung jeweils vor der Schule und am Nachmittag. Diese Möglichkeit wird nicht von beiden Elternteilen im gleichen Umfang in Anspruch genommen. Vor allem die Beklagte war bis anhin auf diese Betreuungsform angewiesen. Beide Elternteile haben die Möglichkeit, in einem gewissen Umfang von zuhause aus zu arbeiten bzw. ihre Arbeitszeit entsprechend flexibel zu gestalten (vgl. dazu: act. 45 Fragen 2.11–2.20; act. 73 Rz 10; act. 71 S. 6). Nach dem Gesagten betreuen die Eltern F.________ etwa zu gleichen Teilen, prozentual gesehen wird F.________ rund 40 % durch die Beklagte und rund 60 % durch den Kläger bzw. seine Eltern betreut.

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An der Kinderanhörung erklärte F.________, dass der Betreuungsplan für ihn immer klar sei. Ab und zu würde er den Plan aber vergessen. Einmal in der Woche sei er bei seiner Grossmutter und übernachte dort, ansonsten sei er etwa gleich oft bei beiden Elternteilen. Diese Aufteilung sei gut. Die zweiwöchigen Ferien mit seinem Vater seien dieses Mal etwas lang gewesen. Er habe seine Mutter vermisst und leider nur einziges Mal mit ihr telefonieren können (act. 11).

Vorliegend sind beide Parteien unstreitig erziehungsfähig. Weiter sind die Parteien seit Jahren in der Lage, die abwechselnde Betreuung von F.________ zu organisieren und sich gegenseitig zu informieren. Die Eltern haben bewiesen, dass sie fähig und bereit sind, in Belangen, welche F.________ betreffen, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Dies geht schliesslich auch aus den Aussagen von F.________ hervor, welcher bestätigte, dass die bisher gelebte alternierende Betreuung gut funktioniere. Da die Eltern in der gleichen Gemeinde wohnen, ist aufgrund der geographischen Situation gewährleistet, dass die bisherige alternierende Betreuung weitergeführt werden kann. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, in das bestehende und funktionierende Betreuungsmodell der Parteien gestaltend einzugreifen.

4.2.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut erfüllt, weshalb F.________ unter der gemeinsamen Obhut der Eltern zu belassen ist. Der Vater betreut F.________ grundsätzlich am Montag, am Mittwoch und von Freitag bis Samstagmorgen, die Mutter am Dienstag und am Donnerstag. An den Wochenenden, d.h. Samstag und Sonntag, betreuen die Eltern F.________ jeweils alternierend. Am Montagmorgen betreuen die Eltern F.________ alternierend, je nachdem, wer F.________ am Wochenende betreut hat. Die übrigen Modalitäten der Betreuung – insbesondere die Übergabezeiten – sprechen die Parteien jeweils frühzeitig ab.

Antragsgemäss übernimmt der Kläger die Betreuung von F.________ an den katholischen Feiertagen Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria Empfängnis. An den übrigen Feiertagen übernimmt jede Partei die Betreuung von F.________ abwechselnd zur Hälfte. An Weihnachten übernimmt die Beklagte die Betreuung von F.________ jeweils am 24. Dezember, der Kläger am 25. Dezember. An Ostern übernimmt die Beklagte in den geraden Jahren und der Kläger in den ungeraden Jahren die Betreuung von F.________ von Karfreitag bis Ostermontag. Die Beklagte stellt betreffend die Feiertagsregelung keinen anderslautenden Antrag, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit dem klägerischen Vorschlag einverstanden ist. Gemäss übereinstimmenden Anträgen übernimmt jede Partei während der Schulferien die Betreuung von F.________ zur Hälfte. Dabei gilt, dass der Kläger während der ersten Hälfte und die Beklagte während der zweiten Hälfte derjeweiligen Schulferien die Betreuung wahrnimmt.

Die Betreuung erfolgt jeweils auf eigene Kosten. Andere Vereinbarungen der Eltern in Bezug auf die Betreuung von F.________ bleiben vorbehalten.

4.4 Schliesslich ist über die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- und IV- Renten gemäss Art. 52fbis AHVV zu befinden. Indem die Parteien die Betreuung von F.________ in etwa zu gleichen Teilen übernehmen, sind die Erziehungsgutschriften den Parteien je zur Hälfte anzurechnen.

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4.5 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Bei symmetrischen Betreuungsverhältnissen können die Eltern gemeinsam den Wohnsitz des Kindes bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so ist er von derjenigen Instanz, welche das Betreuungsmodel anordnet, festzulegen. Bei asymmetrischen Betreuungsverhältnissen richtet sich der Wohnsitz des Kindes grundsätzlich nach dem Wohnsitz des hauptsächlich betreuenden Elternteils (vgl. Hotz/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 25 ZGB N 1a; Staehelin, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 25 ZGB N 5 m.w.H.).

Vorliegend wird eine alternierende Obhut angeordnet, bei welcher der Kläger eine leicht überwiegende Betreuungsverantwortung übernimmt, weshalb es sich rechtfertigt, den Wohnsitz von F.________ beim Kläger festzulegen. Dieser ist – wie nachfolgend ersichtlich – gleichsam verantwortlich zur Bezahlung der laufenden Kosten (z.B. Krankenkasse etc.).

5. Weiter ist über den Unterhalt von F.________ zu entscheiden.

5.1 Beide Parteien beantragen die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für F.________ an sich. Die Beklagte beantragt für F.________ einen Barunterhalt von monatlich CHF 1'000.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Der Kläger verlangt für den Fall der gemeinsamen Obhut die Einrichtung eines Kinderkontos, worauf der Kläger monatlich CHF 100.00 und die Beklagte monatlich CHF 400.00 einzuzahlen habe. Davon seien die Fixkosten zu tragen.

5.2 Der Kinderunterhalt wird gemäss Art. 276 ZGB durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind nach Eintritt der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Bei hälftiger Betreuung ist zu prüfen, wer welche Drittkosten für das Kind trägt; diese Kosten sind hernach entsprechend der objektiv möglichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf beide Eltern zu verteilen, wobei ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen hat, soweit die Kosten nicht genau gleich hoch und die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten nicht gleich gross sind. Barunterhaltsbeiträge eines Elternteils für das Kind sind daher auch bei annähernd gleicher Betreuung denkbar und möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2011 vom 9. März 2012 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.4). Kosten,

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die bei beiden Elternteilen in etwa gleich anfallen (Wohnkosten, Essen, Ferien und dergleichen) können von der Auflistung grundsätzlich ausgenommen werden (vgl. Schweighauser, in: FamKomm, 3. A. 2017, Art. 285 ZGB N 47).

Sind die finanziellen Verhältnisse gut, sollten der Kindesunterhalt und der Bedarf des Kindes auf Grund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret ermittelt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_142/2013 vom 8. August 2013 E. 3.1). Die Berechnung der "tatsächlich gelebten Lebensstellung" (BGE 116 II 110 E. 3b) bzw. die konkrete Bedarfsermittlung kommt freilich nicht ohne gewisse Pauschalierungen aus, so dass das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen unumgänglich und auch ohne weiteres zulässig ist, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2008 vom 27. November 2008 E. 2.2). Auszugehen ist nicht von der maximal möglichen, sondern grundsätzlich nur von der tatsächlich gelebten Lebensstellung (BGE 116 II 110 E. 3b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_610/2012 vom 20. März 2013 E. 9.4). In Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes (Untersuchungsgrundsatz) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialgrundsatz, vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), was die Parteien aber nicht von ihrer Mitwirkungsobliegenheiten entbindet, die zum Schutz ihrer Interessen massgebenden Sachverhalte vorzutragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2009 vom 15. April 2009, E. 2.3).

