A1 2014 74.docx 1. Abteilung A1 2014 74
Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. Ph. Sialm Kantonsrichter Dr. A. Staub Gerichtsschreiberin MLaw M. Casutt
Entscheid vom 29. August 2018
in Sachen
A.________, vertreten durch RA MLaw B.________, Kläger,
gegen
C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________ Beklagte,
betreffend
Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe
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Rechtsbegehren
Kläger 1. Die am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei nach Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die gemeinsamen Kinder F.________, geb. tt.mm.2008, und G.________, geb. tt.mm.2009, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ seien in die alternierende Obhut der Parteien mit der nachfolgenden Betreuungsregelung (50/50) zu geben. Die Parteien betreuen F.________ und G.________ je hälftig alternierend wie folgt: - in der Woche 1 und 4: der Kläger jeweils von Freitag (nach Schulschluss) bis am darauffolgenden Freitagmorgen (Schulbeginn); - in der Woche 2 und 3: die Beklagte jeweils für zwei Wochen von Freitag nach Schulschluss bis am übernächsten Freitagmorgen (Schulbeginn). Der Vater sei weiterhin auf eigene Kosten zu berechtigen, die beiden Kinder während der Hälfte der Schulferien zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen ist. 4. Der Vater sei zu berechtigen, die Kinder während der Betreuungszeit der Mutter jeweils am Mittwoch, zwischen 18.00 und 19.00 Uhr, telefonisch zu kontaktieren. Eventualiter seien die Kinder F.________ und G.________ unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. Die Beklagte sei in diesem Fall zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder F.________ und G.________ auf eigene Kosten wie folgt zu sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen: - jedes zweite Wochenende von Freitag, nach Schulschluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr; - während der Hälfte der Schulferien. 5. Die mit Entscheid der KESB Zug vom 21. Januar 2014 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sei weiterzuführen. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids die folgenden monatlichen, auf den ersten des Monats vorauszahlbaren und gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - für Sohn F.________ bis am 10. Januar 2024 CHF 3'085.00 (CHF 2'058.00 Barunterhalt; CHF 1'027.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich CHF 65.62 der Kinderzulagen und ab dem 11. Januar 2024 bis zur angemessenen Erstausbildung CHF 2'297.00 Barunterhalt zuzüglich Kinderzulagen; - für Sohn G.________ bis am 10. Januar 2024 CHF 2'736.00 (CHF 1'736.00 Barunterhalt; CHF 1'027.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich CHF 53.16 der Kinderzulagen und ab dem 11. Januar 2024 bis am 12. Oktober 2025 CHF 3'091.70 (CHF 1'859.30 Barunterhalt; CHF 1'232.40 Betreuungsunterhalt) sowie ab dem 13. Oktober 2025 bis zur angemessenen Erstausbildung CHF 2'297.00 Barunterhalt zuzüglich Kinderzulagen; - für den Kläger persönlich CHF 12'427.00; - eventualiter für den Kläger persönlich CHF 13'659.30 für den Fall, dass die alleinige Obhut über die Kinder wider Erwarten der Beklagten zugewiesen wird. 7. Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien seien nach Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 281 ZPO je hälftig zu teilen und auszugleichen. 8. Die Parteien seien basierend auf dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung güterrechtlich per Stichtag 16. November 2012 (Anordnung Gütertrennung) auseinanderzusetzen. 9. Die eheliche Liegenschaft H.________ sei bestmöglich zu verkaufen.
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Eventualiter sei die eheliche Liegenschaft der Beklagten gegen vollumfängliche Entschädigung des Klägers und unter Entlastung des Klägers aus der Schuld- und Zinspflicht betreffend die Hypothekarschulden zu Alleineigentum zuzuweisen. 10. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mindestens CHF 2'482'360.00 zuzüglich allfälliger vollumgänglicher Entschädigung für die eheliche Liegenschaft gemäss Antrag Ziff. 9 Abs. 2 zu bezahlen. 11. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger das Silber-/Goldtafelservice der Marke Robbe & Berking sowie die Kollektion Riedel Gläser und Nachtmann Buntgläser unverzüglich herauszugeben. 12. Im Übrigen seien die Anträge der Beklagten vollumfänglich abzuweisen. 13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten.
Beklagte 1. Die von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 112 ZGB/Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die der Ehe entsprossenen minderjährigen Kinder - F.________, geb. tt.mm.2008, und - G.________, geb. tt.mm.2009, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Die Kinder seien unter die elterliche Obhut der Mutter zu stellen und ihr zu Pflege und Erziehung zuzuweisen. 4. Es sei festzustellen, dass die Kinder ihren Wohnsitz bei der Mutter haben. 5. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder F.________ und G.________ jedes zweite Wochenende von Donnerstag, nach Schulschluss bzw. 17.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 10.00 Uhr, zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen und am anderen Wochenende von Donnerstag, nach Schulschluss bzw. 17.00 Uhr, bis Freitag, Schulbeginn. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder am Nachmittag direkt nach Schulschluss in der Schule abzuholen. Falls am Nachmittag keine Schule stattfindet, seien die Kinder um 17.00 Uhr am Wohnort der Kindsmutter abzuholen. Der Vater sei zu verpf lichten, die Kinder am Montag jeweils zur entsprechenden Zeit in die Schule zu bringen. Falls am Montag keine Schule stattfindet, seien die Kinder um 10.00 Uhr an den Wohnort der Mutter zurückzubringen. 6. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder während vier Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht sei alternierend ab jeweiligem Beginn des Schuljahres so festzulegen, dass jeweils der Kindsvater die vier Ferienwochen rückwirkend ab Schuljahr 2016/2017 während der ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer-, Herbst- oder Weihnachtsferien alternierend wähle. Die Übergabe während den Ferien erfolge jeweils am Samstag um 15.00 Uhr am Wohnort der Mutter. Das Ferienrecht sei jeweils bis zum 31. März für das nächste Schuljahr abzusprechen. 7. Der Vater sei zu berechtigen, die Kinder jeweils am Mittwoch, zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr, am Wohnort der Mutter telefonisch zu kontaktieren. 8. Dem Vater sei zu verbieten, ohne Einverständnis der Mutter ausserhalb der Besuchsrechtsregelung zusätzliche Besuche und Kontakte mit den Kindern aufzunehmen, ausgenommen es seien offizielle Schulanlässe und sonstige offizielle Termine. 9. Die mit Entscheid der KESB vom 21. Januar 2014 errichtete Beistandschaft sei aufzuheben. 10. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder einen Barunterhaltsbeitrag von je CHF 1'200.00 zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar je
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im Voraus auf den Ersten des Monates bis zum Eintritt der Kinder ins Erwerbsleben, mindestens aber bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zur Beendigung einer angemessenen Erstausbildung. Überdies sei der Vater zu verpflichten, einen Betreuungsunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 500.00 je Kind zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats, zahlbar bis 31. Oktober 2021. 11. Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren. 12. Der Kläger sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten, wie ungedeckte Krankheitskosten bei schwerer Krankheit oder Operationen, Sehhilfen, Zahnkorrekturen, Sprachaufenthalte, Nachhilfe-, Förderunterricht, etc. hälftig zu beteiligen. 13. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB schulden. 14. Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien seien gestützt auf Art. 122 ZBG i.V.m. Art. 281 ZPO hälftig zu teilen. 15. Die eheliche Liegenschaft H.________ sei ins Alleineigentum der Beklagten zu übertragen gegen Entschädigung des Klägers. 16. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger maximal CHF 72'803.20 zu bezahlen, abzüglich der seit Juli 2018 geleisteten Amortisationszahlungen der Hypothek sowie der seit Januar 2018 aufgelaufenen Zahlungen für die Einlagerung der Möbel des Klägers bei I.________, zahlbar innerhalb von 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger maximal CHF 1'233'953.65 zu bezahlen, abzüglich der seit Juli 2018 geleisteten Amortisationszahlungen der Hypothek sowie der seit Januar 2018 aufgelaufenen Zahlungen für die Einlagerung der Möbel des Klägers bei I.________, zahlbar innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 17. Im Übrigen seien die Anträge des Klägers vollumfänglich abzuweisen. 18. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Klägers.
Sachverhalt
1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, F.________, geb. tt.mm.2008, und G.________, geb. tt.mm.2009.
2.1 Mit Eheschutzentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 2. April 2014 (Verfahren ES 2012 627) wurde festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. Die eheliche Liegenschaft wurde für die Dauer des Getrenntlebens der Beklagten und den Kindern zur Benützung zugewiesen. Die Kinder wurden unter die Obhut der Beklagten gestellt und die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger ab Rechtskraft des Entscheids für die Dauer von einem Jahr an dessen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 9'700.00 zu bezahlen. Zwischen den Parteien wurde per 16. November 2012 die Gütertrennung angeordnet.
2.2 Beide Parteien legten gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 2. April 2014 Berufung beim Obergericht Zug ein. Mit Urteil vom 12. August 2014 verpflichtete das Obergericht Zug die Beklagte, dem Kläger mit Wirkung ab 17. März 2013 bis zum
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30. April 2015 an dessen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 11'300.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats, unter Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge (Verfahren Z2 2014 20 und Z2 2014 21).
3.1 Am 22. Dezember 2014 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage ein (act. 1). Gleichentags reichte er ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO ein und beantragte, die Beklagte sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 23. März 2015 abgewiesen (Verfahren ES 2014 696).
4. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 nahm die Beklagte zur Scheidungsklage Stellung und stellte im Wesentlichen das einleitend genannte Rechtsbegehren (act. 12).
5. An der Einigungsverhandlung vom 30. April 2015 konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (act. 18).
6.1 Am 5. Juni 2015 reichte der Kläger ein erstes Gesuch um Abänderung der mit Urteil des Obergerichts Zug vom 12. August 2014 angeordneten vorsorglichen Massnahmen ein und beantragte einen Prozesskostenvorschuss sowie die Leistung eines Unterhaltsbeitrages für die gesamte Dauer des Getrenntlebens der Parteien bis zur Rechtskraft des Scheidungsentscheids (Verfahren ES 2015 298).
6.2 Mit Entscheid vom 8. September 2015 wurde der Antrag betreffend Unterhaltsbeiträge abgewiesen und der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Umfang von CHF 34'500.00 für die Gerichtskosten und von CHF 51'400.00 für die Anwaltskosten (inkl. MWST) für das Scheidungsverfahren gutgeheissen (Verfahren ES 2015 298).
7. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 begründete der Kläger seine Scheidungsklage. Mit Ausnahme der Kindesunterhaltsbeiträge, des nachehelichen Unterhalts sowie der güterrechtlichen Auseinandersetzung präzisierte er sein Rechtsbegehren im eingangs genannten Sinn (act. 21).
8. Mit Klageantwort vom 24. November 2015 stellte die Beklagte wiederum im Wesentlichen die einleitend genannten Anträge (act. 27).
9. Am 9. Februar 2016 ersuchte der Kläger erneut um Abänderung des Urteils des Obergerichts Zug vom 12. August 2014. Mit Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom 28. Juli 2016 wurde die Beklagte in Abänderung des Eheschutzentscheids verpflichtet, dem Kläger an dessen Unterhalt ab 9. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 CHF 6'550.00 und ab 1. Februar 2017 CHF 5'250.00 jeweils pro Monat zu bezahlen (Verfahren ES 2016 69). Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung beim Obergericht Zug. Die Berufung der Beklagten wurde mit Urteil des Obergerichts Zug vom 2. November 2016 gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 28. Juli 2016 vollumfänglich aufgehoben (Verfahren Z2 2016 29 und Z2 2016 31). Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Obergerichts Zug wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2017 abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017).
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10. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 9. Mai 2016; Duplik vom 30. September 2016) hielten die Parteien an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest (act. 34; act. 40).
11. Mit Beweisverfügungen vom 8. November und 16. Dezember 2016 wurde ein gerichtliches Gutachten betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge über die Kinder F.________ und G.________ sowie eine gerichtliche Verkehrswertschätzung der Liegenschaft H.________ angeordnet (act. 42; act. 47).
12. Der vom Gericht beauftragte Gutachter J.________ legte mit Schreiben vom 7. März 2017 das Mandat betreffend die Verkehrswertschätzung der Liegenschaft H.________ nieder und stellte seinen bisherigen Aufwand in Rechnung (act. 57a; act. 58). Mit Entscheid vom 10. März 2017 wurde K.________ als neuer gerichtlicher Gutachter ernannt (act. 60).
13. Am 6. Juni 2017 erstattete K.________ sein Gutachten (act. 67b) sowie am 25. Juli 2017 sein Ergänzungsgutachten zu den Ergänzungsfragen des Klägers (act. 79b).
14. Am 19. Juli 2017 erstatteten Dr. med. L.________ und lic. phil. M.________ ihr Gutachten (act. 78a).
15. Auf das Sistierungsgesuch des Klägers vom 22. Dezember 2017 im Zusammenhang mit dem Pfändungsverfahren (Pfändungs-Nr. .________) vor dem Betreibungsamt Zug wurde mit Entscheid vom 19. März nicht eingetreten. Das im gleichen Verfahren gestellte Gesuch zwecks Anordnung der alternierenden Obhut für die Dauer des Getrenntlebens sowie Zusprechung von Kinderunterhalt und ehelichem Unterhalt an den Kläger wurde mit Entscheid vom 25. April 2018 abgewiesen. Die Leistung eines Kostenvorschusses für das Verfahren gemäss Art. 276 ZPO wurde teilweise gutgeheissen (Verfahren ES 2017 670).
16. Die Parteien wurden am 16. Januar 2018 von der Referentin persönlich befragt (act. 93). Zu Beginn der Parteibefragung änderten die Parteien ihr Rechtsbegehren und beantragten beide die gemeinsame elterliche Sorge. Der Kläger beantragte neu die geteilte Obhut über die Kinder, die Beklagte zusätzlich zum Barunterhalt einen Betreuungsunterhalt für die beiden Kinder und bezifferte die güterrechtliche Ausgleichszahlung (act. 92–93).
17. An der Hauptverhandlung vom 28. März 2018 konkretisierten die Parteien ihre Anträge im eingangs genannten Sinn (act. 101–103).
Erwägungen
1. Die Beklagte ist Staatsangehörige der Schweiz und von Grossbritannien. Der Kläger ist Schweizer Bürger. Nach Art. 23 Abs. 1 IPRG ist bei Doppelbürgern für die Begründung des Heimatgerichtsstands ausschliesslich die schweizerische Staatsangehörigkeit massgebend. Beide Parteien haben ihren Wohnsitz im Kanton Zug. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht ist daher in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig.
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2. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.
3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die elterliche Sorge, die Obhut sowie das Besuchs- und Ferienrecht betreffend die beiden Kinder F.________ und G.________ zu befinden.
3.1 Beide Parteien beantragen, F.________ und G.________ seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter zu belassen (act. 101 S. 2; act. 102 S. 1), was im Einklang mit der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht. Art. 298 ZGB gestaltet die gemeinsame elterliche Sorge für das Scheidungsverfahren (Art. 133 Abs. 1 ZGB) als rechtlichen Regelfall, während die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil die eng begrenzte Ausnahme darstellt (Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB). Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um ein sogenanntes Pflichtrecht, welches das Recht und die Pflicht der Eltern beinhaltet, die Pflege und Erziehung des Kindes zu leiten und die nötigen Entscheidungen zu treffen (Art. 301 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 1 E. 3.4).
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche für die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine sprechen würden. So bestätigte auch das Gutachten betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge, es gebe weder bei der Kindsmutter noch beim Kindsvater Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit (act. 78a S. 23). Im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB sind F.________ und G.________ somit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen und die Parteien zu verpflichten, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen.
3.2 Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Scheidungsgericht die Obhut über die Kinder, wobei es bei seinem Entscheid über die Obhut das Recht des Kindes berücksichtigt, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Im Sinne einer "faktischen Obhut" bedeutet Obhut, die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 mit Hinweisen).
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Scheidungsgericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB), wobei zu beachten ist, dass diese Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf eine alternierende Obhut einräumt. Damit eine alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass betreuen als bei einem üblichen Wochenendbesuchsrecht (Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 298 ZGB N 6 und N 10). Die alternierende Obhut ist ein Betreuungsmodell, bei welchem die Kinder alternierend zu etwa gleichen Teilen von beiden Elternteilen betreut werden (Salzgeber/Schreiner, Kontakt- und Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung, in: FamPra.ch 01/2014 S. 66 und S. 68; Sünderhauf/Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, in: AJP 7/2014, S. 893).
Nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor,
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während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweisen). Die alternierende Obhut erfordert organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist.
Kommt der Richter zum Schluss, dass eine alternierende Obhut nicht dem Kindeswohl dient, muss er entscheiden, welchem Elternteil er die Obhut über das Kind zuteilt. Dabei hat er im Wesentlichen die bereits erörterten Beurteilungskriterien zu berücksichtigen. Zusätzlich hat er die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern (BGE 142 III 612 E. 4.4 mit Hinweisen).
3.2.1 Während der Kläger die alternierende und eventualiter die alleinige Obhut beantragt, verlangt die Beklagte die alleinige Obhut über die Kinder F.________ und G.________.
3.2.2 Als Hauptargument für die Anordnung einer alternierenden Obhut bringt der Kläger vor, er sei nach der Aufgabe seiner Arbeitsstelle für die Kinderbetreuung und Haushaltsführung zuständig und daher die Hauptbezugsperson für die Kinder gewesen. Seit das gerichtliche Gutachten bezüglich der Kinderbelange ergangen sei, würden die Parteien bereits eine ausgedehntere Betreuungsregelung, jeweils ab Donnerstagabend bis Montagmorgen anstatt erst ab Freitag nach Schulschluss, leben. Die Kommunikation zwischen den Parteien verlaufe positiv und die Beklagte würde sich seit Vorliegen des Gutachtens noch kooperativer als vorher verhalten. Er wohne nur ungefähr fünf Kilometer vom jetzigen Wohnort der Kinder in N.________ entfernt. Aufgrund der kurzen Distanz zwischen seiner Wohnung und der ehelichen Liegenschaft H.________ würden die Kinder auch bei einer alternierenden Obhut weiterhin die Schule in N.________ besuchen können. Zudem hätten die Kinder gewünscht, ihren Vater mehr zu sehen. Sie würden sich vorstellen können, je hälftig bei ihm und der Mutter zu wohnen (act. 1 Rz 8–9 und Rz 12–13, 15 im Verfahren ES 2017 670). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens sei man davon ausgegangen, dass er im Unterschied zur Beklagten für eine unmittelbare Betreuung der Kinder keine bzw. nicht genügend Zeit aufbringen könne, weil er einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Dies sei aber nicht der Fall. Er habe seit der Trennung ununterbrochen die Möglichkeit, die Kinder persönlich zu betreuen. Hinzu komme, dass die aktuelle Betreuungssituation unbefriedigend sei. An schulfreien Tagen verbringe G.________ den Nachmittag bis 18.00 Uhr in der Randzeitbetreuung der O.________. Zudem würden beide Kinder am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag den Mittagstisch
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besuchen. Der Kläger würde in dieser Zeit gerne die Kinder betreuen. Er sei es auch, der sich nicht nur den emotionalen Belangen der Kinder, sondern auch den schulischen Fähigkeiten besonders annehme, währenddessen dieser Support bei der Beklagten zu kurz greife (act. 1 Rz 16–18 im Verfahren ES 2017 670). Auch spreche sich das Gutachten klar für die alternierende Obhut aus. Dieses halte fest, dass der Kontakt zum Kindsvater mit zunehmendem Alter für die männliche Identitätsfindung der beiden Kinder immer wichtiger werde. Umso entscheidender werde sein, dass die beiden Kinder trotz Trennung der Eltern weiterhin an den Ressourcen von Kindsmutter und Kindsvater teilhaben, sodass sie von beiden Elternteilen möglichst optimal für ihre Entwicklung profitieren könnten. Die Gutachter würden die Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen als eng und vertrauensvoll beschreiben. Gestützt auf die Befunde würden beide Gutachter zum Schluss kommen, dass eine Form von alternierender Betreuung für die beiden Kinder bereichernd und entwicklungsfördernd sei. Sie würden empfehlen, den Kontakt zum bisher nicht hauptsächlich betreuenden Kläger im Sinn ausgedehnterer Kontakte mit beispielsweise einer zusätzlichen Übernachtung unter der Woche und weiterhin regelmässigen Besuchswochenenden festzulegen. Nach drei oder vier Monaten solle die alternierende Obhut mit ungefähr gleich grossen Betreuungsanteilen ins Auge gefasst werden (act. 1 Rz 14–15 im Verfahren ES 2017 670).
3.2.3 Dem entgegnet die Beklagte, eine alternierende Obhut entspreche nicht dem Kindeswohl. Die Parteien seien stark zerstritten und eine normale Kommunikation sei bis heute n icht möglich. Der Kläger würde gegenüber der Beklagten nur Kritik äussern. So sei im Gutachten auch festgehalten worden, dass ein Minimum an Kooperation und Bemühen um eine konstruktive, angst- und wertfreie Kommunikation zwischen den Eltern zu erreichen, trotz fachlicher Unterstützung seit fast fünf Jahren nicht gelinge. Auch wenn sich aus dem Gutachten ergebe, dass eine alternierende Obhut wünschenswert sei, ändere dies nichts daran, dass eine solche realitätsfremd sei. Die minimale Kommunikation mittels SMS funktioniere nur deshalb, weil durch Gerichtsentscheide und Entscheide der KESB das Besuchs- und Ferienrecht bis ins letzte Detail geregelt sei. Im Rahmen der alternierenden Obhut müsse die Kommunikation zwischen den Parteien aber sehr viel ausgedehnter erfolgen. Die Eltern müssten sich grundsätzlich über jede Einzelheit im Alltag der Kinder einigen können. Dies sei schlichtweg unmöglich. Dem Bedürfnis der Kinder, den Vater mehr zu sehen, werde mit der heute gelebten Besuchsrechtsregelung bereits Rechnung getragen (act. 102 Rz 1.2.7). Zudem würden die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in N.________ haben. Alle wichtigen Anlaufstellen für die Kinder würden sich in Gehdistanz zu ihrem Wohnort befinden. Der gemeinsame Schulweg mit ihren Freunden sei sehr wichtig. Sie würden sich jeden Morgen treffen und gemeinsam zur Schule laufen. Tatsache sei, dass die Kinder beim Kläger isoliert leben würden (act. 102 Rz 1.2.6). Zudem hätte sich die gelebte Rollenteilung bewährt. Auch im Gutachten werde diesbezüglich festgehalten, dass sich die aktuelle Situation als stabil erweise und die beiden Kinder keine psychischen Störungen aufweisen würden. Dies dürfe – so würde es im Gutachten stehen – massgeblich mit der Konstanz der Hauptbetreuung bei der Beklagten in den letzten fünf Jahren zusammenhängen. Zudem sei die Beklagte auch während dem Zusammenleben hauptsächlich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen (act. 102 Rz 1.2.4– 1.2.5).
