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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.11.2024 BZ 2024 87

22 novembre 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,561 mots·~8 min·2

Résumé

Kostenerlass | Verwaltungsbeschwerde

Texte intégral

20241001_103224_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 87 VA 2024 127 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil und Verfügung vom 22. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Obergericht des Kantons Zug, Justizverwaltungsabteilung, Kirchenstrasse 6, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenerlass (Beschwerde gegen die Präsidialverfügung der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. Juli 2024)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.________ wurden mit Verfügungen des Präsidenten der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug vom 2. Juli 2019 (BS 2019 18) und 3. Dezember 2019 (BS 2019 77) unter solidarischer Haftbarkeit Verfahrenskosten von CHF 645.00 bzw. CHF 840.00 auferlegt. Diese Kostenentscheide sind in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wies der Präsident der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts des Kantons Zug das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass dieser Verfahrenskosten ab (VA 2020 21). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2024 (Postaufgabe: 18. Juli 2024) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die Präsidialverfügung vom 3. Juli 2024 sei aufzuheben, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'485.00 seien ihr zu erlassen. Zudem sei ihr für die "erlittene materielle und immaterielle Unbill" eine angemessene Entschädigung, Genugtuung und Schadenersatz in Höhe von CHF 5'545.00 zu bezahlen. Allfällige Kosten seien dem Kanton aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 4. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Erwägungen 1. Gemäss § 79 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; BGS 161.1) entscheidet die Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug über Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte, insbesondere gegen Verfügungen betreffend Kostenerlassgesuche. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 79 Abs. 2 GOG). Nach § 7 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Zug (BGS 161.112) behandelt die I. Beschwerdeabteilung die Beschwerden gemäss StPO und JStPO sowie subsidiäre Aufsichtsbeschwerden gegen Strafjustizbehörden (Abs. 1). Demgegenüber behandelt die II. Beschwerdeabteilung alle übrigen Beschwerden und ist Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Abs. 2). Da vorliegend eine Beschwerde gemäss § 79 Abs. 1 lit. c GOG zur Diskussion steht, ist die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug örtlich, sachlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde gegen das Kostenerlassgesuch gemäss Art. 425 StPO ist mithin einzutreten. 2. Die Vorinstanz führte – zusammengefasst – aus, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher klarer und deutlicher Aufforderungen und im Bewusstsein, dass es um die Beurteilung ihrer finanziellen Situation gehe und sie diesbezüglich hätte wahrheitsgemässe Angaben machen und wo notwendig Belege einreichen müssen (Behauptungs- und Beweislast zum selbst geltend gemachten Härtefall), die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Mit ihren bloss bruchstückartigen und teilweise auch unglaubhaften Angaben zur eigenen finanziellen Situation und der konstanten Weigerung, auch die entscheidenden Belege (vor allem aktuelle

Seite 3/6 Steuerunterlagen und Bankbelege) einzureichen, habe sie bewusst ein kohärentes und widerspruchfreies Bild ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und somit auch eine detaillierte Überprüfung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Lage verunmöglicht. Somit könne nicht beurteilt werden, ob sie länger dauernd mittellos sei bzw. ob das Inkasso der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'485.00 – wie von ihr behauptet – zu einem unzumutbaren Härtefall führen würde. Aufgrund dieser von der Beschwerdeführerin selbst verschuldeten Situation bleibe keine andere Möglichkeit, als ihr Kostenerlassgesuch abzuweisen (vgl. Vi act. 13). 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei erwiesen, dass ein Härtefall vorliege. Ihr sei die Ergänzungsleistung im September 2023 willkürlich gestrichen worden. Auch die Prämienverbilligung der Krankenkasse sei ihr willkürlich verweigert worden. Zusätzlich sei die Bezahlung der Krankenkasse von der trölerischen Ausgleichskasse des Kantons Bern willkürlich ausgesetzt worden. Sie lebe weit unter dem Existenzminimum. Mit der monatlichen AHV-Rente von CHF 1'626.00 müsse sie die monatliche Miete von CHF 1'380.00, die Krankenkasse, die Unfallversicherung, die medizinischen Kosten, den Grundbedarf Essen und Trinken, die Kosten für soziale Kontakte, Telefon, Reinigungsmittel, Körperpflegemittel und Portogebühren decken. Sie habe kein Vermögen (vgl. act. 1). 4. Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). 4.1 Anwendungsvoraussetzungen von Art. 425 StPO sind angespannte wirtschaftliche Verhältnisse der kostenpflichtigen Person. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. ihr finanzielles Weiterkommen sowie dasjenige der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 425 StPO N 3; vgl. auch Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 425 StPO N 1a). Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozesskosten selbst tragen zu können. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüberzustellen (Beschluss des Obergerichts Zürich VU160005 vom 21. April 2016 E. 5.2; vgl. auch Beschluss des Obergerichts Bern BK 21 581 vom 3. Juni 2022 E. 4.1; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 2N 14 65 vom 7. Juli 2014 E. 3.1, in: LGVE 2014 I Nr. 7). 4.2 Den Gesuchsteller trifft eine Begründungspflicht und bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse zudem eine gewisse Mitwirkungspflicht. So obliegt es grundsätzlich ihm, seine finanzielle Situation, d.h. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, offenzulegen und diese auch durch diesbezüglich geeignete Belege zu bezeugen (Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.30 vom 18. Februar 2016 S. 3; Beschluss des Obergerichts Bern BK 21 581 vom 3. Juni 2022 E. 4.2). Aus den vorgelegten Urkunden und den gemachten Angaben hat sich ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild der finanziellen Verhältnisse zu ergeben. Unterlässt der Gesuch-

