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Kantonsgericht 1. Abteilung 16.12.2015 A1 2014 42

16 décembre 2015·Deutsch·Zoug·1. Abteilung·PDF·13,412 mots·~1h 7min·2

Résumé

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe

Texte intégral

A1 2014 42.docx 1. Abteilung A1 2014 42

Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter lic.iur. P. Stüdli Gerichtsschreiber MLaw R. Ackermann

Entscheid vom 16. Dezember 2015

in Sachen

A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Kläger,

gegen

C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beklagte,

betreffend

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe

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Rechtsbegehren

Kläger 1. Die zwischen den Parteien am tt.mm.2006 geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2. a) Die gemeinsamen Kinder der Parteien, F.________, geb. tt.mm.2006, und G.________, geb. tt.mm.2008, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen. b) Die Kinder seien unter der gemeinsamen/alternierenden Obhut zu belassen, wobei die Kinder ihren Wohnsitz bis 31. Juli 2016 bei der Mutter und ab 1. August 2016 beim Vater haben. Eventualiter sei die Obhut dem Vater zuzuteilen. c) Der Kläger sei berechtigt zu erklären, die Betreuung der Kinder wie folgt auszuüben: - An zwei von drei Wochenenden von Donnerstagmorgen, Schulbeginn, bis Dienstagmorgen, Schulbeginn. - Während sieben Wochen Ferien pro Jahr und zwar die Hälfte sämtlicher Ferien. 3. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder bis 31. März 2024 je Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 700.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen und ab 1. April 2024 je Kind einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 400.-- zuzüglich Kinderzulagen. 4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Auszug aus der ehelichen Wohnung: CHF 340.-- pro Monat - Ab Auszug aus der ehelichen Wohnung bis 31. März 2024: CHF 370.-- pro Monat Sollte ein höherer Kinderunterhaltsbeitrag festgesetzt werden, ist der Unterhaltsbeitrag an die Beklagte um den CHF 700.-- übersteigenden Betrag (x2) zu kürzen. 5. Der Antrag auf Einräumung eines Wohnrechts sei abzuweisen und die Beklagte zu verpflichten, die im Alleineigentum des Klägers stehende Eigentumswohnung H.________ spätestens per 31. Juli 2016 zu verlassen und die Wohnung dem Kläger in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben. Der Kläger behält sich allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten wegen Beschädigungen der Wohnung ausdrücklich vor. 6. Die Pensionskassenguthaben der Parteien seien hälftig zu teilen. 7. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei nach Gesetz vorzunehmen und es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 5'746.95 zu bezahlen. 8. Der Kläger behält sich vor, die vorangestellten Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens abzuändern bzw. zu ergänzen. 9. Die diesen Anträgen widersprechenden und die weitergehenden Anträge der Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.

Beklagte 1. Die zwischen den Parteien am tt.mm.2006 geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2. Die gemeinsamen Kinder, F.________, geb. tt.mm.2006, und G.________, geb. tt.mm.2008, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen.

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3. Die Kinder seien unter die Obhut der Beklagten zu stellen und ihr zur Pflege und Erziehung zuzuweisen. 4. Der Kläger sei berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder an zwei von drei Wochenenden auf eigene Kosten von Donnerstagabend, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, und in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie am Ostermontag und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie am Karfreitag zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter sei der Kläger für berechtigt zu erklären, die Kinder während sechs Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen sei. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens je CHF 1'100.--, zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. Sollte der Kinderunterhalt seitens des Gerichts reduziert werden, so ist der in Ziffer 6.1 bzw. 6.2 geforderte nacheheliche Unterhalt um diese Reduktion zu erhöhen. 6.1 Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten im folgenden Umfang nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen: - CHF 1'828.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2024; - CHF 1'419.-- von März 2024 bis zum Eintritt des Klägers in das gesetzliche AHV-Alter. Der Kläger sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats zu bezahlen. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren. 6.2 Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten im folgenden Umfang nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen: - CHF 2'537.80 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2024; - CHF 2'184.-- von März 2024 bis zum Eintritt des Klägers in das gesetzliche AHV-Alter. Der Kläger sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats zu bezahlen. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren. 7. Der Kläger sei zu verpflichten, zu Gunsten der Beklagten und den beiden gemeinsamen Kindern und zu Lasten der in seinem Alleineigentum befindlichen Wohnung H.________ ein bis 31. März 2024 befristetes, in das Grundbuch einzutragendes Wohnrecht einzuräumen. 8. Das Pensionskassenguthaben der Parteien sei gemäss den gesetzlichen Bestimmungen per Rechtskraft des Scheidungsurteils hälftig aufzuteilen. 9.1 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger in Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von CHF 464.75 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils. 9.2 Die gebundene Vorsorge 3A, Anlagefonds, lautend auf den Kläger bei der I.________AG, Portfolio Nummer .________, sei anzuweisen, einen nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch CHF 17'331.-- auf ein von der Beklagten noch zu eröffnendes Säule 3A Konto zu übertragen. 9.3 Im Übrigen sei gerichtlich festzustellen, dass jede Partei zu Eigentum erhält, was sich heute in ihrem Besitz befindet. 10. Die Beklagte behält sich vor, die gestellten Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens abzuändern bzw. zu ergänzen. 11. Die diesen Anträgen widersprechenden und die weitergehenden Anträge des Klägers seien vollumfänglich abzuweisen.

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12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Klägers.

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend "Kläger") und C.________ (nachfolgend "Beklagte") heirateten am tt.mm.2006 in E.________. Aus ihrer Ehe sind die beiden Kinder F.________, geb. tt.mm.2006, und G.________, geb. tt.mm.2008, hervorgegangen.

2. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter im summarischen Verfahren, vom 3. Mai 2013 wurde der eheliche Haushalt aufgehoben und festgestellt, dass die Parteien bereit seit dem tt.mm.2012 getrennt leben. Dabei wurden die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. Die Parteien wurden des Weiteren ermahnt, bei der Übergabe der Kinder alles zu unterlassen, was diese behindert oder erschwert und sich insbesondere allfälliger negativer Äusserungen gegenüber dem anderen Elternteil zu enthalten. Ausserdem wurde die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug ersucht, für die Kinder eine Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten, mit der Aufgabe, das festgelegte Besuchs- und Ferienrecht zu überwachen und bei sich abzeichnenden Schwierigkeiten bei der Einhaltung oder Durchführung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern zu vermitteln. Der Kläger wurde ausserdem verpflichtet, an den Unterhalt der Beklagten sowie der beiden Kinder monatliche Unterhaltszahlungen zu leisten. Ausserdem wurde die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Beklagten sowie den beiden Kindern samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zugewiesen (vgl. dazu im Einzelnen: ES 2012 427, act. 18).

3. Mit weiterem Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter im summarischen Verfahren, vom 12. Februar 2015 wurde auf entsprechendes Begehren des Klägers der zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag rückwirkend ab 1. August 2014 abgeändert und der im gleichen Verfahren gestellte Antrag der Beklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Abänderungsverfahren abgewiesen (vgl. dazu im Einzelnen: ES 2014 350; act. 19).

4. Am 14. Juli 2014 machte der Kläger beim Kantonsgericht Zug die vorliegende Scheidungsklage gegen die Beklagte anhängig (act. 1).

5. Das Beweisverfahren umfasste die Edition von Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie die Anhörung der beiden Kinder am 8. Oktober 2014 (act. 5, 6 und 13).

6. An der Einigungsverhandlung vom 28. Oktober 2014 konnte keine Einigung über die Nebenfolgen der Scheidung herbeigeführt werden (act. 14).

7. Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 reichte die Beklagte ihre Klageantwort ein (act. 18).

8. Am 28. Mai 2015 fand die Parteibefragung und Instruktionsverhandlung statt (act. 22).

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9. Im daran anschliessenden zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 8. bzw. Duplik vom 22. Juni 2015) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen und deren Begründung fest (act. 27 und 30).

10. An der Hauptverhandlung vom 26. August 2015 präzisierten die Parteien ihre Anträge im eingangs genannten Sinn (act. 32-34). Dabei übergab die beklagtische Rechtsvertreterin dem Kläger die von ihm beantragten Memorysticks/cards mit sämtlichen Fotos und Videos im Zeitraum von 2006 bis 2012, worauf der Kläger seinen diesbezüglichen Antrag zurückzog (act. 34, S. 8).

Erwägungen

1. Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger, die Beklagte besitzt die thailändische Staatsangehörigkeit. Beide Parteien haben ihren Wohnsitz im Kanton Zug. Aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit der Parteien liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor. Gemäss Art. 59 lit. a IPRG sind für Klagen auf Scheidung ordentlicherweise die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Diese Zuständigkeit gilt auch für die Nebenfolgen der Scheidung (Art. 63 Abs. 1 IPRG), aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes der beiden Kinder in der Schweiz insbesondere auch für die Wirkungen des Kindsverhältnisses (Art. 79 Abs. 1 IPRG). Somit ist das Kantonsgericht Zug zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus § 27 Abs. 1 GOG. Anwendbar ist sodann schweizerisches Recht (Art. 61 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 IPRG; Art. 83 Abs. IPRG i.V.m. Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht).

2. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe (act. 27, S. 2, act. 30, S. 2). Auch an der Hauptverhandlung vom 26. August 2015 hielten sie an diesem Antrag fest (act. 32, S. 1, act. 33, S. 1). Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.

3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die elterliche Sorge, die Obhut sowie den persönlichen Verkehr betreffend die Kinder F.________ und G.________ zu befinden.

3.1 Die Parteien beantragen übereinstimmend, die Kinder F.________ und G.________ seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. Bei der Obhut und dem persönlichen Verkehr mit den Kindern gehen die Anträge hingegen auseinander. Der Kläger fordert eine gemeinsame bzw. alternierende Obhut mit einer je hälftigen Betreuung, eventualiter die alleinige Obhut (vgl. act. 32, S. 1). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Obhut sei ihr allein zuzuteilen und dem Kläger sei im Rahmen des persönlichen Verkehrs ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen (vgl. act. 30, S. 2).

3.2 Am 1. Juli 2014 ist das neue Sorgerecht in Kraft getreten. Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, wozu die elterliche Sorge gehört, stehen unter dem neuen Recht, sobald das Gesetz

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in Kraft getreten ist (Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBl 2011 S. 9077 ff., S. 9109). Die Frage der elterlichen Sorge ist im vorliegenden Verfahren somit nach dem neuen Recht zu beurteilen.

3.3 Gemäss Art. 133 ZGB regelt das Gericht die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Abs. 1). Es beachtet dabei alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Abs. 2). Als Regelfall wird ein Kind geschiedener Eltern unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Nur wenn es zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, überträgt das Gericht die alleinige elterliche Sorge einem Elternteil (Art. 298 Abs. 1 ZGB), wobei dies die Ausnahme bleiben sollte. In diesen Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge, wobei ein gemeinsamer Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes zu berücksichtigen sind (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Art. 133 Abs. 2 ZGB).

Wie erwähnt, ist die gemeinsame elterliche Sorge bei geschiedenen Eltern nach neuem Recht als Regelfall ausgestaltet. Die Gerichte sind folglich grundsätzlich verpflichtet, eine gemeinsame Sorge anzuordnen, es sei denn, die Kinder würden darunter leiden. Es ist somit nicht mehr zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht (sogenannte positive Kindeswohlprüfung), sondern lediglich, ob die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Kindeswohl entspricht (sogenannte negative Kindeswohlprüfung). Eine Alleinsorge rechtfertigt sich mit anderen Worten nur dann, wenn dadurch einer Kindeswohlgefährdung überhaupt begegnet werden kann. Eine Alleinzuteilung kann gemäss Bundesgericht etwa dann erforderlich sein, wenn zwischen den Eltern ein schwerwiegender Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit besteht, sich dieser Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass der Konflikt oder die gestörte Kommunikation erheblich und chronisch ist. Kein Anlass für eine Alleinzuteilung besteht bei punktuellen Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können (vgl. BGE 5A_923/2014, E. 4.6 und E. 4.7; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. September 2014, ZK 14/183; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, N 10.135 ff. und N 17.87 ff.).