5.3 Es ist unbestritten, dass die Parteien gemeinsam fähig sind, für den Unterhalt von F.________ aufzukommen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien ist vorliegend hauptsächlich relevant zur Ermittlung, in welchem Verhältnis der Barunterhalt von F.________ zu tragen ist.

Hierbei ist vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen. Dazu gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3).

Der Kläger arbeitet bei der der L.________AG (act. 1/10). Gemäss Lohnausweis 2017 erzielte der Kläger ein Nettoeinkommen von CHF 146'599.00, was einem Monatseinkommen von CHF 10'457.60 entspricht (act. 67/1).

Die Beklagte arbeitet seit dem 1. Dezember 2018 bei der M.________AG und hat ihren Arbeitsort in N.________. Gemäss Arbeitsvertrag beträgt der Grundlohn der Beklagten brutto CHF 160'000.00. Hinzu kommt ein Bonus in der Höhe von bis zu 20 % des Jahreseinkommens, abhängig vom finanziellen Erfolg der Gesellschaft und der individuellen Leistung (act. 73/162). Ob bereits im Jahr 2019 ein Bonus ausbezahlt wird, lässt sich derzeit nicht abschätzen. Gemäss Lohnabrechnung vom Dezember 2018 wird ihr monatlich ein Betrag von CHF 12'613.45 ausbezahlt (exkl. Kinderzulagen).

5.4 Der konkrete Bedarf von F.________ berechnet sich wie folgt (in CHF):

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Grundbetrag (zur Verteilung s. E. 5.5) 600.00 Anteil Wohnkosten (trägt jeder Ehegatte aus seinem Einkommen selber) 0.00 Krankenkasse 157.55 Tagesschule 363.00 Freizeitaktivitäten 230.00 Taschengeld 36.00 Total 1'386.55

Die einzelnen Positionen begründen sich wie folgt:

• Grundbetrag: Nach den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichtes Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 beträgt der Grundbetrag für ein Kind im Alter von F.________ CHF 600.00 pro Monat. In diesem Betrag sind die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Die von der Beklagten verlangte und vom Kläger bestrittene Erhöhung um den Faktor 1.5 (vgl. act. 46 Rz 67) erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt. Ein entsprechend den Einkommen hoher Lebensstandard ist nicht nachgewiesen. Der Kläger geht selber davon aus, dass ein Betrag von insgesamt CHF 500.00 pro Monat zuzüglich Kinderzulagen reichen sollte, um die genannten anfallenden Fixkosten von F.________ zu decken (act. 24 S. 20 Rz 26). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die nachfolgend angerechneten Fremdbetreuungskosten eher abnehmen werden. Damit können auch die sich künftig erhöhenden Krankenkassenprämien, wie auch allfällig höhere Kosten für Hobbys, Freizeitgestaltung und allfällige Handykosten gedeckt werden.

• Wohnkosten: Unstreitig sind im Bedarf von F.________ keine Wohnkosten zu berücksichtigen, da er in etwa zu gleichen Teilen bei der Mutter und dem Vater wohnt und diese Kosten vom jeweiligen Elternteil getragen werden (vgl. act. 28 Rz 24.1; act. 26 Rz 67).

• Krankenversicherung: Die Krankenversicherungsprämien (KVG/VVG) von F.________ sind ausgewiesen (act. 73/164).

• Kosten Tagesschule: Die Beklagte macht monatliche Kosten von CHF 363.00 geltend. Entgegen der Auffassung des Klägers gehören Fremdbetreuungskosten zu dem von den Eltern zu bezahlenden Barbedarf. Auch nach der Geburt arbeiteten die Parteien grundsätzlich in einem 100%-Pensum, weshalb sie bereits während der Ehe auf eine Drittbetreuung angewiesen waren. Aus der Parteibefragung geht hervor, dass F.________ regelmässig von den Grosseltern des Klägers betreut wurde. Da die Beklagte keine entsprechende Familienunterstützung erhielt, war sie nach der Trennung vermehrt auf kostenpflichtige Drittbetreuung angewiesen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie verpflichtet wäre, diese Kosten selber zu tragen. Vielmehr sind Drittbetreuungskosten Kosten des Kindes, welche die Eltern – wie andere Kosten auch – nach ihren Kräften zu tragen haben (vgl. Cantieni/Vetterli, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 133 ZGB N 8). Im Schulhalbjahr 2018/2019 (August 2018 bis Ende Januar 2019) betrugen die

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monatlichen Kosten gemäss Rechnung vom 4. Dezember 2018 monatlich CHF 363.00 (act. 73/165).

• Freizeitaktivitäten: Es ist unbestritten, dass die Freizeit von F.________ sehr aktiv gestaltet ist und er insbesondere Golf spielt und in einer Fussballmannschaft ist. Der Kläger quantifiziert die monatlichen Ausgaben nicht. In der Klageantwort bezifferte die Beklagte diese Kosten auf monatlich insgesamt CHF 236.70 (act. 28 Rz 24.1). Die Beklagte machte zuletzt an der Hauptverhandlung einen Betrag von pauschal CHF 150.00 pro Monat geltend und berechnete zusätzlich CHF 80.00 für die Sommercamp-Betreuung. Der Kläger bestritt weder den zunächst geltend gemachten Betrag von CHF 236.70 noch die zuletzt aufgeführten CHF 230.00 (vgl. act. 46 Rz 67). Der zuletzt von der Beklagten bezifferte Betrag von insgesamt CHF 230.00 erscheint somit nach übereinstimmenden Ausführungen der Parteien ausreichend, um die Freizeitkosten (samt Kosten für einen Skikurs; vgl. act. 46 Rz 67) für F.________ zu decken.

• Taschengeld: Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern sowie den Interessen und Bedürfnissen des Kindes gehören auch Beiträge für musische, sportliche oder kulturelle Aktivitäten dazu, für Sprach- oder Repetitionskurse oder für ein altersgerechtes Taschengeld (Michel/Ludwig, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 276 ZGB N 4). Das von der Beklagten mit CHF 36.00 bezifferte Taschengeld blieb unbestritten und erscheint aufgrund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen.

• Steuern: Für die Zwecke der direkten Bundessteuer und der zugerischen Kantons- und Gemeindesteuern können Kinderunterhaltsbeiträge vom Zahlenden als Abzug vom Einkommen deklariert werden. Der Empfänger solcher Leistungen hat diese Zahlungen grundsätzlich als Einkommen zu versteuern (vgl. Steuerbuch des Kantons Zug Kapitel 15.9.2). Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jedoch grundsätzlich jeder Elternteil maximal die Hälfte des gesetzlichen Höchstbetrages der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen, begründen und nachweisen (vgl. Steuerbuch des Kantons Zug Kapitel 20.10.4.4). Leistet der Steuerpflichtige – vorliegend die Beklagte – Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (§ 30 Bst. c StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG), kann diese grundsätzlich keinen zusätzlichen Kinderabzug geltend machen (vgl. Steuerbuch des Kantons Zug Kapitel 22.4.5). Demgegenüber dürfte der Kläger als überwiegend betreuender Elternteil zu seiner Entlastung berechtigt sein, einen Kinderabzug (max. CHF 6'500.00 [Art. 35 Abs. 1 Bst. a DGB] bzw. mind. 12'000.00 [§ 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG] pro Kind und Jahr) zu tätigen, weshalb es sich vorliegend aufgrund der Höhe der Unterhaltsbeiträge mangels relevanten Einflusses auf die Steuerlast nicht rechtfertigt, einen separaten Anteil Steuern als Bedarfsposition von F.________ zu berücksichtigen.