3.2.4 Fest steht (vgl. oben E. 2.1), dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich eine Partei durch besondere Erziehungsfähigkeit auszeichnen würde oder aber die Erziehungsfähigkeit einer Partei gänzlich abgesprochen werden müsste (vgl. act. 78a S. 23).
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3.2.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht voraus, dass dieses Modell schon während des Zusammenlebens der Ehegatten gelebt wurde. So kann die alternierende Obhut auch angeordnet werden, wenn der eine Ehegatte in der Vergangenheit zu 100 % erwerbstätig war, sich in Zukunft aber durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2016 E. 3.3.2). Es ist daher für die Beurteilung der alternierenden Obhut nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Kläger – wie er selbst behauptet – nach der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit im Einvernehmen mit der Beklagten die Kinderbetreuung übernommen habe und daher während des Zusammenlebens der Parteien die Hauptbezugsperson für die Kinder gewesen sein soll. Vielmehr ist darauf abzustellen, in welchem Ausmass die Eltern die Kinder in Zukunft betreuen können.
Im Eheschutzverfahren wurde die Obhut über die Kinder der Beklagten zugewiesen und dem Kläger ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Montagmorgen eingeräumt (Verfahren ES 2012 627). Nach Erstattung des Gutachtens betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge vom 19. Juli 2017 einigten sich die Parteien darauf, das Besuchsrecht des Klägers auszuweiten, so dass die beiden Söhne jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen vor Schulbeginn sowie jeden Donnerstagnachmittag nach Schulschluss bis Freitagmorgen vor Schulbeginn mit dem Vater verbringen. Zudem stehen dem Kläger die Hälfte der Schulferien (sieben Wochen pro Jahr) mit den Kindern zu.
Wie der Kläger richtigerweise ausführt (act. 21 Rz 17), sind grundschulpflichtige Kinder primär demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Die Beklagte geht seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach, da sie aufgrund der mit dem Börsengang ihrer vormaligen Arbeitgeberin verbundenen und erhaltenen Entschädigung ihren weiteren Lebensunterhalt wird bestreiten können. Anders sieht es beim Kläger aus, der sich nicht darauf berufen kann, mit der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit auch inskünftig einer Tätigkeit als Hausmann nachgehen zu können (vgl. dazu unten E. 6.2.5). Da der Kläger nicht umhin kommen wird, wieder eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wird er dadurch für die unmittelbare Betreuung der Kinder – im Gegensatz zur Beklagten – keine bzw. nicht genügend Zeit aufbringen können. Wie der Kläger die Kinderbetreuung während seiner berufsbedingten Abwesenheit organisieren würde, brachte er nicht vor. Zudem ist zu berücksichtigen, dass F.________ und G.________ seit der Trennung der Parteien im Oktober 2012, mithin seit rund sechseinhalb Jahren in N.________ bei der Mutter leben und sich dort ihr soziales Umfeld befindet. Sie besuchen in N.________ die Pfadi, treiben dort Sport in Vereinen und verbringen viel Zeit mit ihren Freunden (Schulweg, Mittagstisch, Freizeit etc.). Am Wohnort des Klägers in Zug konzentrieren sich die Kinder insbesondere auf den Austausch mit ihrem Vater und haben kein weiteres soziales Umfeld (act. 102 Rz 1.2.6).
3.2.6 Das gerichtliche Gutachten von Dr. med. L.________ und lic. phil. M.________ befasst sich auch mit der alternierenden Obhut der Eltern. Holt das Gericht ein gerichtliches Gutachten ein, so darf es von den Erkenntnissen der sachverständigen Person nur aus triftigen Gründen abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung
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aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 5A_591/2013 vom 6. November 2013 E. 4 mit Hinweisen).
Das Gutachten führt bezüglich einer möglichen alternierenden Obhut aus, dass eine Form von wechselnder/alternierender Betreuung als entwicklungsfördernd und bereichernd für F.________ und G.________ sei. Sofern sich die Kontakte der Kinder zum Kindsvater bewähren würden, sollte eine alternierende Obhut mit ungefähr gleich grossen Betreuungsanteilen ins Auge gefasst werden (act. 78a S. 31). Jedoch bedinge eine zeitliche Ausdehnung der Betreuung durch den Vater eine positive Einstellung beider Elternteile dazu (act. 78a S. 32).
Für die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Parteien fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Das Gutachten bestätigt, dass die Dialogfähigkeit zwischen den Eltern seit der Trennung massiv beeinträchtigt sei. Dies massgeblich in Folge der gegenseitigen Anschuldigungen und Vorwürfe, die jeweils mit hohem Tempo und Vehemenz über Polizei, Behörden und Gerichte abgehandelt würden. Aus dem seit langem und intensiv auf gerichtlichem Weg geführten Elternkonflikt würden sich in einer Konsensfindung erhebliche Schwierigkeiten ergeben, was die konkrete Betreuung der Kinder und die Ausdehnung der Kontakte beim Kindsvater anbelange. Ein Minimum an Kooperation und Bemühen um eine konstruktive, angst- und wertfreie Kommunikation zwischen den Eltern zu erreichen, scheine trotz fachlicher Unterstützung seit fünf Jahren nicht zu gelingen, obwohl beide Eltern gute persönliche Ressourcen haben würden. Es sei fraglich, ob die Konsensfähigkeit beider Eltern je wieder möglich sei. Im Rahmen des Gutachtens habe auch kein gemeinsames Elterngespräch stattfinden können (act. 78a S. 22 ff.).
Mithin ist vorliegend von einer das übliche Ausmass übersteigenden Zerstrittenheit der Parteien auszugehen. Da die Kooperationsfähigkeit der Eltern aufgrund des Alters und der Schulpflicht der Kinder sowie der geografischen Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3 mit Hinweisen) und besondere Beachtung verdient, ist eine gute Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern zwingende Voraussetzung für eine alternierende Obhut. Das Modell der alternierenden Obhut stellt hohe Anforderungen an die Eltern und Kinder. Aus Gründen des Kindeswohls ist eine alternierende Obhut nur dann in Betracht zu ziehen, wenn das Verhältnis der Eltern nicht derart konfliktreich ist, dass erwartet werden kann, die Eltern würden sich auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können (Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 298 ZGB N 9). Die Erfahrungen in der Vergangenheit zeigen, dass sich die Eltern auch längerfristig nicht über Alltagsfragen betreffend die Kinder werden absprechen und einigen können. Die alternierende Obhut würde zu Konflikten zwischen den Eltern führen, worunter die Kinder leiden würden. Dass – wie der Kläger behauptet – die Kommunikation zwischen den Parteien seit der Erstattung des Gutachtens positiv verlaufen sei und sich die Beklagte noch kooperativer als vorher verhalte, wurde von der Beklagten an der Parteibefragung nicht bestätigt (act. 93 S. 2 f.) und beruht wohl eher auf der bis ins Detail durch Gerichte, Anwälte und den Beistand geregelten Betreuungsregelung der Kinder und weniger auf einer verbesserten Kooperationsfähigkeit der Eltern. Durch die Anordnung der alternierenden Obhut bestünde im vorliegenden Fall die Gefahr, dass sich die vorerwähnten Schwierigkeiten auch bei alltäglichen Entscheidungen
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häufen würden. Den Schlussfolgerungen der Gutachter, wonach eine alternierende Obhut, wie es sich der Kindsvater wünscht, aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre zumindest initial, möglicherweise auch auf längere Sicht schwierig realisierbar sein dürfte, ist zu folgen. Die gutachterliche Empfehlung, die Hauptbetreuung der Kinder bei der Kindsmutter zu belassen (act. 78a S. 23 f.) und in einem ersten Schritt die Ausdehnung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den Kindern umzusetzen, um in einem zweiten Schritt über eine geteilte Obhut einen Konsens zu finden, macht Sinn und ist aufgrund der gesamten Umstände auch angemessen.
3.2.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beiden Kinder F.________ und G.________ weiterhin unter der Obhut der Mutter zu belassen sind.
3.3 Nachfolgend ist über das Besuchs- und Ferienrecht des nichtobhutsberechtigten Elternteils zu entscheiden. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was als "angemessener" persönlicher Verkehr zu verstehen ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 5. A. 2015, Art. 273 ZGB N 10; BGE 123 III 445; Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2). Massgebend für die Gewährung, den Umfang und die Ausgestaltung des Rechts auf persönlichen Verkehr ist stets das Kindeswohl (Urteil des Bundesgerichts 5C.178/2006 vom 16. November 2006 E. 4.1.1).
3.3.1 Grundsätzlich wird für die Beurteilung des angemessenen persönlichen Verkehrs auf die momentanen Verhältnisse abgestellt und darauf, wie die Betreuung bisher – nach der Trennung – geregelt worden ist. Aufgrund des am 19. Juli 2017 erstatteten Gutachtens über die Zuteilung der elterlichen Sorge wurde die bisherige Besuchsrechtsregelung erweitert. Der Kläger betreut die Kinder momentan – wie vorliegend von der Beklagten beantragt – jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen vor Schulbeginn. Zudem übernachten die Kinder – neu – zusätzlich am Donnerstag beim Vater. Diese Besuchsrechtsregelung hat funktioniert und entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Kinder, ihren Vater mehr als nur jedes zweite Wochenende zu sehen (act. 78a S. 26).
3.3.2 In Bezug auf die Kommunikation der Eltern betreffend die Organisation und Gestaltung des Besuchs- und Ferienrechts wird im Gutachten festgehalten, dass diese fast ausschliesslich über die Anwälte der Eltern laufe. Der Besuchswochenendplan, der gerichtlich festgelegt worden sei, erweise sich als hilfreich (act. 78a S. 27). Aufgrund der Einschätzungen der Gutachter sind klar festgelegte Betreuungspläne mit fest strukturierten Zeiten festzulegen, um die Diskussionen zwischen den Eltern zu verringern. Es ist daher sinnvoll, wenn der Vater die Kinder weiterhin (sofern aufgrund seiner künftigen Arbeitstätigkeit überhaupt möglich) jeweils direkt von der Schule abholt und sie wieder direkt in die Schule bringt. So kann e in Kontakt zwischen den Eltern weitestgehend vermieden werden. Demgemäss wird der Vater berechtigt und verpflichtet, F.________ und G.________ jedes zweite Wochenende von Donnerstagnachmittag nach Schulschluss, bis Montagmorgen, vor Schulbeginn, sowie die andere Woche von Donnerstagnachmittag nach Schulschluss bis Freitagmorgen, vor Schulbeginn, zu betreuen. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder jeweils direkt in der Schule abzuholen und sie am Morgen direkt in die Schule zu bringen. Findet an diesen Tagen keine
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Schule statt, sind die Kinder um 18.00 Uhr am Wohnort der Mutter abzuholen, respektive um 08.00 Uhr an den Wohnort der Mutter zurückzubringen.
3.3.3 Während der Kläger beantragt, die Kinder weiterhin während der Hälfte der Schulferien zu betreuen (act. 101 S. 2), beantragt die Beklagte, dem Kläger sei ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr zuzusprechen (act. 102 S. 2). Die Kinder haben im Kanton Zug 14 Wochen Schulferien und haben bisher die Hälfte der Ferien mit ihrem Vater verbracht. Soweit es dem Kläger aufgrund seiner Erwerbssituation (vgl. dazu unten E. 6.4) in Zukunft möglich sein wird, die Kinder während der Hälfte der Schulferien zu betreuen, ist an dieser Regelung – auch auf ausdrücklichen Wunsch der Kinder (act. 78a S. 26) – festzuhalten, zumal keine Gründe dagegen sprechen. Der Kläger wird somit berechtigt und verpflichtet, F.________ und G.________ während der Hälfte der Schulferien zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen ist.
3.3.4 Die Parteien beantragen übereinstimmend, der Kläger sei zu berechtigen, die Kinder jeweils am Mittwoch zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr am Wohnort der Mutter telefonisch zu kontaktieren. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb diese Regelung nicht weitergeführt werden sollte. Der Vater wird mithin berechtigt, F.________ und G.________ jeweils am Mittwoch zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr am Wohnort der Mutter telefonisch zu kontaktieren.
3.3.5 Die Beklagte beantragt, dem Vater sei zu verbieten, ohne Einverständnis der Mutter ausserhalb der Besuchsrechtsregelung zusätzliche Besuche und Kontakte mit den Kindern aufzunehmen, ausgenommen es seien offizielle Schulanlässe und sonstige offizielle Termine. Nachdem vorliegend die Obhut der Mutter zugeteilt wurde und der persönliche Verkehr (Besuchsrecht, Ferienrecht, telefonische Kontaktnahmen) zwischen Vater und Kinder geregelt wurde, besteht eine abschliessende Regelung über den Kontakt (vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 273 ZGB N 2, wonach zum persönlichen Verkehr die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation gehört). Beide Elternteile sind verpflichtet, sich daran zu halten (s. auch Biderborst, Zu Besuch bei…, in: Rumo-Jungo/Pichonnaz [Hrsg.], Kind und Scheidung – Symposium zum Familienrecht, Zürich 2006, S. 147 ff., 167 ff.). Die Beklagte behauptet, der Kläger begleite die Kinder regelmässig auf dem Schulweg (act. 27 S. 45; act. 40 Rz 62). Der Kläger bestreitet dies und macht geltend, er habe sich stets an die Besuchsregelung gehalten (act. 34 Rz 71). Zurzeit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aktuell oder inskünftig die Kinder – ausserhalb seiner Betreuungszeiten – auf dem Schulweg begleitet oder er sie sonst kontaktiert, weshalb das von der Beklagten beantragte Kontaktverbot abzuweisen ist. Im Übrigen führte selbst die Beklagte gegenüber den Gutachtern aus, dass sie jeweils die Kinder kurz anrufe, wenn sie mit dem Vater in den Ferien seien (act. 78a S. 10 unten). Spontane – nicht systematische – Kontakte ausserhalb der Betreuungszeiten in dieser Art sind schliesslich auch nicht zu verbieten (s. auch Biderbost, a.a.O., S. 168 f.).
3.4 Sodann ist über die mit Entscheid vom 2. April 2014 errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft zu entscheiden.
3.4.1 Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft der Richter nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. Erfordern es die
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Verhältnisse, so kann dem Kind ein Beistand ernannt werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs ist immer dann – auch ohne ausdrücklichen Antrag – anzuordnen, wenn eine erhebliche Gefahr besteht, dass sich bei der Ausübung dieses Rechts durch den nicht obhutsberechtigten Elternteil Schwierigkeiten ergeben. Anlass zur Anordnung dieser Massnahme besteht vor allem dann, wenn sich derartige Schwierigkeiten bereits im Laufe des Trennungsverfahrens der Eltern gezeigt haben (vgl. BGE 108 II 373). Jede Kindesschutzmassnahme setzt voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist. Weiter ist nach dem Prinzip der Subsidiarität notwendig, dass diese Gefahr nicht von den Eltern selbst abgewendet werden kann (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sodann verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutzrecht beherrscht, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist. Damit ist stets die mildeste Massnahme zu wählen. Eine Besuchsrechtsbeistandschaft ist dann anzuordnen, wenn die Eltern mit keiner anderen Möglichkeit zu einer Gestaltung des persönlichen Verkehrs, welche dem Kindeswohl Rechnung trägt, angehalten werden können. Es muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden können, dass ein Beistand durch Aufklärung, organisatorische Unterstützung, Vermittlung, Beziehungsarbeit und Motivation die Eltern zur einvernehmlichen Beziehungsgestaltung mit dem Kind gewinnen kann.
3.4.2 Während der Kläger die Weiterführung der Beistandschaft beantragt, spricht sich die Beklagte für deren Aufhebung aus. Es ist unbestritten, dass es zwischen den Parteien in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts immer wieder zu Konflikten gekommen ist. Insbesondere in Bezug auf die Übergabe der Kinder konnten die Parteien in der Vergangenheit keinen Konsens finden.
3.4.3 Gemäss Bericht des Beistands P.________ vom 4. Mai 2016 für die Periode vom 21. Januar 2014 bis 31. Januar 2016 benötigten die Parteien in Bezug auf die Übergabe der Kinder klare Regelungen durch die KESB (act. 102/251a S. 3). Die ursprüngliche Kindeswohlgefährdung, die zur Errichtung der Beistandschaft geführt habe, sei jedoch nicht mehr aktuell. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass die anhaltenden Streitereien der Eltern langfristig die Kinder in ihrer Entwicklung gefährden würden. So lange aber keine gemeinsamen Elterngespräche möglich seien, könne er mit den Eltern auch nicht an der Vermeidung einer solchen Gefährdung arbeiten. Die Weiterführung der Beistandschaft scheine nicht verhältnismässig. Deshalb beantrage er die Aufhebung der Beistandschaft (act. 102/251a; act. 102/251b).
3.4.4 Der Vorrang privater Verantwortung und die Freiheit privater Lebensgestaltung auch bei der Erziehung von Kindern lässt behördliches Eingreifen nur dort als geeignete Massnahme erscheinen, wo sich dadurch zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände erreichen lässt. Da seit über drei Jahren eine akute Kindeswohlgefährdung verneint wird (vgl. act. 102/251a) und die Beistandschaft zu keiner Verbesserung der Streitereien und Kommunikationsprobleme der Eltern geführt hat, erscheint eine Weiterführung – entgegen der gutachterlichen Einschätzung (act. 78a S. 28) – nicht verhältnismässig. Dies auch aufgrund des Umstandes, dass die Parteien – so der Kläger an der Parteibefragung – den letzten Termin mit dem Beistand am 10. Mai 2016 wahrgenommen hätten. Die mit Entscheid vom 2. April 2014 (Verfahren ES 2012 627) errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft ist daher aufzuheben.
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3.5 Wie unter nachfolgender E. 6.4 noch auszuführen sein wird, ist der Kläger finanziell nicht in der Lage, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für F.________ und G.________ zu bezahlen, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
4. In einem nächsten Schritt ist über die weiteren Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. Vorab ist über den nachehelichen Unterhalt zu befinden (E. 5–6), sodann ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen (E. 8–12) und zuletzt sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln (E. 13; vgl. BGE 130 III 537 E. 4; 129 III 7 E. 3.1.2).
5. Der Kläger beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 13'659.30 für den Fall zu bezahlen, dass die alleinige Obhut (wider Erwarten) der Beklagten zugeteilt werde. Demgegenüber beantragt die Beklagte, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden würden.
5.1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze. Einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat (sog. "clean break"). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen.
5.2 Zur Bestimmung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB ist in einem ersten Schritt der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Auf welche Lebensverhältnisse abzustellen ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Von einer Lebensprägung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Ehe lange, d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre (der Zeitraum berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) gedauert hat oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während sich der gebührende Unterhalt bei lebensprägender Ehe grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gelebten Standard bemisst (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 135 III 59 E. 4 und 4.1; 132 III 593 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.1).
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung entzieht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann indessen
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verzichtet und die Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien über keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung (BGE 140 III 485 E. 3.3; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012 I S. 3 ff. und 19 ff.). Zwar ist die Frage, nach welchen Kriterien der nacheheliche Unterhalt zu berechnen ist, eine Rechtsfrage. Haben im Scheidungsverfahren aber beide Parteien den nachehelichen Unterhalt übereinstimmend nach der einstufig-konkreten Methode berechnet und ihre Behauptungen sowie die dazu angebotenen Beweise auf diese Methode beschränkt, erscheint es als willkürlich, wenn das Gericht auf die zweistufige Methode abstellt (Urteil des Obergerichts Zug Z1 2014 30 vom 2. Februar 2016).
5.3 Streitigkeiten im Bereich des nachehelichen Unterhalts werden von der Verhandlungsmaxime beherrscht. Das Gericht darf sein Urteil mithin nur auf die von den Parteien im Prozess vorgebrachten Tatsachen stützen. Der Unterhaltsberechtigte hat glaubhaft zu machen, dass er den eingeklagten Betrag zur Weiterführung des während der Ehe gelebten Standards benötigt. Dazu muss er jeden einzelnen Posten des Bedarfs substantiieren, belegen und beziffern. Gewisse Pauschalierungen, beispielsweise beim Grundbetrag, sind jedoch unausweichlich (Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 125 ZGB N 107 f. mit Hinweisen). Der Richter ist in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge nur an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für eine Position mehr oder für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_476/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3; 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.2; 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).
5.4 Die am tt.mm.2006 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung im mm.2012 (vgl. act. 27 Rz 45) rund sechs Jahre gedauert und aus ihr sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Es ist daher von einer lebensprägenden Ehe auszugehen und die Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards.
5.4.1 Die Beklagte bringt bezüglich des gelebten Standards vor, die Parteien hätten ihren hohen Lebensstandard erst gelebt, als die Beklagte das erste Mal im September 2011 Dividendenzahlungen erhalten habe. Zuvor hätten die Parteien von einem normalen Mittelstandseinkommen gelebt und sich alle Kosten geteilt. Die Parteien hätten somit nur während eines Jahres (von September 2011 bis zur Trennung im Oktober 2012) einen hohen Lebensstandard gepflegt, weshalb nicht auf den zuletzt gelebten hohen, sondern vielmehr auf einen normalen Standard abzustellen sei (act. 27 Rz 53).
5.4.2 Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war (BGE 137 III 102
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E. 4.2.1.1; 134 III 145 E. 4). Die Unterhaltsrechtsprechung knüpft an den zuletzt gelebten Standard an, auch wenn dieser nur sehr kurz gelebt wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.3).
5.4.3 Entscheidend ist mithin der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard; abgestellt wird auf den Zeitpunkt vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Da beide Parteien nach der einstufig-konkreten Methode rechnen und diese bereits im Eheschutzverfahren zur Anwendung gelangte, ist diese Methode auch für das Scheidungsverfahren zu berücksichtigen. Vorweg ist festzuhalten, dass den Ausführungen des Klägers, wonach sein Bedarf bereits im Eheschutzverfahren festgelegt worden und auch im Scheidungsverfahren massgebend sei und nicht neu berechnet werden müsse (act. 34 Rz 139–140), nicht gefolgt werden kann. Der Eheschutzentscheid ist nicht präjudizierend für den Scheidungsentscheid und bindet damit das Scheidungsgericht nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.1; BGE 141 III 376 E. 3.4). Der monatliche Bedarf der Parteien und der Kinder beziffert sich wie folgt (in CHF):
Kläger Beklagte F.________ G.________ Grundbetrag (verdoppelt) 2'400.00 2'700.00 1'200.00 800.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 3'700.00 4'317.00 0.00 0.00 Anteil der Kinder an den Wohnkosten 0.00 -1'440.00 720.00 720.00 Amortisation Festhypothek 0.00 1'500.00 0.00 0.00 Gartenunterhalt 0.00 133.00 0.00 0.00 Krankenversicherung (KVG & VVG) 388.00 350.00 124.00 124.00 Fahrzeug 326.00 568.00 0.00 0.00 Mittagstisch und Mathi Blitz F.________ 0.00 0.00 423.00 330.00 Hobbies 0.00 0.00 58.00 95.00 Ferien 1'000.00 0.00 0.00 0.00 Deutschkurs 0.00 393.00 0.00 0.00 AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige 0.00 2'040.00 0.00 0.00 Diverse Versicherungen 0.00 129.00 0.00 0.00 Steuern 1'400.00 2'750.00 0.00 0.00 Ferienwohnung Q.________ 0.00 1'490.00 0.00 0.00 Steuern Q.________ 0.00 159.00 0.00 0.00
Total 9'214.00 15'089.00 2'525.00 2'06900
5.4.4 Zu den einzelnen Positionen ist Folgendes anzumerken:
• Grundbetrag: Trotz Anwendung der einstufig-konkreten Berechnungsmethode sind gewisse Pauschalierungen, beispielsweise beim Grundbetrag, unausweichlich (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 108). Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien") beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten CHF 1'200.00 und für eine mit unmündigen Kindern CHF 1'350.00. Der Grundbetrag für Kinder im Alter von F.________ beträgt CHF 600.00 für jene im Alter von G.________ CHF 400.00. In diesem Grundbetrag sind die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen,
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Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für die Hausrats - und Haftpflichtversicherung (Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 5.2).
Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse (der Familie standen vor der Trennung der Parteien monatlich USD 50'691.00 oder rund CHF 49'500.00 [http://fxtop.com/de/historischewechselkurse.php; Wechselkurs am 1. August 2012] aus Dividendenerträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung [act. 40 Rz 114]) und des während der Ehe gelebten Standards der Parteien rechtfertigt es sich vorliegend, wie vom Kläger beantragt (act. 101 Rz 8), den Grundbetrag zu verdoppeln (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2014 20 und Z2 2014 21 vom 12. August 2014 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.3).
• Wohnkosten inkl. Nebenkosten: Der Kläger beantragt die Anrechnung von Wohnkosten in der Höhe von CHF 4'000.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat. Zur Begründung verweist er auf das Urteil des Obergerichts Zug vom 12. August 2014 (Verfahren Z2 2014 20 und Z2 2014 21) und reicht als Beleg den Mietvertrag ein (act. 1/18 im Verfahren ES 2017 670). Der Kläger begründet die hohe Miete damit, dass diese dem ehelichen Standard entspreche. Die Beklagte bewohne ein 7,5-Zimmer-Haus, welches die Parteien während der Ehe erworben hätten und daher zum ehelichen Standard gehört habe. Die aktuelle Wohnung des Klägers würde nicht ansatzweise denselben Stadard bieten, wie das durch die Beklagte bewohnte Haus. Zudem gehe aus dem Gutachten betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge hervor, dass sich die Kinder in dieser Wohnung wohl fühlen würden und sehr glücklich seien. Ein erneuter Wegzug würde die vorhandene Stabilität der Kinder stark gefährden (act. 1 Rz 31 im Verfahren ES 2017 670). Dem entgegnet die Beklagte, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, eine Wohnung zu mieten, welche den Komfort eines Hotels biete. Mietkosten von CHF 3'700.00 seien schlichtweg überrissen. Ein Mietzins von maximal CHF 1'800.00 sei angemessen (act. 1 Rz 20 und Rz 34 im Verfahren ES 2017 670).
Gemäss Mietvertrag beträgt die monatliche Miete des Klägers inkl. Nebenkosten CHF 3'700.00 (act. 1/18 im Verfahren ES 2017 670). Weitere Nebenkosten hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht belegt.
Die Wohnkosten der Beklagten von total 4'317.00 (= CHF 4'010.00 Hypothek ohne Amortisation [act. 5/12b] + CHF 236.00 Wasser und Strom [act. 5/13 im ES 2017 670] + CHF 71.00 Gebäudeversicherung [act. 5/15 im ES 2017 670] alle im Verfahren ES 2017 670) sind belegt. Davon ist rund ein Drittel (= CHF 1'440.00) für die Wohnkosten der beiden Kinder in Abzug zu bringen (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, Das Konzept - die Betreuungskosten - die Unterhaltsberechnung, in FamPra.ch 01/2017, S. 175). Für die Amortisation der Festhypothek bezahlt die Beklagte monatlich CHF 1'500.00 (act. 5/12b im Verfahren ES 2017 670).
• Gartenunterhalt: Die Beklagte macht Kosten von CHF 376.00 pro Monat für Gartenunterhalt geltend (act. 5/17 im Verfahren ES 2017 670). Die auf der Abrechnung des Gärtners enthaltenen Kosten für Material sind jedoch nicht zu berücksichtigen. Zudem ist der Gesamtaufwand für den Gärtner auf zwölf und nicht nur auf fünf Monate zu verteilen. Dies
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ergibt monatliche Kosten für den Gartenunterhalt von CHF 133.00 (= CHF 1'600.00 [40 Std. x CHF 40.00] / 12 Monate).
• Krankenkasse: Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung des Klägers für das Jahr 2018 in der Höhe von CHF 349.00 sind ausgewiesen (act. 1/25 im Verfahren ES 2017 670). Der Kläger führt aus, er habe seine Zusatzversicherung kündigen müssen, da diese von der Sozialhilfe nicht übernommen werde. Die Zusatzversicherung gehöre jedoch aufgrund des gehobenen Lebensstandarts während der Ehe zu seinem Bedarf (act. 1 Rz 30 im Verfahren ES 2017 670). Dem Kläger sind die Prämien der Zusatzversicherung anzurechnen. Es ist diesbezüglich von den Kosten des Jahres 2017 von monatlich CHF 39.00 auszugehen (act. 1/26 im Verfahren ES 2017 670). Die Krankenkassenprämien der Beklagten und von F.________ und G.________ sind belegt (act. 5/23a–23b im Verfahren ES 2017 670).
• Ungedeckte Behandlungskosten: Die Beklagte macht ungedeckte Zahnarztkosten von monatlich CHF 83.00 geltend (act. 5 S. 39). Die von ihr eingereichten Zahnarztrechnungen datieren aus den Jahren 2013 bis Mitte 2015 (act. 5/24 im Verfahren ES 2017 670). Aktuelle Rechnungen aus den Jahren 2016 bis 2018 hat die Beklagte nicht eingereicht. Die Kosten sind mithin nicht genügend substantiiert.
• Fahrzeug: Der Kläger beantragt die Anrechnung von CHF 800.00 (act. 1 Rz 48 im Verfahren ES 2017 670). Die Prämien für die Motorfahrzeugversicherung von monatlich CHF 283.00 sowie die Verkehrssteuer von monatlich CHF 43.00 sind ausgewiesen (act. 1/28 im Verfahren ES 2017 670). Was die geltend gemachte Leasingrate von monatlich CHF 689.30 anbelangt, handelte es sich um ein Leasing über 48 Monate, welches am 1. Januar 2014 begann und demnach seit Januar 2018 abbezahlt ist (act. 1/23). Die Leasingraten sind dem Kläger mithin nicht im Bedarf anzurechnen. Weitere Fahrzeugkosten hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat monatliche Fahrzeugkosten von total CHF 368.00 (= CHF 252.00 Versicherung + CHF 66.00 Verkehrssteuer + CHF 50.00 Reifenwechsel [act. 5/26 im Verfahren ES 2017 670]) belegt. Zudem macht die Beklagte Benzinkosten von CHF 200.00 pro Monat geltend (act. 5 S. 40 im Verfahren ES 2017 670), was vorliegend angemessen ist. Die Kosten für den Service können nicht angerechnet werden, da es sich nicht um wiederkehrende Kosten handelt.
• Mittagstisch und Mathi Blitz: Die Kosten für die Mathematik Nachhilfe für F.________ von monatlich CHF 198.00 sind belegt (act. 5/29 im Verfahren ES 2017 670). Der Mittagstisch für F.________ kostet monatlich CHF 225.00, der Mittagstisch sowie die Randzeitenbetreuung für G.________ monatlich CHF 330.00 (act. 93/7).
• Hobbies: Kosten für Hobbies von F.________ von monatlich total CHF 58.00 (= CHF 30.00 Pfadi + CHF 28.00 Tennis) und für G.________ von monatlich total CHF 95.00 (= CHF 33.00 Gitarrenunterricht + CHF 30.00 Pfadi + CHF 32.00 Tennis) sind ausgewiesen (act. 27 Rz 58.7; act. 5/27 im Verfahren ES 2017 670). Bei den Kosten für den Kauf der Gitarre für G.________ (act. 40/225) handelt es sich um eine einmalige Anschaffung, die nicht im Bedarf zu berücksichtigen ist. Die geltend gemachte Miete der Skiausrüstung (act. 5/28 im Verfahren ES 2017 670) ist im verdoppelten Grundbetrag enthalten.
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• Steuern: Der Kläger macht Steuern von monatlich CHF 1'700.00 geltend, welche nicht belegt sind. Die Angaben im selbst ausgefüllten Berechnungsblatt betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer sowie die Bundessteuer 2015 (act. 21/104) enstsprechen nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Klägers. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger wohl momentan aufgrund fehlenden Einkommens und seiner Vermögenssituation nur geringe Steuern bezahlt. Da es ihm jedoch zumutbar ist, ab sofort (vgl. dazu unten E. 6.4) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ihm einen ähnlichen Lohn wie vor der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit bei der R.________S.A. (vgl. unten E. 6.2.4) einbringt, sind ihm Steuern in der Höhe von ermessensweise CHF 1'400.00 pro Monat im Bedarf anzurechnen. Die Beklagte macht Kantons- und Gemeindesteuern von monatlich CHF 4'557.00 in N.________ und CHF 155.00 in Q.________ geltend (act. 40 Rz 179). Es liegen jedoch weder definitive Steuerab-rechnungen der Kantons- und Gemeindesteuern N.________ aus dem Jahr 2016 noch aus dem Jahr 2017 vor. Aus der "Übersicht Steuerforderungen 2013– 2017" (act. 102/253) sind lediglich die provisorischen Steuerforderungen sowie handschriftliche Notizen über die Höhe der definitiven Forderungen ersichtlich (Kantons- und Gemeindesteuern 2017 "final ~ 33'000" [act. 102/253]). Auf diese Angabe ist abzustellen, zumal die Höhe der Steuerforderung angemessen erscheint. Die Kantons- und Gemeindesteuern Q.________ betragen CHF 159.00 pro Monat (act. 102/254a und 254b).
• Ferien: Der Kläger beantragt die Anrechnung von CHF 1'900.00 für Ferien, da die Familie überdurchschnittlich viel gereist sei (act. 101 Rz 8). So habe die Familie im Jahr 2011 im Januar vier Tage in Gstaad im Hotel Palace verbracht, im Februar seien sie nach Hampshire, England, gereist und Ostern hätten sie in Cernobbio in einem Luxushotel verbracht. Zudem seien sie für zwei Wochen nach Enland geflogen. Im Juli seien sie zwei Wochen in St. Maxime und eine Woche in Opio in der Provence gewesen, sowie von Mitte Oktober bis Mitte Dezember acht Wochen in der dominikanischen Republik und in Florida (act. 21 Rz 73.1). Die Beklagte entgegnet, es treffe zwar zu, dass die Familie kurz vor der Trennung etwas häufiger gereist sei, weil die Ehe bereits gekrieselt habe und die Parteien so versucht hätten, die Ehe am Leben zu erhalten. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte bis im September 2011 nur über vier Wochen Ferien pro Jahr verfügt habe. Die Parteien hätten davon jeweils eine Woche in England, eine Woche in den Skiferien, wobei die Parteien üblicherweise eine Ferienwohnung gemietet hätten, und zwei Wochen an der Sonne verbracht. In den Sommerferien in Frankreich seien immer auch die Eltern der Beklagten dabei gewesen, welche einen Teil der Kosten getragen hätten. Bei den Ferien in England habe es sich um Familienbesuche und nicht um Ferien gehandelt (act. 27 Rz 55). Wie die Beklagte richtigerweise ausführt, stellen Familienbesuche keine Ferien im eigentlichen Sinne dar. Die Kosten für Flüge und Unterkünfte in England sind daher nicht zu berücksichtigen. Hingegen konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass es sich beim Aufenthalt im Palace Hotel Gstaad um ein Geburtstagsgeschenk an den Kläger gehandelt habe. Der vom Kläger eingereichte Auszug seiner Kreditkartenabrechnung weist einen Aufenthalt im Palace Hotel Gstaad im Wert von CHF 7'629.40 aus (act. 34/178). Die weiteren Vorbringen der Beklagten, wonach die Reise in die dominikanische Republik und nach Florida nur gemacht wurde, weil die Beklagte ihre Stelle bei der S.________AG aufgegeben und sich die Familie eine Familienauszeit habe nehmen wollen, ist in Bezug auf die Feststellung der bisherigen Auslagen für Reisen grundsätzlich ohne Belang. Die Aufenthalte in Punta Cana für CHF 10'648.00, in Opio für CHF 5'348.00 sowie in Florida für rund CHF 2'480.00 konnte der Kläger nachweisen (act. 21/101; act. 21/102). Der Kläger hat demnach Auslagen für Reisen
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der Familie im Jahr 2011 von gesamthaft CHF 26'105.40 nachgewiesen, was einem monatlich Betrag von rund CHF 2'175.00 entspricht.
Für das Jahr 2012 konnte der Kläger eine Reise nach Bodrum für CHF 5'359.00 im Juni, eine weitere Reise im März nach Valmorel für CHF 14'328.00 sowie einen Aufenthalt im Europapark für rund CHF 627.00 (EUR 522.00, vgl. http://fxtop.com/de/historische-wechselkurse.php; Wechselkurs am 5. Juli 2012) urkundlich nachweisen. Dies ergibt Kosten für Ferien und Reisen von Januar bis zur Trennung der Parteien im Oktober 2012 in der Höhe von CHF 20'314.00 oder monatlich rund CHF 2'257.00 (= CHF 20'314.00 / 9 Monate bis September 2012).
Weiter macht der Kläger erhebliche Auslagen für die Verpflegung und Ausflüge während der Ferien geltend, welche aus diversen Kreditkartenabrechnungen hervorgehen würden. Die Kreditkartenabrechnungen der Beklagten würden zudem zeigen, dass die Familie mehr als einmal nach Übersee gereist sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Familie pro Jahr weit über CHF 50'000.00 für Wochenendtrips und Ferien ausgegeben habe. Es rechtfertige sich deshalb, dem Kläger einen monatlichen Betrag von CHF 1'900.00 anzurechnen (act. 21 Rz 73.3 und 73.4).
Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO schreibt vor, dass die Klageschrift die Tatsachenbehauptungen zu enthalten hat. Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet das, dass die klagende Partei die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen hat (Behauptungslast). Dabei sind die Tatsachenbehauptungen substantiiert, das heisst so präzise und detailliert vorzutragen, dass die Gegenpartei darauf antworten kann, eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über die rechtserheblichen Tatsachen Beweis abgenommen werden kann. Eine mangelhafte Substantiierung der Klage führt zu einem abweisenden Sachurteil (BGE 133 III 43 E. 4.3; 127 III 365 E. 2; Dolge, Anforderungen an die Substantiierung, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 22 ff.; Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 55 ZPO N 20 ff.; je mit Hinweisen). Dieser Behauptungs- und Substantiierungslast hat die klagende Partei grundsätzlich in der Klageschrift (und der Replik) nachzukommen. Tatsachen müssen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Die blosse Verweisung auf Aktenstücke ist in der Regel ungenügend (Urteile des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018; 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 221 ZPO N 27). Das Bundesgericht verlangt indessen nicht, dass Beilagen, die der Substantiierung dienen, zwingend integral im Volltext in die Rechtsschriften übernommen werden. Der Verweis auf eine Beilage ist aber jedenfalls dann ungenügend, wenn die Beilage für sich selbst nicht erlaubt, die geltend gemachten Positionen zu prüfen und gegebenenfalls substantiiert zu bestreiten, und die Beilage in den Rechtsschriften nicht hinreichend konkretisiert und erläutert wird. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschri ft behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschriften als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es darf
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kein Interpretationsspielraum entstehen, die Beilagen müssen vielmehr selbsterklärend sein und genau die verlangten oder in den Rechtsschriften bezeichneten Informationen enthalten (Urteile des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1; 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2).
In der Klageschrift beschränkt sich der Kläger darauf, zur Begründung weiterer Kosten im Zusammenhang mit den Ferien pauschal auf die Kreditkartenabrechnungen der Beklagten (act. 1/63–65 im Verfahren ES 2012 627) zu verweisen. Es wäre dem Kläger oblegen, die geltend gemachten Kosten in der Klage bzw. Replik zu behaupten und zu substantiieren. Mit dem pauschalen Verweis, weitere Kosten seien aus den Kreditkartenabrechnungen ersichtlich, genügt der Kläger den Substantiierungserfordernissen nicht. Der Kläger konnte somit monatliche Kosten für Ferien und Reisen von CHF 2'216.00 für die ganze Familie nachweisen (= CHF 2'175.00 + CHF 2'257.00 / 2). In Anbetracht dessen, dass bei Reisen mit einer Familie pro Person etwas tiefere Kosten anfallen und die Beklagte für sich und die Kinder keine Auslagen für Ferien und Reisen geltend macht, ist dem Kläger ein Betrag von CHF 1'000.00 anzurechnen.
• Deutschkurs: Die Beklagte besucht Deutschlektionen und macht dafür CHF 395.00 pro Monat geltend. Belegt sind Kosten im Jahr 2017 von CHF 4'720.00, mithin monatlich CHF 393.00 (= CHF 560.00 [act. 102/256a] + CHF 480.00 [act. 102/256b, ohne Kosten für das Buch] + CHF 3'680.00 [act. 102/256c]), welche der Beklagten im Bedarf anzurechnen sind.
• AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige: Da der Kläger einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat (vgl. unten E. 6.4), sind ihm keine AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige im Bedarf anzurechnen. Die Beklagte hat im Jahr 2015 monatliche AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von CHF 1'982.00 bezahlt (act. 102/252b). Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen (act. 102/252c). Da die Beklagte keine Unterhaltszahlungen erhält, dient für die Berechnung der Beiträge an die AHV, IV und EO das Vermögen der Beklagten als Berechnungsgrundlage. Das Vermögen der Beklagten nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsentscheids beträgt weit mehr als der Maximalbetrag von CHF 8,4 Mio. Somit ist von monatlichen AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige von CHF 1'992.00 auszugehen (Art. 28 AHVV; Merkblatt 2.03 der AHV: Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO [act. 102/252c]). Hinzu kommen Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5 %. Der Beklagten sind daher die von ihr geltend gemachten Kosten von CHF 2'040.00 anzurechnen.
• Zusätzliche Versicherungen: Im Eheschutzverfahren hatte der Kläger Kosten für Hausratund Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung sowie Ferien- und Annullationskostenversicherung geltend gemacht, welche das Gericht mit CHF 150.00 im Bedarf des Klägers berücksichtigte. Im Scheidungsverfahren hat der Kläger erneut Rechnungen aus dem Jahr 2011 dieser Versicherungen als Belege eingereicht und beantragt monatlich CHF 150.00 (act. 21/96–98). Diese Belege sowie der pauschale Verweis auf das obergerichtliche Urteil genügen den Substantiierungserfordernissen nicht. Es hätte dem Kläger oblegen, diese Kosten mit aktuellen Rechnungen oder Policen aus den Jahren 2017 oder 2018 zu belegen. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für diverse Versicherungen (Hausratver-
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sicherung N.________ und Q.________, Privathaftpflichtversicherung, Gebäudesachversicherung und Unvallversicherung) von CHF 129.00 pro Monat sind mit aktuellen Prämienrechnungen belegt (act. 5/16 im Verfahren ES 2017 670).
• Ferienwohnung Q.________: Die von der Beklagten geltend gemachten monatlichen Kosten für die Wohnung in Q.________ von CHF 49.00 für Kurtaxen, CHF 654.00 für die Hypothek, CHF 375.00 für die Amortisation sowie weitere Nebenkosten von CHF 412.00 (act. 5/11; act. 5/12a; act. 5/22 im Verfahren ES 2017 670) sind ausgewiesen und der Beklagten im Bedarf anzurechnen.
5.4.5 Folgende von den Parteien geltend gemachte Kosten können im Bedarf nicht berücksichtigt werden:
• Billag: Die Kosten für die Billag sind im verdoppelten Grundbetrag enthalten.
• Fensterreinigung: Die von der Beklagten eingereichte Rechnung für die Reinigung der Fenster und Lamellen in Höhe von CHF 1'900.00 datiert vom 28. November 2014 (act. 5/19 im Verfahren ES 2017 670). Eine aktuelle Rechnung hat die Beklagte nicht eingereicht.
• Diverse Rechnungen Liegenschaftenunterhalt: Die Beklagte reicht diverse Reparaturrechnungen für Waschmaschine, Storen, Flachdach, etc. ein (act. 5/20 im Verfahren ES 2017 670). Dabei handelt es sich nicht um wiederkehrende Aufwendungen, sondern um einmalige Reparaturarbeiten, die nicht im Bedarf berücksichtigt werden können. Solche Rechnungen sind mit dem doppelten Grundbetrag abgedeckt.
• Telekommunikation: Kosten für Telekomunikation und Internet sind bereits im doppelten Grundbetrag enthalten.
6. In einem nächsten Schritt sind die Einkommen der Parteien zu ermitteln.
6.1 Der Kläger geht unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt momentan von der Sozialhilfe. Die Beklagte hat Ende September 2011 ihr Arbeitsverhältnis bei der S.________AG aufgegeben und geht heute keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Als Einkommen sind ihr die Dividenden aus den Aktien der S.________AG anzurechnen. Im Jahr 2015 erhielt die Beklagte Dividenden in der Höhe von USD 695'836.00, im 2016 wurden keine Dividenden ausgeschüttet (act. 27/101; act. 40 Rz 114; act. 93/6), im Jahr 2017 total USD 238'000.00, was rund CHF 231'350.00 entspricht (act. 102 Rz 2.1.7; act. 93/4; act. 93/5). Geht man von den letzten Dividendenzahlungen aus dem Jahr 2017 aus, ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 19'280.00 (zzgl. allfälligem Vermögensertrag auf freiem Vermögen). Damit vermag die Beklagte ihren sowie den Bedarf von F.________ und G.________ von CHF 19'083.00 (= CHF 19'683.00 – CHF 300.00 Kinderzulagen pro Kind [vgl. act. 27/72], welche vorab vom Bedarf der Kinder abzuziehen sind, vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, S. 578) gerade zu decken.
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6.2 Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger seinen gebührenden Bedarf selber finanzieren kann; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB.
6.2.1 Zusammengefasst stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, ihm sei nicht zumutbar, für seinen Bedarf selber aufzukommen, da er heute 56-jährig sei und ihm bereits aufgrund seines Alters die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht zumutbar sei. Seine letzte Anstellung in einem Vollpensum habe im Januar 2009 geendet. Danach habe er die T.________ gegründet, für welche er vom 14. Mai 2010 bis 26. Septem-ber 2012 gearbeitet habe. Dies jedoch nur maximal 30 Minuten täglich. Zudem hätten die Parteien vereinbart, dass er sich während dieser Zeit um die Kinder und den Haushalt kümmere. Seitdem habe er nicht mehr im Erwerbsleben gestanden. Gerade die Rohstoffbranche sei einem stetigen und schnellen Wandel unterworfen, so dass man infolge des technischen Fortschritts bereits nach wenigen Jahren oder Monaten der Abwesenheit nicht mehr mithalten könne. Er sei daher nicht in der Lage, Einkünfte zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Auf der anderen Seite sei die Beklagte zweifellos leistungsfähig (act. 21 Rz 60–61; act. 34 Rz 129).
6.2.2 Demgegenüber rechnet die Beklagte dem Kläger ein hypothetisches Einkommen an und führt aus, er müsse für seinen Bedarf selber aufkommen. Das Alter des Klägers sei bereits im Eheschutzentscheid des Kantonsgerichts und im Urteil des Obergerichts Zug berücksichtigt worden. Es sei somit vorhersehbar gewesen und könne heute nicht erneut berücksichtigt werden. Dies gelte umso mehr, als dass der Kläger seine bis heute andauernde Arbeits losigkeit selbst zu verschulden habe (act. 102 Rz 2.1.5). Zudem habe die Ehe der Parteien nur gerade sechs Jahre gedauert. Bei der Trennung sei der Kläger 50 Jahre alt gewesen. Selbst bei langer Ehedauer mit traditioneller Rollenteilung tendiere das Bundesgericht dazu, eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auch ab 50 Jahren als zumutbar zu erachten (act. 27 Rz 45). Der Kläger verfüge über eine gute Ausbildung und sei stets berufstätig gewesen. Er habe die Arbeit bei der T.________ nicht nur als Nebenbeschäftigung ausgeübt, sondern sehr viele Trades abgeschlossen und oft viele Stunden in seinen Büroräumlichkeiten in Zug verbracht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger immer erwerbstätig gewesen sei. Insbesondere habe keine Abmachung der Parteien bestanden, dass der Kläger seine Arbeitstätigkeit aufgebe, um sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern. In der Rohstoffbranche sei zudem der technische Fortschritt, wenn überhaupt, so minim, dass ein Wiedereinstieg ins Berufsleben problemlos zumutbar sei (act. 27 Rz 42 und Rz 47).
6.2.3 Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, soweit dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein Einkommen zu erzielen. Ob und in welchem Umfang die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während
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der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben kann auch durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie Gesundheitszustand, Ausbildung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein (Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.2.4 Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob dem Kläger die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Der Kläger absolvierte von 1980 bis 1983 eine kaufmännische Lehre mit anschliessender vierjähriger Ausbildung zum Aussenhandelsfachmann. Danach war der Kläger bis im Mai 2009 im Rohstoffhandel tätig, zuletzt bei der R.________S.A. (act. 1/23 im Verfahren ES 2017 670). In seiner Anstellung bei der R.________S.A. versteuerte der Kläger im Jahr 2006 einen Nettojahreslohn von CHF 126'2562.00 (act. 34/183), im Jahr 2007 von CHF 153'570.00 (act. 34/184) sowie im Jahr 2009 von CHF 146'693.00 (wobei darin auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 enthalten sind). Seit dem Abschluss seiner Ausbildung bis ins Jahr 2009 ging der Kläger immer einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach; etwas anderes hat er nicht behauptet. Er verfügt demnach über eine grosse Berufserfahrung. Nach der Beendigung der Arbeitsstelle bei der R.________S.A. bezog der Kläger während 13 Monaten Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Im Mai 2010 gründete er die T.________. Wann der Kläger seine selbständige Erwerbstätigkeit effektiv aufgegeben hat, ist zwischen den Parteien streitig. Gemäss Ausführungen des Klägers hat er die selbständige Erwerbstätigkeit im September 2012 eingestellt (vgl. Lebenslauf act. 1/23 im Verfahren ES 2017 670), was die Beklagte bestreitet. Aus dem Kontoauszug per 31. Dezember 2012 ist ersichtlich, dass die T.________ bis Ende 2012 Börsengeschäfte tätigte (act. 20/53 im Verfahren ES 2012 627). Die Beklagte reichte ein Schreiben der U.________AG ein, welches bestätigt, dass der Kläger für die U.________AG bis 2013 Marktanalysen tätigte (act. 27/73). Ohne Belang ist grundsätzlich, wie gross der zeitliche Aufwand für die selbständige Erwerbstätigkeit war oder ob der Kläger aus dieser Tätigkeit einen Gewinn erzielt hat. Bei einem Erwerbsunterbruch von rund viereinhalb Jahren ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kläger aufgrund des technischen Fortschritts nicht mehr in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Das vom Kläger vorgebrachte Alter von heute 56 Jahren spricht nicht gegen die Möglichkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Entscheidend für die Beurteilung der Wiederaufnahme ist zudem nicht das Alter bei der Scheidung, sondern vielmehr jenes im Zeitpunkt der effektiven Trennung der Parteien im mm.2012. Damals war der Kläger 50jährig. Ein dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbs-leben ist gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit 50 Jahren denn auch zumutbar (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 2.4; Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 70). Zudem ist der Kläger gemäss eigenen Ausführungen gesund (act. 93 Ziff. 11).
6.2.5 Ob dem Kläger die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, hängt im Wesentlichen auch davon ab, wie die Rollenverteilung in der Ehe ausgestaltet war und ob der Kläger allenfalls auf die Fortführung der Versorgungsgemeinschaft bzw. dem Beistand der Beklagten vertrauen durfte (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 7.3).
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6.2.5.1 Die Parteien machen bezüglich der vereinbarten Rollenverteilung während der Ehe diametrale Ausführungen. Während der Kläger behauptet, er habe nach der Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit per 23. Januar 2009 die Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernommen (act. 21 Rz 21.1), entgegnet die Beklagte, sie habe vorerst ihr Arbeitspensum von 100 % auf 80 % und später ganz aufgeben, um sich um die beiden Kinder zu kümmern (act. 27 Rz 45).
6.2.5.2 Unbestritten ist, dass F.________ und G.________ während des Zusammenlebens der Parteien, als beide noch Vollzeit berufstätig waren, durch Drittpersonen (Spielgruppe bzw. Kinderkrippe) betreut wurden. Ab 1. Januar 2009 reduzierte die Beklagte unbestrittenermassen ihr Arbeitspensum von 100 % auf 80 %. Der Kläger beendete per 23. Januar 2009 seine Arbeitsstelle bei der R.________S.A. Ob der Kläger diese Stelle freiwillig aufgab oder ob er vom Arbeitgeber entlassen wurde, kann für die nachfolgende Beurteilung offen bleiben. Aus den eingereichten Rechnungen der Kinderkrippe V.________ ist ersichtlich, dass die Kinder bis Oktober 2011 vier Tage pro Woche in der Kinderkrippe betreut wurden. Danach reduzierte sich die Betreuung durch die Kinderkrippe noch auf zwei bis drei Tage pro Woche (act. 27/59–63). Eine Reduktion der Drittbetreuung der Kinder aufgrund der Aufgabe der Arbeitstätigkeit durch den Kläger per 23. Januar 2009 ist nicht ersichtlich, zumal die Kinder ab Februar 2009 weiterhin von Montag bis Donnerstag die Kinderkrippe besuchten und der Kläger nach der Aufgabe seiner Festanstellung die T.________ gründete. So führt der Kläger aus, er sei dieser Tätigkeit nachgegangen, während die Kinder in der Krippe respektive im Kindergarten gewesen seien (act. 21 Rz 19.3). Aus dem Schreiben der U.________AG vom 19. März 2013 sowie aus zwei E-Mails des Klägers geht hervor, dass der Kläger mit der T.________ bis Ende 2012 Börsengeschäfte für die U.________AG abwickelte (vgl. act. 27/66; act. 27/68a–b) und auch im Jahr 2013 noch täglich Marktinformationen der U.________AG abgab (act. 21/55; act. 27/73). Auch nach der Aufgabe der (selbständigen) beruflichen Tätigkeit durch den Kläger wurde an diesem Betreuungsmodell nichts geändert, obwohl der Kläger nun ganztägig zu Hause war. Dass der Kläger den Haushalt führte und die Kinder in den Kindergarten bzw. die Krippe brachte, führt nicht automatisch dazu, die Hauptbezugsperson der Kinder zu sein. Dies wäre vielmehr der Fall gewesen, wenn er die Kinder, sofern sie nicht aufgrund des Alters bereits den Kindergarten besuchten, tatsächlich ganztätig zu Hause betreut hätte. Dies wurde aber ganz offensichtlich nicht gemacht und war von den Parteien auch nicht gewollt. Ehebedingte Nachteile erlitt der Kläger dadurch kaum. Selbst wenn der Auffassung des Klägers gefolgt würde, dass ihm nach der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit die Kinderbetreuung und Haushaltsführung oblag, würde diese Aufgabenteilung aufgrund der relativ kurzen Dauer von rund vier Jahren, d.h. von der Aufgabe der Anstellung im Januar 2009 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft im März 2013, kein objektiv schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Hausgattenehe begründen (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 58 ff.).
6.2.5.3 Um nachzuweisen, dass sich der Kläger während des Zusammenlebens um die Kinder gekümmert habe, beantragt er die Befragung diverser Zeugen (insbesondere Nachbarn, ehemalige Arbeitskollegen des Klägers sowie die Gruppenleiterin der Kinderkrippe [act. 21 Rz 19.2 und Rz 19.4]). Das Gericht kann nach Massgabe der antizipierten Beweiswürdigung von einer Berücksichtigung der angebotenen Beweise absehen. Insbesondere ist die antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn das Gericht aufgrund anderer, bereits abgenommener Beweise schon zu einem Ergebnis gelangt ist und davon ausgeht, dass weitere
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Abklärungen am massgeblichen Ergebnis nichts mehr zu ändern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 4C_469/2004 vom 17. März 2005 E. 1.3; BGE 122 III 223; Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 18 Rz 23). Die angebotenen Zeugenbefragungen müssen daher – entgegen den Ausführungen des Klägers (act. 21 Rz 19.4) – nicht zwingend durchgeführt und gewürdigt werden. Diese vermögen an den Überzeugungen des Gerichts nichts zu ändern, zumal der Kläger damit belegen möchte, dass er sich nach der Betreuung der Kinder in der Kinderkrippe abends und am Wochenende um die Kinder gekümmert habe (act. 21 Rz 19.3). Alle vom Kläger beantragten Zeugen haben bereits eine schriftliche Stellungnahme zuhanden des Klägers abgegeben, die dieser als Belege eingereicht hat. Zudem dürften den Zeugenaussagen von W.________, X.________, Y.________, Z.________ und AA.________ aufgrund ihrer Nähe zum Kläger (alle bezeichnen sich als Freunde des Klägers) höchstens geringer Beweiswert zukommen. Von den Zeugen ist zu erwarten, dass sie die Ausführungen, die sie bereits schriftlich gemacht haben (act. 21/42–48), bestätigen werden und daher nicht geeignet sind, objektiv zu beurteilen, wie die Rollenverteilung zwischen den Parteien während des Zusammenlebens war.
So bestätigte AB.________ in ihrem E-Mail an den Kläger vom 12. Dezember 2012, dass sie den Kläger als fürsorglichen und engagierten Vater kennengelernt habe. Es sei der Kläger gewesen, der meist die Kinder in die Krippe gebracht und wieder von dort abgeholt habe (act. 21/42). Diese Schilderungen überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Aus dem vom Kläger eingereichten Schreiben der Nachbarin AC.________ geht im Wesentlichen hervor, dass diese den Kläger insbesondere im Sommer im Garten beim Wäsche aufhängen, Rasenmähen oder Grillieren angetroffen habe. Ab ca. 16.00 Uhr habe sie den Kläger bei Aktivitäten mit den beiden Söhnen gesehen (act. 21/43). Die Angaben von AC.________ betreffen eine eher kleine Zeitspanne im Sommer. Zudem ist es regelmässig so, dass Gartenarbeiten und Grillieren vom Ehemann übernommen werden.
Die weiteren vom Kläger eingereichten Zeugenbestätigungen stammen alle von Freunden des Klägers (act. 21/44–48). Die Bestätigungen stehen den Ausführungen der Beklagten, zumindest gleiche Bezugsperson für die Kinder gewesen zu sein, nicht entgegen. Zudem besagen sie nichts im Zusammenhang mit der behaupteten Abmachung der Parteien betreffend Rollenteilung nach der Aufgabe der Festanstellung durch den Kläger.
6.2.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Kläger die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Ob sie auch tatsächlich möglich ist, ist nachfolgend zu prüfen.
6.3 Im Eheschutzentscheid vom 2. April 2014 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheids einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Das Obergericht Zug bestätigte mit Urteil vom 12. August 2014 den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid und führte aus, es sei dem Kläger zumutbar und möglich, nach einem Jahr eine Anstellung zu finden und für seinen Unterhalt selbst aufzukommen (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2014 20 und Z2 2014 21 vom 12. August 2014 E. 7.5.5–7.5.8). Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 stellte der Kläger ein Gesuch auf Abänderung des Eheschutzentscheides und führte aus, er habe trotz intensiven Suchbemühungen – entgegen der Annahme des Obergerichts – keine Anstellung finden können. Der Entscheid der Einzelrichterin vom 29. Juli 2016 wies auf verschiedenste Mängel der Bewerbungen hin, sprach
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dem Kläger aber dennoch einen Unterhalt zu. Sowohl das Obergericht Zug als auch das Bundesgericht hielten demgegenüber fest, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er kein Einkommen zu erzielen vermöge. Es sei ihm deshalb weiterhin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, welches es ihm erlaube, seinen Bedarf zu decken (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5 und E. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7). Am 22. Dezember 2017 stellte der Kläger ein weiteres Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und beantragte wiederum die Leistung von Unterhaltszahlungen (Verfahren ES 2017 670). In diesem Verfahren reichte der Kläger die Bewerbungen Nr. 399–477 ein (act. 1/21 im Verfahren ES 2017 670), welche vorliegend auf ihre Ernsthaftigkeit und Sorgfalt hin zu prüfen sind.
6.3.1 Der Kläger begründet seinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt damit, er habe sich in den vergangenen Monaten auf ca. 250 Stellen beworben, wobei er ausschliesslich Absagen erhalten habe. Die eingereichten Bewerbungen und Absageschreiben würden deutlich und unmissverständlich zeigen, dass er mit enormem Einsatz alles Zumutbare unternommen habe, um eine Stelle zu finden (act. 21 Rz 54 und Rz 58). Die Bewerbungen würden qualitativ in jeder Hinsicht den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen, weshalb er auch von vielen Arbeitgebern geschätzt und als qualifiziert hervorgehoben worden sei (act. 34 Rz 103–117).
6.3.2 Die Beklagte bestreitet die Ernsthaftigkeit dieser Bewerbungen. In der Zeit vom 9. Februar 2016 bis 22. Dezember 2017 habe der Kläger nur 78 neue Bewerbungen geschrieben, was vier Bewerbungen pro Monat entspreche. Die Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, seien damit offensichtlich unzureichend. Überdies falle auf, dass der Kläger sich während fünfeinhalb Monaten nicht beworben habe. Diese Lücke sei nicht nachvollziehbar. Das Foto auf dem Lebenslauf weise eine schlechte Bildqualität auf und sei verzerrt. Dies mache keinen positiven und einladenden Eindruck auf einen potentiellen Arbeitgeber. Der Lebenslauf enthalte Schreibfehler und fehlende Satzzeichen. Alle Motivationsschreiben seien länger als eine Seite und die Formulierungen würden blumig und unverständlich ausfallen. Jedes einzelne Schreiben weise zahlreiche Fehler auf. Es sei nicht förderlich, wenn der Kläger bereits im zweiten Abschnitt des Motivationsschreibens festhalte, dass seine letzte feste auswärtige Anstellung bis im Mai 2009 gedauert und er anschliessend nur gelegentlich für die T.________ gehandelt habe. Auch lasse sich der Kläger trotz mehrfacher Kritik seitens der Gerichte nicht davon abbringen, weiterhin am Satz festzuhalten, er hätte sich um die Erziehung seiner zwei Kinder gekümmert (act. 102 Rz 2.1.4).
6.3.3 Bewerbungen vermitteln dem potentiellen Arbeitgeber einen ersten Eindruck der Kandidaten. Es ist im Rahmen der Suchbemühungen mithin von entscheidender Bedeutung, dass genügend Bewerbungen auf passende Stellen versandt werden (quantitativer Aspekt) und die Bewerbungen in qualitativer Hinsicht sorgfältig verfasst werden. Eine qualitativ hochwertige Bewerbung hat ein auf die ausgeschriebe Stelle zugeschnittenes Motivationsschreiben zu enthalten. Mehrfach verwendete Formulierungen, welche sich nicht auf die ausgeschriebene Stelle beziehen, sind Anzeichen mangelnder Sorgfalt (Urteil des Bundesgerichts 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 6.2.1; Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5). 6.3.4 Der Kläger hat sich von Mitte Mai 2016 bis Ende November 2017 auf 78 Stellen beworben (act. 1/21 im Verfahren ES 2017 670), was nur vier Bewerbungen pro Monat entspricht
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(= 78 Bewerbungen / 19,5 Monate). Jedoch trifft es entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht zu, dass sich der Kläger zwischen Februar und Mitte August 2016 auf keine Stelle beworben habe. So liegen drei Bewerbungen datierend vom Mai, vier Bewerbungen datierend vom Juni und sieben Bewerbungen datierend vom Juli 2016 im Recht (act. 1/21 Bewerbungen Nr. 399–412 im Verfahren ES 2017 670), was aber in quantitativer Hinsicht ungenügend ist.
6.3.5 In qualitativer Hinsicht fällt positiv auf, dass der Kläger ab der Bewerbung Nr. 417 vom 19. September 2016 das Motivationsschreiben sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf die Formatierung angepasst hat. So hat er beispielsweise das angeschriebene Unternehmen im ersten Absatz ("[…], die im Internet der Homepage der [Name der entsprechenden Firma] ausgeschrieben ist […]") namentlich erwähnt. Jedoch weist der Kläger trotz Hinweisen des Obergerichts Zug (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5.2) in seinem Motivationsschreiben weiterhin explizit darauf hin, dass seine letzte Festanstellung im Mai 2009 beendet worden sei. Auch verwendet er weiterhin den folgenden Satz: "Ab Mai 2010 bis September 2012 betätigte ich mich gelegentlich als unabhängiger Rohstoffhändler für meine Firma T.________ mit Futures für Gasöl an der ICE- Börse und kümmerte mich um die Erziehung meiner zwei Kleinkinder" (Motivationsschreiben Abs. 2 in act. 1/22 im Verfahren ES 2017 670). Wie schon das obergerichtliche Urteil festhielt, erwecken die Formulierungen "gelegentlich" und "kümmerte ich mich um die Erziehung meiner zwei Kleinkinder" den Eindruck, als hätte der Kläger seit Juni, respektive Februar 2009, nicht mehr gearbeitet und seine Zeit grösstenteils der Kinderbetreuung gewidmet. Die gewählte Formulieru