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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2024 BZ 2024 89

7 novembre 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,496 mots·~7 min·3

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege | Kantonsgericht, Einzelrichter

Texte intégral

20241003_134813_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 89 (VA 2024 120) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil und Verfügung vom 7. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Prozessgegnerin (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 17. Juli 2024)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 10. Juli 2024 ersuchte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug für das Verfahren ES 2023 133 betreffend Abänderung von Massnahmen gemäss Art. 276 ZGB zum dritten Mal (vgl. UP 2023 17 und UP 2024 35) um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach (Vi act. 1). 2. Mit Entscheid vom 17. Juli 2024 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Gesuch ab (Vi act. 2; Verfahren UP 2024 90). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18. Juli 2024 (ohne elektronische Signatur) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein (act. 1). Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 teilte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer mit, diese E-Mail entspreche nicht den Formvorschriften gemäss Art. 130 ZPO, er könne aber innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist eine formgültige Beschwerdeschrift einreichen (act. 2). 4. Am 23. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 3): 1. Dem Beschwerdeführer sei für die Eingaben an das Kantonsgericht Zug die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 3. Der vorliegende Entscheid sei anonymisiert in der Entscheiddatenbank des Obergerichts des Kantons Zug zu veröffentlichen. 5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 3). Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit folgender Begründung ab: 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts habe ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf Art. 117 ff. ZPO noch von Verfassung wegen ein Anspruch bestehe. Ein Anspruch auf Beurteilung eines neuerlichen Gesuchs bestehe nur dann, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführe, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu

Seite 3/6 machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder keine Veranlassung bestanden habe (Vorliegen sog. unechter Noven). Ebenfalls zulässig sei ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert hätten (Vorliegen sog. echter Noven). 2.2 Das erste Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. Februar 2023 sei mit Urteil des Obergerichts Zug vom 14. April 2023 unter Ausschluss der Prozessverbeiständung bewilligt worden (UP 2023 17 und BZ 2023 12). Das zweite Gesuch sei mit Entscheid vom 8. April 2024 abgewiesen worden, weil sich der Beschwerdeführer im Grunde erneut auf das bereits vom Obergericht rechtskräftig beurteilte Argument der "Waffengleichheit" berufen habe, ohne dass sich diesbezüglich seither etwas verändert hätte (UP 2024 35). Aus dem vorliegenden dritten Gesuch gehe erneut nicht hervor, inwiefern sich die Umstände seit dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts vom 14. April 2023 massgebend verändert haben sollen. Grundsätzlich sei es zwar einleuchtend, dass dem Beschwerdeführer höhere Kosten entstehen würden, weil ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei aber nicht deswegen abgelehnt worden, weil Zweifel an seiner prozessualen Bedürftigkeit bestanden hätten. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufgrund der Prozesserfahrenheit des Beschwerdeführers und der Einfachheit des Falles nicht für nötig erachtet worden sei. Inwiefern sich daran etwas verändert haben solle, lege der Beschwerdeführer nicht dar und sei auch nicht ersichtlich. 2.3 Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers so zu verstehen sein sollte, dass er neuerdings einen unentgeltlichen Rechtsbeistand brauche, weil er nicht bzw. nur unter unverhältnismässigem finanziellen Aufwand selbst zur Post gehen könne, so wäre auch diese Argumentation nicht stichhaltig. Es bestehe jederzeit die Möglichkeit einer elektronischen Eingabe. Folglich könne der Beschwerdeführer Eingaben ohne Weiteres auch von zu Hause aus versenden. Inwiefern vorliegend Art. 13 BRK tangiert sein solle, sei im Übrigen nicht ersichtlich. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege auf der Hand, dass sich die Verhältnisse massgebend geändert hätten. Er habe seine Fahrerlaubnis verloren und sei nicht an den öffentlichen Verkehr angeschlossen. Das wirke sich erheblich auf die Logistik der Elternteile aus. Er habe auch keinen Zugang zum Gericht. Weder verfüge er über eine elektronische Signatur, noch habe er die finanziellen Mittel und das Know-how dafür (vgl. act. 1 S. 1). 3.1 Wie dargelegt, wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt, weil die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufgrund der Prozesserfahrenheit des Beschwerdeführers und der Einfachheit des Falles nicht für nötig erachtet wurde. Inwiefern sich daran etwas geändert haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Veränderung der Verhältnisse und damit eine Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung darin erblicken sollte, dass er nicht bzw. nur unter grossem finanziellen Aufwand selbst zur Post gehen kann, überzeugt seine Argumentation nicht. Zum einen können schriftliche Eingaben an das Gericht einer nahestehenden Person oder einem Nachbarn zum Einwurf in einen Briefkasten oder zur Abgabe bei einer Poststelle übergeben werden. Zum andern besteht die Möglichkeit, Eingaben an das Gericht elektronisch mit einer

