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Zug Obergericht Sonstiges 12.05.2022 BZ 2022 14

12 mai 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Sonstiges·PDF·928 mots·~5 min·5

Résumé

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Verzög/Verweig Rechtspflege

Texte intégral

20220502_114305_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 14 (VA 2022 60) Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Beschluss vom 12. Mai 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsrichter B.________, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 reichte C.________ (nachfolgend: Klägerin) beim Kantonsgericht des Kantons Zug gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine (unbegründete) Scheidungsklage ein (Vi act. 1; Verfahren A1 2020 71). Die vom Beschwerdeführer gleichentags beim Bezirksgericht D.________ anhängig gemachte Scheidungsklage wurde mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 zufolge Rückzugs abgeschrieben (Vi act. 3). 2. Mit Schreiben vom 18. November 2020 ersuchte der zuständige Referent am Kantonsgericht Zug die Parteien um Mitteilung, wie das Scheidungsverfahren vor dem Hintergrund der hängigen Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zug fortgesetzt werden solle (Vi act. 4). Die Parteien äusserten sich dazu mit Eingaben vom 25. bzw. 30. November 2020 (Vi act. 5 und 6). 3. Am 2. Dezember 2020 fragte der Referent die Parteien an, ob sie auf die Einigungsverhandlung verzichten wollen (Vi act. 7). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 teilte die Rechtsvertreterin der Klägerin mit, dass sie an der Durchführung einer Einigungsverhandlung festhalte (Vi act. 8). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den 28. Januar 2021 vorgeladen (Vi act. 9). An der Einigungsverhandlung bestätigten die Parteien, dass sie an der Scheidung der Ehe festhalten würden. Über die Regelung der Nebenfolgen konnte keine Einigung erzielt werden (Vi act. 12). 4. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 forderte der Referent die Klägerin zur Einreichung einer schriftlich begründeten Klage auf (Vi act. 13). Dieser Aufforderung kam die Klägerin mit Eingabe vom 13. April 2021 innert erstreckter Frist nach (Vi act. 14-16). 5. Am 15. April 2021 setzte der Referent dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Klageantwort an (Vi act. 17). Der Beschwerdeführer reichte seine Klageantwort am 21. Juni 2021 innert erstreckter Frist ein (Vi act. 20-22). 6. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 forderte der Referent die Parteien zur Edition diverser Belege auf (Vi act. 23). Die Parteien reichten die verlangten Belege mit Eingaben vom 2. Juli 2021 bzw. 20. August 2021 ein (Vi act. 24-27). 7. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 (Posteingang: 7. Februar 2022) reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Es sei festzustellen, dass sich das Verfahren A1 2020 71 mit dem Abschluss in unrechtmässigem Verzug befindet. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dieses bis zum 31. August 2022 zum Abschluss zu bringen.

Seite 3/5 3. Der Beschwerdeentscheid sei der Öffentlichkeit in anonymisierter Form zugänglich zu machen. 4. Alle Kostenfolgen zulasten der Gerichtskasse. 8. Am 17. Februar 2022 teilte der zuständige Referent mit, er verzichte auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Ergänzend wies er darauf hin, dass im vor Kantonsgericht Zug hängigen Scheidungsverfahren auch ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen anhängig gemacht worden sei (act. 3). 9. Die Klägerin verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO). Indes hat der zuständige Referent am Kantonsgericht Zug zwischenzeitlich das Scheidungsverfahren fortgeführt. Mit Verfügung vom 13. April 2022 forderte er die Parteien zur weiteren Aktenedition auf. Zudem lud er das älteste Kind der Parteien auf den 4. Mai 2022 zur Kindesanhörung ein. Insofern ist die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gegenstandslos geworden. 2. Die Beschwerde ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berücksichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16). 2.2 Der zuständige Referent im Scheidungsverfahren vor Kantonsgericht Zug liess ohne ersichtlichen Grund mehrere Monate verstreichen, bis er das Verfahren mit der Aufforderung zur weiteren Aktenedition und Einladung zur Kindesanhörung fortführte. Damit hat er das vorliegende Verfahren veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, zumal für den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mangels erheblicher prozessualer Umtriebe keine Parteientschädigung in Betracht fällt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 2013, in: GVP 2013 S. 202 f.). 3. Der Beschluss wird in anonymisierter Form öffentlich aufgelegt (vgl. § 97 Abs. 1 GOG). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (VA 2022 60).

Seite 4/5 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Seite 5/5 II. Beschluss der Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 wird auf die Staatskasse genommen. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 71) - RA MLaw E.________, als Vertreterin der Klägerin - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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