Skip to content

Zug Obergericht Sonstiges 01.07.2022 Z2 2021 27

1 juillet 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Sonstiges·PDF·5,133 mots·~26 min·4

Résumé

Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 21. Mai 2021) | vors Massn Dauer Scheidungspro

Texte intégral

20220412_142937_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2021 27 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin Dr.iur. F. Wiget Urteil vom 1. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Fürsprecher lic.iur. B.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, gegen C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 21. Mai 2021)

Seite 2/13 Rechtsbegehren Gesuchsteller und Berufungskläger 1. Ziffern 1.1 und 1.2 des angefochtenen Entscheids der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom 21. Mai 2021 seien aufzuheben. 2. In Gutheissung der Berufung seien die angefochtenen Dispositivbestimmungen wie folgt neu zu formulieren: "1.1 Ziffer 3.1 des Entscheids des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug ES 2014 476 vom 20. August 2015 wird wie folgt abgeändert: A.________ wird verpflichtet, C.________ an deren Unterhalt folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es [sich] um zukünftige Beiträge handelt: CHF 2'590.00 ab 1. Dezember 2020." 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7,7 % MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten/ Beklagten. Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung des Gesuchstellers und Berufungsklägers vom 8. Juni 2021 vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 21. Mai 2021 (ES 2020 621) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsklägers. 3. Eventualiter, für den Fall, dass das Obergericht Zug die Sache wegen Verfahrensfehlern an die Vorinstanz zurückweist, seien die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Berufungsbeklagten zu Lasten der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Sachverhalt 1. Für den allgemeinen Sachverhalt und den Ablauf des Scheidungsverfahrens wird auf das Urteil der I. Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2021 4 vom 1. Juli 2022 verwiesen. 2. Die Parteien führten beim Kantonsgericht Zug ein Eheschutzverfahren. Mit Entscheid vom 20. August 2015 (Verfahren ES 2014 476) stellte der Einzelrichter fest, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, und bereits seit dem 1. Januar 2015 getrennt leben (Dispositiv-Ziff. 1). Die eheliche Liegenschaft in E.________ wurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zugewiesen (Dispositiv-Ziff. 4) und dieser verpflichtet, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 1. Januar 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'800.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3.1). Diesem Unterhaltsbeitrag lagen folgende Parameter zugrunde: Monatliches Nettoeinkommen des Gesuchstellers von CHF 11'381.00, monatliches Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin von CHF 1'834.00, monatlicher Bedarf des Gesuchstellers von CHF 3'500.00 (CHF 1'200.00

Seite 3/13 Grundbetrag + CHF 537.00 Hypothekarzins + CHF 1'342.00 Nebenkosten inkl. Erneuerungsfonds + CHF 6.00 Gebäudeversicherung + CHF 335.00 Krankenkasse + CHF 80.00 Mobilität) und monatlicher Bedarf der Gesuchsgegnerin von CHF 3'493.00 (CHF 1'200.00 Grundbetrag + CHF 1'535.00 Miete + CHF 110.00 Parkplatz + CHF 342.00 Krankenkasse + CHF 256.00 Mobilität + CHF 50.00 Berufsauslagen). Die vom Gesuchsteller gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 25. November 2015 ab (Verfahren Z2 2015 34). 3.1 Am 27. November 2020 stellte der Gesuchsteller bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3.1 des Eheschutzentscheids vom 20. August 2015. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, zum einen habe sich sein Einkommen seit seiner Pensionierung am 1. November 2020 erheblich reduziert. Zum anderen habe sich das Einkommen der Gesuchsgegnerin seit August 2020 wesentlich erhöht. Zudem sei ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Vi act. 1). 3.2 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 beantragte die Gesuchsgegnerin, das Abänderungsverfahren bis zum Vorliegen des Scheidungsentscheides zu sistieren. Eventualiter ersuchte sie um eine Fristerstreckung für die Stellungnahme von 40 Tagen (Vi act. 5). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 widersetzte sich der Gesuchsteller dem Sistierungsantrag der Gesuchsgegnerin (Vi act. 7). Auch nachdem das Scheidungsurteil am 16. Dezember 2020 ergangen war, hielt die Gesuchsgegnerin in der Stellungnahme vom 6. Januar 2021 an ihrem Sistierungsantrag fest (Vi act. 9). 3.3 Der Gesuchsteller reichte am 5. Februar 2021 eine Replik ein und beantragte, der Ehegattenunterhalt sei auf monatlich maximal CHF 2'590.00 zu beschränken (Vi act. 15). 3.4 In einer als "Gesuchsantwort" bezeichneten Eingabe vom 10. März 2021 hielt die Gesuchsgegnerin an ihrem Sistierungsantrag fest. Zudem beantragte sie die Abweisung des Abänderungsgesuches, soweit darauf einzutreten sei (Vi act. 20). Daraufhin reichte der Gesuchsteller am 22. März 2021 unaufgefordert eine Replik und Noveneingabe ein (Vi act. 21). Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 hielt die Gesuchsgegnerin an ihren Anträgen fest (Vi act. 25). Dazu äusserte sich der Gesuchsteller unaufgefordert in einer Stellungnahme vom 17. Mai 2021 (Vi act. 28). 3.5 Das erstinstanzliche Beweisverfahren umfasste die Edition diverser Unterlagen bei der Gesuchsgegnerin (Vi act. 22). Auf eine Befragung der Parteien wurde verzichtet (Vi act. 26). 3.6 Mit Entscheid vom 21. Mai 2021 (Verfahren ES 2020 621; Vi act. 29) änderte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Dispositiv-Ziff. 3.1 des Eheschutzentscheids vom 20. August 2015 ab und verpflichtete den Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin an deren Unterhalt monatlich CHF 4'111.00 vom 1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 bzw. CHF 3'682.00 ab 1. Februar 2021 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff.1). Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wurden wettgeschlagen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3).

Seite 4/13 4. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Juni 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung und stellte das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 1). In der Berufungsantwort vom 24. Juni 2021 schloss die Gesuchsgegnerin auf kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 4). Am 12. Juli 2021 reichte der Gesuchsteller unaufgefordert eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (act. 6). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (Vi act. 29 E. 1). 2. Der Gesuchsteller kritisiert in prozessualer Hinsicht, dass die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. act. 1 S. 3 f. und 13). 2.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs, dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2020 vom 15. September 2021 E. 4.1 m.w.H.). 2.2 Die vorinstanzliche Einzelrichterin teilte den Parteien mit Schreiben vom 10. Mai 2021 mit, dass auf eine Parteibefragung verzichtet werde und als nächster prozessualer Schritt direkt der Endentscheid ergehen werde (Vi act. 26). Während die Gesuchsgegnerin dagegen einwendete, dass ihrer Ansicht nach die in Art. 273 Abs. 1 ZPO statuierten Voraussetzungen dazu nicht erfüllt seien (Vi act. 27), liess sich der Gesuchsteller zu dieser Thematik nicht vernehmen. Demzufolge ist seine verfahrensrechtliche Rüge im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören. Abgesehen davon stellt er zum einen im Berufungsverfahren auch keinen Rückweisungsantrag zur Durchführung der mündlichen Verhandlung. Zum anderen fand im Scheidungsverfahren am 20. Juni 2020 eine Parteibefragung statt. An der Parteibefragung wurden die Pensionierung des Gesuchstellers, die Einkommensverhältnisse auf Seiten der Gesuchsgegnerin sowie der Bedarf der Parteien thematisiert (act. 112 Verfahren Z1 2021 4). Damit ist ohnehin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, die Parteien nur wenige Monate nach der Parteibefragung im Scheidungsverfahren im Rahmen des Abänderungsverfahren erneut anzuhören. 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Abänderung der mit Eheschutzentscheid vom 20. August 2015 festgesetzten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 4'800.00 (vgl. Sachverhalt

