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Zug Obergericht Sonstiges 27.06.2022 BZ 2022 35

27 juin 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,736 mots·~9 min·4

Résumé

Kostenvorschuss | gegen prozessleitende Entscheide

Texte intégral

20220518_083359_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 35 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Ersatzrichterin lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 27. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, c/o Kantonsgericht Zug, Beschwerdegegner, betreffend Kostenvorschuss (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. März 2022)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 gewährte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die unentgeltliche Rechtspflege für den Ehescheidungsprozess A1 2020 71 und bestellte RA Dr. C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Verfahren UP 2020 109). 2. Am 25. Februar 2021 wies der Einzelrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren betreffend Abänderung von Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO wegen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache ab (Verfahren UP 2021 33). Mit Urteil vom 16. April 2021 wies das Obergericht Zug die vom Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichte Beschwerde ab (Verfahren BZ 2021 18). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2021 ab (Verfahren 5A_306/2021). 3. Mit Entscheid vom 16. März 2021 wies der Einzelrichter zudem das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung des Entscheids vom 25. Februar 2021 kostenfällig ab (Verfahren UP 2021 33). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Zug Beschwerde, welche mit Urteil vom 4. Mai 2021 abgewiesen wurde (Verfahren BZ 2021 28). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 4. Am 3. Mai 2021 wies der Einzelrichter abermals ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren betreffend Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (Verfahren ES 2021 43) wegen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache kostenfällig ab (Verfahren UP 2021 66). Auch dieser Entscheid blieb unangefochten. 5. Mit Eingabe vom 17. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug für das Verfahren betreffend Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (Verfahren ES 2021 43) abermals um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 2. September 2021 wies der Einzelrichter das Gesuch ab (Verfahren UP 2021 115). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Zug mit Urteil vom 14. Dezember 2021 ab (Verfahren BZ 2021 63). Dieser Entscheid blieb ebenfalls unangefochten. 6. Am 2. November 2021 stellte der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (ES 2021 43) erneut ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde an den zuständigen Einzelrichter am Kantonsgericht Zug überwiesen. Mit Entscheid vom 5. Januar 2022 wies der Einzelrichter auch dieses Gesuch ab, soweit er darauf eintrat (Verfahren UP 2021 184). Mit Urteil vom 22. Februar 2022 wies das Obergericht Zug die vom Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhobene Beschwerde ab (BZ 2022 4). Auf die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. März 2022 nicht ein (Verfahren 5A_139/2022).

Seite 3/6 7. Mit Eingabe vom 16. März 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Revisionsverfahren für sämtliche UP-Verfahren im Verfahren ES 2021 43" ein (Verfahren UP 2022 33). Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichter B.________ (Verfahren UP 2022 33A). Für die Durchführung dieses Ausstandverfahrens verlangte das Kantonsgericht am 22. März 2022 einen Kostenvorschuss von CHF 500.00. 8. Gegen die Kostenvorschussverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2022 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge: 1. Die Kostenvorschussverfügung sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Oberrichter D.________, E.________ und F.________ sowie die mit den Richtern zusammenarbeitende Gerichtsschreiberin hätten in den Ausstand zu treten. 3. Alle Kostenfolgen zulasten der Gerichtskasse. 9. Mit Zirkulationsbeschluss vom 2. Mai 2022 wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug unter Mitwirkung der Oberrichter G.________, H.________ und der Ersatzrichterin I.________ sowie des Gerichtsschreibers J.________ das Ausstandsgesuch gegen die Oberrichter D.________, F.________ und E.________ sowie die Gerichtsschreiberin K.________ ab. 10. In der Vernehmlassung vom 27. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 11. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2022 vernehmen. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kantonsgericht sei "vollkommen von Sinnen". Es verlange einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 für ein UP-Verfahren. Dafür mangle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der angefochtenen Verfügung könne nicht entnommen werden, dass Mutwilligkeit vorliege. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Kantonsgericht aufgrund der persönlichen Verhältnisse ein Interesse daran habe, den Beschwerdeführer vom Justizwesen auszuschliessen. Er habe nämlich Strafanzeige gegen L.________, die Gerichtsschreiberin von Kantonsgerichtspräsident B.________, wegen Verdachts auf Falschbeurkundung im Amt eingereicht. Nach Art. 98 ZPO könne nur von einer klagenden, nicht von einer gesuchstellenden Partei ein Kostenvorschuss erhoben werden (vgl. act. 1). 2. Dem hält die Vorinstanz entgegen, der Kostenvorschuss sei nicht für das UP-Verfahren, sondern für das Ausstandsverfahren gegen Kantonsrichter B.________ verlangt worden. Das Kantonsgericht erhebe in Ausstandsverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten (Art. 98 ZPO), auch wenn ein Ausstandsbegehren ein Verfahren ohne Gerichtskosten, wie etwa eine arbeitsrechtliche Streitigkeit unter CHF

Seite 4/6 30'000.00, betreffe. Der Kostenvorschuss belaufe sich in der Regel auf CHF 500.00 bei Ausstandsbegehren gegen Einzelrichter (vgl. § 14 Abs. 1 KoV OG). Es gebe keinen Grund, weshalb beim Beschwerdeführer eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zu machen gewesen wäre. Dass das Ausstandsbegehren im Zusammenhang mit einem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege stehe, sei hierbei darüber hinaus aber auch aus folgendem Grund nicht entscheidend: Das Ausstandbegehren des Beschwerdeführers vom 16. März 2022 sei als mutwillige Prozessführung (Art. 128 Abs. 3 ZPO) zu qualifizieren, denn allen Ernstes glaube wohl auch der Beschwerdeführer selbst nicht an ein strafbares Verhalten von Kantonsrichter B.________ (Falschbeurkundung) – damit auch nicht an einen Ausstandsgrund gegenüber diesem. Das Ausstandsbegehren sei mithin klarerweise aussichtslos. Bei mutwilliger Prozessführung könnten die Gerichtkosten auch in unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (Art. 115 ZPO). Willkürliche Rundumschläge seien rechtsmissbräuchlich und würden nicht geschützt. Die Kostenvorschussverfügung vom 22. März 2022 sei daher geboten gewesen (vgl. act. 12). 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden, ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit, im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Im vorliegenden Fall wäre an sich vorab zu prüfen, ob Ausstandsbegehren in einem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege überhaupt kostenpflichtig sind (bejahend: Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 901; verneinend für Ausstandsbegehren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00, die nach Art. 114 lit. c ZPO grundsätzlich kostenlos sind: Staehelin, Zürcher Kommentar, 3. A. 1996, Art. 343 aOR N 27; Entscheid BEZ.2019.63 des Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt vom 13. November 2019 E. 4.1). Diese Frage kann hier jedoch offenbleiben, können doch bei bös- oder mutwilliger Prozessführung – wie vorliegend (vgl. sogleich E. 4) – in jedem Fall Gerichtskosten erhoben werden. 4. Mutwilligkeit setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses noch ein subjektives Element voraus. Der Prozess muss wider besseres Wissen oder zumindest wider die vom Betreffenden nach Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein. Böswilligkeit ist dann gegeben, wenn der aussichtslose Prozess primär die Verärgerung der Gegenpartei oder gar des Gerichtes bezwecken soll (vgl. Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 119 ZPO N 10 mit Verweis auf Art. 115 ZPO N 1 f.). 4.1 Der Beschwerdeführer führte in seinem Ausstandsgesuch vom 16. März 2022 aus, Kantonsrichter B.________ habe in einem Entscheid beurkundet, dass er (der Beschwerdeführer) das Verfahren Z2 2020 39 ohne anwaltliche Unterstützung geführt habe und demzufolge keine juristische Unterstützung benötige. Dies sei eine qualifizierte Falschbeurkundung und mit Verdacht zur Falschbeurkundung im Amt der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zur Anzeige gebracht worden. Demzufolge habe Kantonsrichter B.________ infolge persönlichen Interesses an der Sache sowie offensichtlicher Feindschaft in den Ausstand zu treten (vgl. act. 1A im Verfahren UP 2022 33A). 4.2 Diese Vorwürfe sind aus den folgenden Gründen haltlos: 4.2.1 Art. 47 ZPO konkretisiert die grundrechtliche Garantie auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Die in Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO

Seite 5/6 vorgesehenen Ausstandsgründe der Vorbefassung setzen voraus, dass eine Gerichtsperson in der Sache ein persönliches Interesse hat bzw. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen für sich allein allerdings nicht den Anschein von Befangenheit beim Adressaten zu begründen; andernfalls hätte es eine Verfahrenspartei in der Hand, eine Amtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts bzw. der Behörde zu beeinflussen. Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion des Betroffenen. Antwortet dieser beispielsweise mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche seine Unbefangenheit tangiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2.2 Der Beschwerdeführer erachtet Kantonsrichter B.________ als befangen, da er gegen diesen Strafanzeige eingereicht hat. Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass Kantonsrichter B.________ auf die Strafanzeige – unangemessen – reagiert hätte. Es bestehen auch keine Hinweise, dass ein Konflikt mit einer persönlichen Dimension zwischen dem Beschwerdeführer und Kantonsrichter B.________ beseht. Ein Anschein von Befangenheit ist daher in keiner Weise auszumachen (vgl. Zirkulationsbeschluss und Verfügung vom 2. Mai 2022 E. 3 [act. 10]). Damit ist das objektive Element der Aussichtslosigkeit des Prozesses gegeben. In subjektiver Hinsicht hätte vom Beschwerdeführer die Erkenntnis erwartet werden dürfen, dass er nicht einfach mit einer Strafanzeige einen Richter infolge missliebiger Entscheide in den Ausstand versetzen und so die interne Zuweisung der Fälle des Gerichts beeinflussen kann. 4.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage muss das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege als mutwillig bezeichnet werden. Bei mutwilliger Prozessführung dürfen Gerichtskosten und damit auch Kostenvorschüsse erhoben werden (vgl. vorne E. 3). Folglich ist die Kostenvorschussverfügung vom 22. März 2022 nicht zu beanstanden. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Seite 6/6 3. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2022 33A) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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