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Zug Obergericht Sonstiges 12.01.2022 Z2 2021 59

12 janvier 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,004 mots·~5 min·6

Résumé

Wiederherstellung der Berufungsfrist (Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. November 2021) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Texte intégral

20220106_164236_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2021 59 Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Beschluss vom 12. Januar 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG in Liquidation, Zustelladresse: A.________ AG in Liquidation, ________ (Adresse) Gesuchstellerin, betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist (Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. November 2021 betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Gesuchstellerin (sinngemäss) Die Frist zur Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. November 2021 sei wiederherzustellen. Sachverhalt und Erwägungen 1. Mit Entscheid vom 11. November 2021 löste der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) auf Anzeige des Handelsregisteramtes Zug wegen eines Organisationsmangels (fehlender Verwaltungsratspräsident) gestützt auf Art. 731b OR auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Vi act. 5; Verfahren ES 2021 553). Dieser Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 12. November 2021 zugestellt. 2. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchstellerin am 2. Dezember 2021 (Datum der Postaufgabe) Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein. Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2021 trat das Obergericht des Kantons Zug wegen verpasster Berufungsfrist nicht auf die Berufung ein (Verfahren Z2 2021 56). 3.1 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 ersuchte die Gesuchstellerin um Wiederherstellung der Berufungsfrist (act. 1; Verfahren Z2 2021 59). Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Die Zustellung [des angefochtenen Entscheids] am 12. November 2021 sei nicht wirksam erfolgt, weil die Gesuchstellerin keine Mitarbeiter habe und das Domizil gekündigt gewesen sei. B.________ sei jedoch als einzig verbliebener Verwaltungsrat der Gesuchstellerin an seiner Privatadresse oder am neuen Domizil in der ________ (Adresse), für Post empfangsbereit gewesen. B.________ sei sechs Monate aus wichtigem Grund und ohne Selbstverschulden nicht erreichbar gewesen und habe deshalb nicht auf die Schreiben des Handelsregisteramtes reagieren können. Die Gesuchstellerin habe jetzt ein neues Domizil mit operativem Büro an der ________ (Adresse) und B.________ sei als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift wieder erreichbar. Auf dem Bankkonto seien noch CHF 22'000.00. Es bestünden keine nennenswerten Verbindlichkeiten und nur moderate laufende Kosten. Es wäre schade, wenn die Gesuchstellerin aufgelöst würde, weil nach längerer Planungsphase gerade mit dem Geschäft habe gestartet werden wollen (act. 1). 3.2 Die an die angegebene Zustelladresse "________ (Adresse)" versandte Präsidialverfügung samt Kostenvorschussformular vom 20. Dezember 2021 wurde am 3. Januar 2022 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Obergericht retourniert. Sie wurde der Gesuchstellerin per A-Post zur Kenntnisnahme nochmals zugestellt. Am 5. Januar 2022 (Valuta) bezahlte die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von CHF 1'600.00. 4. Gemäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

Seite 3/4 4.1 Die Rechtsmittelfristen nach ergangenem erstinstanzlichem Entscheid sind ebenfalls der Wiederherstellung zugänglich, auch wenn dies zur Aufhebung des Entscheides führt. Zuständig für die Fristwiederherstellung ist die Rechtsmittelinstanz (Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 149 ZPO N 6). Die Wiederherstellung kann nur bewilligt werden, wenn die säumige Partei ohne oder nur aus leichtem Verschulden die Säumnis bewirkt hat. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Dem Gericht kommt bei der Beurteilung des Verschuldens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Schweres Verschulden liegt im Allgemeinen vor, wenn die säumige Person ihre elementaren Sorgfaltspflichten ohne mildernde Umstände verletzt, wobei dem Anwalt eine grössere Sorgfalt obliegt als juristischen Laien. Die säumige Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie kein ihr anzurechnendes Verschulden oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 148 ZPO N 5, 7 f., 11; Gozzi, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 148 ZPO N 11). Das Gesuch um Wiederherstellung muss innerhalb von 10 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes erfolgen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt der Behebung des Hindernisses, das die säumige Partei daran gehindert hat, die Prozesshandlung rechtzeitig vorzunehmen. Das Hindernis ist erst behoben, wenn die Partei erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin versäumt hat (Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 41). Ein nicht oder nicht hinreichend begründetes Wiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Ist das Gesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder eine Pflicht, der gesuchstellenden Partei Gelegenheit zur Behebung dieser Mängel zu geben, noch ist das Gericht verpflichtet, von Amtes wegen Beweise zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 2C_697/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2 und 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 6.3). 4.2 In ihrem Fristwiederherstellungsgesuch führt die Gesuchstellerin nicht aus, weshalb sie auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug nicht habe reagieren können. Erstens legt sie lediglich dar, dass sie auf "die Schreiben des Handelsregisters" nicht habe reagieren können; von Entscheiden des Kantonsgerichts ist nicht die Rede. Zweitens unterlässt es die Gesuchstellerin, darzulegen, wann die sechsmonatige Unerreichbarkeit begonnen bzw. geendet hat. Drittens versäumt es die Gesuchstellerin darzulegen und zu belegen, welches der Grund für die sechsmonatige Unerreichbarkeit war. Mit dem Hinweis, ihr einziger Verwaltungsrat B.________ sei "ohne Selbstverschulden" nicht erreichbar gewesen, genügt sie den Anforderungen an die Begründung eines Fristwiederherstellungsgesuchs nicht. 4.3 Nach dem Gesagten ist das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen. Ob die zehntägige Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO eingehalten wurde, kann offenbleiben.

Seite 4/4 Beschluss 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. November 2021 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'600.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'100.00 ist zur Deckung der der Gesuchstellerin auferlegten, noch ausstehenden Gerichtskosten aus den Verfahren ES 2021 553 (CHF 800.00) und Z2 2021 56 (CHF 300.00) zu verwenden. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Gesuchstellerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2021 553) - Konkursamt Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Dr.iur. A. Staub MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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