5.5 Vom Bedarf von F.________ ist dessen Kinder- oder Ausbildungszulage abzuziehen, denn diese Leistungen, die ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind, werden nach der Rechtsprechung nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen (BGE 137 III 57 E. 4.2.3). Nach Abzug von CHF 200.00 beträgt der zu deckende Bedarf damit CHF 1'186.55 pro Monat.

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Da die Beklagte wirtschaftlich leistungsfähiger ist und der Kläger die überwiegende Betreuungsverantwortung für F.________ übernimmt, rechtfertigt sich gemäss dem Antrag des Klägers die Beklagten zur Übernahme von 60 % des Bedarfs zu verpflichten, d.h. gerundet monatlich CHF 712.00.

Würde die Beklagte dem Kläger diesen Betrag überweisen, würde sie ihm damit CHF 360.00 an den Grundbetrag bezahlen (60 % von CHF 600.00). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei der Beklagten aufgrund der rund 40%-igen Betreuung von F.________ substantielle eigene Kosten anfallen und sie den Grundbetrag im Umfang von rund CHF 240.00 (40 % von CHF 600.00) mitträgt (z.B. für Nahrung, Alltagskleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Kulturelles, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles etc.). Bei einer Überweisung von CHF 360.00 würde sie mitsamt ihrer Kosten von CHF 240.00 finanziell den gesamten Grundbetrag tragen. Damit die Beklagte rechnerisch nur 60 % des Grundbetrags trägt, hat sie dem Kläger lediglich CHF 120.00 – anstatt CHF 360.00 – zu überweisen (= CHF 360.00 ./. CHF 240.00). Abzüglich der bei der Beklagten anfallenden Kosten von CHF 240.00 hat sie dem Kläger somit einen Unterhaltsbetrag von monatlich CHF 472.00 zu leisten (CHF 712.00 ./. CHF 240.00).

Nach dem Gesagten hat die Beklagte dem Kläger somit monatliche Barunterhaltsbeiträge von gerundet CHF 472.00 (zzgl. allfälliger Familienzulage) zu bezahlen.

5.6 Der Vater ist damit verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und ausrüstung, namentlich für Golf, Ski und Fussball, ausserschulische Betreuung wie Tagesschule, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld etc.) zu bezahlen.

5.7 Allfällige ausserordentliche Kosten betreffend das Kind F.________ (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.) sind, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, von den Parteien nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen.

6. Im nächsten Schritt ist die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten vorzunehmen.

Bei Scheidung der Ehe wird der zwischen den Eheleuten geltende Güterstand aufgelöst. Die güterrechtliche Auseinandersetzung bildet Teil des Scheidungsverfahrens und regelt bei Beendigung der Ehe die Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander (vgl. Steck, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 120 ZGB N 6). Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei der Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau getrennt, (zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt wird (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, N 12.156 ff.).

In einem ersten Schritt ist das Vermögen von Mann und Frau zu trennen. Art. 205 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB geben für den Ablauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor, dass die

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Ehegatten vor der Vorschlagsberechnung ihre Vermögenswerte wieder selbst in Besitz nehmen und ihre wechselseitigen Verbindlichkeiten ausgleichen. Art. 205 Abs. 2 ZGB sieht mit der Zuweisung an nur einen Ehegatten eine besondere Form der Auflösung von Miteigentum vor (vgl. BGE 119 II 197 E. 2; Jakob, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 205 ZGB N 1).

6.1 Die Rücknahme der Vermögenswerte in den Alleinbesitz des Eigentümers erfolgt in natura, also zu dem (Mehr- oder Minder-)Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Rückgabe hat. Weigert sich der Besitzer, einen Vermögenswert dem besser berechtigten Ehegatten zurückzugeben, so ist insbesondere mit der Vindikationsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) vorzugehen. Diese Klagen können von Bundesrechts wegen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zusammen mit güterrechtlichen Rechtsbegehren verbunden werden (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 205 ZGB N 10; Jungo, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 205 ZGB N 1 m.H.). Der klagende Eigentümer muss sein Eigentum behaupten und beweisen (vgl. Art. 8 ZGB; Wiegand, Basler Kommentar, 5. A. 2015, Art. 641 ZGB N 44). Dem Kläger obliegt sodann die Beweislast für den Besitz der Beklagten (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1981, Art. 641 ZGB N 69).

6.1.1 Der Kläger behauptet Alleineigentum an den folgenden im Rechtsbegehren genannten Gegenständen (act. 24 Rz 30):

− Sein Ehering in Weissgold von Bulgari − Clubtisch (Glas), dreiteilig − Lampe Esstisch LED (drei Spots) − Esstisch (Granit, schwarz) − Grill, gross (inkl. Zubehör) − Power Plate (inkl. Zubehör) − Sofahöcker deSede (weiss, viereckig) − Grosse Pflanze mit Topf − Samsung TV schwarz − Xbox 360 (inkl. Zubehör und Harddisk)

6.1.2 Die Beklagte bestreitet, dass sich der Ehering des Klägers in ihrem Besitz befindet. Mit der Herausgabe der restlichen Gegenstände ist die Beklagte einverstanden, weshalb diese auf erstes Verlangen herauszugeben sind (act. 28 Rz 28; act. 53 Rz 73). Der Kläger offeriert keine tauglichen Beweismittel zum Beleg, dass die Beklagte im Besitz seines Eheringes ist. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht, weshalb als Folge der Beweislosigkeit davon auszugehen ist, dass sich der Ehering nicht im Besitz der Beklagten befindet und der damit verbundene Herausgabeantrag somit abzuweisen ist.

6.1.3 Die Beklagte verlangt ebenfalls die Herausgabe diverser Gegenstände (Weisser PC-Monitor, 2 Gartenstühle und ein kleiner Gartentisch, tragbares Cheminée, Kärcher Staubsauger und weisser zweitüriger Schrank), ohne jedoch das alleinige Eigentum oder ein überwiegendes Interesse daran zu begründen. Es lassen sich hierzu keine Ausführungen finden. Der Kläger beantragt sinngemäss die Abweisung dieses Begehrens. Es wäre an der Beklagten gewesen, ein behauptetes Alleineigentum oder – bei Miteigentum – ein überwiegendes Interesse https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrge4v62ljl4ytsny javascript:linkto(s='sr',s1='',j='',a='641',f='',sr='ZGB');

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an diesen Gegenständen zu behaupten und zu beweisen. Mangels Behauptung und Beweis ist das Herausgabebegehren der Beklagten deshalb abzuweisen.

6.2 Weiter streiten sich die Parteien um die Zuweisung diverser im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehenden Sachen. Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. Ein überwiegendes Interesse gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte, aus welchen Gründen auch immer, eine besonders enge Beziehung zur streitigen Sache nachweist. Das Gericht hat aufgrund der konkreten Sachlage eine Interessenabwägung vorzunehmen und seine Entscheidung nach Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB; BGE 119 II 197 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgericht 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3).

Insbesondere für die Zuweisung von Liegenschaften sind Umstände wie berufliche, gewerbliche, gesundheitliche oder auch reine Affektionsinteressen zu berücksichtigen. Von Bedeutung kann sein, dass ein Ehegatte die Kinder betreut (vgl. BGE 119 II 197 E. 2).

