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Zug Obergericht Sonstiges 08.03.2022 Z2 2022 12

8 mars 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,352 mots·~7 min·4

Résumé

Wiederherstellung der Berufungsfrist (Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. Januar 2022) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Texte intégral

20220301_094858_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2022 12 Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiber MLaw I. Cathry Beschluss vom 8. März 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH in Liquidation, vertreten durch B.________, Gesuchstellerin, betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist (Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. Januar 2022 betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR)

Seite 2/5 Rechtsbegehren Gesuchstellerin 1. Der Gesuchstellerin sei eine Nachfrist von zehn Tagen zwecks Einreichung einer Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 4. Januar 2022 im Verfahren ES 2021 785 einzureichen [recte: zu gewähren]. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sachverhalt 1. Gestützt auf eine amtliche Mitteilung, wonach die Geschäftsführer der A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) unbekannten Aufenthalts und die Gesuchstellerin ohne Büros seien, forderte das Handelsregisteramt des Kantons Zug die Gesuchstellerin am 10. März 2021 auf, ein neues Mitglied der Geschäftsführung mit Wohnsitz in der Schweiz und mit Einzelunterschrift zu wählen und im Handelsregister einzutragen. Die Gesuchstellerin liess die Frist zur Behebung des Organisationsmangels im Sinne von Art. 939 OR unbenutzt verstreichen. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 23. November 2021 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Gesuchstellerin am 25. November 2021 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Die Sendung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Kantonsgericht retourniert (Vi act. 4). Gemäss Adressauskunft der Einwohnerkontrolle D.________ habe sich E.________, Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung, nach Schweden abgemeldet, wobei eine genauere Adresse nicht vorhanden sei (Vi act. 5). Am tt.mm.2021 forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Gesuchstellerin mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug letztmals auf, innert 10 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen oder den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, andernfalls die Gesuchstellerin aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet würde (Vi act. 6). Nachdem sich die Gesuchstellerin auch innert dieser letztmals angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, löste der Einzelrichter die Gesuchstellerin mit Entscheid vom 4. Januar 2022 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 8). 3. Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 ersuchte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zug um Wiederherstellung der Berufungsfrist (act. 1). Erwägungen 1. Die Gesuchstellerin führte zur Begründung des Gesuchs um Wiederherstellung der Berufungsfrist Folgendes aus (act. 1): E.________, Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Gesuchstellerin, amte seit 15. Juni 2021 als alleiniger Geschäftsführer der Gesuchstellerin, nachdem

Seite 3/5 F.________ per 15. Juni 2021 als Geschäftsführer zurückgetreten sei. E.________ habe sich im letzten Jahr berufsbedingt verschiedentlich über längere Strecken in Lateinamerika aufgehalten. Während der Eröffnung des Entscheids [des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug ES 2021 785 vom 4. Januar 2022] sei E.________ erneut in Lateinamerika, konkret in Paraguay, gewesen. Dabei sei er schwer am Denguefieber erkrankt, was zu einer längeren Hospitalisierung geführt habe. Infolgedessen sei es E.________ als Organ der Gesuchstellerin nicht möglich gewesen, die Berufungsfrist wahrzunehmen. Vorsorglich sei anzumerken, dass die Gesuchstellerin für die jeweiligen Auslandsabwesenheiten von E.________ einen Postdienst organisiert habe, welcher aber ganz offensichtlich nicht funktioniert habe. Seine Abmeldung nach Schweden sei zudem automatisch und ohne sein Zutun erfolgt und nach entsprechender Information korrigiert worden. 2. Nach Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Abs. 3). 2.1 Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Die säumige Partei darf überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Die Regelung in Art. 148 Abs. 1 ZPO ist somit weniger streng als die entsprechenden Vorschriften in Art. 33 Abs. 4 SchKG. Die Zulassung der Wiederherstellung bei leichtem Verschulden ist sachlich gerechtfertigt, zumal Versagen menschlich ist und nicht zu unverhältnismässig grossen Nachteilen führen sollte. Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen, wobei das Gericht über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, liegt kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vor (Gozzi, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 148 ZPO N 9 ff. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 6.1 ff.). 2.2 Die säumige Partei trägt die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund. Das Gesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benennen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen. Nach dem Wortlaut von Art. 148 Abs. 1 ZPO genügt Glaubhaftmachung der materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung. Das Beweismass der Glaubhaftmachung lässt sich so umschreiben, dass für die Richtigkeit der vorgetragenen Behauptungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw. objektive Anhaltspunkte vorliegen, die dem Gericht den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit der in Frage kommenden Tatsachen vermitteln, ohne dass es dabei den Vorbehalt preisgeben müsste, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 38 f.; Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 148 ZPO N 27 f.; Guyan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 157 ZPO N 10 mit weiteren Hinweisen).

Seite 4/5 3. Die Gesuchstellerin macht geltend, ihr einziger Geschäftsführer sei zur Zeit der Eröffnung des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. Januar 2022 wegen einer Erkrankung am Denguefieber in Paraguay hospitalisiert gewesen. Als Beleg reichte sie eine Bescheinigung von Dr. C.________ vom Centro Médico Asismed in Asunción ein. Darin bestätigt Dr. C.________, dass E.________ vom 2. Januar bis 2. Februar 2022 wegen Symptomen hämorrhagischen Denguefiebers in Behandlung gewesen sei. Eine 30-tägige Behandlung und eine sofortige Krankhauseinweisung seien "angewiesen" gewesen (act. 1/4- 5). Mithin konnte E.________ von der am tt.mm.2022 erfolgten Amtsblattpublikation (Vi act. 9) innert laufender Berufungsfrist keine Kenntnis erlangen. Weitere Geschäftsführer gab es in dieser Zeit nicht. Die Säumnis kann der Gesuchstellerin unter diesen Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Säumnisgrund ist zudem frühestens am 2. Februar 2022 weggefallen, sodass sich das Gesuch vom 11. Februar 2022 um Wiederherstellung der Berufungsfrist auch als rechtzeitig erweist. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen einer Wiederherstellung der Berufungsfrist nach Art. 148 ZPO erfüllt. Der Gesuchstellerin ist in Gutheissung ihres Gesuchs eine Nachfrist von 10 Tagen anzusetzen, um gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 4. Januar 2022 ein Rechtsmittel ergreifen zu können. 4. Trotz dieses Ausgangs hat die Gesuchstellerin aber die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen. Das Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Gesuchstellerin – bereits vor E.________s Hospitalisierung – für ein funktionierendes Domizil gesorgt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten nämlich derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Beschluss 1. In Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstellung der Berufungsfrist wird der Gesuchstellerin eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. Januar 2022 ein Rechtsmittel einzulegen. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 600.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

Seite 5/5 einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Gesuchstellerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2021 785) - Handelsregisteramt Zug - Konkursamt Zug - Betreibungsamt Baar - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Dr.iur. A. Staub MLaw I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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