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Zug Obergericht Sonstiges 08.03.2022 BA 2021 52

8 mars 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Sonstiges·PDF·2,284 mots·~11 min·3

Résumé

Nichtigkeit einer Betreibung | Betreibungsamt Zug

Texte intégral

20220228_115023_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2021 52 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 8. März 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Nichtigkeit einer Betreibung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. A.________, Zug (nachfolgend: Beschwerdeführerin), reichte mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 Klage beim Friedensrichteramt 3 + 9 der Stadt Zürich gegen die C.________, Inhaberin D.________, Regensdorf, und die E.________, Zug, über CHF 1'800.00 nebst 5 % Zins seit 21. Oktober 2021 ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe eine Anzahlung von CHF 1'800.00 für Schönheitsbehandlungen geleistet, welche wegen der COVID-19- Pandemie nicht durchgeführt worden seien. 2. Mit Urteil vom 25. November 2021 verpflichtete der Friedensrichter der Stadt Zürich die Beklagten, der Beschwerdeführerin CHF 1'800.00 nebst 5 % Zins seit 21. Oktober 2021 zu bezahlen. 3. Am 3. Dezember 2021 reichte die "C.________" beim Betreibungsamt Zug ein Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin über eine Forderung von CHF 1'950.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2021 ein. Sie begründete die Forderung wie folgt: "Schikane Forderung und Umtriebe seitens Frau A.________. C.________ in Regensdorf hatte nie mit Frau A.________ etwas zu tun gehabt. Trotzdem würden seitens Schuldnerin diverse Umtribe produziert". 4. Auf Ersuchen des Betreibungsamtes Zug präzisierte die "C.________" am 11. Dezember 2021 den Forderungsgrund wie folgt: "1. Umtriebe von 22.11.21 wegen unnötige Abholung 'Klage Einladung' bei der Polizei in Regensdorf. 8 Stunden Umtriebe pro Stunde CHF 200.00 = CHF 1'600.00 (Reise Como Italien und kurzfristige geschäftliche Terminen Annullationen welche in Italien stattfinden mussten). 2. Späβen, Benzin, Hotel, Corona Test: CHF 350.00". 5. Am 16. Dezember 2021 stellte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. X.________ zu. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin gleichentags Rechtsvorschlag. 6. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug und beantragte, die Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Zug sowie der entsprechende Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021 seien als nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Amt sei anzuweisen, Dritten vorläufig keine Kenntnis von der Betreibung Nr. X.________ zu geben (Verfahren BA 2021 47). 7. Am 21. Dezember 2021 wies der Abteilungspräsident das Betreibungsamt Zug an, Dritten für die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Kenntnis von der Betreibung Nr. X.________ zu geben. 8. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 hob das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. X.________ samt Kosten auf und hielt fest, dass ein neuer Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr. Y.________ ausgestellt und dieser neu zugestellt werde, weil fälschlicherweise als Gläubigerin die "C.________" statt die "C.________, Inhaberin D.________" erfasst worden sei.

Seite 3/7 9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug und stellte folgende Anträge: Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 23. Dezember 2021 in den Betreibungsnummern X.________ und Y.________ sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, infolge nichtigen Betreibungsgesuchs keinen neuen Zahlungsbefehl aus- und zuzustellen. Eventualiter sei die Betreibung Nr. Y.________ des Betreibungsamtes Zug sowie der entsprechende Zahlungsbefehl als nichtig zu erklären. Subeventualiter seien die Betreibung Nr. Y.________ des Betreibungsamtes Zug sowie der entsprechende Zahlungsbefehl aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt Zug anzuweisen, vorläufig Dritten keine Kenntnis über die "neue" Betreibung Nr. Y.________ zu geben und von der Zustellung des nichtigen bzw. angefochtenen Zahlungsbefehls Nr. Y.________ einstweilen abzusehen. Zudem sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren BA 2021 47 aus Gründen der Prozessökonomie unter der bisherigen Verfahrensnummer zu vereinigen und die vollständigen bisherigen Akten (Beschwerde, Beilagen etc.) seien beizuziehen. 10. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 wies der Abteilungspräsident das Betreibungsamt Zug an, Dritten für die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Kenntnis von der Betreibung Nr. Y.________ zu geben. 11. In der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2022 erklärte das Betreibungsamt Zug, dass mit der Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. Y.________ zugewartet werde, bis das Beschwerdeverfahren BA 2021 47 erledigt sei. Nach Ansicht des Amts sei die Beschwerde gegenstandslos geworden. 12. D.________, C.________ (nachfolgend: Gläubigerin), stellte sich in der Stellungnahme vom 19. Januar 2022 auf den Standpunkt, die Betreibung Nr. Y.________ gegen die Beschwerdeführerin sei korrekt. 13. Die Akten des Beschwerdeverfahrens BA 2021 47 wurden beigezogen. Erwägungen 1. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdeverfahren BA 2021 47 und BA 2021 52 seien zu vereinigen (vgl. act. 1 S. 2). Die beiden Beschwerdeverfahren betreffen zwar den gleichen Sachverhalt, nicht aber die gleichen Rechtsfragen. Während das Beschwerdeverfahren BA 2021 47 gegenstandlos geworden ist (und damit keine materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit der Streitsache stattfindet), ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die von der Gläubigerin gegen die

Seite 4/7 Beschwerdeführerin eingeleitete Betreibung nichtig bzw. aufzuheben ist. Die beiden Beschwerden sind daher separat zu behandeln. 2. Nach dem schweizerischen Vollstreckungsrecht kann ein Zahlungsbefehl grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, ohne dass der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nachzuweisen wäre. Dem Betreibungsamt und den betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden steht es nicht zu, über die Begründetheit der Betreibungsforderung zu befinden. Allerdings verdient die Partei, die sich nicht an die auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachtenden Regeln von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hält, keinen Rechtsschutz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_582/2009 vom 26. November 2009 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (vgl. BGE 140 III 481 E. 3.5.1; 115 III 18 E. 3b; 130 II 270 E. 3.2; Urteil der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt vom 15. Februar 2013, in: BlSchK 2014 S. 158). Auch nach der Lehre kann auf Nichtigkeit einer Betreibung nur in Ausnahmefällen erkannt werden. Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung aber offensichtlich Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie etwa Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung oder Schikanierung des Schuldners, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig (vgl. etwa Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 N 37; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 22 SchKG N 12; Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 3. A. 2010, Art. 69 SchKG N 15 f.). 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Gläubigerin mache unzulässigerweise einen angeblichen Eigenschaden geltend, weil sie an eine zivilrechtliche Verhandlung vorgeladen und dort "verurteilt" worden sei. Damit werde nicht nur fehlender Respekt gegenüber einem vollstreckbaren Gerichtsentscheid und der Schweizer Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Es werde auch rechtsmissbräuchlich Revanche genommen. Die Parteien seien – mit Ausnahme des im Zivilurteil abschliessend beurteilten Sachverhalts – zu keinem Zeitpunkt in einer Beziehung gestanden, welche eine Forderung auf Seiten der Gläubigerin hätte entstehen lassen können. Eigenschaden könne auch nicht gestützt auf ausservertragliches Haftpflichtrecht geltend gemacht werden. Weiter seien die gegenseitigen Parteientschädigungen im Gerichtsurteil abschliessend geregelt worden. Es gebe keinen Rechtsgrund für die behauptete Forderung. Durch die Betreibung solle einzig ihr Kreditansehen geschädigt und sie generell schikaniert werden. Die Gläubigerin habe auch keine Beweisunterlagen eingereicht, mit welchen sie die Betreibung auch nur im Ansatz rechtfertigen könnte. Deswegen sei die Betreibung als nichtig zu betrachten (vgl. act. 1).

