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Zug Obergericht Sonstiges 21.02.2022 Z2 2021 41

21 février 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Sonstiges·PDF·2,825 mots·~14 min·6

Résumé

Handelsregistersperre (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 18. August 2021) | Einspruch Eintragung im HReg

Texte intégral

20220119_155821_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2021 41 Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Urteil vom 21. Februar 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.W.________, vertreten durch RA Dr.iur. B.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, gegen C.________ AG, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend Handelsregistersperre (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 18. August 2021)

Seite 2/8 Rechtsbegehren Gesuchsteller und Berufungskläger 1. Es sei Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 18. August 2021 (ES 2021 490) aufzuheben; und a) es sei dem Verwaltungsrat E.W.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit sofortiger Wirkung zu verbieten, sich im internen sowie im externen Verhältnis (einschliesslich C.________ Gruppe) als Präsident des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin auszugeben und/oder Handlungen vorzunehmen, die nur dem Präsidenten des Verwaltungsrats zustehen (einschliesslich Einberufung und Durchführung von Generalversammlungen). Für den Fall der Widerhandlung sei E.W.________ wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen; und b) es sei F.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit sofortiger Wirkung zu verbieten, sich im internen sowie im externen Verhältnis (einschliesslich C.________ Gruppe) als Vertreter der Gesuchsgegnerin auszugeben und/oder Handlungen als solcher vorzunehmen. Für den Fall der Widerhandlung sei F.________ wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen. 2. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 18. August 2021 (ES 2021 490) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte 1. Die Anträge des Gesuchstellers seien abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung eines Schriftenwechsels und Entscheidung zurückzuweisen. 3. Sub-Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin eine angemessene Frist anzusetzen, um zur Eingabe des Gesuchstellers vom 17. August 2021 an das Kantonsgericht Zug (Registersperre / Vorsorgliche Massnahmen [superprovisorisch]) Stellung zu nehmen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchstellers. Sachverhalt 1.1 Die C.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) bezweckt die direkte oder indirekte Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmungen. Ihr Verwaltungsrat setzt sich gemäss Handelsregister aktuell zusammen aus den Brüdern A.W.________ (Präsident des Verwaltungsrates; nachfolgend: Gesuchsteller) und E.W.________ sowie G.________. 1.2 Die Brüder A.W.________ und E.W.________ sind zerstritten. An einer am 16. August 2021 per Videokonferenz durchgeführten Verwaltungsratssitzung soll der Gesuchsteller gemäss seiner Darstellung die Sitzung für beendet erklärt haben. Als er die Sitzung verlassen habe,

Seite 3/8 soll E.W.________ im Anschluss die Sitzung weitergeführt haben und dies mit dem vermeintlichen Resultat, dass dessen Anträge – namentlich die Suspendierung des Gesuchstellers als Verwaltungsrat und die Wahl von E.W.________ zum Verwaltungsratspräsidenten – genehmigt worden seien (act. 1 Rz 8 ff). 2.1 Mit Eingabe vom 17. August 2021 reichte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gegen die Gesuchsgegnerin ein Gesuch mit folgenden Anträgen ein (Vi act. 1): 1. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch mit sofortiger Wirkung eine Registersperre des Handelsregisters bezüglich der Gesuchsgegnerin (C.________ AG; anzuordnen, und das Handelsregisteramt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug, sei anzuweisen, keinerlei Eintragungen im Handelsregister (einschliesslich Tagesregister) vorzunehmen, welche den Gesuchsteller (A.W.________), E.W.________, G.________ und/oder F.________ bzw. deren Zeichnungsberechtigung bzw. deren registrierte Funktionen/Positionen betreffen. 2. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch mit sofortiger Wirkung das Handelsregisteramt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug, anzuweisen bezüglich der Gesuchsgegnerin keinerlei zusätzlich vertretungsberechtigte Personen im Handelsregister (einschliesslich Tagesregister) einzutragen. 3. Dem Verwaltungsrat E.W.________ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch mit sofortiger Wirkung zu verbieten, sich im internen sowie im externen Verhältnis (einschliesslich C.________ Gruppe) als Präsident des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin auszugeben und/oder Handlungen vorzunehmen, die nur dem Präsidenten des Verwaltungsrats zustehen (einschliesslich Einberufung und Durchführung von Generalversammlungen). Für den Fall der Widerhandlung sei E.W.________ wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen. 4. F.________ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch mit sofortiger Wirkung zu verbieten, sich im internen sowie im externen Verhältnis (einschliesslich C.________ Gruppe) als Vertreter der Gesuchsgegnerin auszugeben und/oder Handlungen als solcher vorzunehmen. Für den Fall der Widerhandlung sei F.________ wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. 2.2 Mit Entscheid vom 18. August 2021 hiess der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch die Ziffern 1 und 2 des Rechtsbegehrens des Gesuchstellers gut (Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2 des Entscheids). Die Anträge Ziffern 3 und 4 wies der Einzelrichter (endgültig) ab (Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids; Vi act. 2). 3.1 Gegen Dispositiv-Ziffer 2 dieses Entscheids reichte der Gesuchsteller am 30. August 2021 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein. Zusätzlich beantragte er, die Verbote gemäss Ziffer 1 seines Berufungsrechtsbegehrens seien superprovisorisch (d.h. ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei) auszusprechen (act. 1).

Seite 4/8 3.2 Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2021 wurde der Antrag auf superprovisorische Anordnung der Massnahmen gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens des Gesuchstellers abgewiesen (act. 2). 3.3 In der Berufungsantwort vom 20. September 2021 stellte die Gesuchsgegnerin das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 5). 3.4 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 6). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 nahm der Gesuchsteller unaufgefordert zur Berufungsantwort Stellung (act. 7). Am 13. Oktober 2021 reichte die Gesuchsgegnerin dazu eine Stellungnahme ein (act. 9). Am 5. November 2021 reichte der Gesuchsteller eine Noveneingabe ein (act. 12). Erwägungen 1. Die Vorinstanz wies die Ziffern 3 und 4 des Gesuchs vom 17. August 2021 mit folgender Begründung ab (Vi act. 2 S. 2 f.): Vorsorgliche Massnahmen würden sich immer gegen die Gegenpartei richten. Es könne aber auch eine an sich unbeteiligte private, natürliche oder juristische Drittperson formell in die Verfügung einbezogen werden, sofern deren Rechtsstellung dadurch nicht beeinträchtigt werde. Sofern durch die vorsorgliche Massnahme in die Rechtsposition des Dritten eingegriffen werde, müsse sich das Gesuch auch gegen den Dritten, als Gegenpartei, richten. Das Gesuch vom 17. August 2021 richte sich gegen die Gesuchsgegnerin. E.W.________ sowie F.________ seien nicht Parteien des Verfahrens. Mit der Anordnung des Verbots, sich im internen sowie im externen Verhältnis (einschliesslich C.________ Gruppe) als Präsident des Verwaltungsrats (E.W.________) bzw. als Vertreter (F.________) der Gesuchsgegnerin auszugeben und/oder Handlungen vorzunehmen, würde die Rechtsstellung von E.W.________ sowie F.________ als Verwaltungsräte beeinträchtigt. Deshalb wäre das Gesuch auch gegen E.W.________ sowie F.________ zu richten gewesen. Der Gesuchsteller begründe auch nicht substanziiert, weshalb sich die vorsorgliche Massnahme gegen E.W.________ sowie F.________ als unbeteiligte Dritte und nicht als Partei richten solle. Unter diesen Umständen könnten keine vorsorglichen Massnahmen gegen E.W.________ sowie F.________ angeordnet werden, weder superprovisorisch noch provisorisch. 2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz lege nicht dar und es sei nicht nachvollziehbar, worin eine Beeinträchtigung von E.W.________ sowie F.________ liegen solle. Damit habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt (act. 1 Rz 23 ff.). 2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die grundsätzliche Pflicht der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3; Steck/Brunner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 239 ZPO N 10). https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgmzv62ljnfptimzz

Seite 5/8 2.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, E.W.________ und F.________ seien in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt, wenn ihnen verboten würde, sich intern oder extern als Präsident oder Vertreter der Gesuchsgegnerin auszugeben. Diese Begründung ist hinreichend. Eine Anfechtung dieser Begründung ist ohne Weiteres möglich. Die Rüge des Gesuchstellers geht fehl. Im Übrigen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz auch zutreffend. Es ist offensichtlich, dass die Rechtsstellung eines Verwaltungsrates und eines Vertreters – deren Aufgabe im Auftreten für die Gesellschaft und in der Vertretung der Gesellschaft nach innen und aussen besteht – beeinträchtigt wäre, wenn ihnen verboten würde, sich als Verwaltungsrat oder Vertreter auszugeben. Würde dieses Verbot zudem mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB versehen, wären E.W.________ und F.________ umso mehr beeinträchtigt in ihrer Rechtsstellung. 3. Der Gesuchsteller rügt weiter eine unrichtige Rechtsanwendung. Gemäss Art. 262 lit. c ZPO könne eine vorsorgliche Massnahme jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet sei, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person. Das Massnahmeverfahren könne also auch Privatpersonen verpflichten, die nicht Prozesspartei seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien E.W.________ und F.________ sehr wohl als [solche] Drittpersonen zu qualifizieren (act. 1 Rz 31 ff.). 3.1 Eine vorsorgliche Massnahme kann gemäss Art. 262 ZPO jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden. In lit. a-e dieser Bestimmung werden beispielhaft Formen möglicher vorsorglicher Massnahmen genannt. Gemäss Art. 262 lit. c ZPO kann eine vorsorgliche Massnahme eine Anweisung an eine Registerbehörde oder an eine dritte Person sein. Mithin kann eine an sich unbeteiligte private, natürliche oder juristische Drittperson formell in die Verfügung einbezogen werden. In der Botschaft wird als Beispiel die Anweisung an eine Bank, ein bestimmtes Konto zu sperren, genannt (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7355 Ziff. 5.19) Vorausgesetzt ist allerdings, dass deren Rechtsstellung durch die Massnahme nicht beeinträchtigt wird. Wird durch die vorsorgliche Massnahme in die Rechtsposition des Dritten eingegriffen, muss sich das Gesuch gegen den Dritten als (Gegen-)Partei richten (Sprecher, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 262 ZPO N 24; Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 22 N 24; Urteil des Handelsgerichts Zürich HE160041 vom 19. April 2016 E. 4.2 = ZR 115/2016 S. 256; dahingehend auch Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A. 2016, Art. 262 ZPO N 33). 3.2 Die Vorinstanz führte aus, gegenüber Drittpersonen könnten gestützt auf Art. 262 lit. c ZPO nur Massnahmen angeordnet werden, wenn deren Rechtsstellung dadurch nicht beeinträchtigt werde. Diese Erwägung ist nach dem Gesagten zutreffend. Andernfalls würde Art. 262 lit. c ZPO erlauben, die Rechtsposition privater Dritter zu verändern, ohne dass diesen Dritten die einer beklagten Partei zivilprozessual gemeinhin eingeräumten Verteidigungsmittel zustünden. Insbesondere bliebe ihnen der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) verwehrt, sie könnten keine Beweisanträge stellen (Art. 152 ZPO), keine Sicherheit für die Parteientschädigung verlangen (Art. 99 ZPO) usw. Ausserdem könnten dadurch die Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 4 ff. ZPO)

Seite 6/8 umgangen werden, indem Dritte ohne Rücksicht auf das eigentlich zuständige Gericht ins Recht gefasst werden könnten. 3.3 Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhielt, hat der Gesuchsteller nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, E.W.________ und F.________ direkt ins Recht zu fassen. Dies hat er erst in der Berufung nachgeholt. So sei bei einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsratsbeschlusses die beklagte Partei die Gesellschaft; einzig die Gesellschaft selber sei passivlegitimiert, nicht auch ihre Verwaltungsräte bzw. Vertretungsberechtigten (act. 1 Rz 33). Selbst wenn diese verspätet vorgebrachte Begründung berücksichtigt würde, wäre dem Gesuchsteller damit nicht geholfen. Zwar leitet der Gesuchsteller vorliegend seinen Verfügungsanspruch aus der (behaupteten) Nichtigkeit eines Verwaltungsratsbeschlusses ab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich allfällige vorsorgliche Massnahmen deshalb ausschliesslich gegen die in einem Feststellungsprozess passivlegitimierte/n Person/en richten können. Eine solche Beschränkung gibt es nicht. Vielmehr können sich vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich gegen alle richten, die den (glaubhaft gemachten) Verfügungsanspruch des Gesuchstellers in nicht leicht wiedergutzumachender Weise zu verletzen drohen. Freilich könnte ein vorsorgliches Unterlassungsbegehren gegenüber E.W.________ und F.________ im Gutheissungsfall nicht mit einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsratsbeschlusses prosequiert werden. Vielmehr wäre eine zusätzliche Prosequierung mittels Unterlassungsklage – separat oder in Klagehäufung mit der Feststellungsklage – erforderlich. Der damit verbundene Zusatzaufwand ist angesichts des Eingriffs in die Rechtsposition von E.W.________ und F.________ (vgl. vorne E. 2.2) aber ohne Weiteres hinzunehmen. Es geht nicht an, dass deren prozessuale Rechte aus blossen Opportunitätsgründen beschnitten werden. Dass es dem Gesuchsteller unmöglich gewesen wäre, im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen auch E.W.________ und F.________ als Gesuchsgegner einzubeziehen, ist jedenfalls nicht ersichtlich. 3.4 Dass ein Verwaltungsratspräsident und ein Vertretungsberechtigter im Interesse und im Namen der Gesellschaft handeln müssen und diese Gesellschaft vorliegend Partei ist, wie der Gesuchsteller weiter vorbringt (act. 1 Rz 38), trifft zwar zu, hilft ihm aber ebenfalls nichts. Würde man dieser Argumentation folgen, könnte eine klägerische Partei für sämtliche Ansprüche, die sie gegen Verwaltungsräte oder Vertretungsberechtigte einer Gesellschaft geltend macht, bloss die Gesellschaft ins Recht fassen. Anders gestaltet sich die Lage hingegen, wenn einer Gesellschaft (als Passivlegitimierte) ein Verbot auferlegt werden soll. In solchen Fällen ist, falls mit dem Verbot eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbunden wird, diese Androhung – mangels umfassender originärer Strafbarkeit des Unternehmens – gegenüber den verantwortlichen Organen der Gesellschaft auszusprechen. Vorliegend richtet sich das Unterlassungsbegehren aber gerade nicht gegen die Gesellschaft (vgl. Rechtsbegehren in Vi act. 1). 3.5 Weshalb schliesslich das Handelsgericht Zürich am 4. Mai 2021 im Verfahren HE210074 – soweit aus dem Endentscheid ersichtlich ohne entsprechenden Antrag – einem Verwaltungsrat unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten hat, "Vertretungshandlungen vorzunehmen, die über den normalen Geschäftsgang hinausgehen und ausserhalb des objektiven Gesellschaftsinteresses […] liegen", ist unklar.

