20250313_173308_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 21 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 27. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 11. Februar 2025)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 11'715.25). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 11. Februar 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden. An dieser Verhandlung habe einzig P.________, Vertreter der Beschwerdeführerin, teilgenommen, der erklärt habe, die Beschwerdeführerin könne nicht die ganze Forderung der Beschwerdegegnerin begleichen. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 12). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte, der mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. Februar 2025 über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 4. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs-
Seite 3/6 fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den offenen Betrag von CHF 11'715.25 bereits am 11. Februar 2025 vollständig an die Beschwerdegegnerin überwiesen, wobei die Zahlungseingänge von der Beschwerdegegnerin per 10. Februar 2025 im Betrag von CHF 1'715.25 und CHF 8'000.00 sowie per 11. Februar 2025 im Betrag von CHF 2'000.00 bestätigt seien. Die Vorinstanz halte fälschlicherweise in ihrem Entscheid fest, dass der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin erklärt habe, die Beschwerdeführerin könne nicht die ganze Forderung begleichen. Dies sei nicht korrekt. Ihr Verwaltungsrat habe lediglich mitgeteilt, dass die Bestätigung des vollständigen Zahlungseingangs seitens der Beschwerdegegnerin noch nicht vorgelegen habe (vgl. act. 1 Rz 2). Zum Nachweis der Zahlung legt die Beschwerdeführerin einen Auszug des Beitragskontos der Beschwerdegegnerin per 18. Februar 2025 vor, woraus ersichtlich ist, dass die geschuldete Forderung mit Zahlungseingang vom 11. Februar 2025 vollständig beglichen wurde (vgl. act. 1/3). Ob die Restzahlung von CHF 2'000.00 vor der Konkurseröffnung vom 11. Februar 2025, 13.00 Uhr, erfolgte, geht aus dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin nicht hervor. Dazu liegen auch keine weiteren Belege vor. Mangels eines Zahlungsnachweises vor Konkurseröffnung ist im Folgenden davon auszugehen, dass die Zahlung erst nach Konkurseröffnung, aber innert der laufenden Rechtsmittelfrist erfolgte. Der Konkursaufhebungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist somit gegeben. Weiter liegt ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2025 an das Betreibungsamt Baar vor, worin die Beschwerdegegnerin erklärte, sie ziehe die Betreibung zurück, da ihre Forderung samt Zins und Kosten bezahlt worden sei. Der Eintrag im Betreibungsregister sei zu löschen (act. 1/4). Damit hat die Beschwerdeführerin auch den in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG erwähnten Konkursaufhebungsgrund nachgewiesen. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte
Seite 4/6 für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Baar vom 21. Februar 2025 (act. 1/9) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und aufgrund der Zahlung des geschuldeten Betrags erledigt ist – seit April 2023 insgesamt 18 Betreibungen über CHF 80'617.85 angehoben. Davon sind vier Betreibungen über CHF 5'852.10 durch Zahlung an das Betreibungsamt und eine weitere Betreibung über CHF 500.00 durch Befriedigung des Gläubigers nach Verwertung erledigt. Bei zehn Betreibungen wurden Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 51'935.05 ausgestellt. Zwei Betreibungen über CHF 12'440.20 und CHF 7'705.00 befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Schliesslich wurde bei einer Betreibung über CHF 2'185.50 der Zahlungsbefehl zugestellt. Offen sind demnach gemäss Betreibungsregisterauszug 13 Betreibungsforderungen über total CHF 74'265.75. 5.2 Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin mittels Zahlungsbelegen der E.________ AG vom 21. Februar 2025 nachgewiesen, dass sie die im Betreibungsregister aufgeführten Verlustscheine für Steuerforderungen der Stadt Zürich sowie des Kantons Zürich über CHF 4'304.30 (Betreibung Nr. F.________) und CHF 3'268.20 (Betreibung Nr. G.________) vollständig beglichen hat (act. 1/10). Weiter hat sie mit dem kantonalen Steueramt St. Gallen über sämtliche Verlustscheinsforderungen im Gesamtbetrag von CHF 30'163.85 (Betreibungs-Nrn. Q.________, R.________ und S.________) am 18. Februar 2025 eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Die Steuerforderungen sollen in monatlichen Raten von CHF 1'383.56, erstmals per 28. Februar 2025, und einer letzten Rate von CHF 1'383.30 per 31. Januar 2027 beglichen werden (vgl. act. 1/11). Auch für die Verlustscheinsforderung der Ausgleichskasse Zug im Betrag von CHF 8'807.30 (Betreibung Nr. H.________) konnte die Beschwerdeführerin Ratenzahlungen vereinbaren. Vom 28. Februar bis 1. Dezember 2025 soll die Beschwerdeführerin zehn monatliche Raten zu CHF 840.00 und bis 31. Dezember 2025 eine letzte Rate von CHF 838.90 leisten (vgl. act. 1/12). Mit der T.________ AG konnte die Beschwerdeführerin offenbar ebenfalls eine Abzahlungsvereinbarung über die Forderung von CHF 12'440.20 (Betreibung Nr. I.________) vereinbaren. Als Beleg reichte sie den Einzahlungsschein über die erste Ratenzahlung von CHF 1'221.55 ein (vgl. act. 1/13). Schliesslich liegt eine E-Mail von U.________, Ausgleichskasse Zug, vom 24. Februar 2025 vor, worin bestätigt wird, dass die Forderung über CHF 2'185.50 (Betreibung Nr. J.________) vollständig beglichen ist (vgl. act. 1/14). Zu den Verlustscheinsforderungen der V.________ AG über CHF 1'063.65 (Be-
Seite 5/6 treibung Nr. K.________) und CHF 81.80 (Betreibung Nr. L.________) und des Kantons Zug über CHF 446.15 (Betreibung Nr. M.________) und CHF 441.30 (Betreibung Nr. N.________) sowie zur Forderung der W.________ über CHF 7'705.00 (Betreibung Nr. O.________), welche sich im Stadium der Konkursandrohung befindet, hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäussert, weshalb anzunehmen ist, dass diese Forderungen nach wie vor offen sind. 5.3 Gemäss Zwischenbilanz per 7. Februar 2025 verfügt die Beschwerdeführerin über ein Umlaufvermögen von CHF 233'583.81, bestehend aus flüssigen Mitteln von CHF 52'077.73, "anderen kurzfristigen Forderungen" von CHF 89'374.68 und "aktiven Rechnungsabgrenzungen" von CHF 92'131.40 (act. 1/15). Mit den liquiden Mitteln von rund CHF 52'000.00 ist die Beschwerdeführerin in der Lage, die in Betreibung gesetzten Forderungen bzw. die Raten gemäss Abzahlungsvereinbarungen fristgerecht zu bezahlen. Dem Umlaufvermögen von CHF 233'583.81 steht ein kurzfristiges Fremdkapital von CHF 86'504.34 gegenüber. Das Umlaufvermögen übersteigt das kurzfristige Fremdkapital demnach deutlich. Auch die Gewinn- und Verlustrechnung per 7. Februar 2025 zeigt ein positives Bild. Es resultierte in der kurzen Zeitperiode vom 1. Januar 2025 bis 7. Februar 2025 ein Gewinn von CHF 18'850.00. 5.4 Aufgrund dieser Angaben und Belege kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihren künftigen Verpflichtungen nachzukommen. Ihre Zahlungsfähigkeit erscheint demnach intakt. 6. Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. 7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). ________________________
Seite 6/6 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 11. Februar 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 12) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: