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Zug Obergericht Sonstiges 22.03.2022 Z1 2021 15

22 mars 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Sonstiges·PDF·4,056 mots·~20 min·6

Résumé

Forderung | Kauf/Tausch/Schenkung

Texte intégral

20220214_135158_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2021 15 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Urteil vom 22. März 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Kläger und Berufungsbeklagter, gegen C.________ AG, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 1. April 2021)

Seite 2/11 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Der angefochtene Entscheid sei rücksichtlich Dispositiv-Ziff. 1.1 und 1.2 aufzuheben, ferner bezüglich Dispositiv-Ziff. 2 letzter Absatz sowie Dispositiv-Ziff. 3. 2. Stattdessen sei ein Entscheid zu fällen, wie seitens der Beklagten bei der Vorinstanz beantragt, nämlich: 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit und sofern darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Kläger und Berufungsbeklagter 1. Die Berufung vom 11. Mai 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten/Berufungsklägerin. Sachverhalt 1.1 Die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug und bezweckt ________. Einziges Verwaltungsratsmitglied ist G.________ (act. 1/2). 1.2 A.________ (nachfolgend: Kläger) schloss am 13. April 2015 mit der H.________ AG (heute: H.________ AG in Liquidation) mit Sitz in Zug (nachfolgend: H.________) einen Arbeitsvertrag ab, mit dem er per 18. Mai 2015 als Sales Manager angestellt wurde. Parallel zum Abschluss des Arbeitsvertrags verhandelte der Kläger mit der Beklagten (vertreten durch I.________ und J.________) über einen Aktienkaufvertrag, der am 21. April 2015 unterzeichnet wurde (nachfolgend: Aktienkaufvertrag). Gegenstand des Aktienkaufvertrags waren 5 % der Aktien der Beklagten sowie 5 % der Aktien der noch neu zu gründenden K.________ AG (nachfolgend: K.________). Der Kaufpreis betrug CHF 200'000.00 (act. 1/5). Bereits am 10. April 2015 hatte die Beklagte dem Kläger eine Rechnung über CHF 200'000.00 betreffend "Investitionsbeitrag, Arrangement und Teilhaber der [Beklagten], Vereinbarter Pauschalbeitrag" gestellt. Der Kläger bezahlte daraufhin mit Überweisungen vom 24. April 2015 und vom 29. September 2015 insgesamt CHF 140'000.00 an die Beklagte. 1.3 Mit Einschreiben vom 16. Juni 2016 widerrief der Kläger den Aktienkaufvertrag und forderte die von ihm geleisteten CHF 140'000.00 zurück. Die Rückzahlung blieb in der Folge aus. 2. Diesbezüglich reichte der Kläger am 23. Oktober 2018 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine Teilklage auf Zahlung von CHF 14'000.00 samt Zins ein. Diese Klage wurde von der zuständigen Einzelrichterin mit Entscheid vom 24. September 2019 – abgesehen von einer geringfügigen Korrektur bezüglich des Zinsenlaufs – vollumfänglich gutgeheissen. Auf die von

Seite 3/11 der Beklagten erhobene Widerklage trat die Einzelrichterin nicht ein (Verfahren EV 2018 197; nachfolgend: Entscheid EV 2018 197 [act. 1/3]). Dieser (begründete) Entscheid blieb unangefochten. 3. Am 3. Juni 2019 liess der Kläger die Beklagte für die Restsumme von CHF 126'000.00 zuzüglich Zins seit 16. Juni 2016 betreiben. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug [act. 1/10]). 4.1 Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 reichte der Kläger nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine (weitere) Teilklage auf Zahlung von CHF 42'000.00 zuzüglich Zins ein (act. 1). Dabei machte er wie bei der mit dem Verfahren EV 2018 197 rechtskräftig erledigten ersten Teilklage geltend, dass der Rechtsgrund für die Zahlung nicht bzw. nicht mehr bestehe. Einerseits sei die Beklagte beim Abschluss des Aktienkaufvertrags durch die unterzeichnenden Personen J.________ und I.________ nicht gültig vertreten worden. Andererseits habe die Beklagte den Kläger i.S.v. Art. 28 OR absichtlich getäuscht oder er sei – falls nicht getäuscht – bei Vertragsschluss einem Grundlagenirrtum unterlegen (act. 1 Rz II.1 f.). In der Klageantwort vom 28. September 2020 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage, soweit und sofern darauf einzutreten sei (act. 10). 4.2 Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hatten (act. 12 und 13), ordnete die erstinstanzliche Referentin an deren Stelle einen zweiten Schriftenwechsel an. In der Replik vom 21. Oktober 2020 und der Duplik vom 2. Dezember 2020 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Standpunkten fest (act. 15 und 19). 4.3 Am 1. April 2021 fällte das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, in Gutheissung der Klage folgenden Entscheid (A3 2020 33, act. 24): 1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 42'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016 zu bezahlen. 1.2 Es wird festgehalten, dass der Kläger die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug im Umfang von CHF 42'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016 fortsetzen kann. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 2'600.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'400.00 wird dem Kläger von der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Beklagte hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'600.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 700.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 4'644.65 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 11. Mai 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähntem Rechtsbegehren