Die ungeteilte Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB setzt nicht nur voraus, dass der übernahmewillige Ehegatte ein überwiegendes Interesse am Vermögenswert in gemeinschaftlichem Eigentum nachweist, sondern auch, dass er den andern Ehegatten für seinen Anteil entschädigt. Insbesondere bei Liegenschaften ist auf die Entschädigung auch die Übernahme einer solidarisch eingegangenen Schuldverpflichtung durch den Ehegatten anzurechnen, der die Zuteilung verlangt, so dass der andere Ehegatte aus seiner Schuldpflicht entlassen wird. Eine solche Schuldübernahme setzt die Zustimmung des Gläubigers voraus (Art. 176 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4.1). Das Bundesgericht hat zudem festgelegt, dass ein Zuweisungsanspruch nur unter der Voraussetzung gutgeheissen werden kann, wenn bei zusätzlichem Vorliegen eines überwiegenden Interesses die volle Entschädigung an den anderen Ehegatten geleistet wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Liegenschaft dem die Zuweisung verlangenden Ehegatten und den Kindern als Familienwohnung dient (BGE 119 II 197, E.2; Entscheid des Bundesgerichts vom 4. März 2002, 5C.325/2001 = Pra 11/2002, Nr. 188; Rey, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts von 2002, ZBJV, Band 140, 2004, S. 405 f.). Insbesondere kann relevant sein, dass der die Zuweisung verlangende Ehegatte eine Bestätigung der Bank beibringt, dass er als alleiniger Schuldner akzeptiert und der andere Ehegatte aus der Haft für die Hypothekarschuld entlassen werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.298/2006 vom 21. Februar 2007).

6.2.1 Zunächst verlangt der Kläger die Zuweisung von diversen im Miteigentum stehenden beweglichen Sachen zu Alleineigentum. Eventualiter sei eine interne Versteigerung durchzuführen. Die Beklagte stellt betreffend die vom Kläger verlangten Gegenstände keine eigenen Anträge auf Zuweisung.

6.2.2 Eine Zuweisung an einen Ehegatten gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB ohne Parteibegehren und gleichsam von Amtes wegen darf das Gericht nicht anordnen (BGE 119 II 197 E. 2 S. 198). Können sich die Miteigentümer – wie hier – nicht darüber einigen, wie die Aufhebung des Miteigentums erfolgen soll, sieht Art. 651 Abs. 2 ZGB vor, dass nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres

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Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert wird. Das Gericht entscheidet über die Teilungsart aufgrund sämtlicher Sachumstände des konkreten Einzelfalls nach Billigkeit. Es ist frei, das Miteigentum an der Sache durch deren körperliche Teilung oder durch Versteigerung aufzuheben (BGE 100 II 187 E. 2e S. 192 f.; Urteil 5C.212/1992 vom 12. März 1993 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 7.3–7.4). Auch der Entscheid, ob die Aufhebung des Miteigentums an einer Sache auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung oder der privaten Versteigerung zwischen den Miteigentümern zu erfolgen hat, betrifft eine Ermessensfrage. Handelt es sich bei den Miteigentümern um Familienmitglieder, die sich über die Zuweisung der Sache nicht einigen können, deren Übergang an Aussenstehende aber eigentlich nicht wünschen, so kommt zunächst nur die Versteigerung unter ihnen in Frage. Geht es ausschliesslich um den grösstmöglichen Gewinn kann auch sofort die öffentliche Versteigerung angeordnet werden (BGE 80 II 369 E. 4 S. 376; Urteil 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4.1). Haben die Miteigentümer keine Vereinbarung getroffen und keine übereinstimmenden Anträge hinsichtlich der Teilungsart gestellt, so ist das Gericht im Rahmen von Art. 651 Abs. 2 ZGB in seinem Ermessen frei und an Parteianträge nicht gebunden (zit. Urteil 5C.212/1992 E. 2; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 7.3–7.4).

6.2.3 Der Kläger verlangt die Zuweisung folgender Gegenstände zu Alleineigentum:

− IKEA PAX Schränke (sechs Eckschränke, elf Doppelschränke) − Kellergestell Metall − Weihnachtsdekoration (über hundert Kugeln, plus Figuren) − Externe Weihnachtsdekoration (für draussen) − Externer Handtuchheizkörper (externe Heizung Umziehraum UG) − Stehlampen (3 Stück) − Gartengeräte (Rasenmäher, Laubbläser, Schaufeln, etc.) − Küchenartikel (Unterdruck Gerät, Weingläser) − Kinderzimmerausrüstung (Bett mit Rutsche, Gestell, Kisten) − Ganglampen (ca. sechs bis acht Stück) − Treppenlampen (drei Stück) − Grosse hängende Treppenlampe − Sonnenschirm gross (mit Steinplatten)

6.2.4 Die Beklagte ist mit der Zuweisung folgender Gegenstände an den Kläger ausdrücklich einverstanden (act. 53 Rz 75):

− Hälfte der Kugeln der Weihnachtsdekoration − Externe Weihnachtsdekoration (leuchtende Rentiere mit Schlitten) − Externe Handtuchheizkörper − Schwarze Stehlampe − Rasenmäher − Unterdruckgerät − Sonnenschirm gross (mit Steinplatten)

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6.2.5 Eine Entschädigung macht die Beklagte hierfür nicht geltend bzw. bezifferte diese nicht, weshalb diese Gegenstände gemäss vorstehender E. 6.2.4 aufgrund der Dispositionsmaxime dem Kläger entschädigungslos zuzuteilen sind.

6.2.6 Unbestritten blieb, dass der Kläger bereits drei Ikea Doppelschränke mitgenommen hat (act. 53 Rz 75). Ebenfalls blieb unbestritten, dass der Kläger auch eine weisse Stehlampe bereits mitgenommen hat (act. 53 Rz 75). Die Beklagte bestätigte an der Parteibefragung, dass – wie der Kläger vorbringt – sich noch eine dritte Stehlampe in der Liegenschaft befindet (act. 45 Frage 26). Unbestritten blieb schliesslich, dass alle anderen Küchenutensilien – mit Ausnahme des Unterdruckgeräts – bereits geteilt wurden. Nach dem Gesagten verbleiben folgende streitigen Gegenstände, bei welchen sich die Parteien nicht einigen konnten (vgl. act. 53 Rz 75):

− sechs Eckschränke, acht Doppelschränke − Kellergestell Metall − Rest der Weihnachtsdekoration (Kugeln und Figuren) − Eine Stehlampe − Laubbläser − Schaufeln − Kinderzimmerausrüstung (Bett mit Rutsche, Gestell, Kisten) − Ganglampen (ca. sechs bis acht Stück) − Treppenlampen (drei Stück) − Grosse hängende Treppenlampe

Der Kläger macht in den Rechtsschriften pauschal geltend, er habe ein überwiegendes Interesse an den strittigen Gegenständen, ohne jedoch zu erläutern, worin dieses Interesse besteht (act. 24 Rz 32; act. 46 Rz 75). Zum Beweis offerierte der Kläger die Parteibefragung (act. 24 Rz 32). Auch an der Parteibefragung führte der Kläger lediglich pauschal aus, er wolle diese im Miteigentum stehenden Gegenstände zurück erhalten (act. 45 Frage 25). Damit fehlt es bereits mangels ausreichender Substanzierung am Nachweis eines überwiegenden Interesses. Die Beklagte stellt keinen Antrag auf Zuweisung dieser Gegenstände zu Alleineigentum. Mangels eines nachgewiesenen, überwiegenden Interesses des Klägers sind diese Gegenstände nicht dem Kläger zuzuweisen, sondern – wie der Kläger eventualiter beantragt – unter den Miteigentümern zu versteigern.

6.3 Weiter verlangen die Parteien die Zuweisung der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft I.________.

6.3.1 Die Frage, ob Art. 205 Abs. 2 ZGB auf Gesamteigentum (bei einer einfachen Gesellschaft unter den Ehegatten) ebenfalls Anwendung findet, ist in der Lehre umstritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 m.H. zum Streit in der Lehre). Das Bundesgericht liess diese Frage bisher offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2). Vorliegend verlangen beide Ehegatten im Rahmen der Dispositionsmaxime übereinstimmend und damit einvernehmlich die Anwendung von Art. 205 Abs. 2 ZGB auf die im Gesamteigentum stehende Liegenschaft. Somit kann die Beantwortung der erwähnten Streitfrage zur Anwendbarkeit von Art. 205 Abs. 2 ZGB vorliegend offen gelassen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 in fine). https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxuz3cl5yf6ylsorptembv https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxuz3cl5yf6ylsorptembv https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxuz3cl5yf6ylsorptembv https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxuz3cl5yf6ylsorptembv

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6.3.2 Der Kläger führt zusammenfassend und im Wesentlichen ins Feld, dass vom Auszug des Klägers in der ehelichen Konfliktsituation im Jahr 2014 nicht darauf geschlossen werden könne, dass er damit sein Desinteresse am Haus kund getan hätte. Er habe sich einzig und alleine vernünftig gezeigt und auf ein langwieriges Eheschutzverfahren auf Zuteilung der ehelichen Liegenschaft zu Nutzen und Gebrauch verzichtet, welches auch F.________ geschadet hätte (vgl. act. 46 Rz 81). Mit der Zuteilung der Liegenschaft an den Kläger werde sichergestellt, dass F.________ so viel Zeit wie möglich in diesem Haus verbringen könne. Denn während der Betreuungszeit des Klägers halte sich F.________ beim Kläger zu Hause und nicht in der modularen Tagesschule auf. Mehr als die Beklagte betreue der Kläger F.________ persönlich. Damit F.________ möglichst viel Zeit in der ehelichen Liegenschaft verbringen könne, sei diese demzufolge dem Kläger ungeteilt in das Alleineigentum zuzuweisen (act. 46 Rz 77). Auch die Eltern des Klägers seien bereit, F.________ in der ehelichen Liegenschaft zu betreuen (act. 46 Rz 77). Hinzu komme, dass das Haus dem Kläger besser diene, weil es ihm aus Platzgründen erlaube, mit seiner Partnerin und deren Kinder zusammen zu leben, womit auch F.________ noch verstärkt in einem Familienverbund aufwachsen könne (act. 46 Rz 79; act. 71 S. 8). Die erwachsene Tochter der Partnerin werde nicht mehr lange zu Hause wohnen. Sie beende im Sommer 2018 ihre Berufslehre und gehe auf Reisen. Für drei Kinder habe es in der ehelichen Liegenschaft genug Platz. Im Quartier würden mehrere Familien mit drei Kindern in Häusern leben, welche gleich gebaut seien. Eines der Schlafzimmer im Obergeschoss sei 23m2 gross und könne problemlos in zwei Zimmer unterteilt werden (act. 56 S. 4).

Der Kläger sei bereit, die Beklagte für die Übertragung ihres Anteils an der ehelichen Liegenschaft voll zum Verkehrswert zu entschädigen (act. 46 Rz 83).

6.3.3 Die Beklagte bringt vor, F.________ und sie würden seit acht Jahren in der ehelichen Liegenschaft wohnen. Die eheliche Liegenschaft sei das Zuhause von F.________. Die Beklagte habe sich zum Kauf dieser Liegenschaft entschlossen, weil sie sich damals ein Familienleben gewünscht habe mit Haus, Kind und Familie. Zu diesem Zweck habe sie Vollzeit gearbeitet und immer selber verdient. Sie habe Steuern und Sozialabgaben bezahlt, auch für F.________. Mit F.________ lebe sie in diesem Haus seit tt.mm.2014 alleine. Der Kläger sei ausgezogen, um ein neues Leben anzufangen. Er habe sich nicht mehr für die gemeinsame Liegenschaft interessiert. Der Kläger habe nach der Trennung im Jahr 2014 in den Folgejahren auch nie an einer Hauseigentümerversammlung teilgenommen (act. 53 Rz 82). Alle Kosten seien vorher gemeinsam getragen worden (act. 53 Rz 77); heute trage sie alle Kosten für das Haus alleine (act. 53 Rz 82). F.________ besuche die öffentliche Schule in K.________ und er wolle mit seiner Mutter zusammen in dieser Liegenschaft wohnen bleiben. F.________ führe heute ein Leben bei der Mutter in der ehelichen Liegenschaft und beim Vater, wobei er dort zwischen der Grossmutter, der Lebenspartnerin des Vaters und seinem Vater selber wechsle. Die Grosseltern würden F.________ bei sich zu Hause und nicht in der ehelichen Liegenschaft betreuen. Dies werde sich auch nicht ändern, auch vor dem Hintergrund ihres fortgeschrittenen Alters. F.________ brauche eine Basis für ein bleibendes Zuhause. F.________ sei auch nicht bereit umzuziehen und insbesondere Gefahr zu laufen, dass er mit seinem Vater zusammen dieses Haus wieder verlassen müsse. F.________ finde dort sein angestammtes Zimmer und seinen Platz. Ein Umbau der Liegenschaft nach den Bedürfnissen des Klägers und der Familie seiner Partnerin sei zudem nicht ohne Weiteres

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möglich. Die Partnerin des Klägers sei im Übrigen gesundheitlich nicht in der Lage, einen Haushalt mit vier Kindern, drei eigenen und F.________, in der ehelichen Liegenschaft zu führen. Das Haus sei für eine so grosse Familie auch zu klein. Die eheliche Liegenschaft weise nach einem Innen-Umbau nicht wirklich 5 ½-Zimmer auf. Es habe im Erdgeschoss ein Wohnzimmer, im ersten Obergeschoss zwei Schlafzimmer und ein Gästezimmer, wobei das Gästezimmer gerade mal 2.56m x 2.84m aufweise und damit nicht einmal 9m2, sodass es nicht als eigentliches Kinderzimmer geeignet sei. Im Dachgeschoss gebe es einen Vorraum, der nur mit einer dünnen, nicht abschliessenden und nicht schallisolierten Schiebetüre getrennt sei vom Schlafzimmer, und im Schlafzimmer hätten ein Doppelbett und zwei Nachttische Platz, womit klar sei, dass nicht genügend Kinderzimmer für eine Familie mit drei oder vier Kindern vorhanden seien. Der Keller sei nicht beheizt und könne nicht als Wohnfläche genutzt werden. Damit sei festzuhalten, dass eine Patchwork-Familie mit drei jüngeren Kindern und einer jungen Erwachsenen in dieser Liegenschaft gar keinen Platz finden werde. Die Partnerin des Klägers habe denn auch vor dem letzten Umzug im Februar 2019 eine 6- Zimmer-Dachmaisonettewohnung an der O.________ bewohnt, die für eine fünf- bis sechsköpfige Familie gedacht sei. Schliesslich sei die Beklagte auch finanziell in der Lage, die Liegenschaft zu übernehmen (act. 53 Rz 83). Sie habe mithin ein geschütztes Interesse, diese Liegenschaft zu Alleineigentum zu übernehmen (act. 73).

6.3.4 Die Interessen der Parteien an der ehelichen Liegenschaft sind nachfolgend gegeneinander abzuwägen.

Gestützt auf die eingereichten Belege kann festgestellt werden, dass beide Parteien per Urteilszeitpunkt finanziell in der Lage sind, die im Gesamteigentum stehende eheliche Liegenschaft zum Schätzwert von CHF 1'335'000.00 zu übernehmen. Der Kläger reichte hierzu eine unbefristet gültige Finanzierungszusage der P.________ ein, welche bestätigt, eine Hypothek von bis zu CHF 1'100'000.00 zur Verfügung stellen zu können (act. 46/121). Auch die Beklagte reichte eine Bestätigung der Q.________ vom 19. Oktober 2018 ein, in welcher die Bank ausführt, dass sie nach Abschluss der Scheidung und Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Beklagten die Finanzierung der R.________AG ablösen und damit den Kläger aus der Schuldpflicht entlassen würden (act. 68/160).

