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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.04.2025 BZ 2025 33

22 avril 2025·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,677 mots·~13 min·3

Résumé

Ausstand | Ausstandsbegehren

Texte intégral

20250410_105220_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 33 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 22. April 2025 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführer, gegen E.________, c/o Kantonsgericht Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Ausstand (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 26. Februar 2025)

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 6. Juli 2020 reichte die F.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt G.________ und/oder Rechtsanwältin H.________, I.________, gegen 1. A.________, 2. B.________ und 3. C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Zug eine Forderungsklage über rund CHF 23 Mio. ein. Grundlage der Klage bildet ein zwischen der F.________ AG und den Beschwerdeführern geschlossener Vertrag über den Kauf sämtlicher Aktien an der J.________ AG und damit indirekt der Beteiligung an der K.________ AG und weiteren Gruppengesellschaften. Die F.________ AG macht im Wesentlichen geltend, sie sei von den Beschwerdeführern in schwerwiegender Weise über den Wert der K.________ AG und deren Gruppengesellschaften und damit auch über den Wert der J.________ AG getäuscht worden. Vor dem Kauf unterzog die F.________ AG die J.________ AG und deren Tochter K.________ AG einer Due Diligence-Prüfung. Diese Due Diligence wurde ab dem 23. März 2018 bis zum 17. April 2018 von mehreren Gesellschaften, unter anderem von der I.________, durchgeführt (Verfahren A3 2020 34; act. 1 Rz 8 ff.). 2. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 teilte das Kantonsgericht Zug den Parteien des Hauptprozesses mit, dass das Verfahren aufgrund einer Neuorganisation des Gerichts ab dem 1. Januar 2025 von Kantonsrichterin E.________ weitergeführt werde (act. 1/4). 3. Am 23. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführer bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Ausstandsbegehren gegen Kantonsrichterin E.________ ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass E.________ "als zuständige Richterin nicht in Frage kommt, weil sie als Rechtsanwältin für die I.________ im Zeitraum vom März 2017 bis Januar 2019 tätig war" (Art. 47 Abs. 1 lit. b. ZPO; act. 1/5). 4. Kantonsrichterin E.________ beantragte in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung des Ausstandsbegehrens (act. 1/8). 5. Mit Entscheid vom 26. Februar 2025 wies Kantonsrichterin L.________ das Ausstandsbegehren ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 den Beschwerdeführern (act. 1/2; Verfahren A3 2020 34A). 6. Dagegen reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellten folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Es sei der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 26. Februar 2025 (Verfahren A3 2020 34A) aufzuheben und Kantonsrichterin E.________ sei anzuweisen, in den Ausstand zu treten. 2. Eventuell sei der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 26. Februar 2025 (Verfahren A3 2020 34A) aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen.

Seite 3/7 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zu Lasten der Staats- bzw. Gerichtskasse, eventuell von Kantonsrichterin E.________. 7. Die F.________ AG beantragte in der Stellungnahme vom 18. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). 8. In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2025 stellte Kantonsrichterin E.________ den Antrag, es sei die Beschwerde vom 7. März 2025 gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 26. Februar 2025 kostenfällig abzuweisen (act. 5). 9. Mit Schreiben vom 7. April 2025 verzichteten die Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der F.________ AG vom 18. März 2025 und zur Beschwerdeantwort von Kantonsrichterin E.________ vom 20. März 2025 (act. 7). Erwägungen 1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Abweisung des Ausstandbegehrens gegen Kantonsrichterin E.________. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht über ein Ausstandsbegehren, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund – wie vorliegend – bestritten wird. Der Entscheid über den gerichtlich geltend gemachten Ausstandsgrund unterliegt gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO der Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz (Art. 319 lit. i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. etwa Weber, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 50 ZPO N 4). 1.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Ausstandsbegehrens wie folgt (vgl. act. 1/2): 2.1 Die Tatsache, dass E.________ von März 2017 bis Januar 2019 als Rechtsanwältin für die I.________, welche die F.________ AG im Verfahren A3 2020 34 vertrete, tätig gewesen sei, begründe keine unzulässige Vorbefassung nach Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO. Soweit die Beschwerdeführer ausführten, die Due Diligence und der Abschluss des im Streit liegenden Aktienkaufvertrags seien in die Anstellungszeit von E.________ gefallen und E.________ habe als Mitglied des Praxisteams Gesellschaftsrecht / M&A Einblick in die Arbeitsweise dieses Teams erhalten und damit auch mit Personen wie M.________ zusammengearbeitet, welche die Akquisition der K.________ AG durch die F.________ AG bzw. N.________ GmbH & Co. KG begleitet und zu verantworten hätten, sei nicht ersichtlich, inwiefern ein funktioneller Konflikt im gleichen Verfahren bestehen solle. Ein Ausstandsgrund liege nur dann vor, wenn die Gerichtsperson in der gleichen Sache tätig gewesen sei. Nachdem keine Anhaltspunkte bestünden, dass E.________ in ihrer früheren Tätigkeit bei der I.________ als Rechtsanwältin in der gleichen Sache tätig gewesen sei, liege der Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO nicht vor. Zudem lasse sich die Rechtsprechung zu "Chinese Walls" in Anwaltskanz-

Seite 4/7 leien nicht analog auf Gerichtspersonen übertragen, welche nach dem Ausscheiden aus einer Kanzlei als Richter Verfahren führen würden. 2.2 Die Bekanntschaft von E.________ mit den prozessführenden Anwälten der F.________ AG im Hauptverfahren stelle keine Befangenheit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO dar. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, E.________ kenne Rechtsanwalt G.________ und Rechtsanwältin H.________ aus ihrer Tätigkeit bei der I.________, da beide bereits während der Anstellungszeit von E.________ von März 2017 bis Januar 2019 für die I.________ gearbeitet hätten, sei weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die Beziehungsnähe von E.________ zur Rechtsvertretung der F.________ AG im Hauptverfahren das Mass des sozial Üblichen übersteige, zumal es sich vorliegend nicht um eine frühere Bürogemeinschaft in einer kleinen Kanzlei handle. 3. Dagegen bringen die Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1 Rz 29 ff.): 3.1 E.________ sei von März 2017 bis Januar 2019 als Rechtsanwältin für die I.________ in den Praxisteams Gesellschaftsrecht sowie M&A tätig gewesen. Dabei habe sie nachweislich und unstreitig mit O.________ (Leiter Praxisteam Gesellschaftsrecht / M&A) und M.________ zusammengearbeitet. Just während dieser Anstellung habe das Praxisteam Gesellschaftsrecht und M&A von I.________ unter der Leitung von O.________ ab dem 23. März 2018 bis zum 17. April 2018 die im Hauptverfahren relevante Due Diligence Prüfung der J.________ AG sowie deren Tochter K.________ AG durchgeführt. Auch M.________ sei in dieses Projekt involviert gewesen. E.________ habe sowohl O.________ als auch M.________ und die weiteren in dieses Projekt involvierten Rechtsanwälte und Praktikanten gekannt. Die Due Diligence Prüfung stelle einen zentralen Sachverhaltsteil im Hauptverfahren dar. Dabei sei es irrelevant, ob E.________ selber in die Akquisition der J.________ AG bzw. K.________ AG involviert gewesen sei oder nicht, da sie nachweislich mit den damit betroffenen Kollegen bei I.________ beruflich zu tun gehabt habe. Es liege auf der Hand, dass sich E.________ und ihre Vorgesetzten und Mitarbeiter im Rahmen von Teamsitzungen und weiteren Gesprächen auch über das Projekt unterhalten hätten. Dies gelte umso mehr, als in diesem Projekt während weniger als einem Monat Honorare von CHF 300'000.00 verrechnet worden seien. 3.2 "Chinese Walls" würden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen hinreichenden Schutz vor Interessenkonflikten bieten. In diesem Zusammenhang falsch sei der Standpunkt der Vorinstanz, wonach sich diese Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf Gerichtspersonen übertragen lasse, welche nach dem Ausscheiden aus einer Kanzlei als Richter Verfahren führten. Die Hürde eines Interessenkonflikts bei einem Anwalt sei tiefer anzusetzen als der Anschein einer Befangenheit bei einer Gerichtsperson, wie das Obergericht Zug im Urteil Z2 2022 15 vom 5. Januar 2023 E. 3.2 [wohl E. 3.4.9] mit Hinweis auf Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, N 348 und Fn 826, festgehalten habe. Folglich sei Kantonsrichterin E.________ das Wissen ihrer Arbeitskollegen aus der Due Diligence Prüfung im Zeitraum ihrer Anstellung bei der I.________ zuzurechnen. 3.3 Schliesslich sei es vorliegend nicht vertrauensbildend, dass E.________ ihrer Mitteilungspflicht gemäss Art. 48 ZPO nicht nachgekommen sei. Eine betroffene Gerichtsperson habe

Seite 5/7 nicht nur offensichtliche, sondern auch potenzielle Ausstandsgründe mitzuteilen, auch wenn diese nach ihrer eigenen Einschätzung keinen Ausstand rechtfertigen würden. 4. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO tritt eine Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war. Dabei ist zu prüfen, ob sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, dass sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung einer Gerichtsperson vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 m.H.). Die Konstellation der vormaligen Befassung der Gerichtsperson als Rechtsbeistand ist eng gefasst. Wesentlich ist, dass es sich dabei um die gleiche Angelegenheit handelt. Andernfalls ist zu prüfen, ob ein Ausstandgrund i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO vorliegt (vgl. Weber, a.a.O., Art. 47 ZPO N 27). 4.1 Es ist unbestritten, dass Kantonsrichterin E.________ während ihrer Anstellung als Rechtsanwältin bei der Anwaltskanzlei I.________ vom März 2017 bis Januar 2019 weder beratend noch prozessierend mit der Due Diligence der J.________ AG und deren Tochter K.________ AG und dem Vertrag zwischen der F.________ AG und den Beschwerdeführern über den Kauf sämtlicher Aktien an der J.________ AG und damit indirekt der Beteiligung an der K.________ AG zu tun hatte (vgl. act. 1 Rz 29 ff., act. 1/8, act. 5). Entsprechend hat sie sich in ihrer früheren Funktion als Rechtsanwältin bei der I.________ nicht mit den Fragen, die Gegenstand des Hauptprozesses bilden, befasst. Folglich liegt keine gesetzlich unzulässige richterliche Vorbefassung in der gleichen Sache vor und der Ausstandsgrund i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO ist nicht gegeben. 4.2 Daran ändert auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den sog. "Chinese Walls" in Anwaltskanzleien nichts. Das Bundesgericht äusserte sich im Zusammenhang mit der Pflicht von Anwälten, Interessenkonflikte zu vermeiden, zu "Chinese Walls" in Anwaltskanzleien. Es erwog, dass bei einem Kanzleiwechsel eines Anwalts dessen neue Kanzlei die Mandate niederlegen muss, an denen der Anwalt in der früheren Kanzlei mitgewirkt hatte. "Chinese Walls" bieten gemäss Bundesgericht keinen hinreichenden Schutz vor Interessenkonflikten (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.4 [= Pra 2019 Nr. 123]). Diese Rechtsprechung lässt sich nicht analog auf Gerichtspersonen übertragen, die vormals in einer Anwaltskanzlei tätig waren. Auch wenn beim Richter bereits der Anschein der Befangenheit als Ausstandsgrund genügt, während beim Anwalt ein konkreter Interessenkonflikt vorliegen muss (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, 2.A. 2017, N 348 und Fn 826; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 15 vom 5. Januar 2023 E. 3.4.9), bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass Kantonsrichterin E.________ in der gleichen Sache tätig war. Es genügt nicht, dass sie die in das Projekt involvierten Rechtsanwälte O.________ und M.________ kannte. Sie muss sich auch nicht das Wissen ihrer Arbeitskollegen aus der Due Diligence im Zeitraum ihrer Anstellung bei der Anwaltskanzlei I.________ anrechnen lassen. Die Konstellation der vormaligen Befassung der Gerichtsperson als Rechtsbeistand ist eng gefasst (vgl. E. 4). Kantonsrichterin

Seite 6/7 E.________ war in ihrer früheren Funktion als Rechtsanwältin nie mit der Streitsache befasst (vgl. E. 4.1). Ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO liegt folglich nicht vor. 5. Nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung befangen sein könnte. Voreingenommenheit der Gerichtsperson ist nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung anzunehmen. Erforderlich wäre, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom "Mass des sozial Üblichen" abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selber und deren Prozess auszuwirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermag. Es ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Freund- oder Feindschaft aus objektiver Sicht den Anschein der Befangenheit erwecken kann (vgl. Weber, a.a.O., Art. 47 ZPO N 35). Die Beschwerdeführer nennen keine konkreten Gründe, die darauf hindeuten würden, dass Kantonsrichterin E.________ befangen sein könnte. Sie begnügen sich mit der Vermutung, dass sie sich mit ihren Vorgesetzten und Mitarbeitern im Rahmen von Teamsitzungen und weiteren Gesprächen auch über das Projekt unterhalten habe, zumal während weniger als einem Monat Honorare von fast CHF 300'000.00 verrechnet worden seien. Soweit die Beschwerdeführer eine zu grosse Nähe zwischen Kantonsrichterin E.________ und den Rechtsvertretern der Klägerin in der Hauptsache geltend machen wollen, ist zu beachten, dass eine solche Beziehung qualitativ und quantitativ ein gewisses Mass überschreiten müsste, um einen Ausstandsgrund zu begründen. Es kann grundsätzlich nicht angehen, einen Richter ohne jeglichen aktuellen Anlass quasi unter Generalverdacht zu stellen und ihm Befangenheit vorzuwerfen, nur weil er früher als Rechtsanwalt in einer grossen Kanzlei tätig gewesen ist. Mit der Wahl ins Richteramt zieht der Anwalt die Jacke des Parteivertreters, der unvermeidlicherweise aus der subjektiven Optik seiner Klientschaft heraus zu argumentieren hat, nämlich aus und zieht neu diejenige des objektiven, neutralen Beobachters an, d.h. er nimmt einen Rollenwechsel vor, der in aller Regel völlig unproblematisch ist. Im Übrigen zeichnet sich der gute Jurist – sei er nun Anwalt oder Richter – gerade dadurch aus, dass er nicht einseitig denkt, sondern fähig ist, einen Streitfall aus verschiedenen Blickwinkeln heraus zu betrachten (vgl. Amberg, Ausstandspraxis beim Rollentausch Anwalt/Richter, in: Jusletter 7. Mai 2012 mit Anmerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 4A_672/2011 vom 31. Januar 2012). Der Umstand allein, dass während der Anstellungszeit von Kantonsrichterin E.________ das Praxisteam Gesellschaftsrecht und M&A von I.________ unter der Leitung von Rechtsanwalt O.________ und Mitwirkung von Rechtsanwalt M.________ die im Hauptverfahren relevante Due Diligence Prüfung der J.________ AG sowie deren Tochter K.________ AG durchführte, reicht deshalb nicht aus, um den Anschein der Befangenheit hervorzurufen. Vielmehr wäre erforderlich, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Masse des sozial Üblichen abwiche und bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, sich auf die Partei selber und deren Prozess auszuwirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen. Die Beschwerdeführer haben jedoch weder konkrete Anhaltspunkte vorgebracht noch belegt, dass Kantonsrichterin E.________ in der Entscheidfindung nicht mehr frei, sondern eingeschränkt sein könnte. Daher ist auch der Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO nicht erfüllt. 6. Anzumerken bleibt, dass Art. 48 ZPO, auf den sich Beschwerdeführer berufen, für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob ein Ausstandsgrund vorliegt, nicht relevant ist. Diese Bestimmung besagt lediglich, dass die betroffene Gerichtsperson einen möglichen Ausstands-

Seite 7/7 grund rechtzeitig offenzulegen und von selbst in den Ausstand zu treten hat, wenn sie den Grund als gegeben erachtet. Kommt die betroffene Gerichtsperson hingegen, wie vorliegend, zum Schluss, dass kein Ausstandsgrund vorliegt, ist sie nicht zur Selbstanzeige verpflichtet. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern zu je einem Drittel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 106 ZPO N 10). Die F.________ AG und Kantonsrichterin E.________ haben sie hingegen schon mangels eines entsprechenden Antrags nicht zu entschädigen (act. 4; vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'500.00 wird den Beschwerdeführern je zu einem Drittel (= CHF 500.00) auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichterin (A3 2020 34A) - Rechtsanwalt G.________ und Rechtsanwältin H.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung P. Huber D. Huber Stüdli Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am:

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