Seite 4/11 einreichen (act. 28). In der Berufungsantwort vom 6. Juli 2021 beantragte der Kläger, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 32). Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Dass die Zuger Gerichte für die vorliegende Streitsache örtlich zuständig sind und auch keine anderweitigen Prozesshindernisse vorliegen, ist zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres auf die zutreffenden E. 1.2-1.4 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). 2. Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes aus (act. 24): 2.1 Habe das Gericht in einem früheren Urteil betreffend einen Teilanspruch über eine Rechtsfrage bereits entschieden, habe sich diejenige Partei, die im Rahmen eines späteren Prozesses über die Restforderung eine erneute bzw. abweichende Beurteilung dieser Frage anstrebe, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Gerichts auseinanderzusetzen. Es sei darzulegen, weshalb über dieselbe Frage anders entschieden werden sollte. Die "faktische Bindungswirkung" habe zur Folge, dass sich das Gericht des Zweitprozesses grundsätzlich der rechtlichen Würdigung des abschliessenden Urteils im Erstprozess anschliessen dürfe oder gar müsse – es sei denn, die im Erstprozess unterlegene Partei weise begründet nach, weswegen diese Würdigung unzutreffend gewesen sei (E. 2.1, unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E. 3.5, 4A_2070 2018 vom 2. November 2018 E. 1.2 und 4A_ 464/2019 vom 30. April 2020 E. 4.5.2). Tatsachen, die das Gericht aus seiner amtlichen Tätigkeit kenne, seien gerichtsnotorisch und bedürften als solche gemäss Art. 151 ZPO keines Beweises. Zudem dürften Beweisergebnisse, die sich aus Zivilprozessen zwischen den gleichen Parteien im gleichen sachlichen Kontext ergeben hätten, herangezogen werden (E. 2.2). 2.2 Der Kläger mache unter Hinweis auf den Entscheid EV 2018 197 zunächst geltend, die Beklagte sei beim Abschluss des Aktienkaufvertrags nicht rechtsgültig vertreten gewesen; J.________ und I.________ seien nicht berechtigt gewesen, den Aktienkaufvertrag für die Beklagte abzuschliessen (E. 3 f.). 2.2.1 Die Einzelrichterin sei im Entscheid EV 2018 197 E. 2.4 gestützt auf das Beweisergebnis zum Schluss gekommen, aus dem eingereichten Handelsregisterauszug der Beklagten gehe hervor, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich G.________ als Verwaltungsrätin berechtigt gewesen wäre, einzeln für die Beklagte zu zeichnen. Gemäss dem eingereichten Aktienkaufvertrag sei dieser derweil von J.________ und I.________ für und in Vertretung der Beklagten unterzeichnet worden. Eine von G.________ unterzeichnete und an J.________ und I.________ gerichtete Vollmacht, welche diese zur Vertretung der Beklagten berechtigt hätte, liege nicht vor. Die Beklagte habe ferner auch nicht behauptet, dass dieser Vertrag i.S.v. Art. 38 OR nachträglich genehmigt worden sei. Folglich sei die Einzelrichterin davon ausgegangen, dass keine nachträgliche Genehmigung des Aktienkaufvertrags erfolgt sei,