Beide Parteien machen als Interesse an der Zuweisung in erster Linie geltend, in der ehelichen Liegenschaft wohnen zu wollen. Unstreitig wohnt die Beklagte mit F.________ seit dem Auszug des Klägers im Jahr 2014 in der ehelichen Liegenschaft. Während dieser Zeit kümmerte sich die Beklagte grundsätzlich um die Liegenschaft und ging beispielsweise an die Stockwerkeigentümerversammlungen. Heute trägt sie auch die Kosten der Liegenschaft alleine.

Der Kläger zog nach der Trennung für zwei Jahre nach E.________ und kehrte anschliessend nach K.________ zurück. Bis vor Kurzem wohnte er gemeinsam mit seiner heutigen Partnerin und deren Familie in einer 6-Zimmer-Maisonettewohnung am O.________. Aktuell, nämlich im Februar 2019, zog der Kläger mit seiner Partnerin und deren Familie in eine neue Wohnung in K.________, wobei die Adresse und die Grösse der Wohnung unbekannt sind. Wie die Beklagte bringt auch der Kläger vor, in der ehelichen Liegenschaft wohnen zu wollen, und zwar mit seiner Partnerin, deren Familie und F.________.

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Die Beklagte bestreitet das (tatsächliche) Interesse des Klägers an einem Einzug, indem sie geltend macht, ein solcher Einzug sei nicht möglich, da die eheliche Liegenschaft dafür zu klein sei. Der Kläger entgegnete im November 2017, dass die Familie seiner Partnerin nach dem Auszug der erwachsenen Tochter im Sommer 2018 genügend Platz in der ehelichen Liegenschaft hätte (vgl. act. 56 S. 4). Für drei Kinder – also F.________ und die zwei minderjährigen Töchter seiner Lebenspartnerin – habe es in der ehelichen Liegenschaft genug Platz (act. 56 S. 4).

Eine Bestätigung des Klägers, dass die erwachsene Tochter im Sommer 2018 tatsächlich ausgezogen ist, blieb aus. Mithin ist davon auszugehen, dass die erwachsene Tochter der weiterhin im gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner Partnerin lebt und somit offen ist, ob es für den Kläger, seine Partnerin, deren drei Kinder und F.________ Platz hätte.

Selbst wenn der Kläger, seine Partnerin und deren Kinder tatsächlich in die eheliche Liegenschaft einziehen wollten, überwiegt das Interesse der Beklagten an der strittigen Liegenschaft. Zwar ist aus dem Auszug des Klägers im Jahr 2014 nicht zu schliessen, dass er sein Interesse an der Liegenschaft aufgegeben hat. Seit dem Auszug war es jedoch die Beklagte, welche nicht nur in der Liegenschaft wohnte, sondern sich unstreitig vor Einleitung des Scheidungsverfahrens um die administrativen Belange kümmerte (z.B. Teilnahme an Stockwerkeigentümerversammlungen) und inzwischen die Kosten der ehelichen Liegenschaft alleine trägt. Trotz Anstellungen im Kanton Zürich blieb die Beklagte in K.________ wohnhaft und kümmerte sich um die eheliche Liegenschaft, was ein im Vergleich zum Kläger stärkeres – und unabhängig der Scheidung bestehendes – Interesse belegt. Der Kläger macht zwar geltend, dass die Beklagte umziehen möchte, konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen jedoch keine. Die Beklagte arbeitet seit Jahren in N.________ und wohnt in K.________, weshalb vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte infolge der neuen Anstellung bei der M.________AG umziehen wird. Zudem hat auch F.________ bestätigt, dass er die jetzige Wohnsituation als ideal empfindet. Er wurde an der Kinderanhörung zu dieser Thematik befragt und sagte dabei aus, er wolle gemeinsam mit seiner Mutter in der Liegenschaft wohnen bleiben. Ausserdem fügte er an, seine Mutter wäre ansonsten sehr traurig (act. 11). Aus der Befragung ging klar hervor, dass sich F.________ bei seiner Mutter in der ehelichen Liegenschaft zuhause fühlt und an der derzeitigen Situation nichts ändern möchte.

Die Argumente des Klägers zum Wohl von F.________ überzeugen demgegenüber nicht. Ob F.________ in einem Familienverbund aufwachsen kann oder nicht, hängt nicht davon ab, ob dies in der ehelichen Liegenschaft oder in einer anderen Wohnung geschieht. So oder anders würde dies der Kläger ermöglichen. Auch ist nicht nachvollziehbar, welchen positiven Einfluss die rein rechnerisch überwiegende physische Präsenz von F.________ in der ehelichen Liegenschaft auf sein Wohl haben könnte. Betreffend das Kindeswohl ist vorliegend vielmehr auf die Äusserungen von F.________ selbst abzustellen. Zwar geht aus der Befragung nicht hervor, dass ihn ein Auszug der Beklagten in irgendeiner Form belasten würde; er scheint die derzeitige Wohnsituation mit seiner Mutter in der ehelichen Liegenschaft jedoch als ideal zu empfinden.

6.3.5 Nach dem Gesagten hat die Beklagte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein überwiegendes Interesse an der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft in ihr Gesamteigentum.

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6.3.6 Weist der Richter die Liegenschaft einem der Ehegatten zu, stellt er für die Festsetzung der dem anderen Ehegatten zustehenden Entschädigung auf den Verkehrswert der Liegenschaft ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4.1; für das Gesamteigentum: Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2).

Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien r ichterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 157 ZPO). Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Sachfragen weicht der Richter jedoch nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. Art. 188 ZPO; BGE 138 III 193 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 5P.39/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.2 und 6.1; je m.H.; Guyan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 157 ZPO N 6b).

6.3.7 Wie im Sachverhalt erwähnt, reichte J.________ seine Verkehrswertschätzung am 7. März 2017 dem Gericht ein und ermittelte einen Gesamtwert der ehelichen Liegenschaft I.________ von CHF 1'335'000.00 (act. 30).

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Liegenschaft sei zu tief geschätzt worden, insbesondere im Vergleich zu einem Privatgutachten von S.________ vom 5. Januar 2016, welches den Verkehrswert auf CHF 1'520'000.00 beziffere. Dieser sei von einem höheren Landwert von CHF 2'000.00/m2 ausgegangen (act. 34).

Der Kläger beklagt zwar, dass J.________ einen tieferen Landwert eingesetzt hat, macht aber keine konkreten Einwände gegen den eingesetzten Schätzwert von CHF 1'703.00/m2 geltend, sondern hält diesen Wert im Vergleich zum Privatgutachten zu tief, ohne sich mit dem Gutachten von J.________ konkret auseinanderzusetzen. J.________ wendet die Lageklassenmethode transparent und nachvollziehbar an. Zudem ist gerichtsnotorisch, dass J.________ vom Kantonsgericht Zug regelmässig für Schätzungen im Kanton Zug beauftragt wird und er damit auch über zahlreiche Vergleichswerte verfügt.

Weiter macht der Kläger geltend, der von J.________ ermittelte Verkehrswert entspreche faktisch dem im Jahr 2009 bezahlten Kaufpreis, was aufgrund der zweifellos erfolgten Preissteigerung und des guten Zustands des Objekts nicht nachvollziehbar sei. Ein – mit Ausnahme des kleinen Swimmingpools – vergleichsbares Objekt mit Baujahr 2009 sei derzeit für CHF 1'975'000.00 zum Verkauf ausgeschrieben.

