Skip to content

Zug Obergericht Sonstiges 10.03.2022 BS 2022 7

10 mars 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Sonstiges·PDF·4,534 mots·~23 min·3

Résumé

Versetzung im Rahmen der Unterbringung/vorsorgliche Anordnung einer geschlossenen Unterbringung | Jugendanw/-richter

Texte intégral

20220209_135914_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 7 BS 2022 12 BS 2022 21 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 10. März 2022 in Sachen D.________, zzt. I.________, J.________, K.________, amtlich verteidigt durch RA Dr.iur. B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch LSTA Jugendanwalt lic.iur. C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Versetzung im Rahmen der Unterbringung / vorsorgliche Anordnung einer geschlossenen Unterbringung / Änderung einer Massnahme / Entlassungsgesuch / Wechsel amtliche Verteidigung

Seite 2/12 Sachverhalt 1. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 22. September 2020 (JG 2020 4) wurde D.________ des versuchten Totschlages sowie der Widerhandlung gegen das BetmG und der Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Sie wurde dafür bestraft mit einem Freiheitsentzug von neun Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges von zwei Jahren und unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 42 Tagen sowie einer Busse von CHF 100.00. Ausserdem wurde für sie eine Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG sowie eine ambulante Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 und 2 JStG angeordnet. Der Anlasstat lag der Sachverhalt zugrunde, dass D.________ am 25. November 2018 im Elternschlafzimmer der Familienwohnung in A.________ um ca. 01.40 Uhr ihrem Vater F.________ zweimal mit einem Messer in den Hals gestochen hatte. 2. D.________ wurde ab dem 9. April 2020 mehrheitlich in der halbgeschlossenen Intensivwohngruppe der Jugendstätte G.________, H.________, untergebracht. Aufgrund des eher schwierigen Massnahmenverlaufes und der nur marginalen Fortschritte von D.________ gab die Staatsanwaltschaft in Absprache mit der Leitung der Jugendstätte G.________ am 20. Mai 2020 bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie O.________ ein Massnahmenverlaufsgutachten in Auftrag, welches am 9. November 2021 bei der Staatsanwaltschaft einging. 3. Aufgrund der Empfehlungen im Massnahmenverlaufsgutachten eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Januar 2022 ein Verfahren betreffend Änderung der Schutzmassnahmen, wies D.________ in Fortsetzung der Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG am 13. Januar 2022 vorsorglich in die Strafanstalt N.________ ein und ordnete zusätzlich eine stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG in einer Fachinstitution an (Vi act. 8/1). 4. Gegen diese Verfügung liess D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Januar 2022 Beschwerde und Verwaltungsbeschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts einreichen mit folgenden Anträgen (Verfahren BS 2022 7): 1. Es sei die Jugendanwaltschaft des Kantons Zug anzuweisen, die in Ziff. 1, 2 und 3 ihrer Vollzugsverfügung vom 13. Januar 2022 angeordnete Eröffnung eines Verfahrens betreffend Änderung der für die Beschwerdeführerin angeordneten Massnahme sowie die angeordnete Fortsetzung der Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG und vorsorgliche Einweisung in die Strafanstalt Zug sowie zusätzliche stationäre Behandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG ab Einweisung in eine Fachinstitution aufzuheben und stattdessen die mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichts des Kantons Zug vom 22. September 2020 in Dispositiv- Ziff. 3 des Urteilsspruchs angeordneten Schutzmassnahmen (Unterbringungen gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG sowie ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 JStG) unverzüglich fortzuführen. 2. Die Beschwerdeführerin sei unverzüglich aus dem geschlossenen Massnahmenvollzug zu entlassen und von ihrer bisherigen Institution, der Jugendstätte G.________ in H.________, weg

Seite 3/12 in eine andere, für eine adäquate Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG sowie eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 JStG geeignete Institution zu versetzen. 3. Es sei ein neues Massnahmenverlaufsgutachten bei einer dafür geeigneten Fachstelle einzuholen, welche die sprachlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin und ihre besonderen Lebensumstände rechtsgenügend zu berücksichtigen vermag. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 4. Februar 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 6. Bereits mit Schreiben vom 19. Januar 2022 hatte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft um Entlassung aus der vorsorglichen Unterbringung sowie der Unterbringung gemäss Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 22. September 2020 ersucht und zudem beantragt, sie sei bis zum Entscheid über ihr Entlassungsgesuch und über die förmliche Beschwerde gegen die Vollzugsverfügung vom 13. Januar 2022 in ein offenes Heim zu verlegen oder zu ihren Eltern nach Hause zu entlassen. Diese Anträge wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Januar 2022 ab, soweit sie darauf eintrat (Vi act. 8/2). 7. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2022 ebenfalls Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts einreichen mit folgenden Anträgen (Verfahren BS 2022 12): 1. Es seien die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 21. Januar 2022 und auch die Vollzugsverfügung vom 13. Januar 2022 aufzuheben. 2. Es sei die Jugendanwaltschaft anzuweisen, die mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Zug vom 22. September 2020 in Dispositiv-Ziff. 3 des Urteilsspruchs angeordneten Schutzmassnahmen (Unterbringungen gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG sowie ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 JStG) unverzüglich in einer für die Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG sowie für eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 JStG geeigneten Institution fortzuführen und von der Änderung einer Massnahme im Sinne von Art. 18 JStG abzusehen. 3. Es sei, wie bereits mit der Beschwerde und der Verwaltungsbeschwerde vom 24. Januar 2022 beantragt, bei einer dafür geeigneten Fachstelle ein Obergutachten einzuholen. 4. Eventualiter seien sämtliche gegen die Beschwerdeführerin angeordneten Schutzmassnahmen aufzuheben und sie sei unverzüglich in die Freiheit zu entlassen. 8. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 24. Februar 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 9. Am 9. Februar 2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung, welches sie nicht begründete. Die

Seite 4/12 Staatsanwaltschaft überwies diese Eingabe am 11. Februar 2022 an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts. 10. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG am 11. Februar 2022 in die I.________, ein. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 durch ihren amtlichen Verteidiger ebenfalls Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts einreichen und die Aufhebung der Verfügung beantragen. Sodann stellte sie den Antrag, diese Beschwerde sei zusammen mit der im gleichen Zusammenhang bereits eingereichten Verwaltungsbeschwerde und Beschwerde vom 24. Januar 2022 sowie der Beschwerde vom 7. Februar 2022 zu beurteilen. Gleichzeitig stellte der amtliche Verteidiger einen Antrag auf umgehende Entbindung von der amtlichen Verteidigung (Verfahren BS 2022 21). 11. In der Vernehmlassung vom 3. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und Nichteintreten mangels Zuständigkeit auf die Gesuche der Beschwerdeführerin auf Wechsel der amtlichen Verteidigung bzw. des amtlichen Verteidigers auf umgehende Entbindung von der amtlichen Verteidigung. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Obergerichts vom 16. Februar 2022 darauf hingewiesen, dass ihr Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen und der Beschwerdeabteilung mitzuteilen sei, ob die von ihr angegebene Rechtsanwältin bevollmächtigt und bereit sei, das Verfahren zu übernehmen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 21. Februar 2022 mit, zu ihrem amtlichen Verteidiger bestehe kein Vertrauensverhältnis mehr und sie glaube, er könne ihr nicht weiterhelfen. Der amtliche Verteidiger führte am 24. Februar 2022 zu seinem Antrag auf umgehende Entbindung von der amtlichen Verteidigung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe wiederholt selbständig handschriftliche Eingaben bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Sodann seien auch Familienmitglieder der Beschwerdeführerin, welche sich dabei auch anwaltlich hätten vertreten lassen, immer wieder mit selbständigen Eingaben bei den Strafbehörden des Kantons Zug vorstellig geworden. Entsprechend habe er nach dem Antrag der Beschwerdeführerin auf einen Mandatswechsel bereits am 11. Februar 2022 mitgeteilt, dass diesem Gesuch aus Sicht der amtlichen Verteidigung nichts entgegenstehe. Das für eine ordentliche anwaltliche Vertretung notwendige Vertrauensverhältnis sei inzwischen unwiederbringlich zerstört. 1.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit für den Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung hat das Bundesgericht erwogen, angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Regelung spreche der

Seite 5/12 Grundsatz der Parallelität der Formen dafür, dass der das öffentliche Verteidigungsmandat aufhebende Konträrakt von derselben Behörde vorgenommen werde wie derjenige, mit dem der Auftrag erteilt wurde. Die Bestellung und der Widerruf der amtlichen Verteidigung stellten in diesem Sinne wesentliche prozessuale Zwischenentscheide dar, die in einem derart engen Zusammenhang miteinander stünden, dass sie sinnvollerweise von ein und derselben Behörde gefällt werden müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_251/2014 vom 4. September 2014 E. 3.5 und 3.6). 1.2 Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2022 zum amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin bestellt. Da sich die sachliche Zuständigkeit für den Widerruf oder Wechsel der amtlichen Verteidigung nach der Zuständigkeit für deren Bestellung richtet, ist folglich die Staatsanwaltschaft dafür zuständig, über den Antrag auf umgehende Entbindung von der amtlichen Verteidigung zu befinden. Zudem kann nicht gesagt werden, die Verfahrensherrschaft habe sich zwischenzeitlich auf die Beschwerdeabteilung verlagert. Die Staatsanwaltschaft ist zuständig für den Vollzug der gemäss Urteil des Strafgerichts vom 22. September 2020 angeordneten Massnahmen. Sie eröffnete in diesem Zusammenhang am 13. Januar 2022 ein Verfahren betreffend Änderung der Schutzmassnahmen. Die Beschwerdeabteilung hat vorliegend einzig Vollzugsverfügungen, welche die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft erlassen hat, auf Beschwerde hin zu überprüfen. Auf das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ist folglich mangels sachlicher Zuständigkeit der Beschwerdeabteilung nicht einzutreten. 2. Da den Beschwerden vom 24. Januar 2022, vom 7. Februar 2022 und vom 24. Februar 2022 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, rechtfertigt es sich, sie gemeinsam in einem einheitlichen Entscheid zu behandeln. 3. Gemäss § 79 Abs. 1 lit. c GOG entscheidet die Beschwerdeabteilung des Obergerichts über Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte, insbesondere betreffend Vollzugsverfügungen der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie der Gerichtskasse. Nach Art. 43 JStPO können mittels Beschwerde u.a. die Änderung und die Beendigung der Massnahme angefochten werden (lit. a und d). Gegen Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2022 ist somit die Verwaltungsbeschwerde an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts zulässig. Im Übrigen richten sich im Jugendstrafverfahren gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe nach Art. 393 StPO. Gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft ist die Beschwerde somit grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO). Die Beschwerde ist überdies u.a. zulässig gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen (Art. 39 Abs. 2 lit. a JStPO). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend u.a. auch eine Verfügung der Jugendanwaltschaft über die Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung. Mithin geht es um eine Vollzugsmassnahme im Rahmen einer bereits vorsorglich angeordneten Unterbringung. Die Beschwerdefähigkeit der angefochtenen Verfügungen vom 13. Januar 2022, vom 21. Januar 2022 und vom 10. Februar 2022 ist somit gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO zu bejahen. Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.

Seite 6/12 4. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sämtliche Explorationen und psychiatrischen Untersuchungen für das Massnahmenverlaufsgutachten seien ohne Übersetzung und ausschliesslich in deutscher Sprache durchgeführt worden, obwohl die Beschwerdeführerin albanisch und insbesondere griechisch spreche. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von gravierenden Verständigungsproblemen, welche sie nicht selbst verschuldet habe, elementare Fragen zu ihrer Person und seelischen Befindlichkeit sowie Anweisungen, die im Rahmen der Exploration und psychiatrischen Untersuchungen an sie gerichtet worden seien, nicht richtig oder nur zum Teil habe verstehen und ihre Antworten auf Deutsch nicht in der Klarheit habe formulieren können, die ihr nur in griechischer Sprache zur Verfügung stehe. Die Verweigerung einer gehörigen Übersetzung bei der Erstellung des Massnahmenverlaufsgutachtens könne auch nicht durch darin aufgeführte Hinweise kompensiert werden, wonach die Beschwerdeführerin sich angeblich auf Deutsch gut verständigen könne. In diesem Zusammenhang komme es darauf an, dass die Exploranden sprachliche Feinheiten bei Fragen oder Testanweisungen richtig verstehen und in einer für sie vertrauten Sprache darauf antworten könnten. Es müsse daher ein neues Massnahmenverlaufsgutachten bei einer dafür geeigneten Fachstelle eingeholt werden, welche die sprachlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin und ihre besonderen Lebensumstände rechtsgenügend berücksichtigen würde. 4.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 Satz 1 StPO zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann. 4.2 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin durch den Besuch eines Intensivdeutschunterrichts zwischen März und November 2018 gute Deutschkenntnisse aneignen konnte, die sie nach Eintritt in die Sozialpädagogischen Einrichtungen, wo sämtliche pädagogische Arbeit mit der Beschwerdeführerin auf Deutsch ablief, verfestigte. Nach der Versetzung in das Jugendheim L.________ im Frühsommer 2019 wurden der Beschwerdeführerin zusätzlich zum normalen Schul- und Deutschunterricht Deutschstunden bis im Frühjahr 2020 bewilligt (Vi act. 9/1 und 10/1). Des Weiteren ergibt sich aus den Untersuchungsakten, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2019 in der Regel zweimal pro Woche auf Deutsch und ohne Übersetzung intensiv therapiert wird und es dabei nie zu sprachlichen Schwierigkeiten oder Verständigungsproblemen gekommen ist (Vi act. 9/9). Dem Massnahmenverlaufsgutachten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Explorationsgesprächen gut folgen konnte, sie sich fliessend auf Schweizerdeutsch äusserte und adäquat über ihre aktuelle Situation Auskunft geben konnte (Vi act. 10/3 S. 79). Sodann führte die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung aus, dass die Beschwerdeführerin an den Standortbesprechungen und mit der zuständigen Sozialarbeiterin der Staatsanwaltschaft auf Deutsch kommunizierte und selbständig Eingaben auf Deutsch verfasste. Auch ergibt sich aus den Beschwerdeakten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, am 19. Januar 2022 selbständig in deutscher Sprache ein Gesuch um Entlassung aus der vorsorglichen Unterbringung an die Staatsanwaltschaft zu richten (vgl. act. 1/1 Verfahren BS 2022 12). Zudem weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Begutachtungsprozesses keinen Antrag auf Beizug eines Übersetzers gestellt hat.

Seite 7/12 4.3 Es ist folglich wenig glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, aufgrund von gravierenden Verständigungsproblemen bei den Explorationen und psychiatrischen Untersuchungen für das Massnahmenverlaufsgutachten elementare Fragen zu ihrer Person und seelischen Befindlichkeit nicht richtig oder nur teilweise verstanden zu haben. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache durchaus mächtig ist und von Verständigungsproblemen keine Rede sein kann. Entsprechend besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Diagnosen und Beurteilungen im Massnahmenverlaufsgutachten unter unzulässigen und rechtswidrigen sprachlichen Bedingungen für die Beschwerdeführerin erstellt worden wären. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht daher auch keine Veranlassung, bei einer dafür geeigneten Fachstelle ein neues Massnahmenverlaufsgutachten einzuholen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkte als unbegründet. 5. Die Staatsanwaltschaft begründete die vorsorgliche Einweisung der Beschwerdeführerin in die Strafanstalt N.________ sowie die zusätzlich angeordnete stationäre Beobachtung ab Einweisung in eine Fachinstitution mit den Empfehlungen im Massnahmenverlaufsgutachten vom 8. November 2021 sowie den Ergänzungen dazu vom 23. November 2021, wonach aufgrund der bisherigen Erfahrung im Massnahmenverlauf, der ungünstigen Legalprognose sowie der festgestellten Problembereiche eine Weiterführung der stationären Massnahme in einem noch enger strukturierten Setting empfohlen werde. Aufgrund dieser Gegebenheiten sowie der vorliegenden Fluchtgefahr sei eine Einweisung in eine geschlossene Einrichtung für den persönlichen Schutz sowie zum Schutz Dritter vor weiterer unzumutbarer Gefährdung durch die Beschwerdeführerin wie auch zur Sicherung und geordneten Durchführung der Massnahmenüberprüfung und geordneten Massnahmenplanung unumgänglich. In Bezug auf das Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin wiederum bestehe kein Raum, diesem stattzugeben, da weder der Zweck der Massnahme erreicht worden sei noch aufgrund der vorliegenden fachlichen Einschätzungen feststehe, dass die Massnahme keine Wirkung mehr entfalte. 6. Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, der behandelnde psychologische Psychotherapeut und der Psychiater der Beschwerdeführerin kämen in der Stellungnahme vom 19. Januar 2022 bei der Beantwortung derselben Fragen zu diametral anderen Diagnosen und Schlussfolgerungen als die Gutachterin, welche das Massnahmenverlaufsgutachten vom 8. November 2021 erstellt habe. Aufgrund der von ihnen gestellten Diagnosen sei aus Sicht des behandelnden psychologischen Psychotherapeuten und des Psychiaters eine Versetzung der Beschwerdeführerin in eine geschlossene Einrichtung nicht erforderlich. Vielmehr würden diese die Fortsetzung einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung im Einzel- wie auch im Gruppensetting und eine baldige Beendigung der jugendstrafrechtlichen Massnahmen befürworten. Obwohl sie die Beschwerdeführerin seit Mai 2020 in wöchentlichen Einzelgesprächen und zusätzlichen wöchentlichen Gruppentherapien behandeln würden und sich daher ein sehr viel umfassenderes und zutreffenderes Bild von der Beschwerdeführerin machen könnten, stütze die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung ausschliesslich auf das Massnahmenverlaufsgutachten vom 8. November 2021 ab. Dazu komme, dass auch die Feststellungen vom 22. Januar 2022 der für die Behandlung der Beschwerdeführerin in der Jugendstätte G.________ verantwortlichen Kaderperson, wonach die Beschwerdeführerin

Seite 8/12 erste konkrete Arbeitsversuche im Rahmen von Schnupperlehren erfolgreich absolviert und dabei sehr gute Zeugnisse erzielt habe, nicht im Geringsten mit den Schlussfolgerungen aus dem Massnahmenverlaufsgutachten übereinstimmten. Es sei weder eine unzumutbare Gefährdung Dritter durch die Beschwerdeführerin erkennbar, noch bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin suizidgefährdet wäre. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin während knapp zwei Jahren an die zeitlichen Begrenzungen der Ausgangs- und Urlaubsregelungen in der Jugendstätte G.________ gehalten, weshalb auch keine Fluchtgefahr bestehe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin seit dem Eintritt in die Jugendstätte G.________ eindrücklich und konstant gezeigt, dass sie willens und in der Lage sei, in einer Institution nach Art. 15 Abs. 1 JStG zu verweilen und dabei an einer Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 aktiv mitzuwirken. Entsprechend sei von einer Änderung einer Massnahme abzusehen und die Beschwerdeführerin in eine andere, für eine adäquate Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG geeignete Institution zu versetzen und die ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 JStG weiterzuführen. Sollte dem nicht entsprochen werden können, wären die angeordneten Massnahmen aufzuheben und die Beschwerdeführerin in Freiheit zu entlassen. 7. Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (lit. a) oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (lit. b). Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde. Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG kann sich eine geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält. Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutischerzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt. Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der Jugendliche nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können. Jungen Straftätern soll durch die Massnahme gerade die Chance einer noch möglichen Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheiden. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG ist Art. 56 Abs. 2 StGB, welcher die Verhältnismässigkeit im Massnahmenrecht konkretisiert, sinngemäss anwendbar. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss

Seite 9/12 die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2 f. m.H.). Die stationäre Beobachtung ist in Art. 9 JStG geregelt. Danach hat die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen abzuklären, soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist; zu diesem Zweck kann sie auch eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen (Art. 9 Abs. 1 JStG). Mit der Abklärung kann eine Person oder Stelle beauftragt werden, die eine fachgerechte Durchführung gewährleistet (Art. 9 Abs. 2 JStG). 7.1 Gemäss Arztbericht vom 19. Januar 2022 des die Beschwerdeführerin behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie und des psychologischen Psychotherapeuten ist bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht momentan von keinem erhöhten Risiko bezüglich erneuter häuslicher Gewalt auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe, so der Bericht weiter, sich seit Beginn der Behandlung im Mai 2020 sehr mit dem Delikt auseinandergesetzt, habe Verantwortung für ihr Verhalten übernommen und neue Strategien im Umgang mit Stress und ihren Gefühlen kennengelernt. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei eine stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung ihrer psychischen Störung oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch sie nicht notwendig, da die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer psychiatrischen Erkrankung in den letzten Monaten ein stabiles Zustandsbild gezeigt habe. Empfohlen werde die Fortsetzung einer psychotherapeutischen Behandlung im Einzel- und Gruppensetting. Es werde eine baldige Beendigung der jugendstrafrechtlichen Massnahmen befürwortet (Beilage zu Vi act. 7/5). 7.2 Dem Massnahmenverlaufsgutachten vom 8. November 2021 ist dagegen im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen, bald dreijährigen Massnahmenverlauf kaum substantielle Fortschritte hinsichtlich der im Erstgutachten festgehaltenen problematischen Aspekte gemacht habe. Bei der Beschwerdeführerin müsse eine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung im Sinne eines ADHS sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Zudem wirke die Beschwerdeführerin häufig naiv und ungeschickt und zeige Schwierigkeiten in der Affektregulation. Auch im Therapieverlauf zeige sie unzureichende Fortschritte und lediglich oberflächliche, manipulative Anpassung an therapeutische Erwartungen. Eine selbstkritische und nachhaltige Auseinandersetzung mit der Anlasstat habe im Rahmen der Therapie nicht stattfinden können. Aufgrund der bisherigen Erfahrung im Massnahmenverlauf, der ungünstigen Legalprognose sowie der festgestellten Problembereiche werde eine Weiterführung der stationären Massnahme in einem noch enger strukturierten Setting empfohlen. Es werde insbesondere empfohlen, die Massnahme geschlossen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG weiterzuführen und zwar im Sinne einer für die Beschwerdeführerin massgeschneiderten Massnahmenlösung vorerst in der geschlossenen Massnahmenabteilung der Justizvollzugsanstalt E.________. Bis zum Übertritt in diese Massnahmeninstitution solle die Beschwerdeführerin in eine forensische milieutherapeutisch