Seite 5/11 weder durch G.________ noch – falls überhaupt möglich – durch Beschluss der Generalversammlung (E. 3.4 Abs. 1). 2.2.2 Aufgrund der faktischen Bindungswirkung des Zweitgerichts an den Entscheid über die erste Teilklage liege es an der im Erstprozess unterlegenen Partei, welche eine erneute bzw. abweichende Beurteilung anstrebe, die im Zweitprozess vorgebrachten Behauptungen sowie die massgeblichen Erwägungen des Urteils im Erstprozess substanziiert und begründet zu bestreiten. Damit treffe im vorliegenden Fall die Beklagte eine erhöhte Rügepflicht (E. 3.4 Abs. 2). Diese habe sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Entscheids EV 2018 197 jedoch nicht auseinandergesetzt. Auch habe sie – trotz ausdrücklicher Ankündigung – keine neuen Beweismittel eingereicht. Da den Aussagen von J.________, I.________ und G.________ lediglich der Beweiswert einer Parteibehauptung zukäme, sei die von der Beklagten beantragte Befragung dieser Personen von vornherein ungeeignet, den (strikten) Beweis einer Bevollmächtigung von I.________ und J.________ zu erbringen. Im Übrigen seien die Ausführungen der Beklagten zur angeblichen Bevollmächtigung pauschal und unsubstanziiert, weshalb eine Befragung der genannten Personen auch aus diesem Grund unterbleiben könne. Das Beweisverfahren diene nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setze solche vielmehr voraus (E. 3.4 Abs. 3). Folglich sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur faktischen Bindungswirkung auch für das vorliegende Verfahren zu schliessen, dass es J.________ und I.________ an einer Vollmacht zum Vertragsabschluss gefehlt habe und deren Handeln im Namen der Beklagten nicht nachträglich innert angemessener Frist genehmigt worden sei, weshalb der Aktienkaufvertrag ungültig und dahingefallen sei (E. 3.4 a.E.). 2.3 Der Kläger mache weiter geltend, dass der Aktienkaufvertrag – selbst wenn die Beklagte gültig vertreten gewesen wäre – infolge Anfechtung wegen absichtlicher Täuschung und Irrtums dahingefallen sei (E. 4). 2.3.1 Wie bereits im Verfahren EV 2018 197 bestreite die Beklagte die detaillierten Behauptungen des Klägers zum Grundlagenirrtum nicht substanziiert. Auch setze sich die Beklagte nicht mit den Erwägungen des Entscheids EV 2018 197 auseinander. Die Beklagte bestreite namentlich erneut nicht substanziiert – sondern lediglich pauschal als "Märchengeschichte" oder "Quatsch" –, dass I.________ und J.________ dem Kläger vorgespiegelt hätten, die Absicht und die finanzielle Fähigkeit zu haben, den Kläger zu einem Jahreslohn von CHF 150'000.00 brutto bei der H.________ anzustellen. Sie bestreite auch nicht substanziiert, den Kläger bezüglich der Absicht getäuscht zu haben, gemeinsam eine neue Vertriebsgesellschaft (die K.________) zu gründen und mit den erforderlichen Mitteln zwecks Aufbau zu alimentieren sowie über ein wirtschaftlich stabiles und liquides Firmenkonglomerat zu verfügen und den Kläger in den Kreis der Aktionäre aufnehmen und mit ihm zukünftige Gewinne teilen zu wollen. Ebenfalls nicht substanziiert bestritten sei, dass die H.________ und deren wirtschaftlich Berechtigte I.________ und J.________ in Tat und Wahrheit zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen seien, ohne die Zweckentfremdung der Investitionen des Klägers dessen Lohn zu bezahlen, eigenes Investitionskapital für den Aufbau einer neuen Vertriebsgesellschaft beizusteuern sowie ein wirtschaftlich stabiles und liquides Firmenkonglomerat zu betreiben. Auch sei nicht bestritten worden, dass die Beklagte in Tat

Seite 6/11 und Wahrheit zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, einen Firmenwert der Beklagten von CHF 3 Mio. nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu belegen. Die Beklagte habe sodann nicht bestritten, dass die vom Kläger investierten CHF 140'000.00 in die K.________ geflossen seien, wobei sich I.________ und J.________ an den bei der K.________ eingegangenen Umsätzen nach Belieben bedient bzw. diese nach eigenem Gutdünken an Gesellschaften ihres Konglomerats überwiesen und auch das Aktienkapital der K.________ vollständig abgezogen hätten, anstatt dieses Investitionskapital für den Aufbau der neuen Vertriebsgesellschaft zu benützen. Nicht strittig sei schliesslich, dass vom Kläger investiertes Geld an die H.________ weitertransferiert worden sei, um u.a. seine eigenen Lohnforderungen zu bedienen (vgl. act. 1 Rz. II.2 f.; act. 10 Rz II.B.4 f.; act. 15 Rz II.2 f.; act. 19 Rz II.B.4 f.). Demgegenüber sei der Kläger bei Vertragsabschluss der Ansicht gewesen, die von ihm getätigten Zahlungen würden als Investition in den Aufbau der vermeintlich von ihm als Verwaltungsrat zu führenden K.________ dienen, an deren Gewinn er zu 1/3 hätte beteiligt sein sollen. Dass er einem Irrtum unterlegen sei, sei somit unbestritten (E. 4.5 Abs. 1 und 2). 2.3.2 Aufgrund der detailliert vorgebrachten einzelnen Tatsachen, welche dem Kläger vorgespiegelt worden seien, hätte die Beklagte – wie bereits im Entscheid EV 2018 197 E. 4.3 festgehalten – konkret erklären müssen, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreite. Die blosse Bezugnahme auf die Nummerierung der betreffenden Rechtsschrift und die Formulierung, dass die jeweilige Ziffer schlicht "bestritten" sei, reiche zur Substanziierung der Bestreitung nicht aus, wenn unter der genannten Ziffer mehrere einzelne Tatsachen detailliert behauptet worden seien und es sich um Aussagen oder Handlungen handle, welche die bestreitende Partei gemacht habe (E. 4.5 Abs. 3). 2.3.3 Die Beklagte habe es versäumt, die vorstehend dargelegten Argumente des Klägers begründet und substanziiert zu bestreiten. Bei solch hinreichend dargelegten Standpunkten reiche es nicht aus, wenn die Beklagte die Ausführungen als "Märchengeschichte" oder als "Quatsch" bestreite und Investitionen in Start-ups als risikoreich bezeichne. Die Beklagte mache lediglich geltend, der Kläger habe während seiner Tätigkeit für die H.________ enttäuscht, was für die Frage, ob er im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag einem Irrtum unterlegen sei, jedoch nicht relevant sei. Ebenfalls nicht relevant sei das Vorbringen, der Kauf von Aktien eines Startup-Unternehmens sei immer mit Risiken verbunden, weshalb eine Täuschung bestritten werde. Irrelevant sei schliesslich die Frage, wer zuerst Interesse an einer Beteiligung durch den Kläger bekundet habe. Schliesslich wende die Beklagte zwar ein, der Kläger sei über die finanziellen Verhältnisse der gekauften Gesellschaft informiert gewesen. Selbst wenn dem so gewesen wäre – was offengelassen werden könne –, bliebe mangels substanziierter Bestreitung unbestritten, dass der Kläger darüber getäuscht worden sei, wie die investierten Gelder verwendet würden (E. 4.5 Abs. 4). 2.3.4 Wie bereits im Entscheid EV 2018 197 E. 4.3 festgehalten – mit welcher sich die Beklagte erneut nicht auseinandergesetzt habe –, sei der Irrtum des Klägers als ein wesentlicher zu qualifizieren, zumal einleuchtend sei, dass der Kläger den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass seine Investition in die K.________ verwendet würde, um die finanziellen Engpässe von anderen Unternehmungen von I.________ und J.________ (Beklagte und H.________) zu überbrücken und den ausschweifenden Lebensstil dieser beiden Personen zu finanzieren. Vielmehr sei der Kläger bei Vertragsschluss im Glauben gewesen, in den Aufbau der K.________ zu investieren und als deren einziger

Seite 7/11 Verwaltungsrat massgeblich für deren guten Geschäftsgang zu sorgen, wobei er am Gewinn dieser Gesellschaft zu 1/3 hätte beteiligt sein sollen (E. 4.5 Abs. 5). 2.3.5 Der wesentliche Irrtum, in dem sich der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befunden habe, sei kausal für die Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages und die Investition von CHF 140'000.00 in die Beklagte bzw. in die von ihr zu 95 % gehaltene Tochtergesellschaft K.________ gewesen. Denn hätte der Kläger von der tatsächlichen finanziellen Situation der Unternehmungen von I.________ und J.________ und von deren Absichten, die Investition des Klägers zweckfremd zu verwenden, gewusst, hätte er den Aktienkaufvertrag nicht abgeschlossen (E. 4.5 a.E.). 2.4 Demnach habe der Kläger den Aktienkaufvertrag zu Recht angefochten. Wie im Entscheid EV 2018 197 E. 4.3 festgehalten, sei die Anfechtung mit Schreiben vom 16. Juni 2016 fristgerecht erfolgt, nämlich innert Jahresfrist seit Entdeckung des Willensmangels. Die Bestreitung der Beklagten, die Anfechtungsfrist sei nicht eingehalten, sei wiederum pauschal, zumal der Kläger im erneut eingereichten Anfechtungsschreiben ausführe, es habe sich erst im August 2015 gezeigt – also weniger als ein Jahr vor der Anfechtung –, wie es um die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft gestanden habe. Die Vertragsanfechtung durch den Kläger habe gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Folge, dass der Aktienkaufvertrag vom 21. April 2015 unverbindlich, d.h. ungültig sei, was die Auflösung der vertraglichen Bindung mit Wirkung ex tunc und die Pflicht zur Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen zur Folge habe (E. 4.6). 2.5 Nach dem Gesagten sei die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 42'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016 zurückzuerstatten. Dementsprechend sei sodann festzuhalten, dass der Kläger die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug im Umfang von CHF 42'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016 fortsetzen könne (E. 5-7). 3. Bevor auf die dagegen vorgebrachten Rügen der Beklagten eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 3.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dabei muss die Berufungsklägerin in ihrer Begründung aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann. Die Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander zu setzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413

Seite 8/11 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15). Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz diesbezüglich nicht auf das Rechtsmittel ein, denn die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Es handelt sich dabei auch nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1, 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 3.2 Soweit die Beklagte lediglich ihre eigene Meinung zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung desselben wiederholt bzw. vorträgt, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (act. 28 Rz 6 f., Rz 15 [1. Absatz] und Rz 16), vermag dies den Anforderungen an eine Berufungsbegründung offenkundig nicht zu genügen. Dies gilt auch dort, wo die Beklagte eine Erwägung lediglich pauschal "bestreitet" und auf den eigenen Antrag verweist (act. 28 Rz 17). Auf diese Ausführungen ist von vornherein nicht einzutreten. 4. Sodann rügt die Beklagte, die in E. 2.1 des angefochtenen Entscheids wiedergegebene Rechtsprechung zur faktischen Bindungswirkung von rechtskräftigen Entscheiden über eine Teilklage in einem Zweitprozess sei vorliegend nicht anwendbar. Der Richter im ersten Teilprozess habe ja die beiden zentralen Punkte – nämlich die rechtsgültige Vertretung der handelnden Personen J.________ und I.________ sowie die Frage der Einhaltung der Jahresfrist gemäss Art. 31 OR – gleich entschieden wie die Vorinstanz. Die Beklagte habe schon im ersten Prozess die entsprechenden Vorbringen eingebracht und dies im zweiten Prozess wiederum getan. Es könne nicht so sein, dass wenn ein Gericht zweimal in zentralen Punkten – aus Sicht der Beklagten – falsch entscheide, dann beim "zweiten Durchgang" die Beklagte gehalten sein solle, sämtliche Erwägungen des Gerichts so richtigzustellen, wie sie es für angemessen halte. Was die Ansicht der Beklagten gewesen sei, sei dargetan worden, im ersten Prozess und nun auch im vorliegenden. Dabei sei aus Sicht der Beklagten mehr als deutlich, dass die Klage nicht gutgeheissen werden könne (act. 28 Rz 13). 4.1 Diese Argumentation geht offenkundig fehl. Die Beklagte vertritt zusammengefasst die Meinung, dass die erwähnte Rechtsprechung zur faktischen Bindungswirkung von rechtskräftigen Entscheiden über eine Teilklage in einem Zweitprozess nicht anwendbar ist, weil sie (die Beklagte) mit dem Ergebnis im Verfahren EV 2018 197 und nun auch im vorliegenden Verfahren nicht einverstanden ist. Diese Haltung mag dem subjektiven Gerechtigkeitsempfinden der Beklagten entsprechen. Damit lässt sich die Auffassung, wonach der (rechtskräftige) Entscheid EV 2018 197 für das vorliegende Verfahren keine faktische Bindungswirkung entfalte, rechtlich jedoch nicht begründen. Im Übrigen hätte es der Beklagten freigestanden, bereits den Entscheid über die erste Teilklage mit Berufung anzufechten. Dies hat sie jedoch unterlassen, sodass sie sich die Folgen von dessen Rechtskraft umso mehr vorhalten lassen muss.