Diesbezüglich führt J.________ in seinem Antwortschreiben vom 28. April 2017 (act. 36) zunächst richtigerweise aus, dass ein ausgeschriebener Verkaufspreis nichts mit einem reellen Verkehrswert zu tun habe. Dabei ist auch zu beachten, dass überhöhte Liebhaberpreise unbeachtlich bleiben (BGE 75 II 280 E. 3). Weiter stellt J.________ ebenfalls zu Recht fest, https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=gvqv6nrqgaxtembrga https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=gvqv6mrygmxtembrge

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dass die vom Kläger im Schreiben vom 10. April 2017 zitierte Liegenschaft nicht an vergleichbarer Lage steht, sondern in G.________ (Überbauung T.________ / Aussicht in die Berge / Nähe zum Zugersee / gehobene Umgebung). Somit geht auch dieser Einwand des Klägers ins Leere. Aufgrund dieser Erwägungen ändert auch die vom Kläger mit Schreiben vom 2. November 2017 eingereichte Verkaufsdokumentation für ein Objekt an der U.________ nichts an der Gültigkeit des Gutachtens (act. 51/1). Aus dem ausgeschriebenen Preis von CHF 1,78 Mio. für ein Objekt im gleichen Quartier lässt sich nämlich nicht ableiten, dass der vom Gutachter bestimmte Verkehrswert für die eheliche Liegenschaft falsch wäre. Wie schon erwähnt, wird J.________ vom Kantonsgericht Zug regelmässig für Schätzungen im Kanton Zug beauftragt, und er verfügt somit auch über zahlreiche Vergleichswerte, was Liegenschaftsverkehrswerte im Kanton Zug und angrenzenden Kantonen betrifft.

Betreffend die Bausubstanz macht der Kläger schliesslich geltend, das Verkehrswertgutachten vom 5. Januar 2016 habe den Zustand der Liegenschaft als gut bezeichnet, mit Ausnahme der Feuchtigkeit im Untergeschoss. Das Gutachten vom 6. März 2017 bemängle demgegenüber, dass die vorhandenen Wärme-, Tritt- und Luftschalldämmwerte nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechen würden (act. 34 S 2 f.). Dazu führte J.________ aus, es sei offensichtlich, dass sich die Bauvorschriften, bzw. das Regelwerk dazu, für Neubauten, Renovationsobjekte, usw. permanent verändern und anpassen würden (act. 36 S. 2). Mit anderen Worten stellte J.________ im Gutachten keine (zusätzlichen) Mängel an der Bausubstanz fest, sondern lediglich, dass sich die entsprechenden Anforderungen verschärft hätten. Es handelt sich somit vielmehr um eine Feststellung der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen und nicht um eine Feststellung von Mängeln an der Bausubstanz, weshalb der Kläger auch aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Zwar hält der Kläger den ermittelten Verkehrswert für zu tief, vermag aber nicht konkret aufzuzeigen, weshalb triftige Gründe vorliegen würden, aufgrund welcher von der Verkehrswertschätzung abgewichen werden müsste. Vielmehr erscheint die von J.________ vorgenommene Schätzung transparent und nachvollziehbar, insbesondere auch in methodischer Hinsicht.

6.3.8 Der Kläger brachte an der Hauptverhandlung schliesslich vor, dass die Schätzung bereits lange zurückliege, weshalb es sich rechtfertige, ein Obergutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft einzuholen (vgl. act. 73 S. 8). Aus dem an der Hauptverhandlung eingereichten Bericht der P.________ gehe hervor, dass Einfamilienhäuser im Kanton Zug seit März 2017 erneut erheblich im Preis und damit im Verkehrswert gestiegen seien. Seit dem Jahr 2008 seien die Preise um ca. 25 % bis 30 % angestiegen. Durchschnittliche Einfamilienhäuser im Kanton Zug würden zu einem Preis von zwei Millionen oder mehr verkauft. Dass die (neuwertige) Liegenschaft der Parteien lediglich einen Verkehrswert von CHF 1'335'000.00 habe, sei in Anbetracht dieser Preise schlicht nicht möglich (act. 73 S. 5).

Wie erwähnt, bestehen keine triftigen Gründe von der Schätzung des Gutachters abzuweichen. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Schätzung der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorausgeht. Zwar trifft es zu, dass die Preise für Einfamilienhäuser gemäss der Infografik "Regionale Preisentwicklung: Einfamilienhäuser" der Broschüre "Immobilienmarkt 2018" der P.________ einen erheblichen Preisanstieg seit dem Jahr 2008 erfahren habe (vgl. act. 71/151). Aus der Infografik geht jedoch auch hervor, dass der Preisindex zwischen

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dem ersten Quartal 2016 und dem zweiten Quartal 2018 für die Region V.________ – in welcher sich die strittige Liegenschaft befindet – eher leicht abgenommen hat. Die für den Kanton Zug erwähnte Preiserhöhung von 3,5 % im Vergleich zwischen Sommer 2017 und 2018 ist für die Region V.________ nicht aussagekräftig. Kommt hinzu, dass von Marktpreisen, welche über den Kanton Zug oder die Region V.________ verteilt bezahlt werden, nicht geschlossen werden kann, dass sich die Preise an der betreffenden Lage in K.________ erheblich erhöht hätten. Dass sich der nach der angewendeten Methode ermittelte Wert seit März 2017 wesentlich verändert hätte, ist damit auch nicht dargetan, und es besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, dass die Schätzung in erheblichem Masse unrichtig geworden ist (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 214 ZGB N 10).

6.3.9 Somit ist der Beklagten die eheliche Liegenschaft zu einem Verkehrswert von CHF 1'335'000.00 zu Alleineigentum zuzuweisen und das zuständige Grundbuchamt anzuweisen, die Übertragung vorzunehmen.

6.4 Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden. Art. 205 Abs. 3 ZGB betrifft die Schulden, also spiegelbildlich auch die Forderungen unter den Ehegatten. Dazu gehören nicht nur die Forderungen und Schulden gegenüber Dritten, sondern auch jene gegenüber dem anderen Ehegatten. Sie gehören zu den Aktiven bzw. zu den Passiven des jeweiligen Ehegatten und fallen in eine der beiden Gütermassen (Jungo, Handkommentar Privatrecht, 3. A. 2016 Art. 205 ZGB N 11).

6.4.1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung von CHF 11'549.00 als Rückerstattung für die Zahlungen an die Steuerbehörden, die der Kläger für die gemeinsamen Steuerschulden während den Jahren 2009 bis 2013 proportional zu den Einnahmen der Parteien zu viel geleistet habe (act. 24 Rz 37; vgl. auch act. 46 Rz 93). Zum Beleg reicht der Kläger eine Vereinbarung betreffend die Steuerschuld im Jahr 2008 ein (act. 1/41). Die Beklagte bestreitet, dass im Innenverhältnis eine proportionale Bezahlung der Steuerschulden vereinbart war (act. 53 Rz 93).

6.4.2 Im Aussenverhältnis war diese Steuerschuld solidarisch geschuldet. Zu prüfen und vom Kläger zu beweisen ist, dass im Innenverhältnis keine hälftige Teilung, sondern die proportionale Tragung der Kosten im behaupteten Sinne vereinbart war (vgl. Art. 8 ZGB).

Aus dem vom Kläger eingereichten Dokument geht hervor, dass die Parteien die Steuern des Jahres 2008 proportional zum Gesamteinkommen bezahlten (act. 24/62). In den Jahren 2009 bis 2013 bezahlten die Parteien die Steuern unstreitig je zur Hälfte (vgl. act. 45 Frage 28.7). Eine Vereinbarung, wie jene betreffend die Steuern des Jahres 2008, befindet sich für die Jahre 2009 bis 2013 nicht in den Akten. Auch liegt kein Beleg im Recht, wonach der Kläger sich gegen eine hälftige Beteiligung ausgesprochen hätte. Der Umstand, welcher auch aus der vom Kläger eingereichten Tabelle hervorgeht (act. 1/41), dass die Parteien die Kosten jeweils hälftig übernommen haben, spricht zudem gegen eine solche Vereinbarung im Innenverhältnis. Sonstige Belege einer Vereinbarung für die Jahre 2009 bis 2013 liegen nicht im Recht. Vom eingereichten Beleg des Jahres 2008 kann somit nicht automatisch geschlossen werden, dass diese Aufteilung auch für die Jahre 2009 bis 2013 vereinbart worden war.

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6.4.3 Mangels Beleg einer für die Jahre 2009 bis 2013 bestehenden Vereinbarung der Parteien, die Steuerschulden proportional aufzuteilen, ist die Forderung des Klägers damit abzuweisen.

7. In einem zweiten Schritt ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile zu berechnen. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut. Die Errungenschaft besteht gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB aus den Vermögenswerten, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Sie umfasst namentlich seinen Arbeitserwerb (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Eigengut sind von Gesetzes wegen u.a. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder die ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen (Art. 198 ZGB).

Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Obschon gerade in einer langjährigen Ehe im Einzelfall der Nachweis der Herkunft der Mittel schwierig sein kann, ist vom Regelbeweismass auszugehen, das Gericht ist somit vom Vorliegen von Eigengut zu überzeugen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2014 vom 15. April 2014 E. 2.2). Bei Scheidung der Ehe wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist, vorliegend auf den 23. Juni 2016. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sind mithin grundsätzlich nur jene Vermögenswerte und Schulden, die per Datum der Auflösung des Güterstands, d.h. 23. Juni 2016, zu den Gütermassen des Klägers oder der Beklagten gehört haben. Nach der Auflösung des Güterstandes entsteht – und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite – keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre (vgl. BGE 135 III 241 E. 4.1).

Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind (Art. 214 Abs. 2 ZGB).

Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB).

7.1 Nachfolgend sind gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die Akten die jeweiligen Vorschläge zu berechnen. Nach der sog. indirekten Berechnungsweise wird der Vorschlag der jeweiligen Errungenschaft ermittelt, indem bei den Parteien jeweils das Eigengut – soweit per Auflösung des Güterstands belegt – vom Gesamtvermögen subtrahiert wird (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, Anhang IV, S. 637). In einem ersten Schritt sind die am 23. Juni 2016 bestehenden tatsächlichen und rein rechnerischen Aktiven und Passiven beider Ehegatten aufzuführen, https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm2v62ljnfptenbr

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anschliessend ist das Eigengut der Parteien auszuscheiden. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen verfügten die Parteien per 23. Juni 2016 und zum Wert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. per Urteilszeitpunkt in Schweizer Franken rechnerisch über folgende Aktiven und Passiven:

Nr. Vermögenswert Vermögen Mann (in CHF)

Vermögen Frau (in CHF)

1 Liegenschaft I.________ (Nettowert) 117'500.00 117'500.00 2 R.________AG Säule 3a-Konto, .________ 34'288.65 3 P.________ Säule 3a-Konto, .________ 57'510.20 4 PK W.________AG, Konto (EUR) Nr. .________ 228.00 5 E-Sparkonto W.________AG, Konto (EUR), Nr. .________ 8'186.95 6 E-Sparkonto W.________AG, Konto Nr. .________ 271.30 7 P.________, Privatkonto Nr. .________ 1'230.00 8 X.________, Frankreich, Konto Nr. .________ 11'510.10

9 P.________, Privatkonto Nr. .________ 20'456.51 10 PK W.________AG, Nr. .________ 0.40 11 E-Sparkonto W.________AG, Konto Nr. .________ 72'954.60 12 Privatkonto Q.________ 27'476.16 13 R.________AG Sparkonto, Nr. .________ 7'200.67 14 R.________AG Sparkonto, Nr. .________ 2'001.10 15 P.________, Säule 3a Nr. .________ 21'362.80 16 R.________AG, Säule 3a Nr. .________ 34'135.60 17 Anteil Erneuerungsfonds I.________ 2'394.81

Total 230'725.20 305'482.65

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7.1.1 Die eheliche Liegenschaft I.________ steht im Gesamteigentum der Parteien. Mit anderen Worten bilden die Ehegatten bezüglich dieser Liegenschaft eine sog. Ehegattengesellschaft.

Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist bei Gesamteigentum die einfache Gesellschaft rechnerisch zu liquidieren und dann das Liquidationsergebnis güterrechtlich zuzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_646/2012 vom 15. April 2013 E. 3.4 m.H.). Das vorhandene Gesellschaftsvermögen dient in erster Linie der Tilgung gemeinschaftlicher Schulden und dem Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (Art. 549 OR; sog. äussere Liquidation). Sodann sind die Einlagen der Gesellschafter – in Kapital, Sachwerten oder Dienstleistungen – dem Werte nach, berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Art. 548 OR; sog. innere Liquidation). Ein verbleibender Überschuss ist als Gewinn, ein allfälliger Fehlbetrag, der auch die Einlagen übersteigen kann, als Verlust im Sinne von Art. 533 OR jedem Gesellschafter als Liquidationsanteil zuzuteilen, d.h. mangels anderer Vereinbarung hälftig zu teilen. Mit der Verteilung des Gewinns bzw. Verlusts ist die Liquidation der einfachen Gesellschaft abgeschlossen. Anschliessend sind die Liquidationserlöse bei jedem Ehegatten güterrechtlich zuzuweisen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). Für die Zuteilung des Liquidationserlöses sind nur die Einlagen der Parteien massgebend. Der Erlös ist derjenigen Masse des Ehegatten zuzuordnen, welche den Beitrag geleistet hat.

Wie erwähnt beträgt der für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebliche Verkehrswert der Liegenschaft CHF 1'335'000.00 (act. 30). Abzüglich der Hypothek im Betrag von CHF 1'100'000.00 beträgt der Nettowert somit CHF 235'000.00, d.h. je CHF 117'500.00 (Position 1).

Sodann sind – wie erwähnt – die Einlagen der Gesellschafter dem Werte nach, berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Art. 548 OR; sog. innere Liquidation). Gemäss Grundstückkaufvertrag vom 23. Juli 2009 wurde die Liegenschaft für einen Preis von CHF 1'247'000.00 erworben (act. 24/33). Ursprünglich leisteten die Parteien eine Einlage aus Eigenkapital von je CHF 125'000.00, d.h. insgesamt CHF 250'000.00 (vgl. act. 24/33). Die späteren Investitionen (Innenausbau, zusätzlicher Parkplatz, Küche und Schreinerarbeiten) von über rund CHF 130'000.00 (vgl. act. 24 Rz 65–67) wurden unstreitig durch zusätzlich aufgenommene Kredite bezahlt. Zuletzt betrug die von der R.________AG den Parteien gewährte Hypothek CHF 1'100'000.00 (act. 1/20; act. 1/21). Damit kann bereits an dieser Stelle festhalten werden, dass bei einem heutigen Verkehrswert von CHF 1'335'000.00 nach Abzug der ursprünglichen Einlagen kein Gewinn mehr zu verteilen ist.

Die rechnerisch zurückzuerstattenden ursprünglichen Einlagen von je CHF 117'500.00 sind nachfolgend güterrechtlich der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen (s. unten E. 7.3).

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A1 2016 38 — Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38 — Swissrulings