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Zug Obergericht Sonstiges 26.01.2022 BZ 2021 84

26 janvier 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,755 mots·~9 min·4

Résumé

Wiederherstellung der Beschwerdefrist | weitere Geschäfte BZ

Texte intégral

20220117_095816_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2021 84 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 26. Januar 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Gesuchstellerin, gegen RA B.________, vertreten durch RA C.________, Gesuchsgegner, betreffend Wiederherstellung der Beschwerdefrist

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin), und die D.________, Deutschland, stehen vor dem Handelsgericht des Kantons E.________ im Streit über einen Werkvertrag. Die D.________ befindet sich im Insolvenzverfahren und wird von RA B.________ verwaltet. Dieser wiederum wird von RA C.________ vertreten (vgl. act. 1 S. 1). 2. Mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. April 2021 wurde der Beschluss des Amtsgerichts F.________ vom 1. Dezember 2015 betreffend Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D.________ mit Wirkung ab 7. April 2021, 11.00 Uhr, anerkannt und es wurde über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet. Mit der Durchführung des Konkursverfahrens gemäss den Vorschriften der Art. 170 ff. IPRG bzw. gemäss den Bestimmungen des SchKG wurde das Konkursamt Zug beauftragt (act. 1/1). Mit Entscheid vom 12. April 2021 beauftragte die Einzelrichterin das Konkursamt Zug, die Publikation des Schuldenrufs im Amtsblatt des Kantons Zug und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veranlassen (act. 5 im Verfahren EK 2021 96). Am ________ wurde der Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert (act. 5/1 und 5/2 im Verfahren EK 2021 96). Gemäss Schreiben des Konkursamtes Zug vom 9. Juni 2021 sind während der Meldefrist keine Forderungen eingegangen (act. 7 im Verfahren EK 2021 96). Mit Entscheid vom 11. Juni 2021 verzichtete die Einzelrichterin auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens. Der ausländische Konkursverwalter wurde ermächtigt, direkt über die auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Vermögenswerte der D.________ ohne weitere Bedingungen und Auflagen zu verfügen (act. 1/2; Verfahren EK 2021 96). 3. Mit Eingabe vom 17. November 2021 stellte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zug ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Es sei die zehntägige Beschwerdefrist des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. Juni 2021, EK 2021 96, wiederherzustellen. 2. Es sei der Gesuchstellerin eine Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. Juni 2021, EK 2021 96, anzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zug. 4. Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von RA B.________ als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.________, sollte sich dieser als Partei im vorliegenden Verfahren einbringen. 4. In der Gesuchsantwort vom 3. Dezember 2021 beantragte der Insolvenzverwalter, es sei das Gesuch der Gesuchstellerin bezüglich Fristwiederherstellung im Verfahren EK 2021 96 des Kantonsgerichts Zug abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin (act. 6).

Seite 3/6 5. Die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug und das Konkursamt Zug verzichteten auf eine Stellungnahme (act. 4 und 5). Erwägungen 1. Gemäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Ist ein Entscheid eröffnet, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Abs. 3). Sachlich zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs ist diejenige Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Wurde eine Rechtsmittelfrist verpasst, so ist das Wiederherstellungsgesuch an die Rechtsmittelinstanz zu richten (vgl. Gozzi, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 149 ZPO N 2 f.). Die Gesuchstellerin verlangt Wiederherstellung der zehntägigen Beschwerdefrist gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 11. Juni 2021 im Verfahren EK 2021 96 betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkurses. Zur Wiederherstellung dieser Beschwerdefrist ist die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug sachlich zuständig. 2. Zunächst stellt sich die Frage, ob das Wiederherstellungsgesuch rechtzeitig erfolgt ist. 2.1 Die Frist für die Einreichung des Gesuches beträgt 10 Tage, gerechnet vom Wegfall des Säumnisgrundes an. Die Frist zur Stellung des Wiederherstellungsgesuchs beginnt in dem Zeitpunkt der Behebung des Hindernisses, das die säumige Partei daran gehindert hat, die Prozessführung rechtzeitig vorzunehmen. Das Hindernis ist erst behoben, wenn die Partei erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin versäumt hat (vgl. Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 41). 2.2 Die Gesuchstellerin bringt vor, es sei ihr nicht bekannt, wann der Entscheid vom 11. Juni 2021 betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets an den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der D.________ zugestellt worden sei. Ihr selber seien die entsprechenden Urkunden erst mit Verfügung des Handelsgerichts des Kantons E.________ vom 28. Oktober 2021 am 29. Oktober 2021 zugestellt worden. Ihre Liquidatoren befassten sich in der Haupttätigkeit nicht mit der Liquidation von Gesellschaften (anders als der Insolvenzverwalter der D.________). Wegen der aktienrechtlichen Bestimmungen könnten sie zudem nur gemeinsam handeln. Aufgrund anderweitiger privater und geschäftlicher dringender Belange hätten sie sich erst am 11. November 2021 per Videokonferenz zusammenfinden können. In der Folge habe die zehntägige Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO zu laufen begonnen (vgl. act. 1 S. 3). 2.3 Wie die Gesuchstellerin selber ausführt, wurde ihr die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons E.________, mit welcher sie u.a. den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 11. Juni 2021 im Verfahren EK 2021 96 erhielt, am 29. Oktober

Seite 4/6 2021 zugestellt. Damit begann die zehntägige Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs spätestens am 30. Oktober 2021 zu laufen und endete am Montag, 8. November 2021 (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Das vorliegende Wiederherstellungsgesuch datiert indes erst vom 17. November 2021 und ist somit verspätet. Abgesehen davon wurde der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 11. Juni 2021 betreffend Verzicht auf die Durchführung eines IPRG-Konkursverfahrens am ________ im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Die Gesuchstellerin hätte demnach bereits viel früher Kenntnis von diesem Entscheid haben müssen. Mithin hat es die Gesuchstellerin verpasst, das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist innert 10 Tagen ab Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Folglich fehlt es an der formellen Voraussetzung für eine Wiederherstellung. Auf das Wiederherstellungsgesuch kann daher nicht eingetreten werden. 3. Selbst wenn auf das Wiederherstellungsgesuch eingetreten werden könnte, wäre der Gesuchstellerin nicht geholfen. 3.1 Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Die säumige Partei darf überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Eine Wiederherstellung einer Frist kann sich rechtfertigen, wenn eine Partei durch Verfahrensfehler in einen Irrtum versetzt wurde, der sie an der rechtzeitigen Vornahme einer Rechtsvorkehr hinderte. In der Rechtsprechung wurde beispielsweise Wiederherstellung aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Vorladungs-, Eröffnungs- und Zustellungsfehlern gewährt (vgl. Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 9 f. und 29). 3.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug hätten das Gesuch um Anerkennung des ausländischen Konkurses vom 24. März 2021 sowie der Antrag auf Verzicht auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens vom 8. April 2021 vorgelegen. Aus diesen Schriften gehe die Behauptung des Insolvenzverwalters hervor, dass eine Rest-Werklohnforderung der D.________ gegenüber der Gesuchstellerin bestehe, welche die Gesuchstellerin nicht mehr bezahlt habe, nachdem sie von den finanziellen Schwierigkeiten der D.________ erfahren habe. Es hätte daher dem Kantonsgericht Zug klar sein müssen, dass auch die Gesuchstellerin gegenüber der D.________ Forderungen geltend mache. Diese Forderungen hätten im Insolvenzverfahren in Deutschland berücksichtigt werden müssen. Dass die Forderung nicht zusätzlich auf den Schuldenruf hin angemeldet worden sei, sei insofern nicht von Belang, als solche bekannten Forderungen nicht noch zusätzlich im Hilfskonkursverfahren bzw. dessen Vorverfahren angezeigt werden müssten. Es hätte die Gesuchstellerin somit mindestens angehört werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei ein schwerwiegender Verfahrensfehler (vgl. act. 1 S. 2 f.). 3.3 Aktenkundig und unbestritten ist, dass sich die Gesuchstellerin nicht auf den im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zug am ________ publizierten Schuldenruf des Konkursamtes Zug meldete (vgl. act. 7 im Verfahren EK 2021 96). Die Einzelrichterin hatte daher entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin keinen Grund zur Annahme, dass die Gesuchstellerin Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter der

Seite 5/6 D.________ geltend macht. Die Behauptung der Gesuchstellerin, Art. 174a Abs. 2 IPRG sei verletzt, weil sie nicht angehört worden sei, ist unzutreffend. Angehört werden müssen gemäss Art. 174a Abs. 2 IPRG nur Gläubiger, welche innert Meldefrist andere als die in Art. 172 Abs. 1 IPRG erwähnten Forderungen anmelden. Mit anderen Worten muss das Gericht nur in Fällen, in denen Gläubiger vorhanden sind, die andere als die in Art. 172 Abs. 1 IPRG erwähnten Forderungen eingegeben haben, vor seinem Entscheid prüfen, ob die Forderungen dieser Gläubiger im ausländischen Verfahren angemessen berücksichtigt werden. Ferner ist auch der Anspruch der Gesuchstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wie die Gesuchstellerin behauptet. Art. 29 Abs. 2 BV setzt für die Anrufung des rechtlichen Gehörs Parteistellung im Verfahren voraus. Die Parteistellung beurteilt sich in der Praxis nach den Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung (vgl. Karlen/Hänni, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 11). Vorliegend nahm die Gesuchstellerin – wie dargelegt – nicht am Verfahren betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkurses teil. Mangels Parteistellung im Verfahren kann sie sich nicht auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. Andere Gründe, die eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden, macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Somit fehlt es auch an den materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wäre daher, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen. 4. Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten zu tragen und dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 11. Juni 2021 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird der Gesuchstellerin zurückerstattet. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an:

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