Seite 9/11 4.2 Abgesehen davon beschränkt sich die Beklagte in der Berufung – sowohl hinsichtlich der fehlenden Vertretungsmacht wie auch der Täuschung und des Grundlagenirrtums – weitgehend darauf, ihre bereits vor Kantonsgericht vorgebrachten Argumente zu wiederholen, ohne sich mit den einlässlichen und zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen hinreichend auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere auch mit Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bindungswirkung des Entscheids EV 2018 197, welche die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangen liess, dass die Beklagte weder die Behauptungen des Klägers noch die massgeblichen Würdigungen des Erstentscheids substanziiert bestritten hat (vgl. vorne E. 2.1, 2.2.2, 2.3.1-2.3.5 und 2.4). Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgesellt oder das Recht falsch angewendet haben soll, ist aufgrund der Ausführungen der Beklagten in der Berufung nicht nachvollziehbar. 5. Weiter kritisiert die Beklagte, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Befragung von J.________, I.________ und G.________ verzichtet. Damit habe die Vorinstanz ihr Recht auf Beweis verletzt. Durch eine Beweisverhandlung hätte das Gericht direkten Aufschluss über die Sachlage erhalten. Eine solche "Beweislage" sei "höherstehender als die Präsentation einer Bestätigung". Dass die Bevollmächtigung zweifellos vorgelegen habe, gehe im Übrigen "genügend unzweideutig" aus der Tatsache hervor, dass die Verwaltungsrätin G.________ die Ehefrau von I.________ und die langjährige Geschäftspartnerin von J.________ sei, was auch der Kläger wisse (act. 28 Rz 15). 5.1 In diesem Punkt ist der Beklagten insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz auf die Parteibefragung nicht mit der Begründung verzichten durfte, diese sei von vornherein ungeeignet, den (strikten) Beweis einer Bevollmächtigung zu erbringen. Parteibefragung und Beweisaussage sind gesetzlich vorgesehene und objektiv taugliche Beweismittel. Der Parteibefragung ohne nähere Begründung den Beweiswert abzusprechen, ist deshalb bundesrechtswidrig (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Allerdings hilft dies der Beklagten im vorliegenden Fall nicht weiter, weil die Vorinstanz den Verzicht auf die Befragung von J.________, I.________ und G.________ im Sinne einer Eventualbegründung auch damit begründete, dass die Ausführungen der Beklagten zur angeblichen Bevollmächtigung pauschal und unsubstanziiert waren. Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass das Beweisverfahren nicht dazu diene, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern diese vielmehr voraussetze. Dagegen bringt die Beklagte zu Recht nichts vor. Der Verzicht auf die Parteibefragung ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden. Vielmehr ist auf die Berufung auch in diesem Punkt mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_103/2019 vom 13. März 2019 E. 2 m.H.). 5.2 Soweit die Beklagte sodann vorbringt, das Vorliegen einer Vollmacht habe sich bereits aus der Tatsache ergeben, dass G.________ die Ehefrau von I.________ und die langjährige Geschäftspartnerin von J.________ sei, stellt sie dem angefochtenen Entscheid lediglich ihre eigene Meinung gegenüber, ohne eine begründete Rüge zu erheben. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten. 6. Weitere, begründete Kritik am angefochtenen Entscheid bringt die Beklagte nicht vor. Ihre Vorbringen sind demnach nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Zweifel zu ziehen.

Seite 10/11 Mithin ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. 7. Nachdem die Beklagte vollständig unterliegt, hat sie auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.1 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gilt als Streitwert das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren. Es finden überdies dieselben Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung wie vor der Vorinstanz (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Bei einem Streitwert von CHF 42'000.00 beträgt die ordentliche Entscheidgebühr gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG rund CHF 2'400.00 bis CHF 4'000.00, wobei aufgrund der konkreten Umstände vorliegend wie schon im erstinstanzlichen Verfahren eine Entscheidgebühr von CHF 2'600.00 angemessen ist (§ 3 KoV OG). 7.2 Im Weiteren hat die Beklagte dem Kläger für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Da die Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid in seiner Gesamtheit angefochten hat, ist für die Berechnung der Parteientschädigung ebenfalls von einem Streitwert von CHF 42'000.00 auszugehen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 6'280.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon dürfen im Rechtsmittelverfahren ein bis zwei Drittel, d.h. gerundet CHF 2'100.00 bis CHF 4'200.00, berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Das vom Kläger geltend gemachte Honorar von CHF 3'140.00 erweist sich folglich als angemessen. Hinzuzurechnen ist antragsgemäss die Mehrwertsteuer von 7,7 % (§ 25a AnwT), womit eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'381.80 resultiert. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 1. April 2021 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'600.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'381.80 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 11/11 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2020 33) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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