Seite 5/13 Ziff. 2). Der Gesuchsteller beantragt eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge ab 1. Dezember 2020 auf monatlich CHF 2'590.00. 3.1 Unterhaltsurteile können abgeändert werden, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des (abzuändernden) Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dieser Grundsatz gilt gleichermassen für Eheschutzurteile (Art. 179 Abs. 1 ZGB), vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276 Abs. 1 ZPO mit Verweis auf Art. 179 Abs. 1 ZGB), Scheidungsurteile (Art. 129 Abs. 1 ZGB) und Kinderunterhaltsurteile (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Für die Abänderung kommen sämtliche Umstände infrage, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages von Bedeutung sind. Erweisen sich die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags als erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen und hierfür sämtliche Berechnungsparameter zu aktualisieren. Dabei sind auch jene Veränderungen zu berücksichtigen, die für sich alleine keine Abänderung zu rechtfertigen vermöchten (Urteil des Bundesgerichts 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2 m.w.H.). Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheids einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 m.w.H.). Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zugrunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrags berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.1 m.H. zum nachehelichen Unterhalt auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGE 131 III 189 E. 2.7.4 und zur Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren auf Urteil des Bundesgerichts 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E. 3.4, in: FamPra.ch 2014 S. 725). Eine Abänderung kann demnach nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder – gestützt auf die bereits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweise – in tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4 m.H. auf Urteile des Bundesgerichts 5A_245/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1 und 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1). 3.2 Anwendbar sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens (Art. 276 Abs. 1 und 2 i.V.m. 271 lit. a ZPO). Das Beweismass ist auf das Glaubhaftmachen beschränkt. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Es muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sie sprechen. Jedenfalls ist Glaubhaftmachen mehr als blosses Behaupten (Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017; BGE 140 III 610 E. 4.1).

Seite 6/13 Abgesehen davon stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Es gilt die sog. soziale oder einfache Untersuchungsmaxime. Bei deren Anwendung trägt zwar nicht das Gericht die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Es kann sich vielmehr darauf beschränken, seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat es sich jedoch zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_857/2016 vom 8. November 2017 E. 4.3.3, nicht publiziert in: BGE 143 III 617). 4. Vorliegend steht die Abänderung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens im Streit. Der Gesuchsteller beantragt eine Änderung ab dem 1. Dezember 2020. Mit dem Urteil der I. Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2021 4 vom 1. Juli 2022 werden die Unterhaltsbeiträge ab Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt geregelt. Im Scheidungspunkt wurde das erstinstanzliche Scheidungsurteil vom 16. Dezember 2020 nicht angefochten. Der Gesuchsteller nahm das Scheidungsurteil am 12. Januar 2021 (act. 135/1 Verfahren A1 2017 32) entgegen, womit das Urteil im Scheidungspunkt am 12. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 282 ZPO N 12). Im Massnahmenverfahren sind mithin einzig noch die Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 11. Februar 2021, d.h. für die Dauer von rund 2,5 Monate, zu beurteilen. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge im vorliegenden summarischen Verfahren erfolgt im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen und gestützt auf denselben Sachverhalt wie im Hauptsacheverfahren, auf welches die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens Anwendung finden. Da im ordentlichen Verfahren ein höheres Beweismass gilt als im summarischen Verfahren, ist eine im ordentlichen Verfahren bewiesene Tatsache stets auch glaubhaft gemacht (vgl. E. 2.2). Demzufolge kann für die Berechnung der im vorliegenden Verfahren für die Dauer des Hauptsacheverfahrens festzusetzenden Unterhaltsbeiträge – soweit keine Besonderheiten des Abänderungsverfahrens zu beachten sind (vgl. vorne E. 3.1) – auf die massgeblichen Erwägungen im Hauptsacheverfahren Z1 2021 4 verwiesen werden. 5. Die erstinstanzliche Einzelrichterin bejahte eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse aufgrund der gegenüber dem Eheschutzentscheid geringeren Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers bzw. der erhöhten Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin (Vi act. 29 E. 4.5 ff. und 5.1.3 f.), was im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten ist. Die ehelichen Unterhaltsbeiträge aktualisierte sie wie folgt: 5.1 Das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers berücksichtigte die Vorinstanz neu mit monatlich CHF 9'786.00 (= CHF 2'370.00 AHV-Rente + CHF 2'047.55 BVG-Rente + CHF 4'000.00 Win-for-Life-Gewinn + CHF 1'368.60 Mietertrag Liegenschaft Basel; Vi act. 29 E. 4.5). Dasjenige der Gesuchsgegnerin bezifferte sie von November 2020 bis Januar 2021 auf CHF 2'575.00 (60%-Pensum bei der F.________) und ab Februar 2021 mit CHF 3'433.00 (80%-Pensum bei der F.________; Vi act. 29 E. 5.1.2).

Seite 7/13 5.2 Den Bedarf der Parteien berechnete die Einzelrichterin neu wie folgt (Vi act. 29 E. 4.6 und 5.2): Gesuchsteller Gesuchsgegnerin Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Hypothekarzins 477.33 0.00 NK (inkl. Erneuerungsfonds) 632.75 0.00 Gebäudeversicherung 7.70 0.00 Miete 0.00 1'900.00 Krankenkasse 427.20 357.25 Mobilität 0.00 300.00 Total 2'745.00 3'757.00 5.3 Aus der Differenz zwischen dem Gesamteinkommen der Parteien von CHF 12'361.00 (= CHF 9'786.00 Einkommen Gesuchsteller + CHF 2'575.00 Einkommen Gesuchsgegnerin) und dem Gesamtbedarf der Parteien von CHF 6'502.00 (= CHF 2'745.00 Bedarf Gesuchsteller + CHF 3'757.00 Bedarf Gesuchsgegnerin) berechnete die Einzelrichterin einen Überschuss von CHF 5'859.00, welchen sie hälftig auf die Parteien aufteilte. Somit resultierte ein gebührender Bedarf der Gesuchsgegnerin von gerundet CHF 6'686.00 (= CHF 3'757.00 Bedarf + CHF 2'929.00 Anteil Überschuss). Davon brachte die Vorinstanz das eigene Einkommen der Gesuchsgegnerin von CHF 2'575.00 in Abzug, womit für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von gerundet CHF 4'111.00 resultierten (Vi act. 29 E. 7.1 f.). Weiter stellte die Einzelrichterin fest, dass sich das Gesamteinkommen der Parteien ab 1. Februar 2021 auf CHF 13'219.00 (= CHF 9'786.00 Einkommen Gesuchsteller + CHF 3'433.00 Einkommen Gesuchsgegnerin) erhöht habe. Aufgrund dessen ermittelte sie einen Überschuss von CHF 6'717.00 (= CHF 13'219.00 Gesamteinkommen - CHF 6'502.00 Gesamtbedarf), was ab 1. Februar 2021 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von gerundet CHF 3'682.00 (= CHF 3'757.00 Bedarf Gesuchsgegnerin + CHF 3'358.00 Anteil Überschuss - CHF 3'433.00 Einkommen Gesuchsgegnerin) führte (act. 29 E. 7.1). 6. Der Gesuchsteller rügt zunächst die Berücksichtigung des Mietertrags in der Höhe von monatlich CHF 1'368.60 als Teil seines Einkommens. 6.1 Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, der Bruttoertrag, der mit der Vermietung der Liegenschaft in Basel generiert werde, betrage jährlich CHF 25'740.00. Davon seien die kaufmännischen Kosten und Aufwendungen des Gesuchstellers abzuziehen. Darunter würden die vom Eigentümer selbst zu tragenden Verwaltungs-, Unterhalts- und Reparaturkosten von jährlich CHF 5'632.15 sowie die Hypothekarkosten von CHF 1'749.90 und CHF 1'934.50 fallen. Amortisationskosten seien nicht zu berücksichtigen, da diese dem Vermögenserhalt dienten. Ebenso wenig seien die im Zusammenhang mit der Liegenschaft in Basel anfallenden Einkommens- und Vermögenssteuern vom Bruttomietertrag in Abzug zu bringen, da auch im Eheschutzentscheid keine Steuern als Bedarfspositionen berücksichtigt worden seien. Der jährliche Nettomietertrag aus der Vermietung der Liegenschaft in Basel betrage mithin CHF 16'423.45, was monatlichen Einnahmen von CHF 1'368.60 entspreche (Vi act. 29 E. 4.5).

Seite 8/13 6.2 Der Einwand des Gesuchstellers, wonach die Einnahmen aus dieser Liegenschaft nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, da während des Zusammenlebens keine Einnahmen aus dieser Liegenschaft generiert worden seien und die Einnahmen aus dieser Liegenschaft ohnehin ehevertraglich dem Eigengut des Gesuchstellers zugewiesen worden seien (act. 1 S. 8), ist mit Hinweis auf die Ausführungen im Scheidungsverfahren (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 4 vom 1. Juli 2002 E. 7.2.1 ff.) zu verwerfen. 6.3 Weiter stellt sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe fälschlicherweise nicht berücksichtigt, dass er die Hypothekardarlehen vierteljährlich mit CHF 1'200.00 amortisieren müsse (act. 1 S. 6). Neben diesen Amortisationsraten seien auch die ausgewiesenen Steuern von jährlich CHF 193.00 für diese Liegenschaft vom Bruttoertrag in Abzug zu bringen. Dabei handle es sich um Gestehungskosten, welche einzig im Zusammenhang mit dem Erzielen der Mietzinseinnahmen zusammenhängen würden. Der Eheschutzentscheid von 2015 habe sich lediglich zu den persönlichen Steuern der Parteien geäussert. Bezüglich der Renditeliegenschaft in Basel sei explizit festgehalten worden, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit der Wohnung die monatlichen Einnahmen zurzeit übersteigen würden und der Gesuchsteller somit keinen Vermögensertrag habe (act. 1 S. 7). Auch wenn die Berücksichtigung von Amortisationsraten im Bedarf einer Partei nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2018 18 und Z2 2018 19 vom 9. November 2018 E. 6.1), kommt dies im vorliegenden Fall nicht in Frage. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dient die Amortisation der Hypothek dem Vermögenserhalt. Da die Liegenschaft in Basel im Eigengut des Gesuchstellers steht, kommt die Vermögensbildung der Gesuchsgegnerin nicht zugute. Weiter ist auch der geltend gemachte jährliche Steueraufwand von CHF 193.00 nicht vom Einkommen in Abzug zu bringen. Bei diesen Steuern handelt es sich zu einem grossen Teil (CHF 171.00) um Vermögenssteuern (vgl. Vi act. 15/18). Da die Liegenschaft im Vermögen des Gesuchstellers steht, ist der vorinstanzliche Entscheid, wonach die Steuern aus dem Überschuss zu begleichen sind, nicht zu beanstanden. Als Gestehungskosten könnten höchstens die Einkommenssteuern vom Mietertrag in Abzug gebracht werden. Dieser Betrag ist indes verschwindend klein (CHF 1.80 pro Monat; Vi act. 15/18). Mithin erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. Sodann macht der Gesuchsteller umfangreiche Ausführungen dazu, weshalb bei der Gesuchsgegnerin seiner Ansicht nach neben der Tätigkeit bei der F.________ ein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen sei (vgl. act. 1 S. 9 ff.). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist indessen zu verzichten, wobei zur Begründung auf die Ausführungen im Scheidungsverfahren verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 4 vom 1. Juli 2022 E. 6.5 f.). Weiter bringt der Gesuchsteller im Berufungsverfahren zwar vor, die Gesuchsgegnerin habe für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 aufgrund des corona-bedingten Ausfalls des Turnunterrichts Anspruch auf Ersatzentschädigung, wozu er einen entsprechenden Beweisantrag stellt. Er zeigt indes nicht auf, wo in den vorinstanzlichen Rechtsschriften eine entsprechende Behauptung aufgestellt bzw. ein Beweisantrag gestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsverfahren als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es dient nicht der Vervollständigung des

Seite 9/13 vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Der Berufungskläger muss aufzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn er auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H.; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2006 Nr. 59]). Diesen Anforderungen vermag die Begründung in der Berufung des Klägers nicht zu genügen, weshalb insoweit nicht darauf eingetreten werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und, 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). Damit bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin von November 2020 bis Januar 2021 von CHF 2'575.00 (60%-Pensum bei der F.________) bzw. ab Februar 2021 von CHF 3'433.00 (80%-Pensum bei der F.________). Dies gilt unabhängig vom Scheidungsverfahren, in welchem das Einkommen der Gesuchsgegnerin bzw. der Beklagten – mangels anderweitiger Anträge der Beklagten – auf CHF 3'584.10 beziffert wurde (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 4 vom 1. Juli 2022 E. 4.4.2 und 6.6). 8. Schliesslich bemängelt der Gesuchsteller die von der Vorinstanz angerechneten Mobilitätskosten. 8.1 Die Vorinstanz führte dazu aus, der Gesuchsteller mache Mobilitätskosten von monatlich CHF 411.55 geltend, bestehend aus Verkehrssteuer, Versicherung und variablen Kosten für das Auto. Der Gesuchsteller sei indes aus beruflichen Gründen nicht auf ein Auto angewiesen, weshalb dieses aus dem Überschuss zu finanzieren sei. Private Mobilitätskosten seien im Eheschutzentscheid nicht berücksichtigt worden (Vi act. 29 E. 4.6). Hinsichtlich des Bedarfs der Gesuchsgegnerin hielt die Vorinstanz fest, dass die Gesuchsgegnerin gemäss dem Scheidungsentscheid das Fahrzeug benötige, um die F.________-Aufträge auszuführen und die einzelnen Fitness-Stunden zu erbringen. Die einzelnen Fahrten im Auftrag der F.________ würden vom Arbeitgeber entschädigt. Die Gesuchsgegnerin mache aber auch Fahrkosten für das Fahrzeug geltend, welche ihr aufgrund des Weges von zuhause zur F.________ entstehen würden. Diese würden nicht vom Arbeitgeber entschädigt. Sie sei für die Erledigung der F.________-Aufträge auf ein Auto angewiesen, weshalb ihm Kompetenzcharakter zukomme und die entsprechenden Kosten grundsätzlich im Bedarf zu berücksichtigen seien. Nach Praxis des Kantonsgerichts Zug würden zwischen CHF 300.00 und CHF 500.00 pro Monat für Autokosten veranschlagt. Da die Gesuchsgegnerin – anders als noch im Scheidungsentscheid – die Tätigkeit als Fitnesstrainerin aufgegeben habe und sie das Auto daher weniger benötige, seien ihr ermessensweise Mobilitätskosten von monatlich CHF 300.00 im Bedarf anzurechnen. Auf die Edition der Belege für sämtliche Kosten des Autos, die Spesenabrechnungen der F.________

Seite 10/13 und die Buchhaltung der Gesuchsgegnerin mit sämtlichen Detailbelegen für die in der Buchhaltung vorgenommenen Aufwandpositionen seit 2017, wie sie der Gesuchsteller beantrage, könne mithin verzichtet werden (Vi act. 29 E. 5.2). 8.2 Der Gesuchsteller bringt demgegenüber vor, bei den vorliegenden Einkommensverhältnissen stehe ihm eine Bedarfsposition für Mobilität auch nach der Pensionierung zu. Anders zu entscheiden, missachte nicht nur den Anspruch des Gesuchstellers auf Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards, sondern behandle die Parteien auch krass unterschiedlich. Hinzu komme, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zu Unrecht unterstelle, dass im Eheschutzentscheid keine privaten Mobilitätskosten berücksichtigt worden seien (act. 1 S. 12 f.). Der Gesuchsteller habe seine Mobilitätskosten im Gesuch vom 27. November 2020 mit CHF 345.35 ausgewiesen. Dieser Betrag sei in seinem Bedarf zu berücksichtigen (act. 1 S. 16). Weiter fehle jegliche Grundlage, um der Gesuchsgegnerin einen Betrag von monatlich CHF 300.00 im Bedarf anrechnen. Ihre effektiven Fahrzeugkosten seien durch die Spesenentschädigung der F.________ voll gedeckt. Ein Spesenansatz von CHF 0.70 je Kilometer für ihren älteren Kleinwagen decke in grossem Umfang die effektiven Fixkosten. In Verbindung mit den hohen Kilometerleistungen für den Arbeitgeber F.________ seien deshalb über die variablen Kosten für den Arbeitseinsatz auch sämtliche privaten Nutzungskosten abgedeckt. Die Vorinstanz habe sich entgegen seinem Antrag geweigert, die detaillierten Spesenabrechnungen mit der F.________ zu edieren bzw. bei der F.________ einzuverlangen (act. 1 S. 15). 8.3 Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe dem Gesuchsteller zu Recht keine Mobilitätskosten angerechnet, da er aus beruflichen Gründen nicht auf ein Auto angewiesen sei. Während der Ehe sei der Gesuchsteller noch berufstätig gewesen, weshalb ihm Mobilitätskosten angerechnet worden seien. Zum heutigen Zeitpunkt sei er jedoch pensioniert. Die Gesuchsgegnerin stehe hingegen noch voll im Erwerbsleben (act. 4 Rz 22). Weiter sei sie für die Erledigung der F.________-Aufträge auf ein Auto angewiesen, weshalb ihrem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukomme und die entsprechenden Kosten im Bedarf zu berücksichtigen seien. Die von der Vorinstanz zugesprochenen CHF 300.00 würden der Praxis des Kantonsgerichts Zug entsprechen, welches zwischen CHF 300.00 und CHF 500.00 pro Monat für Autokosten veranschlage. Die Vorinstanz habe daher zu Recht darauf verzichtet, sämtliche Kosten für den Personenwagen zu edieren (act. 4 Rz 24). 8.4 Der Gesuchsteller weist zutreffend darauf hin, dass im Eheschutzentscheid vom 20. August 2015 private Mobilitätskosten berücksichtigt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass beide Parteien ein Auto hätten und dies zum Lebensstandard der Ehegatten gehöre, weshalb die Fahrzeugkosten im Bedarf der Parteien zu berücksichtigen seien. Die [damalige] Gesuchstellerin mache CHF 180.00 pro Monat für Benzin sowie die jährliche Verkehrssteuer von CHF 215.00 und Fahrzeugversicherung von CHF 695.00 geltend, was bezüglich der Fahrzeugkosten einen monatlichen Betrag von insgesamt CHF 256.00 ergebe. Der [damalige] Gesuchsgegner gebe CHF 80.00 pro Monat für Benzin aus. Weitere Fahrzeugkosten würden ihm nicht anfallen, da er sein Privatfahrzeug mit einer Wechselnummer seines Geschäftsautos fahren könne (Vi act. 1/1 E. 5.4.4).

Seite 11/13 Im Scheidungsverfahren werden dem Gesuchsteller zwar keine Mobilitätskosten angerechnet (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 4 vom 1. Juli 2022 E. 8.8.3). Das Abänderungsverfahren bezweckt indessen nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (vgl. vorne E. 3.1). Entsprechend dem Eheschutzentscheid vom 20. August 2015 sind mithin auch private Mobilitätskosten im Bedarf der Parteien zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller macht einen Betrag von monatlich CHF 345.00 geltend. Die Gesuchsgegnerin bestreitet im Berufungsverfahren zwar generell die Anrechnung von Mobilitätskosten im Bedarf des Gesuchstellers. Zum geltend gemachten Betrag äussert sie sich aber nicht, weshalb auf den Betrag von CHF 345.00 abzustellen ist. Somit erhöht sich der Bedarf des Gesuchstellers auf monatlich CHF 3'090.00. Damit erübrigt es sich, die vom Gesuchsteller verlangten Buchhaltungsbelege der Gesuchsgegnerin zu edieren, mit welchen er nachweisen wollte, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Buchhaltung auch private Mobilitätskosten erlösmindernd geltend gemacht habe (act. 1 S. 13 f.). Abgesehen davon wird der Gesuchsgegnerin auch kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit mehr angerechnet, sodass vorliegend nicht mehr relevant ist, welche Kosten die Gesuchsgegnerin in ihrer Buchhaltung als Aufwand verbucht hatte. Weiter ist mit Blick auf das Scheidungsverfahren nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin Mobilitätskosten in der Höhe von CHF 300.00 berücksichtigt hat (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 4 vom 1. Juli 2022 E. 8.3). Demzufolge kann auf die Edition der Spesenabrechnungen der F.________ verzichtet werden. 9. Nach dem Gesagten sind die Unterhaltsbeiträge im Massnahmenverfahren wie folgt zu aktualisieren: 9.1 Im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 betrug das monatliche Gesamteinkommen der Parteien CHF 12'361.00 (= CHF 9'786.00 Einkommen Gesuchsteller + CHF 2'575.00 Einkommen Gesuchsgegnerin) und der Gesamtbedarf monatlich CHF 6'847.00 (= CHF 3'090.00 Bedarf Gesuchsteller [vgl. vorne E. 8.4] + CHF 3'757.00 Bedarf Gesuchsgegnerin). Daraus resultiert ein Überschuss von CHF 5'514.00, welcher hälftig auf die Parteien (= je CHF 2'757.00) aufzuteilen ist. Der Unterhaltsbeitrag des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin beträgt demnach monatlich CHF 3'939.00 (CHF 3'757.00 Bedarf Gesuchsgegnerin + CHF 2'757.00 Überschussanteil - CHF 2'575.00 Einkommen Gesuchsgegnerin). 9.2 Ab 1. Februar 2021 betrug das monatliche Gesamteinkommen der Parteien CHF 13'219.00 (= CHF 9'786.00 Einkommen Gesuchsteller + CHF 3'433.00 Einkommen Gesuchsgegnerin) und der Gesamtbedarf monatlich CHF 6'847.00 (= CHF 3'090.00 Bedarf Gesuchsteller + CHF 3'757.00 Bedarf Gesuchsgegnerin). Daraus resultiert ein Überschuss von CHF 6'372.00, welcher hälftig auf die Parteien (= je CHF 3'186.00) aufzuteilen ist. Der Unterhaltsbeitrag des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin beträgt demnach monatlich CHF 3'510.00 (CHF 3'757.00 Bedarf Gesuchsgegnerin + CHF 3'186.00 Überschussanteil - CHF 3'433.00 Einkommen Gesuchsgegnerin). Für den Zeitraum vom 1. bis 11. Februar 2021 ist somit ein Unterhaltsbeitrag von anteilsmässig CHF 1'379.00 (CHF 3'510.00 / 28 x 11) geschuldet. 10. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als teilweise begründet. Demzufolge ist die Dispositiv-Ziff. 1.1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge sind im eben dargelegten Umfang abzuändern.

Seite 12/13 11. Der Gesuchsteller obsiegt im Berufungsverfahren zu rund 1/10. Damit sind die Prozesskosten dem Gesuchsteller zu 9/10 und der Gesuchsgegnerin zu 1/10 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die vorinstanzlichen Kosten wurden vom Gesuchsteller nicht angefochten. Auch unter Berücksichtigung der durch das Berufungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Urteils erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.6) als angemessen. 11.1 Die eherechtlichen Verfahren sind im kantonalen Verfahren als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zu behandeln, selbst wenn nur die Unterhaltsfrage streitig ist. Gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG beträgt die Entscheidgebühr grundsätzlich CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00, wobei diese Gebühr im summarischen Verfahren bis zur Hälfte ermässigt werden kann (§ 13 Abs. 2 KoV OG). Demnach ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ermessensweise auf CHF 3'000.00 festzusetzen. 11.2 Die Parteientschädigung richtet sich nach § 4 Abs. 1 AnwT. Gemäss dieser Bestimmung beträgt das Grundhonorar unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes in der Regel zwischen CHF 1'000.00 und CHF 15'000.00. Im summarischen Verfahren wird das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel, in besonderen eherechtlichen Verfahren und bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten auf drei Viertel bis einen Viertel herabgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für das Rechtsmittelverfahren dürfen sodann ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Nach dem Gesagten ist die Parteientschädigung auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine Entschädigung von gerundet CHF 3'328.00. Demnach ist der Gesuchsgegnerin eine nach Massgabe ihres Obsiegens auf 8/10 reduzierte Parteientschädigung von gerundet CHF 2'660.00 zuzusprechen. 12. Liegt einzig die Unterhaltsfrage im Streit, handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne des BGG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_192/2016 vom 6. September 2016 E. 1). Für die Beschwerdefähigkeit des Entscheides ist massgebend, was vor der letzten kantonalen Instanz streitig geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_296/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.1). Die Vorinstanz sprach der Gesuchsgegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge vom 1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 in der Höhe von CHF 4'111.00 und ab 1. Februar 2021 in der Höhe von CHF 3'682.00 zu. In der Berufungsschrift verlangte der Gesuchsteller eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge ab 1. Dezember 2020 auf monatlich CHF 2'590.00. Damit ist vor Obergericht ein Betrag von CHF 3'471.00 (2 Monate à CHF 1'521.00 + CHF 1'092.00 / 28 x 11; vgl. vorne E. 4) streitig geblieben, was dem Streitwert entspricht.

Seite 13/13 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziff. 1.1 des Entscheids vom 21. Mai 2021 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "1.1 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an deren Unterhalt vom 1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 einen Beitrag von monatlich CHF 3'939.00 und ab 1. Februar 2021 von monatlich CHF 3'510.00 zu bezahlen." 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 3'000.00 wird dem Gesuchsteller zu 9/10 (= CHF 2'700.00) und der Gesuchsgegnerin zu 1/10 (= CHF 300.00) auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen. 3. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'660.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2020 621) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber Dr.iur. F. Wiget Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am:

Z2 2021 27 — Zug Obergericht Sonstiges 01.07.2022 Z2 2021 27 — Swissrulings