Seite 10/12 ausgerichtete geschlossene Klinik zur Behandlung und Stabilisierung eingewiesen werden (Vi act. 10/3 S. 126 ff.). 7.3 Gemäss Art. 183 Abs. 1 StPO können als Sachverständige natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die angefragte Person sollte unabhängig und unparteiisch sein und den Jugendlichen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt behandelt haben (Aebi/Imbach/ Holderegger/Bessler, Jugendstrafrechtliche Gutachten in der Schweiz: Anforderungen aus juristischer, psychologischer und psychiatrischer Sicht, AJP 2018 S. 1465 f. m.H.). 7.4 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, erfüllt der Arztbericht vom 19. Januar 2022 formal die Anforderungen an einen Therapiebericht nicht. Es fehlen im Arztbericht Angaben darüber, welche Akten den Therapeuten für ihre Beurteilung vorlagen und auf welche medizinischen Untersuchungen ihre Einschätzung beruhen. Es erfolgte auch kein Auftrag für die Erstellung eines Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 182 StPO. Vielmehr wurde der entsprechende Bericht aufgrund einer Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstellt. Den Verfassern des Berichts fehlt es im Übrigen offensichtlich an der notwendigen Unabhängigkeit und damit verbunden an der erforderlichen Objektivität, zumal sie die Beschwerdeführerin seit über 1 ½ Jahren regelmässig therapieren. Auf den Arztbericht vom 19. Januar 2022 kann folglich nicht abgestellt werden. Demgegenüber erweisen sich die Einschätzungen im Massnahmenverlaufsgutachten vom 8. November 2021 ohne Weiteres als schlüssig und nachvollziehbar: Es wird insbesondere detailliert beschrieben, weshalb bei der Beschwerdeführerin eine Rückfallgefahr besteht und aus gutachterlicher Sicht nur eine Unterbringung in eine geschlossene Institution in Betracht kommt. Des Weiteren wird betont, dass ohne weitere Massnahmen das Risiko für das Begehen weiterer Straftaten durch die Beschwerdeführerin als erhöht zu betrachten ist. Im Gutachten wird u.a. eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, aufgrund welcher eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin strafbare Handlungen begehen könnte (Vi act. 10/3 S. 131 ff.). Die Feststellungen im Gutachten decken sich im Übrigen weitgehend mit denjenigen im Austrittsbericht der Klinik M.________ vom 31. Januar 2022, wo bei der Beschwerdeführerin ebenfalls u.a. eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde (Vi act. 9/11). 7.5 Angesichts der überzeugenden Ausführungen im Massnahmenverlaufsgutachten vom 8. November 2021, in welchem eine fortbestehende Massnahmenbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausdrücklich bejaht wird, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht ein Verfahren betreffend Änderung von Schutzmassnahmen eröffnet und die Beschwerdeführerin in Fortsetzung der Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG zu ihrem eigenen Schutz, zum Schutz Dritter vor unzumutbarer Gefährdung durch die Beschwerdeführerin sowie zur Sicherung und geordneten Durchführung der Massnahmenplanung angesichts der auch im Massnahmenverlaufsgutachten bejahten Fluchtgefahr vorsorglich in die Strafanstalt N.________ eingewiesen. Dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aktuell eine Fluchtgefahr zu bejahen ist, lässt sich im Übrigen auch dem Austrittsbericht der Klinik M.________ vom 31. Januar 2022 entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2022 einen Versuch unternommen hat zu entweichen (Vi act. 9/11 S. 3). Ebenso wenig zu beanstanden ist die zusätzlich angeordnete

Seite 11/12 stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG in einer Fachinstitution. Entsprechend den Feststellungen im Massnahmenverlaufsgutachten, wonach vor dem Hintergrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung, der mangelnden Problemeinsicht und der mangelnden Fähigkeit zur selbstkritischen Auseinandersetzung weiterhin eine erhöhte Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass die Beschwerdeführerin weitere Delikte begehen könnte, besteht auch kein Raum für die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der vorsorglichen Unterbringung bzw. der Unterbringung gemäss Urteil des Strafgerichts vom 22. September 2020 oder für eine Verlegung in ein offenes Heim. Die Staatsanwaltschaft hat auch diese Anträge der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Januar 2022 zu Recht abgewiesen. Eine Weiterführung der stationären Massnahme in einer geschlossenen Institution im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG erweist sich nach den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen insbesondere aufgrund der ungünstigen Legalprognose, der fehlenden Störungseinsicht und der mangelnden Behandlungsmotivation der Beschwerdeführerin ohne Weiteres als angezeigt. Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V. mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie hat dem Staat die Kosten zu bezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V. mit. Art. 426 Abs. 1 und Art. 425 StPO). Für die Behandlung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung werden keine Kosten erhoben. Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen und die Beschwerdeführerin hat dem Staat diese Kosten zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 1'050.00Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat dem Staat diese Kosten zu bezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin, RA Dr.iur. B.________, wird für die Beschwerdeverfahren mit CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

Seite 12/12 5. Die Beschwerdeführerin hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Gegen die Ziff. 1, 2, 3 und 5 dieses Entscheids ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Gegen Ziff. 4 dieses Entscheids ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sowie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 8. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - RA Dr.iur. B.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2022 7 — Zug Obergericht Sonstiges 10.03.2022 BS 2022 7 — Swissrulings