3.4 Es ist somit zu prüfen, ob das Wohl der Kinder F.________ und G.________ gefährdet ist, wenn die elterliche Sorge – wie beantragt – bei beiden Parteien belassen wird.

3.4.1 Da die Parteien diesbezüglich einen übereinstimmenden Antrag stellen, äussern sie sich in ihren Rechtsschriften kaum zu dieser Frage. Der Kläger führt in der Klage aus, es gäbe zwar in Kinderbelangen das eine oder andere Mal Differenzen, es bestehe aber kein Grund, die elterliche Sorge nur einer Partei zu übertragen (act. 1, S. 5). Die Beklagte bestreitet diese Aussage in der Klageantwort nicht. Weitere Ausführungen der Parteien zur elterlichen Sorge unterblieben in der Folge.

3.4.2 Wie aus den Ausführungen zur Obhut hervor geht (vgl. nachfolgend Ziff. 3.5 ff.), gibt es zwischen den Parteien in Erziehungsfragen unbestrittenermassen Meinungsverschiedenheiten

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oder auch vereinzelte Auseinandersetzungen. Hinweise auf eine erheblich und chronisch gestörte Kommunikation zwischen den Parteien, welche das Kindeswohl gefährden würden, ergeben sich jedoch weder aus der Parteibefragung, der Kinderanhörung noch sonst wie aus den Akten. Aus der Parteibefragung geht namentlich zur Kommunikationsfähigkeit bei der Kinderbetreuung hervor, dass es beispielsweise beim Thema der Fremdbetreuung zu Diskussionen zwischen den Parteien gekommen ist oder bei Erziehungsfragen Differenzen bestehen (vgl. act. 22, S. 2 f.). Aus den Aussagen der Kinder ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Konflikte bzw. Kommunikationsprobleme der Parteien deren Wohl gefährden würden. Die Kinder äusserten sich insbesondere zur Schule, zur Beziehung zu den beiden Elternteilen und zu deren Wohnsituation (act. 13, S. 1 ff.). Von belastenden Streitigkeiten zwischen den Eltern oder sonstigen negativen Erlebnissen war nicht die Rede. Überdies machten die Kinder einen aufgestellten und zufriedenen Eindruck (act. 13, S. 1).

3.4.3 Zusammenfassend steht fest, dass vorliegend kein Grund vorliegt, einem Elternteil die elterliche Sorge für die Kinder vorzuenthalten. Dementsprechend sind die Kinder F.________ und G.________ antragsgemäss unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

3.5 Werden die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, ist die Zuteilung der Obhut zu regeln.

3.5.1 Die gängigen Kriterien für die Zuteilung der Elternrechte bleiben auch unter Geltung des neuen Rechts massgebend, sowohl für Streitigkeiten über das Sorgerecht als auch über die Obhut. Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen andern Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Zu den wesentlichen Kriterien zählen die persönlichen Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind, die Erziehungsfähigkeit der Eltern, deren Möglichkeiten, sich selber um das Kind zu kümmern sowie deren Vermögen, die Kontakte zum andern Elternteil zu fördern. Es ist jene Lösung zu wählen, die nach den gesamten Umständen die bessere Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht optimal entfalten kann. Verfügen beide Eltern ungefähr über gleiche erzieherische Fähigkeiten, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein, zumal unnötige diesbezügliche Veränderungen die harmonische Entfaltung des Kindes beeinträchtigen können. Selbst wenn das Gericht die Obhut nicht einfach jenem Elternteil zusprechen darf, dem diese bereits für die Dauer des Verfahrens zugesprochen wurde, kommt dem betreffenden Kriterium besonderes Gewicht zu (BGE 5A_46/2015, E. 4.4.2; Meier/Häberli, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, März bis Juni 2015, in: ZKE 2015, S. 299). Aus dem gemeinsamen Sorgerecht ergibt sich kein Anspruch der Eltern, das Kind zur Hälfte betreuen zu können. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob eine solche Obhutsregelung möglich ist und dem Kindeswohl entspricht (BGE 5A_46/2015, E. 4.4.3). Bei der Frage, ob eine alternierende bzw. gemeinsame Obhut in Betracht kommt, ist weiter zu berücksichtigen, ob die Eltern in der Lage sind, sich gemeinsam und unter Berücksichtigung der Kindesinteressen über wichtige Fragen betreffend die tägliche Kinderbetreuung zu verständigen (BGE 5A_46/2015, E. 4.4.5). Dies betrifft beispielsweise die Bezahlung von Auslagen der Kinder, welche im Rahmen der Pflege und Erziehung entstehen und nicht eindeutig einem Haushalt zugeordnet werden können (z.B. Kosten der Krankenversicherung, der Fremdbetreuung, für Kleider oder Mobilität). Ordnet das Gericht eine alternierende bzw. gemeinsame Obhut an, müssen die Parteien insbesondere auch in

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der Lage sein, sich über solche alltägliche Ausgaben zu verständigen (vgl. zu dieser Problematik Gloor, Der Begriff der Obhut, in: FamPra 2015, S. 350 ff.).

3.5.2 Zur Begründung der gemeinsamen bzw. alternierenden Obhut führt der Kläger zusammenfassend und im Wesentlichen aus, F.________ und G.________ verbrächten sehr gerne viel Zeit mit ihrem Vater und genössen diese. Das bisherige Besuchsrecht habe sich zwar bewährt, würde aber vom Kläger und den Kindern als zu kurz empfunden (act. 1, S. 5). Eine hälftige Betreuung werde sowohl vom Kläger als auch den Kindern gewünscht (act. 1, S. 5) und dränge sich insbesondere aufgrund des heutigen entwicklungspsychologischen Kenntnisstands auf. Diese Erkenntnisse zeigten, dass es Kindern getrennt lebender Eltern, die in einer alternierenden Obhut aufwachsen, signifikant besser gehe, als solchen, die nur bei einem Elternteil lebten. Dies sei selbst bei anhaltenden Elternkonflikten oder fehlendem Einverständnis der Eltern der Fall (act. 27, S. 5), wobei die Parteien vorliegend durchaus fähig seien, vernünftig miteinander zu kommunizieren, was die Beklagte anlässlich der Parteibefragung auch bestätigt habe (act. 32, S. 4). Dass er sich durch die gemeinsame Obhut Vorteile bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge erhoffe, weise er demgegenüber entschieden zurück (act. 32, S. 4). Durch die Ausweitung der Betreuung auf 50 % sei es ihm möglich, die Kinder zusätzlich am Montag spätestens um 17.30 Uhr abzuholen und den Abend mit ihnen zu verbringen (act. 32, S. 5). Für die stärkere Betreuung durch den Kläger spreche auch, dass die Beklagte praktisch kein Deutsch spreche und sie die Kinder namentlich bei schulischen Angelegenheiten kaum unterstützen könne (act. 1, S. 5). Der Kläger könne die Kinder in schulischen und anderen Belangen viel besser betreuen (act. 27, S. 5). Auch weise die Beklagte in Erziehungsfragen Unzulänglichkeiten auf (z.B. ausbleibende Zahnarztbesuche etc.) und schlage ihre Kinder (act. 27, S. 14; act. 32, S. 6; act. 39, S. 7). Obwohl die Beklagte keiner Arbeitstätigkeit nachgehe, lasse sie die Kinder darüber hinaus fremdbetreuen, was für eine Überforderung der Beklagten in dieser Hinsicht spreche (act. 27, S. 6). Dass der Kläger die Kinder zum Teil fremdbetreuen lassen müsse, sei selbstverständlich, da er 100 % arbeite, und entspreche auch der heutigen Zeit, in welcher die Kinder von einem Grossteil der Familienhaushalte zumindest teilweise fremdbetreut würden (act. 39, S. 6).

3.5.3 Die Beklagte sieht demgegenüber keinen Anlass, etwas an der bestehende Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs zu ändern (act. 18, S. 4). Der Kläger betreue die Kinder bereits im Umfang von rund 40 % (act. 39, S. 3). Die geltende Regelung entspreche dem Wunsch der Kinder und sei deshalb vereinbart worden (act. 18, S. 4). Beim klägerischen Begehren um gemeinsame Obhut gehe es nicht um das Interesse der Kinder, sondern um Vorteile bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge (act. 30, S. 4). Dafür spreche auch der Umstand, dass der Kläger die Kinder am geforderten zusätzlichen Montag fremdbetreuen lassen müsse und kaum mehr Zeit mit ihnen verbringen könne, da er selber arbeite (act. 39, S. 3). Daneben seien die Parteien – anders als der Kläger ausführen lasse – nicht in der Lage, vernünftig miteinander zu kommunizieren, weshalb eine geteilte Obhut wenig Sinn mache (act. 30, S. 5; act. 33, S. 1). Die Beklagte sei eine gute Mutter, liebe ihre Kinder und sei mit der Erziehung weder überfordert noch sei das Kindeswohl gefährdet (act. 30, S. 6).

3.5.4 In der Kinderanhörung vom 8. Oktober 2014 äusserten sich G.________ und F.________ zu ihrem Verhältnis zu den Eltern und der Betreuungssituation. G.________ führte aus, ihr gefalle es bei der Mutter. Sie sei manchmal streng, wie auch der Vater. Beide Kinder erklärten übereinstimmend, dass sie es gut mit dem Vater hätten. F.________ würde es bevorzugen,

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wenn er eine Woche am Stück beim Vater und eine bei der Mutter verbringen könnte. Da sich die Kinder beim Vater aber ein Zimmer teilen müssten, sei er lieber in H.________, wo er ein eigenes Zimmer habe. Wie bereits erwähnt, machten die Kinder einen aufgestellten und zufriedenen Eindruck (act. 13, S. 1 f.).

Auf die Frage, ob die derzeitige Regelung der Kinderbetreuung funktioniere, antwortete der Kläger in der Parteibefragung, es gäbe Streitigkeiten bezüglich der Fremdbetreuung der Kinder am Donnerstag (act. 22, S. 2). Die Beklagte demgegenüber ist mit der aktuellen Regelung des Betreuungsrechts zufrieden. Aus ihrer Sicht gibt es damit keine Probleme. Auf die Frage, ob die Parteien über Kinderbelange kommunizieren können, antwortete die Beklagte, sie könne mit dem Kläger über die Kinder und Abmachungen sprechen. Nicht akzeptieren könne sie aber, wenn der Kläger schimpfe oder laut werde (act. 22, S. 3). Der Kläger sieht das grosse Problem darin, dass die Beklagte die Kinder schlage und unter Druck setzte. Auch verbringe sie mit den Kindern viel Zeit in J.________ in völlig inadäquaten Unterbringungsmöglichkeiten. Insbesondere würden sie während dieser Zeit zu viert in einem Raum übernachten (act. 22, S. 3).

3.5.5 Im Eheschutzverfahren wurde der Beklagten die Obhut über die damals fünf- und siebenjährigen Kinder zugewiesen. Das Besuchs- und Ferienrecht des Klägers wurde in der Folge dahingehend ausgeweitet, dass der Kläger die beiden Kinder insbesondere an zwei von drei Wochenenden auf eigene Kosten zu sich nehmen durfte, nämlich von Donnerstagabend, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, und die Kinder während sechs Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien nehmen konnte. Zwar geht aus der Parteibefragung hervor, dass die Parteien betreffend die Fremdbetreuung am Donnerstag Probleme hatten, grundsätzlich funktioniert aber die derzeitige Betreuungsregelung. Eine erneute Ausdehnung der klägerischen Kinderbetreuung auf 50 % hätte zur Folge, dass der Kläger seine Kinder zusätzlich am Montagabend zu sich nehmen und am Dienstagmorgen in die Schule bringen könnte. Der Kläger begründet diese Ausdehnung der Betreuung hauptsächlich mit Verweis auf entwicklungspsychologische Erkenntnisse (vgl. dazu den vom ihm eingereichten Aufsatz von Martin Widrig in act. 27/21). Die klägerischen Ausführungen zur Entwicklungspsychologie sind zwar durchaus richtig. An der Tatsache, dass die Kinder am Montagnachmittag weiterhin fremdbetreut würden (act. 22, S. 6), änderte sich durch die vom Kläger geltend gemachte Ausdehnung allerdings nichts. Die eigentliche Betreuung durch den Kläger fände lediglich am Abend ab rund 17.30 Uhr statt. Aufgrund der nur geringen tatsächlichen Mehrbetreuung durch den Kläger und der bereits heute fast ausgeglichenen und grundsätzlich funktionierenden Betreuung durch die Eltern, überwiegt vorliegend das Interesse der Kinder an stabilen – wie bis anhin gelebten – Verhältnissen.

Die beiden Kinder sind daher weiterhin unter der Obhut der Mutter zu belassen. Neben der erwähnten Stabilität der derzeitigen Verhältnisse, sprechen auch folgende Erwägungen für diese Alleinzuteilung: Aus den Akten sowie der Parteibefragung geht hervor, dass zwischen den Parteien Kommunikationsschwierigkeiten bestehen, welche allerdings nicht so erheblich sind, dass – wie gesehen – eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge erforderlich wäre. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten unter den Parteien im vorgenannten Eheschutzentscheid auch eine Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet wurde, die auch zum heutigen Zeitpunkt besteht. Diese Tatsache spricht auch gegen die Anordnung einer – wie vom Kläger beantragt – gemeinsamen Obhut.

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Durch die Anordnung der gemeinsamen Obhut bestünde im vorliegenden Fall nämlich die Gefahr, dass sich die vorerwähnten Schwierigkeiten auch bei alltäglichen Entscheidungen häufen würden. Namentlich im Zusammenhang mit alltäglichen Auslagen, welche im Rahmen der Pflege und Erziehung entstehen und nicht eindeutig einem Haushalt zugeordnet werden können (z.B. Kosten der Krankenversicherung, für Kleider oder Mobilität), wäre mit vermehrten Streitigkeiten zu rechnen. Eine klare Zuteilung der Obhut an die überwiegend betreuende Beklagte und der damit verbundenen Rechte und Pflichten beugt einer solchen Entwicklung in jeden Fall vor und liegt im Kindeswohl. Im Übrigen wurden die vom Kläger im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung an die Beklagte bekundeten Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit immer bestritten und sind auch in keiner Weise belegt. Vielmehr geht aus dem vom Kläger angerufenen Abklärungsbericht der Kindesschutzbehörde vom 24. Juni 2014 hervor, dass die Kinder gut gekleidet und genährt, freundlich im Umgang und aktiv sind (act. 1/4, S. 4). Ein ähnliches Bild der Kinder ergab sich anlässlich der Kinderanhörung. Aus dem Bericht und den vorliegenden Akten ist daher nicht zu entnehmen, dass es der Beklagten an Erziehungsfähigkeit mangelt. Da nicht von einer mangelhaften Erziehungsfähigkeit der Mutter gesprochen werden kann, ist – wie bereits ausgeführt – in erster Linie die Stabilität der derzeitigen örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend. Aus all den vorgenannten Gründen sind daher G.________ und F.________ weiterhin unter der Obhut der Mutter zu belassen.

3.6 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Am bisher bestehenden und gelebten ausgedehnten Besuchsrecht des Klägers ist auch nach erfolgter Scheidung nichts zu ändern. Demgemäss ist der Kläger berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder an zwei von drei Wochenenden von Donnerstagabend, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, und in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie am Ostermontag und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie am Karfreitag zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter ist der Kläger berechtigt und verpflichtet, die Kinder während sechs Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen ist. Das Besuchs-, Feiertags-, und Ferienrecht ist auf eigene Kosten auszuüben.

4. Weiter ist über den vom Kläger zu leistenden Kindesunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zu befinden.

4.1 Der Unterhaltsbeitrag für das Kind wird im Falle der Scheidung nach Art. 285 ZGB bemessen (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Er soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nichtobhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; vgl. auch BGE 5A_1017/2014, E. 4.4).

Der Kläger hat grundsätzlich einen Unterhaltsbeitrag in Geld für seine beiden Kinder F.________ und G.________ zu leisten, während die Beklagte ihren Beitrag im Wesentlichen durch Pflege und Erziehung erbringt. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags ist nachfolgend entsprechend den Bedürfnissen von F.________ und G.________ sowie der Leistungsfähigkeit des Klägers festzusetzen. Daneben ist gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB zu berücksichtigen, dass

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der Kläger die Kinder zu einem bedeutenden Teil im Rahmen des ausgedehnten persönlichen Verkehrs mitbetreut. Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags darf nicht ins Existenzminimum des Klägers eingegriffen werden.

4.2 Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch des Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt, soweit es ihm nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die Bestimmung basiert auf zwei Prinzipien: einerseits auf jenem, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung die wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen und für seinen Unterhalt selber aufkommen soll (sog. clean break), andererseits auf jenem der nachehelichen Solidarität. In Art. 125 Abs. 2 ZGB werden in nicht abschliessender Weise die Kriterien für die Beurteilung aufgezählt, ob, in welcher Höhe und für welche Dauer eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 5A_697/2014, E. 3.1.1).

Streitig sind vorliegend nicht der Bestand, sondern lediglich die Höhe und die Dauer der an die Beklagte geschuldeten Beiträge.

4.3 Vorliegend haben sowohl die Kinder wie auch die Klägerin Anspruch auf Unterhalt durch den Kläger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit. Die Frage nach der Priorität des Kinderunterhalts im Verhältnis zum Ehegattenunterhalt ist umstritten. Das Gesetz sieht jedenfalls keinen Vorrang des einen wie des anderen Unterhalts vor (BGE 128 III 411, E. 3.2.2). Es kann eine Gesamtberechnung vorgenommen und in einem zweiten Schritt den Kindesunterhalt vom Ehegattenunterhalt ausgeschieden werden.

4.4 Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge schreibt das Gesetz keine bestimmte Bemessungsmethode vor. Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Beiträge mithin ein Ermessen zu (BGE 5A_154/2008, E. 3.2; BGE 5A_775/2011, E. 3.2.1; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N 06.135). Da die Ehegatten während der Ehedauer kaum Ersparnisse gebildet, sondern fast das gesamte Erwerbseinkommen des Ehemannes für den Haushalt aufgewendet hatten (vgl. die Ausführungen zum Güterrecht: nachfolgend Ziff. 6), ist im vorliegenden Fall nach der Methode der Berechnung des Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses vorzugehen (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1), wie dies im Übrigen auch die Parteien tun (vgl. z.B. act. 27, S. 8 ff.; act. 30, S. 9 ff.). Nach der Methode der Berechnung des Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses ist in einem ersten Schritt der Bedarf der Parteien zu ermitteln. Hierbei ist von den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichtes Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Ex istenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien") auszugehen. Anschliessend ist das Einkommen des Klägers zu bestimmen.

Der Bedarf der Parteien errechnet sich zurzeit wie folgt:

Kläger (in CHF) Beklagte (in CHF) Grundbetrag 1'200.-- 1'350.-- Grundbetrag F.________ 160.-- 240.-- Grundbetrag G.________ 160.-- 240.-- Wohnkosten 2'420.-- 1'710.-- Krankenkassenprämie 406.-- 338.--

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Krankenkassenprämie Kinder 165.-- Prämienverbilligung -88.-- -192.-- Fremdbetreuung Kinder 197.-- Arbeitsweg 305.-- Auswärtige Verpflegung 220.--

Total 4'783.--

4'048.--

4.5 Der Bestand und die Höhe der Positionen begründen sich wie folgt:

4.5.1 Grundbeträge der Parteien: Gemäss den Richtlinien beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.--, für eine alleinerziehende Person CHF 1'350.--. In diesem Grundbetrag sind die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung (BGE 5C.53/2005, E. 5.2), was auch die die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung übereinstimmend anerkannten (act. 32, S. 10; act. 39, S. 4).

Der Grundbetrag des Klägers von CHF 1'200.-- ist unbestritten, derjenige der Beklagten ist vorliegend streitig. Die Beklagte macht für sich den Betrag von CHF 1'350.-- geltend, da sie sich als alleinerziehende Person betrachtet. Der Kläger verlangt die Anrechnung des halben Ehegatten-Grundbetrags von CHF 1'700.--, d.h. CHF 850.-- für die Beklagte, da diese mit ihrem neuen Partner in einer Lebensgemeinschaft lebe (act. 1, S. 7; act. 27, S. 12; act. 32, S. 9).

Der Kläger bringt vor, der neue Freund der Beklagten, ein afghanischer Student, sei bei der Beklagten und den Kindern eingezogen und wohne dort (act. 1, S. 7). In dieser Hinsicht erwähne der Abklärungsbericht des Amts für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 24. Juni 2014 die Aussage des Freundes, wonach dieser an vier bis fünf Tagen pro Woche in H.________ anwesend sei. Gemäss der Beklagten seien es sogar sechs Tage, wobei ihr Freund jeweils von Sonntag bis Donnerstag in H.________ sei und sie den Rest der Zeit in J.________ verbrächten. Auch habe der Kläger die Beklagte und ihren Freund ein- bis zweimal pro Woche zusammen an der Bushaltestelle, beim Einkaufen oder auf dem H.________- Areal getroffen (act. 27, S. 12). Dass die Beziehung in der Zwischenzeit beendet worden sei, werde bestritten (act. 39, S. 7). Die Beklagte sei beispielsweise wegen ihrem Freund kürzlich zum Islam konvertiert, was auf eine intensive Beziehung hinweise (act. 32, S. 9).

Die Beklagte machte an der Hauptverhandlung geltend, die Beziehung zum afghanischen Freund sei in der Zwischenzeit beendet worden (act. 39, S. 4). Bereits zuvor hätten sie starke Beziehungsprobleme gehabt, worauf man sich gegen ein Zusammenziehen entschieden habe (act. 30, S. 8). Auch habe bis anhin keine Lebensgemeinschaft bestanden. Zwar sei sie mit diesem Partner zusammen gewesen. Er habe jedoch eine eigene Wohnung in J.________ und beziehe Sozialhilfe. Es sei ihm deshalb gar nicht möglich, den Kanton zu wechseln bzw. bei der Beklagten zu wohnen. Aus dem Umstand, dass der Freund

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regelmässig bei der Beklagten gewesen sei, könne auch nicht abgeleitet werden, dass eine Lebensgemeinschaft bestanden habe. Auch habe sich der Partner nicht an den Lebenshaltungskosten beteiligt (act. 18, S. 6).

Beim Grundbetrag zu berücksichtigen ist eine kostensenkende Wohn- und Lebensgemeinschaft. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen, so ist davon auszugehen, dass die Kosten partnerschaftlich getragen werden. Insoweit erscheint es angebracht, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen (BGE 130 III 765, E. 2.4). Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe ist aber auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. Nur bei einer solchen ist nämlich anzunehmen, dass beide Personen nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen (BGE 132 III 483, E. 4.2 und 4.3).

Die tatsächlichen Voraussetzungen, die rechtlich auf eine solche Lebensgemeinschaft zu schliessen gestatten, hat der Unterhaltsschuldner bzw. vorliegend der Kläger im ordentlichen Verfahren voll zu beweisen (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 138 III 97, E. 3.4.2; BGE 118 II 235, E. 3c).

