20250403_111014_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 25 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 15. April 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, vertreten durch C.________ AG, D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 25. Februar 2025)
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 25. Februar 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Antrag der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 10'230.50). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 25. Februar 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden. Ein Vertreter der Beschwerdeführerin sei zwar an der Konkursverhandlung erschienen, habe jedoch lediglich einen Zahlungsnachweis über einen Teilbetrag vorweisen können. Da auch innert der von der Konkursrichterin angesetzten Frist (bis 15.00 Uhr) keine weitere Zahlung beim Betreibungsamt Baar eingegangen sei, sei der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (act. 1/2; EK 2025 37). 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 12. März 2025 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (5A_273/2025). 4. In der Beschwerdeantwort vom 17. März 2025 erklärte die Beschwerdegegnerin, die gesamte Konkursforderung inkl. Kosten sei an das Betreibungsamt Baar überwiesen worden. Deshalb sei die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben (act. 4). 5. Am 24. März 2025 nahm die Beschwerdeführerin zur Präsidialverfügung vom 12. März 2025 Stellung (act. 6). 6. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 5). Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.
2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist,
Seite 3/7 dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Zahlungsbelegen der H.________ mit Valuta vom 25. Februar 2025 einen Betrag von CHF 10'097.45 und mit Valuta vom 27. Februar 2025 einen Betrag von CHF 200.00 an das Betreibungsamt Baar zuhanden der Beschwerdegegnerin überwiesen (act. 1/4-6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tilgung der Schuld beim Betreibungsamt im Sinne von Art. 12 SchKG bis zum Ablauf der Beschwerdefrist möglich. Auch wenn es von der zeitlichen Abfolge her nach der erstinstanzlichen Konkurseröffnung an sich keine Spezialexekution mehr gibt – so das Bundesgericht –, hat Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG offensichtlich nicht nur die direkte Bezahlung an den Gläubiger im Auge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3). Damit ist der Nachweis erbracht, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 10'230.50 gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei nur wegen einer um wenige Stunden zu spät erfolgten Verbuchung der Zahlung der Kosten von CHF 200.00 beim Betreibungsamt Baar zu der Konkurseröffnung gekommen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen [Hervorhebung hinzugefügt], bis zur Konkursverhandlung getilgt sein muss, damit das erstinstanzliche Konkursgericht das Konkursbegehren abweisen kann. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass sie die Schuld inkl. Zinsen Kosten vollumfänglich vor der Konkurseröffnung vom 25. Februar 2025, 15.15 Uhr, beglichen hat. Dies räumt sie denn auch selber ein (vgl. act. 1 Rz 6 und act. 6 Rz 1). Nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zug wird bei Überweisungen via E-Banking auf den Zeitpunkt der Belastung des Senderkontos abgestellt, da ein Schuldner den Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Gläubiger im Allgemeinen nicht nachzuweisen vermag (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BZ 2024 62 vom 4. Juli 2024 E. 1.1). Die Zahlung des Restbetrages von CHF 200.00 wurde erst am 27. Februar 2025 und damit nach der Konkurseröffnung auf dem Konto der Beschwerdeführerin abgebucht (vgl. act. 1/6). Damit ist eine vollständige Begleichung der Schuld inkl. Zinsen und Kosten vor Konkurseröffnung nicht nachgewiesen. Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs-
Seite 4/7 unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Baar vom 5. März 2025 (act. 1/7) wurden gegen sie – nebst der Betreibung der Beschwerdegegnerin, die zur Konkurseröffnung geführt hat und mittlerweile durch Zahlung des geschuldeten Betrags erledigt ist – seit Dezember 2021 vier Betreibungen über insgesamt CHF 353'291.06 angehoben. Die Forderung aus der Betreibung Nr. F.________ über CHF 5'650.00, die sich im Stadium der Konkursandrohung befand, wurde nachweislich getilgt (act. 1/10). Die Betreibung Nr. G.________ für eine Forderung von CHF 2'656.41, welche durch Rechtsvorschlag gehemmt ist, soll gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin "nicht mehr aktuell" sein (vgl. act. 1 Rz 8e). Zugunsten der Beschwerdeführerin ist sie daher einstweilen ausser Acht zu lassen. Bezüglich der Betreibungen Nrn. I.________ und J.________ über CHF 344'984.65, welche ebenfalls durch Rechtsvorschlag gehemmt sind, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie verhandle mit der Gläubigerin wegen wechselseitiger Forderungen und verfüge über Gegenforderungen in mindestens der gleichen Höhe (vgl. act. 1 Rz 8b) bzw. in der Höhe von CHF 150'000.00 (vgl. act. 6 Rz 3), die sie zur Verrechnung stelle. Es ist aber gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 27. April 2023 verpflichtet wurde, der betreffenden Gläubigerin CHF 141'128.38 nebst Zins zu 5 % auf CHF 6'029.48 seit 10. August 2021 und auf CHF 135'098.90 seit 3. November 2021 sowie die Betreibungskosten von CHF 414.60 zu bezahlen (Verfahren A3 2020 20). Die I. Zivilabteilung des Obergerichts Zug bestätigte diesen Entscheid am
Seite 5/7 8. Mai 2024 auf Berufung der Beschwerdeführerin hin (Verfahren Z1 2023 21) und das Bundesgericht wies am 27. September 2024 die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde ab (Verfahren 4A_335/2024). Allein aus diesen Verfahren schuldet somit die Beschwerdeführerin der betreffenden Gläubigerin einschliesslich Zins, Kosten und Parteientschädigung rund CHF 200'000.00. Zum Nachweis der behaupteten Gegenforderungen legt die Beschwerdeführerin Lieferscheine, Rechnungen sowie ein (undatiertes) Schreiben an die Gläubigerin vor (vgl. act. 1/8). Diese Belege sind jedoch nicht zur Glaubhaftmachung der entsprechenden Gegenforderung geeignet, weshalb eine Tilgung durch Verrechnung nicht rechtsgenügend dargetan ist. Insgesamt ist damit von offenen Betreibungsforderungen im Umfang von CHF 200'000.00 auszugehen. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben per 1. März 2025 weitere fällige Verbindlichkeiten in Höhe von CHF 7'078.00. Es handelt sich um die Miete für das Domizil in Baar von CHF 40.00, die Telefonkosten von CHF 103.00, die Hallenmiete von CHF 671.00, eine weitere Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 3'000.00 sowie den Lohn und die Sozialabgaben für den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin von CHF 3'264.00 (vgl. act. 1 Rz 9). Damit erhöhen sich die Schulden auf insgesamt rund CHF 207'000.00. 5.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, es seien ausreichend finanzielle Mittel vorhanden, um die Fortführung des Geschäftsbetriebs und ihr Fortbestehen zu gewährleisten (vgl. act. 1 Rz 11). Zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung reichte sie – nebst den einzelnen Kontoauszügen per 3. März 2025 – das Vermögensverzeichnis der H.________ vom 5. März 2025 ein. Danach verfügte die Beschwerdeführerin per 28. Februar 2025 über liquide Mittel und Wertschriften von insgesamt CHF 95'187.02 (vgl. act. 1/15). Sodann führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift aus, ihr Alleinaktionär und Verwaltungsrat, K.________, habe sich zwecks weiterer Stärkung der Liquidität entschlossen, ihr aus seinem Guthaben in der dritten Säule ein Darlehen mit Rangrücktritt über CHF 21'304.70 zu gewähren. Dazu liegt ein schriftlicher Darlehensvertrag vom 21. Februar 2025 bei den Akten. Demgemäss gewährte K.________ der Beschwerdeführerin ein unbefristetes, sofort auszuzahlendes Darlehen in Höhe von CHF 21'304.70 (vgl. act. 1/17). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Anfang Februar 2025 vier Fahrzeuge aus ihrem Anlagevermögen verkauft. Ein Teil des Verkaufspreises stehe noch aus und sei fällig. Es würden noch CHF 14'800.00 fliessen (vgl. act. 1 Rz 10h). Zu den behaupteten Verkaufsgeschäften liegen vier Verträge über den Verkauf der Occasionsfahrzeuge vor (vgl. act. 1/17-18). Wann die Zahlungen für die verkauften Fahrzeuge noch eintreffen werden, erschliesst sich aus den vorliegenden Unterlagen indes nicht. Mit den (belegten) finanziellen Mitteln von ca. CHF 95'000.00 kann die Beschwerdeführerin ihre fälligen Schulden in Höhe von rund CHF 207'000.00 – auch unter Berücksichtigung eines Darlehens ihres Verwaltungsrates über CHF 21'304.70 – offensichtlich nicht begleichen. 5.4 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft zu machen, dass sie in der Lage ist, nebst den laufenden Verbindlichkeiten die offenen, in Betreibung gesetzten Schulden innert angemessener Frist abzutragen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Konkurseröffnung bloss auf eine vorübergehende Illiquidität zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin gilt daher als zahlungsunfähig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum
Seite 6/7 der Konkurseröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheids festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid der Einzelrichterin, wonach der Konkurs am 25. Februar 2025 eröffnet wurde. 6. Die Beschwerdeführerin ist aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (Art. 332 Abs. 3 SchKG; vgl. dazu Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 195 SchKG N 3, 3a und 5). 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen. ________________________
Seite 7/7 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen. Zudem wird das Betreibungsamt Baar angewiesen, den von der Beschwerdeführerin bei ihm einbezahlten Betrag von insgesamt CHF 10'297.45 zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 37) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: