20250416_145352_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 14 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 29. April 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________ und/oder Rechtsanwalt E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage und Parteientschädigung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Januar 2025)
Seite 2/9 Sachverhalt 1.1 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 ersuchte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) "für CHF 3'637.10 nebst Zins zu 5 % seit 18. November 2023, für die Betreibungskosten sowie die allenfalls vom Gesuchsteller vorbezogenen Gerichtskosten und die Prozessentschädigung im Rechtsöffnungsverfahren." Am 14. Januar 2025 reichte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers unaufgefordert die Honorarnote ein; diese belief sich auf CHF 3'734.60 (inkl. Auslagen und MWST). 1.2 In der Gesuchsantwort vom 21. Januar 2024 machte die Beschwerdegegnerin geltend, sie habe die Schuld samt Zinsen, Betreibungskosten und Inkassogebühren des Betreibungsamtes bezahlt. Das Verfahren sei daher zufolge Gegenstandslosigkeit, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers, abzuschreiben. 1.3 Am 23. Januar 2024 fällte der Einzelrichter G.________ folgenden Entscheid: 1. Das Rechtsöffnungsverfahren wird mit Bezug auf die Forderung des Gesuchstellers inkl. Zinsen und CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten zufolge Zahlung abgeschrieben, und es wird in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug im Umfang der Gerichtskosten von CHF 100.00 und der Parteientschädigung von CHF 300.00, insgesamt von CHF 400.00, definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Gerichtskosten von CHF 100.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 250.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 150.00 wird dem Gesuchsteller zurückerstattet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 100.00 zu ersetzen. 3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für die prozessualen Umtriebe mit CHF 300.00 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] 2.1 Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): " 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 23.1.2025, im Prozess mit Geschäfts-Nr. ER 2024 1262, sei bezüglich der Anordnungen in Dispositiv Ziff. 1-3 bezüglich der betragsmässigen Höhe der Parteientschädigung und der betragsmässigen Höhe der Gerichtskosten zu kassieren. 2. Die Sache sei zur neuen Erwägung und Anordnung der betragsmässigen Höhe der Parteientschädigung und der betragsmässigen Höhe der Gerichtskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Beim Neuentscheid der Vorinstanz sei der Einzelrichter G.________ in den Ausstand zu versetzen.
Seite 3/9 4. Dabei sei der Sachverhalt bezüglich Kostennote zu vervollständigen, und es seien schriftliche Erwägungen bezüglich Parteientschädigung und Gerichtskosten auszuführen. 5. Dabei seien die Parteientschädigung und die Gerichtskosten durch die neu zu bestellende Richter/in höher festzulegen. Dabei sei die Parteientschädigung im Betrag gemäss Kostennote des Beschwerdeführers vom 14.1.2025 festzulegen, jedenfalls wesentlich höher als CHF 300. 6. Eventualiter zum Kassierungsantrag gemäss Ziff. 1-5 vorstehend sei von der Beschwerdeinstanz ein reformatorisches Urteil bezüglich der Anordnungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids in Ziff. 1-3 bezüglich der betragsmässigen Höhe der Parteientschädigung und der betragsmässigen Höhe der Gerichtskosten zu fassen. 7. Dabei seien die Parteientschädigung und die Gerichtskosten durch die Beschwerdeinstanz höher festzulegen. Dabei sei die Parteientschädigung im Betrag gemäss Kostennote des Beschwerdeführers vom 14.1.2025 festzulegen, jedenfalls wesentlich höher als CHF 300. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und gemäss Kostennote des Beschwerdeführers vom 3.2.2025. " Der Beschwerdeschrift legte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die Honorarnote für das Beschwerdeverfahren bei. Diese belief sich auf CHF 5'670.20 (inkl. Auslagen und MWST). 2.2 Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). 