Seite 4/6 qualifizierten Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur einzureichen (vgl. Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ist zwar mit zusätzlichen Kosten verbunden, der Beschwerdeführer spart indes mit dem Entzug des Führerausweises bis auf Weiteres Autokosten ein. Weiter benötigt der Beschwerdeführer für die Erstellung einer elektronischen Signatur entgegen seinen Ausführungen nicht zweimal täglich während 22 Arbeitstagen pro Monat ein Taxi. Vielmehr kann dieses Geschäft an einem Tag erledigt werden. Fehlt das nötige Know-how, besteht die Möglichkeit, eine Fachperson beizuziehen. Nach Erstellen der elektronischen Signatur könnte der Beschwerdeführer alle Rechtsgeschäfte, für die das Gesetz eine Unterschrift vorschreibt, von zu Hause aus auf digitalem Weg abwickeln. Allfällige (Taxi-)Fahrten zur Post würden wegfallen. Mithin gibt es Wege und Mittel, das durch den Entzug des Führerausweises entstandene Zustellproblem zu lösen. 4. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Verletzung von Art. 13 BRK. Ein diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht werde ihm verwehrt (act. 1 S. 1 f.). 4.1 Das Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, abgeschlossen in New York am 13. Dezember 2006 (Behindertenrechtskonvention BRK; SR 0.109) schafft keine Sonderrechte für Menschen mit Behinderungen, sondern die Grundrechte der verschiedenen Menschenrechtsinstrumente und überträgt sie auf die besondere Situation der behinderten Menschen, indem sie ihre Umsetzung spezifiziert und konkretisiert. Die Konvention richtet sich daher in erster Linie an die Vertragsstaaten und enthält mehrheitlich programmatische Bestimmungen, d.h. Zielvorgaben für die Staaten, die für die Individuen nicht unmittelbar einklagbare Rechte begründen (vgl. https://www.edi.admin.ch/edi/de/home/ fachstellen/ebgb/recht/international0/uebereinkommen-der-uno-ueber-die-rechte-vonmenschen-mit-behinde.html). Dementsprechend kann sich der Beschwerdeführer nicht direkt auf die Behindertenkonvention berufen. 4.2 Nicht einzugehen ist auf die vom Beschwerdeführer weiter gerügten Konventions-, Verfassungs- und Gesetzesverletzungen (Art. 8 BehiG, Art. 26 WKV, Art. 112 Abs. 2 OR, Art. 8 BV; vgl. act. 1 S. 2). Die nicht immer verständlichen und nachvollziehbaren Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffen die Rechte von Personen mit Behinderungen, die öffentlichrechtlichen Pflichten zur Erfüllung dieser Rechte und das Diskriminierungsverbot. Damit lässt sich eine Veränderung der Verhältnisse (Prozesserfahrenheit des Beschwerdeführers und Einfachheit des Falles) und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung nicht begründen. 5. Anzumerken bleibt, dass die Entscheide des Obergerichts des Kantons Zug seit dem 1. Januar 2022 anonymisiert werden und über eine eigene Datenbank im Internet abrufbar sind (vgl. https://zg.ch/de/recht-justiz/einsicht-entscheide-und-urteile/entscheiddatenbank-desobergerichts). 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewie-

Seite 5/6 sen wird und Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470). 7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, für dessen Behandlung der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig ist (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts), ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (VA 2024 120). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2024 120). 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Urteilsspruch der II. Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 6/6 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug (UP 2024 90) - Prozessgegnerin - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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