Seite 5/7 4. Die in Frage stehende Betreibung ist aus den folgenden Gründen nicht missbräuchlich: 4.1 Die Beschwerdeführerin hält die Betreibung für missbräuchlich, weil die geltend gemachten Forderungen ihres Erachtens nicht bestehen. Damit lässt sich ein Missbrauch des Zwangsvollstreckungsverfahrens für verfahrensfremde Zwecke indessen nicht begründen. Ein Gläubiger kann die Zustellung des Zahlungsbefehls erwirken, ohne den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nachweisen zu müssen. Es ist nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (vgl. vorne E. 2). Entsprechend sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den in Betreibung gesetzten Forderungen für das vorliegende Verfahren irrelevant. Insbesondere braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, ob der Gläubigerin eine Forderung von CHF 1'600.00 für "Umtriebe" im Zusammenhang mit der "unnötigen Abholung" der "Klage Einladung" bei der Polizei und eine Forderung von CHF 350.00 für "Spesen, Benzin, Hotel und Corona-Test" zusteht (vgl. act. 1 Rz 11 ff.). Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin auch die Argumentation, es seien keinerlei Beweisunterlagen aufgelegt worden, mit welchen die Gläubigerin die Betreibung der behaupteten Forderung auch nur im Ansatz rechtfertigen könnte. Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Gläubiger den Bestand seiner Forderung nachweisen muss (vgl. vorne E. 2). 4.2 Die Beschwerdeführerin erachtet die Betreibung zudem als rechtsmissbräuchlich, weil diese nur eingeleitet worden sei, um ihrem Kreditansehen zu schädigen und sie zu schikanieren. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die mit einer ungerechtfertigten Betreibung verbundenen Unannehmlichkeiten liegen im System der Zwangsvollstreckung selbst begründet, welches Betreibungen ohne Nachweis einer Forderung erlaubt, und nicht in einer Besonderheit der strittigen Betreibung. Die Sach- und Rechtslage ist vorliegend nicht derart klar, dass die Betreibung bei objektiver Betrachtung nur den Zweck haben konnte, die Beschwerdeführerin zu schikanieren, unter Druck zu setzen oder ihren Kredit zu schädigen. 4.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Gläubigerin verfolge mit der Betreibung ausschliesslich verfahrensfremde Zwecke. Wie sich aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, ist der Beschwerdeführerin durchaus klar, wofür die Gläubigerin Schadenersatzansprüche zu haben glaubt; entsprechend kann sie sich gegen die Forderung ohne Weiteres zur Wehr setzen. Unter diesen Umständen ist vorliegend keine Ausnahme vom Grundsatz zu machen, dass die Begründetheit der Forderung vom Betreibungsamt nicht zu überprüfen ist. Ebenso wenig ist es Aufgabe der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, im vorliegenden Verfahren eine weitergehende Beurteilung der gegenseitigen Ansprüche der Streitparteien vorzunehmen. Dies obliegt vielmehr den Zivilgerichten. 5. Für den Fall, dass die Betreibung nicht nichtig sein sollte, beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Betreibung. Im Betreibungsverfahren sei nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG der Forderungsgrund anzugeben. Aus dem angegebenen Forderungsgrund ("Umtriebe wegen unnötiger Abholung einer Klageschrift") sei in keiner Weise ersichtlich bzw. nachvollziehbar, um was für eine Forderung es sich vorliegend handeln solle, zumal die Parteientschädigung im Gerichtsentscheid abschliessend geregelt worden sei. Weiter sei die Klage vollumfänglich gutgeheissen worden, weshalb von unnötiger Abholung keine Rede sein könne (vgl. act. 1 Rz 19 f.).

Seite 6/7 5.1 Im Betreibungsbegehren ist u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Forderungsgrund sollen dem Schuldner zusammen mit dem weiteren Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Eine knappe Umschreibung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes genügt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung dem Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar wird. Dem Schuldner soll ermöglicht werden, sich allenfalls zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen. Hingegen soll er nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um erst in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Ob die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl erfüllt sind, ist anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei geht es einzig um die korrekte Information des Schuldners über die gegen ihn gerichtete Betreibung. Hingegen wird der Schuldner durch die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl nicht vor einer allenfalls ungerechtfertigten Betreibung geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_949/2019 vom 28. Juli 2020 E. 4.2; Kofmel Ehrenzeller, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 67 SchKG N 43). 5.2 Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. Y.________ des Betreibungsamtes Zug wurde noch nicht zugestellt. Das Betreibungsamt wartet mit der Zustellung, bis das Beschwerdeverfahren BA 2021 47 erledigt ist. Gleichwohl besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Frage der genügenden Bezeichnung des Forderungsgrundes, will doch das Betreibungsamt im neuen Zahlungsbefehl nur die Gläubigerbezeichnung korrigieren, die übrigen Angaben aber belassen (vgl. act. 5 und 5/1). Der Forderungsgrund wird von der Gläubigerin wie folgt umschrieben: "1. Umtriebe von 22.11.21 wegen unnötige Abholung 'Klage Einladung' bei der Polizei in Regensdorf. 8 Stunden Umtriebe pro Stunde CHF 200.00 = CHF 1'600.00 (Reise Como Italien und kurzfristige geschäftliche Terminen Annullationen welche in Italien stattfinden mussten). 2. Späβen, Benzin, Hotel, Corona Test: CHF 350.00" (vgl. act. 4/5 im Verfahren BA 2021 47). Aufgrund dieser Angaben ist klar, für welche Forderungen die Beschwerdeführerin betrieben wird. Entsprechend kann sie sich über den Anlass der gegen sie erhobenen Betreibung ein Bild machen und ihre Rechte wahren (vgl. auch vorne E. 4.3). Dem Begehren um Aufhebung der Betreibung kann daher nicht entsprochen werden. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 7/7 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werde keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - D.________, C.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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