Seite 7/8 Aus dem Verweis auf diesen Entscheid (act. 1 Rz 42) lässt sich nichts zu Gunsten des Gesuchstellers ableiten. 4. Weiter richtet sich die Kritik des Gesuchstellers gegen den Vorwurf der Vorinstanz, er habe nicht substanziiert begründet, weshalb sich die vorsorgliche Massnahme gegen E.W.________ und F.________ als "unbeteiligte Dritte" und nicht als Partei richten solle. Dieser Vorwurf sei nicht haltbar. Die Vorinstanz lege in keiner Weise dar, was jemanden als "unbeteiligten Dritten" – im Gegensatz zu einer (Verfahrens-)Partei – qualifizieren solle und wie bzw. inwiefern sich dieser "unbeteiligte Dritte" bzw. seine Stellung im Massnahmeverfahren von einem Dritten i.S.v. Art. 262 lit. c ZPO unterscheiden solle. Der Gesuchsteller habe die widerrechtlichen Absichten von E.W.________ dargelegt sowie geltend gemacht, dass nur eine Handelsregistersperre ohne Verbote gegenüber E.W.________ und F.________ ungenügend sei und der Gesuchsteller einen materiellrechtlichen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Nicht-Umsetzung der nichtigen Verwaltungsratsbeschlüsse der Gesellschaft habe (act. 1 Rz 43 ff.). Die Unterscheidung zwischen einem "Dritten i.S.v. Art. 262 lit. c ZPO" und einem anderen Dritten, gegenüber dem keine Massnahmen angeordnet werden dürfen, hat die Vorinstanz, wenn auch mit kurzer Begründung, vorgenommen. Das Kriterium war die Beeinträchtigung in der Rechtsstellung und wurde von der Vorinstanz samt Literaturhinweisen dargelegt (vgl. vorne E. 2.2). Weiter hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Gesuchsteller nicht begründet hat, weshalb er das Gesuch gegen die Gesuchsgegnerin und nicht auch gegen E.W.________ und F.________ gerichtet hat. Dies tat der Gesuchsteller erstmals in der Berufung (vgl. dazu E. 3.3). Wenn der Gesuchsteller nun unter Hinweis auf die "widerrechtlichen Absichten von E.W.________" vorbringt, er habe die für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob sich ein Verbot gegen die Gesuchsgegnerin auch gegen E.W.________ und F.________ richten könne, substanziiert dargelegt, argumentiert er an der Begründung der Vorinstanz vorbei. Die Vorinstanz hat die Widerrechtlichkeit von E.W.________s Absichten nicht geprüft, sondern bloss dargelegt, der Gesuchsteller habe nicht substanziiert, weshalb er E.W.________ und F.________ nicht eigens ins Recht gefasst habe. 5. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen und ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.1 Der Gesuchsteller beziffert den Streitwert auf einen Betrag "in der Grössenordnung von CHF 500'000.00" (act. 1 Rz 3). Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies (act. 5 Rz 11). Falls – wie vorliegend – das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Angesichts dessen, dass sich das nominale Aktienkapital der Gesuchsgegnerin auf CHF 8,5 Mio. beläuft und beispielsweise im Jahr 2006 gemäss Handelsregisterauszug eine Sacheinlage und -übernahme zu einem Preis von CHF 54 Mio. vorgenommen worden ist, ist es nachvollziehbar, dass die Befugnisse eines Verwaltungsratspräsidenten oder eines Vertretungsberechtigten dieser Gesellschaft von hohem finanziellen Interesse sind. Der Streitwert von CHF 500'000.00 erscheint daher plausibel.

Seite 8/8 5.2 Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr CHF 17'500.00 (§ 11 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist die Entscheidgebühr auf die Hälfte, das heisst CHF 8'750.00, zu reduzieren (§ 12 Abs. 1 KoV GOG). Bei diesem Streitwert kann sodann eine Parteientschädigung von CHF 8'650.00 zugesprochen werden (MWST von 7,7 % und Auslagen von pauschal 3 % inbegriffen; § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und §§ 25 f. AnwT). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 18. August 2021 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 8'750.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 13'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 4'250.00 wird ihm von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'650.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2021 490) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Dr.iur. A. Staub MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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