Seite 4/6 steller dies und verletzt er dadurch seine Mitwirkungspflicht, wird das Gesuch abgewiesen (vgl. Beschluss des Obergerichts Nidwalden BAS 22 3 vom 19. April 2022 E. 2.1 m.w.H.). 4.3 Bei Art. 425 StPO handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung". Sie belässt der Strafbehörde, die den Kostenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, und zwar sowohl auf der Rechtsfolge- als auch der Tatbestandsseite (vgl. Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 5). Ein Rechtsanspruch auf Erlass von Verfahrenskosten besteht im Rahmen eines diesbezüglichen Ermessensentscheids nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_60/2011 vom 21. Oktober 2011 E. 2). 5. Wie dargelegt, trifft die Gesuchstellerin eine Begründungs- und Mitwirkungspflicht. Dieser kommt sie nur ansatzweise und punktuell nach, wie sogleich darzulegen ist: 5.1 Die Leiterin der Gerichtskasse ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2024 um zusätzliche Angaben, insbesondere um ein schriftliches Erlassgesuch mit kurzer und präziser Begründung sowie einen vollständigen und visierten Fragebogen zur wirtschaftlichen Situation inkl. Nachweis anhand von beigefügten Dokumenten (Kopien von Steuererklärung, Lohnausweis, Kontoauszügen, Mietvertrag, Krankenkassenprämien etc.; vgl. Vi act. 2). Der Fragebogen wurde nur teilweise ausgefüllt und von B.________, mit dem Zusatz "Rechtsanwalts-Vertretung" und unter Anbringen eines Stempels "C.________", unterzeichnet. Belege wurden keine beigefügt (vgl. Vi act. 3). Mit Schreiben vom 5. April 2024 forderte die Leiterin der Gerichtskasse die Beschwerdeführerin erneut auf, vollständige Unterlagen (Kopien) zum Nachweis ihrer aktuellen finanziellen Situation einzureichen, d.h. Schreiben der AHV betreffend Rentenzahlung, aktuelle Steuerunterlagen mit Wertschriftenverzeichnis, Mietvertrag, Kontoauszüge, Unterlagen zur Krankenkassenprämie und Betreibungsregisterauszug (vgl. Vi act. 4). Das Schreiben wurde zurückgesendet mit der handschriftlichen Anmerkung "Siehe Hinweis hinten!!!". Es enthielt eine Vielzahl von Belegen (u.a. Kopien mehrerer Leistungsabrechnungen der Krankenkasse, unzähliger Tickets des öffentlichen Verkehrs, sonstiger Rechnungen, einiger Quittungen sowie eines Betreibungsbegehrens; vgl. Vi act. 5). Aus den eingereichten Belegen und den gemachten Angaben der Beschwerdeführerin ergab sich kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild der finanziellen Verhältnisse. 5.2 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Rechnungen, diverse Quittungen von Einzahlungsscheinen und mehrerer Tickets des öffentlichen Verkehrs ein (vgl. act. 1). Auch mit diesen – soweit ersichtlich – neu eingereichten Belegen lassen sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht ermitteln. Namentlich fehlen aktuelle Steuerunterlagen mit Wertschriftenverzeichnis, Unterlagen zur AHV-Rente, Mietvertrag, Kontoauszüge und Betreibungsregisterauszug. Mangels Belegen besteht – weiterhin – keine Klarheit über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz – auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen – nicht zu beanstanden ist. 6. Die Beschwerdeführerin verlangt eine angemessene Entschädigung, Genugtuung und Schadenersatz in Höhe von CHF 5'545.00 für die "erlittene materielle und immaterielle Unbill". Darauf kann nicht eingetreten werden, ist doch das Obergericht des Kantons Zug für die Be-

Seite 5/6 urteilung einer Staatshaftungsklage nicht – und erst recht nicht erstinstanzlich – zuständig (vgl. §§ 18 ff. Verantwortlichkeitsgesetz [BGS 154.1]). 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (§ 5 Abs. 3 KoV OG). Mit dem Verzicht auf die Erhebung von Kosten ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben (VA 2024 127). 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Urteilsspruch der Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 6/6 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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