Unbestrittenermassen verbrachte der Freund der Beklagten regelmässig Zeit in der ehelichen Wohnung in H.________. Gemäss eigenen Aussagen der Beklagten im Abklärungsbericht des Amts für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 24. Juni 2014, hielt sich ihr Freund zuweilen fünf bis sechs Tage und Nächte in ihrer Wohnung in H.________ auf (act. 1/4, S. 4). Sodann ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Partner den Kindern bei den Hausaufgaben hilft oder mit ihnen spielt. Wie dem erwähnten Bericht weiter zu entnehmen ist, verstehen sich die Kinder mit dem Freund der Mutter gut und finden, er sei ein "Netter" (act. 1/4, S. 4). In der Parteibefragung vom 28. Mai 2015 äusserte sich die Beklagte kaum zu dieser Frage und bestätigte lediglich, dass ihr Partner in einem kleinen Zimmer in J.________ wohne und sie ihn dort ab und zu besuche und mit den Kindern übernachte (act. 22, S. 4).

Der klägerische Standpunkt stützt sich im Wesentlichen auf den bereits im Rahmen des Verfahrens zur Abänderung der Eheschutzmassnahmen (ES 2014 350) eingereichten Abklärungsberichts des Amts für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 24. Juni 2014. Darüber hinaus behauptet der Kläger im Wesentlichen pauschal, dass die Beklagte mit dem afghanischen Studenten zusammen wohne. Die Parteibefragung hat in dieser Hinsicht kaum zur Klärung beigetragen. Dem Kläger bot sich anlässlich dieser Befragung die Gelegenheit, weitere Fragen zu stellen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte (vgl. act. 22, S. f.). Entsprechend besteht auch kein Anlass, auf dieses Thema in Form einer Beweisaussage der Beklagten nochmals zurückzukommen (vgl. Antrag in act. 32, S. 9). Weitere in diesen Fällen übliche Beweismittel zur Begründung der behaupteten Lebensgemeinschaft offeriert der Kläger in seinen Rechtsschriften nicht (z.B. Zeugen, Augenschein oder Edition des Mietvertrags). Zwar wurde im Abänderungsentscheid der Eheschutzmassnahmen vom 12. Februar 2015 (ES 2014 350) aufgrund der damaligen Umstände noch als glaubhaft erachtet, dass eine Lebensgemeinschaft vorliegt (zum Beweismass im Eheschutzverfahren: vgl. BGE 138 III 97, E. 3.4.2). Im Unterschied zum Abänderungsentscheid hat der Kläger - wie erwähnt - den vollen Beweis dieser behaupteten Tatsache zu erbringen. Gestützt auf die klägerischen Behauptungen und nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel hat das Gericht jedoch http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-II-235%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page235

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erhebliche Zweifel daran, dass die Beklagte mit dem afghanischen Studenten in einer Lebensgemeinschaft lebt, wie sie zur hälftigen Anrechnung des Ehegatten-Grundbetrags vorausgesetzt würde. Zwar deuten die im Abklärungsbericht gemachten Aussagen darauf hin, dass die Beklagte und der afghanische Student eine gewisse Zeit zusammen verbringen und sich auch in der ehelichen Wohnung aufhalten. Im Rahmen der Feststellung der Lebensgemeinschaft handelt es sich hierbei jedoch lediglich um ein Indiz, welches für sich allein zum Beweis nicht genügt. Weitere Beweise zum Beleg der Lebensgemeinschaft liegen nicht vor. Es gelingt dem Kläger folglich nicht, den erforderlichen Nachweis zu erbringen, weshalb der Beklagten der Grundbetrag für alleinerziehende Personen von CHF 1'350.-- anzurechnen ist.

4.5.2 Grundbetrag der Kinder: Gemäss den Richtlinien beträgt der Grundbedarf für ein Kind unter 10 Jahren CHF 400.--. Da der Beklagten zwar vorliegend die Obhut zukommt, der Kläger die Kinder jedoch in einem Umfang von rund 40 % betreut, rechtfertigt es sich im Lichte des vorstehend erwähnten Art. 285 Abs. 1 ZGB, dem Kläger für die bei ihm während der Betreuung der gemeinsamen Kinder anfallenden Kosten den entsprechenden Anteil am Grundbetrag in diesem Umfang anzurechnen (z.B. für Nahrungsmittel, Strom etc.; vgl. in diesem Sinne: Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. November 2014, LE140020, E. 4.2) . Demzufolge ist im Bedarf des Klägers ein Betrag von je CHF 160.-- pro Kind zu berücksichtigen.

Zwar hat die Beklagte als Obhutsinhaberin und Empfängerin der Kinderunterhaltsbeiträge weiterhin für diejenigen Kosten aufzukommen, welche keinem Haushalt zugerechnet werden können (z.B. Kosten für Kleidung, Telefon etc.). Wie nachfolgend ersichtlich, erhält die Beklagte aufgrund des bestehenden Überschusses aber einen deutlich über dem Grundbetrag liegenden Kinderunterhaltsbeitrag zugesprochen, mit welchem diese Kosten gedeckt werden können.

Am tt.mm.2016 wird F.________ 10 Jahre alt und am tt.mm.2018 erreicht G.________ dieses Alter, womit sich die Grundbeträge auf je CHF 600.-- erhöhen. Die Grundbeträge sind dem Kläger im gleichen Verhältnis anzurechnen, was einen Betrag im Grundbedarf des Klägers von je CHF 240.-- pro Monat und pro Kind und je CHF 360.-- im Grundbedarf der Beklagten ergibt.

4.5.3 Wohnkosten: Die geltend gemachten Positionen für die Hypothekarzins- sowie Nebenkosten der Eigentumswohnung der Parteien, in welcher die Beklagte mit den Kindern verbleibt, sind unbestritten und betragen monatlich CHF 1'710.-- (vgl. die Ausführungen zur Einräumung eines Wohnrechts: nachfolgend Ziff. 5). Ebenso sind die auf Seiten des Klägers angerechneten monatlichen Auslagen für Miete inkl. Nebenkosten von CHF 2'420.-- belegt (act. 1/7).

4.5.4 Krankenkassenprämien: Die monatlichen Prämien für die Krankenkasse sind belegt. Gemäss den eingereichten Belegen beträgt die zuletzt bekannte monatliche Nettoprämie für Krankenversicherung im Jahr gerundet CHF 338.-- für die Beklagte (act. 30/24) sowie insgesamt CHF 165.-- für die Kinder (act. 39, S. 4). Der Kläger bezahlt demgegenüber eine monatliche Prämie von gerundet CHF 406.--, was die Beklagte anerkennt (vgl. act. 30, S. 9).

Gemäss Richtlinien ist der Prämienaufwand für die obligatorische Versicherung unter Einschluss einer allfälligen Prämienverbilligung zum Grundbetrag hinzuzuzählen (vgl. Beschluss

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und Urteil des Obergerichts Zürich vom 22. April 2015, LC140029, E. 3.2.3). Die Beklagte deklarierte für das Jahr 2013 ein Reineinkommen von CHF 59'450.-- und ein Reinvermögen von CHF 3'457.-- (act. 11/6). Mit diesen Werten kommt sie gemeinsam mit den Kindern in den Genuss einer Prämienverbilligung für das Jahr 2015 von CHF 2'300.-- pro Jahr (vgl. Online-Rechner auf www.akzug.ch), weshalb sich die von ihr zu bezahlenden Prämien um monatlich gerundet 192.-- reduzieren. Der Kläger deklarierte für das Jahr 2013 ein Reineinkommen von CHF 34'927.-- und ein negatives Reinvermögen (act. 12/3). Mit diesen Werten kommt der Kläger in den Genuss einer Prämienverbilligung für das Jahr 2015 von CHF 1'058.-- pro Jahr, was einem monatlichen Betrag von gerundet CHF 88.-- entspricht (vgl. Online-Rechner auf www.akzug.ch).

4.5.5 Berufsauslagen: Der Kläger macht geltend (act. 1, S. 10) und die Beklagte anerkennt (act. 18, S. 7; act. 30, S. 9) Auslagen für die Fahrt zum Arbeitsplatz sowie für auswärtige Verpflegung von gerundet CHF 305.-- bzw. CHF 220.--.

4.5.6 Steuern/Vorsorgeunterhalt: Im strikt nach betreibungsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Existenzminimum bleiben Steuern wie auch der Vorsorgeunterhalt unberücksichtigt. Je knapper die finanziellen Mittel sind, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen, welche in Anwendung von Art. 93 SchKG entwickelt wurden. Da vorliegend insgesamt lediglich von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind weder Steuern noch ein Vorsorgeunterhalt im Bedarf der Parteien zu berücksichtigen (vgl. Ziff. III der Richtlinien; BGE 140 III 337, E. 4).

4.5.7 Time-Flex-Programm des Klägers: Ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann vorliegend der vom Kläger geforderte Kauf von Ferienguthaben im Rahmen des sog. Time-Flex-Programms des klägerischen Arbeitgebers. Um die Kinder während sieben Wochen im Jahr in den Ferien betreuen zu können, weist der Kläger auf die Möglichkeit hin, Ferienguthaben von seinem Arbeitgeber zu kaufen und beantragt, bei seinem Bedarf einen Betrag von monatlich CHF 351.20 zu berücksichtigen (act. 27, S. 11). Die Beklagte widersetzt sich diesem Antrag und hält dagegen, dass der Kläger seine Leistungsfähigkeit nicht zulasten der Unterhaltsberechtigten vermindern dürfe (act. 30, S. 8). Wie bereits in Ziff. 4.5.6 ausgeführt, ist bei eher knappen finanziellen Verhältnissen an den Grundsätzen über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anzulehnen. Da vorliegend lediglich durchschnittliche finanzielle Verhältnisse vorliegen, ist eine solche monatliche Belastung im Rahmen der Existenzminimumberechnung nicht zu berücksichtigen.

4.5.8 Fremdbetreuung Kinder: Der Betrag für die Fremdbetreuung der Kinder von monatlich CHF 197.-- ist unbestritten (act. 30. S. 9; act. 32, S. 10). Da der Beklagten vorliegend die Obhut zugeteilt wird, sind diese Kosten von ihr zu bezahlen und dementsprechend in ihrem Bedarf zu berücksichtigen.

4.5.9 Deutschkurse für die Beklagte/Kinder: Die Beklagte bringt vor, es sei ihr ein Betrag von monatlich CHF 216.-- für Deutschkurse einzurechnen (act. 30, S. 9). Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte Deutschkurse besuchen wird (act. 32, S. 10). An der Hauptverhandlung behauptete die Beklagte, dass nach der Sommerpause der Besuch eines weiteren Deutschkurses anstehe. Da dieser jedoch in der Zukunft liege, seien noch keine Belege vorhanden http://www.akzug.ch/

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(act. 39, S. 4). Aus den Akten geht lediglich hervor, dass die Beklagte zuletzt zwischen dem 18. Februar und 16. April 2015 einen Deutschkurs besuchte (act. 30/25). Ein Beleg für weitere Deutschkurse, wie beispielsweise eine Anmeldebestätigung, liegt nicht vor. Damit ist nicht belegt, dass die Beklagte für Deutschkurse regelmässige und nötige Auslagen hat, welche in ihrem Bedarf für die Zukunft zu berücksichtigen wären.

In der Hauptverhandlung führten die Parteien weiter übereinstimmend aus, dass der mit monatlich CHF 147.-- von der Beklagten veranschlagte Deutschkurs für die Kinder nicht mehr durchgeführt wird (act. 32, S. 10; act. 39, S. 4).

4.5.10 Darlehensschuld des Klägers: Der Kläger führt aus, er habe bei seinem Vater ein Darlehen in der Höhe von mittlerweile CHF 45'500.-- aufnehmen müssen, um die Unterhaltsbeiträge und seinen Lebensbedarf zu decken (act. 32, S. 15). Das Darlehen müsse der Kläger in monatlichen Raten von CHF 500.-- zurückzahlen, welche ihm bei seinem Bedarf anzurechnen seien (act. 1, S. 11). Die Beklagte bringt vor, die monatlichen Abzahlungsraten des Darlehens seien im Bedarf des Klägers nicht zu berücksichtigen, da seine monatlichen Einkünfte ausreichend seien, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Zudem bestreitet die Beklagte, dass der Kläger der Schuldverpflichtung nachkommt (act. 18, S. 7).

Nach der Rechtsprechung gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen (BGE 5A_923/2012, E. 3.1) . Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (BGE 5A_816/ 2014, E. 4.2). Vorliegend kann offen bleiben, ob und in welcher Höhe der Kläger etwaige Schulden abzahlt, da dieses Darlehen vom Kläger persönlich und nicht von den Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen wurde. Der Kläger hat seine persönlichen Schulden aus seinem Überschussanteil zu begleichen. Somit sind die monatlichen Abzahlungsraten im Bedarf des Klägers nicht zu berücksichtigen.

4.6 Die Beklagte hat derzeit kein Erwerbseinkommen, was unbestritten ist . Ihr ist jedoch für die Zukunft ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. unten Ziff. 4.9).

4.7 Sodann ist das Einkommen des Klägers zu bestimmen. Massgeblich ist bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit das Nettoeinkommen, wozu grundsätzlich auch regelmässige Bonuszahlungen gehören (BGE 5C.261/2006, E. 2). Bei Schwankungen des massgeblichen Einkommens ist zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre, d.h. von 2012-2014 abzustellen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 01.34 m.w.H.).

Der Kläger arbeitet für die I.________AG mit Arbeitsort in K.________. In den Jahren 2013 und 2014 erzielte er ein Jahresnettoeinkommen von CHF 112'944.-- bzw. CHF 112'675.-- (act. 1/5; act. 32/41). Der Lohnausweis für das Jahr 2012 befindet sich nicht in den Akten. Eingeschlossen in diesen Einkommen waren sowohl die Kinderzulagen von CHF 4'800.-- pro Jahr wie auch die Familienzulage von CHF 3'000.-- pro Jahr. Er erhielt in den vergangenen Jahren einen Bonus, welcher in den Jahren 2012 bis 2014 gleichbleibend CHF 10'000.-- (brutto) betrug (act. 32/42). Ebenso enthalten ist ein Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit an

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gesetzlichen Feiertagen in der Schweiz, welche im Ausland keine Feiertage darstellen (act. 1/5; act. 32/41). Unter Berücksichtigung des Gesagten ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Nettolohn für 2013 und 2014 von gerundet CHF 9'401.-- (=CHF 112'809.50/12), von welchem für die nachfolgende Berechnung auszugehen ist. Wie erwähnt sind darin sowohl die Kinder- wie Familienzulagen von insgesamt CHF 7'800.-- pro Jahr, als auch der im Betrag von durchschnittlich CHF 10'000.-- (brutto) ausbezahlte Bonus sowie die Zuschläge für Sonntagsarbeit enthalten.

Der Kläger bringt vor, er könne den im monatlichen Nettoeinkommen eingerechnete Bonus nicht vorfinanzieren, da sonst in sein Existenzminimum eingegriffen würde (act. 32, S. 14). Die vom Kläger im Lichte der Rechtsprechung des Obergerichts Zürich beantragte Nichteinrechnung des Bonus ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erforderlich, da der Kläger spätestens nach der Anrechnung des hypothetischen Einkommens bei der Beklagten bzw. nach der entsprechenden Übergangsfrist den monatlich einberechneten Nettobonusbetrag von rund CHF 730.-- aus seinem Überschuss bezahlen kann (vgl. unten Ziff. 4.11).

4.8 Aus der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf der Parteien ergibt sich ein Überschuss. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Überschussverteilung festgehalten, dass eine hälftige Teilung nicht in Frage kommen kann, wenn der eine Ehegatte Kinder zu betreuen hat, weil diese auch am Überschuss partizipieren sollen (BGE 126 III 8, E. 3c). Dementsprechend ist der Überschuss so aufzuteilen, dass ein Teil auf die Kinder entfällt. Als sachgerecht erscheint vorliegend die Aufteilung des Überschusses gemäss dem vorliegend angeordneten Verhältnis der Kinderbetreuung von 40 % zu 60 % (vgl. zur hälftigen Aufteilung des Überschusses bei entsprechendem Betreuungsverhältnis: Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. November 2014, LE140020, E. 6.1). Die Summe aus diesem Überschussanteil und dem Bedarf der Beklagten stellt ihren Anspruch dar. Aufgrund des Gesagten ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung (in CHF):

Einkommen Kläger 9'401.-- Einkommen Beklagte 0.-- Bedarf Kläger 4'783.-- Bedarf Beklagte und Kinder 4'048.-- Überschuss 570.-- 60 % Überschuss 342.-- Anspruch Beklagte und Kinder 4'390.--

Der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Beklagte sowie die beiden Kinder beträgt somit gerundet CHF 4'390.-- (CHF 4'048.-- + CHF 342.--), worin aber die Kinder- und Familienzulagen von total CHF 650.-- pro Monat bereits enthalten sind.

Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie folgt aufzuschlüsseln:

- für die Kinder: je CHF 800.-- zzgl. Kinderzulage von CHF 200.-pro Monat;

- für die Beklagte persönlich: CHF 2'140.-- zzgl. Familienzulage von derzeit CHF 250.-- pro Monat. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_122%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-III-8%3Ade&number_of_ranks=0#page8

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Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB setzt das Gericht den Beginn der Beitragspflicht der zu le istenden Unterhaltsrente fest. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die nacheheliche Unterhaltspflicht regelmässig mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Entscheids über die Unterhaltsrente. Die vorliegend berechneten Unterhaltsbeiträge sind somit ab Rechtskraft dieses Entscheids geschuldet.

4.9 Die Parteien bringen übereinstimmend vor, dass der Beklagte spätestens ab dem 1. März 2016 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (act. 1, S. 10; act. 27, S. 7; act. 32, S. 7). Die Beklagte anerkennt insbesondere, dass es ihr möglich ist, eine Erwerbstätigkeit bspw. im Bereich der Gastronomie aufzunehmen (act. 18, S. 10). Uneinigkeit besteht im Wesentlichen bezüglich des zumutbaren Pensums und der erzielbaren Lohnhöhe.

4.9.1 Von einem hypothetischen Einkommen kann ausgegangen werden, falls und soweit die Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihr zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als sie effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte (BGE 5A_939/2014, E. 4.1).

Die Eigenversorgungskapazität kann insbesondere durch die Kinderbetreuung ganz oder teilweise eingeschränkt sein. Als Richtlinie gilt, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zumutbar ist, im Umfang von 50 % sobald das jüngste Kind 10-jährig und zu 100 % sobald das jüngste Kind 16-jährig ist. Richtlinien stellen jedoch definitionsgemäss keine starren Regeln dar; vielmehr sind sie auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten und müssen vor einer jeden Einzelfallbetrachtung standhalten (BGE 5C.43/2006, E. 6.3). So ist etwa eine darüber hinausgehende Erwerbsarbeit zumutbar, wenn sie bereits während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt worden ist oder das Kind fremdbetreut ist und deshalb den Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der Obhut nicht an einer Erwerbsarbeit hindert (BGE 5A_100/2007, E. 4; BGE 5A_6/2009, E. 2.2).

4.9.2 Betreffend das Pensum bringt die Beklagte vor, aufgrund der Kinderbetreuung sei es ihr bis zum 31. März 2018 nicht möglich, mehr als 40 % zu arbeiten. Ab dem 1. April 2018, so die Beklagte, sei das Pensum auf 50 % zu steigern. Ab dem 31. März 2024 könne die Beklagte zu 100 % arbeiten (act. 18, S. 10). Für den Kläger ist nicht nachvollziehbar, warum derzeit nur ein 40 %-Pensum möglich sein sollte. Die Kinder seien jeweils montags, donnerstags und freitags von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr in der Schule oder fremdbetreut. Auch seien sie dienstags und mittwochs von 7.30 Uhr bis 12.15 Uhr in der Schule. Zusätzlich betreue der Kläger die Kinder zu 40 %. Die Beklagte könne in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausüben, insbesondere sogar an zwei von drei Samstagen und/oder Sonntagen (z.B. im Gastgewerbe). Ein Pensum von 80 % sei durchaus möglich und zumutbar (act. 32, S. 7).

4.9.3 In der Parteibefragung vom 28. Mai 2015 bestätigte die Beklagte, dass die Kinder eine Mittagsbetreuung am Donnerstag und Freitag sowie eine Nachmittagsbetreuung am Montag,

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Donnerstag und Freitag erhalten. Donnerstags und freitags sind die Kinder demzufolge tagsüber in der Schule oder fremdbetreut, und zwar auch am Mittag. Entsprechend hat die Beklagte Zeit, an diesen beiden Tagen zu arbeiten, was einem 40 %-Pensum entspricht. In diesem Umfang anerkennt auch die Beklagte, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Aufgrund der Fremdbetreuung steht der Beklagten auch der ganze Montag zur Verfügung mit der Einschränkung, dass die Kinder am Mittag nicht betreut sind. Überdies ist unbestritten, dass der Kläger die Kinder zu rund 40 % mitbetreut und die Beklagte an zwei von drei Samstagen und/oder Sonntagen von der Kinderbetreuung entlastet wird. Aufgrund des bereits heute bestehenden Umfangs der Fremdbetreuung durch den Kläger bzw. durch Dritte, ist der Beklagten ein Arbeitspensum von über 40 % zumutbar. Für die Frage, welches Pensum angemessen ist, ist zu beachten, dass die Beklagte trotz bestehender Fremdbetreuung im Rahmen der Obhut die Hauptbetreuung der Kinder übernimmt und dies auch Zeit beansprucht, wenn die noch jungen Kinder in der Schule sind (z.B. waschen, kochen, Einkauf, Haushalt etc.). Deshalb ist die Aufnahme einer 80 %-igen Erwerbstätigkeit derzeit nicht zumutbar. Dazu kommt, dass die Beklagte einen Arbeitgeber zu finden hätte, der eine zeitlich so flexible Lösung anbieten würde, womit sie kaum rechnen kann. Dies umso mehr als die Beklagte mangels Arbeitserfahrung diesbezüglich wenig Verhandlungsspielraum besitzen dürfte. Aufgrund der Nachmittagsbetreuung am Montag kann die Beklagte einen weiteren Tag zur Arbeit geht bzw. ein 60 %-Pensum verfolgen. Neben dem Montag stünden der Beklagten für diesen weiteren Wochenarbeitstag auch zwei von drei Samstagen und/oder Sonntagen zur Verfügung, an welchem beispielsweise im Gastgewerbe gearbeitet werden könnte.

4.9.4 Dem Ehegatten, der zur Ausdehnung der Erwerbsarbeit verpflichtet wird, ist eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen und der Zeitpunkt, ab welchem ihm das hypothetische Einkommen angerechnet wird, ist konkret zu bestimmen (BGE 5A_579/2011, E. 2.1). Vorliegend gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte ab 1. März 2016 einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung ist der Beklagten somit ab 1. März 2016 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, das einer Arbeitsfähigkeit von 60 % entspricht.

4.9.5 Zur Ermittlung der Höhe des hypothetischen Einkommens darf grundsätzlich auf Lohnstrukturerhebungen abgestellt werden, doch ist dabei den konkreten Umständen Rechnung zu tragen (BGE 137 III 118 E. 3.2; BGE 5A_450/2007 E. 2.3). Insofern kann für die Ermittlung eines der Beklagten anrechenbaren Einkommens auf die Lohnstrukturerhebung (LSE 2012) des Bundesamts für Statistik abgestellt werden. Gemäss dem auf die Beklagte zutreffenden Profil resultiert für eine Frau in ihrem Alter ohne einschlägige Ausbildung mit einer Niederlassungsbewilligung C für eine Tätigkeit in einem regionalen Kleinbetrieb im Bereich der Gastronomie ein durchschnittlicher Monatslohn von CHF 2'308.-- brutto bzw. CHF 1'962.-- (gerundet) netto bei einem 60 %-Pensum (bei Sozialabzügen von insgesamt 15 %) bei jährlich 12maliger Ausrichtung und bereits unter Einbezug eines allfälligen 13. Monatslohnes (vgl. www.lohnrechner.bfs.admin.ch).

