Skip to content

Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 62

2 novembre 2016·Deutsch·Zoug·1. Abteilung·PDF·4,083 mots·~20 min·5

Résumé

Ergänzung des Scheidungsentscheids

Texte intégral

%FILENAMEK% 1. Abteilung A1 2015 62

Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter lic.iur. P. Stüdli a.o. Gerichtsschreiberin MLaw M. Casutt

Entscheid vom 2. November 2016

in Sachen

A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Klägerin,

gegen

C.________, vertreten durch RA MLaw D.________, Beklagten,

betreffend

Ergänzung des Scheidungsentscheids

Seite 2/13

Rechtsbegehren

Klägerin 1. Es sei festzustellen, dass hinsichtlich der beiden Grundstücke Nrn. AA.________ und AB.________, GB E.________, ein übereinstimmender Wille der Parteien dahingehend bestand, die beiden Grundstücke ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen; 2. entsprechend seien: Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen Ziff. II. 3., 3.1.1 sowie Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids vom 4. März 2015 wie folgt anzupassen bzw. zu ergänzen: "Die Klägerin übernimmt die sich im hälftigen Miteigentum befindlichen Grundstücke Nrn. AC.________, AD.________, AE.________, AA.________ und AB.________, GB E.________, als Alleineigentümerin und das Kantonsgericht wird ersucht, das Grundbuchund Vermessungsamt Zug anzuweisen, diese Grundstücke ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen." "Das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug wird angewiesen, die sich im Miteigentum der Parteien befindlichen Grundstücke Nrn. AC.________, AD.________, AE.________, AA.________ und AB.________ alle GB E.________, ins Alleineigentum von A.________ zu übertragen." 3. Eventualiter: Die beiden Grundstücke Nrn. AA.________ und AB.________ seien entsprechend Art. 205 Abs. 2 ZGB der Klägerin ungeteilt zuzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

Beklagter 1. Die Klage vom 6. Oktober 2015 / 7. März 2016 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die beiden Grundstücke Nrn. AA.________ und AB.________, GB E.________, seien entsprechend Art. 205 Abs. 2 ZGB dem Beklagten ungeteilt zuzuweisen und das Dispositiv des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 4. März 2015 entsprechend zu ergänzen. 3. Eventualiter seien die Grundstücke Nr. AA.________ und AB.________, GB E.________, körperlich zu teilen und das Grundstück Nr. AA.________, GB E.________, dem Beklagten und das Grundstück Nr. AB.________, GB E.________, der Klägerin zuzuteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 8 %) zulasten der Klägerin.

Sachverhalt

1. Die Parteien heirateten am tt.mm.1990 in F.________. Aus ihrer Ehe sind die inzwischen volljährigen Kinder G.________, geb. tt.mm.1993 in E.________, H.________, geb. tt.mm.1998 in E.________, und I.________, geb. tt.mm.1998 in E.________, hervorgegangen.

2.1 Mit Eingabe vom 12. November 2014 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen den Beklagten die Scheidungsklage ein (Prozess A1 2014 61). Im Anschluss an die Einigungsverhandlung vom 12. Februar 2015 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung, welche wie folgt lautete:

Seite 3/13

I.

Die Parteien beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am tt.mm.1990 in F.________ geschlossenen Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB.

II.

Die Parteien beantragen ferner die Genehmigung der folgenden Vereinbarung über die Scheidungsfolgen:

1. Kinderbelange

1.1 Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder H.________, geb. tt.mm.1998 in E.________, und I.________, geb. tt.mm.1998 in E.________, sind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.

Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.

Die Obhut für die Kinder ist der Mutter zuzuteilen.

1.2 Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuung der Kinder H.________ und I.________ wird mit Rücksicht auf das Alter der Kinder verzichtet.

1.3 Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

1.4 Der Vater verpflichtet sich, an den Unterhalt der Kinder H.________ und I.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Beiträge von je CHF 2'000.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats.

Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Januar 2015 = 98.2 Punkte (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2016, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.

Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

Seite 4/13

Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 98.2

1.5 Die Mutter verpflichtet sich, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld etc.) zu bezahlen.

1.6 Allfällige ausserordentliche Kosten betreffend die Kinder (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.) sind, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, von den Parteien nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen.

2. Nachehelicher Unterhalt

2.1 Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum 31. Juli 2028 gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'000.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie die Kinderunterhaltsbeiträge indexiert (Ziff. II./1.4).

2.2 Lebt die Klägerin während mehr als sechs Monaten mit einer anderen erwachsenen Person (mit Ausnahme der Kinder) zusammen, so reduziert sich die Pflicht zur Zahlung des Unterhaltsbeitrages für die weitere Dauer des Zusammenlebens um CHF 2'000.00 und entfällt ganz, wenn das Zusammenleben mehr als drei Jahre gedauert hat.

3. Güterrechtliche Auseinandersetzung

3.1 Liegenschaft E.________:

3.1.1 Die Klägerin übernimmt die sich im hälftigen Miteigentum befindlichen Grundstücke Nrn. AC.________, AD.________ und AE.________, GB E.________, als Alleineigentümerin und das Kantonsgericht Zug wird ersucht, das Grundbuch- und Vermessungsamt Zug anzuweisen, diese Grundstücke ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen.

Der Übernahmewert beträgt CHF 1,8 Mio.

3.1.2 Die Klägerin übernimmt die darauf lastende Schuld in der Höhe von CHF 920'000.00 bei der Grundpfandgläubigerin J.________ und der Beklagte wird aus der Pfandhaftung entlassen.

3.1.3 Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben. Im Zusammenhang mit der Übertragung der Grundstücke Nrn. AC.________, AD.________ und AE.________, GB E.________, anfallende Kosten übernehmen die Parteien je zur Hälfte.

3.1.4 Der Nutzens- und Schadensübergang erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2015.

Seite 5/13

3.1.5 Die Klägerin verpflichtet sich, zugunsten der Kinder G.________, I.________ und H.________ auf den Grundstücken Nrn. AD.________ und AE.________, GB E.________, ein bis 31. März 2023 befristetes Wohnrecht einzuräumen.

3.2 Liegenschaft K.________:

3.2.1 Der Beklagte übernimmt das sich im Alleineigentum der Klägerin befindliche Grundstück Nr. AF.________, Grundbuch der Gemeinde K.________, als Alleineigentümer und das Kantonsgericht Zug wird ersucht, das Grundbuchamt der Gemeinde K.________ anzuweisen, dieses Grundstück ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen.

Der Übernahmewert beträgt CHF 400'000.00.

3.2.2 Der Beklagte übernimmt die darauf lastende Schuld in der Höhe von CHF 190'000.00 bei der Grundpfandgläubigerin J.________ und die Klägerin wird aus der Pfandhaftung entlassen.

3.2.3 Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben. Im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks Nr. AF.________, Grundbuch der Gemeinde K.________, anfallende Kosten übernehmen die Parteien je zur Hälfte.

3.2.4 Der Nutzens- und Schadensübergang erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2015.

3.3 Im Weiteren übernimmt der Beklagte die Häuser in L.________ und in M.________ als Alleineigentümer.

3.4 Die Klägerin tritt dem Beklagten ihren Stammanteil (1 x CHF 10'000.00) an der N.________GmbH ab.

3.5 Die O.________AG sei gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) anzuweisen, die gebundene Vorsorgepolice Nr. .________ im Umfang von CHF 44'000.00 auf die Klägerin zu übertragen.

3.6 Im Weiteren erhält die Klägerin den Jaguar X-Type Estate zu Eigentum. Der Beklagte erhält den Range Rover zu Eigentum.

3.7 Das auf beide Parteien lautende Privatkonto Nr. .________ bei der J.________ wird von der Klägerin übernommen.

3.8 Im Weiteren verpflichtet sich der Beklagte, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von CHF 100'000.00 zu bezahlen, zahlbar im Umfang von CHF 20'000.00 bis 31. März 2015 und im Restbetrag von CHF 80'000.00 bis 31. Dezember 2015.

Seite 6/13

3.9 Im Übrigen erhält jede Partei zu Eigentum, was sich derzeit in ihrem Besitz befindet bzw. auf ihren Namen lautet.

4. Berufliche Vorsorge

Die Parteien verzichten auf einen Ausgleich der beruflichen Vorsorge.

5. Saldoklausel

Die Parteien erklären sich mit dem Vollzug dieser Vereinbarung ehe-, vorsorge- und güterrechtlich per saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt.

6. Kosten

Die Parteien übernehmen die gerichtlichen Kosten je zur Hälfte und die Parteikosten werden wettgeschlagen.

2.2 Nicht erwähnt wurden in der Scheidungsvereinbarung hingegen die beiden im Miteigentum der Parteien stehenden Grundstücke Nrn. AA.________ und AB.________, GB E.________ (Nutzung Parkplatz .________ und .________), welche auch zur Liegenschaft in E.________ gehören.

2.3 Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen basierte auf den folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien (nach güterrechtlicher Auseinandersetzung):

Klägerin: Einkommen: rund CHF 4'200.00 netto pro Monat (x 12) mit einem Pensum von 60 % Vermögen: Liegenschaft in E.________, CHF 44'000.00 Säule 3a und Jaguar

Beklagter: Einkommen: CHF 14'951.00 netto pro Monat (x 12; act. 16/11 und act. 16/12) Vermögen: Liegenschaften in K.________, L.________ und M.________, CHF 135'000.00 Säule 3a, N.________GmbH und Range Rover

2.4 Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 4. März 2015 wurde die von den Parteien am tt.mm.1990 in F.________ geschlossene Ehe geschieden. Im Entscheid wurde die vereinbarte Regelung betreffend Kinderbelange und nachehelichen Unterhalt übernommen. Weiter wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von CHF 100'000.00 zu bezahlen, zahlbar im Umfang von CHF 20'000.00 bis 31. März 2015 und im Restbetrag von CHF 80'000.00 bis 31. Dezember 2015. Im Übrigen wurde die von den Parteien am 12. Februar 2015 abgeschlossene und im Sachverhalt wiedergegebene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen genehmigt, und es wurde festgestellt, dass die Parteien nach deren Vollzug ehe-, vorsorge- und güterrechtlich auseinandergesetzt sind. Die O.________AG wurde gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) angewiesen, die gebundene Vorsorgepolice Nr. .________ im Umfang von CHF 44'000.00 auf die Klägerin zu übertragen. Das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug wurde angewiesen, die

Seite 7/13

sich im Miteigentum der Parteien befindlichen Grundstücke Nrn. AC.________, AD.________ und AE.________, alle GB E.________, ins Alleineigentum von A.________ zu übertragen. Das Grundbuchamt K.________ wurde angewiesen, die Liegenschaft K.________, Sonderrecht an der 2-Zimmer-Wohnung Nr. .________ im 2. Obergeschoss (Stockwerkeigentum Nr. AF.________, 18/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. AG.________) ins Alleineigentum von C.________ zu übertragen.

2.5 In der Folge nahmen die O.________AG und das Grundbuchamt K.________ die entsprechenden Anweisungen vor; eine Übertragung der in der Scheidungskonvention erwähnten Grundstücke Nrn. AC.________, AD.________ und AE.________, GB E.________ (= Disponibelraum Nr. .________, 4½-Zimmer-Wohnung Nr. .________ und 3½-Zimmer-Wohnung Nr. .________), ins Alleineigentum der Klägerin war aufgrund eines Gesamtpfandes, das nicht nur auf den besagten drei Grundstücken Nrn. AC.________, AD.________ und AE.________, GB E.________, sondern auch auf den ebenfalls zur Liegenschaft in E.________ gehörenden Grundstücken Nrn. AA.________ und AB.________, beide GB E.________ (Nutzung Parkplatz .________ und .________) lastet, nicht möglich (vgl. act. 44 im Prozess A1 2014 61).

3. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen den Beklagten die vorliegende Klage auf Ergänzung des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 4. März 2015 (Prozess A1 2014 61) ein (act. 1).

4. Am 17. Januar 2016 erlitt der Beklagte einen Hirninfarkt. Angesichts der Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten wurde auf eine Einigungsverhandlung verzichtet und ein ordentlicher Schriftenwechsel angeordnet (act. 8–10). In ihrer schriftlich ergänzten Klagebegründung vom 7. März 2016 liess die Klägerin das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen (act. 14). In seiner Klageantwort vom 22. Mai 2016 liess der Beklagte das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen (act. 18).

5. Am 7. Juli 2016 wurden die Parteien persönlich befragt. Im Anschluss an die Parteibefragung fand eine Instruktionsverhandlung mit Ergänzung des Sachverhalts seitens der Parteien statt (act. 20–22).

6. Am 21. September 2016 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt (act. 36–38).

Erwägungen

1. Die Parteien sowie das Gericht haben es in Bezug auf die beiden Parkplätze unterlassen, einen güterrechtlichen Anspruch ausdrücklich in der Scheidungskonvention vom 12. Februar 2015 zu regeln, womit der nunmehr rechtskräftige Scheidungsentscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 4. März 2015 im Prozess A1 2014 61 eine Lücke aufweist. Diese Lücke macht den Scheidungsentscheid jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht "unwirksam" (vgl. act. 45 im Prozess A1 2014 61), sondern kann – auf Klage einer Partei oder auf gemeinsames Begehren – in einem nachträglichen Ergänzungsverfahren, in einem sogenannten Nachverfahren, geschlossen werden. Dieses Nachverfahren folgt den ursprünglich auf das Scheidungsverfahren anwendbaren Prozessvorschriften. Zuständig für

Seite 8/13

das Nachverfahren ist das Gericht, das die Scheidung ausgesprochen hat (Steck, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 120 ZGB N 13 ff.; Steck, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. A. 2010, Anh. ZPO Art. 283 N 17; Spühler/Bühler, Berner Kommentar, 1980, Vorbemerkungen zu Art. 149–157 aZGB N 95 ff.; Spühler/Frei-Maurer, Ergänzungsband Berner Kommentar, 1991, Vorbemerkungen zu Art. 149–157 aZGB N 95 und 98).

2. Da sich die Parteien über die beiden Parkplätze nicht einigen konnten, hat das Kantonsgericht vorab mittels Auslegung zu eruieren, ob hinsichtlich der beiden Grundstücke Nrn. AA.________ und AB.________, GB E.________ (Nutzung Parkplatz .________ und .________), ein übereinstimmender Wille der Parteien bestand, diese im Rahmen der Scheidungsvereinbarung ebenfalls ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_895/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.4.2 und 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 E. 3.1).

2.1 Eine Scheidungskonvention ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_895/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.4.2). Das Ziel der Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). Weil es sich beim wirklichen Willen um eine innere Tatsache handelt, die nicht direkt bewiesen werden kann, ist der Wille mittels Indizien zu ergründen. Das primäre Auslegungsmittel ist der von den Parteien verwendete Vertragswortlaut. Als ergänzende Auslegungsmittel sind auch die Entstehungsgeschichte sowie die Begleitumstände zu berücksichtigen. Die Auslegung hat grundsätzlich ex tunc, also bezogen auf den Zeitraum des Vertragsschlusses, zu erfolgen. Der Richter soll sich in die Parteien zurückversetzen und dabei die damaligen, den Vertragspartnern bekannten oder erkennbaren Umstände berücksichtigen (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 10. A. 2014, N 1196 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2016 vom 12. September 2016).

2.2 Die Klägerin bringt vor, die Parteien hätten sich im Rahmen des Vergleichsgesprächs darauf einigen können, die "Liegenschaft E.________" ins Alleineigentum der Klägerin und die "Liegenschaften K.________, L.________ und M.________" sowie die Stammanteile der N.________GmbH ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. Es sei klar, dass mit "Liegenschaft E.________" die gesamte Liegenschaft, also inklusive der Parklätze, gemeint gewesen sei, hätten doch die Parteien eine eindeutige Trennung und Übertragung der Liegenschaften angestrebt und eine weitere Vermischung der Güter vermeiden wollen. Dass nur die Übertragung sämtlicher diesbezüglicher Grundstücke gemeint sein konnte, sei zudem daraus ersichtlich, dass die Klägerin im Gegenzug auch sämtliche auf der "Liegenschaft E.________" lastenden Schulden, nämlich das Grundpfand in der Höhe von CHF 920'000.00, übernehmen sollte. Es könne daher nur der Schluss gezogen werden, dass ein übereinstimmender Wille der Parteien dahingehend bestand, die beiden Parkplätze – subsumiert unter dem Begriff "Liegenschaft E.________" – ebenfalls in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen (act. 1).

Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Scheidungsvereinbarung entspreche nicht seinem eigentlichen Willen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei –

Seite 9/13

auch unter Berücksichtigung eines üblichen Entgegenkommens im Rahmen eines Vergleichs – völlig unausgewogen. Im Ergebnis habe die Klägerin güterrechtlich einen Betrag in der Höhe von mehr als CHF 4 Mio. erhalten, während ihm, dem Beklagten, ein Anteil von weniger als CHF 700'000.00 geblieben sei. Diese Ausführungen würden bereits zeigen, dass es nicht der Wille des Beklagten habe sein können, dass die Klägerin neben der Wohnung in E.________ auch noch die Parkplätze zugeteilt erhalte (act. 18).

2.3 Die Parteien haben in ihrer Scheidungsvereinbarung unter dem Punkt güterrechtliche Auseinandersetzung die Liegenschaften der Parteien in "Liegenschaft E.________" und "Liegenschaften K.________, L.________ und M.________" unterteilt. Ausserdem erklärten sich die Parteien mit dem Vollzug dieser Vereinbarung ehe-, vorsorge- und güterrechtlich per saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt.

2.3.1 Der Wortlaut der Vereinbarung lässt aufgrund der Unterteilung in "Liegenschaft E.________" und "Liegenschaften K.________, L.________ und M.________" darauf schliessen, dass die Parteien eine klare Trennung und keine weitere Vermischung der verschiedenen sich im ehelichen Vermögen befindlichen Liegenschaften anstrebten. Als Liegenschaft gilt jede Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen. Die horizontalen Grenzen der Liegenschaft werden durch die Grundbuchpläne und die Abgrenzungen auf dem Grundstück selber angegeben. Die Liegenschaft ist eine dreidimensionale Sache, die sich durch ihre vertikale Ausdehnung nach oben in den Luftraum und nach unten in den Boden auszeichnet. Diese vertikalen Grenzen der Liegenschaft ergeben sich nach Massgabe des schutzwürdigen Interesses des Eigentümers an der Ausübung seines Grundeigentums. Unter den Begriff "Liegenschaft" lassen sich alle zu einem Haus oder einer Wohnung gehörenden Objekte subsumieren, so auch Parkplätze (vgl. Hitz, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 655 ZGB N 3 ff.). Dass die Parteien mit dem Begriff "Liegenschaft E.________" nicht nur die beiden Wohnungen an sich gemeint haben können, zeigt auch der Umstand, dass der Disponibelraum im Keller ebenfalls unter den Begriff "Liegenschaft E.________" subsumiert worden ist. Die Parteien waren bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung der Ansicht, dass die verschiedenen Liegenschaften untereinander aufgeteilt werden sollten. Die Parkplätze wurden bei der Aushandlung der Scheidungsvereinbarung nie explizit erwähnt. Die Parteien gingen vielmehr davon aus, dass diese zur "Liegenschaft E.________" gehören. Dass der Beklagte im jetzigen Zeitpunkt einen anderen Standpunkt vertritt, ist für die Beurteilung des übereinstimmenden Willens der Parteien bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung unbeachtlich. Er vermochte auch keinen überzeugenden Grund anzugeben, weshalb die Parkplätze in der Scheidungsvereinbarung nicht geregelt wurden bzw. die Parkplätze nicht zur Liegenschaft E.________ gehören sollten. An der Parteibefragung vom 7. Juli 2016 führte der Beklagte auf die Frage, was seiner Ansicht nach mit "Liegenschaft E.________" gemeint gewesen sei, unter anderem aus, er sei dazu gar nicht richtig informiert worden und die beiden Liegenschaften in M.________ und L.________ seien nicht richtig berücksichtigt worden. Sein Ziel sei es gewesen, die Familie zu versorgen. Es gehe ihm momentan nicht sehr gut, daher hätten die beiden Parkplätze für ihn einen grossen Wert. Er würde die beiden Parkplätze gerne vermieten, um sich so seine Zukunft absichern zu können (vgl. act. 20 Ziff. 3). Dass jedoch die Parkplätze nach Ansicht der Parteien zur Absicherung der Zukunft des Beklagten hätten vermietet werden sollen, erscheint nicht plausibel.

Seite 10/13

2.3.2 Sodann geht aus der Zustimmung Pfandhaftentlassung der J.________ vom 20. Februar 2015 hervor, dass die J.________ einverstanden war, den Beklagten aus der Solidarschuldnerschaft mit der Klägerin zu entlassen, und die Klägerin zur alleinigen Pfandschuldnerin der folgenden Grundstücke in E.________ werden sollte: 4½-Zimmer-Wohnung Nr. .________ (GS Nr. AD.________) und Autoeinstellplatz Nr. .________ (GS Nr. AB.________) sowie 3½-Zimmer-Wohnung Nr. .________ (GS Nr. AE.________) und Autoeinstellplatz Nr. .________ (GS Nr. AA.________; act. 22/5). Mithin musste aufgrund dieser Zustimmung auch der Beklagte im Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung davon ausgehen, dass die Autoeinstellplätze zur Liegenschaft E.________ gehörten.

2.3.3 Im Übrigen wurde mit der Scheidungsvereinbarung insbesondere hinsichtlich der Scheidungsnebenfolgen auf eine vollständige Vereinbarung abgezielt. Dies spiegelt sich in Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung wider, worin die Parteien erklärten, mit dem Vollzug dieser Vereinbarung ehe-, vorsorge- und güterrechtlich per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu sein.

2.4 Zusammenfassend ist aufgrund des Wortlauts der Scheidungsvereinbarung, der Ausführungen der Parteien sowie der im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung herrschenden Umständen festzustellen, dass die "Liegenschaft E.________" auch die beiden Grundstücke Nrn. AA.________ und AB.________ (Nutzung Parkplatz .________ und .________) mitumschliesst und ein übereinstimmender Wille der Parteien bestand, diese beiden Grundstücke im Rahmen der Scheidungsvereinbarung ebenfalls ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen. Dies insbesondere auch deshalb, weil auch die Liegenschaften in K.________, L.________ und M.________ als "gesamtes Paket" ins Alleineigentum des Beklagten übertragen worden sind. Die Parteien haben lediglich versehentlich unterlassen, die Grundstücknummern der Parkplätze ausdrücklich in der Scheidungskonvention aufzuführen; sie waren sich jedoch einig, dass die Parkplätze auch zur Liegenschaft E.________ gehörten.

3. Da hinsichtlich der beiden Grundstücke Nrn. AA.________ und AB.________, GB E.________ (Nutzung Parkplatz .________ und .________) ein übereinstimmender Wille der Parteien bestand, diese im Rahmen der Scheidungsvereinbarung ebenfalls ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen, hat keine Zuweisung der Parkplätze gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB zu erfolgen. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen zu den entsprechenden Anträgen der Parteien.

4. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. act. 47 im Prozess A1 2014 61), die in der Scheidungskonvention explizit aufgeführten Scheidungsnebenfolgen nicht Bestandteil des vorliegenden Nachverfahrens sind. Namentlich nicht neu zu verhandeln waren der nacheheliche Unterhalt sowie das übrige Güterrecht. Diese wurden im Rahmen der Einigungsverhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien vereinbart und in der Folge gerichtlich genehmigt. Mithin kann sich der Beklagte insbesondere nicht darauf berufen, die an der Einigungsverhandlung in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes (RA P.________) geschlossene Scheidungsvereinbarung entspreche nicht seinem eigentlichen Willen, da die güterrechtliche Auseinandersetzung, auch unter Berücksichtigung eines üblichen Entgegenkommens im Rahmen eines Vergleichs, "völlig unausgewogen" sei bzw. er "überrumpelt" worden sei. Das Nachverfahren darf nicht dazu

Seite 11/13

dienen, dass nach Abschluss eines Scheidungsprozesses leichthin noch Ansprüche geltend gemacht werden können, deren Beurteilung aus Nachlässigkeit einer Partei unterblieben ist. Im Zweifel ist insbesondere die im Rahmen des Scheidungsprozesses erfolgte güterrechtliche Auseinandersetzung als erschöpfende Regelung zu betrachten (Steck, a.a.O., Anh. ZPO Art. 283 ZPO N 17; Urteil des Bundesgerichts 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016).

5. Gerichtskosten und Parteientschädigung (Prozesskosten) bemessen sich grundsätzlich nach dem Streitwert (Art. 91 ZPO). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZGB). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend obsiegt die Klägerin vollumfänglich, weshalb die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen sind.

5.1 Die Entscheidgebühr bemisst sich nach den Bestimmungen von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG) und beträgt zwischen CHF 1'600.00 und CHF 10'000.00. Die im vorliegenden Ergänzungsverfahren zum Scheidungsentscheid geltend gemachten Ansprüche belaufen sich auf rund CHF 40'000.00 (vgl. act. 20 Ziff. 17), so dass § 13 Abs. 3 KoV OG nicht zur Anwendung gelangt. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'500.00.

5.2 Der klägerische Rechtsvertreter macht ein Honorar von CHF 16'502.40 (inkl. MWST) geltend (CHF 15'240.00 Honorar [= 50,8 Stunden à CHF 300.00] + CHF 40.00 Auslagen + CHF 1'222.40 MWST; act. 39). Bei einem Streitwert von CHF 40'000.00 beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte CHF 6'100.00 (§ 3 Abs. 1 Verordnung über den Anwaltstarif [AnwT]). Dieses Grundhonorar kann zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, namentlich der Verantwortung des Rechtsvertreters, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes, um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden (§ 3 Abs. 3 AnwT). Auch können Zuschläge berechnet werden, wenn das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen erforderte, für jede zusätzliche Rechtsschrift, wenn nach Einreichen der Klageantwort ein weiterer Schriftenwechsel stattfand oder in Prozessen mit umfangreicher Korrespondenz oder sonst bei komplizierten Prozessen (§ 5 Abs. 1 AnwT). Der vorliegende Fall bot weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, weshalb weder die Grundgebühr nach § 3 Abs. 3 AnwT zu erhöhen noch ein Zuschlag nach § 5 Abs. 1 AnwT zu berechnen ist. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 40.00 und der Mehrwertsteuer hat der Beklagte der Klägerin somit eine Parteientschädigung von CHF 6'631.20 zu bezahlen.

Entscheid

1. Ziff. 3.1 der Scheidungsvereinbarung vom 12. Februar 2015 im Scheidungsprozess A1 2014 61 wird wie folgt ergänzt:

"3. Güterrechtliche Auseinandersetzung

3.1 Liegenschaft E.________:

Seite 12/13

3.1.1 Die Klägerin übernimmt die sich im hälftigen Miteigentum befindlichen Grundstücke Nrn. AC.________, AD.________, AE.________, AA.________ und AB.________, GB E.________, als Alleineigentümerin und das Kantonsgericht Zug wird ersucht, das Grundbuch- und Vermessungsamt Zug anzuweisen, diese Grundstücke ins Alleineigentum der Klägerin zu übertragen.

Der Übernahmewert beträgt CHF 1,8 Mio.

3.1.2 Die Klägerin übernimmt die darauf lastende Schuld in der Höhe von CHF 920'000.00 bei der Grundpfandgläubigerin J.________ und der Beklagte wird aus der Pfandhaftung entlassen.

3.1.3 Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben. Im Zusammenhang mit der Übertragung der Grundstücke Nrn. AC.________, AD.________, AE.________, AA.________ und AB.________, GB E.________, anfallende Kosten übernehmen die Parteien je zur Hälfte.

3.1.4 Der Nutzens- und Schadensübergang erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2015.

3.1.5 Die Klägerin verpflichtet sich, zugunsten der Kinder G.________, I.________ und H.________ auf den Grundstücken Nrn. AD.________ und AE.________, GB E.________, ein bis 31. März 2023 befristetes Wohnrecht einzuräumen."

2. Das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug wird angewiesen, die sich im Miteigentum der Parteien befindlichen Grundstücke Nrn. AC.________, AD.________, AE.________, AA.________ und AB.________, alle GB E.________, ins Alleineigentum von A.________ zu übertragen.

3. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:

CHF 2'500.00 Entscheidgebühr

Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'500.00 zu ersetzen.

4. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'631.20 (MWST inbegriffen) zu bezahlen.

5. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO).

Seite 13/13

6. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an: - Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs (unter Beilage der Schuldentlassung der J.________ vom 20. Februar 2015 und einer Kopie der ID der Parteien)

Kantonsgericht des Kantons Zug 1. Abteilung

lic.iur. D. Panico Peyer MLaw M. Casutt Kantonsrichterin a.o. Gerichtsschreiberin

versandt am: spa