2.3 Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. Februar 2025 eine Beschwerdeantwort ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers (act. 5). Erwägungen 1. Gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (sogenannte Kostenbeschwerde). Mit der Beschwerde können nach Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. 2. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, der auch die in der ZPO geregelten Rechtsmittelverfahren erfasst, zählt zu den Prozessvoraussetzungen insbesondere das schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei. Dieses Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn das Urteil der Partei auch im Falle ihres Obsiegens keinen Nutzen einbringt (Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 4.3; Zingg, Berner Kommentar, 2012, Art. 59 ZPO N 24 und 45 ff.). Der Beschwerdeführer verlangt, dass die im vorinstanzlichen Entscheid festgesetzte Entscheidgebühr von CHF 100.00 erhöht wird. Diese Gebühr wurde der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführer ist davon nicht betroffen. Die beantragte Erhöhung der Ent-
Seite 4/9 scheidgebühr brächte ihm keinen Nutzen. Es fehlt ihm offenkundig am Rechtsschutzinteresse. Demnach ist auf die Beschwerde – soweit sie sich gegen die vorinstanzlichen Gerichtskosten richtet – nicht einzutreten. Ein Nichteintretensentscheid hätte diesbezüglich im Übrigen auch deshalb zu ergehen, weil der Beschwerdeführer diesen Antrag nicht beziffert hat (zum Erfordernis der Bezifferung von Kostenbeschwerden vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3.1). Zu prüfen bleibt die Höhe der vorinstanzlich festgelegten Parteientschädigung. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihm eingereichte Kostennote ignoriert und keine Erwägung zur Parteientschädigung und zu den Kostenfolgen angestellt. Damit sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (act. 1 Rz 7). 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die grundsätzliche Pflicht der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5D_6/2024 vom 20. März 2024 E. 5; Schmid/Brunner, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 239 ZPO N 10 f.). 3.2 Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich bei der Festlegung der Höhe der Parteientschädigung hat leiten lassen. Die entsprechende Passage lautet wie folgt: " Gestützt darauf, dass […] unter den vorliegenden Umständen die Gerichtskosten auf CHF 100.00 (Art. 48 GebV SchKG) und die Parteientschädigung für den Gesuchsteller auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen [§ 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 6 AnwT und § 25 AnwT], ohne MWST, da Dienstleistungen von Anwälten, die an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, von der Steuerpflicht befreit sind [Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario]) festzulegen sind […] " Daraus lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Vorinstanz die vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der unaufgefordert eingereichten Honorarnote geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 3'734.60 (inklusive Auslagen von CHF 30.00 für "Rechnung Kantonsgericht v 30.10.2024" und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie 8,1 % MWST) für zu hoch befand. Soweit sie sich nicht mit Vorbringen des Beschwerdeführers (hier mit der Honorarnote) auseinandersetzte, hielt sie diese Vorbringen offensichtlich nicht für entscheidrelevant. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine abweichende Gewichtung der Argumente (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2023 vom 14. April 2023 E. 2). Indem die Vorinstanz auf § 3 Abs. 1 und 3 AnwT verwies, ist erkennbar, dass sie das Honorar nach dem Streitwert festlegte. § 3 Abs. 1 AnwT enthält eine Tabelle, aus der hervorgeht, wie hoch das Honorar in vermögensrechtlichen Streitigkeiten je nach Streitwert ist. Entgegen Art. 221 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 219 ZPO enthielt das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers zwar keine Angaben zum Streitwert. Für den – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer muss aber klar gewesen sein, dass als Streitwert jener Betrag gilt, für den
Seite 5/9 er definitive Rechtsöffnung verlangte, nämlich CHF 3'637.10. Falls der Beschwerdeführer irrigerweise von einem Streitwert von CHF 3'918.50 (so in der Beschwerde; vgl. hinten E. 5.1) ausgegangen wäre, würde dies nicht ins Gewicht fallen. Bei einem Streitwert von CHF 3'637.10 beträgt das Grundhonorar im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren CHF 909.30 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Im summarischen Verfahren ist dieses in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel herabzusetzen. Dies steht in § 6 Abs. 1 AnwT, den die Vorinstanz ebenfalls erwähnte. Gründe für Zuschläge zum Grundhonorar im Sinne von § 5 AnwT lagen aus Sicht der Vorinstanz offenbar genauso wenig vor wie ein Missverhältnis zwischen Streitwert und Interesse der Parteien oder Bemühungen des Rechtsanwaltes im Sinne von § 3 Abs. 5 AnwT; entsprechend zitierte die Vorinstanz diese zwei Bestimmungen nicht. Hingegen berücksichtigte sie die Auslagen (§ 25 AnwT). Damit war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Die Beschwerde (insbesondere act. 1 Rz 47) zeigt denn auch, dass der Beschwerdeführer die Entscheidbegründung umfassend verstanden hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich wäre. 4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Parteientschädigung sei nach der Kostennote "anzuordnen", wenn eine solche eingereicht werde. Erst wenn eine Bezifferung fehle, komme der Anwaltstarif zur Anwendung (act. 1 Rz 42). Dies ist offensichtlich unzutreffend. Die Parteien können zwar eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Parteientschädigung ist jedoch nicht nach dieser, sondern nach dem Tarif zuzusprechen (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wäre die Entschädigung zwingend gemäss Kostennote "anzuordnen", dann wäre die unterliegende Partei der Willkür der obsiegenden Partei schutzlos ausgesetzt. Auch wenn eine Kostennote eingereicht wird, hat sich die zugesprochene Parteientschädigung innerhalb des kantonalen Tarifs zu bewegen. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat, weshalb die Bestimmungen und die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundätze über die Festlegung der Parteientschädigung bei unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. dazu etwa Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 122 ZPO N 6 f.) nicht anwendbar sind. 5. Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe ihr Ermessen offensichtlich unterschritten. Der Beschwerdeführer legt in der Folge dar, wie die Entschädigung zu bemessen wäre, wenn "man nach dem Anwaltstarif vorgehen" würde. 5.1 Er behauptet, das Grundhonorar im ordentlichen Verfahren betrage 25 % des Streitwerts, mindestens CHF 200.00 bei einem Streitwert bis CHF 5'000.00. Beim vorliegenden Streitwert von CHF 3'918.50 ergebe sich ein Betrag von CHF 979.50 (act. 1 Rz 47 erstes Lemma). Dies ist falsch. Der Streitwert beträgt nur CHF 3'637.10. Zinsen und Betreibungskosten haben auf den Streitwert keinen Einfluss (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_151/2024 vom 22. August 2024 E. 1.2.2; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG170249 vom 7. Mai 2018 E. 5.2.2; Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, 2017, N 285). Bei diesem Streitwert beläuft sich das Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 AnwT auf CHF 909.30.
Seite 6/9 5.2 Da es sich um ein Rechtsöffnungsverfahren und damit um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 251 lit. a ZPO), ist das Honorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel herabzusetzen (§ 6 Abs. 1 AnwT). Ausgehend vom korrekten Streitwert ergibt sich somit ein Rahmen von CHF 181.85 bis CHF 454.65, und nicht – wie der Beschwerdeführer behauptet (act. 1 Rz 47 zweites Lemma) – von CHF 195.90 bis CHF 489.75. Vorliegend reduzierte die Vorinstanz das Grundhonorar um rund einen Drittel, was – unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % – zu einer Entschädigung von CHF 300.00 führte. Hätte sie das Honorar gar auf einen Fünftel reduziert, hätte – wiederum unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale – eine Entschädigung von CHF 187.30 resultiert. Die Vorinstanz schöpfte mithin den Ermessenspielraum zugunsten des Beschwerdeführers nicht ganz (nach unten) aus. 5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, bei Berücksichtigung besonderer Umstände könnten diese Ansätze um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden. Somit [bei Erhöhung um einen Drittel] "liegen wir im summarischen Verfahren in einem Betragsrahmen von CHF 254.65 bis CHF 636.70" (act. 1 Rz 47 drittes Lemma). 