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Zug Obergericht Sonstiges 22.02.2022 BZ 2021 75

22 février 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,726 mots·~9 min·3

Résumé

Postulationsfähigkeit | gegen prozessleitende Entscheide

Texte intégral

20220125_132058_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2021 75 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Beschluss vom 22. Februar 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA B.________ und/oder RA C.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. D.________, vertreten durch RA E.________ und/oder RA F.________, 2. G.________, vertreten durch den Prozessvertreter RA H.________, Beschwerdegegner, und I.________, vertreten durch RA J.________ Nebenintervenient betreffend Postulationsfähigkeit (Beschwerde gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, vom 15. Oktober 2021)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die beiden Brüder D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und I.________ (nachfolgend: Nebenintervenient) hielten je 50 % der Aktien der G.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2), die eine wesentliche Beteiligung an der A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hält. Am 18. März 2020 fand eine Generalversammlung der Beschwerdegegnerin 2 statt, anlässlich welcher eine Kapitalerhöhung beschlossen wurde, in deren Rahmen zusätzlich zu den bestehenden 100 Namenaktien der Beschwerdegegnerin 2 eine Namenaktie im Nennwert von CHF 5'000.00 an den Nebenintervenienten ausgegeben wurde. Danach hielt der Nebenintervenient 50,5 % und der Beschwerdegegner 1 49,5 % der Aktien der Beschwerdegegnerin 2. 2. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 reichte der Beschwerdegegner 1 gegen die Beschwerdegegnerin 2 und die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug eine Klage betreffend Nichtigkeit und/oder Anfechtung von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen ein (Verfahren A3 2021 1). 3. Am 6. August 2021 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung festzustellen, dass die Postulationsfähigkeit der für sie handelnden Rechtsanwälte RA B.________ und/oder RA C.________ gegeben sei. 4. Der Beschwerdegegner 1 nahm dazu mit Eingabe vom 20. August 2021 Stellung und beantragte die Abweisung des Antrags sowie die Bestimmung eines unabhängigen Vertreters durch das Gericht sowohl für die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin 2. 5. Mit Schreiben vom 3. September 2021 teilte K.________, einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin 2, dem Gericht mit, dass die Beschwerdegegnerin 2 derzeit nicht anwaltlich vertreten sei. Er selber sei als Zeuge in diesen Streit involviert. Deshalb ersuche er das Gericht namens der Beschwerdegegnerin 2, für dieses Verfahren einen unabhängigen Rechtsvertreter für die Beschwerdegegnerin 2 zu bestellen. Sollte das Gericht die Bestellung eines unabhängigen Rechtsvertreters nicht für erforderlich halten, bitte er das Gericht, ihm zu bestätigen, dass er trotz seiner Involvierung in die Auseinandersetzung selbst einen Rechtsvertreter für die Beschwerdegegnerin 2 mandatieren dürfe. 6. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 3. September 2021 zur Eingabe des Beschwerdegegners 1 vom 20. August 2021 Stellung. 7. Dazu äusserten sich der Beschwerdegegner 1 und der Nebenintervenient je mit Eingabe vom 20. September 2021. 8. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2021 verneinte der Referent am Kantonsgericht Zug die Postulationsfähigkeit von RA B.________ und/oder RA C.________ (Disp.-Ziff. 1). Er ernannte RA H.________ als Prozessvertreter mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2, mit dem Auftrag, im Verfahren A3 2021 1 vor dem Kantonsgericht Zug bis zur rechtskräftigen Erledigung deren Interessen zu wahren (Disp.-

Seite 3/6 Ziff. 2). Weiter hielt er fest, dass dem Prozessvertreter die gesamten Akten des Verfahrens A3 2021 1 zur Akteneinsicht mit einer Frist von 10 Tagen zugestellt würden (Disp.-Ziff. 3). Der Beschwerdegegner 1 habe dem Prozessvertreter einen Kostenvorschuss von einstweilen CHF 20'000.00 innert 10 Tagen zu bezahlen, andernfalls die Ernennung von RA H.________ als widerrufen gelte. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 hätten dem Beschwerdegegner 1 diese Kosten zu ersetzen (Disp.-Ziff. 4). Der Prozessvertreter habe dem Kantonsgericht Zug umgehend Mitteilung für den Fall zu machen, dass der Kostenvorschuss von CHF 20'000.00 nicht bezahlt worden sei. Zudem habe er das Kantonsgericht Zug zu informieren, wenn der Kostenvorschuss aufgebraucht sei (Disp.- Ziff. 5). Dem Prozessvertreter werde nach Eingang des Kostenvorschusses in einem separaten Entscheid Frist zur Einreichung einer Duplik angesetzt (Disp.-Ziff. 6). 9. Dagegen liessen RA B.________ und RA C.________ namens der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 15. Oktober 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Postulationsfähigkeit der Unterzeichnenden gegeben sei. 3. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 15. Oktober 2021 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. 10. Mit Verfügung vom 4. November 2021 erteilte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als festgestellt wurde, dass RA B.________ und/oder RA C.________ berechtigt seien, die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten. 11. Der Beschwerdegegner 1 liess in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der angeblichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. 12. Die Beschwerdegegnerin 2 liess in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragen. 13. In der Stellungnahme vom 29. November 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 14. Dazu nahm der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 Stellung.

Seite 4/6 15. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Referenten am Kantonsgericht Zug, in welcher die Postulationsfähigkeit von RA B.________ und/oder RA C.________ verneint wurde. Anfechtungsobjekt bildet damit eine prozessleitende Verfügung. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Mangels einer ausdrücklichen Anfechtungsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids in der ZPO kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dagegen nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 1.2 In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erforderlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nachteil genügend: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 319 ZPO N 15; Blickenstorfer, in: Brunner/Schwander/Gasser [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7). 1.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom 2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1). 1.4 Die Beschwerdeführerin begründet den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil wie folgt: "Wird einer Partei die Vertretung durch den gewählten Rechtsvertreter verwehrt, so

Seite 5/6 stellt dies einen Eingriff in ein höchstpersönliches Recht dar und hat einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge" (vgl. act. 1 Rz 1). 1.5 Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass die Postulationsfähigkeit der von ihr gewählten Rechtsvertretung verneint und ein Parteivertreter bestellt wurde, ein Nachteil entstehen könnte, der auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Die freie Wahl eines Rechtsvertreters ist kein höchstpersönliches Recht, deren Einschränkung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Als Nachteile einer gerichtlich bestimmten Prozessvertretung wären – neben einer allfälligen unerheblichen Verfahrensverzögerung (vgl. Tenchio, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 69 ZPO N 19) – einzig das Anfallen von Anwaltskosten denkbar (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 69 ZPO N 10). Diese werden jedoch bei einem für den gerichtlich Vertretenen günstigen Verfahrensausgang gerade nicht diesem, sondern dessen Prozessgegner auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_356/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.4, 5A_830/2013 vom 3. April 2014 E. 1.2 und 5A_153/2014 vom 10. Juli 2014 E. 1.2.4). Auch Sterchi weist darauf hin, dass bei der Beschwerde gegen die Bestellung eines Parteivertreters der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil regelmässig nicht gegeben sein dürfte (Sterchi, a.a.O., Art. 69 ZPO N 10). Droht der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten aufgrund des angefochtenen prozessleitenden Entscheids kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist zudem antragsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Zusprechung der Mehrwertsteuer für die Parteientschädigung des Beschwerdegegners 1 entfällt, da Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 und die Beschwerdegegnerin 2 mit CHF 1'077.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die

Seite 6/6 Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Nebenintervenient - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2021 1) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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