4.9.6 Aufgrund dieses hypothetischen Einkommens von jährlich über CHF 7'050.-- und der überwiegenden Betreuung stehen der Beklagten künftig die Kinder- und Familienzulagen zu (vgl. zur Anspruchskonkurrenz Art. 7 Abs. 1 FamZG). Dementsprechend ist der für die Unterhaltsberechnung massgebende Nettolohn des Klägers zunächst um den Betrag der darin

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enthaltenen Familien- und Kinderzulagen zu kürzen, d.h. um jährlich insgesamt CHF 4'800.-bzw. CHF 3'000.-- zu reduzieren, was eine Reduktion von monatlich insgesamt CHF 650.-bedeutet. Da die Beklagte voraussichtlich von keiner freiwilligen Familienzulage profitiert, wie sie der Kläger erhält, ist ihr der gesetzlich vorgesehene Betrag anzurechnen. Die Kinderzulagen im Kanton Zug betragen derzeit CHF 300.-- pro Kind. Dieser Betrag ist ab dem 1. März 2016 dem Einkommen der Beklagten anzurechnen, was ein monatliches Einkommen von netto CHF 2'562.-- ergibt (CHF 1'962.-- + CHF 600.--). Unklar ist, ob der Kläger vom Arbeitgeber weiterhin die freiwilligen Familienzulagen von CHF 250.-- monatlich erhält, wenn die Kinderzulagen von der Beklagten bezogen werden. In den nachfolgenden Unterhaltsberechnungen wird das klägerische Einkommen daher um diesen Betrag gekürzt. Der Kläger ist aber verpflichtet, die Familienzulagen der Beklagten weiterzuleiten, sollte er diese weiterhin erhalten.

4.10 Während sich das Einkommen der Beklagten ab dem 1. März 2016 unter Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens auf CHF 1'962.-- zzgl. Kinderzulagen auf insgesamt CHF 2'562.-- erhöht, errechnet sich das Existenzminimum der Parteien ab dem 1. März 2016 wie folgt:

Kläger (in CHF) Beklagte (in CHF) Grundbetrag 1'200.-- 1'350.-- Grundbetrag F.________ 160.-- 240.-- Grundbetrag G.________ 160.-- 240.-- Wohnkosten 2'420.-- 1'710.-- Krankenkassenprämie 406.-- 338.-- Krankenkassenprämie Kinder 165.-- Prämienverbilligung -88.-- -192.-- Fremdbetreuung Kinder 197.-- Arbeitsweg 305.-- 60.-- Auswärtige Verpflegung 220.-- 132.--

Total 4'783.--

4'240.--

Berufsauslagen der Beklagten: Für die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz sind der Beklagten CHF 60.-- pro Monat anzurechnen, was der monatlichen Ausgabe für ein Jahresabonnement des Zuger Passes für alle Zonen im Kanton Zug entspricht (vgl. http://www.zvb.ch/ abos-und-billette/abonnemente-tvzg/). Als Berufsauslage ist der Beklagten zudem ein Betrag für auswärtige Verpflegung anzurechnen, welcher gemäss Richtlinien bei einer Vollzeitstelle CHF 220.-- beträgt und sich entsprechend bei einem 60 %-Pensum auf CHF 132.-- beläuft.

4.11 Aufgrund des Gesagten ergibt sich ab 1. März 2016 daher folgende Unterhaltsberechnung:

Einkommen Kläger 8'751.-- Einkommen Beklagte 2'562.-- Bedarf Kläger 4'783.-- Bedarf Beklagte und Kinder 4'240.-- Überschuss 2'290.--

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60 % Überschuss 1'374.-- Anspruch Beklagte und Kinder 5'614.--

Der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Beklagte sowie die beiden Kinder beträgt somit gerundet CHF 3'052.-- (CHF 5'614.-- - CHF 2'562.--), wobei die Kinderzulagen im Einkommen der Beklagten bereits berücksichtigt sind.

Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie folgt aufzuschlüsseln:

- für die Kinder: je CHF 800.-- zzgl. allfällige Kinderzulage von CHF 200.-- pro Monat (d.h. sofern und solange diese dem Kläger weiterhin ausbezahlt wird);

- für die Beklagte persönlich: CHF 1'452.-- zzgl. allfällige Familienzulage von derzeit CHF 250.-- pro Monat (d.h. sofern und solange diese dem Kläger weiterhin ausbezahlt wird).

4.12 Am tt.mm.2016 wird F.________ 10 Jahre alt, so dass im Bedarf der Parteien ein Betrag von insgesamt CHF 600.-- zu berücksichtigen ist. Dementsprechend erhöht sich der Bedarf der Beklagten um CHF 120.-- auf CHF 4'360.-- und jener des Klägers um CHF 80.-- auf CHF 4'863.--. Dies ergibt ab 1. Oktober 2016 folgende Unterhaltsberechnung:

Einkommen Kläger 8'751.-- Einkommen Beklagte 2'562.-- Bedarf Kläger 4'863.-- Bedarf Beklagte und Kinder 4'360.-- Überschuss 2'090.-- 60 % Überschuss 1'254.-- Anspruch Beklagte und Kinder 5'614.--

Der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Beklagte sowie die beiden Kinder beträgt somit ab dem 1. Oktober 2016 weiterhin CHF 3'052.-- (CHF 5'614.-- - CHF 2'562.--).

4.13 Am tt.mm.2018 wird G.________ 10 Jahre alt, so dass im Bedarf der Parteien ein Betrag von insgesamt CHF 600.-- zu berücksichtigen ist. Dementsprechend erhöht sich der Bedarf der Beklagten erneut um CHF 120.-- auf CHF 4'480.-- und jener des Klägers um CHF 80.-- auf CHF 4'943.--.

Des Weiteren ist spätestens ab dem Jahr 2018 zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund des mutmasslichen Nettoeinkommens des Jahres 2016 voraussichtlich keinen Anspruch mehr auf Prämienverbilligung hat. Aufgrund der Eigenversorgungskapazität der Beklagten im Betrag von monatlich CHF 2'562.-- ab März 2016 steigt sein Nettoeinkommen auf mutmasslich über CHF 65'000.-- (ohne Abzüge), sodass kein Anspruch auf Prämienverbilligung mehr besteht. Dementsprechend erhöht sich der Bedarf des Klägers unter Annahme einer gleichbleibenden Prämienhöhe um weitere CHF 88.-- auf CHF 5'031.-- pro Monat. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge und der erwähnten Eigenversorgungskapazität beträgt das mutmassliche Jahreseinkommen der Beklagten in der Steuererklärung für das Jahr 2016 rund

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CHF 65'000.-- (ohne Abzüge). Der Beklagten und den gemeinsamen Kindern steht bei diesem Einkommen eine mutmassliche Prämienverbilligung von jährlich rund CHF 1'890.-- zu (monatlich CHF 158.--). Der Bedarf erhöht sich somit um monatlich CHF 34.-- auf CHF 4'514.--.

Wie die definitive Steuererklärung als Grundlage für die Prämienverbilligung 2015 dient, wird vorliegend davon ausgegangen, dass die definitive Steuererklärung 2016 die Grundlage für die Prämienverbilligung für das Jahr 2018 bildet. Aus Praktikabilitätsgründen wird diese Veränderung gemeinsam mit der Erhöhung des Grundbetrags von G.________ per 1. April 2018 berücksichtigt.

Dies ergibt ab 1. April 2018 folgende Unterhaltsberechnung:

Einkommen Kläger 8'751.-- Einkommen Beklagte 2'562.-- Bedarf Kläger 5'031.-- Bedarf Beklagte und Kinder 4'514.-- Überschuss 1'768.-- 60 % Überschuss 1'061.-- Anspruch Beklagte und Kinder 5'575.--

Der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Beklagte sowie die beiden Kinder beträgt somit ab dem 1. April 2018 CHF 3'013.-- (CHF 5'575.-- - CHF 2'562.--).

Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie folgt aufzuschlüsseln:

- für die Kinder: je CHF 800.-- zzgl. allfällige Kinderzulage von CHF 200.-- pro Monat (d.h. sofern und solange diese dem Kläger weiterhin ausbezahlt wird);

- für die Beklagte persönlich: CHF 1'413.-- zzgl. allfällige Familienzulage von derzeit CHF 250.-- pro Monat (d.h. sofern und solange diese dem Kläger weiterhin ausbezahlt wird).

4.14 Antragsgemäss sind die Unterhaltsbeiträge an die Teuerungsentwicklung anzupassen (Art. 128 ZGB; Art. 286 Abs. 1 ZGB), wobei dem Unterhaltsschuldner anheim zu stellen ist, den Nachweis zu erbringen, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat (vgl. BGE 127 III 289, E. 4a).

4.15 Was die Dauer der vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge betrifft, kann – und soll – das Gericht den Unterhaltsbeitrag an das Kind über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen (vgl. Art. 133 Abs. 3 ZGB), um ihm im Zeitpunkt seiner Volljährigkeit eine Klage zu ersparen; auch wenn der Mündigenunterhalt gleichwohl unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB steht. Der Kläger ist somit zu verpflichten, den Kindesunterhaltsbeitrag an G.________ und F.________ über deren Volljährigkeit hinaus zu leisten, bis diese über eine angemessene Ausbildung verfügen (BGE 139 III 401 = Pra 2014 Nr. 26).

https://www.swisslex.ch.ezproxy.unilu.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/7ad9fa55-7702-4c8d-8972-e2a99b3bc03b?source=document-link&SP=5|wlsvvh

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4.16 Die Beklagte verlangt die Bezahlung von nachehelichem Unterhalt bis zum ordentlichen AHV-Alter des Klägers. Nachehelicher Unterhalt ist nur soweit geschuldet, wie die Unterhaltsgläubigerin nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften für ihren Unterhalt zu sorgen. Es muss somit zwingend geklärt werden, über welches Einkommen sie verfügen wird (BGE 5A_296/2014, E. 3.3). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit zu 100 % zumutbar. G.________ wird im März 2024, d.h. in rund acht Jahren, 16 Jahre alt. Unter der Annahme, dass die Beklagte ab März 2016 erwerbstätig ist, ist nach acht Jahren Erfahrung mit unternehmensinterner Ausbildung ab dem 1. April 2024 gemäss Lohnstrukturerhebung und unter Berücksichtigung einer mutmasslichen Reallohnerhöhung von durchschnittlich 1.2 % p.a. (gemäss dem Bundesamt für Statistik für die Jahre zwischen 2009 und 2013) davon auszugehen, dass sie bei einem 100 %-Pensum in der Gastronomie brutto mindestens CHF 4'317.-- bzw. netto CHF 3'669.-verdient. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Bedarfsrechnungen, wird es der Beklagten ab dem 1. April 2024 daher möglich sein, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen und ihren persönlichen Bedarf (ohne die Kinderkosten) von mutmasslich nicht mehr als CHF 3'600.-pro Monat zu decken. Der vom Kläger geschuldete persönliche Unterhaltsbeitrag an die Beklagte ist demgemäss – wie vom Kläger – beantragt bis zum 31. März 2024 zu befristen.

5. Die Beklagte beantragt ferner die Einräumung eines befristeten, in das Grundbuch einzutragenden Wohnrechts an der im Alleineigentum des Klägers stehenden Liegenschaft H.________, und zwar bis zum 31. März 2024 (act. 18, S. 3). Der Kläger beantragt die Abweisung des Begehrens und verlangt von der Beklagten, die Wohnung bis spätestens per 31. Juli 2016 zu verlassen und diese dem Kläger in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben (act. 32, S. 2).

5.1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen (Art. 121 Abs. 3 Satz 1 ZGB). Das Gericht wird damit zu einer Interessenabwägung verpflichtet, bei welcher den Interessen der (unmündigen) gemeinsamen Kinder, welche bisher in der Wohnung gelebt haben, eine zentrale Bedeutung zukommt. Daneben können auch andere Interessen, wie etwa Alter, Gesundheit und Beruf bzw. die finanziellen Verhältnisse oder soziale Gründe für die Zuteilung massgebend sein. Diese für die Einräumung eines Wohnrechts an Mietwohnungen vorgeschriebene Interessenabwägung ist auch vorzunehmen, wenn es um die Einräumung eines Wohnrechts an einer einem Ehegatten gehörenden Wohnung geht (zum Ganzen BGE 5A_76/2009, E. 7.1 m.w.H.; Büchler, FamKomm, 2. A., Bern 2011, N 18 zu Art. 121 ZGB). Wird ein Wohnrecht eingeräumt, um den Kindern den Verbleib im bisherigen Umfeld zu ermöglichen, so rechtfertigt es sich, das Wohnrecht bis zum Abschluss der Ausbildung der Kinder, mindestens bis zu deren Mündigkeit einzuräumen (Gloor, Basler Kommentar, 5. A., Basel 2014, N 15 zu Art. 121 ZGB).

5.2 Vorliegend stützt die Beklagte ihr Begehren im Wesentlichen auf die Tatsache, dass die Familienwohnung eine grosse soziale Bedeutung habe. Es sei für die Kinder schwierig, nach einer Scheidung die gewohnte Umgebung zu verlassen und allenfalls sogar den

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Kindergarten oder die Schule wechseln zu müssen. Auch habe der Kläger, welcher die Kinder mitbetreut, eine Wohnung in der Nähe gefunden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass d ie Beklagte zumindest derzeit über kein Einkommen verfüge und es schwierig sei, unter diesen Umständen eine neue Wohnung für sich und die Kinder zu finden (act. 18, S. 8; act. 39, S. 5). Nach Ansicht des Klägers komme die Forderung der Beklagten einer Enteignung gleich. Überdies begründe die Beklagte ihre Forderung lediglich mit dem Argument, dass die Kinder ihre gewohnte Umgebung nicht verlassen müssten und die Beklagte selber Schwierigkeiten habe, eine Wohnung zu finden. Angesichts der hälftigen Betreuung der Kinder sei dieses Argument nicht stichhaltig. Insbesondere müsse die Beklagte als Thailänderin früher oder später sowieso eine Wohnung suchen, weshalb dieses Argument keine Rolle spiele (act. 32, S. 13). Zudem habe die Beklagte in der Wohnung mehrere Schäden verursacht (act. 27, S. 16 f.). Die Beklagte bestreitet die behaupteten Schädigungen (act. 30, S. 14).

5.3 An der Parteibefragung bestätigte der Kläger seine Forderung und brachte erneut vor, dass dieses Wohnrecht einer Enteignung gleichkomme und überdies nicht gerechtfertigt sei, da er die Kinder bereits zu rund 40 %, also fast hälftig, betreue (act. 22, S. 6). Die Beklagte äusserte sich nicht zu diesem Thema. Aus der Kinderanhörung geht hervor, dass insbesondere F.________ in H.________ viele Freunde habe, mit denen er auf dem Spielplatz spiele. Beim Vater müssten sie ein Zimmer teilen, weshalb F.________ lieber in H.________ wohnt. Beide dürften, wenn sie beim Vater sind, auch im H.________ spielen gehen (act. 13, S. 1 f.).

5.4 Im vorliegenden Fall kommt dem Kindeswohl entscheidendes Gewicht zu. Wie bereits erwähnt, vereinbarten die Parteien im Oktober 2014 eine neue Betreuungsregelung, welche im Wesentlichen bis heute gelebt wird. Zur Betreuung der gemeinsamen Kinder bezog der Kläger eigens eine Wohnung in unmittelbarer Nähe der Beklagten und der Kinder. Insbesondere diese Nähe ermöglicht es derzeit, dass der Kläger trotz einer 100 %-igen Arbeitstätigkeit in der Lage ist, die Kinder zu rund 40 % zu betreuen. Diese können so insbesondere auch im H.________ am bisherigen Hauptwohnort mit ihren Freunden spielen gehen.

Eine Vereinbarung der Parteien über einen möglichen Wohnungstausch ist im Verlaufe des Verfahrens gescheitert. Ohne die Einräumung eines Wohnrechts besteht somit die Gefahr, dass die Kinder aufgrund eines Umzugs aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen werden. Findet die Beklagte in der näheren Umgebung keine geeignete Wohnung, wäre möglicherweise auch die derzeitige enge Betreuung durch den Vater gefährdet. Bei dieser Sachlage überwiegen die Interessen der noch unmündigen Kinder F.________ und G.________ diejenigen des Klägers an der Rückkehr in seine Wohnung deutlich. Es entspricht dem Kindeswohl, die Kinder bis ins Jahr 2024, d.h. bis zum Eintritt des jüngeren Kindes ins 16. Altersjahr, in ihrem gewohnten Umfeld wohnen zu lassen (vgl. Büchler, a.a.O., N 2 zu Art. 121 ZGB). Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, der Beklagten das von ihr beantragte Wohnrecht in der Liegenschaft des Klägers H.________ bis zum 31. März 2024 einzuräumen.

5.5 Zu bestimmen bleibt das von der Beklagten zu leistende Entgelt für das Wohnrecht. Art. 121 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass eine angemessene Entschädigung zu leisten ist. Die Höhe der Entschädigung wird entweder zwischen den Parteien vereinbart und gerichtlich genehmigt oder kann vom Gericht selber bestimmt werden (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2014, 5. A., N 10.30). Vorliegend stellen

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die Parteien für den Fall, dass ein befristetes Wohnrecht eingeräumt wird, gleichlautende Anträge. Beide Parteien beziffern die Kosten auf CHF 1'710.-- pro Monat. Ein Beitrag an diese Wohnkosten durch den Partner der Beklagten ist dabei nicht anzurechnen. Der vorgenannte Betrag setzt sich zusammen aus der derzeitigen Höhe der monatlichen hypothekarischen Belastung der Liegenschaft (CHF 1'250.--) zuzüglich den Anteil Nebenkosten (CHF 460.--; act. 1, S. 7; act. 18, S. 7).

Um die Höhe der Entschädigung selber zu bestimmen, müsste das Gericht entweder auf den Verkehrswert oder vorzugsweise auf den Eigenmietwert der Liegenschaft abstellen. Allerdings wäre nicht in jedem Fall der volle Verkehrswert bzw. Eigenmietwert zu bezahlen, vielmehr ist im Interesse der Kinder auf die finanzielle Situation des anspruchsberechtigten Ehegatten Rücksicht zu nehmen. Das heisst, der Verkehrswert bzw. Eigenmietwert bildet die Obergrenze, die konkrete Entschädigung richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der berechtigten und verpflichteten Person, nach der bisherigen Lebensgestaltung, dem tatsächlichen Wohnbedarf und den dafür verfügbaren Mitteln. Im vorliegenden Fall sind jedoch weder der aktuelle Verkehrs- noch der Eigenmietwert der Liegenschaft des Klägers bekannt. Bekannt ist jedoch die hypothekarische Belastung der Liegenschaft, welcher bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigung ebenfalls entscheidende Bedeutung zukommt (Büchler, a.a.O., N 24 zu Art. 121 ZGB). Da die Parteien übereinstimmende monatliche Kosten von CHF 1'710.-- behaupten und weder der aktuelle Verkehrs- noch der Eigenmietwert bekannt sind, rechtfertigt es sich vorliegend, im Wesentlichen auf die auch von den Parteien berücksichtigte hypothekarische Belastung sowie den Nebenkostenanteil abzustellen. Es ist offenkundig, dass diese Entschädigung deutlich unter den marktüblichen Bedingungen liegt. Bei einem befristeten Wohnrecht im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB ist indes gemäss Gesetzeswortlaut lediglich eine angemessene und nicht zwangsläufig eine volle Entschädigung geschuldet. Die marktüblichen Konditionen bilden lediglich die Obergrenze, wobei die individuelle Entschädigung in jedem Einzelfalle aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu bemessen ist (Büchler, a.a.O., N 24 zu Art. 121 ZGB).

5.6 Es erscheint daher angemessen, dass die Beklagte dem Kläger für das befristete Wohnrecht eine Entschädigung im Betrag von CHF 1'710.-- (inkl. Nebenkosten) pro Monat leistet. Dieser Betrag ist ihr im Übrigen auch unter dem Titel Wohnkosten in ihrem Existenzminimum anzurechnen.

5.7 Im Übrigen haben für die Ausgestaltung des der Beklagten einzuräumenden Wohnrechts die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 776 ff. ZGB zu gelten. Namentlich ist das eingeräumte Wohnrecht gemäss Art. 776 Abs. 2 ZGB unübertragbar und unvererblich.

5.8 Abschliessend ist der Beklagten daher auf der Liegenschaft des Klägers H.________ (GS Nr. AH.________; inkl. Einstellplatz Nr. BH.________ in der Einstellhalle auf GS Nr. CH.________) ein auf ihre Person lautendes und bis zum 31. März 2024 befristetes Wohnrecht im Sinne von Art. 121/776 ff. ZGB einzuräumen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger hierfür eine Entschädigung von CHF 1'710.-- (inkl. Nebenkosten) pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats.

5.9 Die Eintragung eines befristeten Wohnrechts im Grundbuch ist ohne weiteres zulässig (Thurnherr, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. A., Zürich 2012, N 3 zu Art. 776

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ZGB). Antragsgemäss ist das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug daher anzuweisen, das Wohnrecht im Grundbuch als Dienstbarkeit einzutragen.

6. Bei Scheidung der Ehe wird der zwischen den Eheleuten geltende Güterstand aufgelöst. Die güterrechtliche Auseinandersetzung regelt bei Beendigung der Ehe die Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander.

6.1 Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung hat jeder Ehegatte Anspruch auf sein Eigengut sowie im Regelfall die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die Errungenschaft besteht gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB aus den Vermögenswerten, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (z.B. Arbeitserwerb). Eigengut sind von Gesetzes wegen u.a. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören (also vor dem tt.mm.2006) oder die ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen. Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes (Art. 207 Abs. 1 ZGB), vorliegend der 14. Juli 2014. Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung, also der Scheidungszeitpunkt (Art. 214 Abs. 1 ZGB).

6.2 Aus Güterrecht macht der Kläger einen Anspruch von CHF 5'746.95 geltend (act. 32, S. 3). Die Beklagte will dem Kläger einen Betrag von CHF 464.75 bezahlen und verlangt dafür die Übertragung von mindestens CHF 17'331.-- vom klägerischen Vorsorge 3A-Konto bei der I.________AG, Portfolio Nummer .________ (act. 30, S. 3; act. 39, S. 2).

6.3 Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien kann zunächst festgehalten werden, dass im Zusammenhang mit der klägerischen Eigengutsliegenschaft H.________ keinerlei güterrechtliche Ansprüche der Beklagten bestehen (act. 1, S. 12; act. 18, S. 13).

6.4 Nachfolgend ist gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die Akten die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und die jeweiligen Vorschläge zu berechnen. Nach der sog. indirekten Berechnungsweise wird der Vorschlag der jeweiligen Errungenschaft ermittelt, indem bei den Parteien jeweils das Eigengut vom Gesamtvermögen subtrahiert wird (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Anhang III, S. 595). In einem ersten Schritt sind die am 14. Juli 2014 bestehenden tatsächlichen und rein rechnerischen Aktiven und Passiven beider Ehegatten aufzuführen. Für die Zwecke der Vorschlagsberechnung nicht aufgeführt, wird die klägerische Liegenschaft H.________, da diese als Eigengut auf die Vorschlagshöhe keinen Einfluss hat.

Nr. Vermögenswert Vermögen Kläger (CHF) Vermögen Beklagte (CHF) 1 I.________AG, Privatkonto (IBAN: .________) 2'150.20 2 I.________AG, Sparkonto (IBAN: .________) 0.--

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3 I.________AG Fiscakonto (IBAN: .________) 11.-- 4 Mietzinsdepot .________ 3'503.-- 5 Sicherheitsleistung neue Wohnung des Klägers 4'900.-- 6 Vorsorge 3a-Anlagefonds 34'662.-- 7 Ersatzforderung des Eigenguts wegen Beschädigung der Wohnung H.________ 0.-- 8 Darlehensschuld gegenüber L.________ -30'000.-- 9 Honorarrechnung des klägerischen Rechtsvertreters per 14. Juli 2014 -7'765.30

10 M.________, Privatkonto Nr. .________ 1'672.41 Total 7'460.90 1'672.41

Zu den einzelnen Positionen sind folgende Anmerkungen zu machen:

6.4.1 Vermögenswerte Nr. 1-6: Die vom Kläger behaupteten Vermögenswerte im Betrag von insgesamt CHF 45'226.20 blieben unbestritten bzw. sind belegt (act. 1, S. 13 f.; act. 18, S. 13).

6.4.2 Vermögenswert Nr. 7: Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe die Wohnung stark beschädigt, insbesondere die Einbauschränke und den Fussboden. Es sei ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 4'000.-- entstanden (act. 1, S. 14; act. 27, S. 20). Ein Experte solle bei der Übergabe der Eigentumswohnung den Zustand protokollieren (act. 27, S. 20). Die Beklagte bestreitet, die Wohnung beschädigt zu haben (act. 18, S. 13; act. 30, S. 16).

Gemäss Art. 8 ZGB trägt der Kläger die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs. Diejenige Partei, die Rechte geltend macht, hat die relevanten Tatsachen so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 4C.11/2006, E. 2.2). Die klägerische Behauptung, die Beklagte habe die Wohnung beschädigt, blieb jedoch pauschaler Natur und entsprechend unsubstantiiert. Da der nicht substantiiert vorgetragenen Sachverhalt dem nicht bewiesenen gleichgestellt ist (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 17. November 2014, HG 110021, E. 3.5.4.2.3), ist der vorliegende Anspruch des Klägers abzuweisen.

6.4.3 Vermögenswerte Nr. 8 und 9: Mit Darlehensvertrag vom 6. Juni 2013 nahm der Kläger von seinem Vater zunächst einen Betrag von CHF 20'000.-- als Darlehen auf (act. 1/10). Diesen Betrag stockte er mit Vertrag vom 27. Juni 2014 auf CHF 30'000.-- auf (act. 1/20). An dem gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB massgeblichen Stichtag vom 14. Juli 2014 betrug die Darlehenshöhe somit insgesamt CHF 30'000.-- (vgl. auch die klägerische Aussage in act. 32, S. 15). Überdies macht der Kläger per gleichem Datum eine Honorarschuld gegenüber seinem Rechtsvertreter von CHF 7'765.30 gelten. Die Beklagte bestreitet weder Bestand noch Höhe dieser beiden Schuldpositionen. Sie argumentiert jedoch, dass diese Schulden als persönliche und nicht als eheliche Schulden zu qualifizieren und bei der güterrechtlichen

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Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen seien (act. 30, S. 16; act. 39, S. 6). Zwar geht – wie oben erwähnt – der familienrechtliche Unterhalt der Abzahlung persönlicher Schulden vor. Es ist trifft jedoch nicht zu, dass persönliche Schulden der Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu beachten wären. So sind namentlich Schulden aus unerlaubter Handlung, die nur einem Ehegatten zuzurechnen sind, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (Steck, in: FamKomm Scheidung, Bern 2011, N 11 zu Art. 209 ZGB). Dasselbe gilt wie im vorliegenden Fall für Darlehens- und Honorarschulden eines Ehegatten, welche in Bestand und Höhe belegt und anerkannt sind. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und persönlichen Schulden findet im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht statt.

6.4.4 Vermögenswert Nr. 10: Der von der Beklagten behauptete Vermögenswert im Betrag von CHF 1'672.41 ist belegt (act. 18, S. 13; act. 18/19). Von den Parteien wurde in der Folge versehentlich von einem Betrag von CHF 1'172.41 ausgegangen, für welchen es keinen Beleg gibt.

6.5 Mit Ausnahme der bereits erwähnten Liegenschaft H.________ und der vorliegend nicht zu berücksichtigenden Forderung aus deren behaupteter Beschädigung, behaupten die Parteien kein weiteres Eigengut.

6.6 Aufgrund der obenstehenden Zahlen ergibt sich beim Kläger ein Vorschlag von CHF 7'460.90 und bei der Beklagten von CHF 1'672.41. Die Hälfte des Vorschlags des Klägers beträgt CHF 3'730.45. Die Hälfte des Vorschlags der Ehefrau beträgt CHF 836.20. Dementsprechend hat der Kläger die Beklagte grundsätzlich mit CHF 2'894.25 an seinem Vorschlag zu beteiligen.

6.7 Die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Forderung gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 12. Februar 2015 im Betrag von CHF 5'160.-- (act. 27, S. 20 f.) ist nach dem Stichtag vom 14. Juli 2014 entstanden und im Rahmen der vorliegenden güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Dem Kläger steht es jedoch frei, seine güterrechtliche Schuld gegenüber der Beklagten verrechnungsweise zu tilgen.

6.8 Auf den beklagtischen Antrag um Feststellung, dass jede Partei zu Eigentum erhält, was sich heute in ihrem Besitz befindet, ist mangels der erforderlichen Bestimmtheit des Begehrens nicht einzutreten (vgl. Killias, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N 15 zu Art. 221 ZPO). Die Beklagte unterliess es insbesondere, im Rechtsbegehren genau zu bezeichnen, um welche Vermögenswerte bzw. Gegenstände es sich im Rahmen der beantragten Feststellung handelt. Im Übrigen blieb der Antrag im Verlaufe des ganzen Verfahrens gänzlich unbegründet.

7. Schliesslich ist über die Teilung der beruflichen Vorsorge zu befinden. Die Parteien beantragen übereinstimmend die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben.

7.1 Gemäss Art. 122 ZGB hat jeder Ehegatte von Gesetzes wegen Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Dazu wird für jeden Ehegatten die Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Heirat und der Scheidung bestimmt. Zum Guthaben bei der Heirat werden

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die Zinsen hinzu gerechnet. Die Differenz zwischen den beiden Austrittsleistungen ergibt das während der Ehe gesparte Vorsorgeguthaben jedes Ehegatten (Art. 22 FZG). Bei der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe gemeinsam geäufneten Guthabens. Das Gericht weist die beteiligten Pensionskassen (bzw. eine von ihnen) an, den Ausgleich vorzunehmen. Der Ausgleich ist zwingend und der Disposition der Parteien und dem Gericht entzogen, soweit nicht ausnahmsweise von der hälftigen Teilung abgewichen werden darf (Art. 123 ZGB).

7.2 Das Vorsorgeguthaben des Klägers ist somit per Datum der Rechtskraft der Scheidung hälftig zu teilen. Zwingend ist die Teilung per Datum der Rechtskraft der Scheidung. Das während der Ehe erworbene und zu teilende Pensionskassenguthaben des Klägers beträgt per 31. Januar 2016 insgesamt CHF 223'935.11. Das Guthaben kann anhand der zwei Belege der Pensionskasse der I.________AG per 30. April 2015 (act. 27/35) und per 31. Juli 2015 (act. 32/44) berechnet werden, da die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung des Klägers zum voraussichtlichen Datum der Ehescheidung per 30. April 2015 CHF 208'767.45 betrug (act. 27/35) und zum voraussichtlichen Datum der Ehescheidung per 31. Juli 2015 CHF 213'823.31 (act. 32/44). In den drei Monaten vom 30. April 2015 bis zum 31. Juli 2015 äufnete sich das Vorsorgeguthaben des Klägers um CHF 5'055.86, was einem monatlichen Betrag von CHF 1'685.30 entspricht. Da der Kläger in dieser Zeit unverändert bei der I.________AG tätig war und entsprechend monatlich rund derselbe Betrag in die Pensionskasse einbezahlt wurde, kann das vorliegend zu teilende Vorsorgeguthaben bis zum 31. Januar 2016 aufgerechnet werden. Dem Betrag von CHF 213'823.31 sind somit CHF 10'111.80 hinzuzurechnen (6 Monate [August bis Januar 2016] x CHF 1'685.30), was ein Vorsorgeguthaben von gesamthaft CHF 223'935.11 ergibt. Die Beklagte verfügt über kein Guthaben der beruflichen Vorsorge.

7.3 Nach dem Grundsatz der hälftigen Teilung resultiert ein Anspruch der Beklagten von CHF 111'967.55. Die Pensionskasse der I.________AG ist anzuweisen, den entsprechenden Betrag auf ein noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen.

8. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kläger unterliegt in den Kinderbelangen und dem Wohnrecht, während er beim Unterhalt und im Güterrecht mehrheitlich obsiegt. Insgesamt dringt keine Partei mit sämtlichen Anträgen durch, weshalb sich eine hälftige Kostentragung rechtfertigt. Bei diesem Ausgang sind die Parteikosten demgemäss wettzuschlagen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Die Entscheidgebühr bemisst sich nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 15. Dezember 2011 (KoV OG) und beträgt zwischen CHF 1'600.-- und CHF 10'000.--. Die im vorliegenden Scheidungsverfahren geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüche belaufen sich auf weniger als CHF 100'000.--, so dass § 13 Abs. 3 KoV OG nicht zur Anwendung gelangt. Unter Berücksichtigung der vorliegend durchgeführten Gerichtsverhandlungen und -anhörungen, der abzuhandelnden Themen im Zusammenhang mit den Scheidungsnebenfolgen und des Zeitaufwands erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 6'000.-- als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen für die Übersetzung im Umfang von CHF 515.-- (§ 9 lit. c und d KoV OG). http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_42/a22.html

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Mit Bezug auf die Prozesskosten ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat und beantragte RA lic.iur. D.________ als Rechtsbeistand zu bestellen (UP 2014 124). Die allfällige Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt grundsätzlich ab Gesuchseinreichung (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO), vorliegend mit Wirkung ab 25. August 2014. Sofern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, ist der Aufwand der beklagtischen Rechtsvertreterin ab diesem Datum aus der Gerichtskasse zu entschädigen, mithin im Umfang von CHF 10'456.45 (vgl. Honorarnote vom 8. September 2015; act. 38). Im Zusammenhang mit den der Beklagten auferlegten Gerichtskosten bleibt festzuhalten, dass bei einer allfälligen Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, der von ihr zu bezahlende Gerichtskostenanteil einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. In diesem Fall ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Entscheid

1. Die von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe wird geschieden.

2.1 Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder F.________, geb. tt.mm.2006, und G.________, geb. tt.mm.2008, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.

Die Obhut für die Kinder wird der Mutter zugeteilt.

2.2 Die Betreuung der Kinder wird wie folgt geregelt:

Der Vater wird berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ an zwei von drei Wochenenden von Donnerstagabend, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, und in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie am Ostermontag und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie am Karfreitag zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter wird der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder während sechs Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen ist. Das Besuchs-, Feiertags-, und Ferienrecht ist auf eigene Kosten auszuüben.

2.3 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Mutter angerechnet.

3. Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder F.________ und G.________ ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 800.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats.

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Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand November 2015 = 97.7 Punkte (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.

Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 97.7

Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerun

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