5.3.1 Dass das Honorar bei besonderen Umständen um einen Drittel erhöht werden kann, ist korrekt, entspricht dies doch § 3 Abs. 3 AnwT. Allerdings legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb besondere Umstände vorliegen sollen, was er im Übrigen selbst vor erster Instanz nirgends tat. Das vom Beschwerdeführer erwähnte "grossmaulige und schikanöse Verhalten" der Beschwerdegegnerin (act. 1 Rz 50) mag – falls es zutrifft – für prozessfremde Aufwendungen, nicht aber für die Aufwendungen im vorliegend relevanten Rechtsöffnungsverfahren ursächlich gewesen sein. Es kann sein, dass sich die Beschwerdegegnerin schikanös verhielt, indem sie die Schuld erst beglich, nachdem das Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet worden war. Das Verursachen eines "unnötigen" Rechtsöffnungsverfahrens führt aber nicht ohne Weiteres dazu, dass der notwendige Aufwand in einem solchen Verfahren höher wird als bei einem Rechtsöffnungsverfahren, dessen Einleitung nicht auf ein schikanöses Verhalten der Schuldnerin zurückzuführen ist. Gegenteiliges legt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dar. Damit kommt er den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2) nicht nach, weshalb auf diesen Punkt nicht einzutreten ist. 5.3.2 Doch selbst wenn darauf eingetreten würde, änderte sich nichts. Denn es ist offensichtlich, dass kein besonderer Umstand gegeben ist, der eine Erhöhung rechtfertigte. Besondere Umstände können namentlich die Verantwortung des Rechtsanwalts, die Schwierigkeit des Falls oder der notwendige Zeitaufwand sein (§ 3 Abs. 3 AnwT). Vorliegend war die Verantwortung offensichtlich nicht hoch, der Fall offenkundig nicht schwierig und der notwendige Zeitaufwand gering. Zu beachten ist, dass nur der notwendige Zeitaufwand massgebend ist. Dieser Aufwand war für das Rechtsöffnungsgesuch nicht hoch. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsanwalt musste bloss den Rechtsöffnungstitel (Urteil des Kantonsgerichts Zug A3 2022 46 vom 16. Oktober 2024 mit Rechtskraftbescheinigung) und den Zahlungsbefehl beilegen (Art. 80 SchKG) und darlegen, dass die von der Beschwerdegegnerin erhobene Einrede der Verrechnung nicht durch Urkunden belegt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
Seite 7/9 5.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dass Missverhältnisse zwischen Streitwert und Bemühungen des Rechtsanwalts mit Erhöhungen bzw. Herabsetzungen des Grundtarifs berücksichtigt werden könnten. Diese Regelung sei nach Wortlaut des Tarifs nicht weiter limitiert, d.h. Erhöhungen seien – zunächst einmal – unbeschränkt möglich. Wenn das Missverhältnis des Aufwands das massgebende Kriterium sein solle, so sei der effektive Aufwand wohl die Limitierung der möglichen Erhöhung (act. 1 Rz 47 viertes Lemma). An diesen Behauptungen trifft zu, dass Missverhältnisse zwischen Streitwert und Bemühungen des Rechtsanwalts durch Erhöhung oder Herabsetzung des Honorars berücksichtigt werden können (vgl. § 3 Abs. 5) und gemäss Wortlaut dieser Bestimmung keine Limitierung vorgesehen ist. Indessen verkennt der Beschwerdeführer, dass der Aufwand oder "effektive Aufwand" nicht das massgebende Kriterium sein kann. Soweit der Zeitaufwand massgebend ist, kann es sich auch bei dieser Bestimmung höchstens um den notwendigen Aufwand handeln. Dieser war, wie dargelegt, nicht hoch. Entsprechend hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf den "Höchstbetrag für eine Parteientschädigung gemäss Tarif ohne Erhöhungen […] von CHF 636.70" (vgl. act. 1 Rz 49, wobei dem Betrag von CHF 636.70 ohnehin eine Erhöhung um einen Drittel zugrunde liegt [vgl. vorne E. 5.3]). 5.5 Anzumerken bleibt, dass gemäss § 3 Abs. 1 AnwT Parteientschädigungen bei Zivilverfahren mit geringem Streitwert nicht zwingend kostendeckend sind, wohingegen bei Verfahren mit hohem Streitwert und grosser Bedeutung ein Ausgleich gewährt wird (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BZ 2017 63 vom 26. Oktober 2017 E. 7.2). Das Kostendeckungsprinzip gilt bei der Festlegung von Parteientschädigungen – im Unterschied zu den Gerichtskosten – nicht (vgl. Müller/Obrist/Odermatt, Streitpunkt Parteientschädigung, AJP 2018 S. 979 ff., 982 m.H.). 5.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht falsch ausübte, indem sie die Parteientschädigung für den Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren auf CHF 300.00 (inklusive Auslagenpauschale von 3 %) festlegte. Anhaltspunkte, die einen anderen Schluss aufgedrängt hätten, substanziierte der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im vorinstanzlichen Verfahren. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt daher nicht (vgl. Art. 327 Abs. 3 ZPO; vgl. Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Rechtsmittelbegehrens des Beschwerdeführers). 7. Da der Beschwerdeführer den Ausstand von Kantonsrichter G.________ nur für den Fall der Rückweisung ("Neuentscheid") verlangt (Ziff. 3 seines Rechtsmittelbegehrens), erübrigt es sich, über das Ausstandsgesuch zu befinden. Dieses wäre aber ohnehin aus mehreren Gründen abzuweisen gewesen. Das Gesuch wird mit der angeblichen Befangenheit von Kantonsrichter G.________ aus oder mit Verfahrensfehlern in dem vor Kantonsgericht geführten Verfahren A3 2022 46 begründet. Davon hatte der Beschwerdeführer indes bereits nach Abschluss dieses Verfahrens im Oktober 2023 Kenntnis. Demzufolge hätte er diesen Ausstandsgrund unverzüglich, nachdem er mit Erhalt der Verfügung vom 7. Januar 2025 von der Zuständigkeit des Einzelrichters G.________ erfahren hatte, vorbringen müssen. Das Zuwarten bis zur Einreichung der Beschwerde ist offensichtlich verspätet (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_39/2023 vom
Seite 8/9 13. März 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Abgesehen davon ist auch kein Ausstandsgrund (vgl. Art. 47 ZPO) ersichtlich. Dass Kantonsrichter G.________ im Verfahren A2 2022 46 "ohne Begründung" Entscheide getroffen haben soll, die nach Ansicht des Beschwerdeführers ("unseres Erachtens") "nicht sachgerecht" gewesen und zulasten des Beschwerdeführers gegangen seien (act. 1 Rz 15), genügt selbstverständlich nicht. Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide – die vorliegend aber ohnehin nicht ersichtlich sind (vgl. act. 1 Rz 16-21) – wären mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen; sie sind grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_328/2021 vom 26. Juli 2021 E. 2.3 und 7B_938/2023 vom 31. Januar 2024 E. 3). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ob als Streitwert für die Festlegung der Prozesskosten das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren gilt (mithin CHF 3'637.10; § 15 Abs. 1 KoV OG) oder der noch in Betracht kommende Streitwert massgebend ist (mithin CHF 3'734.60 zuzüglich der verlangten, aber nicht bezifferten Erhöhung der vorinstanzlichen Gerichtskosten; § 8 Abs. 1 AnwT), fällt nicht ins Gewicht. Ausgehend von einem Streitwert in dieser Grössenordnung sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeschrift (samt Ausstandsgesuch) mit zwölf Seiten sehr umfangreich war und bei Gericht wie Gegenpartei einen entsprechend hohen Aufwand versursachte, ist die Entscheidgebühr auf CHF 800.00 (vgl. § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG) und die Parteientschädigung (inkl. Auslagen von 3 % und MWST von 8,1 %) auf CHF 450.00 (vgl. § 3 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 25 und § 25a AnwT) festzulegen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 800.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 400.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 400.00 wird vom Beschwerdeführer nachgefordert. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 450.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
Seite 9/9 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ER 2024 1262) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung P. Huber J. Lötscher Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: